Augen auf beim Autokauf

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1 Rechtstipp Juni 2010 Augen auf beim Autokauf Ein immer wiederkehrendes Thema ist die Frage eines wirksamen Gewährleistungsausschlusses beim Kauf von gebrauchten Waren, allen voran beim Autokauf. Eine Vielzahl von Fahrzeugen wird dabei unter Privatleuten bei gleichzeitiger Verwendung von Vertragsformularen verwertet, die beispielsweise Versicherungen, Automobilclubs oder sonstige Drittanbieter zur Verfügung stellen. Dass in einem solchen Fall ein Gewährleistungsausschluss selbst dann wirksam sein kann, wenn er den bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über allgemeine Geschäftsbedingungen nicht entspricht, hatte der Bundesgerichtshof aktuell zu entscheiden. In seinem Urteil vom , AZ: VIII ZR 67/09 hat der BGH die Wirksamkeit eines Gewährleistungsausschlusses damit begründet, dass das Vertragsformular, welches die streitige Gewährleistungsausschlussklausel beinhaltete, nicht einseitig vom Verkäufer gestellt worden war. In dem zur Entscheidung stehenden Fall hatten zwei Verbraucher miteinander vereinbart, für ihren Vertrag ein von einem Dritten erstelltes Vertragsformular zu verwenden. Da der Käufer nicht nachweisen konnte, dass das Vertragsformular einseitig vom Verkäufer in den Vertrag einbezogen wurde, sah der Bundes-gerichtshof den Verkäufer nicht als Verwender von Allgemeinen Geschäfts-bedingungen an, so dass sich der Käufer nicht auf die ansonsten gegebene Unwirksamkeit der Gewährleistungsausschlussklausel berufen konnte. In der Folge ist in der Praxis für jeden Käufer von großer Wichtigkeit möglichst Vereinbarungen über die Verwendung von Vertragsformularen Dritter zu vermeiden. Dann verliert der Käufer selbst bei einer Unwirksamkeit der in dem Vertragsformular beinhalteten Gewährleistungsklausel jegliche Rechte bei Mängeln des erworbenen Gegenstandes. Verkäufern, die einen Gewährleistungsausschluss sicher vereinbaren wollen, muss man anempfehlen, in dem Vertrag möglichst festzuhalten, dass die Verwendung des benutzten Formulars einvernehmlich erfolgt und an Stelle des tatsächlich eingesetzten Vertragsmusters auch ein anderes hätte verwendet werden können. Daher lautet das Fazit: Augen auf beim Autokauf! Rechtsanwalt Peter W. Vollmer

2 Kündigung eines Arbeitsverhältnisses Rechtstipp Februar 2010 Die Kündigungserklärung zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses muss stets schriftlich erfolgen und unterschrieben sein. Ist die Kündigung mit i. A. (im Auftrag) unterschrieben, so könnte eine unwirksame Erklärung vorliegen. Nach einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts muss im Einzelfall entschieden werden, ob eine unwirksame Kündigung oder eine wirksame durch einen Vertreter vorliegt. Besteht der Arbeitgeber aus einer Personenmehrheit, beispielsweise einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit mehreren Partnern, und unterzeichnet nur einer die Kündigungserklärung, so muss in der Kündigungserklärung erkennbar sein, dass alle Partner vertreten werden. Beispielsweise muss der Zusatz aufgenommen werden, dass die unterzeichnende Person ihre Partner mit deren Willen vertritt. Fehlt dieser Zusatz, so könnte die Kündigung unwirksam sein mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist. Rechtsanwalt Busch

3 Aufklärungspflichten beim Hauskauf Rechtstipp Dezember 2009 Das Oberlandesgericht Rostock hat in einer aktuellen Entscheidung ( U 229/08) über eine durchaus häufiger vorkommende Situation zu entscheiden: Auf einem Grundstück wird ein Gebäude errichtet. Die Fertigstellung des Gebäudes gerät ins Stocken, woraufhin das Bauvorhaben über eine längere Zeit im Rohbau verharrt. Im konkreten Fall wurden erst einige Jahre später die Bauarbeiten beendet und die Immobilie dann verkauft. Der Verkäufer wies auf diesen Umstand nicht hin, sondern war der Meinung, dass die Bezugsfertigstellung als mitzuteilender Zeitpunkt ausreiche. Dem hat das Oberlandesgericht widersprochen und auf die Anfechtung des Käufers hin den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt. Das Oberlandesgericht Rostock kam zu dem Ergebnis, dass das Verschweigen des langen Leerstandes zu einer arglistigen Täuschung führe, was den Käufer zur Anfechtung und damit Rückgängigmachung des Geschäfts befugt. Das OLG erachtet im Übrigen eine Bauzeit von maximal drei Jahren noch als üblich. Liegt zwischen dem Baubeginn und der Baufertigstellung ein längerer Zeitraum muss darüber aufgeklärt werden. Rechtsanwalt Vollmer Kanzlei Vollmer, Bock, Windisch, Renz und Steuerberater

4 Rechtstipp November 2009 Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen Ab dem Jahr 2009 reduzieren die Kosten des Arbeitslohns aus Handwerkerrechnungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Haushalt des Steuerpflichtigen die Einkommensteuerlast um 20 Prozent, maximal jedoch um Euro. Beispiel: Im Jahr 2009 wird das Badezimmer der selbst genutzten Wohnung für Euro renoviert. Im Endrechnungsbetrag sind Euro Arbeitslohn des Handwerkers enthalten. Auf Antrag reduziert sich die Einkommensteuerlast um 400 Euro (20% von Euro). Dem Finanzamt ist eine spezifizierte Rechnung (mit gesondertem Ausweis des Arbeitslohnes) und eine Kopie des Kontoauszuges vom Tage des Ausgleichs der Rechnung vorzulegen. Bar bezahlte Rechnungen sind nicht abzugsfähig. Stefan Appeltofft Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater

5 Rechtstipp September 2009 Ehescheidung künftig schneller möglich Seit gilt das neue Familienverfahrensrecht, das eine wesentliche Beschleunigung des Scheidungsverfahrens bewirkt hat. Bisher war es schwierig, zeitnah nach Ablauf des Trennungsjahres einen Scheidungstermin bei Gericht zu bekommen. Grund hierfür war, dass die Einholung der Rentenauskünfte oftmals länger als ein Jahr gedauert hat. Nur wenn sich die Verzögerung der Ehescheidung als unzumutbare Härte für einen der Beteiligten darstellte, beispielsweise, wenn die Ehefrau aus einer neuen Verbindung schwanger war und Gefahr lief, das Kind noch während der bestehenden Ehe zu bekommen, konnte der Versorgungsausgleich abgetrennt werden. Wenn seit Zustellung des Scheidungsantrages ein Zeitraum von 3 Monaten verstrichen ist und beide Ehegatten sämtliche erforderlichen Auskünfte erteilt haben, so kann auf übereinstimmenden Antrag beider Ehegatten der Versorgungsausgleich abgetrennt und über die Ehescheidung sofort entschieden werden. Damit wird zukünftig wesentlich schneller die Scheidung der Ehe erreichbar sein. Rechtsanwältin Burger Anwaltskanzlei Busch

6 Rechtstipp August 2009 Einkommensteuererklärung wegen Abgeltungssteuer? Oft hat man im Alter neben einer Rente noch ein Sparvermögen, aus dem Erträge fließen. Seit werden diese Erträge automatisch an der Quelle mit der Abgeltungssteuer belastet, insoweit der Sparerfreibetrag schon überschritten ist. Letzteres hängt auch davon ab, ob ein Freistellungsauftrag eingereicht wurde. Unabhängig davon kann die mit 25 % erhobene Abgeltungssteuer in Einzelfällen zu einer ungerechtfertigten hohen Steuerbelastung führen. Wenn etwa Ehegatten ein zu versteuerndes Einkommen von circa ,00 nicht überschreiten, könnte die Abgabe einer Einkommenssteuererklärung sinnvoll sein. Bei dieser so genannten Antragsveranlagung wird der individuelle Steuersatz ermittelt und auf diese Art und Weise etwa zu viel gezahlte Abgeltungssteuer zurückerstattet. Stellt sich die Nachteiligkeit des Antrages heraus, so gilt er als nicht gestellt. Nähere Auskünfte gibt Ihnen Ihr Steuerberater. Rechtsanwalt Renz Fachanwalt für Steuerrecht

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