WICHTIGE VERORDNUNGEN IM BUNDESLAND TIROL

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1 1 WICHTIGE VERORDNUNGEN IM BUNDESLAND TIROL Stand: Als N A C H S C H L A G B E H E L F zur raschen und richtigen Auskunftserteilung soll folgende Auflistung der zahlreichen für Tirol relevanten, die Autobahnen, Bundesund Landesstraßen betreffenden Verordnungen (Geschwindigkeitsbeschränkungen in der Nachtzeit, Fahrverbote für bestimmte Fahrzeugkategorien und Gewichtsbeschränkungen) dienen: In diesem Behelf sind Verordnungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie... I.01 - I.06 der Tiroler Landesregierung... II.01 - II.10 des Stadtmagistrates Innsbruck... III.01 der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck... IV.01 IV.15 der Bezirkshauptmannschaft Imst... V.01 V.02 der Bezirkshauptmannschaft Kufstein... VI.01 - VI.10 der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel... VII.01 - VII.06 der Bezirkshauptmannschaft Landeck... VIII.01 - VIII.06 der Bezirkshauptmannschaft Reutte... IX.01 - IX.10 der Bezirkshauptmannschaft Schwaz... X.01 - X.14 der Bezirkshauptmannschaft Lienz... XI.01 Die Verordnungen wurden n i c h t vollinhaltlich übernommen. Insbesondere wird auf das Verbot an sich, auf die betreffenden Straßenzüge und Ausnahmen und auf eventuelle Befristungen hingewiesen.

2 2 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Nummer A 12 Geschwindigkeitsbeschränkung Nachtzeit... I.01 Lkw-Überholverbot... I.02 Fahrverbot Gefahrguttransporte in Tunnels... I.06 LKW-Fahrverbot über 7,5 t HGG II.09 Sommerreiseverordnung I.03 Fahrverbot für LKW oder Sattelkraftfahrzeuge über 7,5 t HGG und LKW mit Anhänger, bei denen die Summe der höchsten zul. GG beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, wenn das Ziel der Fahrt in Italien liegt... I.04 A 13 Geschwindigkeitsbeschränkung Nachtzeit... I.01 Lkw-Überholverbot... I.02 Sommerreiseverordnung... I.03 Fahrverbot für LKW oder Sattelkraftfahrzeuge über 7,5 t HGG und LKW mit Anhänger, bei denen die Summe der höchsten zul. GG beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, wenn das Ziel der Fahrt in Italien liegt... I.04 Ausnahmegenehmigung Nachtfahrverbot "kombinierter Verkehr"... I.05 Fahrverbot für Gefahrguttransporte in Tunnels... I.06 B 161 Lkw-Fahrverbot über 7,5 t HGG - Bezirk-Zell am See... VII.03 B 164 Lkw-Fahrverbot über 7,5 t HGG... VII.02 B 165 Lkw-Fahrverbot über 18 t GG... X.04 Anhängerfahrverbot... X.05 Lkw-Fahrverbot über 7,5 t HGG - Bezirk Zell am See... VII.03 B 169 Fahrverbot für Gefahrguttransporte... X.06 Fahrverbot für Gefahrguttransporte... X.07 B 170 Lkw-Fahrverbot über 7,5 t HGG... VII.01 Lkw-Fahrverbot über 7,5 t HGG - Bereich Wörgl... VI.02 Fahrverbot für Gefahrguttransporte... VII.04 B 171 Lkw-Fahrverbot über 7,5 t HGG - Bereich Wörgl... VI.02 Lkw-Fahrverbot über 7,5 t HGG in Kufstein... VI.06 Lkw-Fahrverbot über 7,5 t HGG zwischen den Gemeinden Imst und Zams... II.05 Lkw-Fahrverbot über 7,5 t HGG in Kundl... VI.03 Fahrverbot für Gefahrguttransporte Stadtbergtunnel... VI.07

3 3 Nummer B 171 Lkw-Fahrverbot über 7,5 t HGG in Zams u. Landeck... VIII.04 Lkw-Fahrverbot über 7,5 t HGG Bereich Volders... IV.07 Lkw-Fahrverbot über 7,5 t HGG Bereich Kirchbichl... VI.10 Lkw-Fahrverbot über 7,5 t HGG Bereich Schwaz/Pill... X.11 Lkw-Fahrverbot über 7,5 t HGG Bereich Kranebitten... III.01 Lkw-Fahrverbot über 7,5 t HGG in Zirl... IV.10 Lkw-Fahrverbot über 7,5 t HGG in Telfs... IV.11 Lkw-Fahrverbot über7,5 t HGG... V.02 B 172 Lkw-Fahrverbot über 7,5 t HGG... VI.01 B 175 Lkw-Fahrverbot über 7,5 t HGG... VI.01 B 177 "Bereich Zirler Berg" Anhängerfahrverbot und Lkw- Fahrverbot über 7,5 t HGG... IV.01 Sommerreiseverordnung I.03 Ferienreiseverordnung 2004 I.04 B 178 Fahrverbot für nicht lärmarme Kraftfahrzeuge... II.03 Sektorales Fahrverbot... II.04 Lkw-Fahrverbot über 7,5 t HGG - Bezirk Zell am See... VII.03 Sommerreiseverordnung I.03 Ferienreiseverordnung 2004 I.04 B 179 Lkw-Fahrverbot über 7,5 t HGG... II.01 Fahrverbot für Gefahrguttransporte... IX.04 Sommerreiseverordnung I.03 Ferienreiseverordnung 2004 I.04 B 180 Lkw- Fahrverbot über 7,5 t HGG... VIII.01 B 181 Fahrverbot für Gefahrguttransporte... X.01 Lkw-Fahrverbot über 7,5 t HGG v bis Uhr... X.10 Sommerreiseverordnung I.03 Ferienreiseverordnung 2004 I.04 Lkw-Fahrverbot über 7,5 t HGG Bereich Wiesing/Eben a.a. X.14 B 182 Lkw-Fahrverbot über 3,5 t HGG u. Anhängerfahrverbot... IV.02 Lkw-Fahrverbot über 7,5 t HGG im Gemeindegebiet Gries am Brenner... IV.03 Ausnahmegenehmigung Nachtfahrverbot "kombinierter Verkehr"... I.05 B 185 Fahrverbot für Omnibusse über 12 m Länge VIII.06

4 4 Nummer B 186 Nachtfahrverbot Timmelsjochhochalpenstraße... V.01 B 189 Lkw-Fahrverbot über 7,5 t HGG... II.02 B 197 Anhängerfahrverbot... VIII.03 B 199 Lkw-Fahrverbot über 7,5 t HGG im Bereich Tannheimer Tal... IX.09 B 311 Lkw-Fahrverbot über 7,5 t HGG - Bezirk Zell am See... VII.03 Felbertauernstraße Lkw-Fahrverbot über 7,5 t HGG - Bezirk Zell am See... VII.03 Fahrverbot für Gefahrguttransporte... II.07 S 16 Fahrverbot für Gefahrguttransporte... II.06 Fahrverbot für Gefahrguttransporte... VIII.05 L 7 Fahrverbot für Gefahrguttransporte... X.01 Fahrverbot für Fahrzeuge über 3,5 t HGG... X.02 Anhängerfahrverbot... X.03 L 11 Lkw-Fahrverbot über 7,5 t HGG in Völs... IV.12 Lkw-Fahrverbot über 7,5 t HGG in Unterperfuss... IV.13 Lkw-Fahrverbot über 7,5 t HGG in Inzing... IV.14 Lkw-Fahrverbot über 7,5 t HGG in Pfaffenhofen... IV.15 L 17 Fahrverbot für Omnibusse über 12 m Länge II.10 L 25 Anhängerfahrverbot... XI.01 L 27 Fahrverbot für Fahrzeuge über 20 t GG... XI.01 L 30 Fahrverbot für Omnibusse über 6 t GG... VI.08 L 35 Fahrverbot für Gefahrguttransporte... IV.04 Lkw-Fahrverbot über 7,5 t HGG... IV.06 L 36 Fahrverbot für Gefahrguttransporte... IV.04 Lkw-Fahrverbot über 7,5 t HGG... IV.06 L 38 Lkw-Fahrverbot über 3,5 t HGG u. Anhängerfahrverbot... IV.02 Fahrverbot für Fahrzeuge über 12 t GG... IV.05 L 41 Fahrverbot für Lkw und Omnibusse... VII.05 L 49 Fahrverbot für Lkw und Omnibusse über 16 t HGG... X.09 L 63 Fahrverbot für Omnibusse über 12 m Länge VIII.06 L 64 Fahrverbot für Omnibusse über 12 m Länge VIII.06 L 65 Fahrverbot für Omnibusse über 12 m Länge VIII.06 L 66 Fahrverbot für Omnibusse über 12 m Länge VIII.06 L 67 Fahrverbot für Omnibusse über 12 m Länge VIII.06 L 69 Lkw-Fahrverbot über 7,5 t HGG im Transitverkehr durch Österreich... IX.06 Lkw-Fahrverbot über 7,5 t HGG in Pflach und Vils... IX.10

5 5 Nummer L 72 Fahrverbot f. Fahrzeuge über 14 t GG u. Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit Anhängern über 2 t HGG... II.08 L 74 Anhängerfahrverbot... XI.01 L 76 Lkw-Fahrverbot über 7,5 t HGG in Landeck u. Fließ... VIII.04 L 206 Fahrverbot für Omnibusse über 12 m Länge VII.06 L 211 Lkw-Fahrverbot über 7,5 t HGG in Angerberg u. Breitenbach VI.09 L 222 Lkw-Fahrverbot über 7,5 t HGG Bereich Vomp... X.12 Lkw-Fahrverbot über 7,5 t HGG Bereich Weer... X.13 L 223 Lkw-Fahrverbot über 7,5 t HGG Bereich Wattens... IV.08 L 250 Fahrverbot für Omnibusse über 12 m Länge VIII.06 L 252 Fahrverbot für Omnibusse über 12 m Länge VIII.06 L 253 Fahrverbot für Omnibusse über 12 m Länge VIII.06 L 254 Fahrverbot für Omnibusse über 12 m Länge VIII.06 L 255 Lkw-Fahrverbot über 7,5 t HGG im Transitverkehr durch Österreich... IX.03 Fahrverbot f. Fahrzeuge über 16 t GG IX.07 L 261 Lkw-Fahrverbot über 7,5 t HGG in Grän... IX.02 L 267 Fahrverbot f. Omnibusse über 12 t GG IX.08 L 286 Fahrverbot für Omnibusse über 12 m Länge VIII.06 L 288 Lkw-Fahrverbot über 3,5 t... IX.05 L 289 Fahrverbot für Fahrzeuge über 14 t GG... XI.01 L 290 Fahrverbot für Fahrzeuge über 3,4 m Höhe... XI.01 L 311 Fahrverbot für Omnibusse über 12 m Länge VIII.06 L 312 Fahrverbot für Omnibusse über 12 m Länge VIII.06 L 313 Fahrverbot für Omnibusse über 12 m Länge VIII.06 L 324 Fahrverbot für Fahrzeuge über 16 t GG... XI.01 L 325 Anhängerfahrverbot... XI.01 L 328 Anhängerfahrverbot... XI.01 L 330 Fahrverbot für Gefahrguttransporte... X.08 L 348 Anhängerfahrverbot... VIII.02 Fahrverbot für Omnibusse über 12 m Länge VIII.06 L 351 Fahrverbot für Omnibusse über 12 m Länge VIII.06 L 352 Fahrverbot für Omnibusse über 12 m Länge VIII.06 L 358 Fahrverbot für Fahrzeuge über 3,5 m Höhe... XI.01

6 6 Nummer L 396 Lkw-Fahrverbot über 7,5 t HGG auf der Weißhausstr... IX.01 Kufstein Lkw-Fahrverbot über 3,5 t HGG auf mehreren Straßenzügen... VI.04 Fahrverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t HGG im Bahnhofsbereich... VI.05 Wattens Lkw-Fahrverbot über 7,5 t HGG Kirchplatz Swarovskistr. IV.09

7 7 VERORDNUNGEN DES BUNDESMINISTERS FÜR VERKEHR, INNOVATION UND TECHNOLOGIE I.01 Geschwindigkeitsbeschränkungen auf der A 12 Inntalautobahn u. der A 13 Brenner Autobahn zur Nachtzeit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom , BGBl.Nr. 527/1989 über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit. Auf Grund des 43 Abs. 1 und 2 lit. a StVO 1960, BGBl.Nr. 159 idgf wird verordnet: 1 Zur Sicherheit des Verkehrs und zur Fernhaltung von Gefahren und Belästigungen, insbesondere durch Lärm und Schadstoffe, wird für den Bereich der nachstehend angeführten Autobahnen in der Zeit von Uhr bis Uhr die erlaubte Höchstgeschwindigkeit a) für die Lenker von Omnibussen mit 90 km/h und b) für die Lenker der übrigen Kraftfahrzeuge mit 110 km/h festgesetzt: 4. Inntalautobahn A 12 im gesamten Bereich; 5. Brennerautobahn A 13 im gesamten Bereich; Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1989, 22 Uhr, in Kraft.

8 8 I.02 Verkehrsbeschränkungen für Schwerfahrzeuge auf Teilbereichen A 12 Inntalautobahn und der A 13 Brenner Autobahn Verordnung des Bundesministers für Innovation und Technologie betreffend Verkehrsbeschränkungen für Schwerfahrzeuge (Überholverbote, Fahrstreifenbezogene Fahrverbote) auf Teilbereichen der A 12 Inntalautobahn und der A 13 Brenner Autobahn. Auf Grund des 43 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idgf. wird zur Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden Verkehrs verordnet: 1 Von km 0,0 bis km 80,000 der Inntalautobahn A 12 ist Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t das Überholen mehrspuriger Kraftfahrzeuge auf beiden Richtungsfahrbahnen verboten. 2 In den nachstehend genannten Abschnitten auf beiden Richtungsfahrbahnen der Brennerautobahn A 13 ist Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t das Überholen mehrspuriger Kraftfahrzeuge verboten: A. Richtungsfahrbahn Brenner: a. Von km 0,0 bis km 3,644; b. auf dem sogenannten Westast (das ist die Relation von der Richtungsfahrbahn Kufstein der A 12 in Richtung Brenner), beginnend auf Höhee von km 77,543 der Inntalautobahn A 12 bis km 3,644 der Richtungsfahrbahn Brenner der Brennerautobahn A 13; c. von km 11,060 bis km 19,430;

9 9 d. von km 29,300 bis zur Staatsgrenze bei km 34,500. B. Richtungsfahrbahn Innsbruck: Von der Staatsgrenze bei km 34,500 bis km 0,0, wobei auch dieses Überholverbot auch für den sogenannten Westast (das ist die Verbindung Brenner-Kufstein) gilt; in dieser Relation endet es auf Höhe von km 77,500 der Inntalautobahn A 12; 3 Auf der Richtungsfahrbahn Brenner der Brennerautobahn A 13 werden folgende weitere Verkehrsbeschränkungen für Lastkraftfahrzeuge verordnet: a. Von km 3,644 bis km 10,400 ist Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t das Befahren des dritten Fahrstreifens von rechts verboten; b. von km 7,020 bis km 10,400 ist Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t das Befahren des zweiten Fahrstreifens von rechts verboten; c. Von km 19,480 bis km 29,300 ist Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t das Befahren des dritten Fahrstreifens von rechts verboten. 4 Auf der Richtungsfahrbahn Innsbruck der Brennerautobahn A 13 werden außerdem noch folgende Verkehrsbeschränkungen für Lastkraftfahrzeuge verordnet: a. Von km 29,330 bis km 19,700 ist Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t das Befahren des dritten Fahrstreifens von rechts verboten; b. Von km 13,900 bis km ist Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t das Befahren des zweiten Fahrstreifens von rechts verboten;

10 10 c. Von km 10,500 bis km 4,120 ist Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t das Befahren des dritten Fahrstreifens von rechts verboten. 5 Diese Verordnung ist gemäß 44 Abs. 5 StVO 1960 durch Verlesung im Rundfunk kundzumachen. HINWEIS: Die gegenständliche Verordnung ist am um 0.00 Uhr in Kraft getreten. I.03 SOMMERREISEVERORDNUNG Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, BGBl. II Nr. 208/2000, mit der zur Erleichterung des Sommerreiseverkehrs für bestimmte Straßen ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge verfügt wird (Sommerreiseverordnung). Auf Grund des 42 Abs. 5 StVO 1960, BGBl.Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr.128/2002, wird verordnet: 1 Abs. 1 Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist auf den im Abs. 2 und Abs. 3 genannten Straßen an allen Samstagen vom 1. Juli bis zum 31. August jeweils in der Zeit von Uhr bis Uhr verboten.

11 11 Abs. 2 Das Verbot des Abs. 1 gilt auf folgenden Autobahnen in beiden Fahrtrichtungen: - Inntalautobahn A 12 von der Staatsgrenze bei Kufstein bis zur Anschlussstelle Imst - Brennerautobahn A 13 im gesamten Bereich Abs. 3 Das Verbot des Abs. 1 gilt auf folgenden Bundesstraßen außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen: Seefelder Bundesstraße B 177 im gesamten Bereich; Achensee Bundesstraße B 181 im gesamten Bereich; Loferer Bundesstraße B 178 von Lofer bis Wörgl; Fernpaß Bundesstraße B 179 von Nassereith bis Bieberwier 2 Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind: a) Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, oder leicht verderblichen Lebensmitteln, periodischen Druckwerken, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, der unaufschiebbaren Belieferung von gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen oder Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, der medizinischen Versorgung, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters oder Fahrzeugen in seinem Auftrag zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs,dem Straßen- oder Bahnbau, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, der Müllabfuhr, der Entsorgung von Abfällen, dem Betrieb von Kläranlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmens zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheer oder der UNPROFOR, SFOR oder KFOR oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen; b) Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene - Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger und

12 12 zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein vollständig ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR-Vertrag) mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden, c) Fahrten mit Leerfahrzeugen an Samstagen in der Zeit von Uhr bis Uhr bis zum Wohnsitz des Lenkers, Sitz des Firmenunternehmens, Güterterminals, Lkw-Hofes, dauernden Standort des Fahrzeuges oder jenem Standort, an dem der Unternehmer dem Lenker eine entsprechende Rückfahrtmöglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Firmenkraftfahrzeug bereitstellt. 3 Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt. I.04 Fahrverbot für LKW oder Sattelkraftfahrzeuge über 7,5 t HGG und LKW mit Anhänger, bei denen die Summe der höchsten zul. GG beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, wenn das Ziel der Fahrt in Italien liegt Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, über Fahrverbote in Tirol. Auf Grund des 42 Abs. 5 StVO 1960, BGBl.Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr.94/2004, wird verordnet: 1 Abs. 1 Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist

13 13 1. am 25. März 2005 in der Zeit von 18 Uhr bis 20 Uhr 2. am 26. März 2005 in der Zeit von 10 Uhr bis 15 Uhr 3. am 25. April 2005 in der Zeit von 10 Uhr bis 20 Uhr 4. am 2. Juni 2005 in der Zeit von 9 Uhr bis 22 Uhr 5. am 29. Juli 2005 in der Zeit von 18 Uhr bis 22 Uhr 6. am 30. Juli in der Zeit von 9 Uhr bis 15 Uhr auf den in Abs. 2 genannten Straßen verboten, wenn das Ziel der Fahrt in Italien liegt. Abs. 2 Das Verbot des Abs. 1 gilt jeweils auf folgenden Straßen: 1. Inntal Autobahn A 12 von der Staatsgrenze bei Kufstein bis zur Anschlussstelle Imst und 2. Brenner Autobahn A 13 von der Staatsgrenze bis zur Anschlussstelle Innsbruck Süd. 2 Ausgenommen von den in 1 genannten Fahrverboten sind: 1. Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- und Stechvieh, leicht verderblichen Lebensmitteln oder periodischen Druckwerken, der unaufschiebbaren Belieferung von Tankstellen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, der medizinischen Versorgung, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, der Müllabfuhr oder der Entsorgung von Abfällen dienen, sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres oder ausländischer Truppen, die sich auf Grund des Truppenaufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 57/2001, in Österreich aufhalten oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen; 2. Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein vollständig ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR-Vertrag) mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden; 3. Fahrten mit Leerfahrzeugen bis zum Wohnsitz des Lenkers, Sitz des Firmenunternehmens, Güterterminals, LKW-Hofes, dauernden Standort des

14 14 Fahrzeuges oder jenem Standort, an dem der Unternehmer dem Lenker eine entsprechende Rückfahrtmöglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Firmenkraftfahrzeug bereitstellt. 3 Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt. I.05 Ausnahmen vom Nachtfahrverbot für Fahrten im Rahmen des kombinierten Verkehrs Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über Ausnahmen vom Nachtfahrverbot für Fahrten im Rahmen des kombinierten Verkehrs. Auf Grund des 42 Abs. 7 StVO wird verordnet: 1 (1) Vom Nachtfahrverbot des 42 Abs. 6 StVO, sind Fahrten im Rahmen des kombinierten Verkehrs i.s.d. 2 Ziff. 40 KFG 1967 zu und von den nachstehend angeführten Bahnhöfen auf folgenden Straßen und Straßenstrecken in beiden Fahrtrichtungen ausgenommen: (6) zum Bahnhof Brennersee auf der A 13 Brennerautobahn vom Grenzübergang Brenner bis zur Abfahrt Brennersee, weiter über die B 182 Brenner Bundesstraße. 2 Bei den unter 1 angeführten Fahrten ist ein vollständig ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR Vertrag) mitzuführen, aus dem hervorgeht, daß das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden.

15 15 I.06 Beschränkungen für Gefahrguttransporte beim Befahren von Autobahntunneln Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom , BGBl. Nr. 395/2001, mit welcher Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln erlassen wird: Gemäß 43 Abs. 2 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2001, wird verordnet: Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für Tunnel der im Anhang 1 angeführten Kategorien auf Autobahnen mit Ausnahme des Karawankentunnels. Fahrverbot 2 In den unter 1 fallenden Tunneln ist das Fahren mit Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter gemäß den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind, verboten. Ausnahmen 3 (1) Mit Beförderungseinheiten die gemäß den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter orangefarbene Kennzeichnungen aufweisen müssen, deren Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr mit der Ziffer 2 (wie bei 20, 225 und 23) oder einer Verdoppelung der Ziffer 3, 4, 5, 6 oder 8 (wie bei 33, 333, 336 und 44) beginnen oder den Buchstaben X (wie bei X 423) vorangestellt haben, darf gefahren werden:

16 16 1. in Tunneln der Kategorie A gemäß Anhang 1, wenn er mit einer Warnleuchte gemäß Anhang 2 wirksam gewarnt wird und 2. in Tunneln der Kategorie B gemäß Anhang 1, wenn a) mit einer Warnleuchte gemäß Anhang 2 wirksam gewarnt wird, b) sich durch ein hinter der Beförderungseinheit fahrendes Begleitfahrzeug gemäß Anhang 3 gesichert sind und c) über sie bei dem Fahrpersonal im Begleitfahrzeug folgende Informationen vorliegen: Name des Beförderers, amtliche(s) Kennzeichen der Fahrzeuge (des Fahrzeugs) der Beförderungseinheit, Angaben des Beförderungspapiers gemäß den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter und abschätzbarer Zeitraum des Befahrens (2) Mit Beförderungseinheiten, die gemäß den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter orangefarbene Kennzeichnungen aufweisen müssen, 1. deren Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr andere sind als in Abs. 1 angeführt, oder 2. die keine Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr und des Stoffes aufweisen, darf in Tunneln der Kategorie A und B gemäß Anhang 1 gefahren werden, wenn mit einer Warnleuchte gemäß Anhang 2 wirksam gewarnt wird. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 4 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2001 in Kraft. (2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Beschränkungen für Gefahrgutfahrzeuge beim Befahren von Autobahntunneln mit Gegenverkehr, BGBl. II Nr. 196/1999, außer Kraft.

17 17 Anhang 1 Tunnelkategorien gemäß 1 Kategorie A Tunnel, einschließlich Portalbauwerke, mit einer Länge von mind m, jedoch weniger als m. Kategorie B Tunnel, einschließlich Portalbauwerke, mit einer Länge von mind m. Anhang 2 Warnleuchte und wirksames Warnen gemäß 3 1. Es ist eine Warnleuchte mit gelbrotem Licht anzubringen, die den technischen Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 65 entspricht. 2. Die Warnleuchte ist so anzubringen und zu betreiben, dass ein wirksames Warnen gewährleistet ist. 3. Das Warnen gilt als wirksam, wenn: 3.1 das Licht der Warnleuchte nach allen Richtungen sichtbar und 3.2 die Warnleuchte spätestens 200 m vor der Einfahrt in den Tunnel eingeschaltet und auf der gesamten Tunnelstrecke in Betrieb ist. Anhang 3 Begleitfahrzeug gemäß 3 Abs. 1 Z 2 A. Ausrüstung 1. Warnleuchte zum wirksamen Anhang 2, wobei das Licht besonders zum nachfolgenden Fahrzeug hin gut sichtbar sein muss; 2. Einrichtungen zur Gewährleistung jederzeit in beiden Richtungen möglicher Sprechverbindungen mit der begleitenden Beförderungseinheit und der Tunnel- Überwachungszentrale;

18 18 3. Feuerlöscher und sonstige Ausrüstung gemäß den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter entsprechend den mit der begleiteten Beförderungseinheit beförderten gefährlichen Gütern. B. Personal Mindestens ein Mitglied des Fahrpersonals im Begleitfahrzeug muss 1. im Besitz einer Bescheinigung über die besondere Schulung der Lenker gemäß den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter für die der begleiteten Beförderungseinheit entsprechende(n) Klasse(n) und Beförderungsart(en) sein. 2. Kenntnisse in der Handhabung der Sicherheitseinrichtungen der befahrenen Tunnel aufweisen und 3. Fähigkeiten, Kenntnisse und Berechtigungen besitzen, die ausreichen, Maßnahmen gemäß den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter vorgeschriebenen schriftlichen Weisungen für den Lenker sowie sonstiger Erstmaßnahmen bis zum Eintreffen der Einsatzkräfte zu treffen.

19 19 VERORDNUNGEN DER TIROLER LANDESREGIERUNG II.01 Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t HGG auf der B 179 Fernpaßstraße Verordnung der Landesregierung vom , LGBl.Nr. 72/1989, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 20/2001, mit der auf der B 179 ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge erlassen wird. Auf Grund der 43 Abs. 1 lit. b und 43 Abs. 2 lit. a der StVO 1960, BGBl.Nr. 159, idgf wird verordnet: 1 Auf der B 179 Fernpaßstraße zwischen Strkm. 0,0 in der Gemeinde Nassereith und Strkm. 47,957 in der Stadtgemeinde Vils ist das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten. 2 Vom Verbot nach 1 sind ausgenommen: a) Fahrten, die dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, dem Einsatz des Straßendienstes oder dem Einsatz des öffentlichen Sicherheitsdienstes dienen, sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen des Bundesheeres; b) Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen, die in den Bezirken Imst, Innsbruck-Land, Innsbruck-Stadt, Landeck oder Reutte, in den Landkreisen Biberach, Garmisch- Partenkirchen, Lindau, Oberallgäu, Ostallgäu, Ravensburg; Unterallgäu oder Weilheim- Schongau, in den Städten Kaufbeuren, Kempten oder Memmingen; in der Gemeinde Samnaun oder in den Bezirks- und Talgemeinschaften Burggrafenamt oder Vintschgau ihren dauernden Standort haben;

20 20 c) Fahrten, die ausschließlich dem Zweck der Be- oder Entladung von Fahrzeugen in den in der lit. b genannten Gebieten dienen. II. 02 Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t HGG auf der B 189 Mieminger Straße Verordnung der Landesregierung vom , Zl. IIb2-V-8020/ , mit der auf der B 189 ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verfügt wurde. In bezeichneter Angelegenheit wird mitgeteilt, daß die Tiroler Landesregierung am aufgrund des 43 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a StVO 1960 auf der Mieminger Straße B 189 von km 0,00 in der Marktgemeinde Telfs bis km 9,80 in der Gemeinde Mieming ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verordnet hat. Von diesem Fahrverbot ausgenommen ist der Anliegerverkehr. II. 03 Fahrverbot für nicht lärmarme Lastkraftfahrzeuge auf der B 178 Loferer Straße Verordnung der Landesregierung vom , LGBl.Nr. 57/1993 idf LGBl.Nr. 57/1995 mit der auf der B 178 Loferer Straße ein Fahrverbot für nicht lärmarme Lastkraftfahrzeuge erlassen wird. Aufgrund des 43 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a der StVO 1960, BGBl.Nr. 159, wird verordnet:

21 21 1 Auf der B 178 Loferer Straße von Strkm. 0,0 in der Gemeinde Kirchbichl bis Strkm. 49,63 in der Gemeinde Waidring ist das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten. 2 Vom Verbot nach 1 sind ausgenommen: a) Fahrten mit lärmarmen Kraftfahrzeugen nach 8 b der Kraftfahrgesetz- Durchführungsverordnung 1967, BGBl.Nr. 399, bei denen eine Bestätigung nach 8 b Abs. 4 der KraftfahrgesetzDurchführungs-verordnung 1967 mitgeführt wird, b) Fahrten mit Fahrzeugen des Straßendienstes, c) Fahrten mit Fahrzeugen des Bundesheeres, die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unumgänglich sind, d) Fahrten zum Zwecke des Abschleppdienstes, der Pannenhilfe, des Einsatzes in Katastrophenfällen und von unaufschiebbaren Reparaturen an Kühl- und Energieversorgungsanlagen und e) Fahrten mit Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes f) Fahrten mit Lkw`s, die im Bezirk Kitzbühel sowie in den Gemeinden Ellmau, Scheffau, Söll, Kirchbichl und Wörgl des Bezirkes Kufstein be- oder entladen werden (Ziel- und Quellverkehr).

22 22 II. 04 Sektorales Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge auf der B 178 Loferer Straße Verordnung der Landesregierung vom , LBGl.Nr. 58/1993, idf LGBL.Nr. 96/1993 mit der auf der B 178 Loferer Straße ein sektorales Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge erlassen wird. Auf Grund des 43 Abs. 2 lit. a der StVO 1960, BGBl.Nr. 159, wird verordnet: 1 Auf der B 178 Loferer Straße von Strkm. 0,0 in der Gemeinde Kirchbichl bis Strkm. 49,63 in der Gemeinde Waidring ist das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t, die mit Hackschnitzel, Glasbruch, Schrott, Autos, Schlacke, Zement, Leergebinden, Maschinen, Verpackungsmaterial, Baustoffen und Betonfertigteilen beladen sind, verboten. 2 Ausgenommen vom Verbot nach 1 sind Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen, die in den Bezirken Kitzbühel, Lienz, St. Johann im Pongau und Zell am See sowie in den Gemeinden Söll, Ellmau und Scheffau des Bezirkes Kufstein zumindest überwiegend be- oder entladen werden (Ziel- oder Quellverkehr). II.05 Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t HGG auf der B 171 Tiroler Straße Verordnung der Landesregierung vom 16. April 1996, Zahl IIb2-V-9663/6-1996, zuletzt geändert durch die Verordnung vom , Zahl Iib /24, mit der auf der B 171 Tiroler Straße im Bereich zwischen den Gemeinden Imst und Zams ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t erlassen wird.

23 23 Auf Grund des 43 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.Nr. 159, idgf. wird verordnet: 1 Das Befahren der B 171 Tiroler Straße ab Strkm. 135,220 im Gemeindegebiet von Imst bis Strkm. 148,800 im Gemeindegebiet von Zams mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t ist verboten. 2 Vom Fahrverbot nach 1 sind ausgenommen: a) der sogenannte Anrainerverkehr b) Fahrten mit Schulfahrzeugen im Rahmen der Durchführung von Schulfahrten und c) bewilligungspflichtige Transporte nach dem Kraftfahrgesetz II.06 Fahrverbot für Gefahrguttransporte auf der S 16 Arlberg Straße im Bereich des Arlbergtunnels Verordnung der Landesregierung vom , Zl.: IIb2-V-89/103, mit der für den Arlbergtunnel (S 16) einschließlich der Portalbauwerke Verkehrsbeschränkungen für die Beförderung gefährlicher Güter erlassen werden. Gemäß 43 Abs. 2 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960 i.d.g.f. wird zur Fernhaltung von Gefahren beim Transport gefährlicher Güter nach Anhörung des Straßenerhalters im Einvernehmen mit der Vorarlberger Landesregierung verordnet:

24 24 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für nationale und internationale Beförderungen nach GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 und ADR, BGBl.Nr. 522/1973 i.d.g.f., auf der Straßenstrecke S 16 Arlbergtunnel einschließlich der Portalbauwerke. Fahrverbot 2 Abs. 1: Das Befahren des Arlbergtunnels im Verlauf der S 16 ist für Beförderungseinheiten, die mit orangefahrbenen Tafeln (Rn ADR) zu kennzeichnen sind, verboten. Abs. 2: Vom Fahrverbot des Abs. 1 sind nachstehende Beförderungseinheiten ausgenommen, wenn die im Folgenden genannten Voraussetzungen erfüllt sind: a) Beförderungseinheiten, deren Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr an erster Stelle die Ziffer 2 (wie 20 und 23) oder eine Verdoppelung der Ziffer 2 bis 8 (wie 33 und 44) aufweisen oder den Buchstaben X (wie X423) vorangestellt haben, unter der Voraussetzung, dass 1. an der Beförderungseinheit die gelbrote Warnleuchte eingeschaltet ist, 2. der Lenker die Anmeldepflicht gemäß 4 erfüllt hat, 3. die Beförderungseinheit durch mindestens ein Begleitfahrzeug gesichert ist und 4. dem Lenker von der Tunnelwarte die Information zur Durchfahrt erteilt wurde. b) alle übrigen kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten unter der Voraussetzung, dass 1. an der Beförderungseinheit die gelbrote Warnleuchte eingeschaltet ist und 2. der Lenker die Anmeldepflicht gemäß 4 erfüllt hat.

25 25 Abs. 3: Das Fahrverbot des Abs. 1 gilt überdies nicht für die Beförderung von ungereinigten leeren und nicht entgasten Tanks, Aufsetztanks, Tankcontainer und Elementen von Batteriefahrzeugen sowie ungereinigten leeren Ladeflächen und Container, jeweils für Güter in loser Schüttung, unter der Voraussetzung, dass 1. an der Beförderungseinheit die gelbrote Warnleuchte eingeschaltet ist und 2. der Lenker die Anmeldepflicht gemäß 4 erfüllt hat. Abs. 4: Vom Fahrverbot des Abs. 1 sind all jene Beförderungseinheiten ausgenommen, für die eine Beförderungsgenehmigung gemäß 8 GGBG oder Ausnahmegenehmigung gemäß 9 GGBG vorliegt, sofern für das Befahren des dieser Verordnung unterliegenden Straßenstückes entsprechende Sicherheitsauflagen ausdrücklich vorgeschrieben sind. Ausrüstung der Fahrzeuge 3 An Beförderungseinheiten gemäß 2 Abs. 2 und 3 muss mindestens eine Warnleuchte mit gelbrotem Blink- oder Drehlicht gemäß 20 Abs. 1 lit. f KFG 1967 so angebracht sein, dass das Licht nach allen Richtungen hin möglichst gut sichtbar ist. Die Warnleuchte muss vor der Einfahrt in den Tunnel eingeschaltet werden und während der Fahrt auf der gesamten Tunnelstrecke in Betrieb sein. Anmeldepflicht 4 Die Benützung des Arlbergtunnels mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten ist der der Tunnelwarte St. Jakob vor der Durchfahrt anzumelden. Der Fahrer hat sich telefonisch oder über die beim Tunnelportal vorhandene Notrufsäule mit der Tunnelwarte unter Angabe der im Beförderungspapier angegebenen ADR-Klassifizierung, der Beförderungsmenge des Gutes, des Kennzeichens der Beförderungseinheit sowie des Namens des Transportunternehmens in Verbindung zu setzen und die Information der Tunnelwarte abzuwarten.

26 26 Begleitfahrzeuge 5 Abs. 1: Begleitfahrzeuge haben im Abstand von mindestens 4 Sekunden, wenigstens aber 50 m hinter der Beförderungseinheit nach GGBG und ADR zu fahren. Abs. 2: An Begleitfahrzeugen muß mindestens eine Warnleuchte mit gelbrotem Blink- oder Drehlicht gemäß 20 Abs. 1 lit. f KFG 1967 so angebracht sein, dass das Licht nach allen Richtungen hin möglichst gut sichtbar ist. Die Warnleuchte muss während der Begleitung der Beförderungseinheit eingeschaltet sein. Abs. 3: Der Lenker der Beförderungseinheit hat vor Beginn der Begleitung gemäß Abs. 1 den Lenker des Begleitfahrzeuges von den schriftlichen Weisungen für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis zu setzen. Straßenverkehrszeichen 6 Abs. 1: Neben der Verlautbarung im Boten für Tirol ist diese Verordnung auch durch das in 52 Z. 7e StVO 1960 festgesetzte Verbotszeichen und durch eine Zusatztafel gemäß Abs. 2 nach Maßgabe der 48, 51 und 54 StVO kundzumachen. Abs. 2: Die Zusatztafel hat folgende Aufschrift zu enthalten: Durchfahrt nur mit eingeschalteter Warnleuchte und nach Anmeldung. Überdies Begleitpflicht bei Stoffen mit erster Gefahrziffer 2 oder Verdoppelung der Ziffern 2 bis 8 oder vorangestelltem X, ausgenommen entleert. (Bote für Tirol Nr. 1413/1998) Inkrafttreten 7 Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Boten für Tirol folgenden Tag in Kraft.

27 27 II.07 Fahrverbot für Gefahrguttransporte für die Felbertauernstraße im Bereich des Felbertauerntunnels Verordnung der Tiroler Landesregierung vom , Zahl IIb /108 mit der für den Felbertauerntunnel Verkehrsbeschränkungen für die Beförderung gefährlicher Güter erlassen werden. Gemäß 43 Abs. 2 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960 idgf wird zur Fernhaltung von Gefahren beim Transport gefährlicher Güter nach Anhörung des Straßenerhalters im Einvernehmen mit der Salzburger Landesregierung verordnet: Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für nationale und internationale Beförderungen nach GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 und ADR, BGBl Nr. 522/1973 idgf, für den Felbertauernstraßentunnel Fahrverbot 2 (1) Das Befahren des Felbertauerntunnels im Verlauf der Felbertauernstraße ist für Beförderungseinheiten, die mit orangefarbenen Tafeln (Rn ADR) zu kennzeichnen sind, verboten. (2) Vom Fahrverbot des Abs. 1 sind nachstehende Beförderungseinheiten ausgenommen, wenn die im Folgenden genannten Voraussetzungen erfüllt sind: a) Beförderungseinheiten, deren Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr an erster Stelle die Ziffer 2 (wie 20 und 23) oder eine Verdoppelung der Ziffer 2 bis 8 (wie 33 und 44) aufweisen oder den Buchstaben X (wie X423) vorangestellt haben, unter der Voraussetzung, dass 1. an der Beförderungseinheit die gelbrote Warnleuchte eingeschaltet ist, 2. der Lenker die Anmeldepflicht gemäß 4 erfüllt hat,

28 28 3. die Beförderungseinheit durch mindestens ein Begleitfahrzeug gesichert ist und 4. dem Lenker von der Tunnelwarte die Zustimmung zur Durchfahrt erteilt wurde. b) alle übrigen kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten unter der Voraussetzung, dass 1. an der Beförderungseinheit die gelbrote Warnleuchte eingeschaltet ist und 2. der Lenker die Anmeldepflicht gemäß 4 erfüllt hat. (3) Das Fahrverbot des Abs. 1 gilt überdies nicht für die Beförderung von ungereinigten leeren und nicht entgasten Tanks, Aufsetztanks, Tankcontainer und Elementen von Batteriefahrzeugen sowie ungereinigten leeren Ladeflächen und Container, jeweils für Güter in loser Schüttung, unter der Voraussetzung, dass 1. an der Beförderungseinheit die gelbrote Warnleuchte eingeschaltet ist und 2. der Lenker die Anmeldepflicht gemäß 4 erfüllt hat. (4) Vom Fahrverbot des Abs. 1 sind all jene Beförderungseinheiten ausgenommen, für die eine Beförderungsgenehmigung gemäß 8 GGBG oder eine Ausnahmegenehmigung gemäß 9 GGBG vorliegt, sofern für das Befahren des dieser Verordnung unterliegenden Straßenstückes entsprechende Sicherheitsauflagen ausdrücklich vorgeschrieben sind. Ausrüstung der Fahrzeuge 3 An Beförderungseinheiten gemäß 2 Abs. 2 und 3 muss mindestens eine Warnleuchte mit gelbrotem Blink- oder Drehlicht gemäß 20 Abs. 1 lit. f KFG 1967 so angebracht sein, dass das Licht nach allen Richtungen hin möglichst gut sichtbar ist. Die Warnleuchte muss vor der Einfahrt in den Tunnel eingeschaltet werden und während der Fahrt auf der gesamten Tunnelstrecke in Betrieb sein.

29 29 Anmeldepflicht 4 Die Benützung des Felbertauerntunnels mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten ist bei der Tunnelwarte Matrei i.o. vor der Durchfahrt anzumelden. Der Fahrer hat sich persönlich, telefonisch oder über die beim Nordportal vorhandenen Notrufanlagen mit der Tunnelwarte unter Angabe der im Beförderungspapier angegebenen ADR-Klassifizierung, der Beförderungsmenge des Gutes, des Kennzeichens der Beförderungseinheit sowie des Namens des Transportunternehmens in Verbindung zu setzen und die Zustimmung der Tunnelwarte abzuwarten. Begleitfahrzeuge 5 (1) Begleitfahrzeuge haben im Abstand von mindestens vier Sekunden, wenigstens aber 50 m hinter der Beförderungseinheit nach GGBG und ADR zu fahren. (2) An Begleitfahrzeugen muss mindestens eine Warnleuchte mit gelbrotem Blink- oder Drehlicht gemäß 20 Abs. 1 lit. f KFG 1967 so angebracht sein, dass das Licht nach allen Richtungen hin möglichst gut sichtbar ist. Die Warnleuchte muss während der Begleitung der Beförderungseinheit eingeschaltet sein. (3) Der Lenker der Beförderungseinheit hat vor Beginn der Begleitung gemäß Abs. 1 den Lenker des Begleitfahrzeuges von den schriftlichen Weisungen für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis zu setzen. Straßenverkehrszeichen 6 (1) Neben der Verlautbarung im Boten für Tirol ist diese Verordnung auch durch das in 52 Z.7e StVO 1960 festgesetzte Verbotszeichen und durch eine Zusatztafel gemäß Abs. 2 nach Maßgabe der 48, 51 und 54 StVO kundzumachen. (2) Die Zusatztafel hat folgende Aufschrift zu enthalten: Durchfahrt nur mit eingeschalteter Warnleuchte und nach Anmeldung. Überdies Begleitpflicht bei Stoffen

30 30 mit erster Gefahrziffer 2 oder Verdoppelung der Ziffern 2 bis 8 oder vorangestelltem X, ausgenommen entleert (Bote für Tirol Nr. 464/1999). Inkrafttreten 7 Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Boten für Tirol folgenden Tag in Kraft. II.08 Fahrverbot für Fahrverbot für Fahrzeuge über 14 t GG und Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit Anhänger über 2 t HGG auf der L 72 Hahntennjochstraße Verordnung der Tiroler Landesregierung vom , Zahl IIb2-V-3054/ idf der Verordnung vom , Zahl IIb2-V-3054/44a, mit der für die L 72 bzw. L 246 Hahntennjochstraße ein Fahrverbot für Fahrzeuge über 14 t GG und ein Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit Anhänger über 2 t hzgg sowie für Wohnwagenanhänger, ausgenommen Zugmaschinen erlassen wird. Die Tiroler Landesregierung verfügt gemäß den 43 Abs. 1 lit. b und 94 a Abs. 1 StVO 1960 auf der Hahntennjochstraße ein Fahrverbot für Fahrzeuge über 14 t GG sowie ein Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit Anhänger über 2 t hzgg und Wohnwagenanhängern, ausgenommen Zugmaschinen.

31 31 II.09 Fahrverbot für LKW, Sattelkraftfahrzeuge und LKW mit Anhängern über 7,5 t Gesamtmasse Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl. Nr. 79/2004,, mit der auf einem Teilbereich der A 12 Inntalautobahn verkehrsbeschränkende Maßnahmen erlassen werden: Auf Grund der 10, 11 und 14 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2003, wird verordnet: Zielbestimmung 1 Das Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Menschen beeinflussten Emissionen, die zu einer Immissions-Grenzwertüberschreitung geführt haben, zu verringern und somit die Luftqualität zu verbessern. Diese Verbesserung dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz der Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen. Sanierungsgebiet 2 Als Sanierungsgebiet im Sinne des 2 Abs. 8 IG-L wird der Abschnitt der A 12 Inntalautobahn zwischen km 20,359 im Gemeindegebiet von Kundl und km 66,780 im Gemeindegebiet von Ampaß festgelegt.

32 32 Verbot 3 In dem nach 2 festgelegten Sanierungsgebiet ist an Werktagen in der Zeit von Uhr bis 5.00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von Uhr bis 5.00 Uhr das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die höchste zulässige Gesamtmasse des Lastkraftwagens oder die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers mehr als 7,5 t beträgt, verboten. In der Zeit zwischen 1. November und 30. April eines jeden Jahres ist an Werktagen in der Zeit von Uhr bis Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von Uhr bis Uhr das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers mehr als 7,5 t beträgt, verboten. Einer bescheidmäßigen Anordnung einer Behörde bedarf es nicht, das Verbot wirkt direkt. Ausnahmen 4 Vom Verbot des 3 sind über die Ausnahmen nach 14 Abs. 2 IG-L hinaus ausgenommen: (1) Fahrten zum überwiegenden Transport leicht verderblicher Lebensmittel mit einer Haltbarkeit von nur wenigen Tagen oder zum ausschließlichen Transport von periodischen Druckwerken; (2) Fahrten zur Aufrechterhaltung dringender medizinischer Versorgung; (3) Lebendtiertransporte, (4) Fahrten, die den Straßenbauvorhaben auf der A 12 oder A 13 oder dem Ausbau der Zulaufstrecke Nord der Eisenbahnachse Brenner München Verona dienen; (5) Fahrten des Abschleppdienstes oder der Pannenhilfe;

33 33 (6) unaufschiebbare Fahrten des Bundesheeres oder mit Fahrzeugen, die in Durchführung von Maßnahmen der Friedenssicherung im Rahmen einer internationalen Organisation, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder der Europäischen Union aufgrund eines Beschlusses im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik eingesetzt werden, oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Hilfsorganisationen; (7) Fahrten mit Fahrzeugen, deren NOx-Emission nicht mehr als 3,5 g/kwh beträgt (Euroklassen IV und V), wenn dies durch ein entsprechendes Dokument nachgewiesen werden kann, das mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen und auszuhändigen ist. Schlussbestimmung 5 Diese Verordnung tritt mit 01. November 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 278/2003 außer Kraft. II.10 Fahrverbot für Omnibusse über 12 m Länge auf der L 17 Piller Straße 1. Teil und 2. Teil Verordnung der Tiroler Landesregierung vom , Zl. IIb /11, mit der auf der L 17 Piller Straße 1. Teil und 2. Teil im Bereich zwischen den Gemeinden Wenns und Fließ ein Fahrverbot für Omnibusse mit einer Länge von mehr als 12 m erlassen wird. Auf Grund des 43 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr. 59/2003, wird verordnet: 1 Das Befahren der L 17 Piller Straße 1. Teil und 2. Teil ab Straßenkilometer 0,00 im Gemeindegebiet von Wenns bis Straßenkilometer 15,730 im Gemeindegebiet von Fließ mit Omnibussen mit einer Länge von mehr als 12 m ist verboten.

34 34 2 Rechtsvorschriften, mit denen anders lautende Verkehrsbeschränkungen angeordnet werden, bleiben unberührt. 3 Diese Verordnung wird gemäß 44 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 durch Straßenverkehrszeichen kundgemacht und sie tritt mit dem Tag der Anbringung der entsprechenden Verkehrszeichen in Kraft. Zur Kundmachung der Verordnung sind die Verkehrszeichen gemäß 52 lit. a Zif. 7 f der Straßenverkehrsordnung 1960 mit der Längenangabe 12 m auf der L 17 Piller Straße, 1. Teil, bei Straßenkilometer 0,00 im Gemeindegebiet von Wenns sowie auf der L 17 Piller Straße, 2. Teil, bei Straßenkilometer 15,730 im Gemeindegebiet von Fließ aufzustellen.

35 35 VERORDNUNGEN DES BÜRGERMEISTERS DER LANDESHAUPTSTADT INNSBRUCK III.01 Fahrverbot für LKW über 7,5 t HGG auf der B 171 Tiroler Straße im Bereich Kranebitten Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom , Zl. II-SV-148/2005, mit der auf der B 171 Tiroler Straße im Bereich Kranebitten ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit mehr als 7,5 t HGG erlassen wird. Gemäß 43 Abs. 1 lit b Z. 1 i.v.m. 94 b StVO 1960, BGBl. Nr 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 151/2004, wird verordnet: 1 Auf der B 171 Tiroler Straße (Kranebitter Allee) wird von unmittelbar westlich der Einmündung der Klammstraße bis km 83,725 ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in beiden Richtungen verfügt. 2 Von diesem Verbot ausgenommen sind: a) Fahrten mit Fahrzeugen des Straßendienstes, des Bundesheeres, des Pannenhilfsdienstes, des Abschleppdienstes sowie des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Fahrten mit Fahrzeugen, die dem Einsatz in Katastrophenfällen dienen; b) Fahrten mit Schulfahrzeugen im Rahmen der Ausbildung und Prüfung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung; c) Fahrten mit Fahrzeugen im Ziel- oder Quellverkehr für Gebiete, die ohne Benutzung der vom Fahrverbot erfassten Wegstrecke nicht erreicht werden können; d) Fahrten im Ziel- oder Quellverkehr betreffend den Ortsteil Meilbrunnen im Gemeindegebiet von Zirl.

36 36 3 Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt. 4 Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Boten für Tirol und durch Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen in Kraft.

37 VERORDNUNGEN DER BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT INNSBRUCK 37 IV.01 Anhängerfahrverbot und Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t HGG und für Pkw, Kombinationskraftwagen und Lastkraftfahrzeuge mit Anhänger auf dem Zirler Berg Verordnung der BH-Innsbruck vom , Zl. 4-64/6-01 mit der ein Fahrverbot für bestimmte Fahrzeugkategorien auf der Zirler Bergstrecke erlassen wird. Gemäß 43 Abs. 1 lit. b Ziffer 1 und Abs. 2 lit. b StVO i.v.m. 94 b StVO verordnet die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck: 1 Zur Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und zur Fernhaltung von Gefahren für die Umwelt wird auf der B 177 Seefelder Straße im Bereich der Zirler- Berg-Strecke, von Km 2,050 Gemeinde Zirl bis Km 5,200 Gemeinde Reith bei Seefeld ein Fahrverbot a) für talwärts fahrende Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t, b) für bergwärts fahrende Pkw und Kombinationskraftwagen mit Anhänger und c) für bergwärts fahrende Lastkraftfahrzeuge mit Anhänger verfügt. 2 a) Vom Verbot nach 1 lit. a ausgenommen sind Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen 1. von Unternehmungen mit dem Standort in den Gemeinden Seefeld, Scharnitz, Leutasch und Reith bei Seefeld; 2. von Unternehmungen mit Hauptsitz in einem der Landkreise Garmisch- Partenkirchen, Bad Tölz, Wolfratshausen und Weilheim-Schongau;

38 38 3. mit denen Transporte aus und nach dem Seefelder Hochplateau (Gemeinden Reith bei Seefeld, Seefeld, Scharnitz, Leutasch und Ortsteil Mösern der Marktgemeinde Telfs), sowie aus und nach den Landkreisen Garmisch-Partenkirchen, Bad Tölz, Wolfratshausen und Weilheim Schongau durchgeführt werden. Bei diesen Fahrten ist zumindest der überwiegende Teil der Ladung (51 %) im angeführten Bereich abzuladen oder aufzunehmen. Der überwiegende Teil der Ladung hat mindestens kg zu betragen. b) Vom Verbot nach 1 lit. b ausgenommen sind Lenker von Pkw und Kombinationskraftwagen mit Anhänger, die ihren Hauptwohnsitz oder Firmenstandort auf dem Seefelder Hochplateau haben bzw. die Eigentümer oder Pächter von Liegenschaften oder land- bzw. forstwirtschaftlichen Flächen auf dem Seefelder Hochplateau und entlang der Zirler-Bergstrecke (von km 2,050 bis km 5,200 der B 177 Seefelder Straße) sind. c) Vom Verbot nach 1 lit. c ausgenommen sind Leerfahrzeuge sowie die nach 2 lit. a zur Talfahrt Berechtigten. d) Vom Verbot ausgenommen sind Fahrten, mit Fahrzeugen des Straßendienstes, des Bundesheeres, des Pannenhilfsdienstes und des Abschleppdienstes. 3 Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt. 4 Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom , Zl.: 4-64/4-2/96, verlautbart im Boten für Tirol Nr vom tritt mit der Entfernung der Zusatztafeln gemäß 54 Abs. 1 der StVO von den Vorschriftszeichen außer Kraft. 5 Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung (Anbringung der neuen Zusatztafeln gemäß 54 Abs. 1 der StVO bei den Vorschriftszeichen) in Kraft.

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