GZ.: /1997 Deutschlandsberg, am V e r o r d n u n g
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- Fritz Bachmeier
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1 Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg 8530 Deutschlandsberg, Kirchengasse 12 Tel.Nr.03462/2606 Nebenst. 230 Telefax 03462/ GZ.: /1997 Deutschlandsberg, am Betr.: B 76, Gesamtverordnung, Änderung Inhaltsverzeichnis: 1 Überholverbote 2 Geschwindigkeitsbeschränkungen 3 Ortsgebiete 4 Einfahrtverbote 5 Einbiegeverbote 6 Parkverbote 7 Fahrtrichtungsgebote 8 Vorrang geben 9 Halt 10 Zoll 11 Winterregelung 12 Inkrafttreten V e r o r d n u n g der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, mit der dauernde Verkehrsbeschränkungen bzw. Verkehrsverbote auf der Bundesstraße 76 verfügt werden. Gemäß 43 Abs. 1 lit. b Ziffer 1 in Verbindung mit 94 b Abs. 1 lit. b Straßenverkehrsordnung 1960 in der geltenden Fassung wird verordnet: 1 Beginnend ab und endend bei den jeweils angegebenen Stellen ist das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten. gemäß 52 lit. a Ziffer 4 a StVO ( Überholen verboten ) beidseits der Straße, sowie durch die Anbringung der Verbotszeichen gemäß 52 lit. a Ziffer 4 b StVO ( Ende des Überholverbotes ) auf der rechten Fahrbahnseite. Erforderlichenfalls sind entsprechende Zusatztafeln anzubringen.
2 2 Km bis ausgenommen Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, Fahrtrichtung Graz Km bis Fahrtrichtung Eibiswald Km 9,120 bis 9,420 Fahrtrichtung Graz ausgenommen Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge Km bis Fahrtrichtung Graz und Eibiswald, ausgenommen Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge Km bis Fahrtrichtung Eibiswald Km 25,400 bis 25,820 in beiden Fahrtrichtungen Km bis Fahrtrichtung Graz und Eibiswald 2 Im Bereich der nachstehenden Straßenabschnitte der B 76 wird eine Geschwindigkeitsbeschränkung bzw. erlaubte Höchstgeschwindigkeit verfügt. gemäß 52 lit. a Ziffer 10 a bzw. 10 b StVO, Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) bzw. Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung. Km bis km/h Fahrtrichtung Eibiswald Km bis km/h Fahrtrichtung Graz Km bis km/h Fahrtrichtung Eibiswald Km bis km/h in Fahrtrichtung Graz und Eibiswald Km bis km/h Fahrtrichtung Graz und Eibiswald Km bis km/h Fahrtrichtung Graz und Eibiswald Km bis km/h Fahrtrichtung Eibiswald Km 25,820 bis 26, km/h Fahrtrichtung Graz Km bis km/h Fahrtrichtung Eibiswald Km bis km/h Fahrtrichtung Graz und Eibiswald Km bis km/h Fahrtrichtung Eibiswald Km bis km/h Fahrtrichtung Graz und Eibiswald Km bis km/h Fahrtrichtung Graz und Eibiswald Km bis km/h Fahrtrichtung Graz und Eibiswald Km bis km/h Fahrtrichtung Graz und Radlpaß 3 Am Beginn des verbauten Gebietes, dort wo die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist, werden nachstehende Ortsgebiete durch das Hinweiszeichen Ortstafel kundgemacht. (Auf der Rückseite des genannten Zeichens ist das Hinweiszeichen Ortsende anzubringen.)
3 3 Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt durch die Anbringung von Hinweiszeichen gemäß 53 Abs. 1 Ziffer 17 a bzw. 17 b StVO mit der entsprechenden Ortsbezeichnung. Schlieb: Km Km Rossegg: Km Km Pichling: Km Km Tomberg: Km Km Rassach: Km Km Aichegg: Km Km Schwanberg: Km Km Steyeregg: Km Km Wies: Km Km Eibiswald: Km Km Am Beginn der nachstehenden Straße wird die Einfahrt verboten. gemäß 52 lit. a Ziffer 2 StVO Einfahrt verboten.
4 4 Zufahrt Schaffler Strkm L 656 von B 76 kommend in Richtung links. 5 Im Bereich der nachstehenden Stellen der B 76 wird das Einbiegen in die nächste Querstraße oder Zufahrt verboten. Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt durch die Anbringung eines Verbotszeichens gemäß 52 lit. a Ziffer 3 a StVO Einbiegen nach links verboten. Km (für die Fahrtrichtung Eibiswald) Km (für die Fahrtrichtung Graz) Km (für die Fahrtrichtung Graz) Km (für die Fahrtrichtung Eibiswald) Km (für die Fahrtrichtung Eibiswald) Km (für die Fahrtrichtung Graz) Km (für die Fahrtrichtung Graz in unmittelbarem Kreuzungsbereich mit der Gemeindestraße Leibenfelderstraße ) 6 In nachstehenden Bereichen wird das Halten und Parken verboten. Ortsgebiet Rassach, im Bereich der Kapelle, auf eine Länge von 20 m, täglich von Uhr bis Uhr, ausgenommen Milchtransporte (Km ). Auf der B 76, bei Km , für die gesamte Busbucht in Fahrtrichtung Graz. gemäß 52 lit. a Ziffer 13 b StVO Halten und Parken verboten mit den Zusatztafeln Anfang und Ende. 7 An nachstehenden Einmündungen bzw. an eventuell vorhandenen Verkehrsinseln oder Bodenmarkierungen sowie in Kreisverkehrsanlagen ist entsprechend der vorgeschriebenen Fahrtrichtung an derartigen Einrichtungen vorbeizufahren. Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt durch die Anbringung von Gebotszeichen gemäß 52 lit. b Ziffer 15 StVO vorgeschriebene Fahrtrichtung. Km geradeaus und rechtsweisend (Verbindungsstraße L 314) Km rechtsweisend Fahrtrichtung Eibiswald Km geradeaus und rechtsweisend Fahrtrichtung Eibiswald Fuchswirt 4 x rechtsweisend Eibiswald 4 x rechtsweisend Wies 8 x rechtsweisend Pratter 4 x rechtsweisend
5 5 Wallner 4 x rechtsweisend Eschensiedlung 4 x rechtsweisend Frauental 4 x rechtsweisend Stainz 4 x rechtsweisend Lannach 4 x rechtsweisend Industriestraße 4 x rechtsweisend 8 Gemäß 19 Abs. 4 StVO ist dem Verkehr auf der zweitgenannten Straße der Vorrang zu geben. Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt durch die Anbringung von Vorrangzeichen gemäß 52 lit. c Ziffer 23 StVO Vorrang geben. Hiezu wird nachdrücklich angemerkt, dass die Straßenverkehrszeichen Vorrang geben im Ortsgebiet höchstens 10 m und auf Freilandstraßen höchstens 20 m vor der Kreuzung anzubringen sind. Die äußere Form der Straßenverkehrszeichen Vorrang geben muss auch von der Rückseite her erkennbar sein. L 340, Mooskirchnerstraße / B 76 L 640 (zweimal) / B 76 L 641 / B 76 L 314 (Rampe b) / B 76 Verbindungsstraße von der L 314 / B 76 L 643 von Frauental (Rampe a) / B 76 L 643 (Rampe b) / B 76 L 656 (Rampe a) / B 76 L 651 / B 76 (für Rechtseinbieger) L 605 / B 76 sämtliche Kreisverkehrsanlagen (siehe 7 ), wobei dem im Kreis befindlichen Verkehr der Vorrang zu geben ist. 9 Gemäß 19 Abs. 4 StVO ist vor der Kreuzung mit dem zweitgenannten Straßenzug anzuhalten und dem Querverkehr der Vorrang zu geben. Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt durch die Anbringung von Vorrangzeichen gemäß 52 lit. c Ziffer 24 StVO Halt. Hierzu wird nachdrücklich angemerkt, dass Straßenverkehrszeichen Halt im Ortsgebiet höchstens 5 m und auf Freilandstraßen höchstens 20 m vor der Kreuzung anzubringen sind. Die äußere Form der Straßenverkehrszeichen Halt muss auch von der Rückseite her erkennbar sein. L 340, Mooskirchnerstraße / B 76 (für Linksabbieger) L 643 a / B 76 L 656 / B 76
6 6 B 74 / B 76 L 619 / B 76 L 648 / B 76 L 649 / B 76 L 651 / B 76 ( für Linksabbieger) L 652 / B 76 Kresbachweg / B 76 (StrKm 24,980) Koinegg-Gaischweg / B 76 (StrKm 34,8), für Linksabbieger in Fahrtrichtung Deutschlandsberg 10 Im Bereich des Straßenkilometers haben Lenker von Fahrzeugen ihre Fahrzeuge zwecks Zollkontrolle anzuhalten. gemäß 52 lit. a Ziffer 12 StVO Halt Zoll. 11 Während der Winterperioden ist das Befahren der B 76 von Km bis zum Radlpaß (Km ) bei Schneefahrbahn nur mit Winterreifen (gemäß 7 KFG 1967 i.v.m. 4 Abs. 4 der KDV 1967 i.d.g.f.) gestattet. Diese Verordnung wird durch die Anbringung von gut lesbaren Hinweistafeln mit dem Text Bei Schneefahrbahn sind für Kraftwagen Winterreifen vorgeschrieben. kundgemacht. Für den Bereich von Km bis (Fahrtrichtung Eibiswald) und für den Bereich Km bis (Fahrtrichtung Graz) wird bei Schneefall oder dadurch hervorgerufene Fahrbahnglätte bis zur Beendigung der Räumung oder Streuung verordnet, dass Lastkraftwagen über 3,5 höchst zulässige Gesamtmasse auf mindestens zwei Antriebsrädern Schneeketten haben müssen. Diese Verordnung wird durch die Anbringung von Gebotszeichen gemäß 52 lit. b Ziffer 22 StVO Schneeketten vorgeschrieben mit der Zusatztafel Gilt nur für LKW über 3,5 t bzw. durch die Straßenverkehrszeichen Ende eines Gebotes kundgemacht. 12 Gemäß 44 Abs. 1 StVO tritt diese Verordnung mit der Anbringung der verfügten Straßenverkehrszeichen bzw. Bodenmarkierungen in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk ( 16 AVG) festzuhalten. Die Km-Angaben beziehen sich auf die gemessene Entfernung der angeführten Straße in aufsteigender Kilometrierung straßenmittig vom niedrigeren Hektometer aus gemessen.
7 7 Ergeht an die: 1. Baubezirksleitung Leibnitz zur Kenntnis; 2. Straßenmeisterei Deutschlandsberg zur Kenntnis; 3. Straßenmeisterei Eibiswald zur Kenntnis, 4. Bezirkspolizeikommando Deutschlandsberg zur Kenntnis; 5. Polizeiinspektion Deutschlandsberg zur Kenntnis; 6. Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark, Bezirksstelle 8530 Deutschlandsberg, zur Kenntnis; 7. Kammer für Arbeiter und Angestellte, Bezirksstelle 8530 Deutschlandsberg, zur Kenntnis; 8. Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft, Bezirksstelle 8530 Deutschlandsberg, zur Kenntnis; 9. Frau Paulitsch im Hause; Hinweis: Änderung 9 letzter Punkt Der Bezirkshauptmann: In Vertretung: F.d.R.d.A. Bianca Rainer Mag. Sabine Stubinger eh. Abkürzungsverzeichnis: B Bundesstraße KDV Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung KFG Kraftfahrgesetz Km (Straßen)Kilometer Kreisverkehr L Landesstraße StVO Straßenverkehrsordnung W Wiederholungstafel
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