Musik im Straßenverkehr
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- Alma Brauer
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1 1. Führungskräfteausbildung für Blasmusikfunktionäre - Musik im Straßenverkehr Rechtliche Grundlagen und Regelungen erstellt von: Datum: Günter Margreiter Mai 2008 Obm. TMK-Bruck/Glstr. Günter Margreiter Seite 1 von 13
2 Inhaltsverzeichnis 1. Vorwort Seite 3 2. Einleitung Seite 3 3. Geschichtliche Grundlagen Seite 4 4. Rechtliche Grundlagen und Gesetze Seite Verantwortlichkeit der marschierenden Musikkapelle Seite Vertrauensgrundsatz Seite Vorankündigung Seite Pflichten der marschierenden Musikkapelle und dessen Verantwortlichen Seite Maßnahmen zur Sicherung des Umzuges Seite Pflichten anderer Verkehrsteilnehmer gegenüber Umzügen Seite Überholverbot Seite Verbot des Vorbeifahrens Seite Unterbrechung von Umzügen Seite Verkehrsregelung durch die Feuerwehren Seite Schlusswort samt den Seite 12 Verkehrsregeln für Musik in Bewegung 7. Literatur u. Quellenverzeichnis, Gleichheitsgrundsatz Seite 13 Günter Margreiter Seite 2 von 13
3 1. Vorwort: Musik im Straßenverkehr dieses Thema wird wohl bei den meisten Musikkapellen die Umzüge, Prozessionen und andere Veranstaltungen umrahmen bzw. durchführen und dabei Strassen mit und ohne öffentlichen Verkehr benützen müssen, ständig präsent sein. Da für die Trachtenmusikkapelle Bruck an der Großglocknerstrasse deren Obmann ich bin, diese Situation bei fast allen Ausrückungen zutrifft, habe ich mir dieses Thema zum Anlass genommen diesbezüglich die gesetzlichen und rechtlichen Grundlagen sowie Regelungen und Maßnahmen für die Sicherheit in meiner zusammenzufassen. Ich möchte durch meine dazu beitragen, daß dieses Thema von den Verantwortlichen den Stabführern, den Obleuten und Funktionären angesprochen, diskutiert und in der Folge Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt werden. Es ist aus meiner Sicht dringend notwendig das von der Vogel-Strauß- Taktik Kopf in den Sand wird schon nicht s passieren Abstand genommen wird. 2. Einleitung: Das Auftreten und das Verhalten bei Ausrückungen von Musikkapellen sowie auch alle anderen Organisationen und Vereine, die in Marschformation bzw. in geschlossener Formation öffentliche Verkehrsflächen benützen, ist in erster Linie in der österreichischen - Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt, weitere Bestimmungen und Regelwerke sind in folgenden Gesetzen verankert - Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) - Strafgesetzbuch (StGB) - Kraftfahrgesetz (KFG) In meiner werde ich großteils auf die Straßenverkehrsordnung eingehen, da diese genaue Regelungen für das Verhalten und die Sicherheit von Personengruppen auf Straßen mit und ohne öffentlichen Verkehr enthält. Auf Grund der umfangreichen juristischen und rechtlichen Belange zu diesem Thema möchte ich eingangs anmerken, daß diese Zusammenfassung aus meiner persönlichen Sichtweise erfolgt ist und ich daher keinerlei Gewähr für die juristische Korrektheit, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen und Gesetzestexte übernehmen kann. Günter Margreiter Seite 3 von 13
4 3. Geschichtliche Grundlagen Straßenverkehrsordnung (StVO) Die StVO ist ein Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, welches am 1. Jänner 1961 in Kraft getreten ist, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden. Einschließlich der dazu erlassenen Bundesgesetzblättern und Novellierungen 1 regelt die StVO das Verhalten aller Teilnehmer und den Verkehr auf Strassen die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), Das ABGB wurde erstmals am 1. Juni 1811, damals als kaiserliches Patent kundgemacht und wurde über die Jahrzehnte überarbeitet, angepasst und ergänzt. Eine umfangreiche Novellierung wurde in den Siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts durchgeführt. Mit den letzten Novellierungen regelt das ABGB die Privat- Rechte und Pflichten der Einwohner unseres Staates. Strafgesetzbuch (StGB) Das nun aktuelle mehrfach novellierte StGB ist ein Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 und trat mit 1. Jänner 1975 in Kraft. Grundlagen bzw. Vorgänger dieses österreichischen Strafrechts waren das erste einheitliche Strafgesetzbuch Constitutio Criminalis Theresiana 2 aus dem Jahre 1768, erlassen durch die österreichische Erzherzogin Maria Theresia, - dieses Buch begründete ein einheitliches Straf- und Strafprozessrecht in den Ländern Österreichs und Böhmens. Aus dem Jahre 1787 stammt das Josefinische Strafgesetzbuch 3 welches die Theresiana ablöste. Kraftfahrgesetz (KFG) Das Kraftfahrgesetz in der jetzigen Form wurde im Jahr 1967 erlassen und ist am 1. Jänner 1968 in Kraft getreten. Vorgänger war das Kraftfahrgesetz 1955, BGBl. Nr (BGBl. => Bundesgesetzblatt) Mit den durchgeführten Novellierungen enthält das KFG Bestimmungen für Kraftfahrzeuge und Anhänger die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen. 1 Novellierung = der Vorgang bis zum Abschluss einer Abänderung eines Gesetzes 2 URL: [Stand ] 3 URL: [Stand ] Günter Margreiter Seite 4 von 13
5 4. Rechtliche Grundlagen und Gesetze Auf den nun folgenden Seiten sind die rechtlichen Grundlagen, z.t. mit den maßgebenden Paragrafen, und auch Tipps bzw. Anregungen im einzelnen angeführt. Die Verantwortlichen der Musikkapelle aber auch von anderen Organisationen und Vereinen die in geordneter Formation Strassen die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind benützen, sollten bereits im Vorfeld Maßnahmen ergreifen, damit die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt werden und eine größtmögliche Sicherheit der Musikkapelle bzw. der marschierenden Personengruppe gewährleistet ist. Diese Maßnahmen erstrecken sich von der festzulegenden Verantwortlichkeit bei den einzelnen Ausrückungen in der Regel der Stabführer - über die Vorankündigungen, richtiges Verhalten im Straßenverkehr, richtige und gewissenhafte Absicherung der Musikkapelle bzw. des Umzuges u.v.m Verantwortlichkeit der marschierenden Musikkapelle Für die Sicherheit der Musikkapelle bei Ausrückungen auf öffentlichen Strassen hat der Stabführer bzw. diejenige Person welche die Musikanten mit mündlichen Kommandos antreten, in Bewegung setzt und abtreten lässt Sorge zu tragen. Diese Person hat eine gesetzliche Pflicht Garantenpflicht oder auch Pflichtenposition - zur Gefahrenabwehr im Straßenverkehr, daher obliegt es in seiner Pflicht und seinem Ermessen seine anvertraute Personengruppe in ausreichender Weise vor anderen Verkehrsteilnehmern und Gefahren zu schützen. Gemäß 2 StGB (Strafgesetzbuch) besteht eine strafbare Handlung bei Unterlassung bzw. nicht ausreichendem Schutz dieser gesetzlichen Pflicht. T I PP Vor jeder Ausrückung sollten die für den Umzug verantwortlichen Person, bei den Musikkapellen in der Regel der Stabführer, die Sicherheitsmaßnahmen festgelegt haben. Günter Margreiter Seite 5 von 13
6 4.2. Der Vertrauensgrundsatz Der Vertrauensgrundsatz, gemäß 3 StVO im Straßenverkehr, den sich jeder Verkehrsteilnehmer bzw. KFZ-Lenker spätestens bei der Führerscheinprüfung angeeignet hat oder haben sollte, besagt das jeder Straßenbenützer darauf vertrauen darf, dass andere Personen die maßgebenden Rechtsvorschriften befolgen. Dieses Vertrauen das andere Personen diese Maßnehmen befolgen gilt jedoch nicht gegenüber Kindern, Sehbehinderten...(siehe Textstelle des Paragrafen) und daher auch nicht gegenüber Umzügen da es sich dabei um Personen handelt, denen auf Grund der Marschformation eine Gefahreneinsicht in den Straßenverkehrs unmöglich ist. Aus diesem Grund sind die KFZ-Lenker dazu verpflichtet die Geschwindigkeit zu verringern, bremsbereit zu fahren und sich so zu verhalten, daß eine Gefährdung der Personen des Umzuges bzw. der Marschformation ausgeschlossen ist. 3 StVO Vertrauensgrundsatz (1) Jeder Straßenbenützer darf vertrauen, daß andere Personen die für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen, außer er müßte annehmen, daß es sich um Kinder, Sehbehinderte mit weißem Stock oder gelber Armbinde, offensichtlich Körperbehinderte oder Gebrechliche oder um Personen handelt, aus deren augenfälligem Gehaben geschlossen werden muß, daß sie unfähig sind, die Gefahren des Straßenverkehrs einzusehen oder sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten. (2) Der Lenker eines Fahrzeuges hat sich gegenüber Personen, gegenüber denen der Vertrauensgrundsatz gemäß Abs. 1 nicht gilt, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so zu verhalten, daß eine Gefährdung dieser Personen ausgeschlossen ist. T IP P Der Stabführer sollte sich jedoch seiner Verantortung bewusst sein und sollte daher die maßgebenden Rechtsvorschriften, sofern die Einsicht in den entgegenkommenden Straßenverkehr dies ermöglicht, einhalten. Diese Gesetzeskenntnis der maßgebenden Rechtsvorschriften wird jedenfalls bei Führerscheinbesitzern vorausgesetzt. Günter Margreiter Seite 6 von 13
7 4.3. Die Vorankündigung Bei Umzügen, Prozessionen, Versammlungen oder Ausrückungen von Musikkapellen, anderen Organisationen und Vereinen bei der Straßen die dem öffentliche Verkehr gewidmet sind benützt werden, ist gemäß 86 StVO eine Vorankündigung an die zuständige Behörde vorzunehmen. Die Zuständigkeit obliegt, für Bundes und Landesstrassen bei der Bezirkshauptmannschaft, für Gemeindestrassen beim Stadt-, Markt oder Gemeindeamt. Die Vorankündigung hat durch den Veranstalter, z.b. bei Prozessionen durch den Pfarrer oder Kirchenrat zu erfolgen bzw. durch die Organisation oder Person die eine Mitgestaltung der Musikkapelle erwirkt hat. Ist die Musikkapelle selbst Veranstalter obliegt die Vorankündigung bei der Kapelle und dessen Verantwortlichen. Die Vorankündigung für Leichenbegängnisse hat 24 Stunden vorher zu erfolgen, alle anderen Veranstaltungen sind drei Tage vorher anzuzeigen. 86 StVO Umzüge Sofern eine Benützung der Straße hiefür in Betracht kommt, sind, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften, Versammlungen unter freiem Himmel, öffentliche oder ortsübliche Umzüge, volkstümliche Feste, Prozessionen oder dergleichen von den Veranstaltern drei Tage, Leichenbegängnisse von der Leichenbestattung 24 Stunden vorher der Behörde anzuzeigen. T IP P Für ortsübliche Umzüge sollte in der Regel vorab ein Telefonat mit dem Bürgermeister ausreichend sein. Für Feste oder größere Veranstaltungen sollte betreffend der Vorankündigung aber auch bzgl. Abklärung anderer Rechtsvorschriften eine Absprache mit den Behörden erfolgen Pflichten der marschierenden Musikkapelle und dessen Verantwortlichen Durch den Stabführer bzw. den Verantwortlichen sind auf Grundlage der StVO verschiedene Verhaltensregeln und Sicherungsmaßnahmen der marschierenden Kapelle einzuhalten bzw. durchzuführen. Der Stabführer sollte sich bereits im Vorfeld bei den Veranstaltern jubilierende Vereine, Kameradschaften, Feuerwehren, Kirche, und andere Organisationen - erkundigen ob und in wieweit eine Absicherung durch die zuständige Straßenbehörde (Gemeinde, Magistrat, Bezirkshauptmannschaft) erfolgt bzw. ob eine Sicherungsmaßnahme durch die Musikkapelle erforderlich ist. Gemäß 77 StVO sind bei Umzügen, Prozessionen oder anderen Ausrückungen von geschlossenen Personenzügen und Verbänden nachfolgende Maßnahmen zu berücksichtigen bzw. einzuhalten. Günter Margreiter Seite 7 von 13
8 4.4.1 Maßnahmen Zusammenfassend für Musikkapellen ist dies: für Umzüge ist die rechte Fahrbahnseite der Strasse zu benutzen über Brücken und Stege darf nicht im Gleichschritt marschiert werden bei Dämmerung, schlechter Witterung sind Anfang und Ende der Kapelle bzw. des Umzuges mit nach vorne weiß und nach hinten rot leuchtenden Lampen zu kennzeichnen die Kennzeichnung bzw. Absicherung der Kapelle bzw. des Umzuges kann ggf. auch mittels einem Kraftfahrzeug durchgeführt werden. ist keine Absicherung nach vorne erforderlich oder gegeben, sollte durch den Stabführer oder durch die Marketenderinnen der Gegenverkehr auf die Kapelle bzw. den Umzug aufmerksam gemacht werden. das Anhalten und Verweilen an unübersichtlichen oder engen Fahrbahnstellen ist untersagt das Anhalten bei Nebel oder sonstiger Sichtbehinderung außerhalb des Ortsgebietes ist verboten 77 StVO Geschlossene Züge von Fußgängern (1) Geschlossene Züge von Fußgängern, insbesondere geschlossene Verbände des Bundesheeres oder des Sicherheitsdienstes, Prozessionen, Leichenbegängnisse und sonstige Umzüge haben die Fahrbahn zu benützen. Für geschlossene Kinder- oder Schülergruppen gilt dies jedoch nur dann, wenn Gehsteige, Gehwege oder Straßenbankette nicht vorhanden sind. Geschlossene Züge von Fußgängern dürfen über Brücken und Stege nicht im Gleichschritt marschieren. Bei der Benützung der Fahrbahn durch solche Züge gelten die Bestimmungen des II. Abschnittes sowie die Bestimmungen über die Bedeutung der Arm- oder Lichtzeichen sinngemäß. (2) Bei Dämmerung, Dunkelheit, Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, ist, wenn die sonstige Beleuchtung nicht ausreicht, die Spitze eines die Fahrbahn benützenden geschlossenen Zuges durch nach vorne weiß und das Ende durch nach hinten rot leuchtende Lampen kenntlich zu machen. Besteht der Zug aus einer Reihe, so ist an Spitze und Ende je eine Lampe, besteht er aus mehreren Reihen, so sind an beiden Flügeln der Spitze und des Endes je eine Lampe mitzuführen. (3) Ein geschlossener Zug von Fußgängern darf auch durch mitfahrende Fahrzeuge beleuchtet werden. In einem solchen Falle gelten die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß. Das linke Licht muß in einer Linie mit den links gehenden Personen liegen. Günter Margreiter Seite 8 von 13
9 T I PP Bei Umzügen ohne behördliche Absicherung oder Absicherung durch den Veranstalter oder bei Musikumzügen z.b. Weckruf sollte in jedem Fall ein mitfahrendes Fahrzeug den Umzug von hinten kennzeichnen. Nach vorne sollte bei unübesichtlichen Stellen, Kurven auf Anweisung des Stabführers die Marketenderin oder aber ein Musikant, durch Austreten aus der Formation den Gegenverkehr auf den Umzug aufmerksam machen. Dies ist sicherlich nicht die optisch beste Lösung für den Marschblock, jedoch sollte hier der Sicherheit mehr Augenmerk geschenkt werden als dem korrektem Auftreten der Marschformation. SICHERHEIT GEHT VOR SACHSCHÄDEN SIND ERSETZBAR PERSONENSCHÄDEN u. LEBEN NICHT 4.5 Pflichten anderer Verkehrsteilnehmer gegenüber Umzügen Befindet sich die Musikkapelle bzw. der Umzug in Bewegung so haben andere Verkehrsteilnehmer gemäß den 16 u. 17 der StVO insbesondere Lenker von Kraftfahrzeugen Pflichten gegenüber diesen Gruppen, z.b. das Überholverbot und das Verbot des Vorbeifahrens. Diese Gefahrenquelle darf nicht unterschätzt werden da bereits durch eine leichte Berührung durch den Spiegel unangenehme Verletzungen an Personen und Schäden an Instrumenten auftreten können Das Überholverbot Daher gilt für die Lenker von Kraftfahrzeugen das Überholverbot bei Gegenverkehr, ungenügender Sicht, im Kurvenbereich, ungenügendem Platz und gemäß 16 (1)a StVO wenn dadurch eine Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer gegeben sein kann. 16 StVO Überholverbote (1) Der Lenker eines Fahrzeuges darf nicht überholen: a) wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist, b)... T IP P Ist die Absicht eines Überholmanövers durch einen KFZ-Lenker zu erkennen, sollte durch Handzeichen das Anhalten gefordert werden. Günter Margreiter Seite 9 von 13
10 4.5.2 Das Verbot des Vorbeifahrens Ebenso gilt für Lenker von ein- und mehrspurigen Kraftfahrzeugen das Verbot des Vorbeifahrens gemäß 17(1) StVO sofern andere Straßenbenützer Umzüge, Prozessionen usw. - gefährdet oder behindert werden. 17 StVO Vorbeifahren (1) Das Vorbeifahren ist nur gestattet, wenn dadurch andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, weder gefährdet noch behindert werden... T IP P Auch hier sollte, sofern die Absicht eines Vorbeifahrens zu erkennen ist das Anhalten durch Handzeichen gefordert werden Unterbrechung von Umzügen Grundsätzlich dürfen Umzüge, Prozessionen, Leichenbegängnisse von keinem Kraftfahrzeug unterbrochen oder behindert werden. Unterbrechungen geschlossener Züge von Straßenbenützern dürfen gemäß 29(1) StVO nur von Einsatzfahrzeugen (Polizei, Feuerwehr, Rettung) sofern dies dringend erforderlich ist, unterbrochen oder behindert werden. 29 StVO Geschlossene Züge von Straßenbenützern (1) Geschlossene Züge von Straßenbenützern, insbesondere Kinder- und Schülergruppen in Begleitung einer Aufsichtsperson, geschlossene Verbände des Bundesheeres oder des Sicherheitsdienstes (einschließlich der dazugehörigen Fahrzeuge), Prozessionen und Leichenzüge, dürfen nur von Lenkern von Einsatzfahrzeugen ( 2 Abs. 1 Z. 25) und, wenn dies aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dringend erforderlich ist und keine andere Maßnahme ausreicht, von Organen der Straßenaufsicht unterbrochen oder in ihrer Fortbewegung behindert werden. (2)... T IP P Wird durch die Lenker der Einsatzfahrzeuge eine erforderlich Unterbrechung angezeigt sollte umgehend durch den Stabführer darauf reagiert werden => ev. Auflösung der Formation ohne Kommandos! Günter Margreiter Seite 10 von 13
11 5. Verkehrsregelung durch die Feuerwehr Eine Verkehrsregelung bzw. Sicherungsmaßnahme bei div. Umzügen oder Festlichkeiten in der Gemeinde durch die Feuerwehr, wie dies zum Teil praktiziert wird bedarf aus versicherungstechnischer Sicht einer behördlichen Ermächtigung. Diese wird in der Regel in der Gemeinde durch den Bürgermeister erteilt. Grundsätzlich darf gemäß 44b StVO die Feuerwehr im Falle der Unaufschiebbarkeit, nach Erfordernis eine besondere Verkehrsregelung veranlassen. Dies gilt insbesondere bei Elementarereignissen, Unfällen, Bränden oder anderen unvorhersehbaren Ereignissen. Auf Grund der meist guten Beziehungen zw. den Vereinen in der Gemeinde kann nach Ermächtigung durch die Behörde ebenfalls eine effiziente Sicherungsmaßnahme erfolgen. T I PP Im Vorfeld über ein direktes Gespräch mit dem Bürgermeister und dem Feuerwehrkommandanten eine Lösung für Sicherungsmaßnahmen suchen! Günter Margreiter Seite 11 von 13
12 6. Schlusswort Abschließend möchte ich als Denkanstoß und Überblick die Verkehrsregeln für Musik in Bewegung mit freundlicher Genehmigung des Autors Herrn DDr. Manfred König (Rechtsanwalt und ehm. ÖBV-Vizepräsident) anführen. (ÖBZ 11/2004 Das Recht -Eck) Verkehrsregeln für Musik in Bewegung 1. Der Vertrauensgrundsatz im Straßenverkehr gilt nicht gegenüber Umzügen und Kindern. 2. Fahrzeuglenker müssen im Ortsgebiet auf Sicht und bremsbereit fahren. 3. Gesetzliche Garantenpflicht des Stabführers für die Sicherheit der Musikkapelle vom Antreten bis zum Abtreten. 4. Die Musikkapelle muss die rechte Fahrbahn benützen und bei schlechter Sicht durch ein Schlussfahrzeug gesichert sein. 5. Ausrückungen sind der Gemeinde drei Tage, Begräbnisse einen Tag vorher zu melden. 6. Gesetzliche Verpflichtung zur Verkehrsregelung bei Ausrückungen der Musikkapelle durch Polizei oder bei deren Abwesenheit durch den Stabführer. 7. Jungmusikanten sind ab den 14. Lebensjahr bei Ausrückungen für ihr Verhalten eigenverantwortlich. Günter Margreiter Seite 12 von 13
13 7. Literatur und Quellenverweis: sämtliche Paragrafen der StVO: Jusline GmbH (Stand ) Rechtsinformationssystem des Bundes hinzugezogenen Literatur: Beiträge aus der Fach- und Verbandszeitschrift des Österreichischen Blasmusikverbandes ÖBZ 1/2000 Das Recht -Eck Autor DDr. Manfred König ÖBZ 9/2004 Das Recht -Eck Autor DDr. Manfred König ÖBZ 11/2004 Das Recht -Eck Autor DDr. Manfred König Gleichheitsgrundsatz: Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsneutrale Differenzierung, z.b. Musiker/innen, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter. Günter Margreiter Seite 13 von 13
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