und zu einer beschleunigten und rechtssicheren Verfahrensdurchführung beizutragen.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "und zu einer beschleunigten und rechtssicheren Verfahrensdurchführung beizutragen."

Transkript

1 Leitfaden für die Ausschreibung von Professuren und Juniorprofessuren sowie für die Durchführung von Berufungsverfahren an der Technischen Universität Chemnitz (Stand: Beschluss des Rektorates vom ) Präambel Die Besetzung von Professuren bzw. Juniorprofessuren an der Technischen Universität Chemnitz (nachfolgend TU Chemnitz) als das zentrale hochschulpolitische Instrument für die Struktur- und Entwicklungsplanung von Fakultäten/Zentralen Einrichtungen sowie der Universität insgesamt bedarf einer sorgfältigen Verfahrensführung. Dies umfasst auch eine Transparenz des Verfahrensverlaufes für alle Bewerber 1 um eine Hochschullehrerstelle, einen wertschätzenden Umgang mit diesen sowie deren Gleichbehandlung. Die nachfolgenden Hinweise und Handlungsempfehlungen sollen der Unterstützung der Fakultäten und Zentralen Einrichtungen bei der Ausschreibung und der Durchführung des Verfahrens zur Neu- oder Wiederbesetzung von Hochschullehrerstellen an der TU Chemnitz dienen. Dazu werden mit dem Leitfaden Informationen zum Verfahrensablauf, zu den diesbezüglichen Rechtsgrundlagen und den zwingend zu beachtenden Verfahrensanforderungen insbesondere für die Fakultätsräte 2 und die Berufungskommissionen sowie die die Besetzungsverfahren begleitenden Berufungsbeauftragten des Rektorates 3 zur Verfügung gestellt, um formalen Verfahrensfehlern vorzubeugen und zu einer beschleunigten und rechtssicheren Verfahrensdurchführung beizutragen. Das Verfahren zur Besetzung von Stellen für Professoren und Juniorprofessoren an der TU Chemnitz erfolgt auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben in 58ff. des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz- SächsHSFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 27 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245, 255) geändert worden ist, der Berufungsordnung der TU Chemnitz vom 26. November 2018 (siehe Anlage 1; nachfolgend Berufungsordnung), der Ordnung über das Verfahren der Bewährungsevaluation bei Juniorprofessoren an der TU Chemnitz (Juniorprofessoren-Ordnung) vom 13. Dezember 2018 (siehe Anlage 7; nachfolgend Juniorprofessoren-Ordnung) sowie der Ordnung für die Besetzung einer Professur im Tenure-Track-Evaluations-Verfahren an der TU Chemnitz (Tenure-Track-Ordnung) vom 13. Dezember 2018 (siehe Anlage 8; nachfolgend Tenure-Track-Ordnung). I. Antrag auf (Wieder-)Zuweisung einer (Junior-)Professur, Funktionsbeschreibung der Stelle, Ausschreibungstext, Zusammensetzung und Einsetzung der Berufungskommission Das Rektorat legt gemäß 59 Abs. 1 SächsHSFG und 2 Abs. 1 Berufungsordnung die Stellen für Hochschullehrer im Benehmen mit dem Fakultätsrat durch Funktionsbeschreibungen inhaltlich fest. Es legt unter Beachtung der Entwicklungsplanung fest, ob und wie eine freiwerdende Stelle wiederbesetzt wird bzw. welcher Fakultät sie zugeordnet wird. Dem Fakultätsrat steht insoweit ein Vorschlagsrecht zu ( 88 Abs. 1 Nr. 13 SächsHSFG), er ist vor der Entscheidung des Rektorates zu hören. Die Entscheidung ist dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen. Bei Freiwerden einer Professorenstelle unterbreitet der Fakultätsrat dem Rektorat einen Vorschlag zur Wiederbesetzung bzw. zur Umwidmung und zur Funktionsbeschreibung der Stelle. Dies hat im Falle des bevorstehenden Eintritts des Professors in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze spätestens zwei Jahre vor Freiwerden der Stelle, anderenfalls unverzüglich nach 1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden in der Regel das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten selbstverständlich für alle Geschlechter. 2 bei Zentralen Einrichtungen für deren dem Fakultätsrat entsprechenden Organ. 3 Siehe Ausführungen unter I. 3. 1

2 dem Bekanntwerden des Freiwerdens der Stelle zu erfolgen ( 59 Abs. 1 Satz 7 SächsHSFG, 2 Abs. 2 Berufungsordnung). Im Fall des bevorstehenden Eintritts eines Professors in den Ruhestand soll die zuständige Fakultät spätestens sechs Monate vor Ablauf der Zwei-Jahresfrist das Antragsverfahren initiieren. Auf der Grundlage der Entwicklungsplanung der Fakultät kann der Fakultätsrat beim Rektorat zudem einen Antrag auf Neuzuweisung einer Hochschullehrerstelle stellen. Der an den Rektor zu übersendende Antrag auf (Wieder-)Zuweisung einer (Junior-)Professur muss folgende Unterlagen umfassen: 1. Anschreiben mit Antragsbegründung (sog. Mantelnote) und Vorschlag für die englischsprachige Bezeichnung der (Junior-)Professur, 2. Entwurf eines Ausschreibungstextes, 3. Vorschlag für die Besetzung der Berufungskommission einschließlich des Vorsitzenden. Zu 1: Begründung eines Antrages auf Wiederzuweisung bzw. Neuzuweisung einer Hochschullehrerstelle Die Begründung eines Antrages auf Wiederbesetzung bzw. Neuzuweisung einer Hochschullehrerstelle muss insbesondere folgende Angaben enthalten ( 2 Abs. 3 Berufungsordnung): die gewünschte Denomination, inkl. englischsprachiger Übersetzung, sowie eine Begründung zur Besoldungswertigkeit der Professur, die Einordnung der Professur in die Entwicklungspläne der Fakultät und der Universität unter Berücksichtigung der Kernkompetenzen der TU Chemnitz und der Hochschulentwicklungsplanung des Freistaates Sachsen, die vorgesehenen Aufgaben der Professur in Lehre, Forschung und Transfer, insbesondere eine Darstellung der Notwendigkeit der Professur für das Studienangebot der Fakultät sowie für die Stärkung der Forschungsaktivitäten, die Abgrenzung der Professur zu anderen, insbesondere auch zukünftig neu zu besetzenden Professuren, eine Begründung für eventuelle Änderungen des Schwerpunktes gegenüber der freiwerdenden Stelle, die seitens der Fakultät beabsichtigte personelle, räumliche und sächliche Ausstattung der Professur. Das Rektorat legt der Entscheidungsfindung zur Neu- bzw. Wiederzuweisung von Hochschullehrerstellen u. a. nachfolgende Kriterien zugrunde: a) Forschung Bedeutung der Professur für die Entwicklungsplanung der jeweiligen Fakultät, der TU Chemnitz und des Freistaates Sachsen, Passfähigkeit und Beitrag zu den Kernkompetenzen der TU Chemnitz, disziplinäre und interdisziplinäre Verknüpfung innerhalb der TU Chemnitz, Entwicklungspotenzial des Berufungs-/Fachgebietes, Passfähigkeit zu Schwerpunktprogrammen der DFG, des BMBF, des Freistaates Sachsen etc., Drittmittelpotenzial, Drittmittelerwartung, erwartete wissenschaftliche Reputation. b) Lehre Fakultätsebene Bedeutung des Lehrangebots der Fakultät für die Entwicklungsplanung der jeweiligen Fakultät, der TU Chemnitz und des Freistaates Sachsen, Attraktivität des Studienangebots der jeweiligen Fakultät: - Berufsbefähigung durch Studienangebot, Chancen für Absolventen auf Arbeitsmarkt, Anerkennung des Studienganges in der Praxis/Wirtschaft, 2

3 - Forschungsrelevanz der Lehre, - bisherige Entwicklung und Prognose der Studienanfänger, Studierenden und Absolventen, - Qualität der Lehre der jeweiligen Fakultät und Maßnahmen zur Qualitätssicherung (Hochschuldidaktik, Brückenkurse, Lernhilfen etc.), Passfähigkeit des Studienangebots der jeweiligen Fakultät zum Universitätsprofil, Entwicklung der Lehrbelastung/Auslastung der Lehrkapazität der jeweiligen Fakultät, Berücksichtigung des qualitativ und quantitativ notwendigen (unverzichtbaren) Lehrangebots für einen Studiengang (Mindestausstattung). Professurebene Alleinstellungskriterium für die Lehre der Professur, Dienstleistungen für interdisziplinäre bzw. fakultätsfremde Studiengänge in LVS, Anteil an der Lehre für fakultätseigene Studiengänge (obl./wahlobl.) in LVS, Verflechtung/Synergien von Lehrveranstaltungen (obl./bei Mitnutzung durch Studierende anderer Fakultäten). c) Transfer Bedeutung der Professur für den Transfer an der TU Chemnitz, Bedeutung der Professur für die Weiterbildung an der TU Chemnitz. d) Sonstige Festlegungen der Entwicklungskonzeption der TU Chemnitz/des Freistaates Sachsen, Festlegungen aus Zielvereinbarungen der TU Chemnitz mit dem SMWK und mit den Fakultäten, Anzahl und Widmung mittelfristig freiwerdender/wiederzubesetzender Professuren in der jeweiligen Fakultät, vorhandene und neu beantragte Infrastruktur für die Professur (Flächen, Labore, Ausstattung (Nachnutzbarkeit), Haushaltsstellen, etc.). Die aufgeführten Kriterien sollten bei Antragstellung durch die Fakultät berücksichtigt sowie nachvollziehbar und belastbar dargestellt werden. Zu 2: Ausschreibung Mit dem Antrag auf (Wieder-)Zuweisung einer Hochschullehrerstelle ist grundsätzlich auch der Entwurf eines Ausschreibungstextes vorzulegen. Gemäß 59 Abs. 2 Satz 1 SächsHSFG sind die Stellen für Hochschullehrer unter Angabe von Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben, der geforderten Berufungsvoraussetzungen und des Zeitpunktes der Besetzung frühestmöglich öffentlich und in der Regel international auszuschreiben. Für die Erstellung des Entwurfes des Ausschreibungstextes sind die vom Rektorat beschlossenen Musterausschreibungstexte für W2- /W3-Professuren (Anlage 4) bzw. für W1-Juniorprofessuren (Anlage 5) zu verwenden. Nach der Zustimmung des Rektorates zum Ausschreibungstext erfolgt die Ausschreibung in geeigneten Medien auf Veranlassung der Fakultät durch das Dezernat Personal. Um die Anforderung des Gesetzes nach einer internationalen Ausschreibung zu erfüllen, sind die Stellenausschreibungen für Hochschullehrerstellen in jedem Fall im Internet auf der Homepage der TU Chemnitz zu veröffentlichen. Von der Ausschreibung kann im Ausnahmefall abgesehen werden, (1) bei angedachter Berufung eines Professors im Beamtenverhältnis auf Zeit/im befristeten Arbeitnehmerverhältnis auf dieselbe Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit/im unbefristeten Arbeitnehmerverhältnis, wenn diese Möglichkeit in der Erstausschreibung der Professur vorgesehen war ( 59 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SächsHSFG), (2) bei angedachter Berufung eines Juniorprofessors auf eine Professorenstelle an der TU Chemnitz, wenn diese Möglichkeit in der Ausschreibung der Juniorprofessur vorgesehen war (Tenure-Track-Verfahren) oder mit Einwilligung des SMWK auf der Grundlage eines 3

4 Qualitätssicherungskonzeptes wenn durch die Berufung auf eine Professorenstelle der Ruf an eine andere Hochschule abgewehrt werden kann und dadurch der TU Chemnitz eine herausragende Persönlichkeit, an deren Verbleib die TU Chemnitz ein besonderes Interesse nachweisen kann, erhalten bleibt ( 59 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SächsHSFG), (3) bei angedachter Berufung eines auf Zeit ernannten oder eingestellten Professors auf eine höherwertige Professur mit Einwilligung des SMWK, wenn dies bereits in der Ausschreibung in Aussicht gestellt worden war ( 59 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.v.m. 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SächsHSFG), (4) bei angedachter Berufung auf eine höherwertige Professur mit Einwilligung des SMWK, wenn dadurch der Ruf an eine andere Hochschule abgewehrt werden kann und der TU Chemnitz eine herausragende Persönlichkeit, an deren Verbleib die TU Chemnitz ein besonderes Interesse nachweisen kann, erhalten bleibt ( 59 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SächsHSFG) oder (5) wenn für die Besetzung einer Professur ein in besonderer Weise qualifizierter Bewerber zur Verfügung steht, der bereits ein dem Berufungsverfahren gleichwertiges Auswahlverfahren erfolgreich absolviert hat und an dessen Gewinnung die TU Chemnitz ein besonderes Interesse nachweisen kann, mit Einwilligung des SMWK ( 59 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SächsHSFG). In den genannten Fällen ist kein reguläres Berufungsverfahren, sondern im Fall von Nr. (1) gegebenenfalls ein Verfahren zur Evaluation der bisherigen Leistungen des Professors in Forschung, Lehre und Transfer durchzuführen. Im Fall von Nr. (2) ist ein Tenure-Track-Evaluationsverfahren gemäß den Regelungen der Tenure- Track-Ordnung (Anlage 8) oder ein entsprechendes Antragsverfahren unter Beteiligung des SMWK auf der Grundlage eines entsprechenden Qualitätssicherungskonzeptes der TU Chemnitz durchzuführen. Letzteres ist auch in den Fällen von Nr. (3), Nr. (4) und Nr. (5) durchzuführen. Zu 3: Vorschlag für die Besetzung der Berufungskommission Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlages setzt der Fakultätsrat nach Anhörung des Rektorates eine Berufungskommission ein. Dieser gehören stimmberechtigt mindestens vier Professoren an. Der Berufungskommission muss zudem mindestens ein externer Sachverständiger, in der Regel ein Professor, angehören. Weiterhin sind in der Berufungskommission Vertreter der Mitgliedergruppen der akademischen Mitarbeiter, der Studierenden und der sonstigen Mitarbeiter angemessen vertreten. Die Professoren müssen in der Berufungskommission über die Mehrheit von einem Sitz verfügen. Juniorprofessoren dürfen nur als stimmberechtigte Mitglieder der Berufungskommission eingesetzt werden, wenn ihnen mit der Bestellung zum Außerplanmäßigen Professor gemäß 70 Satz 4 SächsHSFG das Recht zur Mitwirkung in Berufungskommissionen übertragen wurde ( 60 Abs. 2 Satz 1 bis 3 SächsHSFG i.v.m. 5 Abs. 2 Berufungsordnung). In der Berufungskommission sollen Frauen angemessen vertreten sein. Mindestens ein Vertreter aus einer anderen Fakultät muss stimmberechtigt mitwirken. Es können weitere Personen beratend in der Kommission mitwirken. Möglichst zeitgleich mit dem Antrag auf (Wieder-)Zuweisung einer Hochschullehrerstelle oder aber zeitnah nach der Befürwortung des Antrages durch das Rektorat ist dem Rektor vom Dekan ein Vorschlag für die Zusammensetzung sowie für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz der Berufungskommission vorzulegen. Nach der Befassung im Rektorat (Anhörung) beschließt der Fakultätsrat abschließend über die Einsetzung der Berufungskommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Rektorates zur Zusammensetzung der Kommission. Der Protokollauszug über den entsprechenden Beschluss des Fakultätsrates ist dem Rektor zeitnah zuzuleiten. Der Rektor bestimmt den Vorsitzenden der Berufungskommission im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat. Kommt das Einvernehmen innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablauf der Bewerbungsfrist nicht zustande, entscheidet der Rektor über den Vorsitz ( 60 Abs. 2 Satz 4 und 5 SächsHSFG i.v.m. 5 Abs. 1 Berufungsordnung). Zudem bestimmt der Rektor in entsprechender Anwendung von 60 Abs. 2 Satz 4 und 5 SächsHSFG im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat einen Stellvertreter des Vorsitzenden der Berufungskommission. 4

5 Bei der Einsetzung der Berufungskommission ist zu prüfen und sicherzustellen, dass keine Personen in der Kommission mitwirken, bei welchen eine Befangenheit oder eine Besorgnis der Befangenheit besteht ( 5 Abs. 3 Satz 6 Berufungsordnung, 20, 21 VwVfG). Die diesbezüglichen Ausführungen in der Handreichung zu Befangenheitsgründen in Berufungsverfahren an der TU Chemnitz (Anlage 6) sind zu berücksichtigen. Insbesondere ist die Mitwirkung des aktuellen oder ehemaligen Inhabers einer Professur in der Berufungskommission bei der Wiederbesetzung der eigenen Stelle ausgeschlossen. Die Prüfung auf Befangenheit ist nach Vorliegen der Bewerbungen nochmals durchzuführen (vgl. II. 1.). Der Gleichstellungbeauftragte der Fakultät hat das Recht, an den Sitzungen der Berufungskommission mit Rede- und Antragsrecht teilzunehmen ( 55 Abs. 2 Satz 4 SächsHSFG). Im Fall der Verhinderung des Gleichstellungsbeauftragten wird dieser durch seinen Stellvertreter vertreten. Eine gleichzeitige Mitwirkung in der Berufungskommission als stimmberechtigter Vertreter einer Mitgliedergruppe sowie beratend als Gleichstellungsbeauftragter ist zur Vermeidung von Interessenkollisionen ausgeschlossen. Befindet sich unter den Bewerbern eine schwerbehinderte Person, ist die Schwerbehindertenvertretung der TU Chemnitz zu den Sitzungen der Berufungskommission hinzuzuziehen. Der Gleichstellungsbeauftragte und der Schwerbehindertenvertreter sind wie Mitglieder zu laden und zu informieren. Der Dekan der Fakultät hat, soweit er nicht Mitglied der Berufungskommission ist, das Recht, an den Sitzungen der Berufungskommission mit beratender Stimme teilzunehmen ( 5 Abs. 3 Satz 4 Berufungsordnung). Das Rektorat setzt gemäß 83 Abs. 3 Satz 3 SächsHSFG i.v.m. 4 Berufungsordnung für das Berufungsverfahren einen Berufungsbeauftragten ein, welcher im Verfahren ohne Stimmrecht mitwirkt. Der Berufungsbeauftragte ist zu den Sitzungen der Berufungskommission zu laden und durch rechtzeitige Überlassung der zum Verfahren gehörenden Unterlagen über den Verfahrensgang zu informieren. Die Termine für die Sitzungen der Berufungskommissionen sind zur Vermeidung von Terminkollisionen rechtzeitig vom Kommissionsvorsitzenden mit dem Berufungsbeauftragten des Rektorates abzustimmen. Der Berufungsbeauftragte begleitet die Berufungsverfahren und informiert den Rektor und das Rektorat regelmäßig über den Stand der Verfahren. II. Sitzungen der Berufungskommission, Auswahlverfahren, Abschlussbericht 1. Grundsätzliche Hinweise, Formalia Eingangsbestätigung: Den Bewerbern ist nach Ablauf der Bewerbungsfrist vom Vorsitzenden der Berufungskommission eine Eingangsbestätigung zu übersenden (Musterschreiben in Anlage 10). Einladung: Zu den Sitzungen der Berufungskommission wird durch den Vorsitzenden in der Regel mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Tagesordnung eingeladen (Mustereinladungen siehe Anlage 11). In Abstimmung mit den Mitgliedern der Berufungskommission kann auch mit einer kürzeren Frist und unter Benutzung elektronischer Kommunikationsmittel eingeladen werden ( 6 Abs. 5 Berufungsordnung). Die Einladungen zu den Sitzungen der Berufungskommission sind dem Rektor bei Einreichung des Berufungsvorschlages mit vorzulegen. Eine erfolgte Abstimmung der Kommissionsmitglieder zur Verkürzung der Einladungsfrist und/oder zur Abänderung der Form der Einladung ist bei Vorlage des Berufungsvorschlages beim Rektor nachzuweisen. Dies erfolgt im Regelfall durch eine entsprechende Beschlussfassung im Rahmen der ersten Sitzung der Berufungskommission und Dokumentation im Sitzungsprotokoll. Des Weiteren ist bei Nichteinhaltung der zweiwöchigen Ladungsfrist ohne entsprechende Abstimmung der Kommissionsmitglieder dem Rektor eine diesbezügliche Begründung mit vorzulegen. 5

6 Information der Mitglieder der Berufungskommission zu den eingegangenen Bewerbungen: Der Vorsitzende der Berufungskommission erstellt einen Bewerberspiegel und stellt diesen den Mitgliedern der Berufungskommission rechtzeitig vor der ersten Sitzung zur Verfügung. Es wird empfohlen, in diesen mindestens folgende Informationen zu den jeweiligen Bewerbern aufzunehmen: a. Eingangsnummer der Bewerbung, b. Name, Vorname, c. Titel, d. Staatsbürgerschaft, e. Geburtsdatum, f. Hochschulabschluss (wann, wo), g. Promotion (wann, wo), h. Habilitation (wann, wo), i. derzeitige Berufstätigkeit, j. berufliche Stationen, Auslandsaufenthalte, k. Bewerbungseingang. Befangenheit: Bereits mit der Einladung zur ersten Kommissionssitzung sind die stimmberechtigten und beratenden Mitglieder um eine Prüfung und Mitteilung (möglichst bereits vorab an den Vorsitzenden, spätestens zu Beginn der ersten Sitzung der Kommission) zu bitten, ob hinsichtlich einzelner Bewerber eine Befangenheit oder eine Besorgnis der Befangenheit besteht ( 5 Abs. 3 Satz 6 Berufungsordnung, 20, 21 VwVfG). Die diesbezüglichen Ausführungen in der Handreichung zu Befangenheitsgründen in Berufungsverfahren an der TU Chemnitz (Anlage 6), welche insbesondere dem externen Kommissionsmitglied vom Kommissionsvorsitzenden mit zur Verfügung gestellt werden sollte, sind zu berücksichtigen. Werden von einem Kommissionsmitglied Gründe mitgeteilt, welche eine Befangenheit oder eine Besorgnis der Befangenheit gegenüber einem oder mehreren Bewerbern eindeutig begründen, sollte über einen Austausch des betreffenden Mitgliedes der Kommission gegebenenfalls noch vor der ersten Kommissionssitzung entschieden werden. Beschlussfähigkeit und Beschlussfassungen: Die Berufungskommission ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist ( 54 Abs. 1 Satz 1 SächsHSFG, 6 Abs. 5 Satz 3 Berufungsordnung). Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung festzustellen und im Sitzungsprotokoll zu dokumentieren. Beschlussfassungen bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ( 54 Abs. 2 Satz 1 SächsHSFG, 6 Abs. 6 Satz 1 Berufungsordnung). Ein vorliegendes schriftliches Votum eines nicht anwesenden Kommissionsmitgliedes darf im Rahmen der Abstimmungen nicht als abgegebene Stimme gewertet werden. Über Auswahlentscheidungen und den Berufungsvorschlag ist geheim abzustimmen ( 56 Abs. 2 Satz 2 SächsHSFG i.v.m. 6 Abs. 6 Satz 2 Berufungsordnung), was entsprechend im Sitzungsprotokoll zu dokumentieren ist. Eine Teilnahme von Kommissionsmitgliedern per Videokonferenz an Sitzungen der Berufungskommission setzt im Hinblick auf den zu wahrenden Grundsatz der Nichtöffentlichkeit eine sichere Datenübertragung voraus, welche den sicherheitstechnischen sowie datenschutzrechtlichen Anforderungen genügt. Ein per Videokonferenz zugeschaltetes Mitglied darf jedoch nicht an Abstimmungen teilnehmen. Dies setzt nach 54 Abs. 2 Satz 1 SächsHSFG, 6 Abs. 6 Satz 1 Berufungsordnung eine körperliche Anwesenheit voraus. 6

7 Sitzungsprotokoll: Zu jeder Sitzung der Berufungskommission ist jeweils ein Sitzungsprotokoll anzufertigen. Dieses muss insbesondere folgende Angaben enthalten: Datum und Ort der Sitzung, anwesende Personen, wesentlicher Inhalt der Sitzung, wesentliche Gründe der Auswahlentscheidungen, Abstimmungsergebnisse ( 6 Abs. 7 Berufungsordnung; Musterprotokolle in Anlage 12). Pflicht zur Vertraulichkeit: Die Sitzungen der Berufungskommission finden gemäß 56 Abs. 2 und 3 SächsHSFG i.v.m. 14 Berufungsordnung unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Beteiligten sind ferner zur Verschwiegenheit über die Gegenstände der Sitzungen verpflichtet. Bewerbungs- und Sitzungsunterlagen sind vertraulich zu behandeln. Hierauf sind die Mitglieder der Berufungskommission durch den Kommissionsvorsitzenden zu Beginn eines Berufungsverfahrens hinzuweisen. Der erfolgte Hinweis ist im Sitzungsprotokoll zu dokumentieren. Es wird angeregt, vor der ersten Sitzung der Berufungskommission ein Gespräch des Kommissionsvorsitzenden mit dem Dekan zu strategischen Gesichtspunkten durchzuführen. Weiterhin sollte der Kommissionsvorsitzende bei der Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen sowie hinsichtlich der Protokollführung von einer möglichst im Dekanat der Fakultät angesiedelten, alle Berufungsverfahren der Fakultät begleitenden Person unterstützt werden. 2. Erste Sitzung der Berufungskommission: Ablauf und wesentliche formelle sowie inhaltliche Punkte Die erste Sitzung der Berufungskommission sollte insbesondere die nachfolgend genannten Tagesordnungspunkte beinhalten, welche im Protokoll entsprechend zu dokumentieren sind (vgl. Musterprotokoll, Anlage 12): (1) Begrüßung und Vorstellung der Kommissionsmitglieder, (2) Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung, (3) Information zur Festlegung des Protokollanten; gegebenenfalls Zustimmung (Beschlussfassung) zur Hinzuziehung einer nicht der Berufungskommission angehörenden Person zur Unterstützung des Vorsitzenden bei der Durchführung der Sitzung und der Protokollerstellung, (4) Hinweis auf die Nichtöffentlichkeit des Verfahrens und die Pflicht zur Verschwiegenheit über die Sitzungsgegenstände, (5) Mögliche Verfahrensfestlegungen gemäß 6 Abs. 5 Satz 2 Berufungsordnung: kürzere Einladungsfrist als zwei Wochen und/oder andere Einladungsform als schriftlich, (6) Prüfung des Ausschlusses von Befangenheit bzw. der Besorgnis einer Befangenheit der Berufungskommissionsmitglieder: Auf die Frage, ob stimmberechtigte oder beratende Mitglieder der Berufungskommission mit dem beruflichen Werdegang von Bewerbern oder privat mit diesen in naher Verbindung stehen, müssen sich betroffene Kommissionsmitglieder entsprechend erklären. Sodann ist über die genannten Sachverhalte unter Abwesenheit des betroffenen Mitgliedes zu diskutieren sowie über das Vorliegen einer Befangenheit/Besorgnis der Befangenheit Beschluss zu fassen ( 5 Abs. 3 Satz 6 Berufungsordnung i.v.m. 20 Abs. 4, 21 Abs. 2 VwVfG). Die diesbezüglichen Ausführungen in der Handreichung zu Befangenheitsgründen in Berufungsverfahren an der TU Chemnitz (Anlage 6) sind zu berücksichtigen. Demnach muss im Falle einer Feststellung der Befangenheit eines Kommissionsmitgliedes bezüglich eines oder mehrerer Bewerber/s dieses Mitglied die Sitzung verlassen. Eine nur partielle Nichtteilnahme des befangenen Mitgliedes bei der Diskussion oder Abstimmung über den/die jeweiligen Bewerber ist nicht ausreichend. Sofern nach erfolgter Vorauswahl der/die Bewerber, der/die Anlass zur Befangenheit gegeben hatte/n, aus dem Verfahren ausgeschieden ist/sind, kann das betroffene Kommissionsmitglied an den weiteren Sitzungen der Berufungskommission teilnehmen. Verbleibt/Verbleiben der/die betroffene/n Bewerber in der engeren Auswahl, ist das befangene Kommissionsmitglied bis zur nächsten Kommissionssitzung vom Fakultätsrat nach Anhörung des Rektorates in der Berufungskommission zu ersetzen. Muss der Kommissionsvorsitzende die Sitzung für eine Diskussion über eine Befangenheit vorübergehend verlassen, wird er in der Sitzungsleitung von seinem Stellvertreter, oder 7

8 wenn ein solcher nicht anwesend ist von einem anderen, von der Berufungskommission bestimmten Mitglied vertreten. Stellt die Kommission eine Befangenheit des Kommissionsvorsitzenden fest, wird die Leitung der verbleibenden Sitzung vom Stellvertreter des Kommissionsvorsitzenden übernommen. Ist ein Stellvertreter nicht anwesend, ist die Sitzung abzubrechen und vom Rektor im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat zunächst ein neuer Kommissionsvorsitzender zu bestimmen. Das Nichtvorliegen von Befangenheitssituationen oder aber eine erfolgte Beratung und Abstimmung über solche sind unbedingt im Protokoll zu dokumentieren. (7) Information über die erfolgte Ausschreibung der Stelle (Daten und Ort der Ausschreibung) und über die vorliegenden Bewerbungen (Anzahl der Bewerbungen insgesamt, davon Frauen, Schwerbehinderte), (8) Mögliche Entscheidung über die Zulassung verspätet eingegangener Bewerbungen: Bei der im Rahmen einer Stellenausschreibung gesetzten Bewerbungsfrist handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist, sondern um eine Ordnungsfrist mit der Folge, dass es im pflichtgemäßen Ermessen der Berufungskommission liegt, ob verspätet eingegangene Bewerbungen noch berücksichtigt werden. Gemäß der diesbezüglichen Rechtsprechung sind verspätet eingegangene Bewerbungen grundsätzlich zu berücksichtigen, außer das Berufungsverfahren ist bereits so weit fortgeschritten, dass hierdurch eine zügige Verfahrensfortführung sowie Stellenbesetzung beeinträchtigt würde. Dies ist bei einem Bewerbungseingang noch vor der ersten Sitzung der Berufungskommission in der Regel nicht der Fall. Daher wird empfohlen, alle bis zur ersten Berufungskommissionssitzung eingegangenen Bewerbungen in das Auswahlverfahren einzubeziehen. (9) Festlegung der Auswahlkriterien und deren Gewichtung: Als Grundlage für die nachfolgende Beurteilung der einzelnen vorliegenden Bewerbungen und alle im Verfahren zu treffenden Auswahlentscheidungen sind durch die Berufungskommission zunächst aufgrund der Funktionsbeschreibung der zu besetzenden Stelle und des Ausschreibungstextes Auswahlkriterien und deren Gewichtung festzulegen ( 6 Abs. 2 Berufungsordnung). Bei der Besetzung einer ausgeschriebenen Hochschullehrerstelle an der TU Chemnitz handelt es sich um ein Besetzungsverfahren bezüglich einer öffentlichen Stelle, in welchem jeder deutsche Bewerber gemäß Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes einen Anspruch auf Anwendung des Grundsatzes der Bestenauslese hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung hat. Die von der Berufungskommission festzulegenden Auswahlkriterien und deren Gewichtung müssen den diesbezüglichen Vorgaben des Ausschreibungstextes entsprechen. Für jeden Bewerber ist dessen Eignung anhand der gemäß dem Ausschreibungstext zu erfüllenden formalen Voraussetzungen sowie der inhaltlichen Anforderungen einzuschätzen. Die zwingend zu erfüllenden formalen Voraussetzungen gemäß SächsHSFG müssen von jedem Bewerber, welcher im Verfahren weiter berücksichtigt werden soll, erfüllt werden. Bezüglich der weiteren inhaltlichen Anforderungen findet sodann die eigentliche Bestenauslese statt. Es sind die Bewerber in die engere Auswahl zu nehmen, welche diese Kriterien im Vergleich aller Bewerber am besten erfüllen (Formalisierung sollte anhand einer Punktwertmatrix o. ä. erfolgen). Bei der Bewerberauswahl dürfen keine unsachgemäßen Kriterien einfließen. So sind 1 und 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu berücksichtigen, wonach u. a. bei Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen sowie beim Zugang zu unselbstständiger Erwerbstätigkeit und für den beruflichen Aufstieg Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität unzulässig sind. Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber gemäß 15 Abs. 1 AGG verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. 8

9 Formale Berufungsvoraussetzungen für Professoren ( 58 Abs. 1 SächsHSFG): 1. abgeschlossenes Hochschulstudium, 2. pädagogische Eignung und hochschuldidaktische Kenntnisse, 3. Qualität der Promotion, 4. Habilitation/evaluierte Juniorprofessur/habilitationsäquivalente Leistungen, bzw. Einstellungs-/Ernennungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren ( 63 SächsHSFG): 1. abgeschlossenes Hochschulstudium, 2. pädagogische Eignung, 3. herausragende Qualität der Promotion, 4. nicht mehr als 6-jährige Dauer von Promotions- und Beschäftigungsphase (Soll-Regelung). Mögliche (inhaltliche) Auswahlkriterien nach 6 Abs. 2 Berufungsordnung (jeweils abhängig von den Vorgaben des konkreten Ausschreibungstextes): Arbeitsgebiet laut Ausschreibung, Passfähigkeit, Aktivitäten/Erfahrungen im Bereich Forschung: - Forschungsschwerpunkte, - starke Publikations-, Vortragstätigkeit, - Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, z. B. Anzahl betreuter Abschlussarbeiten, Promotionen, - Projekte, Drittmitteleinwerbung (Anzahl Projekte, Umfang, Drittmittelgeber), - strategische Überlegungen, interfakultäre Vernetzung, - Auslandsaufenthalte für Forschung, Industrieerfahrung, - Personal- und Budgetverantwortung, Aktivitäten/Erfahrungen im Bereich Lehre: - Angaben zu Evaluierungen der Lehre, - Hochschuldidaktik, - Fähigkeit/Bereitschaft zur Übernahme von Lehrveranstaltungen in englischer Sprache, - Lehrtätigkeit im Ausland / Gastprofessuren / Gastdozenturen, Erfahrung/Bereitschaft zur Übernahme von Aufgaben in der akademischen Selbstverwaltung, Gremientätigkeit, Mitarbeit an der Entwicklung von BA/MA-Studiengängen, (internationale) Aktivitäten/Erfahrungen im Bereich Transfer, Fähigkeit/Bereitschaft zum Engagement im Bereich Weiterbildung, Fähigkeit/Bereitschaft zur Nutzung neuer Lehr- und Lernformen, Fähigkeit/Bereitschaft zur Öffentlichkeitsarbeit, Organisation von Tagungen, Veranstaltungen. (10) Festlegungen zum weiteren Ablauf des Verfahrens: Gemäß 6 Abs. 1 Berufungsordnung legt die Berufungskommission in ihrer ersten Sitzung den Ablauf des mehrstufigen Auswahlverfahrens fest. In diesem können insbesondere ein öffentlicher Vortrag, eine Probelehrveranstaltung, ein Vorstellungsgespräch sowie die Anforderung und Bewertung von Schriften der Bewerber zur Anwendung kommen. Das Auswahlverfahren der jeweiligen Stufe ist für alle Bewerber unter gleichen Bedingungen durchzuführen. Von der Berufungskommission sind die anzuwendenden Instrumentarien unter konkreten Zeitvorgaben und gegebenenfalls einheitlichen Themenstellungen festzulegen. Weiterhin sollten die Fragen, welche den Bewerbern im persönlichen Gespräch mit der Berufungskommission jeweils gestellt werden, abgestimmt werden. (11) Prüfung der einzelnen Bewerbungen und Diskussion über die Eignung der Bewerber, Auswahl der Bewerber für Vorträge/Gespräche: Die Gründe für eine positive oder negative Auswahlentscheidung sind jeweils im Sitzungsprotokoll zu dokumentieren. Für die nicht weiter berücksichtigten Bewerber sollten die Gründe für deren Ausscheiden, insbesondere die fachlichen, möglichst konkret und vollständig protokolliert werden ( 6 Abs. 7 Satz 3 Berufungsordnung). Nach der Rechtsprechung gilt 9

10 diesbezüglich der Grundsatz der zeitnahen Dokumentation, d. h., die Berufungskommission ist verpflichtet, die Begründungen für die getroffenen Auswahlentscheidungen zeitnah nach der Sitzung im Sitzungsprotokoll zu dokumentieren, um die Entscheidungen für den Rektor/das Rektorat, gegebenenfalls unterlegene Bewerber im Rahmen der Akteneinsicht oder auch das Gericht im Falle eines Konkurrentenrechtsstreites nachvollziehbar zu machen. Nur ein zeitnah erstelltes Protokoll begründet die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Protokollierten. Über die getroffenen Auswahlentscheidungen ist geheim abzustimmen ( 56 Abs. 2 Satz 2 SächsHSFG, 6 Abs. 6 Satz 2 Berufungsordnung). Die Berufungskommission kann im Verfahren auch Personen berücksichtigen, welche sich nicht beworben haben ( 60 Abs. 3 Satz 3 SächsHSFG, 6 Abs. 3 Berufungsordnung). Befinden sich unter den Bewerbern schwerbehinderte Menschen oder Gleichgestellte, sind diese grundsätzlich zum Vorstellungsgespräch einzuladen; eine Einladung darf nur unterbleiben, wenn die fachliche Eignung des Bewerbers für die Stelle offensichtlich fehlt ( 165 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)). Diesbezüglich ist eine Abstimmung mit dem Schwerbehindertenvertreter der TU Chemnitz vorzunehmen. (12) Terminfestlegungen: Festlegung der Termine für Vorträge/Probelehrveranstaltungen/Gespräche 3. Zweite Sitzung der Berufungskommission: Ablauf und wesentliche formelle sowie inhaltliche Punkte In Abhängigkeit von den Festlegungen der Berufungskommission zum weiteren Verfahrensablauf findet die nichtöffentliche Sitzung der Berufungskommission in der Regel im Anschluss an hochschulöffentlich durchgeführte Vorträge und/oder Probelehrveranstaltungen sowie nichtöffentliche Vorstellungsgespräche mit den eingeladenen Bewerbern statt. Die zweite Sitzung der Berufungskommission sollte insbesondere die nachfolgend genannten Tagesordnungspunkte beinhalten: (1) Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung, (2) Information zur Festlegung des Protokollanten; gegebenenfalls Zustimmung (Beschlussfassung) zur Hinzuziehung einer nicht der Berufungskommission angehörenden Person zur Unterstützung des Vorsitzenden bei der Durchführung der Sitzung und der Protokollerstellung, (3) Genehmigung des Sitzungsprotokolls über die erste Sitzung der Berufungskommission, (4) Auswertung der Vorträge/Probelehrveranstaltungen/Gespräche, Diskussion über die Auswahl der zu begutachtenden Bewerber: Im Hinblick auf das Erfordernis einer lückenlosen Dokumentation des Berufungsverfahrens ist sofern nicht die durchgeführten Vorträge/Probelehrveranstaltungen/Gespräche gesondert protokolliert wurden zunächst eine Zusammenfassung des/der von jedem Bewerber gehaltenen Vortrages/Probelehrveranstaltung (Zeit, Ort, Thema, wesentliche Inhalte, Besonderheiten) sowie des Vorstellungsgespräches vorzunehmen und zu dokumentieren. Sodann erfolgt die Diskussion der Berufungskommission hierüber; die diesbezüglichen wesentlichen Einschätzungen sind ebenfalls zu protokollieren. Im Anschluss ist eine Auswahl der Bewerber, für welche Gutachten eingeholt werden sollen, vorzunehmen. Die Gründe für das Ausscheiden von Bewerbern sind möglichst konkret und vollständig zu protokollieren ( 6 Abs. 7 Satz 3 Berufungsordnung). Über Auswahlentscheidungen ist geheim abzustimmen ( 56 Abs. 2 Satz 2 SächsHSFG, 6 Abs. 6 Satz 2 Berufungsordnung). (5) Festlegungen zu den Gutachtern und den weiteren Terminen: Für diejenigen Bewerber, welche als geeignet für eine Aufnahme in den Berufungsvorschlag befunden werden, sind in der Regel jeweils mindestens drei externe Gutachten von auf dem Berufungsgebiet anerkannten Wissenschaftlern einzuholen. Die drei Gutachten können Einzelgutachten oder vergleichende Gutachten oder eine Mischung aus diesen sein. Die Gutachter werden von der Berufungskommission bestimmt und sollen mit dem Werdegang der Bewerber nicht in enger Verbindung stehen. Stimmberechtigte Mitglieder der Berufungskom- 10

11 mission können nicht als Gutachter im Verfahren tätig werden. Die Gutachten sollen die Leistungen der Bewerber in Lehre, Forschung und Transfer sowie deren Eignung für die zu besetzende Stelle im Hinblick auf die Funktionsbeschreibung der Stelle, auf den Ausschreibungstext und auf die Berufungsvoraussetzungen nach dem SächsHSFG (gegebenenfalls auch zum Vorliegen habilitationsäquivalenter Leistungen) beurteilen ( 6 Abs. 4 Berufungsordnung). Auch bei der Auswahl der Gutachter sind die Ausführungen in der Handreichung zu Befangenheitsgründen in Berufungsverfahren an der TU Chemnitz (Anlage 6; 6 Abs. 4 Satz 3 und 4 Berufungsordnung) zu berücksichtigen. Die Festlegung der Gutachter sowie eventueller Ersatzgutachter erfolgt durch Beschlussfassung der Berufungskommission. Mit der Anfrage an den jeweiligen Gutachter zur Erstellung eines Gutachtens im Nachgang zur zweiten Sitzung der Berufungskommission durch den Kommissionsvorsitzenden ist der Gutachter um eine Prüfung zu bitten, ob hinsichtlich der/des zu begutachtenden Bewerber/s Gründe vorliegen, welche eine Befangenheit oder eine Besorgnis der Befangenheit begründen. Der Gutachter ist auf die o.g. inhaltlichen Anforderungen des 6 Abs. 4 Satz 6 der Berufungsordnung hinzuweisen. Die Handreichung zu Befangenheitsgründen in Berufungsverfahren an der TU Chemnitz (Anlage 6) sowie die weiteren für die Gutachtenerstellung nötigen Unterlagen (Funktionsbeschreibung der Stelle, Ausschreibungstext, Bewerbungsunterlagen und eventuell weitere Schriften der Bewerber) sind dem Gutachter zur Verfügung zu stellen (vgl. Musteranschreiben, Anlage 13). 4. Dritte Sitzung der Berufungskommission: Ablauf und wesentliche formelle sowie inhaltliche Punkte Die dritte Sitzung der Berufungskommission sollte insbesondere die nachfolgend genannten Tagesordnungspunkte beinhalten: (1) Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Tagesordnung, (2) Information zur Festlegung des Protokollanten; gegebenenfalls Zustimmung (Beschlussfassung) zur Hinzuziehung einer nicht der Berufungskommission angehörenden Person zur Unterstützung des Vorsitzenden bei der Durchführung der Sitzung und der Protokollerstellung, (3) Genehmigung des Sitzungsprotokolls über die zweite Sitzung der Berufungskommission, (4) Auswertung der vorliegenden Gutachten, Diskussion über die Eignung der begutachteten Bewerber für die Aufnahme in den Berufungsvorschlag sowie über die Listenreihung: Die Berufungskommission hat auf der Grundlage der externen Gutachten und einer vergleichenden Würdigung einen begründeten Berufungsvorschlag zu erstellen, welcher drei Namen und eine Rangfolge der Vorgeschlagenen enthalten soll ( 60 Abs. 3 Satz 1 SächsHSFG, 7 Abs. 1 Berufungsordnung). Nach einer kurzen inhaltlichen Zusammenfassung und Auswertung der vorliegenden Gutachten ist somit zu entscheiden, welche Bewerber in den Berufungsvorschlag aufgenommen werden sollen. Im Protokoll sollte in diesem Zusammenhang dokumentiert werden, dass nach Einschätzung der Berufungskommission keine Befangenheitsgründe hinsichtlich der Gutachter vorliegen. Die Auswahlentscheidungen der Berufungskommission sind zu protokollieren und über diese ist geheim abzustimmen. Insbesondere sind die Gründe für das Ausscheiden von Bewerbern im Protokoll darzustellen ( 6 Abs. 7 Satz 3 Berufungsordnung). Sodann ist eine Reihung der für listenfähig erachteten Bewerber vorzunehmen. Die von der Berufungskommission zur Findung der Listenreihung vorgenommene vergleichende Würdigung ist im Sitzungsprotokoll zu dokumentieren. Zu beachten ist: An der TU Chemnitz Beschäftigte können nur in begründeten Ausnahmefällen vorgeschlagen werden (sog. Hausberufungsverbot). Ein solcher Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn der Vorgeschlagene sich in seiner Befähigung deutlich von anderen Bewerbern abhebt oder zeitnah einen Ruf an eine andere Hochschule oder eine Forschungseinrichtung erhalten hat ( 60 Abs. 3 Satz 5 SächsHSFG). Weiterhin sind in 60 Abs. 3 Satz 6 SächsHSFG Ausnahmen vom Hausberufungsverbot festgelegt (insbesondere Aufnahme eines Juniorprofessors, der an einer anderen Hochschule promoviert hat oder vor der Einstellung mindestens zwei Jahre außerhalb der TU Chemnitz wissenschaftlich tätig war, sowie eines Professurvertreters). 11

12 Bei Bewerbern, welche nicht über eine Habilitation oder eine evaluierte Juniorprofessur verfügen, ist festzustellen und zu begründen, dass diese nach Einschätzung der Berufungskommission über habilitationsäquivalente Leistungen verfügen. Über den erarbeiteten Berufungsvorschlag ist abschließend geheim abzustimmen ( 56 Abs. 2 Satz 2 SächsHSFG, 6 Abs. 6 Satz 2 Berufungsordnung). 5. Abschlussbericht der Berufungskommission und Vorlage des Berufungsvorschlages beim Rektor Im Nachgang der Erstellung des Berufungsvorschlages durch die Berufungskommission ist durch den Vorsitzenden in Abstimmung mit den weiteren Mitgliedern der Berufungskommission ein Abschlussbericht zu erstellen. Dieser enthält die Begründung des Berufungsvorschlages und stellt das durchgeführte Auswahlverfahren dar. Die Begründung des Berufungsvorschlages muss eine Bewertung der Lehr- und Forschungsleistungen sowie soweit vorhanden der Lehrevaluationen der Vorgeschlagenen enthalten ( 60 Abs. 3 Satz 7 SächsHSFG, 7 Abs. 2 Berufungsordnung). Die von der Berufungskommission festgelegte Rangfolge der Vorgeschlagenen ist gemäß 7 Abs. 2 Satz 3 Berufungsordnung durch eine vergleichende Würdigung der fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung der Vorgeschlagenen zu begründen. Gegebenenfalls sind gemäß 7 Abs. 2 Satz 4 Berufungsordnung ein Vorliegen habilitationsäquivalenter Leistungen, eines Ausnahmefalles für die Erstellung eines Berufungsvorschlages mit weniger als drei Namen oder eines Ausnahmefalles vom Hausberufungsverbot ebenfalls zu begründen. Der Kommissionsvorsitzende gibt sodann den begründeten Berufungsvorschlag dem Rektor zur Kenntnis. Als weitere Unterlagen sind vorzulegen: die Einladungen zu den Sitzungen der Berufungskommission, die Protokolle der Sitzungen der Berufungskommission, eine Auflistung aller Bewerber (Bewerberliste), die Gutachten, die Bewerbungsunterlagen der Vorgeschlagenen, ein Votum des Gleichstellungsbeauftragten der Fakultät und des Gleichstellungsbeauftragten der Universität zum Berufungsvorschlag, gegebenenfalls eine Stellungnahme des Schwerbehindertenvertreters. Gemäß 60 Abs. 3 SächsHSFG und 7 Abs. 1 Berufungsordnung ist der Berufungsvorschlag innerhalb von neun Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist zu erstellen und dem Rektor zur Kenntnis zu geben. Bei Nichteinhaltung dieser Frist entscheidet der Rektor über die Einstellung des Berufungsverfahrens. Um die Einhaltung der Neun-Monatsfrist möglichst sicherzustellen, erfolgt ca. einen Monat vor Fristablauf eine Abstimmung des Rektors mit dem Kommissionsvorsitzenden zum Stand des Berufungsverfahrens. Anhand der vom Vorsitzenden der Berufungskommission mitgeteilten Gründe für eine Fristüberschreitung trifft der Rektor eine Entscheidung über die Einstellung des Berufungsverfahrens. In Abhängigkeit von den Umständen des einzelnen Berufungsverfahrens sind eventuell mehr als drei Sitzungen der Berufungskommission erforderlich. Die oben genannten Inhalte verschieben sich sodann entsprechend. III. Entscheidung des Rektors über die Fortsetzung des Verfahrens, Beschlussfassung des Fakultätsrates über den Berufungsvorschlag Der Rektor prüft den Berufungsvorschlag gemäß 8 Berufungsordnung insbesondere danach, ob bei der Erstellung die rechtlichen Bestimmungen, insbesondere des SächsHSFG und der Berufungsordnung, beachtet worden sind, 12

13 ob der Berufungsvorschlag unter Berücksichtigung der Funktionsbeschreibung der Stelle, der Auswahlkriterien sowie der Entwicklungspläne von Universität und Fakultät schlüssig begründet ist und ob die Auswahl der Bewerber und die festgelegte Rangfolge schlüssig begründet sind. Aufgrund des Ergebnisses der Prüfung des Berufungsvorschlages sowie der Berichterstattung des Berufungsbeauftragten des Rektorates sowie nach Einholung eines Meinungsbildes im Rektorat entscheidet der Rektor nach 60 Abs. 3 Satz 8 SächsHSFG i.v.m. 8 Berufungsordnung über den Fortgang des Berufungsverfahrens. Entspricht der Berufungsvorschlag den o. g. Anforderungen, stimmt der Rektor der Fortsetzung des Verfahrens zu; genügt der Berufungsvorschlag den o. g. Anforderungen nicht, kann der Rektor den Berufungsvorschlag an die Berufungskommission zur erneuten Beratung und Beschlussfassung zurückverweisen oder das Verfahren einstellen. Im Falle der Zustimmung des Rektors zur Verfahrensfortsetzung wird der Berufungsvorschlag gemäß 60 Abs. 4 Satz 1 SächsHSFG und 9 Berufungsordnung dem Fakultätsrat zur Beschlussfassung vorgelegt. Zu beachten ist, dass an dem Beschluss nach 88 Abs. 2 SächsHSFG auch die Hochschullehrer der Fakultät, welche nicht dem Fakultätsrat angehören, stimmberechtigt mitwirken können. Die Möglichkeit der Mitwirkung sowie Zeit und Ort der Sitzung sind ihnen unter Angabe der Tagesordnung in der Regel eine Woche vor der Sitzung mitzuteilen. Der Beschluss des Fakultätsrates bedarf nach 54 Abs. 3 SächsHSFG der Mehrheit der Stimmen der dem Fakultätsrat angehörenden Hochschullehrer, wobei die aufgrund von 88 Abs. 2 SächsHSFG mitwirkungsberechtigten Hochschullehrer als Mitglieder des Fakultätsrates gelten. Der Beschluss des Fakultätsrates ist in geheimer Abstimmung zu treffen ( 56 Abs. 2 Satz 2 SächsHSFG, 9 Abs. 1 Satz 1 Berufungsordnung). Aufgrund des Erfordernisses der besonderen Mehrheit der Stimmen der Hochschullehrer sind zwei verschiedenfarbige Stimmzettel zu verwenden. Der Beschluss des Fakultätsrates ist vom Dekan innerhalb eines Monats nach der Entscheidung des Rektors über die Verfahrensfortsetzung an den Rektor weiterzuleiten. Hierbei sind gemäß 60 Abs. 4 Satz 1 SächsHSFG und 9 Abs. 1 Satz 4 Berufungsordnung folgende Unterlagen beizufügen: Protokollauszug zum Beschluss des Fakultätsrates, Nachweis über die form- und fristgerechte Einladung der Mitglieder des Fakultätsrates und der weiteren, aufgrund von 88 Abs. 2 SächsHSFG mitwirkenden Hochschullehrer. Im Falle der Nichteinhaltung der vorgenannten Ein-Monatsfrist sind dem Rektor die diesbezüglichen Gründe mitzuteilen. IV. Ruferteilung und Berufungsverhandlungen, Verfahrensabschluss Nach Vorlage des Beschlusses des Fakultätsrates über den Berufungsvorschlag entscheidet der Rektor unter Berücksichtigung eines Meinungsbildes des Rektorates über die Ruferteilung an einen der Vorgeschlagenen. Der Rektor ist an den Beschluss des Fakultätsrates nicht gebunden; beabsichtigt er, vom Beschluss des Fakultätsrates abzuweichen, erörtert er dies zuvor mit dem Dekan ( 60 Abs. 4 Satz 4 und 5 SächsHSFG, 9 Abs. 2 Berufungsordnung). Mit der Ruferteilung, die längstens fünf Monate gilt (an der TU Chemnitz festgelegte Rufbindungsfrist), wird dem Kandidaten eine Frist von zwei Wochen für die Erklärung der grundsätzlichen Bereitschaft zur Rufannahme gesetzt. Gleichzeitig bittet der Rektor den Kandidaten zur Vorbereitung der Berufungsverhandlungen um Einreichung eines Positionspapiers binnen drei Wochen, in welchem konzeptionelle Überlegungen zur Ausgestaltung und Entwicklung der (Junior-)Professur und die Vorstellungen des Kandidaten hinsichtlich der personellen, sächlichen und räumlichen Ausstattung der (Junior-)Professur sowie gegebenenfalls der Gewährung von Leistungsbezügen darzustellen sind. 13

14 Der Rektor informiert den Dekan über die Ruferteilung und teilt den weiteren in den Berufungsvorschlag aufgenommenen Bewerbern ihre Listenplatzierung mit. Im Anschluss an die Ruferteilung sowie bei Erklärung der grundsätzlichen Bereitschaft des Kandidaten zur Annahme des Rufes finden Gespräche des Rektors oder eines von ihm beauftragten Mitgliedes des Rektorates unter Anwesenheit des Dekans mit dem Kandidaten bezüglich der Ressourcenausstattung der zu besetzenden Professur sowie der persönlichen Bezüge statt (Berufungsverhandlungen, 60 Abs. 4 Satz 6 SächsHSFG, 10 Berufungsordnung). Rektorat und Dekan stimmen sich hinsichtlich der Ausstattungs- und Besoldungsfragen vor dem Berufungsgespräch ab. Nach den Berufungsverhandlungen erhält der Kandidat ein schriftliches Berufungsangebot. Für die Rufannahme wird dem Kandidaten sodann in der Regel eine Frist von etwa drei Wochen gesetzt, welche die o. g. Rufbindungsfrist konkretisiert ( 60 Abs. 4 Satz 7 SächsHSFG). Bei der Besetzung von Juniorprofessuren entfallen in der Regel Berufungsverhandlungen. Im Zuge der Erstellung eines Einstellungsangebotes werden Ausstattungsfragen in der Regel innerhalb der Fakultät geklärt. Nach dem Berufungsgespräch bzw. Einstellungsgespräch und nach erfolgter Rufannahme wird mit dem zukünftigen (Junior-)Professor eine Berufungsvereinbarung geschlossen, und es werden seine Berufung gemäß 60 Abs. 1 SächsHSFG durch den Rektor sowie seine beamtenrechtliche Ernennung, bei Professoren in Abstimmung mit dem SMWK, oder seine Einstellung durch die TU Chemnitz vorbereitet. Aufgrund der geltenden Rechtsprechung ist die TU Chemnitz im Berufungsverfahren verpflichtet, den unterlegenen Bewerbern rechtzeitig vor der Berufung/Ernennung des ausgewählten Bewerbers durch eine Mitteilung Kenntnis vom Ausgang des Auswahlverfahrens zu geben und diese über die Ablehnung ihrer Bewerbung zu informieren (sog. Konkurrentenmitteilung). Nach dem Versand dieser Mitteilungen muss die TU Chemnitz einen angemessenen Zeitraum abwarten, um den unterlegenen Bewerbern vor der Ernennung des ausgewählten Konkurrenten eine eventuelle Ergreifung gerichtlichen Rechtsschutzes zu ermöglichen. In der Praxis der Verwaltungsgerichte hat sich hierfür eine Wartefrist von (mindestens) zwei Wochen ab dem Zugang der Konkurrentenmitteilung beim jeweiligen Bewerber als angemessen herausgebildet. Wird der ausgewählte Kandidat berufen/ernannt, ohne den unterlegenen Bewerbern eine angemessene Zeit zur (eventuellen gerichtlichen) Überprüfung der getroffenen Auswahlentscheidung einzuräumen, besteht die Gefahr, dass in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren die erfolgte Ernennung des ausgewählten Kandidaten vom Gericht aufgehoben oder die TU Chemnitz zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet wird. In Vorbereitung der beamtenrechtlichen Ernennung des ausgewählten Bewerbers muss die TU Chemnitz gegenüber dem SMWK versichern, dass nach erfolgtem Versand der Konkurrentenmitteilungen keine Konkurrentenrechtsstreitigkeiten anhängig sind. Nach erfolgter Rufannahme werden daher die weiteren listenplatzierten Bewerber vom Rektor über den Abschluss der Berufungsverhandlungen und die Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wird der Dekan über die Rufannahme und die beabsichtigte Berufung/Ernennung informiert und gebeten, eine zeitnahe schriftliche Information aller weiteren, nicht listenplatzierten Bewerber im Berufungsverfahren über den Ausgang des Auswahlverfahrens und die Ablehnung ihrer Bewerbung zu veranlassen, den erfolgten Versand der Konkurrentenmitteilungen entsprechend zu dokumentieren und der Zentralen Universitätsverwaltung (Abt. 1.1) zu bestätigen. Hierfür soll das in der Anlage 9 beigefügte Musterschreiben verwendet werden. Die Bewerbungsunterlagen sind sofern dies nicht im Ausschreibungstext ausgeschlossen wurde nach erfolgter Berufung/Ernennung an die Bewerber zurückzusenden. Die abschließende Berufung des ausgewählten Bewerbers erfolgt durch Übergabe der Berufungsurkunde durch den Rektor und gleichzeitige beamtenrechtliche Ernennung bzw. Unterzeichnung des Dienstvertrages. 14

Berufungsleitfaden Anlage zur Berufungsordnung der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig (BerufungsO) vom 07. Februar 2011

Berufungsleitfaden Anlage zur Berufungsordnung der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig (BerufungsO) vom 07. Februar 2011 Berufungsleitfaden Anlage zur Berufungsordnung der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig (BerufungsO) vom 07. Februar 2011 I. Vorverfahren - Unterrichtung des Rektors über das Freiwerden einer Professur

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen Herausgegeben im Auftrag des Rektors von der Abteilung Hochschulrechtliche, akademische und hochschulpolitische Angelegenheiten, Straße der Nationen 62, 09111 Chemnitz - Postanschrift: 09107 Chemnitz Nr.

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen Herausgegeben im Auftrag des Rektors von der Abteilung Hochschulrechtliche, akademische u. hochschulpolitische Angelegenheiten, Straße der Nationen 62, 09111 Chemnitz - Postanschrift: 09107 Chemnitz Nr.

Mehr

Berufungsordnung. der. Technischen Universität Dresden

Berufungsordnung. der. Technischen Universität Dresden Berufungsordnung der Technischen Universität Dresden Vom 15.08.2009 Aufgrund von 59 Abs. 3 und 60 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz SächsHSG)

Mehr

Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 52 - Nr. 7 / 2010 ( ) - Seite 10 -

Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 52 - Nr. 7 / 2010 ( ) - Seite 10 - Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 52 - Nr. 7 / 2010 (16.12.2010) - Seite 10 - Neufassung der Ordnung über das Verfahren zur Berufung von Professorinnen und Professoren und zur Bestellung

Mehr

Berufungsordnung der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit

Berufungsordnung der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit Berufungsordnung der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit in der Fassung des Beschlusses des Senats vom 20. Juni 2017 1 Geltungsbereich Diese Ordnung gilt für die Berufung von Professorinnen und Professoren

Mehr

Grundsätze für die Evaluation von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach. an der Friedrich-Schiller-Universität Jena

Grundsätze für die Evaluation von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach. an der Friedrich-Schiller-Universität Jena Grundsätze für die Evaluation von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren an der Friedrich-Schiller-Universität Jena Auf der Grundlage von 16 Abs. 1 Satz 3 der Grundordnung der Friedrich-Schiller- Universität

Mehr

Satzung zur Qualitätssicherung für Juniorprofessuren mit Tenure Track. vom Lesefassung vom

Satzung zur Qualitätssicherung für Juniorprofessuren mit Tenure Track. vom Lesefassung vom Satzung zur Qualitätssicherung für Juniorprofessuren mit Tenure Track vom 14.12.2016 Lesefassung vom 12.07.2017 Aufgrund von 8 Abs. 5, 19 Abs. 1, 48 Abs. 1 und 51 Abs. 7 des Landeshochschulgesetzes (LHG)

Mehr

Ordnung über das Verfahren zur Berufung von Professorinnen. und Professoren und zur Bestellung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren.

Ordnung über das Verfahren zur Berufung von Professorinnen. und Professoren und zur Bestellung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren. Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 39 - Nr. 1 / 2009 (04.02.2009) - Seite 9 - Ordnung über das Verfahren zur Berufung von Professorinnen und Professoren und zur Bestellung von Juniorprofessorinnen

Mehr

Berufungsordnung. Berufungsordnung der Fachhochschule für Sport und Management Potsdam

Berufungsordnung. Berufungsordnung der Fachhochschule für Sport und Management Potsdam Berufungsordnung FB FHSM Stand: 25.02. 2015 Seite 1 von 5 Berufungsordnung der Fachhochschule für Sport und Management Potsdam Rechts und Verwaltungsvorschriften Aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen der TU Bergakademie Freiberg. Nr. 32, vom 24. November Berufungsordnung

Amtliche Bekanntmachungen der TU Bergakademie Freiberg. Nr. 32, vom 24. November Berufungsordnung der TU Bergakademie Freiberg Nr. 32, vom 24. November 2015 Berufungsordnung der TU Bergakademie Freiberg Nr. 32 vom 24. November 2015 Das Rektorat der TU Bergakademie Freiberg hat am 12. Oktober 2015 auf

Mehr

Ordnung zur Erstellung von Berufungsvorschlägen

Ordnung zur Erstellung von Berufungsvorschlägen Ordnung zur Erstellung von Berufungsvorschlägen 1 Stellenwidmung und Ausschreibung (1) Freie und besetzbare Professorenstellen werden vom Präsidium der Hochschule auf Antrag des Fachbereiches öffentlich

Mehr

Ordnung zur Erstellung von Berufungsvorschlägen (BerufO) vom , in der Fassung der 2. Änderung vom (Änderungen sind fett markiert)

Ordnung zur Erstellung von Berufungsvorschlägen (BerufO) vom , in der Fassung der 2. Änderung vom (Änderungen sind fett markiert) Nr. 5/2007 vom 17.9.2007 Verkündungsblatt der FHH Seite 63 von 74 Ordnung zur Erstellung von Berufungsvorschlägen (BerufO) vom 19.2.2004, in der Fassung der 2. Änderung vom 10.7.2007 (Änderungen sind fett

Mehr

Berufungsordnung der Fachhochschule Schmalkalden

Berufungsordnung der Fachhochschule Schmalkalden Berufungsordnung der Fachhochschule Schmalkalden Vom 25. Februar 2009 Gemäß 3 Abs. 1 in Verbindung mit 33 Abs. 1 Nr. 1 und 78 Abs. 10 des Thüringer Hochschulgesetzes vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601),

Mehr

30/1. Universität Leipzig. Berufungsordnung der Universität Leipzig (BerO) Vom 7. Juli 2009

30/1. Universität Leipzig. Berufungsordnung der Universität Leipzig (BerO) Vom 7. Juli 2009 30/1 Universität Leipzig Berufungsordnung der Universität Leipzig (BerO) Vom 7. Juli 2009 Auf der Grundlage des 13 Abs. 5 Satz 1 i.v.m. 59 Abs. 3, 60 Abs. 5 Satz 2 und 69 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über

Mehr

Satzung zur Durchführung von Berufungsverfahren an der Fachhochschule Kiel University of Applied Sciences

Satzung zur Durchführung von Berufungsverfahren an der Fachhochschule Kiel University of Applied Sciences Satzung zur Durchführung von Berufungsverfahren an der Fachhochschule Kiel University of Applied Sciences Aufgrund des 62 Abs. 7 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig

Mehr

Fakultätsordnung der Juristenfakultät der Universität Leipzig

Fakultätsordnung der Juristenfakultät der Universität Leipzig - 22/1 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Juristenfakultät Fakultätsordnung der Juristenfakultät der Universität Leipzig Auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen vom 11. Juni 1999 (Sächsisches

Mehr

AMTLICHE MITTEILUNGEN

AMTLICHE MITTEILUNGEN AMTLICHE MITTEILUNGEN Nr. 1125 Datum: 07.11.2016 Satzung zur Qualitätssicherung für Juniorprofessuren mit verbindlichem Tenure Track Impressum gem. 8 Landespressegesetz: Amtliche Mitteilungen Nr. 1125/2016

Mehr

Ordnung der Rechts und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Rheinischen Friedrich Wilhelms Universität Bonn zum Tenure Track Verfahren und zur

Ordnung der Rechts und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Rheinischen Friedrich Wilhelms Universität Bonn zum Tenure Track Verfahren und zur Ordnung der Rechts und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Rheinischen Friedrich Wilhelms Universität Bonn zum Tenure Track Verfahren und zur Zwischenevaluation von Juniorprofessuren des Fachbereichs

Mehr

Fachhochschule Brandenburg Honorarprofessorensatzung (HonProfS) vom

Fachhochschule Brandenburg Honorarprofessorensatzung (HonProfS) vom 26.03.2014 Amtliche Mitteilungen der Fachhochschule Brandenburg Nummer 18 22. Jahrgang Datum Inhalt Seite 26.03.2014 Satzung über das Verfahren der Berufung von Honorarprofessoren der 2949 Fachhochschule

Mehr

Mitteilungsblatt der Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR) Berlin

Mitteilungsblatt der Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR) Berlin Mitteilungsblatt der Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR) Berlin Nr. 31/2009 vom 20. Oktober 2009 Satzung des Akademischen Senats der HWR Berlin über die Durchführung von Berufungsverfahren und das

Mehr

Leitfaden / Juniorprofessuren

Leitfaden / Juniorprofessuren Leitfaden / Juniorprofessuren Für die Einrichtung von Juniorprofessuren und für die Erstellung des Berufungsvorschlags gilt das im Leitfaden für Berufungsverfahren unter den Punkten 1. 12. genannte Verfahren

Mehr

Berufungsordnung der Technischen Universität Dortmund vom 24. Oktober 2012

Berufungsordnung der Technischen Universität Dortmund vom 24. Oktober 2012 20/2012 Seite 1 Berufungsordnung der Technischen Universität Dortmund vom 24. Oktober 2012 Aufgrund des 2 Abs. 4 in Verbindung mit 38 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen

Mehr

Berufungsordnung. der. MEDIADESIGN Hochschule für Design und Informatik in Berlin (MD.H)

Berufungsordnung. der. MEDIADESIGN Hochschule für Design und Informatik in Berlin (MD.H) Berufungsordnung der MEDIADESIGN Hochschule für Design und Informatik in Berlin (MD.H) Der Akademische Senat erlässt aufgrund des 12 der Grundordnung der MEDIADESIGN HOCHSCHULE für Design und Informatik

Mehr

Satzung der Fachhochschule Flensburg über das Verfahren zur Berufung von Professorinnen und Professoren

Satzung der Fachhochschule Flensburg über das Verfahren zur Berufung von Professorinnen und Professoren Nach 62 Abs. 7 in Verbindung mit 21 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz HSG) vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184) zuletzt

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen Amtliche Bekanntmachungen der Fachhochschule Nordhausen 18. Dezember 2013 Inhalt Berufungsordnung der Fachhochschule Nordhausen 2 Herausgeber: Präsident der Fachhochschule Nordhausen Weinberghof 4 99734

Mehr

Leitfaden der Universität der Bundeswehr München zu Fragen der Befangenheit in Berufungsverfahren. Stand: 10. Juni 2015

Leitfaden der Universität der Bundeswehr München zu Fragen der Befangenheit in Berufungsverfahren. Stand: 10. Juni 2015 Leitfaden der Universität der Bundeswehr München zu Fragen der Befangenheit in Berufungsverfahren Stand: 10. Juni 2015 2 Leitfaden zur Befangenheit in Berufungsverfahren Die Erweiterte Hochschulleitung

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen Rheinische Friedrich-Wilhelms- Universität Bonn Amtliche Bekanntmachungen Inhalt: Ordnung der Landwirtschaftlichen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn zum Tenure-Track-Verfahren

Mehr

Berufungsordnung des Fachhochschulbereichs der Akademie der Polizei Hamburg

Berufungsordnung des Fachhochschulbereichs der Akademie der Polizei Hamburg 1 Berufungsordnung des Fachhochschulbereichs der Akademie der Polizei Hamburg Auf Grund von 11 Satz 2 und 21 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes über die Akademie der Polizei Hamburg und ihren Fachhochschulbereich

Mehr

Grundordnung. der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden University of Applied Sciences. Vom. 18. Juli 2013

Grundordnung. der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden University of Applied Sciences. Vom. 18. Juli 2013 Grundordnung der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden University of Applied Sciences Vom 18. Juli 2013 Aufgrund von 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen Rheinische Friedrich-Wilhelms- Universität Bonn Amtliche Bekanntmachungen Inhalt: Ordnung der Landwirtschaftlichen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn zum Tenure-Track-Verfahren

Mehr

Ordnung der Medizinischen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn zum Tenure-Track-Verfahren und zur Zwischenevaluation von

Ordnung der Medizinischen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn zum Tenure-Track-Verfahren und zur Zwischenevaluation von Ordnung der Medizinischen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn zum Tenure-Track-Verfahren und zur Zwischenevaluation von Juniorprofessuren ohne Tenure-Track Vom 15. Januar 2018

Mehr

UNIVERSITÄT HOHENHEIM

UNIVERSITÄT HOHENHEIM UNIVERSITÄT HOHENHEIM DAS REKTORAT Leitlinien für die Zwischenevaluation von Juniorprofessoren Die Empfehlungen dienen einerseits dazu, das Evaluationsverfahren in den Fakultäten zu institutionalisieren

Mehr

Checkliste Berufungsverfahren Klinik

Checkliste Berufungsverfahren Klinik Checkliste Berufungsverfahren Klinik Step Verfahrensschritte zu beachtende Bestimmungen 1 Antrag Klinikträger 6 Abs. 1 Nr. 1 Kooperationsvertrag 2 Freigabeverfahren 6 Abs. 1 Nr. 2 Kooperationsvertrag,

Mehr

Ablauf der Berufungsverfahren gemäß 98 UG 2002

Ablauf der Berufungsverfahren gemäß 98 UG 2002 Leopold-Franzens Universität Innsbruck Rektorat Ablauf der Berufungsverfahren gemäß 98 UG 2002 28.04.2004 Im Folgenden ist der Ablauf der Berufungsverfahren nach 98 UG 2002 (siehe Anhang) dargestellt.

Mehr

1. Berufungssatzung der. Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)

1. Berufungssatzung der. Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) 1. Berufungssatzung der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) vom 16.07.2008 in der Fassung vom 27.05.2009 Aufgrund des 38 Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg

Mehr

Satzung der Evangelischen Hochschule Freiburg über das Verfahren der Berufung von Professorinnen und Professoren (Berufungssatzung) Vom 22.

Satzung der Evangelischen Hochschule Freiburg über das Verfahren der Berufung von Professorinnen und Professoren (Berufungssatzung) Vom 22. Satzung der Evangelischen Hochschule Freiburg über das Verfahren der Berufung von Professorinnen und Professoren (Berufungssatzung) Vom 22. Mai 2017 Der Senat der Evangelischen Hochschule Freiburg erlässt

Mehr

Kunst akademie Düsseldorf

Kunst akademie Düsseldorf Kunst akademie Düsseldorf AMTLICHE MITTEILUNGEN INHALT Ordnung zur Zwischenevaluation von Juniorprofessuren an der Kunstakademie Düsseldorf Nr. 41 Düsseldorf, den 28. Februar 2018 DER REKTOR der Kunstakademie

Mehr

Amtliche Mitteilungen Nr. 37/

Amtliche Mitteilungen Nr. 37/ Amtliche Mitteilungen Nr. 37/2010 22.12.2010 Satzung zur Bestellung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren an der Technischen Hochschule Wildau [FH] Aufgrund 53 i. V. m. 62 Abs. 2 des Gesetzes

Mehr

Ordnung zur Leitung und zum Betrieb des Zentrums für Internationale Studien (ZIS)/ School of International Studies der Technischen Universität Dresden

Ordnung zur Leitung und zum Betrieb des Zentrums für Internationale Studien (ZIS)/ School of International Studies der Technischen Universität Dresden Ordnung zur Leitung und zum Betrieb des Zentrums für Internationale Studien (ZIS)/ School of International Studies der Technischen Universität Dresden Vom 19.09.2013 In dieser Ordnung gelten grammatisch

Mehr

Leitfaden zur Evaluation der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

Leitfaden zur Evaluation der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren Leitfaden zur Evaluation Im Hochschulgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreformen wird festgelegt, dass das Beamtenverhältnis auf Zeit der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors

Mehr

Leitlinien zu Juniorprofessuren u.a. zur Besetzung und Zwischenevaluation. von Juniorprofessuren sowie zur Umsetzung der Tenure Track Option

Leitlinien zu Juniorprofessuren u.a. zur Besetzung und Zwischenevaluation. von Juniorprofessuren sowie zur Umsetzung der Tenure Track Option Leitlinien zu Juniorprofessuren u.a. zur Besetzung und Zwischenevaluation von Juniorprofessuren sowie zur Umsetzung der Tenure Track Option Hiermit wird die vom Präsidium der Technischen Universität Braunschweig

Mehr

Ordnung zur Bestellung zum Außerplanmäßigen Professor der Universität Leipzig

Ordnung zur Bestellung zum Außerplanmäßigen Professor der Universität Leipzig 44/38 Universität Leipzig Ordnung zur Bestellung zum Außerplanmäßigen Professor der Universität Leipzig Vom 12. Juli 2012 1 Präambel Die Bestellung zum Außerplanmäßigen Professor 1 richtet sich nach den

Mehr

Amtliche Mitteilungen Nr. 16. Inhalt Berufungssatzung der Fachhochschule Eberswalde vom in der Fassung vom 15.

Amtliche Mitteilungen Nr. 16. Inhalt Berufungssatzung der Fachhochschule Eberswalde vom in der Fassung vom 15. 09.07.2009 Amtliche Mitteilungen Nr. 16 Inhalt Berufungssatzung der Fachhochschule Eberswalde vom 09.07.2009 in der Fassung vom 15. Mai 2009 Herausgeber: Der Präsident der Fachhochschule Eberswalde Haus-

Mehr

Vorläufige Grundordnung der Technischen Universität Chemnitz Vom 11. September 2009

Vorläufige Grundordnung der Technischen Universität Chemnitz Vom 11. September 2009 Vorläufige Grundordnung der Technischen Universität Chemnitz Vom 11. September 2009 Auf der Grundlage von 13 Abs. 1 und 2 i.v.m. 114 Abs. 8 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches

Mehr

Zusammensetzung und Leitung

Zusammensetzung und Leitung Geschäftsordnung des Hochschulrats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 26.06.2008 unter Berücksichtigung der Änderungen vom 01.07.2010, vom 10.01.2014 und vom 12.08.2015 1 Zusammensetzung und Leitung

Mehr

TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU

TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU Ordnung über das Verfahren der Berufung von Professoren (Berufungsordnung) Gemäß 3 Abs. 1 in Verbindung mit 78 Abs. 10, 115 Abs. 2 Satz 2 und 116 Abs. 3 des Thüringer Hochschulgesetzes

Mehr

Verkündungsblatt

Verkündungsblatt Verkündungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover vom 24.08.2018 13/2018 Verkündungsblatt 23 2018 Ausgabedatum 30.11.2018 Inhaltsübersicht A. Bekanntmachungen nach dem NHG Änderung der

Mehr

Bestimmungen des Universitätsrats über die Wahl der Mitglieder des Rektorates der Technischen Universität Graz (Wahlordnung)

Bestimmungen des Universitätsrats über die Wahl der Mitglieder des Rektorates der Technischen Universität Graz (Wahlordnung) Bestimmungen des Universitätsrats über die Wahl der Mitglieder des Rektorates der Technischen Universität Graz (Wahlordnung) Inhaltsübersicht 1 Ausschreibung der Funktion der Rektorin/des Rektors 2 Findungskommission

Mehr

Anlage: Berufungsordnung Universitätsprofessorinnen und -professoren

Anlage: Berufungsordnung Universitätsprofessorinnen und -professoren Anlage: Berufungsordnung Universitätsprofessorinnen und -professoren Fassung In-Kraft-Treten 1. Fassung 12.05.2017 2. Fassung 24.06.2017 3. Fassung 25.09.2017 4. Fassung 01.12.2017 5. Fassung 11.07.2018

Mehr

- 3/1 - ORDNUNG der Sportwissenschaftlichen Fakultät der Universität Leipzig

- 3/1 - ORDNUNG der Sportwissenschaftlichen Fakultät der Universität Leipzig - 3/1 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Sportwissenschaftliche Fakultät ORDNUNG der Sportwissenschaftlichen Fakultät der Universität Leipzig Auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen

Mehr

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG NR. 1278 13.11.2018 AMTLICHE BEKANNTMACHUNG Wahlordnung für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten der Ruhr-Universität Bochum vom 13.11.2018 Wahlordnung für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten

Mehr

Grundordnung. der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege. 1 Name der Hochschule 2. 2 Mitgliedergruppen und Angehörige 2

Grundordnung. der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege. 1 Name der Hochschule 2. 2 Mitgliedergruppen und Angehörige 2 Grundordnung der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege 1 Name der Hochschule 2 2 Mitgliedergruppen und Angehörige 2 3 Wahlen zu den Hochschulgremien 2 4 Rektorin oder Rektor und Prorektorin oder Prorektor

Mehr

Ordnung der Fakultät für Physik und Geowissenschaften 1

Ordnung der Fakultät für Physik und Geowissenschaften 1 - 1 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Fakultät für Physik und Geowissenschaften Ordnung der Fakultät für Physik und Geowissenschaften 1 Auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen vom

Mehr

Geschäftsordnung der Kommission Verantwortung in der Wissenschaft an der Universität Heidelberg

Geschäftsordnung der Kommission Verantwortung in der Wissenschaft an der Universität Heidelberg 305 Geschäftsordnung der Kommission Verantwortung in der Wissenschaft an der Der Senat hat in seiner Sitzung am 21.03.2017 die Einrichtung einer Senatskommission Verantwortung in der Wissenschaft und die

Mehr

Chancengleichheit im Berufungsverfahren. Eine Handreichung

Chancengleichheit im Berufungsverfahren. Eine Handreichung Referat Gleichstellung von Frau und Mann Chancengleichheit im Berufungsverfahren. Eine Handreichung Die Technische Universität Dresden will durch Gewährleistung von Chancengleichheit, Vorurteilsfreiheit

Mehr

FH-Mitteilungen 30. August 2016 Nr. 106 / 2016

FH-Mitteilungen 30. August 2016 Nr. 106 / 2016 FH-Mitteilungen 30. August 2016 Nr. 106 / 2016 Richtlinien für die Verleihung der Bezeichnung Honorarprofessorin oder Honorarprofessor an der Fachhochschule Aachen vom 15. Februar 2008 FH-Mitteilung Nr.

Mehr

Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe gemäß 3 Standortauswahlgesetz

Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe gemäß 3 Standortauswahlgesetz Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe gemäß 3 Standortauswahlgesetz Seite 2 Geschäftsordnung der Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe (Beschlossen gemäß 3 Abs. 6 Standortauswahlgesetz

Mehr

Geschäftsordnung des Landesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen in der Freien und Hansestadt Hamburg

Geschäftsordnung des Landesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen in der Freien und Hansestadt Hamburg Geschäftsordnung des Landesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen in der Freien und Hansestadt Hamburg Der Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen in der Freien und Hansestadt Hamburg hat

Mehr

Fakultätsordnung der Juristenfakultät der Universität Leipzig

Fakultätsordnung der Juristenfakultät der Universität Leipzig 8/39 Universität Leipzig Juristenfakultät Fakultätsordnung der Juristenfakultät der Universität Leipzig Vom 27. April 2017 Auf der Grundlage des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat

Mehr

Geschäftsordnung des Fakultätsrates der. Fakultät III Medien, Information und Design der. Hochschule Hannover. Einberufung, Termine, Vertretung

Geschäftsordnung des Fakultätsrates der. Fakultät III Medien, Information und Design der. Hochschule Hannover. Einberufung, Termine, Vertretung Geschäftsordnung des Fakultätsrates der Fakultät III Medien, Information und Design der Hochschule Hannover 1 Einberufung, Termine, Vertretung (1) Der Fakultätsrat wird während der Vorlesungszeit in der

Mehr

Geschäftsordnung. für das. "Kuratorium Botanische Gärten der Technischen Universität Dresden"

Geschäftsordnung. für das. Kuratorium Botanische Gärten der Technischen Universität Dresden Neufassung der Geschäftsordnung für das Kuratorium Botanische Gärten der Technischen Universität Dresden (veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der TUD Nr. 8/1994 vom 26.09.1994) Das Rektoratskollegium

Mehr

Berufungsordnung der Universität Potsdam. Vom 22. Oktober 2014

Berufungsordnung der Universität Potsdam. Vom 22. Oktober 2014 Berufungsordnung der Universität Potsdam Vom 22. Oktober 2014 Aufgrund 40 Abs. 5 Satz 5 Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG) in der Fassung der

Mehr

Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses der Industrie- und Handelskammer Erfurt

Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses der Industrie- und Handelskammer Erfurt Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses der Industrie- und Handelskammer Erfurt Der gemäß 77 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes von der Industrie- und Handelskammer Erfurt errichtete Berufsbildungsausschuss

Mehr

Gleichstellungsmonitoring in Berufungsverfahren - S T A T I S T I K B O G E N -

Gleichstellungsmonitoring in Berufungsverfahren - S T A T I S T I K B O G E N - Gleichstellungsmonitoring in Berufungsverfahren - S T A T I S T I K B O G E N - Mit diesem Statistikbogen zum Gleichstellungsmonitoring in Berufungsverfahren soll die Transparenz im Bewerbungsmanagement

Mehr

Evaluationsordnung für Tenure-Track-Professuren. der Universität Bremen

Evaluationsordnung für Tenure-Track-Professuren. der Universität Bremen Evaluationsordnung für Tenure-Track-Professuren der Universität Bremen vom 21.02.2018 Der Rektor der Universität Bremen hat am 20.03.2018 gemäß 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetztes (BremHG) in

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen Verkündungsblatt

Amtliche Bekanntmachungen Verkündungsblatt Amtliche Bekanntmachungen Verkündungsblatt Nr. 1244 TU Verteiler 3 Aushang Herausgegeben von der Präsidentin der Technische Universität Braunschweig Redaktion: Geschäftsbereich 1 Universitätsplatz 2 38106

Mehr

Zweite Ordnung zur Änderung der Grundordnung der Universität Trier. Vom 20. Januar 2014

Zweite Ordnung zur Änderung der Grundordnung der Universität Trier. Vom 20. Januar 2014 Zweite Ordnung zur Änderung der Grundordnung der Universität Trier Vom 20. Januar 2014 Aufgrund des 7 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 76 Abs. 2 Nr. 1 und 74 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes (HochSchG)

Mehr

Geschäftsordnung Berufsbildungsausschuss Handwerkskammer zu Köln (lt. Beschluss vom )

Geschäftsordnung Berufsbildungsausschuss Handwerkskammer zu Köln (lt. Beschluss vom ) Geschäftsordnung Berufsbildungsausschuss Handwerkskammer zu Köln (lt. Beschluss vom 26.04.2005) 1 Zuständigkeit 2 Aufgaben 3 Zusammensetzung, Stellvertretung 4 Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender,

Mehr

Geschäftsordnung des Hochschulrats der Technischen Hochschule Köln

Geschäftsordnung des Hochschulrats der Technischen Hochschule Köln Amtliche Mitteilung 25/2015 der Technischen Hochschule Köln vom 8. Juni 2015 Herausgegeben am 11. Juni 2015 Technology Arts Sciences TH Köln 3 Inhaltsübersicht 1 Zusammensetzung und Leitung des Gremiums;

Mehr

Teilgrundordnung Berufungsverfahren der Hochschule Ludwigshafen am Rhein

Teilgrundordnung Berufungsverfahren der Hochschule Ludwigshafen am Rhein Ausgabe 23 14.08.2014 Ludwigshafener Hochschulanzeiger Publikationsorgan der Hochschule Ludwighafen am Rhein Inhaltsübersicht: Seite 2 Seite 8 Teilgrundordnung Berufungsverfahren der Hochschule Ludwigshafen

Mehr

Stellenausschreibung & Stellenbesetzungsverfahren

Stellenausschreibung & Stellenbesetzungsverfahren Stellenausschreibung & Stellenbesetzungsverfahren Handreichung zum Gleichstellungsplan der Universität des Saarlandes Stellenausschreibung/Stellenbesetzung Der Gleichstellungsplan (GP) sieht dort, wo eine

Mehr

Richtlinien für das Berufungsverfahren für Universitätsprofessor/inn/en. a) nach 98 UG

Richtlinien für das Berufungsverfahren für Universitätsprofessor/inn/en. a) nach 98 UG Richtlinien für das Berufungsverfahren für Universitätsprofessor/inn/en a) nach 98 UG 1: Vorbereitung der Ausschreibung (1) Zur Vorbereitung der Ausschreibung der Stelle einer Universitätsprofessorin oder

Mehr

Rundschreiben Nr. 3 / 2015

Rundschreiben Nr. 3 / 2015 Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. 79085 Freiburg Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Rundschreiben Nr. 3 / 2015 Dienstvereinbarung Stellenausschreibung - universitätsinterne Ausschreibung von Stellen

Mehr

Satzung über die Einrichtung des Seniorenbeirates der Stadt Langenhagen vom Grundsätze

Satzung über die Einrichtung des Seniorenbeirates der Stadt Langenhagen vom Grundsätze Satzung über die Einrichtung des Seniorenbeirates der Stadt Langenhagen vom 21.04.15 (bekannt gemacht in der Nordhannoverschen Zeitung am 01.07.15, in Kraft ab 02.07.15) Aufgrund des 10 des niedersächsischen

Mehr

Verkündungsblatt der Fachhochschule Lippe und Höxter 35. Jahrgang 6. Juli 2007 Nr. 7

Verkündungsblatt der Fachhochschule Lippe und Höxter 35. Jahrgang 6. Juli 2007 Nr. 7 Verkündungsblatt der Fachhochschule Lippe und Höxter 35. Jahrgang 6. Juli 2007 Nr. 7 Ordnung der Fachhochschule Lippe und Höxter über die Durchführung von Berufungsverfahren und für das Verfahren zum Nachweis

Mehr

- 7/6 - Studienordnung für das Graduiertenstudium an der Fakultät für Chemie und Mineralogie der Universität Leipzig. Vom 15.

- 7/6 - Studienordnung für das Graduiertenstudium an der Fakultät für Chemie und Mineralogie der Universität Leipzig. Vom 15. - 7/6 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Fakultät für Chemie und Mineralogie Studienordnung für das Graduiertenstudium an der Fakultät für Chemie und Mineralogie der Universität Leipzig Vom 15. Januar 2003 Aufgrund

Mehr

vom 10. April 2002 (Stand 1. August 2013)

vom 10. April 2002 (Stand 1. August 2013) Nr. 59d Berufungsreglement der Universität Luzern vom 0. April 00 (Stand. August 0) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf 6 Absatz e des Universitätsgesetzes vom 7. Januar 000, beschliesst:

Mehr

PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE SALZBURG STEFAN ZWEIG

PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE SALZBURG STEFAN ZWEIG PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE SALZBURG STEFAN ZWEIG Hochschulkollegium - Geschäftsordnung beschlossen am 20.10.2015 1 Zusammensetzung An jeder Pädagogischen Hochschule ist ein Hochschulkollegium einzurichten.

Mehr

Satzung zur Durchführung von Berufungsverfahren an der Europa-Universität Flensburg (Berufungssatzung)

Satzung zur Durchführung von Berufungsverfahren an der Europa-Universität Flensburg (Berufungssatzung) Satzung zur Durchführung von Berufungsverfahren an der Europa-Universität Flensburg (Berufungssatzung) vom 30. Januar 2017 Bekanntmachung NBl. HS MSGWG Schl.-H. 2017, S. 7 Tag der amtlichen Bekanntmachung

Mehr

Profilpapier (Anlage zum Freigabeantrag zur Besetzung von W2/W3-Professuren)

Profilpapier (Anlage zum Freigabeantrag zur Besetzung von W2/W3-Professuren) zur Vorlage in der NTH- Präsidiumssitzung am: Profilpapier (Anlage zum Freigabeantrag zur Besetzung von W2/W3-Professuren) Universität: antragstellende Fakultät: Institut, dem die Professur zugeordnet

Mehr

Böhm/ Breinbauer. Geschäftsordnung. des Fachhochschulkollegiums der Fachhochschule des bfi Wien GmbH

Böhm/ Breinbauer. Geschäftsordnung. des Fachhochschulkollegiums der Fachhochschule des bfi Wien GmbH / Geschäftsordnung des Fachhochschulkollegiums der Fachhochschule des bfi Wien GmbH Art 1) Allgemeines, Errichtung, Mitglieder und Aufgaben 1. Mitglieder des Fachhochschulkollegiums sind gem. 10 (2) FHStG

Mehr

Technische Universität Dresden. Fakultät Verkehrswissenschaften Friedrich List

Technische Universität Dresden. Fakultät Verkehrswissenschaften Friedrich List Fakultät Verkehrswissenschaften Friedrich List Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Verkehrswirtschaft (Eignungsfeststellungsordnung) Vom 28.04.2014 Auf Grund von 13 Abs. 4 und

Mehr

Fakultätsordnung der Fakultät für Mathematik und Informatik der FernUniversität in Hagen vom in der Fassung vom

Fakultätsordnung der Fakultät für Mathematik und Informatik der FernUniversität in Hagen vom in der Fassung vom Fakultätsordnung der Fakultät für Mathematik und Informatik der FernUniversität in Hagen vom 05.04.2006 in der Fassung vom 09.04.2008 Aufgrund des 25 Absatz 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes

Mehr

Studienordnung für das Graduiertenstudium an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Leipzig

Studienordnung für das Graduiertenstudium an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Leipzig 20/6 Universität Leipzig Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Studienordnung für das Graduiertenstudium an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Leipzig Vom 17. Dezember 2003 Aufgrund

Mehr

Geschäftsordnung. des Fakultätsrates

Geschäftsordnung. des Fakultätsrates Geschäftsordnung des Fakultätsrates der Fakultät Wirtschaftswissenschaften an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden University of Applied Sciences vom 15. Dezember 2009 Der Fakultätsrat der

Mehr

Diese Satzung gilt für die Durchführung von Berufungsverfahren zur Besetzung freier bzw. frei werdender Professuren an der Filmuniversität.

Diese Satzung gilt für die Durchführung von Berufungsverfahren zur Besetzung freier bzw. frei werdender Professuren an der Filmuniversität. Satzung zur Durchführung von Berufungsverfahren zur Besetzung von Professuren an der Filmuniversität Babelsberg KONRAD WOLF (Berufungssatzung) vom 11.07.2016 Der Senat der Filmuniversität Babelsberg KONRAD

Mehr

Auszug aus dem Hochschulgesetz NRW, 36-39

Auszug aus dem Hochschulgesetz NRW, 36-39 Auszug aus dem Hochschulgesetz NRW, 36-39 36 Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (1) Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind neben

Mehr

Geschäftsordnung des Fakultätsrats der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig

Geschäftsordnung des Fakultätsrats der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig Universität Leipzig 2014 1 Geschäftsordnung des Fakultätsrats der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig Aufgrund des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches

Mehr

Ordnung zur Feststellung der künstlerisch-gestalterischen Eignung für den Bachelorstudiengang Architektur an der Hochschule Bochum

Ordnung zur Feststellung der künstlerisch-gestalterischen Eignung für den Bachelorstudiengang Architektur an der Hochschule Bochum Hochschule Bochum Bochum, 29. Mai 2009 Der Präsident Az.: 2.2-5.5.1 Ho Ordnung zur Feststellung der künstlerisch-gestalterischen Eignung für den Bachelorstudiengang Architektur an der Hochschule Bochum

Mehr

Verkündungsblatt

Verkündungsblatt Verkündungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover vom 27.09.2018 17/2018 Verkündungsblatt 22 2018 Ausgabedatum 14.11.2018 Inhaltsübersicht A. Bekanntmachungen nach dem NHG Änderung der

Mehr

Satzung zur Durchführung von Berufungsverfahren an der Universität Flensburg (Berufungssatzung)

Satzung zur Durchführung von Berufungsverfahren an der Universität Flensburg (Berufungssatzung) Satzung zur Durchführung von Berufungsverfahren an der Universität Flensburg (Berufungssatzung) vom 14. Februar 2012 Tag der Bekanntmachung NBl. MWV. Schl.-H. 2012, S. 11 Tag der Bekanntmachung auf der

Mehr

Geschäftsordnung. für den Zuwahlausschuss. der Deutschen Akademie der Technikwissenschaften (acatech) auf Basis der jeweils gültigen Satzung

Geschäftsordnung. für den Zuwahlausschuss. der Deutschen Akademie der Technikwissenschaften (acatech) auf Basis der jeweils gültigen Satzung Geschäftsordnung für den Zuwahlausschuss der Deutschen Akademie der Technikwissenschaften (acatech) auf Basis der jeweils gültigen Satzung (Fassung vom 01.01.2016) 1 Ziele der Akademie Zweck und Aufgaben

Mehr

Amtliche Bekanntmachung der Universität Konstanz

Amtliche Bekanntmachung der Universität Konstanz Amtliche Bekanntmachung der Universität Konstanz Nr. 57/2007 Zulassungssatzung für den Master-Studiengang Soziologie Vom 16. Juli 2007 Herausgeber: Justitiariat der Universität Konstanz, 78457 Konstanz,

Mehr

Satzung zur Evaluation von Juniorprofessuren. vom

Satzung zur Evaluation von Juniorprofessuren. vom Satzung zur Evaluation von Juniorprofessuren vom 14.12.2016 Aufgrund von 8 Abs. 5, 19 Abs. 1, 48 Abs. 1 und 51 Abs. 7 des Landeshochschulgesetzes (LHG) vom 1.Januar 2005 (GB. S. 1) in der Fassung vom 1.

Mehr

Satzung zur Durchführung von Berufungsverfahren an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

Satzung zur Durchführung von Berufungsverfahren an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Satzung zur Durchführung von Berufungsverfahren an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Aufgrund des 62 Abs. 7 Schleswig-Holsteinisches Hochschulgesetz (HSG) in der Fassung vom 28.02.2007 (GVOBl.

Mehr

Amtliche Mitteilungen

Amtliche Mitteilungen Amtliche Mitteilungen Datum 31. August 2018 Nr. 45/2018 I n h a l t : Tenure-Track-Ordnung der Universität Siegen Vom 30. August 2018 Herausgeber: Rektorat der Universität Siegen Redaktion: Dezernat 3,

Mehr

Geschäftsordnung der Bundeskommission Ultraleichtflug des DAeC

Geschäftsordnung der Bundeskommission Ultraleichtflug des DAeC Geschäftsordnung der Bundeskommission Ultraleichtflug des DAeC 1 Allgemeines 1. Die Bundeskommission Ultraleichtflug ist für alle sportlichen Belange und Regeln der Ultraleichtfliegerei innerhalb des DAeC

Mehr