Vergabekriterien für das Einheimischenmodell Hunklingerwiese

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1 Vergabekriterien für das Einheimischenmodell Hunklingerwiese I. Grundsätze a) Durch diese Förderung soll es einheimischen Ehepaaren mit Kind, bei denen wenigstens einer der Ehegatten bei Antragstellung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder eheähnliche Lebensgemeinschaften mit Kind, bei denen wenigstens ein Partner bei Antragstellung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder Alleinerziehende, die bei Antragstellung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ermöglicht werden, Hauseigentum zu erwerben. b) Antragsteller oder Ehegatte/Partner in eheähnlichen Lebensgemeinschaften müssen bei Antragstellung - ihren Hauptwohnsitz (Ziff. 1) in der Stadt für die Dauer von mindestens 5 Jahren nachweisen oder - ihren Hauptberuf in der Stadt für die Dauer von mindestens 5 Jahren nachweisen. Zeiträume können addiert werden. c) In eheähnlichen Lebensgemeinschaften müssen beide Partner Miterwerber des Kaufobjekts sein und hälftiges Miteigentum erwerben. d) Die Vergabe erfolgt nach einem Punktesystem anhand der nachfolgenden Punkte-Tabelle. Ein Anspruch auf Zuteilung von Hauseigentum, auch bei Erreichen der notwendigen Punktezahl besteht nicht. e) Die Zuteilung erfolgt ausschließlich zur dauernden Eigennutzung. f) Bei Antragstellung ist der Nachweis der Finanzierbarkeit des Kaufobjekts zu führen. Die zumutbare Belastung richtet sich nach den Richtlinien im sozialen Wohnungsbau. 1. Wohnsitz Die Hauptwohnung ist bei verheirateten Einwohnern die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie; im Übrigen die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Im Zweifel ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt (Art. 15 Meldegesetz). 1.1 Antragsteller oder Ehegatte/Partner in eheähnlichen Lebensgemeinschaften müssen bei Antragstellung ihren Hauptwohnsitz (lt. Einwohnermeldeamt und tatsächlichen Lebensmittelpunkt) in der Stadt für die Dauer von mindestens 5 Jahren nachweisen mehr als 10 Jahre 15 Punkte

2 1.1.2 mehr als 15 Jahre 30 Punkte mehr als 20 Jahre 45 Punkte Wohnt der Antragsteller oder Ehegatte/Partner in eheähnlichen Lebensgemeinschaften länger als 25 Jahre mit Hauptwohnsitz in der Stadt, erhält er für jedes weitere vollendete Jahr einen Bonus von bis zu maximal 3 Punkte 30 Punkte 2. Arbeitsplatz Antragsteller oder Ehegatte/Partner in eheähnlichen Lebensgemeinschaften müssen bei Antragstellung ihren Hauptberuf in der Stadt für die Dauer von mindestens 5 Jahren nachweisen. Zeiträume können addiert werden. 15 Punkte 3. Familienverhältnisse 3.1 Verheiratete oder eheähnliche Lebensgemeinschaften, wobei keiner der Ehepartner/Partner in eheähnlichen Lebensgemeinschaften zum Zeitpunkt der Antragstellung das 40. Lebensjahr vollendet hat 15 Punkte 3.2 Anzahl der zum Zeitpunkt der Antragstellung im Haushalt lebenden kindergeldberechtigten Kinder (lt. Einwohnermeldeamt) je Kind bis 6 Jahre 20 Punkte je Kind bis 12 Jahre 15 Punkte je Kind bis 16 Jahre 10 Punkte je Kind über 16 Jahre 5 Punkte bei ärztlich nachgewiesener Schwangerschaft 20 Punkte 4. Einkommensverhältnisse Das Jahreseinkommen wird nach 9 Gesetz über die soziale Wohnraumförderung berechnet. 4.1 Anrechenbares Familieneinkommen, das die Einkommensgrenzen nicht übersteigt. 30 Punkte 4.2 Anrechenbares Familieneinkommen, das die Einkommensgrenzen um nicht mehr als 30 % übersteigt. 20 Punkte 4.3 Anrechenbares Familieneinkommen, das die Einkommensgrenzen um nicht mehr als 60 % übersteigt. 10 Punkte 4.4 Anrechenbares Familieneinkommen, das die Einkommensgrenzen um mehr als 60 % übersteigt. 0 Punkte 4.5 wie vor, jedoch um mehr als 70 % überschreitet minus 10 Punkte 4.6 wie vor, jedoch um mehr als 80 % überschreitet minus 20 Punkte 4.7 wie vor, jedoch um mehr als 90 % überschreitet minus 30 Punkte

3 4.8 Bei der Überschreitung der Einkommensgrenzen um 100 % und mehr entfällt ungeachtet der Erfüllung der Voraussetzungen gem. Ziff. 1.1 und 2. die Antragsberechtigung. 5. Rangfolge Bei Punktegleichheit können vorrangig berücksichtigt werden: 5.1 die höhere Kinderzahl, 5.2 das jeweils geringere Einkommen, 5.3 das Freimachen von sog. Sozialwohnungen, insbesondere großer preiswerter Wohnungen für kinderreiche Familien, 5.4 der unter Ziff. 1 (Wohnsitz) berechtigte Personenkreis vor dem Personenkreis gemäß Ziff. 2 (Arbeitsplatz). 6. Haus- und Grundbesitz Bewerber mit Haus- oder bebaubarem Grundbesitz oder Wohnungseigentum innerhalb oder außerhalb des Stadtgebietes werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht für eine Eigentumswohnung, die aufgrund der gewachsenen Familiengröße für die Unterbringung der Kinder keinen ausreichenden Wohnraum bietet und zur Finanzierung des beantragten Hauseigentums veräußert wird. II. Besondere Vertragsbedingungen Mit den besonderen Vertragsbedingungen soll vor allem verhindert werden, dass mit dem Kaufobjekt Spekulation betrieben wird. Der Antragsteller akzeptiert im notariellen Vertrag deshalb folgende Bedingungen: 1. Wiederkaufsrecht 1.1 Die Stadt behält sich am Kaufgegenstand ein Wiederkaufsrecht ( 456 ff. BGB) auf die Dauer von 20 Jahren vor, gerechnet ab dem Tag der notariellen Beurkundung. Das Wiederkaufsrecht kann ausgeübt werden, wenn a) der Erwerber gegen die Verwendungsbeschränkung (s.u. Ziff. 4) verstößt, b) das Kaufobjekt oder ein Miteigentumsanteil hieran von einem Erwerber oder dessen Erben veräußert wird, sofern das Wiederkaufsrecht nicht nach Ziff. 1.2 ausgeschlossen ist, c) auf dem Grundstück ein Erbbaurecht bestellt wird, d) ein Wohnungseigentum oder Teileigentum nach 1 WEG oder Dauerwohnrechte oder Dauernutzungsrechte nach 31 WEG begründet werden,

4 e) das Wohngebäude oder Teile davon ohne Zustimmung der Stadt an Dritte zum Gebrauch überlassen wird, f) das Wohngebäude oder Teile davon entgegen den Regelungen über Vermietung (s.u. Ziff. 3) vermietet werden. 1.2 Die Ausübung des Wiederkaufsrechts ist ausgeschlossen, wenn das Eigentum am Kaufobjekt an den Ehegatten oder Partner in eheähnlichen Lebensgemeinschaften (Miterwerber) oder an Abkömmlinge des Erwerbers übergeht und diese das Objekt selbst bewohnen. 1.3 Das Wiederkaufsrecht ist übertragbar. 1.4 Der Wiederkaufspreis wird wie folgt festgesetzt: a) als Wiederkaufspreis für den anteiligen Grund und Boden gilt bis zum Ablauf des Wiederkaufsrechts, gerechnet ab dem Tag der Beurkundung, der im Kaufvertrag vereinbarte Grundstückskaufpreis. b) Der Wert der Gebäulichkeiten ist zum Zeitwert zu entschädigen. Als Zeitwert gilt der von einem von der Stadt beauftragten öffentlich vereidigten Sachverständigen im Sachwertverfahren ermittelte Wert. Dieser Wert ist für beide Vertragsparteien verbindlich festgesetzt. In diesen Wert fließen alle werterhöhenden und wertmindernden Faktoren auf Grund und Boden einschließlich Gebäulichkeiten ein. Die bezahlten Erschließungskosten nach dem Baugesetzbuch werden zum Nennwert erstattet. c) Eine Verzinsung des Wiederkaufspreises erfolgt nicht. d) Sämtliche Kosten der Eigentumsübertragung einschließlich etwaiger Steuern, Gutachter- und Lastenfreistellungskosten für diesen Erwerbsvorgang trägt der Wiederverkäufer. e) Besitz, Nutzen und Lasten sowie Gefahr gehen mit Übergabe des Kaufobjekts auf den Wiederkäufer über. f) Rechte Dritter sind gemäß 458 BGB zu beseitigen, sofern sie vom Wiederkäufer nicht ausdrücklich übernommen werden. g) Die Auflassung ist zu erklären Zug um Zug mit Zahlung des Wiederkaufspreises. Dieser ist zur Zahlung fällig, sobald er feststeht und wenn sichergestellt ist, dass mit der Kaufpreiszahlung das Kaufobjekt entsprechend den vorstehenden Bestimmungen belastungsfrei wird. Die Stadt kann in Anrechnung auf den Wiederkaufspreis die von den Gläubigern, deren Rechte gelöscht werden sollen, geforderten Ablösebeträge unmittelbar an diese zahlen. Statt der Kaufpreiszahlung genügt die Hinterlegung bei dem hiesigen Notar mit der unwiderruflichen Anweisung, dass über den hinterlegten Betrag verfügt werden darf, sobald das Eigentum vertragsgerecht auf die Stadt oder einen Dritten umgeschrieben ist. h) Im Falle der Ausübung des Wiederkaufsrechts und Weiterveräußerung des Kaufobjekts wird erneut ein Wiederkaufsrecht zugunsten der Stadt auf die Restlaufzeit des Wiederkaufsrechts begründet. 2. Vorkaufsrecht Der Erwerber räumt der Stadt am Kaufgegenstand das dingliche Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle gemäß 1094 ff. BGB ein.

5 3. Vermietung Eine Vermietung bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt. Sie wird nur in zwingenden Fällen, z.b. angeordnete berufliche Versetzung, erteilt, wobei sich der Mietpreis an der unteren Grenze der ortsüblichen Vergleichsmiete zu orientieren hat und im Einvernehmen mit der Stadt festzusetzen ist. 4. Verwendungsbeschränkung Der Kaufgegenstand hat zu 75 % der dauernden Zweckbindung als Wohngebäude zu dienen.

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