8.5.1 R I C H T L I N I E N

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1 8.5.1 R I C H T L I N I E N über den Verkauf bebauter und unbebauter Grundstücke in der Ortschaft Altenrath gemäß Beschluß des des Rates vom *Die Regelungen in 1 und 8 Abs. 1 sind am ausgelaufen. 1 Berechtigter Personenkreis (1) Berechtigte Personen im Sinne dieser Richtlinien sind die Einwohner, die am ihren Wohnsitz in der Ortschaft Altenrath hatten. (2) Für den Kreis der Bewerber auf ein Zwei- oder Dreifamilienhaus gilt darüber hinaus folgendes: Liegen die im Absatz 1 genannten Voraussetzungen bei mehreren Berechtigten gleichzeitig vor, ist die Dauer des Mietverhältnisses in dem angebotenen Objekt, bzw. die Dauer des Wohnsitzes in der Ortschaft Altenrath für die Bevorrechtigung maßgebend. (3) Desweiteren können bei der Prüfung der Bevorrechtigung angemessen berücksichtigt werden: a) Die sozialen Verhältnisse des Bewerbers und ggf. seiner Familienmitglieder, b) das Vorhandensein von anderweitigem Grundeigentum c) die beabsichtigte Nutzung des betreffenden Grundstücks (Selbst- oder Fremdnutzung) (4) Einem nicht berücksichtigten Berechtigten sollen im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten Ersatzobjekte in der Ortschaft Altenrath angeboten werden. (5) In besonders gelagerten Einzelfällen (besondere soziale Härtefälle) können Ausnahmen von den Absätzen 1-4 durch den Hauptausschuß beschlossen werden. 2 Veräußerungsverbote (1) Wer ein bebautes Grundstück, auch im Wege des Erbbaurechts oder des Wohnungseigentums erwirbt, wird verpflichtet, das Grundstück oder das Wohnungseigentum innerhalb einer Frist von 10 Jahren nach Abschluß des Vertrages nicht weiter zu veräußern und es für die gleiche Dauer selbst zu nutzen.

2 8.5.2 (2) Über Ausnahmen entscheidet die Verwaltung nach pflichtgem. Ermessen; der Hauptausschuß ist in seiner nächsten Sitzung unter "Mitteilungen" zu unterrichten. (3) Wird diese Verpflichtung nach Abs. 1 nicht eingehalten, soll die Stadt Troisdorf berechtigt sein, die Rückauflassung gegen Erstattung des gezahlten Kaufpreises vom Erwerber zu verlangen. Dieser Anspruch ist durch eine Rückauflassungsvormerkung grundbuchlich abzusichern. (4) Aufwendungen auf den Kaufgegenstand, die zur Wiederherstellung, Erhaltung oder Verbesserung (notwendige Verwendungen) bestimmt waren, sind, sofern sie nicht die Sache grundlegend verändert haben, nach Wertermittlung durch den amtlichen Gutachterausschuß dem Erwerber zu ersetzen. Ein weitergehender Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. (5) Dem Erwerber eines unbebauten Grundstücks sind die bis zu diesem Zeitpunkt getätigten tatsächlichen Baumaßnahmen nach Maßgabe des Absatzes 4 zu ersetzen. Dabei können z.b. begonnene Aufbauten den Grundstückswert auch mindern. 3 Mieterschutz (1) Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches in der jeweils gültigen Fassung. (2) Vor einer Veräußerung an Dritte ist dem Mieter a) das Objekt zum Kauf oder im Wege des Erbbaurechts anzubieten, b) ein Angebot auf Abschluß eines Mietvertrages im Mietwohnungsbauvorhaben Heidegraben/Rübkamp vorrangig zu vermitteln. 4 Einfamilienhäuser (1) Beim Verkauf von Einfamilienhäusern ist zunächst kaufberechtigt der Mieter des Hauses, der die Voraussetzungen nach 1 Abs. 1 erfüllt.

3 8.5.3 (2) Macht der Berechtigte von dem Angebot keinen Gebrauch, können sich Andere um dieses Grundstück bewerben.

4 Mehrfamilienhäuser (1) Für den Verkauf von Mehrfamilienhäusern gilt folgendes: Nach Ermittlung des nach 1 bevorrechtigten Mieters wird diesem das gesamte Grundstück angeboten. (2) Für den Fall, daß für das Grundstück in seiner Gesamtheit ein Käufer nicht gefunden werden kann, kann den Mietern die Möglichkeit eingeräumt werden, Wohnungseigentum zu bilden. Auf die Wohnung des Mieters, der von diesem Angebot keinen Gebrauch macht, können sich Andere bewerben. 6 Erhaltenswerte Gebäude (1) Der Erwerber eines Grundstücks, das mit einem Gebäude bebaut ist, welches entsprechend dem Beschluß des Sonderausschusses Altenrath vom als erhaltenswert eingestuft wurde, darf äußere bauliche Veränderungen oder Änderungen der äußeren Gestaltung des Gebäudes nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt der Stadt Troisdorf vornehmen. (2) Sofern eine Einigung zwischen dem Erwerber und dem Stadtplanungsamt nicht erzielt werden kann, entscheidet der zuständige Fachausschuß. 7 Unbebaute Grundstücke (1) Unbebaute Grundstücke werden öffentlich ausgeschrieben. (2) Berechtigt zum Erwerb eines unbebauten Grundstücks durch Kauf oder im Wege des Erbbaurechts ist der in 1 Abs. 1 genannte Personenkreis mit der Maßgabe, daß ein Berechtigter noch keinen anderweitigen Grundbesitz hat. (3) Der Erwerber ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Vertrages mit der Bebauung des Grundstücks zu beginnen und das Bauvorhaben innerhalb einer Frist von zwei Jahren fertigzustellen. Erfüllt er diese Verpflichtung nicht, soll die Stadt Troisdorf berechtigt sein, die Rückauflassung gegen Erstattung des Kaufpreises zu verlangen. 2 Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.

5 8.5.5 (4) Eine Veräußerung des bebauten Grundstücks innerhalb von 10 Jahren nach Abschluß des Kaufvertrages ist auszuschließen. 2 Abs. 2 S. 2 gilt entspre-chend. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung gelten 2 Abs. 2-4 entsprechend. 8 Grundstückskaufpreis (1) Für die Altenrather Bürger gem. 1 Abs. 1 = 100,-- DM/qm. (2) Für alle übrigen Käufer ist der ortsübliche Grundstückskaufpreis anzusetzen, z.z. = 140,-- DM/qm. (3) Außerdem ist stets der jeweilige Erschließungsaufwand für den Straßen- und Kanalbau bei Vertragsabschluß abzulösen. (4) Bei der Vergabe von Grundstücken im Wege des Erbbaurechts beträgt der Erbbauzins jährlich 4 % des Bodenwertes /Grundstückskaufpreis. Außerdem ist der jeweilige Erschließungsaufwand für den Straßen- und Kanalbau bei Vertragsabschluß abzulösen. Die Regelungen in 1 Abs. 1 und 8 Abs. 1 laufen zum 31. Dezember 1992 aus. 9

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