Richtlinie für Recycling-Baustoffe Entwurf der 8. Auflage

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1 Richtlinie für Recycling-Baustoffe Entwurf der 8. Auflage Stand: 24.Juni 2009 Anwendungsbereich: Verwertung von hydraulisch oder bituminös gebundenen sowie ungebundenen mineralischen Baurestmassen Ungebundene Massen Zementgebundene Massen Recycling-Sand aus mineralischen Baurestmassen Richtlinie für Recycling-Baustoffe, Entwurf der 8. Auflage STAND: S. 1

2 Inhaltsverzeichnis A1 Anwendungsbereich... 4 A1.1 Recycling-Bauweisen... 4 A2 Begriffsbestimmungen... 4 A3 Normen und technische Vorschriften... 4 A4 Allgemeine Anforderungen... 7 A4.1 Ausgangsmaterialien... 7 A4.2 Anlieferung, Sortierung und Aufbereitung... 8 A4.2.1 Anlieferung... 8 A4.2.2 Sortierung... 8 A4.2.3 Aufbereitung... 8 A4.3 Lagerung... 9 A4.4 Bezeichnungen für Recycling-Baustoffe... 9 A4.4.1 Materialbezeichnung... 9 A4.4.2 Güteklassen Bautechnische Klassifizierung... 9 A4.4.3 Qualitätsklassen Umweltverträglichkeit... 9 A4.4.4 Zusammensetzung der Bezeichnung von Recycling-Baustoffen A5 Bautechnische Eigenschaften - Gütebestimmungen A5.1 Bautechnische Eigenschaften und stoffliche Zusammensetzung von Recycling-Baustoffen A5.1.1 Klassifizierung der Bestandteile A5.1.2 Fremdanteile A5.1.3 Verunreinigungen A6 Umweltverträglichkeit - Qualitätsbestimmungen A6.1 Qualitätsklassen A6.2 Einsatzbereiche A7 Güte- und Qualitätsüberwachung A7.1 Eigenüberwachung A7.2 Aufzeichnungspflichten und Kennzeichnung A7.3 Prüfungsmodalitäten A7.3.1 Eigenüberwachung A7.3.2 Fremdüberwachung A8 Erwerb des Gütezeichens A8.1 Voraussetzung für den Erwerb des Gütezeichens A8.2 Erstprüfung (Eignungsnachweis) A8.3 Verleihung des Gütezeichens A8.4 Verwendung des Gütezeichens A8.5 Eigenüberwachung A8.6 Fremdüberwachung A8.7 Ahndung von Verstößen A8.8 Beschwerden A8.9 Zurücklegung oder Entziehung des Gütezeichens A8.10 Wiederverleihung A8.11 Vordrucke Verzeichnis der Tabellen Tabelle A1 Anforderungen an grobe und feine Gesteinskörnungen sowie Anforderung für die Spezifizierung von Güteklassen Tabelle 2 Kategorien für die Bestandteile 4 mm von recyclierten Gesteinskörnungen Tabelle A3 Prüfhäufigkeit der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Eigenüberwachung Tabelle A4: Mindestanzahl an qualifizierten Stichproben Abbildungsverzeichnis Abbildung A1 Das Gütezeichen Recycling-Baustoffe... 1 Anhänge: Anhang für mineralische Baurestmassen aus dem Tiefbau Anhang für mineralische Baurestmassen aus dem Hochbau Richtlinie für Recycling-Baustoffe, Entwurf der 8. Auflage STAND: S. 2

3 Präambel Der Österreichische Güteschutzverband Recycling-Baustoffe hat es sich zur Aufgabe gemacht, die Güte von Recycling-Baustoffen zu sichern und Erzeugnisse, deren Güte gesichert ist, mit dem Gütezeichen für Recycling-Baustoffe zu kennzeichnen. Die Richtlinien und die darin enthaltenen Gütebestimmungen regeln die Anforderungen sowie die Art und den Umfang der Prüfungen an wiedergewonnenen Recycling-Baustoffen. Sie dienen der Standardisierung dieser Anforderungen und der Vereinheitlichung von Bezeichnungen und technischen Beurteilungen. Zielsetzung der Aufbereitung von Recycling-Baustoffen ist das Erreichen eines Qualitätsstandards, der dem späteren Verwendungszweck der wiederaufbereiteten Recycling-Baustoffe entspricht. Die Neuregelung der Umweltverträglichkeit von Recycling-Baustoffen in Form von Qualitätsklassen erfolgte in der 5. Auflage auf Basis der zwischen Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) und der Recyclingwirtschaft akkordierten Studie des Umweltbundesamtes Recycling-Baustoffe; Regelung der Umweltverträglichkeit, Dezember In der 6. Auflage wurde speziell die Adaptierung an die CE-Kennzeichnung vorgenommen. Weiters wurde aufgrund erster Erfahrungen im Bereich der Umweltverträglichkeitsbeurteilung eine Nachjustierung (Probennahme, PAK-Grenzwerte) vorgenommen. Die 7. Auflage erweiterte die Recycling-Baustoffe um RG, berücksichtigte die Neufestlegungen zu Frostbeständigkeit und sicherheit und die Neunummerierung der RVS. Auch wurde der Umfang der Sieblinien erweitert und sie führte Anpassungen an den Bundesabfallwirtschaftsplan 2006 nach. Die Neufassung dieser Richtlinie als 8. Auflage ergab sich aus der Notwendigkeit, CE-konforme Regelungen für die Verwertung von Recycling-Baustoffen, insbesondere in der Umsetzung der Anforderungen der 2008 neu herausgegebenen EN und EN 13242, zu schaffen als auch eine neue, der aktuellen Umweltgesetzgebung entsprechende, Festlegung der Umweltverträglichkeit zu treffen. Damit werden zwei bestehende Richtlinien zu einer zusammengeführt: Richtlinie für Recycling-Baustoffe: o Anwendungsbereich: Verwertung von hydraulisch oder bituminös gebundenen sowie ungebundenen mineralischen Baurestmassen Richtlinie für Recycling-Baustoffe aus Hochbaurestmassen o Anwendungsbereich: Ungebundene Massen o Anwendungsbereich: Zementgebundene Massen o Anwendungsbereich: Recycling-Sand aus mineralischen Baurestmassen Diese Neufassung der Richtlinie erfolgte durch den Österreichischen Güteschutzverband Recycling- Baustoffe unter Einbeziehung der betroffenen Fachgremien und Anwenderkreise.Sie wurde mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) abgestimmt. Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums, sowie der Türkei, die nicht nach den vorliegenden Güterichtlinien, sondern gemäß den in den genannten Staaten geltenden Vorschriften, Normen und sonstigen technischen Spezifikationen hergestellt wurden und die dort vorgesehenen Prüfungen und Überwachungen erfüllen, werden ebenso wie die in diesen Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen sowie die dort ausgestellten Zertifikate als diesen Richtlinien gleichwertig behandelt, sofern sie das gleiche Schutzniveau (Qualitätsniveau) wie die vorliegenden Güterichtlinien sicherstellen. Dem Güteverband sind Zertifikate, Prüf- oder Überwachungsergebnisse auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Die zur Ausstellung von entsprechenden Zertifikaten-, Prüf- oder Überwachungsberichten berechtigten Einrichtungen müssen angemessene und zufriedenstellende Garantien hinsichtlich ihrer technischen und professionellen Qualifikationen sowie ihrer Unabhängigkeit bieten. Solche Garantien gewährleisten beispielsweise die anhand der Kriterien der Europäischen Normen der Serie EN akkreditierten Stellen. Österreichischer Güteschutzverband Recycling-Baustoffe Österreichischer Baustoff-Recycling Verband Richtlinie für Recycling-Baustoffe, Entwurf der 8. Auflage STAND: S. 3

4 A1 Anwendungsbereich Diese Richtlinie regelt die Herstellung von qualitätsgesicherten Recycling-Baustoffe zur normgemäßen Anwendung aus mineralischen Baurestmassen und gibt durch die Güte- und Qualitätsbestimmungen die Art und den Umfang der Prüfungen wiedergewonnener Recycling-Baustoffe an. In den beiden Anhängen finden Sie die Regelungen entsprechend Ihres Anwendungsbereiches: Grüner Anhang: o Anwendungsbereich: Verwertung von hydraulisch oder bituminös gebundenen sowie ungebundenen mineralischen Baurestmassen Roter Anhang o Anwendungsbereich: Ungebundene Massen o Anwendungsbereich: Zementgebundene Massen o Anwendungsbereich: Recycling-Sand aus mineralischen Baurestmassen A1.1 Recycling-Bauweisen Gemäß RVS können natürliche Gesteinskörnungen und Recycling-Baustoffe (recyclierte Gesteinskörnungen) unter Einhaltung der Anforderungen nach RVS bzw. RVS für den Einsatz in den ungebundenen unteren und oberen Tragschichten technisch gleichwertig verwendet werden. Die in den Bemessungstabellen 8 bis 11 der RVS dargestellten Schichtaufbauten können demnach aus Recycling-Baustoffen oder auch aus einer Kombination von Schichten aus Recycling-Baustoffen mit Schichten aus natürlichem Gestein hergestellt werden. Von der RVS abweichende Sonderbauweisen sind als solche darzustellen und zu vereinbaren. Hinweis: Bei der Bautype 3 der RVS , Bemessungstabelle 8, ist, eingeschränkt auf die Lastklassen III bis VI, die ungebundene obere Tragschicht ausdrücklich aus RA hergestellt. A2 Begriffsbestimmungen Stichprobe: Ist eine Probe, die an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit gezogen wird. Qualifizierte Stichprobe: Ist eine Probe, die aus mehreren gleich großen Stichproben besteht und einer Menge von maximal t zuzuordnen ist. Feldprobe: Ist eine Probe, die aus einer oder mehreren qualifizierten Stichproben besteht und aus der die Laborprobe für die folgende Untersuchung hergestellt wird. gebunden: Gemisch aus (recyclierten) Gesteinskörnungen, welches mittels eines Bindemittels gebunden wurde. Je nach Bindemittel unterscheidet man: bituminös gebunden: mit Bitumen als Bindemittel hydraulisch gebunden: mit hydraulischem Bindemittel (Zement, ) und Wasser ungebunden: Gemisch aus (recyclierten) Gesteinskörnungen ohne Zugabe eines Bindemittels Zuschlag(stoff): (recyclierte) Gesteinskörnungen, die in einem Gemisch mit Bindemitteln (z.b. Zement, Bitumen) und ev. Zugabewasser zu z.b. Beton oder Asphalt verarbeitet oder für die Herstellung von Mauerund Hohlblocksteinen verwendet werden können. A3 Normen und technische Vorschriften Bundesabfallwirtschaftsplan 2006 Richtlinie für die mobile Aufbereitung von mineralischen Baurestmassen und Bodenaushubmaterial Merkblatt Zwischenlager für mineralische Baurestmassen, Asphaltauf- und Betonabbruch RVS Allgemeines; Begriffsbestimmungen; Technische Begriffsbestimmungen; Bautechnik RVS Straßenplanung; Bautechnisches; Bautechnische Details; Oberbaubemessung Richtlinie für Recycling-Baustoffe, Entwurf der 8. Auflage STAND: S. 4

5 RVS Technische Vertragsbedingungen, Vor-, Abbruch- und Erdarbeiten, Techn. Vorschriften und Anleitung für Erdarbeiten RVS Technische Vertragsbedingungen, Beton-, Stahlbeton- und Mauerungsarbeiten; Beton und Stahlbeton RVS Technische Vertragsbedingungen, Unterbauplanum und ungebundene Tragschichten; Ungebundene Tragschichten RVS Technische Vertragsbedingungen, Unterbauplanum und ungebundene Tragschichten; Ungebundene Tragschichten mit Asphaltgranulat RVS Technische Vertragsbedingungen, Betondecken, zementstabilisierte Tragschichten; Mit Bindemittel stabilisierte Tragschichten RVS Technische Vertragsbedingungen, Betondecken; Deckenherstellung RVS Technische Vertragsbedingungen, Baustoffe; Asphaltgranulat RVS Technische Vertragsbedingungen, Baustoffe; Anforderungen an Asphaltmischgut RVS Qualitätssicherung Bau; Prüfungen; Steinmaterial; Frosthebungsversuche RVS Qualitätssicherung Bau; Prüfungen; Steinmaterial; Probenahme RVS Qualitätssicherung Bau; Prüfungen; Steinmaterial; Wasseraufnahme der Kornklassen kleiner 0,125 mm (Enslin-Versuch) RVS Qualitätssicherung Bau; Prüfungen; Steinmaterial; Durchlässigkeit Labor RVS Qualitätssicherung Bau; Prüfungen; Steinmaterial; Haufwerkshohlraum RVS Qualitätssicherung Bau; Prüfungen; Steinmaterial; Durchlässigkeit Baustelle ÖNORM B 2232 Estricharbeiten Werkvertragsnorm ÖNORM B 2251 Abbrucharbeiten; Werkvertragsnorm ÖNORM B Sportplatzbeläge - Tennenbeläge ÖNORM B 3130 Gesteinskörnungen für Asphalt- und Oberflächenbehandlung für Straßen, Flugplätze und andere Verkehrsflächen; Regeln zur Umsetzung der ÖNORM EN ÖNORM B 3131 Gesteinskörnungen für Beton; Regeln zur Umsetzung der ÖNORM EN ÖNORM B 3132 Gesteinskörnungen für ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische für Ingenieur- und Straßenbau; Regeln zur Umsetzung der ÖNORM EN ÖNORM B 3135 Gesteinskörnungen für Mörtel - Regeln zur Umsetzung der ÖNORM EN ÖNORM B Leichtbeton - Herstellung und Überwachung Richtlinie für Recycling-Baustoffe, Entwurf der 8. Auflage STAND: S. 5

6 ÖNORM B Beton Teil 1: Festlegung, Herstellung, Verwendung und Konformitätsnachweis ÖNORM B 4810 Prüfverfahren für mechanische und physikalische Eigenschaften von Gesteinskörnungen - Frostsicherheit von Gemischen für ungebundene Tragschichten im Straßen- und Flugplatzbau ÖNORM B 4811 Gesteinskörnungen für ungebundene Tragschichten im Straßen- und Flugplatzbau - Beurteilung der Frostsicherheit ÖNORM B 6015 Bestimmung der Wärmeleitfähigkeit mit dem Plattengerät ÖNORM B 7232 Estricharbeiten - Verfahrensnorm ÖNORM L 1200 Bestimmung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Böden, Klärschlämmen und Komposten ÖNORM L 1210 Anforderungen für die Herstellung von Vegetationstragschichten ÖNORM S 2115 Bestimmung der Eluierbarkeit von Abfällen mit Wasser ÖNORM S Untersuchung verfestigter Abfälle Schnellkarbonatisierung ÖNORM ISO Wasseruntersuchung; Bestimmung von Ammonium; manuelle spektrophotometrische Methode ÖNORM EN Prüfverfahren für allgemeine Eigenschaften von Gesteinskörnungen, Teil 1: Probenahmeverfahren ÖNORM EN Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen - Teil 1: Bestimmung der Korngrößenverteilung - Siebverfahren (konsolidierte Fassung) ÖNORM EN Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen - Teil 5: Bestimmung des Anteils an gebrochenen Körnern in groben Gesteinskörnungen (konsolidierte Fassung) ÖNORM EN Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen - Teil 11: Einteilung der Bestandteile in grober recyclierter Gesteinskörnung ÖNORM EN Prüfverfahren für mechanische und physikalische Eigenschaften von Gesteinskörnungen - Teil 3: Bestimmung von Schüttdichte und Hohlraumgehalt ÖNORM EN Prüfverfahren für mechanische und physikalische Eigenschaften von Gesteinskörnungen - Teil 5: Bestimmung des Wassergehaltes durch Ofentrocknung ÖNORM EN Prüfverfahren für mechanische und physikalische Eigenschaften von Gesteinskörnungen - Teil 6: Bestimmung der Rohdichte und der Wasseraufnahme (konsolidierte Fassung) ÖNORM EN Prüfverfahren für chemische Eigenschaften von Gesteinskörnungen - Teil1: Chemische Analyse ÖNORM EN Wasserbeschaffenheit - Bestimmung des Kohlenwasserstoff-Index - Teil 2: Verfahren nach Lösemittelextraktion und Gaschromatographie ÖNORM EN Charakterisierung von Abfällen - Auslaugung - Übereinstimmungsuntersuchung für die Auslaugung von körnigen Abfällen und Schlämmen - Teil 4: Einstufiges Schüttelverfahren mit einem Flüssigkeits- /Feststoffverhältnis von 10 l/kg für Materialen mit einer Korngröße unter 10 mm (ohne oder mit Korngrößenreduzierung) Richtlinie für Recycling-Baustoffe, Entwurf der 8. Auflage STAND: S. 6

7 ÖNORM EN Gesteinskörnungen für Beton ÖNORM EN Teil 1 Asphalt- Prüfverfahren für Heißasphalt Teil 1: Löslicher Bindemittelgehalt ÖNORM EN Teil 2 Asphalt- Prüfverfahren für Heißasphalt -Teil 2: Korngrößenverteilung ÖNORM EN Gesteinskörnungen für Asphalt- und Oberflächenbehandlungen für Straßen, Flugplätze und andere Verkehrsflächen (konsolidierte Fassung) ÖNORM EN Gesteinskörnungen für Mörtel (konsolidierte Fassung) ÖNORM EN Gesteinskörnungen für ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische für Ingenieur- und Straßenbau (konsolidierte Fassung) ÖNORM EN Ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische - Teil 2: Laborprüfverfahren für die Trockendichte und den Wassergehalt Proctorversuch ÖNORM EN Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von Nitrit - Spektrometrisches Verfahren ÖNORM EN Wasserbeschaffenheit - Bestimmung der elektrischen Leitfähigkeit ÖNORM EN ISO Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von gelösten Anionen mittels Flüssigkeits-Ionenchromatographie - Teil 1: Bestimmung von Bromid, Chlorid, Fluorid, Nitrat, Nitrit, Phosphat und Sulfat ÖNORM EN ISO Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom- Emissionsspektrometrie ISO Water quality -- Determination of ph Leitfaden Verwertungsorientierter Rückbau (zur ÖNORM B 2251 Abbrucharbeiten) Österreichischer Baustoff-Recycling Verband A4 Allgemeine Anforderungen A4.1 Ausgangsmaterialien Baurestmassen, die einer Verwertung zugeführt werden können, fallen vor allem beim Abbruch von Hoch-, Tief- und Ingenieurbauten und beim Aufbruch von Verkehrsflächen, wie z.b. Straßen, Wegen, Parkplätzen, Flugplätzen sowie Schienenwegen an. Die aufzubereitenden Baurestmassen müssen aus mineralischen Bestandteilen, wie z.b. Ziegel, Beton, Gestein und Baukeramik oder deren Mischungen bestehen. Die aufzubereitenden Baurestmassen können aus a) ungebundenen Baustoffen, wie zum Beispiel Dammbaustoff, Schüttmaterial, Bodenaushub, Tragschichten, Gleisschotter, b) technischem Schüttmaterial (nicht gefährliches Aushubmaterial von bautechnischen Schichten wie Rollierung, Frostkoffer, Drainageschicht das im Gegensatz zu Bodenaushubmaterial keinen natürlich gewachsenen Boden oder Untergrund darstellt - sondern entsprechend technischen Anforderungen wie z.b. durch Siebung hergestellt wurde), c) hydraulisch gebundenen Baustoffen, wie zum Beispiel Fahrbahndecken, Platten, Bordsteinen, Rohren, Mauerwerk, Schwellen, Beton und Stahlbeton, d) bituminös gebundenen Baustoffen, wie zum Beispiel Tragschichten, Deckschichten, e) Mauerziegeln, dh. Mauersteinen und Ziegel, Kalksandstein oder nicht schwimmendem Porenbeton gewonnen werden. Richtlinie für Recycling-Baustoffe, Entwurf der 8. Auflage STAND: S. 7

8 Die aufzubereitenden Baurestmassen können auch in gebrochener oder gefräster Form vorliegen. Bei begründetem Verdacht auf mögliche Kontaminationen, z.b. aufgrund der Herkunft, sind solche Baurestmassen grundsätzlich von einer Verwertung zu Recycling-Baustoffen auszuscheiden, sofern nicht deren Unbedenklichkeit hinsichtlich der/des betreffenden Parameter/s gemäß Bundesabfallwirtschaftsplan 2006 (Seite 15 nachgewiesen wird. Dauerelastische Fugenmassen sollen generell nicht bei Baurestmassen enthalten sein. Gefährliche Abfälle wie z.b. Asbest, Asbestzement, PCB-haltige Fugenmaterialien oder teerhaltige Baustoffe dürfen nicht enthalten sein! Hinweis zur Gewinnung: Hierbei muss grundsätzlich durch eine selektive Vorgangsweise die sortenreine Gewinnung, z.b. gemäß ÖNORM B 2251 und dem Leitfaden Verwertungsorientierter Rückbau, angestrebt werden. Eine gute Trennung schon auf der Baustelle ergibt eine bessere Qualität von Recycling-Baustoffen. Die gewonnenen Baurestmassen haben weitgehend frei von Verunreinigungen (vgl. Punkt A5.1.3) zu sein. Im Falle des Vorhandenseins von Verunreinigungen müssen diese aussortiert werden, sodass in den aufbereiteten Recycling-Baustoffen der Anteil an schwimmenden Materialien 1 Vol-%, an sonstigen Materialien 1 Masse-% und jener von Glas 2 Masse-%, wobei die Summe der sonstigen Materialien und Glas 2 Masse-% ist (vgl. Tabelle A. A4.2 Anlieferung, Sortierung und Aufbereitung A4.2.1 Anlieferung Die Eingangskontrolle hat die Überprüfung und Dokumentation von Herkunft (z.b. mittels Baurestmassennachweisformular) und möglicher Kontamination der Baurestmassen zu umfassen. Eine erste Beurteilung und Vorsortierung im Hinblick auf die Verwendbarkeit ist schon bei der Anlieferung vorzunehmen, insbesondere ist sicherzustellen, dass nur geeignete bzw. zulässige (entsprechend bescheidlicher Auflagen) Baurestmassen übernommen werden. Zur Einhaltung der allgemeinen Qualitätscharakteristika gemäß Pkt des Anhangs ist bei Anlieferung in Ansehung der Herkunft (z.b: bei Gleisschotter Nickel- und Chromgehalte) Bedacht zu nehmen. Im Falle des Verdachtes auf Kontamination aufgrund der visuellen Eingangskontrolle sind die Baurestmassen entweder abzuweisen oder deren Unbedenklichkeit hinsichtlich der/des betreffenden Parameter/s gemäß Bundesabfallwirtschaftsplan 2006 (Seite 15 nachzuweisen. Des Weiteren soll es im Rahmen der Eingangskontrolle zur Ausschleusung von kohlenteerhaltigen Asphaltgemischen kommen. Als Schnellverfahren zur Erkennung teerkontaminierter Baurestmassen kann das Lackansprühverfahren mit anschließender Fluoreszenz unter UV-Licht gemäß dem FGSV-Arbeitspapier Nr. 27/2 (2000) zur Anwendung kommen. Die Nachweisgrenze dieses Verfahrens beträgt ca. 50 mg PAK/kg. Teerhaltige Straßenaufbrüche und Asbestzementprodukte sind zurückzuweisen. A4.2.2 Sortierung Zur Erzielung entsprechender Qualitäts- und Güteklassen sind die anzuliefernden Baurestmassen vorzusortieren. Vorsortierte Baurestmassen sind getrennt zu lagern. Im Zweifelsfall sind die Baurestmassen nach Möglichkeit einer qualitativ weniger anspruchsvollen Qualitäts- bzw. Güteklasse zuzuordnen bzw. auszusondern. A4.2.3 Aufbereitung Zur Aufbereitung der Baurestmassen sind auf den Verwendungszweck (vgl. Tabelle G1 und R1 in den jeweiligen Anhängen) abgestimmte Aufbereitungsanlagen und Anlagenteile einzusetzen. Hinweis: Um eine möglichst sortenreine Gewinnung von Baurestmassen aus dem Hochbau zu gewährleisten, sollen Abbrüche gemäß dem Leitfaden Verwertungsorientierter Rückbau (zur ÖNORM B 2251 Abbrucharbeiten) vorgenommen werden. Für die mobile Aufbereitung sind zusätzlich die Anforderungen der Richtlinie für die mobile Aufbereitung v. min. Baurestmassen u. Bodenaushubmaterial, sowie des Merkblattes "Zwischenlager für mineralische Baurestmassen, Asphaltaufbruch und Betonabbruch" einzuhalten. Richtlinie für Recycling-Baustoffe, Entwurf der 8. Auflage STAND: S. 8

9 A4.3 Lagerung Die Lagerung der Recycling-Baustoffe hat getrennt und gekennzeichnet nach Güteklassen sowie Qualitätsklassen zu erfolgen. Hierbei ist sicherzustellen, dass Qualitätsbeeinträchtigungen (z.b. Verunreinigungen, Vermischungen, Entmischungen) vermieden werden. Hinweis: Für die Lagerung der Baurestmassen zur Aufbereitung sowie für die hergestellten Recycling- Baustoffe sind die Kriterien des Merkblattes "Zwischenlager für mineralische Baurestmassen, Asphaltaufbruch und Betonabbruch" des BRV zu beachten. A4.4 Bezeichnungen für Recycling-Baustoffe A4.4.1 Materialbezeichnung Laut Anhang grün: RA Recycliertes gebrochenes Asphaltgranulat RAB Recycliertes gebrochenes Asphalt/Beton Mischgranulat RB Recycliertes gebrochenes Betongranulat RG Recycliertes Granulat aus Gestein (natürliches und/oder recycliertes) mit einem Anteil von mindestens 50 % sowie Beton und/oder Asphalt RM Recycliertes gebrochenes Mischgranulat aus Beton und/oder Asphalt und Gestein (natürliches und/oder recycliertes) mit einem Anteil von maximal 50 % Laut Anhang rot: RH Recyclierter Hochbausand; Recyclierter Hochbausplitt RHZ Recyclierter Hochbauziegelsand; Recyclierter Hochbauziegelsplitt RMH Recyclierte mineralische Hochbaurestmassen RS Recycling-Sand RZ Recyclierter Ziegelsand; Recyclierter Ziegelsplitt Der Zusatz z (z.b. RBz) wird für Recycling-Baustoffe, die als Gesteinskörnung gemäß ÖNORM EN Anwendung finden können, verwendet. A4.4.2 Güteklassen Bautechnische Klassifizierung Gemäß den in den jeweiligen Anhängen vorgesehenen Anwendungsbereichen werden die Recycling- Baustoffe in folgende Güteklassen nur bei entsprechenden Anwendungen eingeteilt: Güteklasse S Dabei handelt es sich um frostsichere und frostbeständige Recycling-Baustoffe für obere und untere ungebundene Tragschichten im Straßenbau (gemäß RVS ) mit erhöhtem Widerstand gegen Zertrümmerung, sowie zur Erzeugung von hydraulisch oder bituminös gebundenen Tragschichten (gemäß RVS ). Güteklasse I Dabei handelt es sich um frostsichere und frostbeständige Recycling-Baustoffe für obere und untere ungebundene Tragschichten im Straßenbau (gemäß RVS ) sowie zur Erzeugung von hydraulisch oder bituminös gebundenen Tragschichten (gemäß RVS ). Güteklasse II Dabei handelt es sich um frostsichere und frostbeständige Recycling-Baustoffe für untere ungebundene Tragschichten im Straßenbau (gemäß RVS ) und hydraulisch gebundenen Tragschichten (gemäß RVS ). Güteklasse III, IV Dabei handelt es sich um Recycling-Baustoffe für hydraulisch gebundene Tragschichten, sowie Schüttmaterialien für Straßenbau, Parkplätze, Lärmschutzwälle, Auffüllungen, Künettenverfüllungen, Untergrundverbesserungen. A4.4.3 Qualitätsklassen Umweltverträglichkeit Zur Wahrung der Schutzinteressen, insbesondere des Grundwasserschutzes, werden die Recycling- Baustoffe entsprechend der Einsatzbereiche gemäß den Tabellen G1 und R1 in den jeweiligen Anhängen in Richtlinie für Recycling-Baustoffe, Entwurf der 8. Auflage STAND: S. 9

10 die Qualitätsklassen A +, A, B und C eingeteilt. Angemerkt wird, dass auch die jeweils besseren Qualitätsklassen für den Anwendungszweck Verwendung finden können. Qualitätsklasse A + Dabei handelt es sich um Recycling-Baustoffe, die in hydrogeologisch sensiblen Gebieten ungebunden ohne Deckschicht zum Einsatz kommen können. Qualitätsklasse A Dabei handelt es sich um Recycling-Baustoffe, die in hydrogeologisch sensiblen Gebieten in gebundener Form bzw. in ungebundener Form mit Deckschicht, oder in hydrogeologisch weniger sensiblen Gebieten in ungebundener Form ohne Deckschicht zum Einsatz kommen können. Qualitätsklasse B Dabei handelt es sich um Recycling-Baustoffe, die in hydrogeologisch weniger sensiblen Gebieten in gebundener Form oder ungebunden mit Deckschicht zum Einsatz kommen können oder als Zuschlagstoff auch in hydrogeologisch sensiblen Gebieten. Qualitätsklasse C Dabei handelt es sich um Recycling-Baustoffe, die a) nur für bautechnische Zwecke innerhalb einer Deponie(unter)klasse für nicht gefährliche Abfälle unter folgenden Voraussetzungen Verwendung finden: bautechnisch notwendig und bautechnisch geeignet sowie im erforderlichen Ausmaß und planlich dargestellt. Beispiele: planlich dargestellte Randwälle im Deponieprojekt angeführte Drainageschichten Nicht als bautechnische Zwecke gelten Deponiestraßen und Ausgleichsschichten. b) im Zuge einer Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahme eines eingetragenen Altstandortes oder Altlast Verwendung finden. Diese Tätigkeiten sind im Zuge eines Projektes durch die Behörde zu genehmigen. A4.4.4 Zusammensetzung der Bezeichnung von Recycling-Baustoffen Die Bezeichnung der Recycling-Baustoffe, die gemäß dieser Richtlinie produziert werden, setzt sich zusammen aus: Materialbezeichnung, Güteklasse, Sieblinienbereich, Qualitätsklasse Beispiel: RB II 0/32 A + A5 Bautechnische Eigenschaften - Gütebestimmungen Die Anforderungen an Recycling-Baustoffe sind in den Gütebestimmungen festgeschrieben. In Tabelle A1 werden entsprechend den Güteklassen S, I, II, III und IV die grundlegend zu prüfenden Eigenschaften aufgelistet. Zur Entsprechung der Anforderungen von Schichten sind in der RVS die Klassen U1-U10 und RVS die Klasse U11 definiert. Zur Erzielung der einsatzspezifischen Erfordernisse werden folgende Eigenschaften gefordert: für die Standfestigkeit ein hoher Widerstand gegen Zertrümmerung (LA 30, LA 40, LA NR ) für die Tragfähigkeit eine hohe Bruchflächigkeit (C 90/3, C 50/30, C NR ) Frostbeständigkeit (F 4, F NR ) Kornform (SI 40, SI NR ) Richtlinie für Recycling-Baustoffe, Entwurf der 8. Auflage STAND: S. 10

11 A5.1 Bautechnische Eigenschaften und stoffliche Zusammensetzung von Recycling-Baustoffen Die bautechnische Eigenschaften und stofflichen Zusammensetzungen sind in den Tabellen A1 und A2 geregelt und werden auch in den jeweilig zutreffenden Anhängen beschrieben. A5.1.1 Klassifizierung der Bestandteile Recycling-Baustoffe sind gemäß ihrer stoffliche Zusammensetzung zu klassifizieren. Normgemäß werden folgende Bestandteile unterschieden: Rc Beton, Betonprodukte, Mörtel, Mauersteine aus Beton Ru ungebundene Gesteinskörnung, Naturstein, hydraulische gebundene Gesteinskörnung Rb Ra Rg oder G FL X Mauerziegel (d. h. Mauersteine und Ziegel), Kalksandsteine, nicht schwimmender Porenbeton bitumenhaltige Materialien Glas A5.1.2 Fremdanteile schwimmendes Material, als Volumenanteil angegeben Sonstige Materialien: bindige Materialien (d. h. Ton und Böden); verschiedene Materialien: (eisen- und nicht eisenhaltige) Metalle Holz, Kunststoff und Gummi, nicht schwimmend, Gips Fremdanteile sind vorwiegend Baurestmassen mineralischen Ursprungs, welche nicht in der Definition für den jeweiligen Recycling-Baustoff gemäß Punkt A4.4.1 enthalten sind. Welche Baurestmassen als Fremdanteil gelten, wird in den jeweiligen Anhänge unter Punkt A2.1.2 angeführt. Die Fremdanteile sind gemäß Tabelle A2 geregelt. A5.1.3 Verunreinigungen Verunreinigungen sind schwimmendes Material (FL), Glas (Rg, G) und sonstiges Material (X). Die Verunreinigungen sind über die Klassifizierung der Bestandteile gemäß Tabelle A2 geregelt. Schwimmendes Material (Volumenanteil) wie: Kunststoffe (z.b. Schaumstoffe, Folien, PPE, PET) Pappe, Papier Holz Kork Leichtbaustoffe Sonstige organische Stoffe Sonstige Verunreinigungen (Masseanteil) sind Glas (Rg, G) und sonstiges Material (X) wie: Bindige Materialien (z.b. Ton, Oberboden (Humus)) Kunststoffe, Gummi nicht schwimmend Holz nicht schwimmend Metalle Gips Sonstige nicht gefährliche Abfälle Richtlinie für Recycling-Baustoffe, Entwurf der 8. Auflage STAND: S. 11

12 Tabelle A1 Anforderungen an grobe und feine Gesteinskörnungen sowie Anforderung für die Spezifizierung von Güteklassen Recycling-Baustoff RB RM RG RA RB RAB RM RG RA RB RAB RM RG RA/RB/RAB/ RM/RG RH/RHZ/ RZ/RMH RS 1) RA/RB/RAB RM/RG RMH Güteklasse Prüfung nach Güteklasse S Güteklasse I Güteklasse II Güteklasse III Güteklasse IV U-Klasse U1, U2 U3, U4, U5, U6, U7, U8 U9, U10 U11 Korngrößenverteilung ÖNORM EN G A 85, Abb. G1-G4 G A 85, Abb. G1-G4 G A 85, Abb. G5-G9 G A 75, Abb. G10-G14 G A 75, G C 85-15, Abb. R2- R8 G F 85, Abb. R1 G A 75 Gehalt an Feinanteilen ÖNORM EN f 3 ; f 5 ; f 7 ; f 9 ; f 12 f 3 ; f 5 ; f 7 ; f 9 ; f 12 f 3 ; f 5 ; f 7 ; f 9 ; f 12 f NR f NR Kornform ÖNORM EN SI 40 SI 40 SI NR SI NR SI NR Bautechnische Eigenschaften Stoffliche Zusammen setzung Anteil an gebrochenen C 90/3 ( U1) 3) Körnern 3) ÖNORM EN C 50/30 ( U 3) Widerstand gegen Zertrümmerung Wasseraufnahme ÖNORM EN :2001 Widerstand gegen Frost-Tau-Wechsel ÖNORM EN LA 30 LA 40 4) 4 5)6) 2 5)6)7) C 90/3 ( U3) 3) C 50/30 ( U4) 3) C NR ( U5) 3) LA 40 LA 40 4) C 90/3 ( U6) 3) C 50/30 ( U7) 3) C NR ( U8) 3) 1) Weitere Prüfungen zur Charakterisierung der bautechnischen Eigenschaften und stofflichen Zusammensetzung gemäß "roten" Anhang sind durchzuführen. Wenn der Gehalt an Feinteilen im Korngemisch 3 Masse-% übersteigt, ist die ÖNORM B 4810 zu beachten. 3) Die Zuordnung der U-Klassen erfolgt innerhalb der jeweiligen Güteklasse nach dem Anteil an gebrochenen Körnern (z.b. U4 entspricht Güteklasse I mit C 50/30 ). 4) LA 40 gilt ohne weitere Prüfung als eingehalten. 5) Die Prüfung der Wasseraufnahme ist an GK 4-32 durchzuführen. 6) Bei Einhaltung der Grenzwerte der Wasseraufnahme gilt F 4 als erfüllt. 7) Liegt der Betonanteil des Materials (Rc) 80 ist für die Wasseraufnahme die Anforderung für RB heranzuziehen. 8) Da die Ausgangsmaterialien für RA aus frostbeständigem Ursprung stammen, kann diese Prüfung entfallen; F 4 ist damit für Güteklasse S, I, II eingehalten. 9) Dies gilt als eingehalten, wenn die Schüttdichte im getrockneten Zustand 1,15 Mg/m³ 2 5)6) nicht gefor dert 4 5)6) 2 5)6)7) 2 5)6) nicht gefor dert 4 5)6) C 50/30 ( U9) 3) C NR ( U10) 3) C NR C NR ( U11) 3) LA 40 LA NR LA NR 2 5)6)7) 2 6)7) nicht gefordert ÖNORM EN F 4 8) F 4 8) F 4 6) F 4 8) F 4 6) F NR F NR Wassergehalt ÖNORM EN nicht gefordert nicht gefordert nicht gefordert nicht gefordert Schüttdichte (trocken) ÖNORM EN nicht gefordert nicht gefordert nicht gefordert nicht gefordert Spezifischer Wärmewiderstand (trocken) Rieselfähigkeit in Anlieferzustand Klassifizierung der Bestandteile Fremdanteil ÖNORM B 6015 nicht gefordert ) nicht gefordert ist anzugeben nicht gefordert nicht gefordert nicht gefordert nicht gefordert nicht gefordert 6 Km/W nicht gefordert Augenschein nicht gefordert nicht gefordert nicht gefordert nicht gefordert nicht zur Verklumpu ng neigend nicht gefordert gemäß Tab. A2 gemäß Tab. A2 gemäß Tab. A2 gemäß Tab. A2v gemäß Tab. A2 gemäß Tab. A2 gemäß Punkt im jew. Anhang Bindemittelgehalt EN nicht gefordert ,5 nicht gefordert 3,0 30 M- % nicht gefordert nicht gefordert nicht gefordert 10 Richtlinie für Recycling-Baustoffe, Entwurf der 8. Auflage STAND: S. 12

13 Tabelle 2 Kategorien für die Bestandteile 4 mm von recyclierten Gesteinskörnungen Kategorien für die Bestandteile von groben recyclierten Gesteinskörnungen gemäß ÖNORM EN Rc Rc + Ru Rb Ra X + G FL RBz I R C90 R CUNR R BNR Ra 5 RBz II R C90 R CUNR R BNR Ra 10 RMz I R CNR R CUNR Rb 10 Ra 10 RMz II R CNR R CUNR Rb 10 Ra 10 RGz I 3) R CNR Rcu 50 Rb 10 Ra 10 RGz II 3) R CNR Rcu 50 Rb 10 Ra 10 XG 1 FL 2 1) RMHz III Rc NR Rcu NR Rb NR Ra 10 RZz III Rc NR Rcu NR 4) Rb angegeben Ra 5 RHZz III Rc NR Rcu NR 5) Rb NR Ra 5 RHz III Rc NR Rcu NR Rb 30 Ra 5 Kategorien für die Bestandteile von groben recyclierten Gesteinskörnungen gemäß ÖNORM EN Rc Rc+Ru+Rg Rb Ra Rg X FL RA I Rc NR Rcug NR Rb NR Ra 95 RA II Rc NR Rcug NR Rb 10- Ra 80 RA III Rc NR Rcug NR Rb 10- Ra 80 RA IV Rc NR Rcug NR Rb NR Ra 80 RB S, RB I Rc 90 Rcug NR Rb NR Ra 5- RB II Rc 90 Rcug NR Rb NR Ra NR RB III Rc 80 Rcug NR Rb 10- Ra NR RB IV Rc 70 Rcug NR Rb NR Ra NR RAB I Rc 50 Rcug NR Rb NR Ra 40 RAB II Rc 50 Rcug NR Rb 10- Ra 30 Rg 2-6) X 1-6) FL 5-6) RAB III Rc 50 Rcug NR Rb 10- Ra 30 RAB IV Rc 50 Rcug NR Rb NR Ra 30 RM S, RM I Rc angegeben Rcug NR Rb 10- Ra NR RM II Rc angegeben Rcug NR Rb 10- Ra NR RM III Rc angegeben Rcug NR Rb 10- Ra NR RM IV Rc angegeben Rcug NR Rb 30- Ra NR RG S, RG I Rc angegeben Rcug 50 Rb 10- Ra NR RG II Rc angegeben Rcug 50 Rb 10- Ra NR RG III Rc angegeben Rcug 50 Rb 10- Ra NR RG IV Rc angegeben Rcug 50 Rb 30- Ra NR RS III ist nicht zu deklarieren RMH III Rc NR Rcug NR Rb NR Ra 10- RMH IV Rc NR Rcug NR Rb NR Ra 10- RZ III Rc NR Rcug NR Rb angegeben Ra 5- Rg 2-6) X 1-6) FL 5-6) RHZ III Rc NR Rcug NR Rb 50- Ra 5- RH III Rc NR Rcug NR Rb 30- Ra 5-1) FL wird mit max. 1 Vol.-% festgelegt mind. 50 an Rc + Ra; d.h. Rc und Ra sind anzugeben 3) max. 50 an Rc + Ra; d.h. Rc und Ra sind anzugeben 4) mind. 85 5) mind. 30 6) für alle Kategorien gilt: Rg 2-, X 1- und FL 5-, wobei Rg + X mit höchstens 2 % der Masse und FL mit höchstens 1 % des Volumens festgelegt sind. Rc: Beton, Betonprodukte, Mörtel, Mauersteine aus Beton Ru: ungebundene Gesteinskörnung, Naturstein, hydraulische gebundene Gesteinskörnung Rb: Mauerziegel (d. h. Mauersteine und Ziegel), Kalksandsteine, nicht schwimmender Porenbeton Ra: bitumenhaltige Materialien Rg, G: Glas FL: schwimmendes Material, als Volumenanteil angegeben X: Sonstige Materialien: bindige Materialien (d. h. Ton und Böden); verschiedene Materialien: (eisen- und nicht eisenhaltige) Metalle Holz, Kunststoff und Gummi, nicht schwimmend, Gips NR: keine Anforderung Richtlinie für Recycling-Baustoffe, Entwurf der 8. Auflage STAND: S. 13

14 A6 Umweltverträglichkeit - Qualitätsbestimmungen A6.1 Qualitätsklassen Die in Recycling-Anlagen hergestellten Recycling-Baustoffe werden auf Grund ihrer Zusammensetzung unterschiedlichen Qualitätsklassen, die durch eine Parameterliste und die dazugehörigen Grenzwerte charakterisiert werden, zugeordnet (Tabelle G2 und R2 in den jeweiligen Anhängen). A6.2 Einsatzbereiche Für die Regelung des umweltverträglichen Einsatzes von Recycling-Baustoffen ist die Festlegung von Anwendungsformen im Bezug auf hydrogeologische Einsatzbereiche erforderlich. Der Einsatz von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse A + in Wasserschongebieten und Gebieten mit wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügungen ist grundsätzlich zulässig. Recycling-Baustoffe der Qualitätsklassen A +, A, B und C unterliegen bestimmten Einsatzbedingungen. Somit steht die Qualität der Recycling-Baustoffe in direktem Zusammenhang mit dem möglichen Einsatz (Tabelle G1 und R1 in den jeweiligen Anhängen). Ein hydrogeologisch weniger sensibles Gebiet liegt vor, wenn folgende Kriterien eingehalten werden: Vorhandensein und ausreichende Mächtigkeit gering durchlässiger Schichten oder ausreichender Grundwasserabstand Der Einsatz von Recycling-Baustoffen ist in Wasserschutzgebieten und im Grundwasserschwankungsbereich verboten. Die Verwendung von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklassen C ist nur für bautechnische Zwecke innerhalb einer Deponie(unter)klasse für nicht gefährliche Abfälle zulässig. A7 Güte- und Qualitätsüberwachung Zum Nachweis der festgelegten Anforderungen und Eigenschaften sind die anzuwendenden Prüfverfahren und die Häufigkeit der Überwachung 1 für die entsprechenden Güte- bzw. Qualitätsklassen festgelegt. Diese sind Basis für den Erwerb des Gütezeichens nach Punkt A8; für den Erwerb des CE-Zeichens gelten zusätzlich die allgemeinen Bestimmungen der relevanten harmonisierten Europäischen Normen (z.b. ÖNORM EN A7.1 Eigenüberwachung Der Recycling-Betrieb ist verpflichtet, die Eigenüberwachung durchzuführen und für eine kontinuierliche Überwachung der Einhaltung festgelegter Anforderungen selber Sorge zu tragen. Die Arten und die Häufigkeiten der Prüfungen sind der Tabelle G4 und R4 in den jeweilig zutreffenden Anhängen zu entnehmen. Wenn die Eigenüberwachung ausweist, dass die in den Güte- bzw. Qualitätsbestimmungen geforderten Prüfanforderungen nicht erfüllt werden, hat der Recycling-Betrieb sofort alle betrieblichen Maßnahmen zur Abstellung der Mängel zu treffen. Recycling-Baustoffe, die den Güte- bzw. Qualitätsbestimmungen ihrer Klasse nicht entsprechen, sind entweder neu einzustufen, oder sofern dies nicht möglich ist, einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen. Die Probenahmeprotokolle und Untersuchungsergebnisse der Eigenüberwachungen müssen jedenfalls beim Betrieb aufliegen. 1 Der Erwerb des Gütezeichens für Recycling-Baustoffe ist in Kapitel A8 geregelt. Richtlinie für Recycling-Baustoffe, Entwurf der 8. Auflage STAND: S. 14

15 A7.2 Aufzeichnungspflichten und Kennzeichnung Die Aufzeichnungen müssen die Nachvollziehbarkeit der für die jeweilige Charge eingesetzten Baurestmassen gewährleisten. Ebenso muss dokumentiert werden, welche Eigen- und Fremdüberwachungen für den jeweiligen Recycling-Baustoff relevant sind. Die allgemeinen Aufzeichnungspflichten gemäß Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (Abfallnachweisverordnung, Abfallbilanzverordnung) bleiben hiervon unberührt. Aus der Aufzeichnung muss jedenfalls hervorgehen, welche Baurestmassen zur Herstellung der jeweiligen Recycling-Baustoffe herangezogen wurden. Weiters sind die Recycling-Baustoffes hinsichtlich Materialbezeichnung, Güte- bzw. Qualitätsklasse gemäß Punkt 4.4 zu kennzeichnen. A7.3 Prüfungsmodalitäten Die Prüfungsmodalitäten sind in den jeweilig zutreffenden Anhängen geregelt. Die Probenahme und deren Dokumentation ist gemäß ÖNORM EN durchzuführen, wobei die pro 5 Produktionstage gezogene Probe als qualifizierte Stichprobe (bestehend aus mindestens 10 Stichproben) auszuführen ist. A7.3.1 Eigenüberwachung Hinsichtlich der Prüfung der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Eigenüberwachung nach A7.1 und A8.5 sind die jeweils zwei aufeinanderfolgenden qualifizierten Stichproben mengenproportional zu einer Feldprobe zu vereinen und an dieser die Parameter gemäß der Tabelle A3 zu untersuchen. Tabelle A3 Prüfhäufigkeit der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Eigenüberwachung Parameter ph-wert Elektr. Leitf. Chrom gesamt Kupfer Ammonium-N 1) Nitrit-N 1) Sulfat-SO 4 Prüfhäufigkeit 2 x pro Monat 2 x pro Monat 2 x pro Monat 2 x pro Monat 2 x pro Jahr 2 x pro Jahr 2 x pro Jahr KW-Index 16 PAK gem. EPA 3) 2 x pro Jahr 2x pro Monat bei RA, RAB; 1x pro Monat bei RG, RM 1) Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller Untersuchungsergebnisse der letzten 12 Monate den Grenzwert einhält und dabei kein einzelnes Untersuchungsergebnis den jeweiligen Toleranzwert überschreitet. Zur Berechnung der Toleranzwerte siehe Punkt A Falls der Recycling-Baustoff aus Hochbaurestmassen hergestellt wurde und kein konkreter Verdacht auf Überschreitung des Grenzwertes vorliegt, kann diese Prüfung entfallen. 3) Bei RA, RAB 2x pro Monat. Bei RG, RM 1x pro Monat. Bei RB kann PAK Überprüfung entfallen, sofern kein konkreter Verdacht auf Überschreitung des Grenzwertes vorliegt A7.3.2 Fremdüberwachung Im Rahmen der Fremdüberwachung nach A8.6 sind gemäß Tabelle A4 qualifizierte Stichproben zu ziehen. Eine qualifizierte Stichprobe besteht aus mindestens 10 Stichproben. Zur Ermittlung der Mindestmasse pro qualifizierte Stichprobe siehe ÖNORM EN Richtlinie für Recycling-Baustoffe, Entwurf der 8. Auflage STAND: S. 15

16 Tabelle A4: Mindestanzahl an qualifizierten Stichproben zu beprobende Materialmenge Qualifizierte Stichproben 5 t 2 > 50t bis 500t 4 > 500t bis 1.000t 6 > 1.000t bis 1500t 8 Aus jeweils einer Hälfte der qualifizierten Stichprobe ist mengenproportional jeweils eine Feldprobe herzustellen. Die erste Feldprobe ist auf die Parameter gemäß den Tabellen G2 bzw. R2 zu untersuchen (Erstuntersuchung). Jeder Parameter aus der Erstuntersuchung, der über 80% des jeweiligen Grenzwertes liegt, ist an der zweiten Feldproben noch einmal zu überprüfen. Für jeden Parameter ist ein Beurteilungswert zu bilden. Der Beurteilungswert ist entweder der Wert der Erstuntersuchung (Wert kleiner 80% des Grenzwertes) oder der arithmetische Mittelwert aus den beiden Prüfergebnissen. Der Beurteilungswert muss den Grenzwert der jeweiligen Qualitätsklasse einhalten, in einzelnen Untersuchungsergebnissen kann der Grenzwert bis zum jeweiligen Toleranzwert überschritten werden. Toleranzwerte: 20% für Parameter > mg/kg TM 40% für Parameter > 100 mg/kg TM mg/kg TM 60% für Parameter >10 mg/kg TM 100 mg/kg TM 65% für Parameter > 1 mg/kg TM 10 mg/kg TM 70% für Parameter 1 mg/kg TM 20% für die Leitfähigkeit A8 Erwerb des Gütezeichens Recycling-Baustoffe, die den Anforderungen der Richtlinie für Recycling-Baustoffe vollinhaltlich entsprechen und die die Prüfbestimmungen erfüllen, können mit dem Gütezeichen für Recycling-Baustoffe des Österreichischen Güteschutzverbandes Recycling-Baustoffe (ÖGSV) ausgezeichnet werden. Hersteller, deren Recycling-Baustoffe ausgezeichnet sind, gewährleisten jedenfalls die richtige Klassifizierung gemäß der in den jeweiligen Anhängen beschriebenen Anforderungen. A8.1 Voraussetzung für den Erwerb des Gütezeichens Das Gütezeichen für Recycling-Baustoffe kann nur an Mitglieder des ÖGSV und auf Antrag verliehen werden. A8.2 Erstprüfung (Eignungsnachweis) Die Erstprüfung dient zur Feststellung, ob die Überwachungsvoraussetzungen (z.b. Möglichkeit der Eigenüberwachung im Betrieb oder durch beauftragte Prüfstellen, technische Voraussetzungen, maschinelle Anlagen) und die für Recycling-Baustoffe festgelegten Anforderungen erfüllt werden können. Die Erstprüfung (der Eignungsnachweis) erfolgt durch eine Prüfstelle, welche sich der Antragsteller aus der Liste der vom ÖGSV beauftragten Prüfstellen in der jeweils geltenden Fassung auswählen kann. Ein Wechsel der Prüfstelle innerhalb eines Kalenderjahres ist nicht vorgesehen. In weiterer Folge ist zwischen dem Antragsteller und der von ihm gewählten Prüfstelle ein Überwachungsvertrag für Erstprüfung und Fremdprüfung (Muster beim ÖGSV erhältlich) für jede Betriebsstätte abzuschließen und dem ÖGSV zu übermitteln. Die Erstprüfung ist einmal pro Betrieb, Granulatart (lt. Punkt A4.4.1) und vorgesehener Lieferkörnung vorzunehmen. Bei der Erstprüfung müssen alle Voraussetzungen für die gewählte Güte-/Qualitätsklasse und die gewählte Recycling-Baustoffart zur Gänze erfüllt werden. Für die durchzuführenden Prüfungen laut den Prüfbestimmungen der Fremdüberwachung sind durch die beauftragte Prüfstelle gemäß EN Materialproben zu entnehmen. Die Entnahme ist zu protokollieren und von den Beteiligten zu unterzeichnen. Die durchzuführenden Prüfungen gehen aus den Tabellen G4 und R4 der Prüfbestimmungen in den jeweiligen Anhängen hervor. Das Ergebnis der positiven Erstprüfung ist von der Prüfstelle im standardisierten Ergebnisbuch einzutragen und mit Unterschrift und Stempel zu unterfertigen. Dabei muss die vollinhaltliche Erfüllung aller maßgeblichen Voraussetzungen beurteilt werden (z.b. Möglichkeit der Eigenüberwachung, technische Voraussetzungen, maschinelle Anlagen, Erfüllung der technischen Anforderungen). Der komplette Prüfbericht und das zugehörige vollständig ausgefüllte Ergebnisbuch sind Richtlinie für Recycling-Baustoffe, Entwurf der 8. Auflage STAND: S. 16

17 von der Prüfstelle an den ÖGSV zu übersenden. Sollte ein Parameter nicht den Forderungen dieser Richtlinie entsprechen, muss nur die entsprechende Untersuchung wiederholt werden, nicht jedoch die gesamte Prüfung. Wird auch eine zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden, entspricht der Recycling- Baustoff nicht den Anforderungen dieser Richtlinie. Den formalen Antrag auf Verleihung des Gütezeichens stellt die Verpflichtungserklärung (Muster beim ÖGSV erhältlich) dar, welche vom Antragsteller ausgefüllt und unterfertigt dem ÖGSV zu übersenden ist. Darin sind neben den beantragten Recycling-Baustoffen sowohl der Prüfer der Eigenüberwachung als auch die Fremdprüfstelle anzugeben. A8.3 Verleihung des Gütezeichens Nach dem Eingang des Überwachungsvertrages, der Verpflichtungserklärung und des positiven Eignungsnachweises (Prüfbericht und Ergebnisbuch) beim ÖGSV erfolgt die Prüfung des Antrages durch den Vorstand. Nach positiver Prüfung wird das Gütezeichen für die beantragten Recycling-Baustoffe (nicht für eine Unternehmung) einer Betriebsstätte und für die spezifischen Güte-/Qualitätsklasse durch den Präsidenten des ÖGSV verliehen. A8.4 Verwendung des Gütezeichens Das Gütezeichen darf grundsätzlich erst nach Verleihung durch den Österreichischen Güteschutzverband Recycling-Baustoffe verwendet werden. Mit dem Gütezeichen ist die jeweilige Bezeichnung des Recycling-Baustoffes anzugeben. Das Gütezeichen kann den Richtlinien und Durchführungsbestimmungen entsprechend auf Preislisten oder ähnlichem angeführt werden. Recycling-Baustoffe, die nicht nach diesen Güte- und Prüfbestimmungen überwacht sind, sind vom Gütezeichenbenutzer gesondert anzuführen und/oder zu kennzeichnen. A8.5 Eigenüberwachung Der Recycling-Betrieb ist verpflichtet, die Eigenüberwachung durchzuführen und für eine kontinuierliche Überwachung der Einhaltung festgelegter Anforderungen selber Sorge zu tragen. Die Eigenüberwachung der gütegeschützten Recycling-Baustoffes muss entsprechend der Verpflichtungserklärung entweder vom Mitgliedsbetrieb selbst oder durch eine beauftragte Prüfstelle erfolgen. Dabei hat jeder Hersteller ein Betriebsbuch und ein Ergebnisbuch zu führen. Die Arten und die Häufigkeiten der Prüfungen sind den Tabellen G4 und R4 in den jeweilig zutreffenden Anhängen zu entnehmen. Wenn die Eigenüberwachung ausweist, dass die in den Güte- bzw. Qualitätsbestimmungen geforderten Prüfanforderungen nicht erfüllt werden, hat der Recycling-Betrieb sofort alle betrieblichen Maßnahmen zur Abstellung der Mängel zu treffen. Recycling-Baustoffe, die den Güte- bzw. Qualitätsbestimmungen ihrer Klasse nicht entsprechen, sind entweder neu einzustufen, oder sofern dies nicht möglich ist, einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen. Die Probenahmeprotokolle und Untersuchungsergebnisse der Eigenüberwachungen müssen jedenfalls beim Betrieb aufliegen. Das Betriebsbuch und das Ergebnisbuch sind dem ÖGSV halbjährlich zu übermitteln. Im Falle einer Unterschreitung der Mengenschwelle von Prüfungen zur Eigenüberwachung (Produktionstage gemäß den Tabellen G5 und R5 in den jeweiligen Anhängen) ist dem ÖGSV jedenfalls das Betriebsbuch vorzulegen. Sofern die Eigenüberwachung durch eine beauftragte Prüfstelle durchgeführt wird, ist ein Wechsel dieser umgehend bekanntzugeben. A8.6 Fremdüberwachung Abbildung A1 Das Gütezeichen Recycling- Baustoffe Der Mitgliedsbetrieb hat die Fremdüberwachung im Zeitraum eines Kalenderjahres durch die in der Verpflichtungserklärung angegebene Prüfstelle durchführen zu lassen. Die Fremdüberwachung dient zur Feststellung, ob die für Recycling-Baustoffe festgelegten Anforderungen erfüllt werden. Eine Fremdprüfung ist im Regelfall zweimal pro Jahr durchzuführen, wobei zwischen diesen ein Intervall von 4 bis 8 Kalendermonaten liegen sollte. Es sind die Prüfungen in der in den Tabellen G4 und R4 in den jeweiligen Anhängen angegebenen Häufigkeit durchzuführen, wobei bei maximal 20 Produktionstagen je Richtlinie für Recycling-Baustoffe, Entwurf der 8. Auflage STAND: S. 17

18 Kalenderjahr, je Lieferkörnung, die jeweils zweite Prüfung entfallen kann. Der Betrieb muss selbst für die erforderliche Anzahl an Prüfungen sorgen. Die betreffende Prüfstelle darf den Zeitpunkt dieser Überprüfung selbst wählen. Dieses führt die Probenahme und die Prüfungen im Rahmen der Fremdüberwachung durch. Die durchzuführenden Prüfungen den Tabellen G4 und R4 in den jeweilig zutreffenden Anhängen zu entnehmen. Eine Kopie des Prüfberichts und das dazugehörige ausgefüllte Formular Ergebnisbuch der Fremdprüfung sind dem ÖGSV von der fremdprüfenden Prüfstelle zu übermitteln. Die Probenahmeprotokolle und Untersuchungsergebnisse der Fremdüberwachungen müssen jedenfalls aufliegen. Aus dem Ergebnisbuch muss die positive Ablegung der Prüfung hervorgehen. Weiters ist darin von der fremdprüfenden Prüfstelle zu vermerken, ob eine ordnungsgemäße Aufzeichnung des Betriebsbuches und des Ergebnisbuches der Eigenüberwachungen erfolgt ist. Ein Wechsel von der in der Verpflichtungserklärung angegebenen Prüfstelle zu einer anderen Prüfstelle ist zu Jahresende, oder wenn die erstgenannte Prüfstelle aus der Liste des Güteschutzverbandes ausscheidet, möglich. A8.7 Ahndung von Verstößen Werden Mängel in der Gütesicherung festgestellt, verhängt der Vorstand - abgestuft nach der Schwere des Verstoßes - Ahndungsmaßnahmen. Diese sind in der Regel: zusätzliche Auflagen im Rahmen der Eigenüberwachung Vermehrung der Fremdüberwachung Verwarnung befristeter oder dauernder Entzug des Gütezeichens Die genannten Maßnahmen können auch miteinander verbunden werden. Zeichenbenutzern, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die ordnungsgemäße Benutzung des Gütezeichens oder gegen die Güte- und Prüfbestimmungen verstoßen, wird das Zeichen befristet oder dauernd entzogen. Vor allen Maßnahmen ist der Betroffene anzuhören. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende des ÖGSV das Gütezeichen mit sofortiger Wirkung vorläufig entziehen. Dies ist innerhalb von 14 Tagen vom Vorstand zu bestätigen. A8.8 Beschwerden Zeichenbenutzer können gegen Ahndungsbescheide binnen 14 Tagen, nachdem diese zugestellt worden sind, beim Vorstand des ÖGSV Beschwerde einlegen. Die Verwerfung der Beschwerde ist zu begründen. A8.9 Zurücklegung oder Entziehung des Gütezeichens Bei Zurücklegung (z.b. bei Produktionsende, Übergang auf eine andere Güteklasse) oder Entzug des Gütezeichens ist entsprechend den Durchführungsbestimmungen die Verleihungsurkunde unverzüglich zu retournieren. A8.10 Wiederverleihung Ist das Zeichennutzungsrecht entzogen worden, kann frühestens nach drei Monaten der Antrag auf Wiederverleihung erfolgen. Das Verfahren bestimmt sich nach Punkt A8.3 dieser Richtlinie. Der Vorstand kann jedoch zusätzliche Bedingungen auferlegen. A8.11 Vordrucke Folgende Vordrucke können beim ÖGSV bestellt werden: Antragsformular Mitgliedschaft im ÖGSV Formular für Übereinkommen ( Überwachungsvertrag ) Verpflichtungserklärung Ergebnisbuch (kostenpflichtig) Betriebsbuch (kostenpflichtig) Richtlinie für Recycling-Baustoffe, Entwurf der 8. Auflage STAND: S. 18

19 Impressum: Für den Inhalt verantwortlich: Dipl.-Ing. Harald Hirnschall 1040 Wien, Karlsgasse 5 Druck: ueberreuter digimedia Grafik-Design und Produktion: Werbeagentur Johannes Toth/Korneuburg 8. Auflage, September 2009 Bezug über den Österreichischen Baustoff-Recycling Verband: 1040 Wien, Karlsgasse 5, Tel.: 01 / , Fax: 01 / Internet: brv@brv.at Richtlinie für Recycling-Baustoffe, Entwurf der 8. Auflage STAND: S. 19

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