Rechtliche Grundlagen des freiwilligen Engagements Dr. Heinz Trompisch. 13. September 2012
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1 Rechtliche Grundlagen des freiwilligen Engagements Dr. Heinz Trompisch 13. September 2012 Dr. Heinz Trompisch Rechtliche Grundlagen des freiwilligen Engagements 1
2 Häufig gestellte Fragen 1. Welche Informationen sollte eine Vereinbarung mit Freiwilligen mindestens enthalten? Jede Vereinbarung zur Freiwilligenarbeit ist eine frei gestaltbare private Vereinbarung. Inhalt einer solchen Vereinbarung soll zumindest sein: - Stellenbeschreibung / Aufgabenbeschreibung - Einarbeitung und Probezeit - Zeitaufwand für den freiwillig Arbeitenden - Begleitung der Freiwilligen - Verantwortung und Mitbestimmung - Schweigepflicht / Verschwiegenheit - Kostenerstattung / Spesen / Aufwandsentschädigung - Versicherung / Haftpflicht / Unfall - Fort- und Weiterbildung - Dauer der Vereinbarung - Ausstieg / Auflösung der Vereinbarung - Nachweise - Anerkennung 2. Was darf darin möglichst nicht vorkommen, um nicht Gefahr zu laufen, eine Art Beschäftigungsverhältnis damit zu schaffen und auf entsprechende Leistungen geklagt zu werden? Es dürfen keine Elemente / Formulierungen enthalten sein, die das Bestehen eines arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisses mit den daraus resultierenden gegenseitigen Verpflichtungen vermuten lassen können, z.b. - Verpflichtung zur Anwesenheit in bestimmten Zeiträumen - Vereinbarung eines Entgeltes jenseits einer Aufwandsentschädigung Welche Formulierungen sollten unbedingt vermieden werden? Zum Beispiel: Ihre verpflichtende Arbeitszeit ist täglich von 8:00 16:00 Uhr Sie haben eine 40-Stunden Woche Ihr Urlaubsanspruch erlischt nach drei Jahren Dr. Heinz Trompisch Rechtliche Grundlagen des freiwilligen Engagements 2
3 4. Gibt es etwas, worauf Freiwillige aufgrund einer abgeschlossenen Beschäftigungs-Vereinbarung (inkl. Aufgabenprofil) mit einer Organisation rechtlich Anspruch haben? Grundsätzlich NEIN ausgenommen bei bestehenden gesetzlichen Regelungen, etwa für das Freiwillige Sozialjahr lt. Österr. Freiwilligengesetz ( 8, Abs. 4 FWG), z.b. monatliches Taschengeld, Sicherstellung der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung, Ausstellung eines Zertifikates, etc. Anders in anderen Ländern, z.b. Deutschland: Anspruch auf Sonderurlaub für Jugendarbeit unterschiedlich je nach Bundesland). 5. Dürfen Personen, die beim AMS gemeldet und arbeitssuchend sind, freiwillig tätig sein? Unter welchen Bedingungen? VwGH: Volontariat ist zulässig wesentlich ist die zeitliche Verfügbarkeit der arbeitslosen Person gilt m.e. natürlich auf für freiwillige Tätigkeit, die ja definitorisch keine zeitliche Verbindlichkeit enthalten kann. 6. Was gilt als Aufwandsentschädigung und ab welcher Höhe oder unter welchen Bedingungen könnte eine Aufwandsentschädigung als Gehalt betrachtet werden und negative rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen? Welche Konsequenzen wären das? Bedeutsam in Richtung - Bestehen eines Dienstvertrages oder Werkvertrages - Erwachsen einer Einkommenssteuerpflicht i.s. 3, Abs. 1, Z. 16c EStG) - Vereinsrichtlinien Rz 774, 774a (Sportvereine), 775, 776 (Sozialdienst) - unangemessen niedriges Entgelt dzt. 376,26 pro Monat Gesetzliche Regelungen, etwa für Bewährungshilfe, ehrenamtliche SachwalterInnen (jeweils 64 pro Monat und Fall) 7. Was sollte eine Datenschutz-Erklärung beinhalten und was ist der Unterschied zur Verschwiegenheitspflicht? Der Datenschutz gründet sich auf die Bestimmungen des DSG 2000 i.d.g.f. (Datenschutzgesetz) 1: Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Dr. Heinz Trompisch Rechtliche Grundlagen des freiwilligen Engagements 3
4 Interesse daran besteht.. Bezieht sich auch auf die Verwendung sensibler Daten Schwerpunkt für den Bereich der Datenverarbeitung. Verschwiegenheitsverpflichtung: Bezieht sich auf alle sonstigen Daten, die personenbezogen und sensibel sind. 8. Welche rechtlichen Informationen gibt es die Haftungsfrage betreffend? Vereinsrecht: Eigene Regelungen grundsätzlich haftet der Verein mit seinem Vermögen, wenn keines mehr vorhanden ist der Vorsitzende/Präsident mit seinem Privatvermögen. Persönliche Haftung der Vereinsorgane für verwaltungsstrafrechtliche Tatbestände. Grundsätzlich ist jede/r, der einen Schaden verschuldet zu dessen Ersatz verpflichtet. 9. Wie sieht es mit der Aufsichtspflicht aus? Unterschiede indoor und outdoor? Ersetzt die mangelnde Einsichtsfähigkeit bestimmter Personen, wie etwa Kinder oder Menschen mit einer intellektuellen Beeinträchtigung und hat die Aufgabe, diese Personen für Schaden zu bewahren bzw. Schäden durch diese Personen zu vermeiden. Sie ist immer an den tatsächlichen Fähigkeiten der betreffenden Person zu messen und danach zu dimensionieren. Ob die Aufsichtspflicht in Räumen oder außerhalb wahrgenommen wird, ist egal. Wesentlich ist die Dimensionierung der Aufsichtspflicht nach den tatsächlich erforderlichen Notwendigkeiten. 10. Gibt es Formalitäten, die zu berücksichtigen sind, wenn es um die Betreuung von Kindern, alten Menschen, Behinderten, geht? Wie viel und welche Absicherung sollte vorgesehen werden? Grundsätzlich sind keine besonderen Formalitäten erforderlich. Notwendig ist allerdings, dass die die Aufsicht habende Person in der Lage ist, die Aufsichtspflicht wahr zu nehmen (z.b. bei Volltrunkenheit). Allfällige gesetzliche Grenzen sind zu beachten, z.b. Verbot von pflegerischen Leistungen nach dem GuKG (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz), die ausdrücklich bestimmten Personenkreisen vorbehalten sind. Als Absicherung empfiehlt sich für alle Fälle der Abschluss einer entsprechenden (Haftpflicht-)Versicherung. Dr. Heinz Trompisch Rechtliche Grundlagen des freiwilligen Engagements 4
5 11. Dürfen Asylwerber freiwillig tätig sein? Was könnte passieren, wenn eine Organisation gegen die gesetzliche Regelung verstößt? AsylwerberInnen ( 52 AsylG 2005) erhalten eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte benötigen keine Beschäftigungsbewilligung und können daher m.e. auch freiwillig tätig sein. Asylberechtigte und anerkannte Konventionsflüchtlinge sind auf dem Arbeitsmarkt gleichgestellt und daher m.e. auch im Bereich der Freiwilligenarbeit. AsylwerberInnen als EhegattInnen und Kinder unter 18 Jahren haben seit 1. Jänner 2006 keinen freien Zugang zum Arbeitsmarkt. 12. Besteht bezüglich freiwilliger MitarbeiterInnen irgendeine Form von Meldepflicht bei irgendeiner offiziellen Einrichtung (z.b. BMASK)? Meines Erachtens besteht keine Meldepflicht irgendwem gegenüber. Dr. Heinz Trompisch Rechtliche Grundlagen des freiwilligen Engagements 5
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