Rahmenvereinbarung vom 25. Juli 2003

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1 Rahmenvereinbarung vom 25. Juli 2003 zwischen den Kommunalen Landesverbänden, den Kirchen und den Verbänden der sonstigen freien Träger der Jugendhilfe zur Umsetzung des 8 Abs. 5 des Kindergartengesetzes für Baden-Württemberg (Kindergartengesetz KGaG) vom 8. April 2003 Präambel: Mit der Novellierung des Kindergartengesetzes setzt die Landesregierung ihre politische Entscheidung um, die Förderzuständigkeit für die Kindergärten auf die Städte und Gemeinden zu übertragen. Nach 8 Abs. 5 KGaG schließen die Kommunalen Landesverbände mit den Kirchen sowie den Verbänden der sonstigen freien Träger der Jugendhilfe (freie Träger) über Planung, Betrieb und Finanzierung der Tageseinrichtungen eine Rahmenvereinbarung. Grundlage für diese Rahmenvereinbarung sind die zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Zusagen, dass mit der Veränderung der Förderzuständigkeit keine finanzielle Schlechterstellung der freien Träger erfolgt, eine ehrenamtsfähige Ausgestaltung der Regelungen sicher gestellt wird und der Erhalt der freien Trägerschaft im bisherigen Umfang sowie die Pluralität und die qualitative Weiterentwicklung des Kindergartenwesens gewährleistet ist. Vor diesem Hintergrund schließen die Kommunalen Landesverbände in Baden-Württemberg, die Evangelischen Landeskirchen und die Katholischen (Erz-)Diözesen in Baden-Württemberg und die Verbände der sonstigen freien Träger der Jugendhilfe die nachfolgende Rahmenvereinbarung. Diese Rahmenvereinbarung bildet die Grundlage für die örtlichen Vereinbarungen gemäß 8 Abs. 4 und 5 KGaG. Die Vertragspartner empfehlen ihren Mitgliedern, nach dieser Rahmenvereinbarung zu verfahren.

2 Rahmenvereinbarung vom 25. Juli 2003 Seite 2 von 6 1. Planung der Einrichtungen Bedarfsplanung Nach 3 Abs. 2 i.v.m. 8 Abs. 2 KGaG werden die Förderzuschüsse grundsätzlich nur für Einrichtungen gewährt, die der Bedarfsplanung entsprechen. Zum Verfahren und zu den inhaltlichen Vorgaben dieser Bedarfsplanung wird Folgendes vereinbart: 1.1 Die freien Träger der Jugendhilfe, die (im Gemeinde-/Stadtgebiet) Einrichtungen bzw. Angebote betreiben, sind an der Bedarfsplanung rechtzeitig zu beteiligen. 1.2 Die anerkannten freien Träger der Jugendhilfe können in den Gremien der kommunalen Gebietskörperschaften angehört werden. 1.3 Bei der Bedarfsplanung sind insbesondere der Grundsatz der Subsidiarität und die Erhaltung der Trägervielfalt zu berücksichtigen. 1.4 Bei der Angebotsstruktur und ihrer qualitativen Weiterentwicklung werden die Anbieter/Träger ausgewogen berücksichtigt. 1.5 Für Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet (z.b. Betriebskindergärten) soll ggf. unter Mitwirkung des örtlichen Jugendhilfeträgers eine enge Abstimmung über das vorzuhaltende Angebot erfolgen. Dabei ist insbesondere die Kostenerstattung durch die Wohnsitzgemeinde zu regeln. 1.6 Für jede Betreuungsform nach 1 KGaG sollen als Grundlage der Planung Mindestgruppengrößen vereinbart werden. 2. Betrieb der Einrichtungen 2.1 Leistungen der freien Träger Die freien Träger gewährleisten die Erfüllung des Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrags auf der Grundlage des christlichen Glaubens bzw. im Rahmen ihrer jeweiligen eigenständigen pädagogischen Ausrichtung Die freien Träger verpflichten sich, Kinder ohne Rücksicht auf ihr Bekenntnis und ihre Nationalität im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze und nach Maßgabe ihrer jeweiligen Ordnungen aufzunehmen. 2.2 Geltung kirchlicher Regelungen Die kirchlichen Träger sind beim Betrieb und bei der Beschäftigung der nach dem Stellenplan erforderlichen Fach- und Hilfskräfte an gesetzliche sowie spezielle kirchenrechtliche Regelungen gebunden. Der kirchliche Träger informiert bei Bedarf

3 Rahmenvereinbarung vom 25. Juli 2003 Seite 3 von 6 die bürgerliche Gemeinde über die wesentlichen Grundlagen des anzuwendenden kirchlichen Rechts. 2.3 Mitwirkung der bürgerlichen Gemeinde Zustimmung oder Abstimmung mit der bürgerlichen Gemeinde In örtlichen Vereinbarungen ist zu regeln, inwieweit Entscheidungen der freien Träger über die Aufstellung und Änderung des sich an den Betreuungs- und Betriebsformen orientierenden Stellenplans, die Festsetzung des Elternbeitrags, Bauumfang, Gesamtkosten und Baubeginn von Investitionsmaßnahmen gemäß Ziffer 3.5, die Beschaffung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen ab einer örtlich zu vereinbarenden Wertgrenze je Kindergartengruppe, die Festlegung der Öffnungszeiten 1 und Kindergartenferien und die Grundsätze über das Verfahren zur Aufnahme der Kinder der Zustimmung oder Abstimmung mit der bürgerlichen Gemeinde bedürfen. 2.4 Kuratorium/Gemeinsamer Ausschuss In den örtlichen Vereinbarungen kann zur Abstimmung von Grundsatzfragen zwischen bürgerlicher Gemeinde und freiem Träger die Bildung eines Kuratoriums/ Gemeinsamen Ausschusses vorgesehen werden. 3 Finanzierung der Einrichtungen 3.1 Betriebsausgaben Zu den Betriebsausgaben gehören die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung erforderlichen Personal- und Sachausgaben sowie die Verwaltungskosten Personalausgaben Dies sind alle Ausgaben für die pädagogischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Einrichtung (im Rahmen des einvernehmlich verhandelten Stellenplans) sowie 1 Ziffer 2.2 ist zu beachten (Geltung kirchlicher Regelungen)

4 Rahmenvereinbarung vom 25. Juli 2003 Seite 4 von 6 die Ausgaben für Hausmeister-, Reinigungs- und Wirtschaftspersonal einschließlich der Ausgaben für Fortbildung und notwendige Vertretungskosten Sachausgaben Hierzu gehören insbesondere - alle sächlichen Geschäftsaufwendungen, die im Hinblick auf die Arbeit mit den Kindern, bei der fachlichen Begleitung und beim laufenden Betrieb der Einrichtung entstehen und - je nach Eigentum des Gebäudes und örtlicher Vereinbarung die Ausgaben für die laufende Unterhaltung und Bewirtschaftung des Gebäudes einschl. Steuern, Abgaben und Versicherungen, die Unterhaltung und Ergänzung des Inventars und Verwaltungskosten die Pflege und Unterhaltung der Außenanlagen einschl. der Spielgeräte sowie evtl. Aufwendungen für das Grundstück, Mieten oder Erbbauzinsen. Die Aufwendungen für die verwaltungstechnische Betreuung der Einrichtungen (Personal- und Sachkosten für die Personalverantwortung, Rechnungsführung u. a.) können mit einer prozentualen Pauschale berücksichtigt werden. 3.2 Bewertung ehrenamtlich erbrachter Leistungen Ehrenamtlich erbrachte Leistungen können dann als Betriebsausgaben anerkannt werden, wenn sie über das übliche und notwendige Maß an Elternarbeit vergleichbarer Betriebsformen von Einrichtungen für Kinder hinausgehen und ansonsten von externen Dienstleistern bzw. von neben- oder hauptamtlichem Personal erbracht werden. Die Höhe und die Bemessung (ggf. als Pauschale) des als geldwerte Leistung anzuerkennenden Betrages soll einvernehmlich in der örtlichen Vereinbarung festgelegt werden. In der örtlichen Vereinbarung kann auch geregelt werden, inwieweit Nachweise über die erbrachten Leistungen vorzulegen sind. 3.3 Finanzierung der freien Träger durch die bürgerlichen Gemeinden Der Zuschuss, den die bürgerliche Gemeinde an die freien Träger leistet, setzt sich zusammen aus dem Mindestzuschuss nach 8 Abs. 3 KGaG und einer darüber hinausgehenden Förderung nach 8 Abs. 4 KGaG. Über die Ausgestaltung der Finanzierung sind örtliche Vereinbarungen zu treffen. Bis zum Inkrafttreten neuer oder geänderter Vereinbarungen gelten die bestehenden kommunalen Beteiligungsverträge als Verträge im Sinne von 8 Abs. 4 KGaG weiter mit der Maßgabe, dass der bislang berücksichtigte Landeszuschuss ersetzt

5 Rahmenvereinbarung vom 25. Juli 2003 Seite 5 von 6 wird durch den Zuschuss nach 8 Abs. 3 KGaG. Der bisherige Beteiligungs- oder Abmangelfinanzierungssatz ist entsprechend anzupassen. Der neue Zuschuss nach 8 Abs. 4 KGaG oder ein neuer Gesamtzuschuss nach 8 Abs. 3 und 4 KGaG muss bei gleichbleibenden Verhältnissen mindestens der bisherigen Gesamtförderung (Landeszuschuss und kommunale Förderung) entsprechen. 3.4 Auszahlung des Zuschusses der bürgerlichen Gemeinden zu den Betriebsausgaben Der Zuschuss der bürgerlichen Gemeinde zu den Betriebsausgaben wird jährlich auf der Grundlage des Rechnungsergebnisses der Einrichtung gewährt. Die bürgerliche Gemeinde leistet vierteljährliche Abschlagszahlungen (15.2./15.5./15.8./15.11), die sich nach dem Haushaltsansatz für die Einrichtung bemessen. Die Schlusszahlung ist jährlich vier Wochen nach vollständiger Vorlage der Abrechnung für das vorangegangene Kalenderjahr zu leisten. Abweichende örtliche Vereinbarungen sind möglich. 3.5 Investitionsausgaben Investitionsausgaben sind Aufwendungen für die Herstellung, die Renovierung, die Sanierung und den Umbau von Einrichtungen im Eigentum des freien Trägers; sie umfassen insbesondere die in der DIN 276 festgelegten Kosten. Die Finanzierung der Investitionsausgaben soll in der örtlichen Vereinbarung zwischen der bürgerlichen Gemeinde und dem Kindergartenträger geregelt werden (für die Mitgliedsstädte und gemeinden des Gemeindetags gilt dabei die Empfehlung im bisherigen Mustervertrag). Investitionsausgaben für Einrichtungen, die im Eigentum der bürgerlichen Gemeinde stehen, trägt diese. 3.6 Elternbeiträge Elternbeiträge können im Rahmen von sog. Landesrichtsätzen vereinbart werden. 4. Schlussbestimmungen 4.1 Die Rahmenvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von jedem Vertragspartner mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende des Kindergartenjahres gekündigt werden. Sie bleibt bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung in Kraft. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

6 Rahmenvereinbarung vom 25. Juli 2003 Seite 6 von Die Vertragspartner sind bereit, bei grundlegender Änderung der wirtschaftlichen Situation oder des Kindergartenrechts in Gespräche über eine einvernehmliche Anpassung dieser Rahmenvereinbarung einzutreten. Stuttgart, den 25. Juli 2003 Gemeindetag Städtetag Landkreistag Baden-Württemberg Baden-Württemberg Baden-Württemberg Dr. Christian O. Steger Bernd Aker Karlheinz Kibele Hauptgeschäftsführer stv. Hauptgeschäftsführer stv. Hauptgeschäftsführer Evangelischer Oberkirchenrat Stuttgart Evangelischer Oberkirchenrat Karlsruhe Rudolf Pfisterer Oberkirchenrat Stefan Werner Oberkirchenrat Erzbischöfliches Ordinariat Freiburg Bischöfliches Ordinariat Rottenburg Dr. Bern Uhl Weihbischof Werner Redies Generalvikar Prälat Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Landesverband Baden-Württemberg e.v. Hansjörg Böhringer Landesgeschäftsführer, zugleich im Namen von Arbeiterwohlfahrt, Bezirksverband Baden e.v. Arbeiterwohlfahrt, Bezirksverband Württemberg e.v. Deutsches Rotes Kreuz, Landesverband Baden-Württemberg e.v. Deutsches Rotes Kreuz, Landesverband Badisches Rotes Kreuz e.v.

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