Wiederholen einer Jahrgangsstufe September 2010

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Wiederholen einer Jahrgangsstufe September 2010"

Transkript

1 Wiederholen einer Jahrgangsstufe September Kurzinformation im Überblick Die vom Lehrplan vorgegebenen unterrichtlichen Anforderungen in den einzelnen Jahrgangsstufen der Grundschule orientieren sich an einem durchschnittlich begabten und belastbaren Kind. Im Bedarfsfall können individuelle Fördermaßnahmen Lernprozesse unterstützen. Es kann aber auch vorkommen, dass ein Kind aus unterschiedlichen Gründen über längere Zeit in mehreren Teilbereichen dem Unterricht nicht mehr folgen kann. Da der Lehrplan der Grundschule curricular aufgebaut ist, die nächsthöhere Jahrgangsstufe also die Inhalte der vorausgegangenen Klasse voraussetzt, können vorhandene Wissensdefizite sinnvolles und angemessenes Lernen verhindern. Schülerinnen und Schüler erhalten in diesem Fall die Möglichkeit, durch Wiederholen der Jahrgangsstufe das Versäumte nachzuholen und zu festigen. 2. Schulrechtliche Bedingungen Die schulrechtlichen Grundlagen sind im BayEUG und in der VSO verankert. a) Aussagen des BayEUG (Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen) BayEUG Art. 52 (3) 1 Unter Berücksichtigung der einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen werden Zeugnisse erteilt. 2 Hierbei werden die gesamten Leistungen einer Schülerin bzw. eines Schülers unter Wahrung der Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler in pädagogischer Verantwortung der Lehrkraft bewertet. Für die Festlegung von Zeugnisnoten muss eine ausreichende Zahl von Einzelnoten zur Verfügung stehen. Die Gewichtung der einzelnen Leistungen liegt dabei mehr im pädagogischen Ermessen der Lehrkraft als in arithmetischen Regeln. BayEUG Art. 53 Abs. 1 (1) In die nächsthöhere Jahrgangsstufe rücken Schülerinnen und Schüler vor, die während des laufenden Schuljahrs oder des sonstigen Ausbildungsabschnitts die erforderlichen Leistungsnachweise erbracht und dabei den Anforderungen genügt haben. Vorrücken ist der Übergang in die nächsthöhere Jahrgangsstufe zum Schuljahreswechsel, Wiederholen der nochmalige Besuch der bisherigen Jahrgangsstufe, ebenfalls zum Schuljahreswechsel. Beides erfolgt innerhalb der gleichen Schulart. In die Jahrgangsstufen 2 und 3 rücken die Schüler automatisch vor und nur ausnahmsweise kann gemäß 46 Abs. 1 Satz 2 VSO das Vorrücken durch eine ausdrückliche Entscheidung, die ein Verwaltungsakt ist, versagt werden. BayEUG Art. 53 Abs. 2 (2) Schülerinnen und Schüler, die die Erlaubnis zum Vorrücken nicht erhalten haben, können die bisher besuchte Jahrgangsstufe derselben Schulart wiederholen. Seite 1

2 BayEUG Art. 53 Abs. 3 besagt, dass dieselbe Jahrgangsstufe nicht zweimal wiederholt werden kann und nach Wiederholung einer Jahrgangsstufe die Wiederholung der nächsthöheren ausgeschlossen ist. Diese Regelung gilt allerdings nicht für Volksschulen! Für Volksschulen gilt: Volksschüler (Grund- und Hauptschüler) können auch dieselbe Jahrgangsstufe mehrfach wiederholen oder nach Wiederholung einer Jahrgangsstufe auch die nächstfolgende wiederholen oder mehrfach wiederholen. In all diesen Fällen ist aber von der Volksschule stets zu prüfen, ob nicht eine Überweisung in die Förderschule angebracht ist. ( 28 VSO) BayEUG Art. 53 Abs. 4 (4) 1Zuständig für die Entscheidung nach den Absätzen 1 mit 3 ist die Klassenkonferenz. 2Für einzelne Schularten kann in der Schulordnung ein anderes aus Lehrkräften der Schule gebildetes Gremium oder die Klassenleiterin bzw. der Klassenleiter bestimmt werden. 3Mitglieder der Klassenkonferenz sind die in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte und die Schulleiterin bzw. der Schulleiter oder eine von ihr bzw. ihm beauftragte Lehrkraft als Vorsitzender. In der Grundschule und in der Hauptschule gibt es grundsätzlich keine Klassenkonferenz, die über Notengebung, Vorrücken oder Wiederholen beschließt. Eine Ausnahme hiervon macht jedoch 46 Abs. 1 Satz 2 VSO für die Fälle, in denen Schülern der Jahrgangsstufen 1 und 2 ausnahmsweise das Vorrücken versagt werden soll. Auch in diesen Jahrgangsstufen werden zwar die Berichte, Bewertungen und Noten vom Klassenleiter im Einvernehmen mit den in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften festgesetzt, die Entscheidung über die ausnahmsweise Versagung des Vorrückens ist aber gemäß Art. 53 Abs. 4 Satz 2 BayEUG dem höheren Gremium der Lehrerkonferenz übertragen, In diesen Fällen ist die Entscheidung der Lehrerkonferenz für den Klassenleiter und den Schulleiter bindend. 46 Abs. 8 VSO, (Zuständigkeit) (8) 1Über das Vorrücken entscheidet die Klassenleiterin oder der Klassenleiter im Einvernehmen mit den sonstigen in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften. 2Über den Notenausgleich nach Absatz 6 entscheidet die Lehrerkonferenz. In der Volksschule entscheidet der Klassenleiter allein über die Noten in den Fächern, die er selbst unterrichtet, und jeweils zusammen mit der zuständigen Lehrkraft in den Fächern, in denen andere Lehrkräfte unterrichten. Art. 53 Abs. 5 BayEUG (Ausnahmen) (5) 1Von den Folgen nach Absatz 3 kann die Lehrerkonferenz befreien, wenn zuverlässig anzunehmen ist, dass die Ursache des Misserfolgs nicht in mangelnder Eignung oder schuldhaftem Verhalten der Schülerin oder des Schülers gelegen ist. 2Die Lehrerkonferenz entscheidet auch darüber, ob bei einer Schülerin oder einem Schüler, die oder der von einer Schule anderer Art übergetreten ist und an der zuvor besuchten Schule bereits einmal wiederholt hat, Abs. 3 anzuwenden ist. Die Lehrerkonferenz kann aus pädagogischen Gründen einer Versetzung zustimmen. BayEUG Art. 75 (1) Die Schule ist verpflichtet, die Erziehungsberechtigten möglichst frühzeitig über ein auffallendes Absinken des Leistungsstands oder sonstige wesentliche, den Schüler betreffende Seite 2

3 Vorgänge schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu unterrichten. Ist eine Benachrichtigung unterblieben, so kann daraus ein Recht auf Vorrücken nicht hergeleitet werden. Die Verpflichtung, die Erziehungsberechtigten frühzeitig über ein Absinken des Leistungsstandes zu unterrichten, gehört zu den selbstverständlichen Fürsorgepflichten der Schule. (2) Steht am Ende des Schuljahres fest, dass ein Schüler in die nächsthöhere Jahrgangsstufe nicht vorrücken darf oder die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, so ist die Schule verpflichtet, den Erziehungsberechtigten über den weiteren Bildungsweg des Schülers Beratung anzubieten. Die Beratung kann durch die Klassenleitung, die Schulleitung oder Beratungsfachkräfte erfolgen. b) Aussagen der Volksschulordnung (VSO) VSO 46 Abs. 1 (Jahrgangsstufen 1 und 2) (1) 1Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 rücken ohne besondere Entscheidung vor. 2Ergeben sich aus dem Bericht nach 50 Abs. 1 Satz 1 Zweifel, ob die Schülerin oder der Schüler dem Unterricht in der nächsten Jahrgangsstufe folgen kann, entscheidet die Lehrerkonferenz. Das Vorrücken in die Jahrgangsstufen 2 und 3 kann ausnahmsweise versagt werden, wenn Zweifel bestehen, ob der Schüler/die Schülerin dem Unterricht in der nächsten Jahrgangsstufe folgen kann, 46 Abs. 1 Satz 2 VSO. Zuständig für diese Entscheidung ist die Lehrerkonferenz. Das setzt natürlich eine begründete Vorlage des Klassenleiters voraus, zu der er auch die übrigen in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte, gegebenenfalls auch den Förderlehrer, den für den Schüler eingesetzten Vertreter des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes, eventuell auch den Schulpsychologen und den Schularzt hören muss. Zu Beginn des Schuljahrs 2010/2011 startet an 20 Modellschulen in Bayern der vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus und der Stiftung Bildungspakt Bayern gemeinsam getragener Modellversuch Flexible Grundschule. Der Modellversuch sieht im Hinblick auf die sehr unterschiedlichen Ausgangsbedingungen der eingeschulten Kinder vor, dass an Stelle der ersten beiden Jahrgangsstufen der Grundschule eine Eingangsstufe in Form kombinierter Klassen eingerichtet wird, die die Schüler entsprechend ihrer Begabung, ihrer kognitiven und sozialen Entwicklung und ihrer Vorbildung in individuellem Tempo in einem Jahr, in zwei oder in drei Jahren durchlaufen können. Innerhalb dieser Klasse gibt es kein Vorrücken oder Sitzen bleiben. VSO 46 Abs. 2 (Allgemeine Regel für die Jahrgangsstufen 3 bis 8) (2) Das Vorrücken in den Jahrgangsstufen 3 mit 8 soll nur dann versagt werden, wenn die Schülerin oder der Schüler in der Entwicklung oder in den Leistungen erheblich unter dem altersgemäßen Stand der betreffenden Jahrgangsstufe liegt und nicht erwartet werden kann, dass die Schülerin oder der Schüler am Unterricht in der nächsten Jahrgangsstufe mit Erfolg teilnehmen kann. Die Entscheidung über das Vorrücken oder Sitzen bleiben erfolgt in pädagogischer Verantwortung und lässt der Schule einen Raum pädagogischer Bewertung. VSO 46 Abs. 3 (Jahrgangsstufen 3 und 4) Seite 3

4 (3) In den Jahrgangsstufen 3 und 4 liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 in der Regel vor, wenn die Schülerin oder der Schüler 1. im Fach Deutsch oder im Fach Mathematik die Note 6 und in dem anderen dieser Fächer oder im Fach Heimat- und Sachunterricht keine bessere Note als 5 erhält oder 2. in den Fächern Deutsch und Mathematik die Note 5 und im Fach Heimat- und Sachunterricht die Note 6 erhält. Tabellarische Übersicht Schüler, deren Noten nicht besser sind als in der nachfolgenden Übersicht dargestellt, rücken in den Jahrgangsstufen 3 und 4 in aller Regel nicht in die nächsthöhere Jahrgangsstufe vor: Deutsch Mathematik Heimat- und Sachunterricht 6 6 beliebig 6 5 beliebig 5 6 beliebig 6 beliebig 5 beliebig VSO 46 Abs. 5 (Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache) (5) 1Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die Unterricht in Deutsch als Zweitsprache erhalten, tritt in den Absätzen 3 und 4 an die Stelle des Fachs Deutsch das Fach Deutsch als Zweitsprache. 2Bei Schülerinnen und Schülern mit nichtdeutscher Muttersprache in deutschsprachigen Klassen, die keinen Unterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache erhalten, sind in den ersten beiden Jahren des Schulbesuchs in der Bundesrepublik Deutschland unzureichende Leistungen im Fach Deutsch bei der Entscheidung über das Vorrücken nicht zu berücksichtigen. 3Für Schülerinnen und Schüler, die Unterricht im Fach Muttersprache erhalten, tritt in Absatz 4 das Fach Muttersprache an die Stelle des Faches Englisch. Schüler und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf 46 Abs. 7 VSO (Sonderpädagogischer Förderbedarf) (7) Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf, bei denen gemäß 44 Abs. 3 von einer Bewertung der Leistungen durch Noten abgesehen wird, ist abweichend von den Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 das Vorrücken zu ermöglichen, wenn zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen für eine aktive Teilnahme voraussichtlich auch in der nächsthöheren Jahrgangsstufe gegeben sind. 46 Abs. 7 VSO gilt für solche Schüler, bei denen ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt ist und die gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayEUG aktiv am Unterricht teilnehmen können, für die aber die Lehrerkonferenz gemäß 44 Abs. 3 Satz 1 VSO auf eine Bewertung mit Noten verzichtet hat.... Diese Schüler können nicht auf dem allgemeinen Anforderungsniveau der Volksschulklasse erfolgreich teilnehmen und erhalten deshalb im Jahreszeugnis keine Noten, sondern allgemeine verbale Bewertungen. Auf sie können also die auf Noten abstellenden Vorrückungsbestimmungen nicht angewendet werden. In M-Klassen können solche Schüler ohnehin nicht aufgenommen werden. Seite 4

5 Auf Schüler, die trotz festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf sei es mit, sei es ohne Unterstützung durch Mobile Sonderpädagogische Dienste auf dem allgemeinen Anforderungsniveau ihrer Klasse mitarbeiten können, gilt 46 Abs. 7 VSO nicht; auf sie sind vielmehr die allgemeinen Regelungen des 46 Abs. 1 bis 6 VSO anzuwenden. Sie werden also benotet und nach o.g. Versetzungsbestimmungen versetzt. Das Gleiche gilt für behinderte Schüler, deren sonderpädagogischer Förderbedarf nicht förmlich festgestellt ist z. B. wegen Offensichtlichkeit oder die trotz Behinderung keinen sonderpädagogischen Förderbedarf haben. Vorrückungskriterien Den in 46 Abs. 7 VSO angesprochenen Schülern (Schüler, bei denen die Noten durch eine verbale Beurteilung ersetzt werden) ist das Vorrücken zu ermöglichen, wenn zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen für eine aktive Teilnahme auch in der nächsthöheren Jahrgangsstufe gegeben sind. Es muss also eine Prognose über die voraussichtliche Entwicklung des Schülers im darauf folgenden Schuljahr erstellt werden. Erforderlichenfalls sind der Schularzt, der Schulpsychologe und der Vertreter des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes zu beteiligen. 48 Abs. 1 VSO (Freiwillige Wiederholung, Rücktritt) (1) 1Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Schülerinnen oder Schüler freiwillig wiederholen oder spätestens zum Schulhalbjahr in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten. 2Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz unter Würdigung der schulischen Leistungen der Schülerin oder des Schülers. Die Vorschrift regelt die Fälle, in denen ein Schüler nach den im Jahreszeugnis erzielten Leistungen an sich vorrücken dürfte, aber noch einmal freiwillig die vorher besuchte Jahrgangsstufe besuchen möchte. Das wird meist dann der Fall sein, wenn der Schüler oder seine Erziehungsberechtigten befürchten, dass der Schüler den Anforderungen der nächsthöheren Jahrgangsstufe nicht gewachsen sein wird. Denkbar ist das z. B. bei einem vorzeitig eingeschulten Kind, das dann in der ersten Klasse überfordert war. Ferner sind die Fälle geregelt, in denen ein Schüler während des Schuljahres, spätestens aber im Anschluss an die Aushändigung des Zwischenzeugnisses, in die unter seiner Jahrgangsstufe liegende Jahrgangsstufe zurücktreten möchte. 48 Abs. 1 VSO macht das freiwillige Wiederholen und den Rücktritt nicht von der Erfüllung genau fixierter Bedingungen abhängig. Die Entscheidung ist in pädagogischer Verantwortung zu treffen. Das freiwillige Wiederholen und der Rücktritt sind nur zulässig, wenn die Erziehungsberechtigten einen entsprechenden Antrag stellen. Ohne einen solchen Antrag kann die Schule diese Maßnahmen nicht verfügen. Die Schule muss aber die Erziehungsberechtigten eingehend beraten. Eine Rücknahme des Antrags ist jedenfalls bis zur Entscheidung der Lehrerkonferenz zulässig, aber auch noch, bevor die Entscheidung der Lehrerkonferenz vollzogen ist. Zuständig für die Entscheidung ist nicht der Klassenleiter im Einvernehmen mit den in der Klasse unterrichtenden Lehrern (vgl. 46 Abs. 8 Satz 1 VSO), sondern die Lehrerkonferenz. Daraus ergibt sich auch, welche Bedeutung die Volksschulordnung dieser Entscheidung beimisst. Die Entscheidung der Lehrerkonferenz ist für den Schulleiter bindend. (Art. 58 Abs. 4 Satz 1 BayEUG i. V. m. 48 Abs. 1 Satz 2 VSO9. Der Schulleiter muss diesen Beschluss grundsätzlich ausführen, muss also dem Beschluss entsprechend die Wiederholung der Jahrgangsstufe oder den Rücktritt genehmigen oder ablehnen. Die VSO verbietet nicht, von der freiwilligen Wiederholung einer Jahrgangsstufe oder dem Rücktritt in die niedrigere Jahrgangsstufe auch wiederholt Gebrauch zu machen. Pädagogisch sinnvoll wird dies allerdings in der Regel nicht sein, vielmehr sollte in solchen Fällen die Überweisung an die Förderschule in Betracht gezogen werden. Seite 5

6 Ende der Vollzeitschulpflicht 48 Abs. 1 VSO gilt auch, wenn der Schüler neun Schulbesuchsjahre zurückgelegt und damit seine Vollzeitschulpflicht erfüllt hat. In diesen Fällen kann er von dem Recht Gebrauch machen, nach Art. 38 BayEUG die Hauptschule freiwillig ein zehntes, elftes o- der zwölftes Schuljahr zu besuchen. Dies kann er, wenn er die Vorrückungserlaubnis in die nächsthöhere (in der Regel 8. oder 9.) Jahrgangsstufe besitzt, mit der freiwilligen Wiederholung der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe verbinden. Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen in der Übersicht Die Entscheidung über das Vorrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe trifft an der Volksschule die Klassleitung bzw. die Lehrerkonferenz. Schüler der Volksschule können eine Jahrgangsstufe einmal oder mehrfach wiederholen, auf Antrag auch freiwillig. Ein Antrag auf freiwillige Wiederholung muss zum Schuljahresende, auf Rücktritt in die vorhergegangene Jahrgangsstufe bis zum Zwischenzeugnis, gestellt werden. Die wiederholten Schuljahre werden zur Vollzeitschulpflicht hinzu gerechnet, im Bedarfsfall muss eine Schulzeitverlängerung beantragt werden. Die Schule kann im Einzelfall den sonderpädagogischen Förderbedarf überprüfen und ggf. eine Überweisung an ein Förderzentrum veranlassen. 3. Verlaufserfahrung Die Wiederholung einer Jahrgangsstufe bietet Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit, versäumten oder nicht verstandenen Stoff aufzuarbeiten und damit die Grundlage für weiteres Lernen zu schaffen. Die Wiederholung allein garantiert jedoch nicht den erfolgreichen Verlauf. So kommt es, dass nur ein Teil der Wiederholer langfristig (also nicht nur im folgenden Schuljahr, sondern auch in den nächsten Jahren) bessere Leistungen erbringt. Die Betroffenen benötigen Unterstützung beim Lernen, sie verstehen z.b. nicht automatisch einen Rechenweg, nur weil er zweimal präsentiert wurde. Oft ist es nötig, dass auch die Rahmenbedingungen geändert werden, z.b. Lernzeiten und Lernmethoden festgelegt werden, eine Unterbringung in einer Ganztagseinrichtung bzw. einem heilpädagogischen Hort erfolgt. Bewährt hat sich die Wiederholung der 1. Jahrgangsstufe nur in den Fällen, in denen Entwicklungsrückstände bei der Einschulung übersehen worden sind oder das Kind überdurchschnittlich häufig erkrankt war. In der Regel wird jedoch in o.g. Fällen eher eine Zurückstellung zum 30. November des laufenden Jahres erfolgen. Eine (oft freiwillige) Wiederholung der 4. Jahrgangsstufe ist im Hinblick auf eine Notenverbesserung für den Übertritt nicht zu empfehlen. Hier sollte vielmehr die Möglichkeit genutzt werden, nach der 5. Klasse Hauptschule den Übertritt an eine Realschule oder ein Gymnasium anzustreben. Die Hauptschule führt die Unterrichtsinhalte in bewährter Form unter Beibehaltung des Klassenlehrerprinzips weiter und unterstützt geeignete Schülerinnen und Schüler durch Förderangebote in der Gelenkklasse (5. Jahrgangsstufe). Die Wiederholung der 4. Jahrgangsstufe wird von den Schülern oft als Misserfolgserlebnis verbucht. Pädagogisch-psychologische Hinweise Die Wiederholung einer Jahrgangsstufe stellt Eltern und Kinder vor eine wichtige Entscheidung. Sie sollte stets mit einer Beratung verbunden sein und auch mögliche Alternativen berücksichtigen. Seite 6

7 Nachstehender Verlauf ist denkbar: Eltern und/oder Lehrkraft beobachten massive, länger anhaltende Leistungsprobleme im Schulalltag. Je früher alle Beteiligten sich um das Problem kümmern, umso besser greifen die Interventionen. In der Lehrersprechstunde werden Differenzierungsmaßnahmen im Unterricht und Stützmaßnahmen zu Hause besprochen. In einem Begleitheft werden Dauer und Inhalt der Stützmaßnahmen festgehalten. Falls organisatorisch möglich, wird das Kind im Förderunterricht der Schule oder durch den MSD besonders gefördert. Außerhalb der Schule kann dem Kind für eine überschaubare Zeit Nachhilfe angeboten werden. Falls diese Maßnahmen keine Verbesserung bringen, haben Schule, Lehrkraft und Eltern die Möglichkeit, Beratungslehrer oder Schulpsychologen einzuschalten. Gespräche, Unterrichtsbeobachtungen und Testverfahren klären die Ursachen der Leistungsprobleme. Liegt eine Teilleistungsstörung (Legasthenie, Dyskalkulie, ADHS) vor, so können besondere Therapien helfen. Für Schüler mit diagnostizierter Legasthenie oder Lese-Rechtschreibschwäche kann der Schulpsychologe einen Nachteilsausgleich vorschlagen. Die Schulleitung oder die Lehrkraft können den mobilen sonderpädagogischen Dienst einschalten. Dieser überprüft den Förderbedarf und unterstützt die Lehrkraft bei der Organisation von Fördermaßnahmen. Ist absehbar, dass ein Kind trotz unterstützender Maßnahmen nicht mit den Klassenkameraden Schritt halten kann und auf Dauer sehr stark belastet ist, so sollte das Für und Wider einer Jahrgangsstufenwiederholung besprochen werden. Das betroffene Kind ist in den Übergansprozess mit einzubeziehen. Es kann z.b. in der neuen Klasse einen Schnuppertag angeboten bekommen und/oder mit der neuen Lehrkraft vorab ein Kennenlerngespräch führen. Sollte sich in der zweiten Jahrgangsstufe ausnahmsweise eine Wiederholung anbahnen, so wird ein Rücktritt bereits zum Schulhalbjahr (Februar) empfohlen, da die "neuen" Klassenkameraden (hier Jahrgangsstufe 1) zu diesem Zeitpunkt in ihren Freundschaftsbeziehungen noch nicht so gefestigt sind und Kontakte schneller aufgebaut werden können. In der dritten Jahrgangsstufe wird eine Wiederholung erst am Ende des Schuljahres empfohlen, da das Kind sonst für ein halbes Jahr zu einer neuen "Zweitklasslehrerin" müsste, um dann erneut am Schuljahresende einen Lehrerwechsel zu erleben. Lehrer und Eltern sollten das Kind bei einer Wiederholung emotional unterstützen und ihm helfen, möglichst schnell neue Freundschaften aufzubauen. Seite 7

Wiederholen einer Jahrgangsstufe April 2013

Wiederholen einer Jahrgangsstufe April 2013 Wiederholen einer Jahrgangsstufe April 2013 1. Kurzinformation im Überblick Die vom Lehrplan vorgegebenen unterrichtlichen Anforderungen in den einzelnen Jahrgangsstufen der Grundschule orientieren sich

Mehr

Wiederholen einer Jahrgangsstufe in der Grundschule Oktober 2016

Wiederholen einer Jahrgangsstufe in der Grundschule Oktober 2016 Wiederholen einer Jahrgangsstufe in der Grundschule Oktober 2016 1. Kurzinformation im Überblick Die vom Lehrplan vorgegebenen unterrichtlichen Anforderungen in den einzelnen Jahrgangsstufen der Grundschule

Mehr

Nichterreichen des Klassenziels am Gymnasium - Was tun?

Nichterreichen des Klassenziels am Gymnasium - Was tun? Bildung und Sport Information der Bildungsberatung Nichterreichen des Klassenziels am Gymnasium - Was tun? Stand: Juli 2015 0000 Vorrücken auf Probe, Nachprüfung, Notenausgleich und Besondere Prüfung Rechtsgrundlagen:

Mehr

1. Gesetzliche Grundlagen

1. Gesetzliche Grundlagen Information zur Erstellung einer allgemeinen Bewertung / BayEUG 2003 / VSO 2008 bei aktiver, aber nicht erfolgreicher Teilnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Volksschulen

Mehr

K, K. Verordnung zur Änderung der Grundschulordnung und der Mittelschulordnung. vom

K, K. Verordnung zur Änderung der Grundschulordnung und der Mittelschulordnung. vom 2232-2-K, 2232-3-K Verordnung zur Änderung der Grundschulordnung und der Mittelschulordnung vom.. 2017 Auf Grund des Art. 7 Abs. 1 und 2, des Art. 7a Abs. 1 bis 5, des Art. 32 Abs. 7, des Art. 32a Abs.

Mehr

Zeugnis- und Versetzungsordnung

Zeugnis- und Versetzungsordnung 1. Anwendungsbereich Zeugnis- und Versetzungsordnung 1.1. Im 13-jährigen Schulsystem umfasst die Sekundarstufe I die Jahrgangsstufen 5 10. Dies gilt auch für das 12-jährige Schulsystem, allerdings kommt

Mehr

Hinweise zur Zeugniserstellung für Schülerinnen und Schüler mit Sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf

Hinweise zur Zeugniserstellung für Schülerinnen und Schüler mit Sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf Hinweise zur Zeugniserstellung für Schülerinnen und Schüler mit Sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf (Stand Oktober 2015) Inhaltsverzeichnis: Seite 1. Gesetzliche Grundlagen 2 1.1. Gesetzliche Grundlagen

Mehr

Tendenzhinweise - Abschlussbestimmungen in der IGS. Vorrücken und Abschlussqualifikationen

Tendenzhinweise - Abschlussbestimmungen in der IGS. Vorrücken und Abschlussqualifikationen Tendenzhinweise - Abschlussbestimmungen in der IGS Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen

Mehr

Übertritt an die Realschule nach Beendigung der 4.Klasse Grundschule

Übertritt an die Realschule nach Beendigung der 4.Klasse Grundschule Übertritt an die Realschule nach Beendigung der 4.Klasse Grundschule (Informationsstand Oktober 2008, Abgleich mit VSO 29 Stand Sept. 2008/vergleiche Dr. Helga Ulbricht,SB-Obb.-Ost) 1. Kurzinformation

Mehr

Übertrittsmöglichkeiten für Volksschüler ab 2010/11

Übertrittsmöglichkeiten für Volksschüler ab 2010/11 Übertrittsmöglichkeiten für Volksschüler ab 2010/11 Datei Übertrittsbestimmungen ab 201011.doc ; 05.10.2010 Aufnahme von Grundschülern in die Jgst. 5 der RS oder des GY: siehe VSO; Aufnahme in eine höhere

Mehr

Elterninformation zum Schulsystem

Elterninformation zum Schulsystem Elterninformation zum Schulsystem Elterninformation Was bedeutet fl exible Eingangsphase? Alle Kinder, die bis zum 30. Juli des laufenden Kalenderjahres sechs Jahre alt werden, sind schulpfl ichtig. Das

Mehr

Die neue Form der Leistungsbewertung im Förderschwerpunkt Lernen

Die neue Form der Leistungsbewertung im Förderschwerpunkt Lernen Die neue Form der Leistungsbewertung im Förderschwerpunkt Lernen Neuerungen im Zuge der Einführung des Rahmenlehrplans für den Förderschwerpunkt Lernen Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus,

Mehr

Außendifferenzierung und Förderung durch bilingualen Unterricht

Außendifferenzierung und Förderung durch bilingualen Unterricht Förderkonzept der Grundschule Dresselndorf Situationsanalyse An der Grundschule Dresselndorf werden im Schuljahr 2014/2015 103 Kinder unterrichtet. 44 Prozent der Kinder haben einen Migrationshintergrund.

Mehr

Versetzungsordnung Realschulen. Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Realschulen (Realschulversetzungsordnung)

Versetzungsordnung Realschulen. Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Realschulen (Realschulversetzungsordnung) Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Realschulen (Realschulversetzungsordnung) vom 30. Januar 1984 (GBl. S. 147; K.u.U. S. 61) geändert durch: 1. Verordnung vom 16. Juli 1990

Mehr

Anne-Frank-Realschule Ettlingen

Anne-Frank-Realschule Ettlingen Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Realschulen (Realschulversetzungsordnung) vom 30. Januar 1984 (GBI. S. 147; K.u.U. 1984, S. 61) zuletzt geändert durch: Verordnung vom 5. Februar

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3007 6. Wahlperiode 16.06.2014

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3007 6. Wahlperiode 16.06.2014 LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3007 6. Wahlperiode 6.06.04 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Unterricht von Kindern mit Förderbedarfen und Qualifizierung

Mehr

Staatliche Schulberatung für Obb.-Ost. Sonderregelungen für Schüler/innen mit Migrationshintergrund in der Mittelschule nach BayEUG und MSO

Staatliche Schulberatung für Obb.-Ost. Sonderregelungen für Schüler/innen mit Migrationshintergrund in der Mittelschule nach BayEUG und MSO Signatur Staatliche Schulberatung für Obb.-Ost http://www.schulberatung.bayern.de/schulberatung/oberbayern_ost/ II - MS 04.10.2013 Sonderregelungen für Schüler/innen mit Migrationshintergrund in der Mittelschule

Mehr

Auszüge aus der MSO (Mittelschulordnung)

Auszüge aus der MSO (Mittelschulordnung) Auszüge aus der MSO (Mittelschulordnung) die den Unterricht mit Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Muttersprache betreffen. 6 Übertritt an ein Gymnasium oder an eine Realschule (2) Für Schülerinnen

Mehr

Konzept zum Umgang mit Hausaufgaben an der Peter-Härtling-Schule

Konzept zum Umgang mit Hausaufgaben an der Peter-Härtling-Schule Konzept zum Umgang mit Hausaufgaben an der Peter-Härtling-Schule 1. Rechtliche Vorgaben Sinn und Zweck Hausaufgaben sollen den Unterricht ergänzen und den Lernprozess der Schüler unterstützen. Sie dienen

Mehr

Schulordnung für die Mittelschulen in Bayern (Mittelschulordnung MSO) Vom 4. März 2013 (GVBl S. 116) (KWMBl. S. 106) BayRS 2232-3-K

Schulordnung für die Mittelschulen in Bayern (Mittelschulordnung MSO) Vom 4. März 2013 (GVBl S. 116) (KWMBl. S. 106) BayRS 2232-3-K MSO: Schulordnung für die Mittelschulen in Bayern (Mittelschulordnung MSO) Vom 4. März 2013 (GVBl S. 116) (KWMBl. S. 106) BayRS 2232-3-K ( 1 71) Schulordnung für die Mittelschulen in Bayern (Mittelschulordnung

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus ABDRUCK G:\StMUK\Abteilungen\Abteilung VII\Referat VII_7\Nentwig VII_7\2012\WS\WSO ÄnderungsVO 2012_1\Infoschreiben geänderte Übertrittsbedingungen_158_III.doc

Mehr

Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer

Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung RdErl. d. MK v. 31.1.2013-32-81006/2 - VORIS 22410 01 70 00 001- Bezug: Verordnung zur Feststellung

Mehr

A Welche Voraussetzungen müssen zu einer Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe erfüllt sein?

A Welche Voraussetzungen müssen zu einer Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe erfüllt sein? Die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe Informationen für Eltern und Schüler der Jahrgangsstufe 9 (G8) (Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (OAVO)

Mehr

Zielgleichheit - Zieldifferenz. Dr. Hans-Werner Fuchs, BSB, Referat Inklusion

Zielgleichheit - Zieldifferenz. Dr. Hans-Werner Fuchs, BSB, Referat Inklusion Zielgleichheit - Zieldifferenz Dr. Hans-Werner Fuchs, BSB, Referat Inklusion 1 Was bedeuten die Begriffe? zielgleich - zieldifferent Die Begriffe zielgleich und zieldifferent sind aus schulrechtlicher

Mehr

Zurückstellung vom Schulbesuch (GrSO) Stand November 2013

Zurückstellung vom Schulbesuch (GrSO) Stand November 2013 Zurückstellung vom Schulbesuch (GrSO) Stand November 2013 1. Kurzinformation im Überblick In Bayern ist das Einschulungsalter gesetzlich geregelt. Kinder, die bis zum 30. September desselben Jahres das

Mehr

Staatliche Schulberatung für Obb.-Ost

Staatliche Schulberatung für Obb.-Ost Aktuelle Informationen zur Realschule im Schuljahr 2016/2017 Das Inkrafttreten der neuen Bayerischen Schulordnung (BaySchO) und Änderungen im Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) machten

Mehr

Veränderungen in der neuen VSO zusammengestellt von Monika Munker, BRin; zentrale Beratungslehrkraft für Volksschulen neu

Veränderungen in der neuen VSO zusammengestellt von Monika Munker, BRin; zentrale Beratungslehrkraft für Volksschulen neu neu 01.09.2008 14 Ordnungsmaßnahmen und sonstige Erziehungsmaßnahmen (2).. Nacharbeiten werden den Erziehungsberechtigten rechtzeitig vor Vollzug schriftlich mitgeteilt (4) HS nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht

Mehr

Information zum Ersten Allgemeinbildenden Schulabschluss (ESA) Klassenstufe 9

Information zum Ersten Allgemeinbildenden Schulabschluss (ESA) Klassenstufe 9 Information zum Ersten Allgemeinbildenden Schulabschluss (ESA) Klassenstufe 9 Gemeinschaftsschule Bredstedt 2015/2016 Seitenzahl 1 Die Prüfungsbestandteile Projektarbeit schriftliche Prüfungen in Deutsch,

Mehr

2.1 Grundsatz Für die Einrichtung von Grundschulförderklassen gilt 30 Abs. 1 SchG entsprechend.

2.1 Grundsatz Für die Einrichtung von Grundschulförderklassen gilt 30 Abs. 1 SchG entsprechend. V. 2.3 Öffentliche Grundschulförderklassen I. Allgemeines 1 Begriff der öffentlichen Grundschulförderklasse Öffentliche Grundschulförderklassen werden als organisatorisch und pädagogisch eigenständige

Mehr

Staatliche Schulberatung für Ufr. Übersicht schulische Gesetzeslage für Migrationskinder in GS und MS

Staatliche Schulberatung für Ufr. Übersicht schulische Gesetzeslage für Migrationskinder in GS und MS Übersicht schulische Gesetzeslage für skinder in GS und MS Rechtliche Grundlage Inhalt Anmerkung Zuweisung in eine Übergangsklasse bzw. Einstufung in eine Jahrgangsstufe 10 (1) MSO 8 (1) GrSO Art. 36(3)

Mehr

Staatliche Schulberatung für Obb.-Ost. Übersicht schulische Gesetzeslage für Migrationskinder in GS und MS

Staatliche Schulberatung für Obb.-Ost. Übersicht schulische Gesetzeslage für Migrationskinder in GS und MS Übersicht schulische Gesetzeslage für skinder in GS und MS Rechtliche Grundlage Inhalt Anmerkung Zuweisung in eine Übergangsklasse bzw. Einstufung in eine Jahrgangsstufe 10 (1) MSO 8 (1) GrSO Art. 36(3)

Mehr

Promotionsreglement für die Gymnasien des Kantons Zürich

Promotionsreglement für die Gymnasien des Kantons Zürich Promotionsreglement für die Gymnasien des Kantons Zürich.. Promotionsreglement für die Gymnasien des Kantons Zürich (vom 0. März 998), A. Geltungsbereich. Diese Bestimmungen gelten für die Aufnahme am

Mehr

Überspringen einer Jahrgangsstufe Stand September 2010

Überspringen einer Jahrgangsstufe Stand September 2010 Überspringen einer Jahrgangsstufe Stand September 2010 1. Kurzinformation im Überblick In der Eingangsstufe der Grundschule gibt es immer wieder Schülerinnen und Schüler, die ihren Klassenkameraden im

Mehr

Häufig gestellte Fragen - Wir geben Antworten! Wie melde ich Auszubildende am KKB an? Wann nehme ich Kontakt zum KKB auf? Konrad-Klepping-Berufskolleg

Häufig gestellte Fragen - Wir geben Antworten! Wie melde ich Auszubildende am KKB an? Wann nehme ich Kontakt zum KKB auf? Konrad-Klepping-Berufskolleg Häufig gestellte Fragen - Wir geben Antworten! In der Liste der häufig gestellten Fragen, finden Sie Antworten auf Ihre Fragen von der Anmeldung bis zur Abmeldung von Auszubildenden am (KKB). Wie melde

Mehr

Am Ende dieses Schreibens finden Sie die Beantwortung eines Fragenkatalogs.

Am Ende dieses Schreibens finden Sie die Beantwortung eines Fragenkatalogs. Die Organisation der Intensivierungsstunden Liebe Eltern, Erziehungsberechtigte und Schülerinnen, in Abstimmung mit den Schulgremien (Schulforum und Elternbeirat) und dem Staatsministerium für Unterricht

Mehr

Fördern statt Wiederholen. Lernförderung nach 45 HmbSG

Fördern statt Wiederholen. Lernförderung nach 45 HmbSG Fördern statt Wiederholen Lernförderung nach 45 HmbSG Behörde für Schule und Berufsbildung 2012 1 Inhalt 1. Rechtliche Grundlagen 2. Finanzierung 3. Ablauf und Umsetzung 4. Sonstige Hinweise 2 1. Rechtliche

Mehr

Versetzungsordnung für die International German School HCMC (IGS)

Versetzungsordnung für die International German School HCMC (IGS) Versetzungsordnung für die International German School HCMC (IGS) 1. Grundschule (Klassenstufen 1-4) Der Unterricht in der Grundschule kann fächer-, klassen- oder klassenstufenübergreifend eingerichtet

Mehr

Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung und den Wechsel der Niveaustufen an Realschulen (Realschulversetzungsordnung)

Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung und den Wechsel der Niveaustufen an Realschulen (Realschulversetzungsordnung) Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung und den Wechsel der Niveaustufen an Realschulen (Realschulversetzungsordnung) 1 Niveaustufen und Leistungsbewertung (1) Maßstab für die Leistungsbewertung

Mehr

VERSETZUNGSORDNUNG DER SEKUNDARSTUFE I DEUTSCHE SCHULE LONDON (AUSZÜGE)

VERSETZUNGSORDNUNG DER SEKUNDARSTUFE I DEUTSCHE SCHULE LONDON (AUSZÜGE) VERSETZUNGSORDNUNG DER SEKUNDARSTUFE I DEUTSCHE SCHULE LONDON (AUSZÜGE) 1. Anwendungsbereich 1.1 Im 12-jährigen Schulsystem umfasst die Sekundarstufe I die Jahrgangsstufen 5 bis 10. Der Jahrgangsstufe

Mehr

Ordnung für die Versetzung

Ordnung für die Versetzung Ordnung für die Versetzung 1. Allgemeine Grundsätze 1.1. Die Versetzung bzw. Nichtversetzung eines Schülers 1 ist eine pädagogische Maßnahme. Sie dient dazu, die persönliche Lernentwicklung und den schulischen

Mehr

Informationen zum Übertritt nach der vierten Jahrgangsstufe

Informationen zum Übertritt nach der vierten Jahrgangsstufe Informationen zum Übertritt nach der vierten Jahrgangsstufe - Übertrittsbestimmungen im Schuljahr 2011 / 2012-1. Die Übertrittsphase und die Elternberatung im Überblick - Mitte der 3. Jahrgangsstufe: Elternabend

Mehr

Haftungsausschluss. I. Übergang in das Gymnasium der Normalform. 1 Übergang ohne Prüfung für Schüler der Realschule und der Hauptschule

Haftungsausschluss. I. Übergang in das Gymnasium der Normalform. 1 Übergang ohne Prüfung für Schüler der Realschule und der Hauptschule Haftungsausschluss Die Texte der einzelnen Gesetze / Verordnungen wurden eingescannt und Änderungen - soweit bekannt - eingearbeitet. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetzblatt und in

Mehr

Auszug aus der Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien

Auszug aus der Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien Auszug aus der Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (Übergreifende Schulordnung) vom 12. Juni 2009 66 Versetzung im Gymnasium

Mehr

DER INDIVIDUELLE FÖRDERPLAN (IFP)

DER INDIVIDUELLE FÖRDERPLAN (IFP) DER INDIVIDUELLE FÖRDERPLAN (IFP) Vorwort Die individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler ist ein zentraler Auftrag der österreichischen Schule. Schulische Förderung kann in verschiedener Form

Mehr

Übergangs- und Überführungsverordnung Änderungsvorschläge -Stand:

Übergangs- und Überführungsverordnung Änderungsvorschläge -Stand: Anlage 2 zur Deputationsvorlage Nr. L 47 Übergangs- und Überführungsverordnung -Stand:17.05.2004-1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die öffentlichen allgemeinbildenden Schulen ab Jahrgangsstufe

Mehr

Aktuelle Informationen zur Grundschule 2016/2017

Aktuelle Informationen zur Grundschule 2016/2017 Aktuelle Informationen zur Grundschule 2016/2017 Zum Schuljahresbeginn 2016/2017 werden sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Grundschulen in mehrfacher Hinsicht ändern. Die BaySchO führt zur

Mehr

Versetzungsordnung der Deutschen Internationalen Schule Dubai

Versetzungsordnung der Deutschen Internationalen Schule Dubai Stand:12.09.2012 Versetzungsordnung der Deutschen Internationalen Schule Dubai beschlossen durch die Gesamtlehrerkonferenz am 10.10. 2010/ 07.11.2010/ 11.06.2012/ 04.09.2012 und in Kraft gesetzt durch

Mehr

Es besteht Einverständnis damit, dass gemäß Anlage 2 Fußnote 2 GSO auch in der Fächerkombination der Unterricht in Geschichte und Sozialkun-

Es besteht Einverständnis damit, dass gemäß Anlage 2 Fußnote 2 GSO auch in der Fächerkombination der Unterricht in Geschichte und Sozialkun- Abdruck Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus, 80327 München An alle Gymnasien (per OWA) Ihr Zeichen / Ihre Nachricht vom Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) München, 28.01.2009

Mehr

Schülerinnen- und Schülerbeurteilung

Schülerinnen- und Schülerbeurteilung Bildungsdepartement Amt für Volksschulen und Sport Schülerinnen- und Schülerbeurteilung Informationen Übersicht Neuerungen Amt für Volksschulen und Sport Kollegiumstrasse 28 Postfach 2191 6431 Schwyz 041

Mehr

Weisungen zu Zeugnissen und Promotion

Weisungen zu Zeugnissen und Promotion Erziehungs-, Kultur und Umweltschutzdepartement Graubünden Departament d'educaziun, cultura e protecziun da l'ambient dal Grischun Dipartimento dell educazione, cultura e protezione dell'ambiente dei Grigioni

Mehr

Die bayerische Mittelschule Ausbildung Abschlüsse Anschlüsse

Die bayerische Mittelschule Ausbildung Abschlüsse Anschlüsse Die bayerische Ausbildung Abschlüsse Anschlüsse Änderungen wird keine Haftung übernommen. Die ist das Gütesiegel für ein umfassendes Bildungsangebot Die bietet: Erfolgreicher Abschluss der Erfolgreicher

Mehr

Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Typische Beratungsfälle an Grundschulen (in Bayern)

Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Typische Beratungsfälle an Grundschulen (in Bayern) Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form Auszug aus: Typische Beratungsfälle an Grundschulen (in Bayern) Das komplette Material finden Sie hier: School-Scout.de Teil 5 Schullaufbahn 5.1

Mehr

Verhängung von Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen nach Art. 86ff BayEUG

Verhängung von Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen nach Art. 86ff BayEUG Regierung von Oberbayern 19.10.2016 Verhängung von Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen nach Art. 86ff BayEUG 1. Allgemeines: Abgrenzung: Art. 86 Abs. 1 BayEUG Erziehungsmaßnahmen, d.h. erzieherische Maßnahmen

Mehr

Haftungsausschluss. 1. der Durchschnitt aus den Noten aller für die Versetzung maßgebenden Fächer 4,0 oder besser ist und

Haftungsausschluss. 1. der Durchschnitt aus den Noten aller für die Versetzung maßgebenden Fächer 4,0 oder besser ist und Haftungsausschluss Die Texte der einzelnen Gesetze / Verordnungen wurden eingescannt und Änderungen - soweit bekannt - eingearbeitet. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetzblatt und in

Mehr

Von der Primarstufe in die Sekundarstufe. Elterninformation

Von der Primarstufe in die Sekundarstufe. Elterninformation Von der Primarstufe in die Sekundarstufe Elterninformation Von der Primarstufe in die Sekundarstufe Nach der 6. Klasse der Primarstufe stehen den Kindern verschiedene Wege in ihrer Schullaufbahn offen.

Mehr

Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an beruflichen Gymnasien (Versetzungsordnung berufliche Gymnasien)

Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an beruflichen Gymnasien (Versetzungsordnung berufliche Gymnasien) Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an beruflichen Gymnasien (Versetzungsordnung berufliche Gymnasien) vom 19. Mai 1999 (GBl. S. 254, ber. S. 359), zuletzt geändert durch Verordnung vom

Mehr

che Jahrgangsstufe die Schülerin oder der Schüler aufgenommen wird, wobei in der Regel von der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe auszugehen ist.

che Jahrgangsstufe die Schülerin oder der Schüler aufgenommen wird, wobei in der Regel von der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe auszugehen ist. Landesverordnung über die Aufnahme und das Aufsteigen im Unterricht nach Jahrgangsstufen an den Gymnasien (Sekundarstufe I) (Schulartverordnung Gymnasien - SAVOGym) Vom 22. Juni 2007 Aufgrund des 16 Abs.

Mehr

Versetzungsordnung der Deutschen Schule Tokyo Yokohama Gültig für die Klassen 5 bis 10 (Fassung vom )

Versetzungsordnung der Deutschen Schule Tokyo Yokohama Gültig für die Klassen 5 bis 10 (Fassung vom ) Versetzungsordnung der Deutschen Schule Tokyo Yokohama Gültig für die Klassen 5 bis 10 (Fassung vom 25.5.2004) Die Versetzungsordnung der Deutschen Schule Tokyo Yokohama entspricht den Regelungen der Musterordnung

Mehr

VERSETZUNGSORDNUNG 4. GRUNDSÄTZE FÜR DIE VERSETZUNGSENTSCHEIDUNG IN DER SEKUNDARSTUFE I

VERSETZUNGSORDNUNG 4. GRUNDSÄTZE FÜR DIE VERSETZUNGSENTSCHEIDUNG IN DER SEKUNDARSTUFE I VERSETZUNGSORDNUNG ORDNUNGEN 1. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE 2. VERFAHRENSGRUNDSÄTZE 3. SCHULLAUFBAHNENTSCHEIDUNGEN 4. GRUNDSÄTZE FÜR DIE VERSETZUNGSENTSCHEIDUNG IN DER SEKUNDARSTUFE I 5. NICHT BEURTEILBARE LEISTUNGEN

Mehr

Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt. Volksschulen. Schulharmonisierung. Kurzporträt Schullaufbahn Primarstufe 04.12.2012

Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt. Volksschulen. Schulharmonisierung. Kurzporträt Schullaufbahn Primarstufe 04.12.2012 Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt Volksschulen Schulharmonisierung Kurzporträt Schullaufbahn Primarstufe 0 04..0 Die Kinder beginnen ihre Schulzeit mit zwei Jahren Kindergarten sechs Jahren

Mehr

Bildungsgänge. Viele Wege zum Erfolg. Torsten Weiß Schulleiter

Bildungsgänge. Viele Wege zum Erfolg.  Torsten Weiß Schulleiter Bildungsgänge. Viele Wege zum Erfolg. Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über Mittel- und Abendmittelschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen

Mehr

Elternabend Klasse 9. Der erste Jahrgang im achtstufigen Gymnasium.

Elternabend Klasse 9. Der erste Jahrgang im achtstufigen Gymnasium. Elternabend Klasse 9 Der erste Jahrgang im achtstufigen Gymnasium. Übergang vom 9-stufigen zum 8-stufigen Gymnasium Stundentafel Klasse 10 im Schuljahr 2007/2008 Stundentafel Klasse 10 (Gy 8 ): Kernfächer,

Mehr

Rahmenvereinbarung. für Unterricht und Kultus

Rahmenvereinbarung. für Unterricht und Kultus Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Katholisches Schulkommissariat in Bayern Rahmenvereinbarung zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus sowie den bayerischen

Mehr

Information der Bildungsberatung Nichterreichen des Klassenziels am Gymnasium - Was tun?

Information der Bildungsberatung Nichterreichen des Klassenziels am Gymnasium - Was tun? Information der Bildungsberatung Nichterreichen des Klassenziels am Gymnasium - Was tun? Stand: November 2018 Inhalt: 1. Vorrückungserlaubnis, Wiederholverbot, Befreiung von den Folgen 2. Vorrücken auf

Mehr

Rechenschwäche und Rechenstörungen

Rechenschwäche und Rechenstörungen Rechenschwäche und Rechenstörungen Schulrechtliche Grundlagen Folie 1 Ausgangslagen Verpflichtung zur individuellen Förderung (Prävention und integrierte Förderung, Beobachten, Wahrnehmen von Besonderheiten)

Mehr

Pädagogisches Konzept der Grundschule Am Markt Raguhn

Pädagogisches Konzept der Grundschule Am Markt Raguhn Schuljahr 2014/15 Pädagogisches Konzept der Grundschule Am Markt Raguhn Rechtliche Grundlage: Leistungsbewertung und Beurteilung an der Grundschule und im Primarbereich an Förderschulen vom 20.06.2014

Mehr

Richtlinien für die Aufnahme von Schülern

Richtlinien für die Aufnahme von Schülern Richtlinien für die Aufnahme von Schülern 1. Allgemein 1.1. Die Deutsche Schule Izmir ermöglicht grundsätzlich allen Schülerinnen und Schülern ungeachtet ihrer Herkunft den Zugang zur Schule. 1.2. Zur

Mehr

Fragen und Antworten zum Verzögerungsgeld nach 146 Abs. 2b AO

Fragen und Antworten zum Verzögerungsgeld nach 146 Abs. 2b AO BMF Stand: 28. September 2011 Referat IV A 4 Fragen und Antworten zum Verzögerungsgeld nach 146 Abs. 2b AO Die folgende Übersicht enthält Fragen, zu denen die Finanzverwaltung bislang Stellung genommen

Mehr

GEMEINSCHAFTSSCHULE RAINBRUNNEN

GEMEINSCHAFTSSCHULE RAINBRUNNEN INFORMATIONEN zur GEMEINSCHAFTSSCHULE RAINBRUNNEN Ab dem Schuljahr 2014/2015 wird aus der Grundschule die Primarstufe der Gemeinschaftsschule und in der Sekundarstufe I die 5. Klasse eingerichtet Die Werkrealschule

Mehr

Schulordnung für die Grundschulen in Bayern (Grundschulordnung GrSO) Vom 11. September 2008 GVBl. S. 684) BayRS UK

Schulordnung für die Grundschulen in Bayern (Grundschulordnung GrSO) Vom 11. September 2008 GVBl. S. 684) BayRS UK GrSO: Schulordnung für die Grundschulen in Bayern (Grundschulordnung GrSO) Vom 11. September 2008 GVBl. S. 684) BayRS 2232-2-UK ( 1 16) Schulordnung für die Grundschulen in Bayern (Grundschulordnung GrSO)

Mehr

Promotionsreglement des Gymnasiums

Promotionsreglement des Gymnasiums Amtsinterner Neudruck vom August 2013 Promotionsreglement des Gymnasiums vom 24. Juni 1998 1 Der Erziehungsrat des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 35 des Mittelschulgesetzes vom 12. Juni

Mehr

Herzlich Willkommen an der Mittelschule Regen. zum Informationsabend zum Übertritt in eine M-Klasse!

Herzlich Willkommen an der Mittelschule Regen. zum Informationsabend zum Übertritt in eine M-Klasse! Herzlich Willkommen an der Mittelschule Regen zum Informationsabend zum Übertritt in eine M-Klasse! Ralf Schwarz Beratungslehrer Kontakt: 09922/2130 MS Zwiesel Das bayerische Schulsystem eröffnet jeder

Mehr

Das Zeugnis für die Sekundarstufe

Das Zeugnis für die Sekundarstufe Bildungsdirektion Kanton Zürich Volksschulamt Das Zeugnis für die Sekundarstufe Informationen für Eltern, Erziehungsberechtigte, Arbeitgeber und Lehrbetriebe Das Zeugnis für die Sekundarstufe Lehren, Lernen,

Mehr

zur vorübergehend weiter geltenden Fassung Versetzungsordnung Gymnasien

zur vorübergehend weiter geltenden Fassung Versetzungsordnung Gymnasien zum Vorschriftenverzeichnis zur vorübergehend weiter geltenden Fassung Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Gymnasien der Normalform und an Gymnasien in Aufbauform mit Heim

Mehr

Eintritt in die 5. Klasse des Gymnasiums

Eintritt in die 5. Klasse des Gymnasiums Information der Bildungsberatung Eintritt in die 5. Klasse des Gymnasiums Stand: November 2018 Der Übertritt in die Eingangsklasse (5. Klasse) des Gymnasiums erfolgt 1. nach der 4. Klasse Grundschule oder

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus G:\StMUK\Abteilungen\Abteilung III\Referat III_5\Köpf\Entwürfe\Entwürfe Übertritt\120 502 r2 OWA-Schreiben GK Aufnahmeprüfungen.doc Bayerisches Staatsministerium

Mehr

Die neuen Übertrittsregelungen auf einen Blick

Die neuen Übertrittsregelungen auf einen Blick Die neuen Übertrittsregelungen auf einen Blick Informationen bzgl. der GRUNDSCHULE Übertrittszeugnis Alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 4 erhalten Anfang Mai ein Übertrittszeugnis. Dieses

Mehr

Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I. Vom 1. April 2004.

Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I. Vom 1. April 2004. Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I (Sek I-Üg-VO). Vom 1. April 2004. Aufgrund von 35 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit 82 Abs. 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Mehr

Auszüge aus Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (WeSchVO)

Auszüge aus Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (WeSchVO) Auszüge aus Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (WeSchVO) Vom 3. Mai 2016 (Nds. GVBl. Nr. 5/2016 S. 82), geändert durch Art. 2 der VO vom

Mehr

Schulordnung der Deutschen Schule New Delhi, ANLAGE 1 Leistungsbeurteilung, Notensystem, Täuschungshandlungen

Schulordnung der Deutschen Schule New Delhi, ANLAGE 1 Leistungsbeurteilung, Notensystem, Täuschungshandlungen DSND HANDBUCH Schulordnung der Deutschen Schule New Delhi, ANLAGE Leistungsbeurteilung, Notensystem, Täuschungshandlungen Grundschule und Sekundarstufe I (Für die Oberstufe, Klasse und gilt die DIAP-Ordnung)

Mehr

Wiesbachschule Grävenwiesbach. Konzept Zensierung und Bewertung von Schülerleistungen

Wiesbachschule Grävenwiesbach. Konzept Zensierung und Bewertung von Schülerleistungen Wiesbachschule Grävenwiesbach Konzept Zensierung und Bewertung von Schülerleistungen Stand: 06.09.2012 2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 3 Allgemeines... 4 Klassenarbeiten... 5 Erste Klasse...

Mehr

Vierter Teil. a) Stundentafel der Vorschulstufe

Vierter Teil. a) Stundentafel der Vorschulstufe Förderunterrichts, der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen, Stand: BGBl. II Nr. 368/2005, November 2005 Vierter Teil Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der Pflichtgegenstände, der verbindlichen

Mehr

Verordnung über die Erteilung des Fachmittelschulausweises an kantonalen Fachmittelschulen

Verordnung über die Erteilung des Fachmittelschulausweises an kantonalen Fachmittelschulen Verordnung über die Erteilung des Fachmittelschulausweises an kantonalen Fachmittelschulen (Prüfungsverordnung für die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule FMS). RRB Nr. 00/0 vom 0. Mai 00 (Stand. August

Mehr

Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) vom Entwurfsfassung vom

Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) vom Entwurfsfassung vom Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) vom Entwurfsfassung vom 06.12.2006 Aufgrund der 16 Abs. 1 Satz 2, 18 Abs. 3 Satz 3, 19 Abs. 3 Satz 4, 128 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes (SchulG) in der

Mehr

1. Zweck der Förderung

1. Zweck der Förderung Förderung der offenen Ganztagsschule für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 10 Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 6. Februar 2007 Az.: III.5-5

Mehr

Schulversuch zur Erprobung der Doppelqualifizierung. Fachhochschulreife an Berufsfachschulen des Gesundheitswesens

Schulversuch zur Erprobung der Doppelqualifizierung. Fachhochschulreife an Berufsfachschulen des Gesundheitswesens Schulversuch zur Erprobung der Doppelqualifizierung Berufsausbildung und Fachhochschulreife an Berufsfachschulen des Gesundheitswesens Schulversuch zur Erprobung der Doppelqualifizierung Berufsausbildung

Mehr

Übertritt an weiterführende Schulen (MS, RS, Gy, WS) nach Beendigung der 4. Klasse Grundschule und der 5./6. Klasse Haupt-/Mittelschule

Übertritt an weiterführende Schulen (MS, RS, Gy, WS) nach Beendigung der 4. Klasse Grundschule und der 5./6. Klasse Haupt-/Mittelschule Übertritt an weiterführende Schulen (MS, RS, Gy, WS) nach Beendigung der 4. Klasse Grundschule und der 5./6. Klasse Haupt-/Mittelschule Informationsstand Februar 2013 1. Kurzinformation im Überblick In

Mehr

Aktuelle Fragen zum Konzept zur Weiterentwicklung der Realschulen. 1. Hat das Konzept Auswirkungen auf die Schulbauförderung?

Aktuelle Fragen zum Konzept zur Weiterentwicklung der Realschulen. 1. Hat das Konzept Auswirkungen auf die Schulbauförderung? MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT Aktuelle Fragen zum Konzept zur Weiterentwicklung der Realschulen Stand: Mai 2015 1. Hat das Konzept Auswirkungen auf die Schulbauförderung? Im Rahmen der Neufassung

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Begründung zur Verordnung zur Änderung der Schulordnung für die Grundschulen in Bayern (Grundschulordnung GrSO) Zu 1 zu Nr.

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst ABDRUCK G:\StMUK\Abteilungen\Abteilung IV\Referat IV_4\1Butz\MSO-Ä 2014\Veröffentlichung\064011_r.docx Bayerisches Staatsministerium

Mehr

Die besondere Ler e nl n e l i e s i t s u t n u g

Die besondere Ler e nl n e l i e s i t s u t n u g Die besondere Lernleistung Definition und Rechtsgrundlagen Termine Grundsätzliche Überlegungen Betreuung Anforderungen Bewertung und Notenfindung Definition und Rechtsgrundlagen (1) umfangreiche Arbeit,

Mehr

Vom 8. März 2016. Teil 1 Allgemeine Bestimmungen. 1 Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schulen, Geltungsbereich

Vom 8. März 2016. Teil 1 Allgemeine Bestimmungen. 1 Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schulen, Geltungsbereich Verordnung des Kultusministeriums über die Feststellung und Erfüllung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot (Verordnung über sonderpädagogische Bildungsangebote SBA-VO) Vom 8. März

Mehr

geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Februar 2010 (Brem.GBl. S. 243)

geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Februar 2010 (Brem.GBl. S. 243) Verordnung über die Prüfung für Schülerinnen und Schüler nicht anerkannter Ersatzschulen und für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zur Erlangung des Mittleren Schulabschlusses (NSP-MSA-V-) Vom 20. Juni

Mehr

Zahl und Umfang der Klassenarbeiten in der gymnasialen Oberstufe (Lesefasssung)

Zahl und Umfang der Klassenarbeiten in der gymnasialen Oberstufe (Lesefasssung) Zahl und Umfang der Klassenarbeiten in der gymnasialen Oberstufe (Lesefasssung) Runderlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 31. August 2009 mit Änderungen vom 27. Juli 2010 III 316 I. Zahl und

Mehr

Ergänzende Bestimmungen

Ergänzende Bestimmungen Fassung ab 1.9.2014 Verordnung über die Durchlässigkeit sowie über Versetzungen und Überweisungen an den allgemein bildenden Schulen (Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung) vom 19. Juni 1995 (Nds.

Mehr

Prüfungen am Ende der 10. Klasse

Prüfungen am Ende der 10. Klasse 1. Pflichtprüfungen - schriftlich: Fächer Termine Dauer Deutsch 08. 05. 15 180 min einschließlich Lesen Mathematik 11. 05. 15 135 min einschließlich Lesen Englisch 13. 05. 15 45 min Hörverstehenstest Die

Mehr

*) Die Fassung berücksichtigt die Berichtigung vom 12. Juli 2011 (K.u.U. S. 120) Allgemeine Ziele und Grundsätze 1. ABSCHNITT

*) Die Fassung berücksichtigt die Berichtigung vom 12. Juli 2011 (K.u.U. S. 120) Allgemeine Ziele und Grundsätze 1. ABSCHNITT Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: MVersetzO BW 2010 Ausfertigungsdatum: 12.12.2010 Gültig ab: 26.01.2011 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GBl. 2011, 9 Gliederungs-Nr: 2200-3 Verordnung des Kultusministeriums

Mehr

Einführungsklasse für Schulabgänger mit Mittlerer Reife zum Übertritt an das Gymnasium

Einführungsklasse für Schulabgänger mit Mittlerer Reife zum Übertritt an das Gymnasium Traunstein, November 2015 Einführungsklasse für Schulabgänger mit Mittlerer Reife zum Übertritt an das Gymnasium Das Chiemgau-Gymnasium kann auch im nächsten Schuljahr eine Einführungsklasse anbieten,

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Verordnung zur Änderung der Schulordnung für die Mittelschulen in Bayern (Mittelschulordnung MSO) Vorblatt A) Problem Die Schulordnung

Mehr