GEMA. Gesamtvertrag ( ) Zwischen
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- Jutta Albert
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1 GEMA Gesamtvertrag ( ) Zwischen der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs und mechanische Vervielfältigungsrechte, Sitz Berlin, vertreten durch ihren Vorstand, Dr. Harald Heker (Vorstandsvorsitzender), Georg Oeller, Lorenzo Colombini, Bayreuther Straße 37, Berlin, Rosenheimer Straße 11, München, im nachstehenden Text kurz GEMA genannt und dem Die Liga Fußballverband e.v., vertreten durch die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführung, Christian Seifert u.a., Guiollettstraße 44 46, Frankfurt am Main, im nachstehenden Text kurz Ligaverband genannt wird folgender Gesamtvertrag geschlossen. Er ersetzt alle bisherigen gesamtvertraglichen Regelungen. 0
2 2 1. Vertragshilfe Der Ligaverband gewährt der GEMA Vertragshilfe. Die Vertragshilfe besteht darin, (1) dass der Ligaverband der GEMA beim Abschluss des Vertrages die genauen Anschriften seiner Mitglieder (Clubs) bei juristischen Personen auch den Namen und die Adresse des Vorsitzenden bzw. Geschäftsführers in einem von der GEMA bekanntzugebenden Portal online einpflegt und dort jede spätere Veränderung des Mitgliederbestandes selbständig erfasst (bis zur Freischaltung des Portals verpflichtet sich der Ligaverband, bei Abschluss des Vertrages die Daten per Excel Datei zur Verfügung zu stellen und die GEMA in dieser Form auf dem Laufenden zu halten), (2) dass die Clubs angehalten werden, ihre Musikdarbietungen vorher bei der GEMA anzumelden, die erforderliche Einwilligung der GEMA rechtzeitig durch den Abschluss eines Einzelvertrages einzuholen und ihren vertraglichen Verpflichtungen fristgemäß nachzukommen, (3) dass die Clubs angehalten werden, im Anschluss an selbst veranstaltete Live Darbietungen Musikfolgen einzureichen, (4) dass die Erfüllung der Aufgaben der GEMA in Wort und Schrift durch geeignete Aufkläwngsarbeiten erleichtert wird, (5) dass der Ligaverband der GEMA jeweils 2 Exemplare seiner Veröffentlichungen mit GEMA relevanten Themen (Verbandsmitteilungen, Rundschreiben, usw.) kostenlos übersendet, (6) dass der Ligaverband seine Mitglieder zur Teilnahme am Lastschriftverfahren anhält. 2. Vergütungssätze (allgemein) (1) Dafür erklärt sich die GEMA bereit, dem Ligaverband und seinen Mitgliedern für ihre Musikdarbietungen, soweit sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erfolgen oder von ihnen beauftragt werden und die Einwilligung vorher ordnungsgemäß nach den Bestimmungen dieses Gesamtvertrages erworben wird, die jeweils gültigen Vergütungssätze, wie sie im Bundesanzeiger veröffentlicht sind, unter Abzug eines Gesamtvertragsnachlasses von 20 % einzuräumen. (2) Sollten außerhalb der zwischen den Vertragspartnern zu verhandelnden Tarifen bzw. Tanfpositionen neue Tanfe oder Tarifpositionen an die Stelle der bisherigen Tarife treten, gelten diese als vereinbart.
3 3 (3) Die Vergütungssätze sind Nettobeträge, zu denen die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe (z.zt. 7 ¾) hinzuzurechnen ist. (4) Den Clubs werden die Vorzugssätze nach Meldung der Mitgliedschaft durch den Ligaverband ab dem Zeitpunkt der nächsten Fälligkeit des Einzelvertrages zwischen Club und Bezirksdirektion eingeräumt, für das Jahr 2014 rückwirkend ab dem Zusätzliche Vereinbarungen zu den tariflichen Grundlagen und zur Tarifanwendung (1) Sportvemnaltungen in Verbindung mit Musikdarbietungen, sofern der sportliche WtkrnnpLcm Vordergrund stht Der Ligaverband ist für die Vergütungssätze, die bei Sportveranstaltungen in Verbindung mit Musikdarbietungen, sofern der sportliche Wettkampf im Vordergrund steht, Anwendung finden, der Verhandlungspartner der GEMA. Im Tarifwerk der GEMA werden die entsprechenden Vergütungssätze unter der Bezeichnung M-Sp geführt. Die Vergütung beträgt im Jahre 2014 EUR 22,55 je 150 Zuschauer. Der Betrag erhöht sich je Jahr um EUR 0,25 je 150 Zuschauer, d.h. er beträgt im Jahre 2015 EUR 22,80 je 150 Zuschauer usw. Für Sportveranstaltungen mit einer Zuschauerzahl ab werden folgende Vergütungen vereinbart: 2014: EUR 16,00 je 150 Zuschauer 2015 EUR 17,50 je 150 Zuschauer 2016: EUR 19,00 je 150 Zuschauer 2017: EUR 21,00 je 150 Zuschauer 2018: EUR 22,50 je 150 Zuschauer 2019: EUR 23,80 je 150 Zuschauer Sämtliche Beträge verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Die oben genannten Vergütungssätze finden zur Spielzeit 2014/2015 ab dem Anwendung. Unberührt bleibt die mit dem DOSB vereinbarte Pauschalregelung nach Ziffer 3 (o) der Zusatzvereinbamng Nr. 2 zum Gesamtvertrag zwischen dem DOSB und der GEMA. (2) Rechteeinräumung Den Clubs werden die für sämtliche Musiknutzungen/Musikdarbietungen erforderlichen Nutzungsrechte an den jeweiligen Titeln des GEMA Repertoires, d.h. 3,
4 4 an den Musikwerken zu deren Verwertung die GEMA gemäß dem Berechtigungsvertrag mit den jeweiligen Rechteinhabem befugt ist, durch den Einzelvertrag mit den jeweiligen Bezirksdirektionen eingeräumt. (3) Abgeltungsumfang Durch Zahlung der vereinbarten Vergütungssätze sind alle Musiknutzungen im Stadion (inklusive der Lounges) im Rahmen der Fußballspiele abgegolten, sofern diese in ummittelbaren zeitlichen Zusammenhang zum entsprechenden Fußballspiel stehen. Dies wird wie folgt präzisiert: Abgegolten sind sämtliche Musiknutzungen nach Öffnung des Stadions in den Stadionlounges usw. bis vier Stunden nach Spielende. Dazu zählen u.a. die auch nur gekürzte, ausschnittweise oder sequentielle Nutzung eines Musikwerks als Einlaufmusik und als akustisches Signal nach einer Torerzielung ( Tormusik ). Rechte Dritter können betroffen sein und sind ggf. zusätzlich zu erwerben (Urheberpersönlichkeitsrechte). Die GEMA wird den Ligaverband über bereits in anderem Nutzungszusammenhang gerichtlich oder außergenchtlich geltend gemachte und der GEMA bekannte oder erkennbare Ansprüche eines Urhebers gegen eine gekürzte, ausschnittweise oder sequentielle Nutzung seines Musikwerks unverzüglich unterrichten und den Ligaverband und die Clubs in etwaigen Rechtsstreitigkeiten mit Urhebern bestmöglich unterstützen. Des Weiteren sind auch Nutzungen, auch außerhalb des jeweiligen Fußballspiels und des jeweiligen Spieltags, für die Telefonwarteschleife der Geschäftsstelle, Hintergrundmusik in VIP Lounges, Business Bereichen oder anderen Stadionteilen abgegolten ebenso wie die Nutzung in den offiziellen Fanshops der Clubs im Stadion oder in dessen unmittelbarer Nähe. Bei Anwendung der neuen Vergütungssätze werden nur die tatsächlich bei jedem Spiel anwesenden Zuschauer zugrunde gelegt, die im Stadion an den elektronischen Zugangskontrollen genau ermittelt werden können. Die an Spieltagen ebenfalls anwesenden Funktionsträger, wie z.b. Clubverantwortliche, Pressemitarbeiter, Polizisten, Ordnungsdienst, Catenng Personal etc., werden bei der Ermittlung der Zuschauerzahlen nicht einbezogen. Einige Clubs verfügen noch nicht über das elektronische Verfahren. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien für diese Clubs, dass folgende Berechnung die tatsächliche Anzahl der Zuschauer hinreichend genau beziffert: Anzahl der Dauerkarten + Anzahl der Einzelkarten Anzahl der Ehren und Freikarten 9 YL
5 5 = Summe der ausgegebenen Karten davon./. 1 % pauschaler Abzug für nicht anwesende Kartenbesitzer = Basis der Vergütungsberechnung (4) Zentrale Abrechnung Der Ligaverband vertreten durch die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH rechnet die Musikwiedergaben anlässlich der Spiele der Bundesliga und 2. Bundesliga zentral mit der GEMA ab. Mit abgerechnet werden auch die Spiele des DFB Pokals, der UEFA Champions League und der UEFA Europa League. Der Ligaverband leistet bzgl. der Spiele der Bundesliga und 2. Bundesliga Abschlagszahlungen in gleicher Höhe und auf Basis der Zuschauerzahlen der vergangenen Saison, und zwar zu folgenden Terminen: Anfang August, Anfang November, Anfang Februar, (des Folgejahres) und Anfang Mai (des Folgejahres). Bei Spielen des DFB Pokals, der UEFA Champions League und UEFA Europa League erfolgt die Abrechnung nachgelagert Anfang November, Anfang Februar (des Folgejahres) und Anfang Mai (des Folgejahres) auf Basis der tatsächlich anwesenden Zuschauer. Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Saisonende im Juni anhand der tatsächlichen Zuschauerzahlen. Die GEMA räumt einen zusätzlichen Nachlass von 10 % ein. Der Gesamtvertragsnachlass von 20 % wird auf Basis des um diesen 10 %igen Nachlass bereinigten Betrags berechnet. Der Ligaverband ist berechtigt, die Abschlagszahlungsregelung zum 1. August eines Jahres mit einer Frist von zwei Monaten, d.h. spätestens zum 31. Mai zu kündigen. Mit der wirksamen Kündigung entfällt der zusätzliche Nachlass von 10%, so dass dann nur der reguläre Gesamtvertragsnachlass von 20% nach Ziffer 2 (1) Anwendung findet. 4. Programme Veranstaltet von Live Musik sind verpflichtet, der GEMA eine Aufstellung über die bei der Veranstaltung benutzten Werke (Musikfolge) zu übersenden Kommt der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht nach, so entfällt die Hälfte des Gesamtvertragsnachlasses. 5. Abschluss von Pauschalverträgen (1) Die Einwilligung der GEMA ist rechtzeitig vor Durchführung von Musikdarbietungen durch Abschluss eines Einzelvertrages mit den zuständigen Bezirksdirektionen zu erwerben. \ta
6 6 (2) Für die Anmeldung der Musikdarbietungen, die Zahlungsweise und den Umfang der Einwilligung der GEMA gelten die aus den Einzelverträgen ersichtlichen Bedingungen. (3) Bei Jahresverträgen ist die GEMA im Falle eines Zahlungsverzuges berechtigt, nach vorheriger Anmahnung des fälligen Betrages die Verträge rechtzeitig zum Letzten eines jeden Vertragsmonats mit einer Frist von zehn Tagen zu kündigen. 6. Unerlaubte Musikdarbietungen Unberührt bleiben die Ansprüche der GEMA für Musikdarbietungen, für die die Einwilligung nicht ordnungsgemäß nach den Bestimmungen dieses Gesamtvertrages erworben wird. In diesen Fällen gelten für die Berechnung die Normalvergütungssätze. Das Recht der GEMA zur Berechnung von Schadensersatz (doppelte Normalvergütung) bleibt unberührt. 7. Meinungsverschiedenheiten Im Falle von Meinungsverschiedenheiten mit Mitgliedern des Ligaverbandes kann die GEMA zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten den Ligaverband benachrichtigen, damit dieser sich mit dem Club in Verbindung setzen kann. Entsprechendes gilt für den Ligaverband im Fall von Meinungsverschiedenheiten eines Clubs mit einer zuständigen Bezirksdirektion. Wird jedoch innerhalb eines Monats nach der Benachrichtigung eine gütliche Einigung nicht erreicht, hat jede Partei das Recht, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. 8. Zahlungsweise Für jede Mahnung wird ein anteiliger Kostenersatz von zur Zeit mindestens EUR 4, erhoben. 9. Weitere Verwertungsgesellschaften Sofern die GEMA für weitere Verwertungsgesellschaften, von denen sie ein Inkassomandat erhalten hat, Vergütungen geltend macht, werden deren jeweils im Bundesanzeiger veröffentlichten Tarife der Berechnung zugwnde gelegt. 70. Ausschluss der Gewährung des Gesamtvertragsnachlasses Mitglieder des Ligaverbandes, die die Angernessenheit der in diesem Gesarntvertrag vereinbarten GEMA Tanfe bei der beim Deutschen Patent und Markenamt eingerichteten Schiedsstelle gemäß 14 WahrnG oder einem ordentlichen Gericht angreifen, verlieren für
7 7 alle ihre Musikdarbietungen den Anspruch auf Gewährung der jeweiligen Vorzugssätze (Normalvergütungssätze abzüglich Gesamtvertragsnachlass). 11. Vertragsdauer Der Vertrag wird für die Zeit vom bis geschlossen. 12. Allgemeine Bestimmungen (1) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. (2) Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der Schriftform. (3) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. München, den für die GEMA?. Frankfurt, den (j für den Ligaverband, vertreten durch die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (corg r) fl
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