Praxismietvertrag. Herr Dr. med... (Vorname, Name, Straße, Wohnort) Mieter. 1 Mietobjekt

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1 Praxismietvertrag... (Vorname, Name, Straße, Wohnort) Vermieter und Herr Dr. med.... (Vorname, Name, Straße, Wohnort) Mieter Um Unsicherheiten über die jeweiligen Vertragspartner auszuschließen, müssen diese (insbesondere bei Personenmehrheiten oder juristischen Personen) einschließlich eventueller Vertretungsverhältnisse genau bezeichnet werden. schließen den folgenden gewerblichen Praxismietvertrag: 1 Mietobjekt (1) Der Vermieter vermietet dem Mieter die im Haus (Straße, Ort, Stockwerk, Ausrichtung) gelegenen Räume bestehend aus: 1 OP-Raum, 1 Röntgenraum, 1 Dunkelkammer, 1 Anmeldung, 2 Sprechzimmer, 1 Wartezimmer, 1 Sozialraum, 1 Laborraum, 2 WCs, Flur, 3 Umkleidekabinen, sowie 3 Kellerräume und 4 Stellplätze zur X-Straße Muss an das konkrete Mietverhältnis angepasst werden. Je genauer die Beschreibung, um so weniger Streitigkeiten sind möglich! Lage und Größe der Räumlichkeiten ergeben sich aus dem als Anlage beigefügten Lageplan. Dieser ist Bestandteil des vorliegenden Praxismietvertrags. Die vermieteten Räume haben ausschließlich der Nebenräume ein Größe von... qm. Die Räumlichkeiten wurden von den Parteien persönlich in Augenschein genommen. (2) Die Vermietung erfolgt zum Betrieb einer Arztpraxis (einer Praxisklinik usw.). Änderungen des Nutzungszwecks bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters. (3) Es ist Sache des Mieters, die zum Betrieb erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulassungen und Erlaubnisse zu beschaffen. Der Vermieter sichert zu, dass die Mieträume zum Betrieb einer Arztpraxis (einer Praxisklinik usw.) genutzt werden dürfen. 2 Mietdauer (1) Das Mietverhältnis beginnt am... (Datum) und endet am... (Datum). Es verlängert sich anschließend um jeweils ein Jahr, wenn es nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Mietzeit von einer der Parteien gekündigt wird. (2) Das Recht zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Jede Kündigung bedarf der Schriftform. (3) Die Fortsetzung des Mietgebrauchs nach Beendigung des Mietverhältnisses führt nicht zu dessen Verlängerung. 568 BGB wird ausgeschlossen.

2 Alternativ zu 2 Abs. 1 S. 2 könnte eine Verlängerung des Mietverhältnisses auch durch die folgende Formulierung vereinbart werden:»der Mieter hat zwei Verlängerungsoptionen über jeweils fünf Jahre. Die Ausübung der Verlängerungsoption erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermieter. Diese muss dem Vermieter spätestens sechs Monate vor Ende der ersten Mietstaffel bzw. vor Auflauf der ersten Verlängerungsoption zugehen.«3 Miete, Nebenkosten, Zahlung (1) Die monatliche Miete beträgt bei Mietbeginn... Euro. (2) Der Mieter trägt zusätzlich die folgenden Nebenkosten: 1) laufende öffentliche Lasten des Grundstücks 2) Kosten der Wasserversorgung 3) Kosten der Entwässerung 4) Kosten der Versorgung mit Heizenergie und Warmwasser 5) Betriebskosten des Aufzugs 6) Kosten der Straßenreinigung 7) Kosten der Müllabfuhr 8) Kosten der Hausreinigung 9) Kosten der Gartenpflege 10) Kosten der Beleuchtung 11) Kosten der Schornsteinreinigung 12) Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung des Mietobjektes 13) Kosten für den Hausmeister Der Vermieter möchte naturgemäß möglichst viele Nebenkosten auf den Mieter umlegen. Dem Mieter wäre dagegen eine»warmmiete«lieber, die sämtliche Nebenkosten beinhaltet. Durch eine genaue Festlegung der umlagefähigen Nebenkostenbestandteile werden spätere Streitigkeiten vermieden. Reparaturkosten und Hausverwaltungskosten sind Sache des Vermieters. Sie sollten daher auch im Gewerbemietverhältnis nicht auf den Mieter abgewälzt werden. (3) Heiz- und Warmwasserkosten werden zu 70 % nach dem erfassten Wärmeverbrauch, zu 30 % nach der vermieteten Fläche ohne Anrechnung der Nebenräume verteilt. Abwasserkosten werden nach dem gemessenen Frischwasserverbrauch berechnet. Im übrigen werden die Betriebskosten nach der vermieteten Fläche ohne Anrechnung der Nebenräume auf die Mieter des Hausanwesens verteilt, sofern keine Einzelerfassung erfolgt. Über die Betriebskosten wird von dem Vermieter jährlich abgerechnet. Bei Beendigung des Mietverhältnisses vor Ende der Nebenkostenperiode erstellt der Vermieter eine Zwischenabrechnung. Auf die vorstehenden Nebenkosten sind entsprechend dem Ergebnis der letzten Nebenkostenabrechnung monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Diese betragen bei Mietbeginn... Euro pro Monat. Bei einer Erhöhung oder Ermäßigung der Nebenkosten erfolgt eine Neufestsetzung der monatlichen Vorauszahlungen durch schriftliche Erklärung des Vermieters. Die Vorauszahlung ändert sich hierdurch ab dem 1. des auf die Erklärung folgenden Monats. (4) Miete und Nebenkostenvorauszahlung sind monatlich im voraus, spätestens am 3. Werktag eines jeden Monats kostenfrei auf folgendes Konto des Vermieters zu entrichten: Bank:...

3 Girokonto-Nr.:... BLZ:... Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zahlungseingang beim Vermieter an. Betriebskostennach- oder -rückzahlungen werden mit der Miete des Folgemonats fällig. 4 Anpassung der Miete (1) In dem Zeitraum vom... (Mietbeginn) bis zum... (Datum) bleibt die Miete unverändert. Für die Zeit danach werden die Parteien in Verhandlungen über die Miethöhe eintreten. Hierbei werden sie sich an dem vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Lebenshaltungskostenindex aller privaten Haushalte in Deutschland orientieren. Bei einer Änderung des Index um mehr als 10 Prozent nach oben oder unten, gerechnet ab dem Beginn des Mietverhältnisses, soll die Miete entsprechend der Änderung des Lebenshaltungskostenindex prozentual angepasst werden. Weitere Änderungen können auf Verlangen einer Partei erfolgen, falls seit der letzten Mietänderung wiederum eine Änderung des Index um 10 Prozent stattgefunden hat. Sofern statt der vorliegend vorgeschlagenen sog. Spannungsklausel eine Wertsicherungsklausel verwendet wird, nach der die Miethöhe ohne zwischengeschaltete Verhandlungen der Parteien starr an einen bestimmten Index gekoppelt wird, kann eine Genehmigungspflicht nach dem Preisangaben- und Preisklauselngesetz bestehen (vgl. hierzu Kapitel 4.6.6). An die Stelle einer auf den Lebenshaltungskostenindex bezogenen Miete könnte auch eine Staffelmiete durch die folgende Formulierung vereinbart werden.»die monatliche Miete erhöht sich ab dem...um... Euro auf... Euro ab dem...um... Euro auf... Euro ab dem...um... Euro auf... Euro.«5 Benutzung der Mieträume, Gebrauchsüberlassung Bauliche Veränderungen durch den Mieter (1) Der Mieter darf die Mietsache nur zu dem im Vertrag bestimmten Zweck nutzen. Der Mieter verpflichtet sich, die Mieträume und die gemeinschaftlichen Einrichtungen schonend und pfleglich zu behandeln. Die baurechtlich zulässige Belastung der Stockwerksdecken darf nicht überschritten werden. Die Mieträume werden wie besichtigt an den Mieter übergeben und vermietet. (2) Der Mieter ist berechtigt, auf seine Kosten folgende bauliche Veränderungen vorzunehmen: Wegnahme von Innenwänden, soweit statisch zulässig.... Soweit absehbar müssen erforderliche Baumaßnahmen einschließlich der Kostentragung aufgezählt werden Alle baulichen Änderungen sind fachmännisch vorzunehmen. Gesetzliche oder behördliche Bestimmungen müssen eingehalten werden. Die Mieträume dürfen nicht gefährdet werden.

4 Sonstige An- und Einbauten sowie Installation oder andere Veränderungen darf der Mieter vornehmen, soweit sie für die vertragsgemäße Nutzung üblich sind und gesetzliche oder behördliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, ferner die Mietsache nicht beeinträchtigt wird. Die vorgenannten Veränderungen gehen auf Kosten des Mieters und sind während der Mietzeit auf seine Kosten zu warten und instandzuhalten / instandzusetzen. (3) Werbemaßnahmen, insbesondere das Anbringen eines Praxisschildes darf der Mieter im üblichen Umfang vornehmen. Es ist jedoch im Einzelfall eine Abstimmung mit dem Vermieter herbeizuführen. (4) Die vollständige oder teilweise Gebrauchsüberlassung/Untervermietung bedarf der Anzeige beim Vermieter. 6 Instandsetzungsmaßnahmen/Modernisierungsmaßnahmen/ Schönheitsreparaturen (1) Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten am Gebäude und an den Mieträumen werden durch den Vermieter auf eigene Kosten durchgeführt. Diese sind vom Mieter zu dulden. Auf die Belange des Mieters ist Rücksicht zu nehmen. Der Mieter hat die Mieträume nach vorheriger Ankündigung zugänglich zu halten. Schäden am Haus und in den Mieträumen sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. (2) Schönheitsreparaturen während der Mietdauer gehen zu Lasten des Mieters. Als Schönheitsreparaturen gelten die folgenden Arbeiten: Anstreichen, Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken, ggf. Streichen der Fußböden, Innenanstrich der Fenster, Streichen der Türen und Außentüren von innen sowie der Heizkörper einschließlich Heizrohre. Anders als im Wohnungsmietverhältnis können die Parteien im Gewerbemietverhältnis frei bestimmen, welche Reparaturen der Vermieter vornehmen muss und welche Reparaturlasten auf den Mieter verlagert werden. Jedenfalls hinsichtlich der Gebäudesubstanz sollte es bei der Verpflichtung des Vermieters verbleiben. 7 Betreten der Mieträume (1) Der Vermieter und von ihm Beauftragte, deren er aufgrund ihrer Sachkunde bedarf (z.b. Sachverständige, Handwerker) dürfen die Mieträume zur Prüfung ihres Zustandes, um Messeinrichtungen abzulesen oder um sonstige Rechte wahrzunehmen, in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung betreten. Auf eine persönliche Verhinderung des Mieters ist Rücksicht zu nehmen. (2) Wird das Mietverhältnis gekündigt, endet das Mietverhältnis infolge Fristablaufs oder will der Vermieter das Hausanwesen verkaufen, so ist dem Vermieter oder einem von ihm Beauftragten auch zusammen mit dem Kauf- oder Mietinteressenten die Besichtigung der Räume nach rechtzeitiger Ankündigung zu gestatten. Die Besichtigung ist Montags bis Freitags in der Zeit von 9.00 Uhr bis Uhr vorzunehmen. (3) Bei längerer Abwesenheit hat der Mieter sicherzustellen, dass die Rechte des Vermieters nach Ziffer 1 und Ziffer 2 ausgeübt werden können. 8

5 Rückgabe der Mietsache (1) Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mietsache vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Alle Schlüssel, auch vom Mieter selbst beschaffte, sind dem Vermieter zurückzugeben. (2) Der Mieter kann Einrichtungen, mit denen er die Mietsache versehen hat, wegzunehmen. Die Ausübung des Wegnahmerechts kann der Vermieter durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, falls der Mieter kein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat. (3) Bauliche Veränderungen gemäß 5 Abs. 2 darf der Mieter in den Mieträumen belassen. Einen Kostenerstattung wird vom Vermieter nicht geleistet. 9 Personenmehrheit der Mieter (1) Dem Mieter wird gestattet, weitere Ärzte in die Mieträume aufzunehmen und die Praxisräume als Praxisgemeinschaft oder Gemeinschaftspraxis zu nutzen. An der Stellung des Mieters ändert dies nichts. Anderweitige Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. (2) Sofern mehrere Personen Mieter sind, haften sie für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner. Alle Erklärungen, welche aus dem Mietverhältnis resultieren, müssen von oder gegenüber allen Mietern abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich jedoch unter Vorbehalt des schriftlichen Widerrufs bis auf weiteres zur Entgegennahme oder Abgabe solcher Erklärungen. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen, jedoch nicht für die Abgabe einer Kündigungserklärung oder für die Vereinbarung eines Mietaufhebungsvertrages. Im Fall des Todes eines Mieters wird das Mietverhältnis mit den verbleibenden Mietern alleine fortgesetzt. (3) Sofern der Mieter die Arztpraxis an einen Dritten weiterveräußern sollte, wird der Vermieter einem Übergang des vorliegenden Mietverhältnisses auf den Dritten zustimmen, sofern kein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Dritten unzumutbar macht. 10 Hausordnung (1) Dem Mieter obliegt im Wechsel mit den anderen Mietern des Objektes die Kehr- Streu- und Schneeräumpflicht des angrenzenden Gehweg-/Straßenbereichs. Sollten die Mieter des Hausanwesens keine Absprache hierzu treffen, wird der Vermieter einen Reinigungsplan aufstellen. Die wöchentliche Reinigung des Hausflures (Hauseingang bis Praxiseingang obliegt dem Mieter. (2) Der Vermieter ist berechtigt, eine Hausordnung aufzustellen oder zu ändern, falls dies aus Gründen der Ordnung oder Bewirtschaftung des Hausanwesens erforderlich ist. 11 Mietsicherheit (1) Der Mieter leistet an den Vermieter bei Mietbeginn Sicherheit für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten in Höhe von... Euro (üblich ist eine Kaution in Höhe der dreifachen Nettomonatsmiete) Der Vermieter wird die Kautionssumme nach Erhalt bei einer öffentlichen Sparkasse oder bei einer Bank zu dem für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist

6 üblichen Zinssatz anlegen. Die Zinsen stehen dem Mieter zu. Der Vermieter kann sich wegen seiner aus dem Mietvertrag fälligen Ansprüche während der Mietzeit aus der Kaution befriedigen. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, die Kautionssumme wieder auf den ursprünglichen Betrag zu erhöhen. Eine Aufrechnung des Mieters mit dem Rückzahlungsanspruch aus der Kaution gegen fällige Forderungen des Vermieters ist während der Mietzeit ist ausgeschlossen. Die Mietsicherheit kann im gegenseitigen Einvernehmen auch erbracht werden, durch Vorlage einer unwiderruflichen, selbstschuldnerischen, unbefristeten und unbedingten Bürgschaft eines Kreditinstituts. Die Mietsicherheit (bei Geldhinterlegung einschließlich der Zinsen) ist nach Beendigung des Mietvertrages bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietgegenstandes an den Mieter zurückzuzahlen bzw. zurückzugeben. 12 Konkurrenzschutz Der Vermieter wird innerhalb des Mietobjekts oder in einem Umkreis von... km um das Mietobjekt bei ihm gehörenden oder von ihm vermieteten Räumlichkeiten eine Nutzung durch eine weitere Praxis für... (Fachgebiet) nicht dulden. Für jeden Fall des Verstoßes verpflichtet sich der Vermieter zur Zahlung einer Vertragsstrafe i.h.v.... Euro pro Monat an den Mieter. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist möglich. 13 Schlussbestimmungen (1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Mietvertrages unwirksam sein oder werden und führt dies zu einem unbilligen Ergebnis, sind die Vertragsparteien gehalten, hierfür gemeinsam eine zulässige Ersatzvereinbarung zu treffen, die dem Gewollten möglichst nahe kommt. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen wird hierdurch nicht berührt. (2) Kann sich eine Vertragspartei aufgrund von Gesetzesänderungen auf eine Vertragsbestimmung nicht berufen, so gilt als vertraglich vereinbart, dass dies auch die andere Vertragspartei nicht kann, sofern das Gesetz nicht entgegensteht. (3) Änderungen des vorliegenden Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abdingung des Schriftformerfordernisses. Vereinbarungen außerhalb dieses Mietvertrages bestehen nicht. Anlage: Lageplan..., den......, den... (Vorname, Nachname) (Vorname, Nachname) Vermieter Mieter

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