Praktikantenordnung. des Diplomstudiengangs Maschinenbau und Verfahrenstechnik

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1 Praktikantenordnung des Diplomstudiengangs Maschinenbau und Verfahrenstechnik vom 28. April 2003

2 I N H A L T S Ü B E R S I C H T 1 Zweck des Praktikums 2 Sachliche Gliederung des Praktikums 3 Zeitliche Gliederung des Praktikums 4 Durchführung des Praktikums, Ausbildungsplan 5 Erläuterungen zum Ausbildungsplan 6 Berichterstattung 7 Ausbildungsbetriebe 8 Betreuung der Praktikanten 9 Bewerbung um eine Praktikantenstelle 10 Praktikantenvertrag, Rechtsverhältnisse 11 Anerkennung des Praktikums 12 Sonderbestimmungen 13 Anerkennung von Ersatzzeiten - 2 -

3 1 Zweck des Praktikums (1) Das Praktikum in Industriebetrieben ist für das Studium förderlich und teilweise unerlässlich zum Verständnis der technischen Vorlesungen und zur Mitarbeit in den Übungen im Studiengang Maschinenbau und Verfahrenstechnik. Als wichtige Voraussetzung für ein erfolgreiches Studium im Hinblick auf die spätere berufliche Tätigkeit ist es wesentlicher Bestandteil des Studienganges. (2) In der Vorbereitung auf das Studium sollen die künftigen Studenten die Erzeugung der Werkstücke, deren Formgebung und Bearbeitung sowie die Fertigung in ihrem Aufbau und in ihrer Wirkungsweise praktisch kennenlernen. Sie sollen sich darüber hinaus vertraut machen mit der Prüfung der fertigen Werkstücke, mit dem Zusammenbau von Maschinen und Apparaten und deren Einbau an Ort und Stelle. Das Praktikum soll aber nur sekundär handwerkliche Fähigkeiten vermitteln und unterscheidet sich daher in der Art seiner Anlage grundsätzlich von einer Berufsausbildung gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG). (3) Im Verlauf des Studienganges dient das Praktikum zur Ergänzung des Studiums, erworbene theoretische Kenntnisse werden vor allem in ihrem Bezug zur Praxis vertieft. Es lassen sich Funktionsstrukturen erkennen, indem im Fachpraktikum z.b. ein Überblick über die der Fertigung vorgeschalteten Bereiche Konstruktion und Arbeitsvorbereitung vermittelt wird und wirtschaftliche Gesichtspunkte hervortreten. (4) Ein weiterer wesentlicher Aspekt liegt im Erfassen der soziologischen Seite des Betriebsgeschehens. Der Praktikant muss den Betrieb auch als Sozialstruktur verstehen und das Verhältnis Führungskräfte - Mitarbeiter kennenlernen, um so seine künftige Stellung und Wirkungsmöglichkeit richtig einzuordnen. (5) Die in Absatz 4 angedeutete berufsüberleitende Funktion des Praktikums ist schon in den ersten Wochen des Praktikums wirksam, wenn der Praktikant erkennen soll, ob er überhaupt für einen technischen Beruf hinreichende Motivation mitbringt. Sie tritt im weiteren Verlauf deutlicher hervor, wenn besonders im Fachpraktikum der Überblick wächst und dadurch zur Entscheidung für den späteren beruflichen Wirkungsort die Basis bereitet wird. 2 Sachliche Gliederung des Praktikums (1) Das Praktikum ist aufgeteilt in das Grundpraktikum und das Fachpraktikum. (2) Das Grundpraktikum dient der Einführung in die industrielle Fertigung und damit dem Vermitteln unerlässlicher Elementarkenntnisse. Der Praktikant soll unter der Anleitung fachlicher Betreuer die Werkstoffe in ihrer Be- und Verarbeitung kennen lernen und einen Überblick über die Fertigungseinrichtungen und -verfahren erlangen. Der Ausbildungsgang ist in sachlicher und zeitlicher Aufteilung im Ausbildungsplan ( 4 Abs. 1) unter den Nummern GP 1 bis GP 4 verbindlich festgelegt

4 (3) Das Fachpraktikum soll sowohl fachrichtungsbezogene Kenntnisse in den Technologien vermitteln als auch an betriebsorganisatorische Probleme heranführen. Um diese Aufgaben zu erfüllen, ist es zweckmäßig, den ingenieurnahen Teil des Fachpraktikums während der vorlesungsfreien Zeit der Fachstudienphase durchzuführen. Dann vertieft und verbindet es im Grundpraktikum gewonnene praktische Erfahrungen und die im Studium erworbenen theoretischen Kenntnisse. Der Praktikant kann das Fachpraktikum aus den im Ausbildungsplan aufgeführten Ausbildungsabschnitten FP 1 bis FP 7 individuell gestalten. 3 Zeitliche Gliederung des Praktikums (1) Die Gesamtdauer des Praktikums beträgt 26 Wochen. Von dieser Zeit entfallen 6 Wochen auf das Grundpraktikum und 20 Wochen auf das Fachpraktikum. Für bestimmte Praktikumsteile werden gemäß 4 Mindestzeiten gefordert. Die Ausbildungszeit in einem Betrieb soll nach Möglichkeit wenigstens 4 Wochen betragen. (2) Es wird dringend empfohlen, das Grundpraktikum vor Studienbeginn abzuleisten. Das gesamte Grundpraktikum ist spätestens bei der Meldung zum letzten Teil der Diplomvorprüfung nachzuweisen. (3) Das gesamte Fachpraktikum ist spätestens bei der Meldung zum letzten Teil der Diplomhauptprüfung nachzuweisen. 4 Durchführung des Praktikums, Ausbildungsplan (1) Das Grundpraktikum umfasst Tätigkeiten aus folgenden Gebieten: - GP 1: Spanende Fertigungsverfahren 1-4 Wochen - GP 2: Umformende Fertigungsverfahren 1-4 Wochen - GP 3: Urformende Fertigungsverfahren 1-4 Wochen - GP 4: Thermische Füge- und Trennverfahren 1-4 Wochen Aus GP 1 bis GP 4 müssen aus mindestens drei Gebieten Tätigkeiten nachgewiesen werden. (2) Das Fachpraktikum umfasst Tätigkeiten aus folgenden Gebieten: Teil A: Betriebstechnisches Praktikum FP 1: Montage 1-4 Wochen FP 2: Wärmebehandlung, Oberflächentechnik 1-4 Wochen FP 3: Werkzeug- und Vorrichtungsbau 1-4 Wochen FP 4: Instandhaltung, Wartung, Reparatur 1-4 Wochen FP 5: Qualitätssicherung, Messen, Prüfen 1-4 Wochen Teil B: Ingenieurnahes Praktikum FP 6: Forschung, Produkt- und Prozessentwicklung, Arbeitsvorbereitung 1-4 Wochen (gem. Nr. 4: 1-16 Wochen) - 4 -

5 FP 7: Studienrichtungsbezogene praktische Tätigkeit nach Absprache mit dem Praktikantenamt 1-4 Wochen (gem. Nr. 4: 1 16 Wochen) 1. Aus FP 1 bis FP 7 müssen aus mindestens 5 Gebieten Tätigkeiten nachgewiesen werden. 2. Generell sind Abschnitte von mehr als 4 Wochen nicht zugelassen. 3. Mindestens 4 Wochen müssen in Teil A (FP 1-5) und mindestens 4 Wochen in Teil B (FP 6+7) durchgeführt werden. 4. Sonderregelung für die Durchführung eines Projektpraktikums: In Teil B können Tätigkeiten bis zu 16 Wochen Dauer in einem oder zwei Teilbereichen als interdisziplinäres Projektpraktikum anerkannt werden, sofern die in 5 genannten Kriterien erfüllt werden. Mindestens weitere 4 Wochen sind aus Teil A in mindestens einem Tätigkeitsbereich nachzuweisen. 5 Erläuterungen zum Ausbildungsplan (1) Die Kürze des Praktikums erfordert ein besonders intensives Bemühen der Praktikanten, sich im Laufe der Praktikantenzeit einen ausreichenden Überblick über die wichtigsten Fertigungsbereiche im Maschinenbau zu verschaffen. Der Ausbildungsplan berücksichtigt dies, indem er Fertigungszweige nennt und damit eine Anpassung an die jeweilige Struktur des Ausbildungsbetriebes ermöglicht. Die folgende Beschreibung nennt beispielhaft Tätigkeiten als Inhalt der einzelnen Ausbildungsteile, von denen der Praktikant mehrere kennenlernen soll : GP 1: Spanende Fertigungsverfahren Feilen, Meißeln, Sägen, Gewindeschneiden von Hand, Drehen, Hobeln, Fräsen, Bohren, Senken, Reiben, Räumen, Schleifen, Honen, Läppen. GP 2: Umformende Fertigungsverfahren Freiform- und Gesenkschmieden, Kaltformen/Fließpressen, Walzen, Tiefziehen, Drücken, Stanzen, Feinschneiden, Biegen, Richten, Nieten. GP 3: Urformende Fertigungsverfahren Aufbau und Riss eines Modells, Zusammensetzen der Kastenteile und Modellkerne, Formenbau, Handformen mit Modellen und Schablonen, Kennenlernen von Nass- und Trockenguss, Mitarbeit in der Kernmacherei, in der Maschinenformerei und beim Gießen (Sandguss, Kokillenguss, Druckguss, Schleuderguss, Formmasken und Feinguss), Sintern, Pulvermetallurgie und Kunststoffspritzen. GP 4: Thermische Füge- und Trennverfahren Autogen-, Lichtbogen- und Widerstandsschweißen, Brennschneiden, Sonderverfahren des Schweißens und Trennens, Löten, Grundlehrgänge in Gasschmelz- und Elektroschweißen des "Deutschen Verbandes für Schweißtechnik e. V." werden anerkannt

6 Fachpraktikum Teil A (FP 1 bis FP 5): Betriebstechnisches Praktikum Im betriebstechnischen Teil des Fachpraktikums soll der Praktikant in ein Arbeitsumfeld von Facharbeitern, Meistern und Technikern mit überwiegend ausführendem Tätigkeitscharakter eingegliedert werden. FP 1: Montage Vor- und Endmontage in der Einzel- und Serienfertigung von Maschinen, Fahrzeugen, Apparaten und Anlagen. FP 2: Wärmebehandlung, Oberflächentechnik Normalisieren, Weichglühen, Diffusionsglühen, Härten und Vergüten von Werkstücken und Werkzeugen, Einsatz- und Nitrierhärten. Oberflächenbeschichtung (Lackieren, Galvanisieren, lieren, Wirbelsintern u.a.) einschließlich der Vorbehandlung. FP 3: Werkzeug- und Vorrichtungsbau Anfertigen von Werkzeugen, Vorrichtungen, Spannzeugen, Messzeugen und Schablonen. FP 4: Instandhaltung, Wartung, Reparatur Instandhaltung und Wartung von Betriebsmitteln und Anlagen sowie Reparatur. FP 5: Messen, Prüfen, Qualitätskontrolle Messen mit mechanischen, elektrischen, pneumatischen und optischen Messverfahren, Lehren, Oberflächenmesstechnik, Sondermesstechnik, Sondermessverfahren in der Massenfertigung, Kennenlernen der fertigungsbedingten Toleranzgrößen sowie des Zusammenhanges von Genauigkeit und Kosten. Fachpraktikum Teil B (FP 6 und FP 7): Ingenieurnahes Praktikum Im ingenieurnahen Teil des Fachpraktikums soll der Praktikant in das Arbeitsumfeld von Ingenieuren oder entsprechend qualifizierten Personen mit überwiegend entwickelndem, planendem oder lenkendem Tätigkeitscharakter eingegliedert werden. FP 6: Forschung, Produkt- und Prozessentwicklung, Arbeitsvorbereitung Tätigkeiten in Projekt- und Planungsgruppen, Entwicklungs- und Konstruktionsabteilungen, Arbeitsvorbereitung: Forschung, Entwicklung, Konstruktion, Berechnung, Versuch, Projektierung, Produktionsplanung, Produktionssteuerung, Logistik, Betriebsleitung, Ingenieurdienstleistungen u. a. FP 7: Studienrichtungsbezogene praktische Tätigkeit nach Absprache mit dem Praktikantenamt Kennenlernen von Produktionsabläufen in der Fertigungstechnik, z.b. dem Maschinen- und Fahrzeugbau, der Büro- und Elektrotechnik oder in der Verfahrenstechnik, z.b. der Chemieund Grundstoffindustrie. Kriterien für ein interdisziplinäres Projektpraktikum Maximal 16 Wochen aus Teil B des Fachpraktikums können als interdisziplinäres Projektpraktikum anerkannt werden, falls folgende Kriterien erfüllt sind: Der Praktikant muss in einem Team mitarbeiten, in denen Fachleute aus verschiedenen Organisationseinheiten und Aufgabengebieten ggf. interdisziplinär an einer konkreten aktuellen Aufgabe zusammen arbeiten. Es sind mehrere verschiedene Aufgabenbereiche zu bearbeiten

7 Es muss der fachliche Anspruch einer Ingenieurtätigkeit gegeben sein. Die Durchführung eines Praktikums als Projektpraktikum ist durch das Praktikantenamt im Voraus zu genehmigen. Zu diesem Zweck ist die Vorlage einer vom Praktikumsbetrieb unterzeichneten Tätigkeitsbeschreibung für das zu absolvierende Projekt erforderlich. (2) Die vorgeschriebenen 26 Wochen des gesamten Praktikums sind als Minimum zu betrachten. Es wird empfohlen, freiwillig weitere praktische Tätigkeiten in einschlägigen Betrieben durchzuführen. Empfehlenswert ist ein - häufig im Studentenaustausch gefördertes - Praktikum im Ausland zur Förderung der Fremdsprachenkenntnisse. 6 Berichterstattung (1) Damit der Praktikant angehalten ist, das während des Praktikums Gelernte geistig zu verarbeiten, muss er ein Praktikantenberichtsheft führen. Als Praktikantenberichtsheft eignet sich jedes Wochenberichtsheft Format DIN A 4, welches die in der Anlage 1 dargestellte Aufteilung besitzt. Das Praktikantenberichtsheft ist außerhalb der Arbeitszeit zu führen. Dazugehörige Notizen können neben der Arbeit gemacht werden. Keineswegs dürfen jedoch Zeichnungen oder Betriebsunterlagen ohne Genehmigung des Ausbilders kopiert werden. Fabrikationsgeheimnisse sind zu achten. Das Praktikantenberichtsheft ist dem Ausbildungsleiter in kurzen, regelmäßigen Zeitabständen und bei Beendigung des Praktikums zur Gegenzeichnung vorzulegen. (2) Das Berichtsheft ist wie folgt zu gliedern: a) Der erste Teil enthält die Übersicht über das gesamte durchgeführte Praktikum, aus der das bis dahin abgeleistete Praktikum, die Ausbildungsbetriebe, die Abteilungen, innerhalb derer die Ausbildung stattfand, und die Ausbildungszeiten zu ersehen sind. b) Der zweite Teil enthält die Wochenberichte mit jeweils einer Übersicht, in der für jeden Tag einer Woche die ausgeübten Tätigkeiten in Stichworten angegeben werden (Umfang ca. 1/2 DIN A 4 - Seite pro Woche), und einem technischen Bericht, in dem für jede Woche eine besonders interessante Arbeit in Form von Skizzen, Teilzeichnungen und einer knapp gefassten Beschreibung der Arbeitsgänge sowie der benutzten Maschinen, Werkzeuge und Vorrichtungen dargestellt wird (Umfang mindestens 1 1/2 DIN A 4 - Seiten). Für die Beschreibung von Tätigkeiten innerhalb eines längeren, zusammenhängenden Projektpraktikums ist die Anfertigung eines einzigen technischen Berichtes als Projektbericht über mehrere Wochen gestattet, wobei der Umfang von 1 ½ Seiten pro Woche nicht unterschritten werden darf. Der Projektbericht ist durch Tagesübersichten von ½ Seite Umfang pro Woche zu ergänzen. 7 Ausbildungsbetriebe Die im Praktikum zu vermittelnden Kenntnisse in den Herstellungsverfahren, die Beobachtung der wirtschaftlichen Arbeitsweise sowie die Einfühlung in die soziale Seite des Arbeitsprozesses können nur in mittleren und großen Industriebetrieben erworben werden, die auch von der Industrie- und Handelskammern als Ausbildungsbetriebe anerkannt sind. Das Praktikum, vorzugsweise das Grundpraktikum, kann in Betrieben des Maschinenbaus oder auch - 7 -

8 der Kraftfahrzeug-, Elektro- und Chemieindustrie, des Bergbaus, der Bundesbahn sowie in größeren Handwerksbetrieben usw., sofern alle Voraussetzungen für eine Ausbildung nach den vorliegenden Richtlinien erfüllt sind, geleistet werden. Nicht geeignet sind - unabhängig von ihrer Größe -Handwerksbetriebe des Wartungs- und Dienstleistungssektors, die keine Fertigung im industriellen Sinne durchführen. Aus dem gleichen Grund werden Arbeiten in Hochschulinstitutionen nicht anerkannt. 8 Betreuung der Praktikanten (1) Es ist nicht allein Aufgabe der Hochschule, gute Diplom-Ingenieure heranzubilden. Vielmehr liegt es auch im Interesse von Industrie und Wirtschaft, den Studenten während seiner Ausbildungszeit zu fördern und ihm eine vielseitige und lehrreiche Praktikantentätigkeit zu ermöglichen. Die Betreuung der Praktikanten wird daher in größeren Betrieben in der Regel von einem Ausbildungsleiter übernommen, der entsprechend den Ausbildungsmöglichkeiten des Betriebes und unter Berücksichtigung der Praktikantenrichtlinien für eine sinnvolle Ausbildung sorgt. Er wird auch häufig Zeit finden, um die Praktikanten in Gesprächen und Diskussionen über die fachlichen Fragen zu unterrichten. Für allgemeindienliche Auskünfte stehen außerdem die Mitarbeiter des Praktikantenamtes (siehe 11) zur Verfügung. (2) Hochschulpraktikanten sind nicht berufsschulpflichtig. Eine freiwillige Teilnahme am Unterricht in der Werkschule darf den Umfang der berufspraktischen Tätigkeit in den Fachabteilungen nicht mindern. Vor und während des Grundpraktikums ist die Teilnahme an Kursen bzw. Unterricht im Maschinenzeichnen nach der Arbeitszeit dringend zu empfehlen. Dadurch erhält der Praktikant verhältnismäßig schnell die Fähigkeit, Werkstattzeichnungen zu lesen und auch selbst anzufertigen. Außerdem erspart er sich dadurch Zeit und Mühe während der ersten Studiensemester. Geeignete Abendkurse im Maschinenzeichnen (technisches Zeichnen) werden je nach den örtlichen Verhältnissen an den folgenden Institutionen durchgeführt: Volkshochschule, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer und Fachhochschule. (3) Die Praktikanten genießen während ihrer praktischen Tätigkeit keine Sonderstellung. Bei Vorgesetzten und Mitarbeitern im Betrieb können sie Achtung und Anerkennung nur gewinnen, wenn sie die Betriebsordnung gewissenhaft beachten, Arbeitszeit und Betriebsdisziplin vorbildlich einhalten und sich durch Lerneifer, Fleiß, gute Leistungen und Hilfsbereitschaft auszeichnen. Neben den organisatorischen Zusammenhängen, der Maschinentechnik und dem Verhältnis zwischen Maschinen- und Handarbeit sollen sie auch Verständnis für die so wichtige menschliche Seite des Betriebsgeschehens mit ihrem Einfluss auf den Fertigungsablauf erwerben. Sie sollen hierbei das Verhältnis zwischen unteren und mittleren Führungskräften zu den Mitarbeitern am Werkplatz kennen lernen und sich in deren soziale Probleme einfühlen. 9 Bewerbung um eine Praktikantenstelle (1) Vor Antritt seiner Ausbildung sollte sich der künftige Praktikant anhand dieser Richtlinien o- der in Sonderfällen durch Anfrage direkt beim Praktikantenamt der Universität genau mit den Vorschriften vertraut machen, die hinsichtlich der Durchführung des Praktikums, der Berichterstattung über die Praktikantentätigkeit usw. bestehen. (2) Grundsätzlich obliegt die Suche nach einem geeigneten Ausbildungsbetrieb dem Praktikanten selbst. Geeignete und anerkannte Ausbildungsbetriebe können in erster Linie über das - 8 -

9 für den Ausbildungsort zuständige Arbeitsamt und die zuständige Industrie und Handelskammer in Erfahrung gebracht werden. In Zweifelsfällen kann vor Antritt der Praktikantenzeit beim Praktikantenamt eine Entscheidung bezüglich der Eignung des entsprechenden Betriebes eingeholt werden. 10 Praktikantenvertrag, Rechtsverhältnisse (1) Das Praktikantenverhältnis wird rechtsverbindlich durch den zwischen dem Betrieb und dem Praktikanten abzuschließenden Praktikantenvertrag. Im Vertrag sind alle Rechte und Pflichten des Praktikanten und des Ausbildungsbetriebes sowie Art und Dauer des Praktikums festgelegt. Ein von den zuständigen Stellen erarbeitetes Vertragsmuster (Ausbildungsvertrag für Praktikanten) ist als Anlage 2 beigefügt. (2) Wegen der besonderen Art des Praktikantenverhältnisses besteht kein Anspruch auf Vergütung. Üblicherweise erhalten die Praktikanten jedoch eine Ausbildungsbeihilfe, deren Höhe im Ermessen des Ausbildungsbetriebes liegt. (3) Der Praktikant sollte darauf achten, dass er während seiner Praktikantenzeit ausreichenden Versicherungsschutz genießt. Eine Unfallversicherung besteht für jeden Praktikanten Kraft Gesetzes, nicht dagegen eine Haftpflichtversicherung. Insbesondere haftet die Universität nicht für Schäden, die der Praktikant während seiner Praktikantentätigkeit verursacht. (4) Wegen der Kürze der geforderten Ausbildungszeit wird Urlaub während des Praktikums nicht als Praktikumszeit angerechnet. Durch Krankheit oder sonstige Behinderung ausgefallene Arbeitszeit von mehr als zwei Tagen muss nachgeholt werden. Bei längeren Ausfallzeiten sollte der Praktikant den ausbildenden Betrieb um eine Vertragsverlängerung ersuchen, um den begonnenen Ausbildungsabschnitt in dem erforderlichen Maße durchführen zu können. Der zeitliche Umfang des Praktikums wird in Wochen bestimmt. Als Praktikumswochen im Sinne der Praktikantenordnung gelten Regelarbeitswochen, die mindestens 5 Arbeitstage oder mindestens 35 Arbeitsstunden umfassen. Ausfallzeiten sowie Überstunden werden im Hinblick auf diese Vorgabe angerechnet. (5) Der Ausbildungsbetrieb stellt dem Praktikanten eine Bescheinigung aus, in der die Ausbildungsdauer und -art in den einzelnen Abteilungen sowie die Anzahl der Fehltage vermerkt sind. Ein Muster ist als Anlage 3 diesen Praktikantenrichtlinien beigefügt. 11 Anerkennung des Praktikums (1) Die Anerkennung des Praktikums erfolgt durch das Praktikantenamt des Fachbereichs Maschinenbau und Verfahrenstechnik der Universität Kaiserslautern. Zur Anerkennung ist die Vorlage der ordnungsgemäß abgefassten Praktikantenberichte (von der Firma bestätigt) und der Praktikantenbescheinigung im Original bzw. beglaubigte Übersetzung unmittelbar nach erfolgter Studienaufnahme bzw. Praktikumsabsolvierung erforderlich. Art und Dauer der Tätigkeit in den einzelnen Ausbildungsabschnitten müssen aus den Unterlagen klar ersichtlich sein. (2) Das Praktikantenamt entscheidet, inwieweit die praktische Tätigkeit den Richtlinien entspricht und daher als Praktikum anerkannt werden kann. Eine Ausbildung, über die nur unzureichende, d.h. unvollständig oder verständnislos abgefasste Praktikantenberichte vorliegen, - 9 -

10 wird nur zu einem Teil ihrer Dauer anerkannt. Das Praktikantenamt kann zusätzliche Ausbildungswochen vorschreiben, wenn Praktikumsbescheinigungen und -berichte eine ausreichende Durchführung einzelner Abschnitte des Praktikums nicht erkennen lassen. Die Studenten haben selbst dafür zu sorgen, dass rechtzeitig die vorgeschriebene Wochenzahl anerkannt wird. (3) Praktika, die älter als ein Jahr sind (vom Zeitpunkt der Beendigung des Praktikums gerechnet), werden nur noch auf gesonderten Antrag behandelt. (4) Über die als Praktikum anerkannte Zeitdauer wird vom Praktikantenamt eine Bescheinigung zur Vorlage beim Prüfungsamt ausgestellt. (5) Ein von einer anderen wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestätigtes Grund- und Fachpraktikum wird vollständig anerkannt. 12 Sonderbestimmungen (1) Für ausländische Studenten gelten diese Richtlinien ohne Ausnahme, jedoch muss mindestens die Hälfte des vorgeschriebenen Praktikums bei Firmen im deutschen Sprachgebiet durchgeführt werden. Praktische Tätigkeiten in ausländischen Betrieben können nur dann anerkannt werden, wenn sie diesen Richtlinien entsprechen und ein Berichtsheft sowie Zeugnis in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt wird. (2) Grundsätzlich können Studenten Teile (bis maximal 13 Wochen) ihres Praktikums in geeigneten ausländischen Fabrikationsbetrieben ableisten, sofern die dort zu erlangenden Kenntnisse dem vorgeschriebenen Ausbildungsplan entsprechen. Die Berichte und Tätigkeitsnachweise müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein (siehe Vordruck) oder in deutscher oder englischer Übersetzung amtlich beglaubigt sein. Praktikumsplätze im Ausland vermitteln insbesondere der DAAD sowie das Akademische Auslandsamt. 13 Anerkennung von Ersatzzeiten (1) Kumulation von Ersatzzeiten: Bei den nachfolgend aufgeführten Ersatzzeiten ist jeweils eine bestimmte maximal mögliche Anrechnungszeit angegeben. Darüber hinaus gilt für die unter Absätze 6 bis 9 aufgeführten Ersatzzeiten, dass diese auch in ihrer Summe nur bis zu einem Gesamtumfang von maximal 8 Wochen angerechnet werden. Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht über die Anerkennung von Ersatzzeiten:

11 Abs. Tätigkeit Anerkennung nach Prüfung 2 Berufsausbildung bis zu 26 Wochen 3 Erwerbstätigkeit max. 8 Wochen 4 Studiengang MV, andere Hochschule volle Anerkennung ohne Prüfung 5 Andere Studiengänge (auch FH) bis zu 26 Wochen 6 Schulische Ausbildung (Techn. Gym.) max. 6 Wochen 7 Bundeswehr max. 8 Wochen Summe: max. 8 8 Zivildienst max. 8 Wochen Wochen 9 Fachkurse max. 4 Wochen (2) Berufsausbildung und Berufstätigkeit: Abgeschlossene einschlägige Berufsausbildungen (Lehren) und praktische Berufstätigkeiten werden bis zu einer Dauer von 26 Wochen angerechnet. Näheres regeln entsprechende Beschlüsse des Praktikantentages zur Anerkennung einzelner Berufsausbildungen. Erforderlich sind entsprechende Zeugnisse sowie ggf. der durchlaufene Ausbildungsplan. (3) Erwerbstätigkeit (Werkstudententätigkeit): Primär auf Erwerb gerichtete Tätigkeiten, für die der Betrieb in seinem Zeugnis nicht ausdrücklich die Durchführung einer Praktikantentätigkeit bescheinigt, die aber dennoch im Sinne dieser Ordnung ausbildungsfördernd sind, werden mit insgesamt maximal 8 Wochen angerechnet, soweit sie in hier genannten Tätigkeitsbereichen und geeigneten Betrieben durchgeführt werden. Erforderlich sind entsprechende Arbeitsbescheinigungen und gemäß dieser Ordnung ausgeführte Praktikantenberichte, jedoch ohne Abzeichnung durch den Betrieb. (4) Anerkannte Praktika im Studiengang Maschinenbau an deutschen Universitäten und gleichgestellten Hochschulen: Von Praktikantenämtern an deutschen Universitäten und gleichgestellten Hochschulen im Studiengang Maschinenbau bereits anerkannte Praktikantentätigkeiten werden bei Wechsel der Hochschule in vollem Umfang angerechnet. Erforderlich ist der Anerkennungsnachweis der früheren Hochschule. (5) Sonstige an Hochschulen anerkannte Praktika: Anerkannte Praktika in anderen technischen Studiengängen als Maschinenbau an deutschen wissenschaftlichen Hochschulen und Universitäten sowie in technischen Studiengängen einschließlich Maschinenbau an Fachhochschulen und ausländischen Hochschulen werden angerechnet, soweit sie hinreichend den Anforderungen dieser Ordnung entsprechen. Erforderlich sind entsprechende Anerkennungsnachweise, ggf. Betriebszeugnisse, Informationen über die zugrundeliegende Praktikantenordnung und Berichte. (6) Fachpraktische Tätigkeiten in schulischer Ausbildung: Fachpraktische Ausbildungszeiten in schulischem Rahmen an Fachgymnasien Technik, an Technikerschulen und an entsprechenden Ausbildungsstellen, sowie betriebliche Ausbildungszeiten im Rahmen des Besuches einer Fachoberschule Technik werden mit maximal 6 Wochen auf das Grundpraktikum angerechnet, soweit sie die hier geforderten Tätigkeitsbereiche abdecken (siehe Absatz 1). 40 Schulstunden werden als eine Praktikumswoche gewertet. Erforderlich sind entsprechende Schulbescheinigungen, ggf. auch Ausbildungspläne der Schulen. Betriebspraktika während des Besuchs allgemeinbildender Schulen werden prinzipiell nicht angerechnet

12 (7) Technische Ausbildung und Diensttätigkeit bei der Bundeswehr: Wehrpflichtige, die ein technisches Studium anstreben, können eine Verwendung in technischen Ausbildungsreihen der Bundeswehr beantragen. Erbrachte Ausbildungs- und Dienstzeiten in Instandsetzungseinheiten, die mindestens dem Niveau der Materialerhaltungsstufe II entsprechen, werden mit maximal 8 Wochen auf das Grund- bzw. Fachpraktikum angerechnet, soweit sie die hier geforderten Tätigkeitsbereiche abdecken (siehe Absatz 1). Erforderlich sind entsprechende Allgemeine Tätigkeitsnachweise (ATN-Bescheinigung) oder frei formulierte Zeugnisse der Dienststelle, sowie gemäß dieser Ordnung geführte Praktikantenberichte, jedoch ohne Unterschrift der Dienststelle. Die Ausstellung entsprechender Bescheinigungen und die Führung von Praktikantenberichten ist vom Bundesminister für Verteidigung durch Erlass zugelassen. (8) Technische Ausbildung im Zivildienst: Technische Ausbildungen im Zivildienst werden mit maximal 8 Wochen auf das Grund- bzw. Fachpraktikum angerechnet, soweit ihre Durchführung voll dieser Ordnung entspricht (siehe Absatz 1). Für die Anerkennung erforderlich sind eine Bescheinigung des Trägers über die durchgeführte Ausbildung sowie gemäß dieser Ordnung geführte Berichte, jedoch ohne Unterschrift der Ausbildungsstelle. (9) Technische Aus- und Weiterbildung in qualifizierten Fachkursen: Im Rahmen des Berufsförderungsdienstes der Bundeswehr werden unter der Bezeichnung Arbeitsgemeinschaften qualifizierte technische Aus- und Weiterbildungskurse in der Freizeit angeboten. Gleichwertige Kursangebote gibt es auch von anderen Trägern. Die erfolgreiche Teilnahme an solchen Kursen wird mit maximal 4 Wochen auf das Grundpraktikum angerechnet, soweit sie den hier geforderten Tätigkeitsbereichen entsprechen (siehe Absatz 1). Sofern die Anerkennung solcher Kurse angestrebt wird, empfiehlt sich vorherige Abklärung der Anerkennungsfähigkeit mit dem Praktikantenamt. Für die Anerkennung erforderlich sind eine Bescheinigung des Trägers über erfolgreiche Teilnahme sowie gemäß dieser Ordnung geführte Berichte, jedoch ohne Unterschrift der Ausbildungsstelle. (10) Ausnahmeregelungen: Behinderte können besondere Regelungen mit dem Praktikantenamt vereinbaren

13 A N L A G E 1 (zu 6 Abs. 2 ) W o c h e n b e r i c h t Nr.... vom... bis T A G Nachweis der geleisteten Arbeit Stunden Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Gesamtstunden: A r b e i t s b e r i c h t Unterschrift des Praktikanten: Unterschrift des Ausbilders: Datum: Firmenstempel:

14 A N L A G E 2 (zu 10 Abs. 1) P r a k t i k a n t e n v e r t r a g Zwischen der Firma... in... und..., geb. am... in..., wohnhaft in... - nachfolgend Praktikant genannt - wird nachstehender Vertrag zur Ableistung eines Praktikums geschlossen. Das Praktikum dient der Vorbereitung auf das Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule der Bundesrepublik Deutschland in der Studienrichtung... 1 Grundlagen des Praktikums Das Praktikum wird auf der Grundlage der jeweils gültigen, fachrichtungsbezogenen Praktikantenordnung durchgeführt. 2 Dauer des Praktikums * Das Praktikum dauert...wochen, davon... Wochen Grundpraktikum und... Wochen Fachpraktikum. Es läuft vom... bis zum... Die ersten zwei Wochen gelten als Probezeit. 3 Sachliche und zeitliche Gliederung Das Praktikum wird gemäß dem in der Anlage beigefügten sachlichen und zeitlichen Gliederungsplan durchgeführt. Dieser entspricht der maßgeblichen Praktikantenordnung und ist Bestandteil dieses Vertrages

15 4 Pflichten des Betriebes Der Betrieb verpflichtet sich, 1. den Praktikanten seiner Studienrichtung entsprechend zu unterweisen, 2. die Berichterstattung zu überwachen und regelmäßig abzuzeichnen, 3. nach Beendigung des Praktikums die notwendigen Unterlagen für die Anerkennung durch das Praktikantenamt der jeweiligen Hochschule (Praktikantenbescheinigung) auszustellen. * Teilverträge können sich der Praktikantenordnung entsprechend auf einzelne Ausbildungsabschnitte beschränken. Sie sind jeweils so zu gestalten, dass ihre Zusammenfassung alle Voraussetzungen für die spätere Anerkennung mit sich bringen. Der Praktikant verpflichtet sich, 5 Pflichten des Praktikanten 1. alle ihm gebotenen Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen, 2. die ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft auszuführen, 3. die Betriebsordnung, die Werkstattordnung und die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten sowie Werkzeuge, Geräte und Werkstoffe sorgsam zu behandeln, 4. das Praktikantenbuch sorgfältig zu führen und nach jedem Abschnitt des Praktikums, mindestens jedoch einmal im Monat, der Betriebsleitung vorzulegen, 5. die Interessen des Betriebes zu wahren und über Betriebsvorgänge Stillschweigen zu bewahren, 6. bei Fernbleiben den Betrieb zu benachrichtigen, bei Erkrankung spätestens am dritten Tage eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 6 Praktikantenvergütung Der Betrieb zahlt dem Praktikanten eine monatliche Praktikantenvergütung in Höhe von... brutto

16 7 Tägliche Ausbildungszeit Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt 8 Stunden. 8 ** Urlaub Der Praktikant erhält einen Urlaub von... Tagen. 9 Auflösung des Vertrages Der Vertrag kann nach Ablauf der Probezeit nur gekündigt werden 1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, 2. vom Praktikanten mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn er die Praktikantenausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. Die Kündigung muss schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. 10 Sonstige Vereinbarungen , den Für den Betrieb Der Praktikant ** gemäß 10 Abs. 4 der Praktikantenordnung wird Urlaub nicht als Praktikantenzeit angerechnet

17 A N L A G E 3 (zu 10 Abs. 5) P r a k t i k a n t e n b e s c h e i n i g u n g Herr/Frau... geboren am...in... wohnhaft in... wurde vom...bis... zu seiner/ihrer praktischen Unterweisung als Hochschulpraktikant wie folgt beschäftigt: von bis Wochen Art der Beschäftigung nach 4 gesamte Wochenzahl: Fehltage während der Beschäftigungsdauer, davon Tage Urlaub, Tage Krankheit, Tage sonstige Abwesenheit. Ein Tätigkeitsbericht wurde von dem/der Praktikanten/in abgefasst. Firmenstempel und Unterschrift

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