Aus den Erwägungen: Keine Veröffentlichung im Amtsbericht.

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1 Art. 15 Abs. 1 und Art. 15a DBA-D; Art. 168 und Art. 174 Abs. 1 astg; Art. 7 Abs. 1 DBG; Art. 161 StG; Art. 40 Abs. 3 VRG. Internationale Doppelbesteuerung; Quellensteuer eines deutschen Kurzaufenthalters; massgeblicher Steuersatz; Rekursfrist nach neuem Steuerrecht (Entscheid des Obergerichts Nr. 66/2003/18 vom 7. Mai 2004 i.s. G.) Keine Veröffentlichung im Amtsbericht. Im (neurechtlichen) Steuerrekursverfahren kann die Frist zur Begründung des Rekurses nicht erstreckt werden (E. 2). Ein deutscher Kurzaufenthalter, der in der Schweiz tageweise eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt und hier keine deutsche Ansässigkeitsbescheinigung vorlegt, untersteht nicht der speziellen Grenzgängerbesteuerung (E. 3b). Er hat für das in der Schweiz erzielte Einkommen die Steuern nach dem Steuersatz zu entrichten, der seinem gesamten Einkommen entspricht (Progressionsvorbehalt; E. 3c). Der im deutschen Grenzgebiet wohnende deutsche Staatsangehörige G. arbeitete ab 1996 jeweils mit einer Kurzaufenthalterbewilligung (Erwerbsaufenthalt für maximal 120 Tage innerhalb eines Jahres) tageweise für die X. AG, Neuhausen am Rheinfall (SH). Diese zog von seinem Monatslohn jeweils die Quellensteuer ab. Nach Beizug der deutschen Steuerbescheide für die Jahre stellte die Steuerverwaltung des Kantons Schaffhausen fest, dass G. in diesen Jahren auch in Deutschland Einkünfte erzielt hatte. Sie rechnete diese für die Satzbestimmung zum Erwerbseinkommen bei der X. AG hinzu und veranlagte die Quellensteuern auf dem Erwerbseinkommen bei der X. AG zum Steuersatz, der den Gesamteinkünften entsprach. Nachdem die kantonale Steuerkommission eine Einsprache von G. abgewiesen hatte, wies das Obergericht den hiegegen gerichteten Rekurs von G. ebenfalls ab. Aus den Erwägungen: 1

2 2. Gemäss Art. 161 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 20. März 2000 (StG, SHR ) kann die steuerpflichtige Person gegen den Einspracheentscheid innert 30 Tagen nach Zustellung beim Obergericht schriftlich Rekurs erheben (Abs. 1). Sie muss im Rekurs ihre Begehren stellen, die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel angeben sowie Beweisurkunden beilegen oder genau bezeichnen. Entspricht der Rekurs diesen Anforderungen nicht, so wird der steuerpflichtigen Person unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt (Abs. 2). Diese (jüngere) Spezialvorschrift geht der (älteren) allgemeinen Bestimmung von Art. 40 Abs. 3 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 (VRG, SHR ) vor, wonach auf ein mit dem Rekurs eingereichtes Gesuch hin die Frist zur Begründung des Rekurses angemessen verlängert werden kann. Der Rekurrent hat mit der Rekursanmeldung vom 10. Juli 2003 um Fristerstreckung für die Rekursbegründung ersucht. Dies war nach dem Gesagten nicht zulässig. Es spielt aber im Ergebnis keine Rolle, weil im Steuerrekursverfahren wie allgemein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Vorschriften über die Gerichtsferien gelten; hiezu enthält das Steuergesetz keine (abweichende) Regelung. Demnach stand die Rekursfrist vom 1. Juli bis und mit 10. August 2003 still (Art. 38 Abs. 1 lit. a und Art. 50 VRG i.v.m. Art. 28 Abs. 1 und Art. 50 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO, SHR ]). Die nachträgliche Rekursbegründung vom 10. August 2003 wurde somit noch innerhalb der Rekursfrist eingereicht. Auf den Rekurs ist daher einzutreten. 3. Der Rekurrent befürchtet, dass sein Einkommen aus der Schweiz auch in Deutschland und damit doppelt besteuert werde. Eine Steuerrevision in Deutschland sei allerdings noch nicht abgeschlossen. a) Nach Art. 15 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (DBA-D, SR ) können vorbehältlich unter anderem Art. 15a Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im andern Staat besteuert werden. Gemäss Art. 15a DBA-D (eingefügt mit Protokoll vom 21. Dezember 1992, in Kraft seit 29. Dezember 1993) können ungeachtet des Art. 15 Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständi- 2

3 ger Arbeit bezieht, im Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieser ansässig ist. Zum Ausgleich kann der Vertragsstaat, in dem die Arbeit ausgeübt wird, von diesen Vergütungen eine Steuer im Abzugsweg erheben. Diese Steuer darf 4,5 % des Bruttobetrags der Vergütungen nicht übersteigen, wenn die Ansässigkeit durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde des Vertragsstaats, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, nachgewiesen wird (Abs. 1 Sätze 1 3). Grenzgänger im Sinn des Abs. 1 ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die im anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmässig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während eines ganzen Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Abs. 2). Im Kanton Schaffhausen gilt in diesem Zusammenhang für den hier fraglichen Zeitraum Art. 168 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 17. Dezember 1956 (astg). Demnach entrichten Arbeitnehmer, die, ohne in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt zu begründen, bei einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton in unselbständiger Stellung erwerbstätig sind, für ihr Erwerbseinkommen die gleiche Quellensteuer (Steuerabzug von den Bruttoeinkünften), wie sie von ausländischen Arbeitnehmern ohne Niederlassungsbewilligung erhoben wird (Art ). Vorbehalten bleibt Abs. 2 (Abs. 1). Dies betrifft die Grenzgänger, für welche die Steuer einheitlich 4,5 % der Bruttoeinkünfte beträgt (Abs. 2). Mit dem Steuerabzug werden alle Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinden für die mit dem Abzug erfassten Leistungen abgegolten; eine Veranlagung im ordentlichen Verfahren wird nicht durchgeführt (Art. 174 Abs. 1 astg). Mit Blick auf den Steueranteil des Bundes sind dabei auch die einschlägigen Bestimmungen des Bundesrechts insbesondere des am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR ) zu beachten (vgl. zur materiellen und zeitlichen Harmonisierung bzw. Vereinheitlichung des kantonalen Rechts im Bereich der Quellensteuer: Zigerlig/Rufener im Basler Kommentar, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 2. A., Basel/Genf/München 2002, Vorbemerkungen zu Art N. 10 f., S. 627 f., Art. 33 N. 4, S. 639 f.; zur kantonalen Zuständigkeit zur Erhebung auch des Bundesanteils: Art. 107 DBG). b) Der Rekurrent erzielte im fraglichen Zeitraum unbestrittenermassen Einkünfte aus unselbständiger Arbeitstätigkeit in der Schweiz. Diese Arbeit verrichtete er nach Angaben der Steuerkommission "tageweise". Unter den gegebenen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass er in der Schweiz 3

4 steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet habe. Zum Kreis der nicht in der Schweiz ansässigen quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmer gehören denn auch typischerweise unter anderem Kurzaufenthalter und Grenzgänger, die wie der Rekurrent für ihre Tätigkeit ein Salär von einer Unternehmung mit Sitz in der Schweiz beziehen (Zigerlig/Rufener, Art. 35 N. 2, 3 und 5, S. 650 f.). Der Rekurrent ist zumindest sinngemäss offenbar der Auffassung, er sei bezüglich der fraglichen Einkünfte als Grenzgänger zu behandeln und zu besteuern. Die Steuerkommission weist jedoch grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass der Rekurrent, der was unwidersprochen geblieben ist nur tageweise und unregelmässig in der Schweiz gearbeitet habe, keine Grenzgängerbewilligung besessen habe. Immerhin fragt sich, ob er dennoch bei autonomer Auslegung des zwischenstaatlichen Kollisionsrechts unter den Grenzgängerbegriff von Art. 15a DBA-D falle. Dies ist jedoch zu verneinen. Die Grenzgängereigenschaft und damit die Begrenzung des Steuerabzugs auf maximal 4,5 % ist im Staatsvertrag ausdrücklich daran geknüpft, dass im Staat des Arbeitsorts eine Ansässigkeitsbescheinigung vorgelegt wird. Der Antrag auf Erteilung der Bescheinigung ist vom Grenzgänger persönlich zu unterschreiben. Wird sie nicht vorgelegt, so wird die Quellensteuer nicht begrenzt; der Staat des Arbeitsorts erhebt in diesem Fall die nach seinem nationalen Recht vorgesehenen vollen (Quellen-)Steuern von den Arbeitseinkünften des beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers (Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 6. September 1994, Einführungsschreiben zu Artikel 15a des schweizerisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens vom 11. August 1971 [Grenzgängerbesteuerung], Ziff. 4 und 6, ASA 63, S. 556 f.; Thomas Hilty, Kompaktkommentar zum Doppelbesteuerungsabkommen [DBA] Deutschland-Schweiz, Zürich 2002, S. 64). Es ist aber weder dargetan noch ersichtlich, dass im vorliegenden Fall die für den Grenzgängerstatus erforderliche Ansässigkeitsbescheinigung vorgelegen hätte; der Rekurrent muss sich daher für die Besteuerung seines schweizerischen Einkommens bei der konkreten Ausgestaltung seines ausländerrechtlichen Status als blossen Kurzaufenthalter behaften lassen (der im übrigen angesichts der bewilligten Aufenthaltsdauer von maximal 120 Tagen innerhalb eines Jahres nicht der zahlenmässigen Begrenzung der entsprechenden Aufenthaltskategorie unterstand; vgl. Art. 20 i.v.m. Art. 13 lit. d Ziff. 1 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 [BVO, SR ]). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sich die kantonalen Steuerbehörden nicht mit dem beschränkten Grenzgängerabzug vom schweizerischen Einkommen des Rekurrenten begnügt haben. Vielmehr waren sie berechtigt, dieses Einkommen gestützt auf die allgemeine Zuteilungsregel von Art. 15 4

5 Abs. 1 DBA-D unbegrenzt der Quellensteuer zu unterstellen. Der (vollen) Besteuerung dieses Einkommens in der Schweiz steht im übrigen weil die Arbeitgeberin ihren Sitz in der Schweiz hat insbesondere auch nicht die sogenannte Monteurklausel entgegen (vgl. Art. 15 Abs. 2 lit. b DBA-D). c) Natürliche Personen, die wie der Rekurrent nur für einen Teil ihres Einkommens in der Schweiz steuerpflichtig sind, entrichten die Steuer für die in der Schweiz steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen entspricht (Art. 7 Abs. 1 DBG). Dieser sogenannte Progressionsvorbehalt der grundsätzlich auch dem Gleichbehandlungsgebot entspricht gilt angesichts der harmonisierungsrechtlichen Vorgabe des Bundesrechts im Sinn einer insgesamt vereinheitlichten Ordnung prinzipiell auch für die kantonalen und kommunalen Quellensteuern (vgl. Zigerlig/Rufener, Vorbemerkungen zu Art N. 10, S. 627; heute ausdrücklich auch Art. 8 Abs. 1 StG). Er ist insbesondere auch im Lichte des Doppelbesteuerungsabkommens zulässig. Weil die Vertragsstaaten in der Art und Weise der Besteuerung der ihrer Steuerbefugnis unterliegenden Objekte frei sind, können sie auch den anwendbaren Steuersatz bestimmen (Hilty, S. 97; vgl. auch Zigerlig/Rufener, Vorbemerkungen zu Art N. 5, S. 624). Die kantonalen Steuerbehörden haben somit zu Recht das in der Schweiz erzielte Einkommen des Rekurrenten nach dem Steuersatz besteuert, der seinem Gesamteinkommen entspricht. Die Berechnung als solche stellt der Rekurrent nicht in Frage; es besteht daher kein Grund, näher darauf einzugehen. d) Der Rekurs erweist sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen als unbegründet; er ist abzuweisen. Gegen eine allfällige zusätzliche Besteuerung seines in der Schweiz erzielten Einkommens durch die deutschen Steuerbehörden hätte sich der Rekurrent mit den einschlägigen deutschen Rechtsbehelfen zu wehren. Es stünde ihm sodann frei, in Deutschland das in Art. 26 DBA-D vorgesehene Verständigungsverfahren einzuleiten. 5

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