Bearbeitungshinweise für die Datenerhebung zur Liquidity Coverage Ratio (LCR) im Zuge der Umsetzung von Basel III

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1 15. März 2013 Bearbeitungshinweise für die Datenerhebung zur Liquidity Coverage Ratio (LCR) im Zuge der Umsetzung von Basel III Version 2.0 Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0) , Fax +41 (0) A155358/GB-B/B-ARS

2 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung Allgemeine Informationen zur LCR-Erhebung Aufbau der LCR-Erhebung und -Meldungen Stichtage und Einreichefristen Einreichen der Unterlagen und Kontakt Bearbeitungshinweise zu den Erhebungsformularen Liquidity Coverage Ratio (LCR) für die Meldung LCR_G Qualitativ hochwertige, liquide Aktiva (Abschnitt A Erhebungsbogen) Erwartete Zahlungsmittelabflüsse (Abschnitt B.1 Erhebungsbogen) Erwartete Zahlungsmittelzuflüsse (Abschnitt B.2 Erhebungsbogen) Collateral Swaps (Abschnitt C Erhebungsbogen) LCR (Abschnitt D Erhebungsbogen) Liquidity Coverage Ratio (LCR) für die Meldung LCR_P Weiterführende Links A155358/GB-B/B-ARS 2/81

3 1 Einleitung Im Rahmen des Reformpakets des Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) vom Dezember 2010 wurde unter anderem beschlossen, zwei quantitative Mindeststandards für die Liquiditätsbewirtschaftung einzuführen 1 : a) Die Mindestliquiditätsquote oder Liquidity Coverage Ratio (LCR), welche per 1. Januar 2015 umgesetzt wird, und andererseits b) die strukturelle Liquiditätsquote oder Net Stable Funding Ratio (NSFR), welche spätestens am 1. Januar 2018 eingeführt werden soll. Im Folgenden soll das Vorgehen der FINMA bei der Einführung der Mindestliquiditätsquote (LCR) kurz erläutert werden. Die strukturelle Liquiditätsquote (NSFR) ist nicht Gegenstand des vorliegenden Dokuments. Weitere Informationen zur Schweizer Vorgehensweise bei der Umsetzung der internationalen Liquiditätsvorschriften, insbesondere auch zur Umsetzung der NSFR, entnehmen Sie bitte den FINMA-Mitteilungen 25 und 30 (8. Juli 2011 bzw. 11. November 2011, Link unter Kapitel 4) sowie insbesondere FINMA-Mitteilung 45 vom 15. März Der Einführung der LCR geht beginnend per 1. Januar 2012 eine dreijährige Beobachtungsperiode voraus, in welcher die Auswirkungen dieser Mindestliquiditätsquote überwacht werden sollen. Diese dreijährige Beobachtungsperiode ist in zwei Etappen unterteilt. In der ersten Etappe wurde ab 1. Januar 2012 während eineinhalb Jahren bei einer repräsentativen Stichprobe von Schweizer Banken Test-Reportings durchgeführt, wobei die Teilnahme der Institute an diesen Test-Erhebungen auf freiwilliger Basis beruhte. In der zweiten Etappe der dreijährigen Beobachtungsperiode wird per 30. Juni 2013 die obligatorische LCR-Berichterstattung für sämtliche Institute eingeführt (vgl. Rundschreiben 2013/6). Die folgenden Bearbeitungshinweise sollen das Ausfüllen der Meldung LCR_G erleichtern. Da es sich um eine Test-Erhebung handelt, können bis 1. Januar 2015 sowohl der Erhebungsbogen, Anwendung findende Parameter, die Berechnungsmethodik als auch das vorliegende Bearbeitungsdokument Änderungen unterliegen. Gültig ist jeweils die zuletzt veröffentlichte Version. 1 Basel III: International Framework for Liquidity Risk Measurement, Standards and Monitoring; Deutsche Übersetzung: Basel III: Internationale Rahmenvereinbarung über Messung, Standards und Überwachung in Bezug auf das Liquiditätsrisiko. Im Zweifelsfall gilt die englische Originalversion. A155358/GB-B/B-ARS 3/81

4 2 Allgemeine Informationen zur LCR-Erhebung Die Excel-Erhebungsformulare für das LCR-Reporting stehen auf der Internetseite der SNB zur Verfügung (vgl. FINMA-Mitteilung 45, Link unter Kapitel 4). Die Erhebungsformulare orientieren sich so weit als möglich an dem vom Basler Ausschuss während der quantitativen Auswirkungsstudie (Quantitative Impact Study, QIS) im Jahre 2013 verwendeten Meldebogen. Einige für die LCR- Beobachtungsperiode in der Schweiz relevanten Daten sind in der QIS nicht berücksichtigt, sind jedoch in den Meldeformularen der SNB integriert. Es ist deshalb wichtig, dass zur Erfassung und Übermittlung der Daten ausschliesslich die von der SNB bereitgestellten Meldeformulare verwendet werden. 2.1 Aufbau der LCR-Erhebung und -Meldungen Die LCR-Erhebung besteht aus zwei Meldungen (vgl. FINMA-Mitteilung 45 vom 15. März 2013): LCR_G und LCR_P. Die Meldung LCR_G, die auf Stufe Finanzgruppe resp. konglomerat auf konsolidierter Basis oder Einzelinstitut (ohne Gruppenstruktur) ausgefüllt werden muss, beinhaltet einen Lieferschein und zehn Meldeformulare sowie ein separates Blatt mit der Währungsliste. Die Meldung LCR_P ist auf Stufe Stammhaus für Finanzgruppen resp. konglomerate auszufüllen und beinhaltet einen Lieferschein sowie ein Meldeformular. 2.2 Stichtage und Einreichefristen Die Berichterstattung erfolgt monatlich. Stichtag der Berichterstattung ist der letzte Kalendertag des Monats. Die Berichterstattung erfolgt innerhalb eines Monats. 2.3 Einreichen der Unterlagen und Kontakt Die ausgefüllten Meldeformulare sind der SNB zu übermitteln. Weitere technische Ausführungen zur Einreichung der LCR-Erhebung sind in einer separaten SNB-Mitteilung aufgeführt (vgl. Kapitel 4 in diesem Dokument für weiterführende Links). Bitte richten Sie alle Fragen im Zusammenhang mit der LCR-Erhebung direkt an die Adressen gemäss Kapitel 6 in der FINMA-Mitteilung 45 vom 15. März Ein Dokument mit Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQs) ist auf der Internetseite der FINMA bereitgestellt und wird gegebenenfalls laufend ergänzt (vgl. Kapitel 4 in diesem Dokument für weiterführende Links). A155358/GB-B/B-ARS 4/81

5 3 Bearbeitungshinweise zu den Erhebungsformularen Gegenstand dieses Kapitels sind die Meldeformulare (insbesondere Meldung LCR_G) des Reportings zur Liquidity Coverage Ratio (LCR). Die zur Berechnung der LCR erforderlichen Angaben in den Excel-Tabellenblättern sowie auch die Bearbeitungshinweise in diesem Kapitel folgen in ihrem Aufbau weitgehend Kapitel 6 in den Instruktionen für die Basel III QIS-Berichterstattung zur Liquidität 2. Diese Instruktionen basieren dabei auf dem Basler Regeltext zur Liquidität 3. Im Folgenden wird bei Verweisen auf dieses Basler Dokument vereinfachend von Regeltext gesprochen. Grundsätzlich gelten sämtliche Festlegungen und Kriterien, die im Basler Regeltext vorgegeben sind. Aus den Tabellen ab Unterkapitel 3.1 geht hervor, auf welche Artikel des Regeltexts sich die Bearbeitungshinweise beziehen. Enthalten die Bearbeitungshinweise zu einzelnen Zeilen zusätzliche Angaben, die eine Ergänzung zu den Informationen im Basler Regeltext darstellen, weitergehende Informationserfordernisse sind oder Einschränkungen darstellen, die nicht durch den Regeltext abgedeckt werden, sind die Bearbeitungshinweise im vorliegenden Dokument zu befolgen. 3.1 Liquidity Coverage Ratio (LCR) für die Meldung LCR_G Zur Ermittlung der LCR sind folgende Komponenten notwendig: a) Qualitativ hochwertige, liquide Aktiva (HQLA): Die qualitativ hochwertigen liquiden Aktiva werden in Abschnitt A des Erhebungsbogens erfasst und umfassen Level 1 sowie Level 2A Aktiva. Die Level 2B Aktiva werden grundsätzlich nicht zum Bestand der qualitativ hochwertigen, liquiden Aktiva gezählt. Erläuterungen hierzu befinden sich in Unterkapitel dieses Dokuments. b) Netto Zahlungsmittelabflüsse: Die Netto Zahlungsmittelabflüsse werden in Abschnitt B des Erhebungsbogens erfasst. Netto Zahlungsmittelabflüsse sind definiert als Differenz der Summe der erwarteten Zahlungsmittelabflüsse (Abschnitt B.1 im Erhebungsbogen) und der Summe der erwarteten Zahlungsmittelzuflüsse (Abschnitt B.2 im Erhebungsbogen). Die erwarteten Zahlungsmittelabflüsse werden in Unterkapitel und die erwarteten Zahlungsmittelzuflüsse in Unterkapitel des vorliegenden Dokuments erläutert. c) Collateral Swaps: Collateral Swaps werden in Abschnitt C des Erhebungsbogens erfasst. Erläuterungen zu dieser Komponente befinden sich in Unterkapitel dieses Dokuments. 2 Basel III: Instructions for Basel III monitoring, BCBS, February Basel III: The Liquidity Coverage Ratio and liquidity risk monitoring tools, BCBS, January 2013 A155358/GB-B/B-ARS 5/81

6 3.1.1 Qualitativ hochwertige, liquide Aktiva (Abschnitt A Erhebungsbogen) Operationelle Anforderungen (Paragraphen im Basel III LCR-Regeltext): Alle im Bestand befindlichen Vermögenswerte unterliegen operationellen Anforderungen. Diese operationellen Anforderungen sollen sicherstellen, dass der Bestand an qualitativ hochwertigen, liquiden Aktiva so verwaltet wird, dass die Bank den Bestand unverzüglich durch direkten Verkauf oder Repo-Transaktionen in Bargeld konvertieren kann, um Finanzierungslücken von Ein- und Auszahlungen jederzeit während der 30-tägigen Stressperiode zu schliessen, ohne dass sich Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung der Liquidität ergeben, und auch in der Lage ist, dies nachzuweisen. Die Vermögenswerte müssen unbelastet sein (siehe Definition weiter unten). Die Banken müssen aus dem Bestand diejenigen Vermögenswerte ausschliessen, für welche sie, obgleich sie die Definition von "unbelastet" erfüllen, keine operationellen Fähigkeiten zur Monetarisierung während der Stress- Periode besitzen. Der Aspekt operationelle Fähigkeiten zur Monetarisierung erfordert das Vorhandensein von Verfahren und geeigneten Systemen, einschließlich dem Zugang zu allen notwendigen Informationen, um die Monetarisierung aller Vermögenswerte jederzeit ausführen zu können. Die Monetarisierung des Vermögenswerts muss operationell innerhalb der üblichen Abwicklungszeit der jeweiligen Jurisdiktion ausführbar sein. Alle Vermögenswerte, die in diesem Abschnitt erfasst werden, müssen sich unter der Kontrolle des Bereichs befinden, der für das Liquiditätsmanagement der Bank zuständig ist (z. B. Treasury). Das bedeutet, dass der Bereich die jederzeitige Verfügungshoheit und rechtliche und operationelle Fähigkeit besitzt, jedweden Vermögenswert, der in dem Abschnitt erfasst wird, zu monetarisieren. Die Verfügungshoheit muss entweder dadurch sichergestellt werden, dass diese Vermögenswerte in einem vom entsprechenden Bereich bewirtschafteten separaten Pool mit dem alleinigen Ziel als Quelle für Notfallliquidität zu dienen, gehalten werden, oder durch den Nachweis, dass der Bereich die Vermögenswerte jederzeit innerhalb der 30-tägigen Stressperiode monetarisieren kann und dass der Monetarisierungserlös dem Bereich zur Verfügung steht ohne dass hieraus ein Konflikt mit einem bestehenden Geschäft oder einer Risikomanagementstrategie entsteht. Zum Beispiel sollte ein Vermögenswert nicht in diesem Abschnitt erfasst werden, wenn der Verkauf dieses Vermögenswertes, ohne ihn innerhalb der 30-tägigen Frist zu ersetzen, ein Absicherungsgeschäft auflösen würde, wodurch sich eine offene Risikoposition ergibt, die die internen Limiten übersteigt. Eine Bank darf das Marktrisiko, das sich aus dem Besitz der liquiden Vermögenswerten ergibt, absichern und die entsprechenden Vermögenswerte trotzdem im Bestand der qualitativ hochwertigen, liquiden Vermögenswerte erfassen. Wenn die Bank das Marktrisiko absichert, sollte sie (im Marktwert jeder Position) den Liquiditätsabfluss berücksichtigen, der entstehen würde, wenn das Absicherungsgeschäft frühzeitig geschlossen werden müsste (im Fall, dass der Vermögenswert veräussert würde). In Übereinstimmung mit dem Prinzip 9 der Sound Principles sollte eine Bank die juristische Einheit und den physischen Ort, an dem eine Sicherheit gehalten wird, und wie es zeitnah mobilisiert werden kann, überwachen. Konkret sollte eine Methode vorhanden sein, die die juristischen Einheiten, geografischen Standorte, Währungen und bestimmte Depot- oder Bankkonten, in welchen die im Abschnitt zu erfassenden Vermögenswerte gehalten werden, identifiziert. Darüber hinaus sollte die Bank ermitteln, ob diese Vermögenswerte aus betrieblichen Gründen ausgeschlossen werden sollten, und daher die Möglichkeit haben, die Zusammensetzung ihrer zu erfassenden Vermögenswerte auf täglicher Basis zu bestimmen. A155358/GB-B/B-ARS 6/81

7 Zu erfassende Vermögenswerte, die gehalten werden, um gesetzliche Liquiditätsanforderungen an die juristische Einheit oder auf sub-konsolidierter Ebene (soweit erhoben) zu erfüllen, dürfen nur in dem Mass in die zu meldenden Vermögenswerte auf konsolidierter Ebene eingerechnet werden, wie die damit verbundenen Risiken (entsprechend der Netto-Mittelabflüsse der LCR der juristischen Einheit oder der sub-konsolidierten Ebene) sich auch in der konsolidierten LCR wiederfinden. Jeder Überschuss qualitativ hochwertiger, liquider Aktiva, der auf Ebene der juristischen Einheit gehalten wird, darf nur in die zu meldenen Vermögenswerte auf konsolidierter Ebene eingerechnet werden, sofern diese Aktiva für die konsolidierte (Stammhaus-) Einheit in Stresszeiten verfügbar wäre. Bei der Beurteilung, ob die Vermögenswerte für regulatorische Zwecke frei übertragbar sind, sollten sich die Banken bewusst sein, dass Vermögenswerte aufgrund von regulatorischen, rechtlichen, steuerlichen, buchhalterischen oder anderen Hindernissen auf konsolidierter Ebene nicht zur Verfügung stehen können. Vermögenswerte, die in juristischen Einheiten ohne Marktzugang gehalten werden, sollten nur in dem Ausmaß, dass sie frei auf andere Einheiten, die die Aktiva monetarisieren können, übertragen werden können, einbezogen werden. In bestimmten Jurisdiktionen existieren keine tiefen und aktiven Repo-Märkte für die anrechenbaren Vermögenswerte, weshalb solche Vermögenswerte durch direkten Verkauf zu monetarisieren sind. In diesen Fällen sollte die Bank aus dem Bestand der qualitativ hochwertigen, liquiden Aktiva jene Vermögenswerte ausschliessen, bei welchen Hindernisse für Verkauf, wie z. B. große Notverkaufsabschläge, bestehen, die dazu führen, dass Solvabilitätsanforderungen nicht mehr erfüllt werden oder Anforderungen entsprechende Vermögenswerte zu halten (einschliesslich aber nicht beschränkt auf Mindestbestandsanforderungen im Rahmen des Market-Makings) durch den Verkauf verletzt würden. Banken sollten in den Bestand der qualitativ hochwertigen, liquiden Aktiva keine Vermögenswerte oder Liquidität, die aus Vermögenswerten generiert werden, einbeziehen, die sie im Rahmen der Weiterverpfändung erhalten haben, wenn der Nutzungsberechtigte das vertragliche Recht besitzt, diese Vermögenswerte während der 30-Tage-Stressperiode zurückzuziehen. Vermögenswerte, die die Bank als Sicherheit für Derivat-Transaktionen erhalten hat, die nicht segregiert werden und rechtlich weiterverpfändet werden können, dürfen in den Bestand der qualitativ hochwertigen, liquiden Aktiva einbezogen werden, sofern die Bank einen angemessenen Mittelabfluss für die damit verbundenen Risiken berücksichtigt, wie in Textziffer 116 des Basler Rahmenwerks beschrieben. Als Teil der qualitativ hochwertigen, liquiden Aktiva können diese Aktiva nicht als Mittelzufluss gerechnet werden, auch wenn sie innerhalb von 30 Tagen fällig werden (d. h. eine Doppelzählung ist nicht erlaubt). Unbelastet ist wie folgt definiert: Frei von rechtlichen, regulatorischen, vertraglichen oder sonstigen Beschränkungen hinsichtlich der Möglichkeit einen Vermögenswert zu liquidieren, zu verkaufen, zu übertragen, oder abzutreten. Ein Vermögenswert darf von der Bank weder explizit noch implizit zum Zwecke der Besicherung, Unterlegung oder Bonitätsverbesserung einer Transaktion verpfändet werden, noch zur Deckung von Betriebskosten (wie Mieten und Gehälter) vorgesehen sein. Aktiva, welche die Bank als Sicherheiten für Reverse-Repo-Geschäfte und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte erhalten hat, können jedoch dem Bestand zugerechnet werden, sofern sie bei der Bank gehalten werden, nicht weiterverpfändet wurden und der Bank rechtmässig und vertraglich zur Verfügung stehen. Auch Aktiva, die an die Zentralbank oder eine öffentliche Stelle verpfändet wurden, jedoch nicht zur A155358/GB-B/B-ARS 7/81

8 Liquiditätsgenerierung verwendet werden, dürfen dem Bestand hinzugerechnet werden. Hat die Bank sowohl liquide als auch illiquide Aktiva in einem Sicherheitenpool hinterlegt und sind an den Vermögenswerten noch keine konkreten Sicherungsrechte für die besicherte Transaktion bestellt worden, kann die Bank zum Zweck dieser Datenerhebung annehmen, dass zunächst die Vermögenswerte mit dem niedrigsten Liquiditätsgrad als Sicherheiten herangezogen werden. Gemäss der Annahme kommen Vermögenswerte, die nicht die Kriterien für den Bestand an qualitativ hochwertigen, liquiden Aktiva erfüllen, zuerst als Sicherheit in Frage. Erst wenn alle Vermögenswerte dieser Kategorie zugewiesen wurden, ist die Bestellung von Sicherungsrechten an Level 2A zu unterstellen. Wenn keine Level 2A Aktiva mehr übrig sind, wird die Verwendung von Level 1 Aktiva angenommen. Bei der Zuordnung müssen alle Anforderungen, wie Konzentration oder Diversifikation, die die Zentralbank oder die öffentliche Stelle vorgibt, eingehalten werden. Kriterien für qualitativ hochwertige, liquide Aktiva: Zur Einstufung als qualitativ hochwertige, liquide Aktiva müssen die Aktiva unter Stress marktfähig und im Idealfall notenbankfähig sein. Aktiva dieser Kategorie sollten in der Regel die in Artikel 24 (i) und (ii) des Regeltexts festgelegten fundamentalen und marktbezogenen Merkmale aufweisen. Wertpapiere, die in den Bestand der qualitativ hochwertigen, liquiden Aktiva aufgenommen werden können, sollten sämtliche der nachstehend aufgeführten einheitlichen Kriterien erfüllen (unter Beachtung von den zusätzlichen Wertpapier-spezifischen Kriterien in den individuellen Zeilenbeschreibungen): Der Emittent oder Schuldner dieser Wertpapiere darf kein Finanzinstitut 4 oder verbundene Gesellschaft dieses Finanzinstituts sein (wobei für besicherte Schuldverschreibungen die Bedingung gilt, dass sie nicht von der Bank selbst oder einer ihrer verbundenen Gesellschaft begeben werden). Sie müssen an breiten, tiefen und funktionierenden Märkten gehandelt werden, die sich durch einen niedrigen Konzentrationsgrad auszeichnen. Sie müssen sich in der Vergangenheit auch unter Stress als zuverlässige Quelle für die Liquidität an den (Repo- oder Verkaufs-) Märkten erwiesen haben. Sie sollten idealerweise notenbankfähig sein 5. 4 Zu den Finanzinstituten zählen in diesem Zusammenhang Banken, Effektenhändler und Versicherungsunternehmen. 5 Notenbankfähig allein ist kein hinreichendes Indiz für die Festlegung, welche Aktiva sich als HQLA qualifizieren. A155358/GB-B/B-ARS 8/81

9 A.a) Level 1 Aktiva 1 Münzen und Banknoten Münzen und Banknoten der Bank, die sofort zur Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen verfügbar sind. Einlagen bei anderen Instituten sowie bei anderen Instituten bestehende Forderungen sind bei den Zuflüssen zu melden. 50 (a) 2 Zentralbankreserven Gesamtbetrag der bei der Zentralbank gehaltenen Guthaben (inklusive Mindestreserve) einschliesslich der Übernachtguthaben bei der Zentralbank und Termineinlagen bei der Zentralbank, welche: (i) explizit auf Verlangen der anlegenden Bank vertraglich zurückgezahlt werden müssen; oder (ii) die eine Forderung begründen gegen welche die Bank für eine bestimmte Laufzeit oder automatisch rollend übernacht (nur sofern die Bank ein existierendes Verrechnungskonto mit der betreffenden Zentralbank besitzt) Liquidität leihen kann. Andere Termineinlagen bei Zentralbanken sind nicht in die qualitativ hochwertigen liquiden Aktiva einzubeziehen; sofern Termineinlagen innert 30 Tagen fällig werden können diese jedoch als Zufluss erfasst werden (in Zeile 199). 50 (b), Fussnote 12 3 Wovon Anteil der Zentralbankreserven, welcher in Stressphasen abgerufen werden kann Anteil der Guthaben bei Zentralbanken einschliesslich Übernachtguthaben und Termineinlagen (wie in Zeile 2 erfasst), der in Stressphasen abgerufen werden kann. Beträge, welche innerhalb von 30 Tagen zur Erfüllung der Mindestreservepflicht bei der Zentralbank über das am Stichtag gehaltene Guthaben hinaus zu hinterlegen sind, werden in Zeile 120 unter den Zahlungsmittelabflüssen angegeben. Von Guthaben bei der Schweizer Nationalbank ist die Mindestreserve explizit in Abzug zu bringen. 50 (b), Fussnote 13 Schuldverschreibungen mit einem Risikogewicht von 0%: 4 Von Staaten emittiert Marktfähige, von Staaten emittierte Schuldverschreibungen, die unter SA-BIZ (Artikel 53 Basel II Regel- 50 (c) A155358/GB-B/B-ARS 9/81

10 text) ein Risikogewicht von 0% erhalten. 5 Von Staaten garantiert Marktfähige, von Staaten garantierte Schuldverschreibungen, die unter SA-BIZ (Artikel 53 Basel II Regeltext) ein Risikogewicht von 0% erhalten. 50 (c) 6 Von Zentralbanken emittiert oder garantiert 7 Von nichtzentralstaatlichen öffentlichen Stellen emittiert oder garantiert 8 Von der BIZ, dem IWF, der EZB und der EU oder multilateralen Entwicklungsbanken emittiert oder garantiert 9 In Zeilen 4 bis 6 enthaltene Positionen, die vom Bund oder der SNB emittiert oder garantiert sind Marktfähige, von Zentralbanken emittierte oder garantierte Schuldverschreibungen, die unter SA-BIZ (Artikel 53 Basel II Regeltext) ein Risikogewicht von 0% erhalten. Marktfähige, von nicht zentralstaatlichen öffentlichen Stellen emittierte oder garantierte Schuldverschreibungen, die unter SA-BIZ (Artikel 57 und 58 Basel II Regeltext) ein Risikogewicht von 0% erhalten. Marktfähige Schuldverschreibungen, die von der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ), dem Internationalen Währungsfonds (IWF), der Europäischen Zentralbank (EZB) und der Europäischen Union (EU) oder multilateralen Entwicklungsbanken emittiert oder von diesen garantiert sind und die unter SA-BIZ (Artikel 56 und 59 Basel II Regeltext) jeweils ein Risikogewicht von 0% erhalten. Gesamter Bestand der in Zeilen 4 bis 6 enthaltenen Positionen, die vom Bund oder der SNB emittiert oder garantiert sind. 50 (c) 50 (c) 50 (c) Schuldverschreibungen mit einem Risikogewicht grösser als 0%: 10 In Landeswährung emittierte Schuldverschreibungen, emittiert von Staaten oder Zentralbanken des Sitzlandes der Bank oder von Staaten oder Zentral- Von Staaten oder Zentralbanken in Landeswährung emittierte Schuldverschreibungen, die aufgrund eines Risikogewichts dieses Landes von über 0% nicht in Zeile 4 oder 6 angerechnet werden können. Nur Schuldverschreibungen, welche von Staaten oder Zentralbanken des Sitzlandes der meldenden Bank emittiert wurden, dürfen angerechnet werden. Zusätz- 50 (d) A155358/GB-B/B-ARS 10/81

11 banken des Landes, in welchem das Liquiditätsrisiko besteht 11 In ausländischer Währung von Staaten oder Zentralbanken eines Landes emittierte Schuldverschreibungen, bis zu dem Betrag des Stress-Netto- Zahlungsmittelabflusses der Bank in dieser Fremdwährung, welcher aus Bankaktivitäten in der Jurisdiktion stammt, in welcher das Liquiditätsrisiko aufgenommen wurde lich dürfen im Mass des in anderen Jurisdiktionen bestehenden Liquiditätsrisikos von jenem Staat oder jener Zentralbank emittierte Schuldverschreibungen berücksichtigt werden. Schuldverschreibungen, die von einem Staat oder einer Zentralbank eines Landes in ausländischer Währung emittiert wurden und die aufgrund eines Risikogewichts von über 0% nicht in Zeile 4 oder 6 angerechnet werden können, bis zu dem Betrag des Stress-Netto-Zahlungsmittelabflusses der Bank in dieser Fremdwährung, welcher aus Bankaktivitäten in der Jurisdiktion stammt, in welcher das Liquiditätsrisiko aufgenommen wurde. 50 (e) Gesamtbestand an Level 1 Aktiva 12 Gesamtbestand an Level 1 Aktiva 13 Wovon vorgesehen für die EFF (Engpassfinanzierungsfazilität) 14 Anpassung des Bestands an Level 1 Aktiva 15 Angepasster Wert der Level 1 Aktiva Gesamter direkter Bestand an Level 1 Aktiva zuzüglich sämtlicher entliehener Wertpapiere, bei denen es sich um Level 1 Aktiva handelt. Wird automatisch berechnet. Der für die Engpassfinanzierungsfazilität vorgesehene Bestand der in Zeile 12 gemeldeten Level 1 Aktiva. Anpassung des Bestands an Level 1 Aktiva zur Berechnung der Obergrenze für Level 2 Aktiva. Wird automatisch berechnet. Angepasster Wert der Level 1 Aktiva, der zur Berechnung des Abzugs vom Bestand der qualitativ hochwertigen liquiden Aktiva, der auf die Obergrenze für Le- 49 Anhang 1 Anhang 1 A155358/GB-B/B-ARS 11/81

12 vel 2 Aktiva gemäss Zeile 42 zurückzuführen ist, herangezogen wird. Wird automatisch berechnet. Zeile Überschrift Beschreibung Basel III A.b) Level 2A Aktiva Schuldverschreibungen mit einem Risikogewicht von 20%: 16 Von Staaten emittiert Marktfähige, von Staaten emittierte Schuldverschreibungen, die unter SA-BIZ (Artikel 53 Basel II Regeltext) ein Risikogewicht von 20% erhalten, alle in Artikel 52 (a) des Regeltexts aufgeführten Bedingungen erfüllen und nicht in den Zeilen 10 oder 11 erfasst sind. 17 Von Staaten garantiert Marktfähige, von Staaten garantierte Schuldverschreibungen, die unter SA-BIZ (Artikel 53 Basel II Regeltext) ein Risikogewicht von 20% erhalten und alle in Artikel 52 (a) des Regeltexts aufgeführten Bedingungen erfüllen. 52 (a) 52 (a) 18 Von Zentralbanken emittiert oder garantiert 19 Von nichtzentralstaatlichen öffentlichen Stellen emittiert oder garantiert Marktfähige, von Zentralbanken emittierte oder garantierte Schuldverschreibungen, die unter SA-BIZ (Artikel 53 Basel II Regeltext) ein Risikogewicht von 20% erhalten, alle in Artikel 52 (a) des Regeltexts aufgeführten Bedingungen erfüllen und nicht in den Zeilen 10 oder 11 erfasst sind. Marktfähige, von nicht-zentralstaatlichen öffentlichen Stellen emittierte oder garantierte Schuldverschreibungen, die unter SA-BIZ (Artikel 57 und 58 Basel II Regeltext) ein Risikogewicht von 20% erhalten und alle in Artikel 52 (a) des Regeltexts aufgeführten Bedingungen erfüllen. 52 (a) 52 (a) A155358/GB-B/B-ARS 12/81

13 Zeile Überschrift Beschreibung Basel III 20 Von multilateralen Entwicklungsbanken emittiert oder garantiert Marktfähige, von multilateralen Entwicklungsbanken emittierte oder garantierte Schuldverschreibungen, die unter SA-BIZ (Artikel 59 Basel II Regeltext) ein Risikogewicht von 20% erhalten und alle in Artikel 52 (a) des Regeltexts aufgeführten Bedingungen erfüllt. 52 (a) Schuldverschreibungen von Unternehmen des Nicht-Finanzsektors: 21 Schuldverschreibungen von Unternehmen des Nicht- Finanzsektors mit einem Rating von AAoder besser Unbesicherte Schuldverschreibungen von Unternehmen des Nicht-Finanzsektors (einschliesslich Commercial Paper) mit einem Langfrist-Rating einer von FINMA anerkannten externen Ratingagentur von mindestens AA- (bzw., sofern kein Langfrist-Rating verfügbar ist, ein äquivalentes Kurzfrist-Rating oder ein äquivalentes internes Rating, das der AA- Ausfallwahrscheinlichkeit entspricht, falls kein anerkanntes externes Rating verfügbar ist), die die in Artikel 52 (b) des Regeltexts aufgeführten Bedingungen erfüllen. 52 (b) Besicherte Schuldverschreibungen (ohne Eigenemission) mit einem Rating von AA- oder besser: 22 Schweizer Pfandbriefe, SNB-repofähig 23 Schweizer Pfandbriefe, nicht SNBrepofähig 24 Sonstige besicherte Schuldverschreibungen SNB-repofähige Schweizer Pfandbriefe gemäss Pfandbriefgesetz (PfG). Schweizer Pfandbriefe gemäss Pfandbriefgesetz (PfG), welche nicht SNB-repofähig sind. Besicherte Schuldverschreibungen (ohne Eigenemission) mit einem Langfrist-Rating einer von FINMA anerkannten externen Ratingagentur von mindestens AA- (bzw., sofern kein Lang-Fristrating verfügbar ist, ein äquivalentes Kurzfrist-Rating oder ein äquivalentes internes Rating, das der AA- Ausfallwahrscheinlichkeit entspricht, falls kein anerkanntes externes Rating verfügbar ist), die die in Artikel 52 (b) des Regeltexts aufgeführten Bedingungen erfüllen. 52 (b) A155358/GB-B/B-ARS 13/81

14 Zeile Überschrift Beschreibung Basel III Gesamtbestand an Level 2A Aktiva 25 Gesamtbestand an Level 2A Aktiva 26 Wovon vorgesehen für die EFF (Engpassfinanzierungsfazilität) 27 Anpassung des Bestands an Level 2A Aktiva 28 Angepasster Wert der Level 2A Aktiva A.c) Level 2B Aktiva 29 Mit Hypotheken auf Wohnliegenschaften besicherte Schuldverschreibungen (RMBS) mit einem Rating von AA oder besser 30 Schuldverschreibungen von Unternehmen des Nicht- Finanzsektors mit einem Rating zwischen BBB- und A+ Gesamter direkter Bestand an Level 2A Aktiva zuzüglich sämtlicher entliehener Wertpapiere, bei denen es sich um Level 2A Aktiva handelt, nach Abzug von Bewertungsabschlägen (Haircuts). Wird automatisch berechnet. Der für die Engpassfinanzierungsfazilität vorgesehene Bestand der in Zeile 25 gemeldeten Level 2A Aktiva. Anpassung des Bestands an Level 2A Aktiva zur Berechnung der Obergrenze für Level 2 Aktiva. Wird automatisch berechnet. Angepasster Wert der Level 2A Aktiva, der zur Berechnung des Abzugs vom Bestand der HQLA, der auf die Obergrenze für Level 2 Aktiva gemäss Zeile 42 zurückzuführen ist, herangezogen wird. Wird automatisch berechnet. Mit Wohnhypotheken besicherte Wertpapiere, die sämtliche Kriterien gemäss Artikel 54 (a) erfüllen. Schuldverschreibungen von Unternehmen des Nicht- Finanzsektors (einschliesslich Commercial Paper) mit einem Rating von BBB- bis A+, die sämtliche Kriterien gemäss Artikel 54 (b) erfüllen. 52 (a), (b) Anhang 1 Anhang 1 54 (a) 54 (b) A155358/GB-B/B-ARS 14/81

15 Zeile Überschrift Beschreibung Basel III 31 In einem Hauptindex geführte Beteiligungstitel von Unternehmen des Nicht- Finanzsektors In einem Hauptindex geführte Beteiligungstitel von Unternehmen des Nicht-Finanzsektors, die sämtliche Kriterien gemäss Artikel 54 (c) erfüllen. 54 (c) Gesamtbestand an Level 2B Aktiva 32 Gesamtbestand an Level 2B RMBS Aktiva 33 Wovon vorgesehen für die EFF (Engpassfinanzierungsfazilität) 34 Anpassung des Bestands an Level 2B RMBS Aktiva 35 Angepasster Wert der Level 2B RMBS Aktiva 36 Gesamtbestand an Level 2B Nicht-RMBS Aktiva Gesamter direkter Bestand an Level 2B RMBS Aktiva zuzüglich sämtlicher entliehener Wertpapiere, bei denen es sich um Level 2B RMBS Aktiva handelt, nach Abzug von Bewertungsabschlägen (Haircuts). Wird automatisch berechnet. Der für die Engpassfinanzierungsfazilität vorgesehene Bestand der in Zeile 32 gemeldeten Level 2B RMBS Aktiva. Anpassung des Bestands an Level 2B RMBS Aktiva zur Berechnung der Obergrenze für Level 2 und Level 2B Aktiva. Wird automatisch berechnet. Angepasster Wert der Level 2B RMBS Aktiva, der zur Berechnung des Abzugs vom Bestand der qualitativ hochwertigen, liquiden Aktiva, der auf die Obergrenze für Level 2 Aktiva gemäss Zeile 42 und auf die Obergrenze für Level 2B Aktiva gemäss Zeile 41 zurückzuführen ist, herangezogen wird. Wird automatisch berechnet. Gesamter direkter Bestand an Level 2B Nicht-RMBS Aktiva zuzüglich sämtlicher entliehener Wertpapiere, bei denen es sich um Level 2B Nicht-RMBS Aktiva handelt, nach Abzug von Bewertungsabschlägen (Haircuts). Wird automatisch berechnet. 54 (a) Anhang 1 Anhang 1 54 (b), (c) A155358/GB-B/B-ARS 15/81

16 Zeile Überschrift Beschreibung Basel III 37 Wovon vorgesehen für die EFF (Engpassfinanzierungsfazilität) 38 Anpassung des Bestands an Level 2B Nicht-RMBS Aktiva 39 Angepasster Wert der Level 2B Nicht-RMBS Aktiva 40 Angepasster Wert der Level 2B (RMBS und Nicht-RMBS) Aktiva 41 Anpassung des Bestands an qualitativ hochwertigen, liquiden Aktiva aufgrund Obergrenze für Level 2B Aktiva 42 Anpassung des Bestands an qualitativ hochwertigen, liquiden Aktiva aufgrund Obergrenze für Level 2 Aktiva Der für die Engpassfinanzierungsfazilität vorgesehene Bestand der in Zeile 36 gemeldeten Level 2B Nicht- RMBS Aktiva. Anpassung des Bestands an Level 2B Nicht-RMBS Aktiva zur Berechnung der Obergrenze für Level 2 und Level 2B Aktiva. Wird automatisch berechnet. Angepasster Wert der Level 2B Nicht-RMBS Aktiva, der zur Berechnung des Abzugs vom Bestand der qualitativ hochwertigen, liquiden Aktiva, der auf die Obergrenze für Level 2 Aktiva gemäss Zeile 42 und auf die Obergrenze für Level 2B Aktiva gemäss Zeile 41 zurückzuführen ist, herangezogen wird. Wird automatisch berechnet. Total an angepassten Werten der Level 2B RMBS Aktiva und Level 2B Nicht-RMBS Aktiva. Wird automatisch berechnet. Anpassung des Bestands an qualitativ hochwertigen, liquiden Aktiva aufgrund 15% Obergrenze auf Level 2B Aktiva. Wird automatisch berechnet. Anpassung des Bestands an qualitativ hochwertigen, liquiden Aktiva aufgrund 40% Obergrenze auf Level 2 Aktiva. Wird automatisch berechnet. Anhang 1 Anhang 1 Anhang 1 47, Anhang 1 51, Anhang 1 A155358/GB-B/B-ARS 16/81

17 A.d) Aktiva, die aufgrund von operativen Einschränkungen vom Bestand der qualitativ hochwertigen, liquiden Aktiva ausgeschlossen sind 43 Vom Bestand der qualitativ hochwertigen, liquiden Aktiva aufgrund von operativen Einschränkungen ausgeschlossene Aktiva 44 Wovon Aktiva, die nicht unter der Kontrolle der Tresorerie stehen 45 Wovon Aktiva, die aus anderen Gründen ausgeschlossen werden Von der Bank gehaltener Bestand an Level 1, Level 2 Aktiva, die nicht im Bestand der qualitativ hochwertigen, liquiden Aktiva gemeldet werden, aufgrund von operativen Einschränkungen gemäss Artikel und Der Marktwert der Level 1 Aktiva ist in Spalte 4, derjenige der Level 2A Aktiva in Spalte 5, derjenige der Level 2B RMBS Aktiva in Spalte 6, und derjenige der Nicht-RMBS Aktiva in Spalte 7 zu melden. Von der Bank gehaltene Aktiva, die nicht zum Bestand der qualitativ hochwertigen liquiden Aktiva zählen (also nicht als solche im vorstehenden Abschnitt ausgewiesen sind), weil sie sich nicht unter der Kontrolle der besonderen Unternehmensfunktionen befinden, die mit der Steuerung des bankeigenen Liquiditätsrisikos betraut sind (in der Regel der Tresorerie-Bereich). Der Marktwert der Level 1 Aktiva ist in Spalte 4, derjenige der Level 2A Aktiva in Spalte 5, derjenige der Level 2B RMBS Aktiva in Spalte 6, und derjenige der Nicht-RMBS Aktiva in Spalte 7 zu melden. Von der Bank gehaltene Aktiva, die nicht zum Bestand der qualitativ hochwertigen liquiden Aktiva zählen, weil sie als Absicherungen für Handelspositionen, Besicherung oder Bonitätsverbesserung in strukturierten Geschäften oder zur Deckung von Geschäftskosten (wie Mieten und Gehältern) verwendet werden und nicht in der klaren und alleinigen Absicht verwaltet werden, im Notfall als Mittelquelle zu dienen. Der Marktwert der Level 1 Aktiva ist in Spalte 4, derjenige der Level 2A Aktiva in Spalte 5, derjenige der Level 2B RMBS Aktiva in Spalte 6, und derjenige der Nicht-RMBS Aktiva in Spalte 7 zu melden , A155358/GB-B/B-ARS 17/81

18 46 Wovon Aktiva, die bis zur Umsetzung der LCR im Jahr 2015 in den Bestand der qualitativ hochwertigen, liquiden Aktiva überführt werden können Vom Bestand der qualitativ hochwertigen, liquiden Aktiva aufgrund von operativen Einschränkungen ausgeschlossene Aktiva, die gemäss Bank mittels vor der Implementierung des Standards durchgeführten Managementaktionen die Kriterien für die Anrechung zu den qualitativ hochwertigen, liquiden Aktiva erfüllen werden. Der Marktwert der Level 1 Aktiva ist in Spalte 4, derjenige der Level 2A Aktiva in Spalte 5, derjenige der Level 2B RMBS Aktiva in Spalte 6, und derjenige der Nicht-RMBS Aktiva in Spalte 7 zu melden. Zeile Überschrift Beschreibung Basel III A.e) Aktiva, die entsprechend den Artikeln 36 bis 37 und 171 bis 172 des Regeltextes nicht zum konsolidierten Bestand der qualitativ hochwertigen, liquiden Aktiva gehören 47 In Tochtergesellschaften und Niederlassungen gehaltene Aktiva, welche nicht zum konsolidierten Bestand der qualitativ hochwertigen, liquiden Aktiva gehören Sämtliche Überschüsse an qualitativ hochwertigen liquiden Aktiva des Einzelinstituts, die aus dem konsolidierten Bestand herausgenommen wurden, weil hinreichende Zweifel bestehen, dass diese Aktiva dem konsolidierten Institut in Stressphasen uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Anrechnungsfähige qualitativ hochwertige liquide Aktiva, die von einem Einzelinstitut gehalten werden, das zur Erfüllung seiner am Standort (gegebenenfalls bestehenden) LCR- Anforderungen konsolidiert wird, können in der konsolidierten LCR erfasst werden, soweit diese qualitativ hochwertigen liquiden Aktiva zur Deckung des kumulierten Netto Zahlungsmittelabflusses dieses Instituts verwendet werden, obwohl sie Beschränkungen hinsichtlich des Liquiditätstransfers unterliegen. Sind die die Netto Zahlungsmittelabflüsse übersteigenden qualitativ hochwertigen liquiden Aktiva des Einzelinstituts nicht transferierbar, ist diese Überschussliquidität nicht 36-37, A155358/GB-B/B-ARS 18/81

19 im Rahmen des standardisierten Ansatzes, sondern in dieser Zeile zu erfassen. Aus praktischen Gründen beschränken sich die in der konsolidierten Quote zu berücksichtigenden Auflagen hinsichtlich des Liquiditätstransfers auf die bestehenden Beschränkungen in Form geltender Rechtsnormen und aufsichtsrechtlicher Vorschriften. Der Marktwert der Level 1 Aktiva ist in Spalte 4, derjenige der Level 2A Aktiva in Spalte 5, derjenige der Level 2B RMBS Aktiva in Spalte 6, und derjenige der Nicht-RMBS Aktiva in Spalte 7 zu melden. 48 Wovon Aktiva, die bis zur Umsetzung der LCR im Jahr 2015 in den Bestand der qualitativ hochwertigen, liquiden Aktiva überführt werden können Sämtliche in Zeile 47 erfassten Aktiva, von welchen die meldende Bank glaubt, dass sie mittels Management- Massnahmen bis zur Umsetzung der LCR im Jahr 2015 die Vorschriften für die Zuordnung zum Bestand an qualitativ hochwertigen liquiden Aktiva erfüllen werden. Der Marktwert der Level 1 Aktiva ist in Spalte 4, derjenige der Level 2A Aktiva in Spalte 5, derjenige der Level 2B RMBS Aktiva in Spalte 6, und derjenige der Nicht-RMBS Aktiva in Spalte 7 zu melden. Zeile Überschrift Beschreibung Basel III A.f) SNB-repofähige Aktiva und LCR-relevante Zentralbank-Fazilitäten 49 SNB-repofähige Aktiva (gemäss "Merkblatt zu den SNB-repofähigen Effekten" und "Verzeichnis der SNBrepofähigen Effekten (SNB GC Basket)") Sämtliche SNB-repofähigen Aktiva der meldenden Bank. Als SNB-repofähig gelten nur jene Effekten, welche im Verzeichnis der SNB-repofähigen Effekten aufgelistet sind. Die SNB entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Effekten aus dem Verzeichnis. Alle Effekten im Verzeichnis sind Bestandteil des SNB GC Bas- A155358/GB-B/B-ARS 19/81

20 kets. Die SNB publiziert täglich eine aktualisierte Version des Verzeichnis der SNB-repofähigen Effekten. Zusätzlich zum Verzeichnis führt die SNB eine Liste mit den Mutationen im SNB GC Basket. Auch diese Liste wird täglich aktualisiert und weist die Aufnahmen, Ausschlüsse und Verfälle der letzten zwölf Monaten aus. 50 Wovon Level 1 Aktiva Anteil der in Zeile 49 gemeldeten SNB-repofähigen Aktiva, die Level 1 zuzuordnen sind. 51 Wovon Level 2A Aktiva 52 Wovon Level 2B RMBS Aktiva 53 Wovon Level 2B Nicht- RMBS Aktiva 54 Vertraglich zugesagte Liquiditätsfazilitäten der zuständigen Zentralbank Anteil der in Zeile 49 gemeldeten SNB-repofähigen Aktiva, die Level 2A zuzuordnen sind. Anteil der in Zeile 49 gemeldeten SNB-repofähigen Aktiva, die Level 2B RMBS zuzuordnen sind. Anteil der in Zeile 49 gemeldeten SNB-repofähigen Aktiva, die Level 2B Nicht-RMBS zuzuordnen sind. Diese Zeile muss bis auf Weiteres mit dem Wert 0 ausgefüllt werden. 58 Zeile Überschrift Beschreibung Basel III A.g) Fremdwährungsaktiva A.g1) In A.a) bis A.c) aufgrund der Tatsache, dass sie einen Netto Zahlungsmittelabfluss in der Währung, in der sie denominiert sind, decken, berücksichtigte Aktiva 55 In A.a) bis A.c) aufgrund der Tatsache, dass sie einen Netto Bestand der unter A.a) bis A.c) aufgrund der Tatsache, dass sie einen Netto Zahlungsmittelabfluss in der Währung, in der sie denominiert sind, decken, berück- A155358/GB-B/B-ARS 20/81

21 Zahlungsmittelabfluss in der Währung, in der sie denominiert sind, decken, berücksichtigte Aktiva 56 Wovon in USD denominierte Aktiva 57 Wovon in EUR denominierte Aktiva 58 Wovon in GBP denominierte Aktiva 59 Wovon in JPY denominierte Aktiva sichtigten Aktiva. Der Marktwert der Level 1 Aktiva ist in Spalte 4, derjenige der Level 2A Aktiva in Spalte 5, derjenige der Level 2B RMBS Aktiva in Spalte 6, und derjenige der Nicht-RMBS Aktiva in Spalte 7 zu melden. Bestand der in Zeile 55 gemeldeten Aktiva, der in USD denominiert ist. Der Marktwert der Level 1 Aktiva ist in Spalte 4, derjenige der Level 2A Aktiva in Spalte 5, derjenige der Level 2B RMBS Aktiva in Spalte 6, und derjenige der Nicht-RMBS Aktiva in Spalte 7 zu melden. Bestand der in Zeile 55 gemeldeten Aktiva, der in EUR denominiert ist. Der Marktwert der Level 1 Aktiva ist in Spalte 4, derjenige der Level 2A Aktiva in Spalte 5, derjenige der Level 2B RMBS Aktiva in Spalte 6, und derjenige der Nicht-RMBS Aktiva in Spalte 7 zu melden. Bestand der in Zeile 55 gemeldeten Aktiva, der in GBP denominiert ist. Der Marktwert der Level 1 Aktiva ist in Spalte 4, derjenige der Level 2A Aktiva in Spalte 5, derjenige der Level 2B RMBS Aktiva in Spalte 6, und derjenige der Nicht-RMBS Aktiva in Spalte 7 zu melden. Bestand der in Zeile 55 gemeldeten Aktiva, der in JPY denominiert ist. Der Marktwert der Level 1 Aktiva ist in Spalte 4, derjenige der Level 2A Aktiva in Spalte 5, derjenige der Level 2B RMBS Aktiva in Spalte 6, und derjenige der Nicht-RMBS Aktiva in Spalte 7 zu melden. A.g2) Vom Bestand der qua-litativ hochwertigen liquiden Aktiva auf-grund der Tatsache, dass sie weder in CHF denominiert sind, noch einen Netto Abfluss in der Währung decken, in der sie denominiert sind, ausgeschlossene Aktiva A155358/GB-B/B-ARS 21/81

22 60 Vom Bestand der qualitativ hochwertigen liquiden Aktiva aufgrund der Tatsache, dass sie weder in CHF denominiert sind, noch einen Netto Abfluss in der Währung decken, in der sie denominiert sind, ausgeschlossene Aktiva 61 Wovon in USD denominierte Aktiva 62 Wovon in EUR denominierte Aktiva 63 Wovon in GBP denominierte Aktiva Bestand der unter A.a) bis A.c) aufgrund der Tatsache, dass sie weder in CHF denominiert sind, noch einen Netto Abfluss in der Währung decken, in der sie denominiert sind, ausgeschlossenen Aktiva. Der Marktwert der Level 1 Aktiva ist in Spalte 4, derjenige der Level 2A Aktiva in Spalte 5, derjenige der Level 2B RMBS Aktiva in Spalte 6, und derjenige der Nicht-RMBS Aktiva in Spalte 7 zu melden. Bestand der in Zeile 60 gemeldeten Aktiva, der in USD denominiert ist. Der Marktwert der Level 1 Aktiva ist in Spalte 4, derjenige der Level 2A Aktiva in Spalte 5, derjenige der Level 2B RMBS Aktiva in Spalte 6, und derjenige der Nicht-RMBS Aktiva in Spalte 7 zu melden. Die Spalten 9, 11, 13 und 15 werden automatisch berechnet. Bestand der in Zeile 60 gemeldeten Aktiva, der in EUR denominiert ist. Der Marktwert der Level 1 Aktiva ist in Spalte 4, derjenige der Level 2A Aktiva in Spalte 5, derjenige der Level 2B RMBS Aktiva in Spalte 6, und derjenige der Nicht-RMBS Aktiva in Spalte 7 zu melden. Die Spalten 9, 11, 13 und 15 werden automatisch berechnet. Bestand der in Zeile 60 gemeldeten Aktiva, der in GBP denominiert ist. Der Marktwert der Level 1 Aktiva ist in Spalte 4, derjenige der Level 2A Aktiva in Spalte 5, derjenige der Level 2B RMBS Aktiva in Spalte 6, und derjenige der Nicht-RMBS Aktiva in Spalte 7 zu melden. Die Spalten 9, 11, 13 und 15 werden automatisch be A155358/GB-B/B-ARS 22/81

23 rechnet. 64 Wovon in JPY denominierte Aktiva 65 Total der gewichteten, keinen Netto Zahlungsmittelabfluss in der Währung in der sie denominiert sind, deckenden, Aktiva vor Anwendung der Obergrenze Obergrenze für alternative Behandlung für Jurisdiktionen mit eingeschränktem Markt für qualitativ hochwertige, liquide Aktiva im Domizilland 66 Total der gewichteten, keinen Netto Zahlungsmittelabfluss in der Währung in der sie denominiert sind, deckenden, Aktiva nach Anwendung der Obergrenze Bestand der in Zeile 60 gemeldeten Aktiva, der in JPY denominiert ist. Der Marktwert der Level 1 Aktiva ist in Spalte 4, derjenige der Level 2A Aktiva in Spalte 5, derjenige der Level 2B RMBS Aktiva in Spalte 6, und derjenige der Nicht-RMBS Aktiva in Spalte 7 zu melden. Die Spalten 9, 11, 13 und 15 werden automatisch berechnet. Die Spalten 9, 11, 13 und 15 werden automatisch berechnet. Bis auf Weiteres keine Obergrenze definiert. Die Spalten 9, 11, 13 und 15 werden automatisch berechnet. A155358/GB-B/B-ARS 23/81

24 A.h) Gesamtbestand an qualitativ hochwertigen, liquiden Aktiva inklusive alternative Behandlung 67 Gesamtbestand an qualitativ hochwertigen, liquiden Aktiva inklusive alternative Behandlung Wird automatisch berechnet. A155358/GB-B/B-ARS 24/81

25 3.1.2 Erwartete Zahlungsmittelabflüsse (Abschnitt B.1 Erhebungsbogen) Dieses Unterkapitel umfasst Hinweise und Erläuterungen zur Erfassung der während des LCR- Zeithorizonts von 30 Kalendertagen erwarteten Zahlungsmittelabflüsse. Besteht die Möglichkeit, eine Position in mehreren Kategorien von Zahlungsmittelabflüssen auszuweisen (z. B. verbindliche Liquiditätsfazilitäten, welche zur Deckung von Verbindlichkeiten, die innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werden, gewährt werden), so sollte die Position maximal in Höhe des für dieses Produkt geltenden höchstmöglichen vertraglichen Zahlungsmittelabflusses (Artikel 72 Regeltext) berücksichtigt werden. Zeile Überschrift Beschreibung Basel III B.1.a) Abfluss von Privatkundeneinlagen Privatkundeneinlagen werden definiert als Einlagen natürlicher Personen bei einer Bank. Einlagen von juristischen Personen, Einzelunternehmen und Personengesellschaften werden in den Privatkundeneinlagen nicht berücksichtigt, sondern als Einlagen von Geschäftskunden erfasst. Die in den Zeilen 68 bis 78 gemeldeten Privatkundeneinlagen umfassen Sichteinlagen und Termineinlagen mit einer Restlaufzeit bzw. Kündigungsfrist von höchstens 30 Tagen. Termineinlagen mit einer Restvertragslaufzeit von über 30 Tagen, die innerhalb von 30 Tagen abgezogen werden können, ohne dass ein Strafzins anfällt, der signifikant über dem entstehenden Zinsverlust liegt, sollten als innerhalb von 30 Tagen fällige Einlagen betrachtet und ebenfalls in den Zeilen 68 bis 78 erfasst werden. Wenn ein Teil einer Termineinlage bezogen werden kann, ohne dass ein Strafzins anfällt, der signifikant über dem Zinsverlust liegt, dann sollte nur dieser Teil wie eine Sichteinlage behandelt werden. Der restliche Teil der Einlage sollte entsprechend als Termineinlage behandelt werden. Schuldverschreibungen, die ausschliesslich an Privatkunden verkauft und in Privatkundendepots gehalten werden, können in der entsprechenden Kategorie der Privatkundeneinlagen gemeldet werden (gemäss Artikel 110 Regeltext). Dabei ist eine spezielle Ausgestaltung von Schuldverschreibungen für den Retailmarkt resp. eine Vermarktung an Privatkunden kein hinlänglicher Hinweis dafür, ob die Schuldverschreibungen in der Kategorie der Privatkundeneinlagen gemeldet werden können. Es müssen Beschränkungen vorhanden sein, die sicherstellen, dass solche Instrumente nicht von anderen Parteien als Privatkunden gekauft und gehalten werden können. Die Einrichtung einer Einlagensicherung gilt (gemäss Artikel 76 Regeltext) dann als effektiv, wenn diese Einrichtung: a) garantiert, dass sie die Fähigkeit und Möglichkeit hat prompte Auszahlungen vorzunehmen, A155358/GB-B/B-ARS 25/81

26 b) eine klare Abdeckung von garantierten/nicht-garantierten Einlagen hat, und c) die öffentliche Wahrnehmung dieser Einlagensicherung hoch ist. Der Einlagensicherer einer effektiven Einlagensicherung hat eine formelle, rechtliche Grundlage, um das Mandat und die operative Unabhängigkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht zu erfüllen. Eine Jurisdiktion, die über eine explizite und rechtlich bindende staatliche Einlagengarantie verfügt, die effektiv als Einlagensicherung funktioniert, kann als ein effektives Einlagensicherungssystem betrachtet werden. Total an Privatkundeneinlagen, davon: Vollständig durch Einlagensicherung gedeckte Einlagen, davon: Auf Transaktionskonten, davon: Anrechenbar mit 3%- Abflussrate, davon: 68 Im Domizilland der berichterstattenden Bank Summe der Privatkundeneinlagen gemäss vorstehender Definition. Anteil der Privatkundeneinlagen, der vollständig durch ein effektives Einlagensicherungssystem abgedeckt ist. Durch Einlagensicherungssysteme vollständig abgedeckte Privatkundeneinlagen auf Transaktionskonten (z. B. Gehaltskonten). Der Betrag an versicherten Privatkundeneinlagen auf Transaktionskonten, die sich in Jurisdiktionen befinden, in welchen der Überwacher der jeweiligen Jurisdiktion eine 3%-Abflussrate aufgrund einer vollständigen Versicherung dieser Einlagen durch eine effektive Einlagensicherung gemäss Artikel 78 anwendet. Das in der Schweizer Jurisdiktion zur Anwendung kommende Einlagensicherungssystem qualifiziert sich nicht als anrechenbar für die 3%-Abflussrate, da die Kriterien gemäss Artikel 78 nicht vollumfänglich erfüllt werden (z. B. keine Vorfinanzierung). Anteil der Privatkundeneinlagen auf Transaktionskonten mit 3%-Abflussrate, die sich im Domizilland der berichterstattenden Bank befinden. Diese Zeile muss bis auf Weiteres mit dem Wert 0 ausgefüllt werden , A155358/GB-B/B-ARS 26/81

27 69 Nicht im Domizilland der berichterstattenden Bank Anrechenbar mit 5%- Abflussrate, davon: 70 Im Domizilland der berichterstattenden Bank 71 Nicht im Domizilland der berichterstattenden Bank Auf anderen Konten, denen eine nichttransaktionsbedingte Kundenbeziehung zur Bank zugrunde liegt, davon: Anrechenbar mit 3%- Abflussrate, davon: 72 Im Domizilland der berichterstattenden Anteil der Privatkundeneinlagen auf Transaktionskonten mit 3%-Abflussrate, die sich nicht im Domizilland der berichterstattenden Bank befinden. Der Betrag an versicherten Privatkundeneinlagen auf Transaktionskonten, die sich in Jurisdiktionen befinden, in welchen der Überwacher der jeweiligen Jurisdiktion keine 3%-Abflussrate anwendet. Anteil der Privatkundeneinlagen auf Transaktionskonten ohne 3%-Abflussrate, die sich im Domizilland der berichterstattenden Bank befinden. Anteil der Privatkundeneinlagen auf Transaktionskonten ohne 3%-Abflussrate, die sich nicht im Domizilland der berichterstattenden Bank befinden. Durch Einlagensicherungssysteme vollständig abgedeckte Privatkundeneinlagen auf Konten, denen keine Transaktionszwecke, sondern eine sonstige Kundenbeziehung zur Bank zugrunde liegt, infolge derer ein Einlagenabzug höchst unwahrscheinlich wäre. Der Betrag an versicherten Privatkundeneinlagen, denen keine Transaktionszwecke zugrunde liegen, und die sich in Jurisdiktionen befinden, in welchen der Überwacher der jeweiligen Jurisdiktion eine 3%- Abflussrate aufgrund einer vollständigen Versicherung dieser Einlagen durch eine effektive Einlagensicherung gemäss Artikel 78 anwendet. Das in der Schweizer Jurisdiktion zur Anwendung kommende Einlagensicherungssystem qualifiziert sich nicht als anrechenbar für die 3%-Abflussrate, da die Kriterien gemäss Artikel 78 nicht vollumfänglich erfüllt werden (z. B. keine Vorfinanzierung). Anteil der Privatkundeneinlagen ohne transaktionsbedingte Zwecke und mit 3%-Abflussrate, die sich im , A155358/GB-B/B-ARS 27/81

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