Satzung des Vereins "Freunde und Förderer des Haus für Kinder Riedweg II e.v." vom 13. April 2011

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1 Satzung des Vereins "Freunde und Förderer des Haus für Kinder Riedweg II e.v." vm 13. April 2011 I. Allgemeine Bestimmungen 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen: "Freunde und Förderer des Haus für Kinder Riedweg II". Er sll beim Amtsgericht Mainz in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz "e.v." 2. Der Sitz des Vereins befindet sich im Haus für Kinder Riedweg II, Riedweg 4, Mainz-Laubenheim. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. II. Grundsätze 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist, Bildung und Erziehung zu fördern, die Kntakte zum Haus für Kinder aufrecht zu erhalten swie das Haus für Kinder finanziell, materiell und ideell zu unterstützen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesndere durch die Unterhaltung des Hauses für Kinder durch die Beschaffung vn Mitteln in Frm vn Beiträgen und Spenden. 3 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verflgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenrdung. 2. Der Verein ist selbstls tätig; er verflgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 4. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 5. Es darf keine Persn durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, der durch unverhältnismäßig hhe Vergütungen begünstigt werden. III. Mitgliedschaft 4 Mitglieder Mitglieder des Vereins können natürliche der juristische Persnen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke aktiv der materiell zu unterstützen, insbesndere die Eltern, deren Kinder, das Haus für Kind (Kindertagesstätte und Hrt) besuchen, swie Freunde und Gönner des Haus für Kinder Riedweg II.

2 5 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vrstand des Vereins beantragt, der auch über die Aufnahme entscheidet. 2. Persnen die bei der Unterstützung des Vereinszwecks besndere Verdienste erwrben haben, können auf Vrschlag des Vrstandes und durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 6 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch: freiwilligen Austritt Td des Mitglied Ausschluss aus dem Verein Beitragsrückstand vn mehr als 12 Mnaten 2. Der freiwillige Austritt kann nur zum 31. Juli eines Jahres erflgen und muss schriftlich dem Vrstand erklärt werden. 3. Durch Beschluss des Vrstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlssen werden, wenn ein wichtiger Grund vrliegt. Ausschlussgründe sind insbesndere: grbe Verstöße gegen die Satzung, Ziele und Interessen des Vereins swie gegen Beschlusse der Vereinsrgane unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins 4. Mitglieder, die vr dem 31. Juli eines Jahres ausscheiden, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Sie haben ebenfalls keinen Anspruch auf (anteilige) Rückerstattung der Jahresbeiträge. 7 Mitgliedsbeiträge 1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung vn jährlichen Beiträgen verpflichtet. Die Höhe und der Mdus der Zahlung werden vn der Mitgliederversammlung festgelegt. 2. Ehrenmitglieder des Vereins sind vn der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit. 3. Auf Wunsch werden für dem Verein geleistete Spenden und Mitgliedsbeiträge Spendenquittungen ausgestellt. IV. Organisatin des Vereins 8 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist das berste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern. 2

3 2. In der Mitgliederversammlung des Vereins hat jedes Ehrenmitglied der Mitglied eine gültige Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. 3. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vr dem Termin schriftlich an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse erflgen und die Tagesrdnung enthalten. Die Frist ist gewahrt, wenn die Einladung 14 Tage vr dem Termin abgesandt ist. 4. Jedes Mitglied kann spätestens eine Wche vr dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vrstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesrdnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesrdnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesrdnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit vn drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erfrderlich. Satzungsänderungen können nicht nachträglich auf die Tagesrdnung gesetzt werden. 5. Die Mitgliederversammlung wird vn dem Vrsitzenden des Vrstands geleitet, der sich durch ein Vrstandsmitglied vertreten lassen kann. 6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die Beschlüsse ist ein Prtkll anzufertigen, das vm Vrsitzenden und dem Prtkllführer zu unterschreiben ist. Dabei sllen Ort und Tag der Mitgliederversammlung, die Persn des Versammlungsleiters und des Prtkllführers, die Tagesrdnung, die Zahl der erschienenen Mitglieder swie Art und Ergebnis der einzelnen Abstimmungen angegeben werden. Die Prtklle stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. 7. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit vn drei Vierteln der vn den anwesenden Mitgliedern abgegebenen gültigen Stimmen. Für Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. 8. Schriftliche Stimmausübungen sind zugelassen. 9. Jede frist- und frmgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist hne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. 10. Eine außerrdentliche Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesrdnung mit einer Frist vn 14 Tagen vm Vrstand schriftlich einzuberufen, wenn dies vn mindestens 10 Przent der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird, die Interessen des Vereins es erfrdern der die Mehrheit der Vrstandsmitglieder dies beantragt. 11. Kraft seines Amtes ist der jeweilige amtierende Leiter des Haus für Kinder Riedweg II berechtigt, in beratender Funktin an den Sitzungen des Vrstands teilzunehmen. 3

4 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung als das berste beschlussfassende Vereinsrgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sfern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsrgan übertragen wurden. 2. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vrstand in direkter ffener Wahl. Gewählt sind die Persnen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. 3. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vrstandes abwählen. Hierzu benötigt sie die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder. 4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vrstandes, des Finanzberichtes, des Berichtes der Kassenprüfer und die Diskussin darüber; die Genehmigung des vm Vrstands aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; die Entlastung des Vrstandes; die Feststellung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags; die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vrstandes; die Wahl vn einem Kassenprüfer, der nicht Mitglied des Vrstandes ist; die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung; Anträge der Mitglieder; die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins; die Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags swie über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vrstandes; die Ernennung vn Ehrenmitgliedern. 5. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vrstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vrstand beschließen. Der Vrstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einhlen. 10 Vrstand 1. Dem Vrstand des Vereins gehören mindestens zwei Mitglieder an. Über die Zahl der Mitglieder des Vrstandes entscheidet die Mitgliederversammlung vr jeder Wahl. Der Vrstand des Fördervereins wählt aus den Vrstandsmitgliedern den Vrsitzenden den Stellvertreter des Vrsitzenden 4

5 2. Vrstand im Sinne des 26 BGB sind der Vrsitzende und sein Stellvertreter, wbei jedes Vrstandsmitglied einzelvertretungsberechtigt ist. Kraft seines Amtes ist der jeweilige amtierende Leiter des Haus für Kinder Riedweg II berechtigt, in beratender Funktin an den Sitzungen des Vrstands teilzunehmen. 3. Die Vrstandsmitglieder des Vereins werden vn der Mitgliederversammlung für Dauer vn einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vrstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachflger gewählt sind. 4. Die Vrstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. 5. Der Vrstand tritt regelmäßig zusammen. Er leitet den Verein nach den in Kapitel II dieser Satzung genannten Grundsätzen. 6. Der Vrstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, sweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. 7. Der Vrstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung bedarf es der einfachen Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vrsitzenden. 8. Satzungsänderungen, die vn Aufsichts-, Gerichts- der Finanzbehörden aus frmalen Gründen verlangt werden, kann der Vrstand vn sich aus vrnehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. 9. Bei jeder Vrstandssitzung wird ein Prtkll geführt, das vn dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Prtkllführer zu unterzeichnen ist. Die Prtklle stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. 11 Ausscheiden eines Vrstandsmitgliedes 1. Bei Ausscheiden eines Vrstandsmitgliedes ist eine Mitgliederversammlung zur Nachwahl der Neuwahl des Vrstandes vn den gewählten Vrstandsmitgliedern einzuberufen. Scheidet ein Vrstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvrstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vrstandsmitglieds wählen. 2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch ein Amt im Vrstand des Vereins. 3. Scheidet ein Vrstandsmitglied aus, ist das in seinem Besitz befindliche Vermögen des Vereins inkl. aller Geschäftsunterlagen hne Auffrderung unverzüglich einem Vrstandsmitglied zu übergeben. 12 Zuständigkeit des Vrstandes Dem Vrstand bliegt die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat diejenigen Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die durch die Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsrgan zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesndere: 5

6 1. die Vrbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesrdnung; 2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; 3. die Erarbeitung und Vrlage der Aufgabenplanung für das neue Geschäftsjahr; 4. die Erstellung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; 5. die Buchführung; 6. die Erstellung der Jahresberichte. 13 Kassenprüfung 1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht dem Vrstand angehören darf. 2. Der Kassenprüfer prüft zum Ende eines jeden Geschäftsjahres die Buchführung und die Kassenführung des Vereins. Er erstattet darüber dem Vrstand und der nächsten Mitgliederversammlung Bericht. 14 Auflösung des Vereines 1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlssen werden. 2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit vn drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. 15 Restgelder Bei Auflösung der Aufhebung des Vereins der bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Mainz zwecks Verwendung für das Haus für Kinder Riedweg II. 16 Gerichtsstand Der Gerichtsstand ist, sweit gesetzlich zulässig, Mainz. 17 Inkrafttreten Die Betätigung dieser Satzung erflgte durch die Gründungsmitglieder am 26. Oktber Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 6

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