I N F O S e r v i c e
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- Etta Simen
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1 I N F O S e r v i c e Sie planen eine schrittweise energetische Modernisierung Ihrer Immobilie und beabsichtigen, hierbei die KfW-Förderung für Einzelmaßnahmen gemäß KfW-Programm 152 bzw. 430 in Anspruch zu nehmen? Damit die Förderung (ob Kredit- oder Investitionszuschussvariante) bewilligt werden kann, ist für die Antragsstellung sowie für die Fertigstellung die Bestätigung eines neutralen Sachverständigen erforderlich. Wir unterstützen Sie hierbei unkompliziert und liefern Ihnen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die entsprechenden Bestätigungen, damit Sie Ihre Förderung auch erhalten. - Für die Antragsstellung prüfen wir, ob die geplante(n) Maßnahme(n) den KfW-Anforderungen entsprechen und bestätigen Ihnen das, sofern die KfW-Anforderungen eingehalten sind, auf dem KfW-Antragsformular. - Wir führen bei geplanten Dämmmaßnahmen einen Nachweis zum erforderlichen U-Wert des Bauteils und prüfen bei anlagentechnischen Maßnahmen die Einhaltung der KfW-Mindestanforderungen. - Nach Fertigstellung der Maßnahme(n) prüft unser Energieberater vor Ort die Konformität der Ausführung, gleicht diese erneut mit den KfW-Anforderungen ab und bestätigt Ihnen dies ebenfalls. Berechnungen zum hydraulischen Abgleich, sofern diese gefordert werden, sind Planungsleistungen und werden nicht von DEKRA erstellt. Neben der vor beschriebenen Leistung können wir Sie weitergehend beraten und mögliche Potenziale zur Steigerung der Energieeffizienz Ihrer Immobilie erarbeiten. Folgende Dienstleistungen sind hierfür sinnvoll und werden von uns empfohlen: - Energiepotenzialanalyse zur Erarbeitung eines kompletten Modernisierungsansatzes (zur Erreichung des Effizienzhaus- Standards der KfW). - Detaillierter Wärmebrückennachweis bei Komplettmodernisierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz bereits in der Planungsphase. - Beratung in der Entwurfsphase zur Optimierung der Energieeffizienz und Optimierung aller Möglichkeiten zur Senkung der Baukosten. Die KfW-Bestätigung zur Förderung von Einzelmaßnahmen kann nur komplett beauftragt werden. Eine Splittung der Leistungen ist daher nicht möglich. Situation Einsatzbereich Leistungsumfang Nicht Leistungsumfang Weitere Leistungen Konditionen DEKRA Industrial International GmbH Handwerkstraße Stuttgart Seite 1
2 1. KfW-Antragstellung Einzelmaßnahmenförderung Die geplante(n) Maßnahme(n) bitte ankreuzen Wärmedämmung von Wänden inkl. U-Wert-Nachweisberechnung für das Bauteil Wand Wärmedämmung von Dachflächen inkl. U-Wert-Nachweisberechnung für das Bauteil Dach Wärmedämmung von Geschossdecken inkl. U-Wert-Nachweisberechnung für das Bauteil Geschossdecke Erneuerung der Fenster und Außentüren Erneuerung/Einbau einer Lüftungsanlage Erneuerung der Heizungsanlage Optimierung der Wärmeverteilung bei bestehenden Heizungsanlagen Bestätigung des Sachverständigen auf dem KfW-Formular KfW-Formular Bestätigung zum Antrag Energieeffizient Sanieren. Diese Leistung ist im Honorar enthalten und wird nicht separat vergütet. Förderfähige Einzelmaßnahmen 2. Unternehme anfragen/angebote einholen Angebotsanforderung + Prüfung + Zusammenfassung Angebote bei Firmen einholen, rechnerische und technische Prüfung sowie Zusammenfassung in Kurzbericht als Beauftragungsgrundlage. 3. Bestätigung der Fertigstellung Prüfung auf konforme Umsetzung der Maßnahme vor Ort Abgleich mit den KfW-Anforderungen Sichtung aller erforderlicher Berechnungen wie z.b. hydraulischer Abgleich Bestätigung des Sachverständigen auf dem KfW-Formular KfW-Formular Bestätigung über die antragsgemäße Durchführung der Maßnahmen Energieeffizient Sanieren Name Kundendaten Straße / Nr. PLZ / Ort Telefon Straße / Nr. Objektdaten PLZ / Ort Nutzfläche Baujahr DEKRA Industrial International GmbH Handwerkstraße Stuttgart Seite 2
3 1. Antragsstellung je Einzelmaßnahme *) 225,00 2. Unternehmen anfragen/angebote einholen 495,00 3. Bestätigung der Fertigstellung 475,00 Honorar Die vor genannten Honorare beinhalten die aktuell gültige MwSt. *) Werden mehrere Einzelmaßnahmen durchgeführt, wird das Honorar nach Pos. 1 entsprechend mit der Anzahl der Maßnahmen multipliziert. Pos. 2 und 3 bleiben davon unberührt. Bemerkungen: Hiermit beauftrage ich DEKRA Industrial International GmbH mit der KfW-Bestätigung von Einzelmaßnahmen im Zuge der unter Punkt 1 angegebenen geplanten Modernisierung(en) an meiner Immobilie. Auftragserteilung Es gelten die beigefügten besonderen Vertragsbedingungen und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB s) der DEKRA Industrial International GmbH. Bei Widersprüchen gilt folgende Regel: 1. Das Angebot gilt vorrangig. 2. Die beigefügten besonderen Vertragsbedingungen. 3. Die beigefügten AGB s. Den unterzeichneten Auftrag schicken Sie uns bitte per Post an DEKRA Industrial International GmbH Nachhaltiges Bauen Untertürkheimer Straße Saarbrücken Tel.: per an energie@dekra.com DEKRA Adresse Unterschrift Datum / Ort Unterschrift des Auftraggebers DEKRA Industrial International GmbH Handwerkstraße Stuttgart Seite 3
4 Vertragsbedingungen Die Leistung von DEKRA umfasst folgende Teilleistungen: - die unabhängige Prüfung der geplanten KfW-förderfähigen energetischen Modernisierungsmaßnahme(n) vor Beginn der Umsetzung - Nachweisführung der U-Werte bei Dämmmaßnahmen - Prüfung der technischen Unterlagen und Angebote auf Konformität zu den KfW-Anforderungen beim Austausch/Einbau einer Lüftungs- oder Heizungsanlage - Prüfung der KfW-konformen Umsetzung der geplanten Maßnahme(n) der vertraglich festgelegten Immobilie nach Abschluss der Maßnahme(n) vor Ort - Schriftliche Bestätigung im KfW-Antrags- und Fertigstellungsformular - Optional Anfrage bei Unternehmen und Handwerksbetrieben zur Angebotseinholung inkl. technischer und rechnerischer Auswertung mit Zusammenfassung 1 Vertragsziel Ziel ist die Inanspruchnahme der KfW-Förderung von Einzelmaßnahmen gemäß KfW Programm 152 und 430 durch den Auftraggeber. Sofern jedoch durch DEKRA festgestellt wird, dass die geplante(n) Maßnahme(n) bei der abschließenden Vor-Ort-Überprüfung nicht gemäß den Mindestanforderungen der KfW umgesetzt wurden, kann eine Bestätigung der Fertigstellung auf dem KfW-Formular durch DEKRA nicht erfolgen. Diese Vertragsbedingungen umfassen ausschließlich Tätigkeiten im Sinne 1 an dem/den im Angebotsschreiben genannten Objekt/en (nachfolgend Vertragsobjekt ). Bei einer Beauftragung bestätigt DEKRA die KfW-konforme Planung sowie Fertigstellung der förderfähigen Einzelmaßnahmen in den von der KfW vorgegebenen Antragsformularen, sofern von DEKRA die Konformität festgestellt wird. Durch den Auftraggeber ist sicher zu stellen, dass der Zugang in das Objekt gewährleistet wird. Die Objektbegehung findet ausschließlich im Beisein des Auftraggebers bzw. Eigentümers statt. Sofern dieser zum vereinbarten Termin nicht erscheint, wird ein neuer Termin vereinbart. Die entstandenen An- und Abfahrtskosten werden jedoch in Rechnung gestellt. Darüber hinaus sind Berechnungen sowie Dokumentationen, sofern diese von der KfW zur Gewährleistung der Förderung erforderlich sind, DEKRA rechtzeitig, spätestens jedoch 3 Werktage nach Beauftragung zur Verfügung zu stellen. Zum Nachweis des U-Wertes eines zu dämmenden Bauteils (Wand, Dach, Geschossdecke) sind vom Auftraggeber Daten zum Bauteil zur Verfügung zu stellen. Für eine U-Wert-Berechnung sind Details zum entsprechenden Bauteil (Wand, Dach, Geschossdecke) mit Angaben zum Aufbau unbedingt erforderlich. Bei Erneuerung bzw. Einbau von Fenstern, Außentüren, einer Heizung oder Lüftungsanlage sind die Angebotsunterlagen sowie technische Daten zur Prüfung auf die KfW-Mindestanforderungen DEKRA zur Verfügung zu stellen. DEKRA wird sich im Falle der Beauftragung im Vorfeld der Leistung zum Zweck der Antragsstellung der KfW-Förderung von Einzelmaßnahmen sowie der Terminabsprache des Vor-Ort-Termins mit dem Kunden kurzfristig telefonisch in Verbindung setzen. DEKRA verpflichtet sich, die KfW-Bestätigung der förderfähigen Einzelmaßnahmen sowie sämtliche weiteren vertraglich vereinbarten Leistungen, neutral und nach bestem Wissen und Gewissen durchzuführen. Sollten prüfrelevante Daten nicht vorliegen und/oder ein Zugang in das Objekt nach Fertigstellung der Modernisierungsmaßnahme(n) nicht möglich sein, ist eine KfW- Bestätigung durch DEKRA nicht möglich. Die erbrachte Leistung wird dennoch in Rechnung gestellt. DEKRA macht bei optionaler Beauftragung zu Angebotsanforderungen im Namen des Auftraggebers keine Beauftragungsempfehlung. Es erfolgt in diesem Rahmen 2 Vertragsobjekt 3 Pflichten des AG 4 Pflichten DEKRA DEKRA Industrial International GmbH Handwerkstraße Stuttgart Seite 4
5 lediglich die Einholung entsprechender Angebote von regionalen Fachunternehmen, eine inhaltliche, technische und rechnerische Prüfung in Form einer Kurzzusammenfassung gegliedert nach Gewerk und Kosten wird erstellt und als Entscheidungsgrundlage in schriftlicher Form. Die Leistung von DEKRA erfolgt in Anlehnung an die aktuell gültigen Förder- Merkblätter der KfW sowie die damit in Zusammenhang stehenden Anlagen. Grundlage für die Förderung von energetischen Sanierungen in Form von Einzelmaßnahmen ist das KfW-Programm Energieeffizient Sanieren mit den Programmnummern 152 und Grundlagen KfW Gefördert werden ausschließlich Sanierungen an Wohngebäuden, deren Bauantrag vor dem gestellt oder Bauanzeige erstattet wurde. Die Antragsstellung für die Förderung von Einzelmaßnahmen in der Kredit- oder Investitionszuschuss-Variante erfolgt über die jeweils aktuell gültigen KfW- Formulare (Online-Beantragung). Gleiches gilt für die Bestätigung der antragsgemäßen Durchführung der Maßnahmen nach Abschluss der Arbeiten. Als Gegenleistung hat der Auftraggeber das im Angebotsschreiben ausgewiesene Honorar zu entrichten. 6 Vergütung, Zahlungsbedingungen Sollten über die in 1 genannten Leistungen hinaus weitere Sonderleistungen erbracht werden, so werden diese nach schriftlicher Beauftragung zu den von DEKRA benannten Honoraren abgerechnet. Nach Auftragsdurchführung bzw. nach Vorlage der Rechnung ist das Auftragsentgelt sofort, spätestens jedoch bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Termin ohne Abzug zur Zahlung fällig. Für die Berechnung der DEKRA Leistungen wird die jeweils gültige Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der abschließenden Durchführung des Auftrages gesondert ausgewiesen und zusätzlich zum Auftragsentgelt erhoben. Der Auftrag gilt mit Abschluss des Ortstermins bzw. mit Versand des vom DEKRA Sachverständigen unterzeichneten und gestempelten KfW-Bestätigungsformulars zur ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahme(n) als abgeschlossen. Alle Anlagen sind wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages. 7 AGB DEKRA Industrial International GmbH Handwerkstraße Stuttgart Seite 5
6 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der DEKRA Industrial International GmbH 1 / Allgemeines - Geltungsbereich Diese AGB gelten für alle vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen der DEKRA Industrial International GmbH ( DEKRA ) und dem Auftraggeber. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich bestätigt. Diese AGB gelten in ihrer jeweils geltenden Fassung auch für Folgeaufträge und bei ständigen Geschäftsbeziehungen. 2 / Auftragserteilung, Unterbeauftragung Ein Vertrag zwischen DEKRA und dem Auftraggeber kommt zustande, wenn der Auftraggeber ein Angebot von DEKRA innerhalb der Gültigkeitsdauer dieses Angebots angenommen oder wenn DEKRA einen vom Auftraggeber erteilten Auftrag bestätigt hat. DEKRA darf ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers den Auftrag im Wege der Unterbeauftragung an Dritte vergeben. 3 / Auftraggeberpflichten 1. Der Auftraggeber hat DEKRA alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Auskünfte und Unterlagen vollständig, rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 2. Der Auftraggeber hat von sich aus auf alle Vorgänge und Umstände, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten, aufmerksam zu machen. 3. Der Auftraggeber hat alle erforderlichen Vorbereitungstätigkeiten in eigener Verantwortung und Rechnung durchzuführen; die notwendigen Informationen hierzu sind bei DEKRA abrufbar. Sofern Hilfspersonen zur Durchführung von Prüfungen notwendig sind (z.b. zur Bedienung der Maschine oder des Aufzugs), werden diese vom Auftraggeber beauftragt und koordiniert. 4. Im Falle der Objektbegutachtung hat der Auftraggeber das Objekt für DEKRA frei zugänglich sowie in prüfbereitem Zustand vorzuhalten. 5. Ist die Ausführung des Auftrags aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund zum vereinbarten Termin nicht möglich, behält sich DEKRA vor, dem Auftraggeber den entstandenen Schaden in Rechnung zu stellen; dies ist gewöhnlich der Auftragswert abzüglich ersparter Aufwendungen (jeweils bezogen auf den betroffenen Termin) und berechnet sich wie folgt: Erfolgt die Terminaufhebung spätestens 14 Kalendertage vor dem bereits vereinbarten Termin werden 20 Prozent des Auftragswerts berechnet. Erfolgt die Terminaufhebung spätestens 5 Kalendertage vor dem bereits vereinbarten Termin werden 50 Prozent des Auftragswerts berechnet. Erfolgt die Terminaufhebung weniger als fünf Kalendertage vor dem bereits vereinbarten Termin wird der volle Auftragswert berechnet. In jedem solchen Fall ist dem Auftraggeber der Nachweis gestattet, ein Schaden sei nicht entstanden oder geringer. 6. Ergeben sich bei einem vereinbarten Termin durch eine Pflichtverletzung des Auftraggebers Verzögerungen, behält sich DEKRA vor, den hierdurch entstandenen Mehraufwand zum vereinbarten hilfsweise üblichen Stundensatz abzurechnen. 4 / Pflichten von DEKRA 1. DEKRA wird die vertraglichen Leistungen unparteiisch, neutral und nach bestem Wissen und Gewissen ausführen. Soweit dies Gegenstand der vertraglichen Leistungen ist, werden die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden anerkannten Regeln der Technik beachtet. 2. Ergeben sich während der Durchführung des Auftrags Änderungen und/oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfangs, wird die vereinbarte Vergütung entsprechend angepasst. 5 / Geheimhaltung, Datennutzung/-schutz 1. DEKRA wird weder Gutachten noch sonstige Tatsachen und Unterlagen, die bei der Ausführung der vertraglichen Leistung bekannt werden, und die sich auf den Auftraggeber und den Auftragsgegenstand beziehen, unbefugt offenbaren, ausnutzen oder weitergeben. Hiervon ausgenommen sind die anonymisierte Verarbeitung statistischer Daten durch DEKRA; Veröffentlichungspflichten nach Regularien des Akkreditierers; Offenlegung zur Wahrnehmung berechtigter eigener Interessen; gesetzliche, gerichtlich angeordnete oder behördliche Verpflichtungen zur Offenlegung. 2. DEKRA kann von den schriftlichen Unterlagen, die DEKRA zur Einsicht überlassen oder für die Auftragsdurchführung übergeben wurden, Kopien für die eigenen Unterlagen anfertigen. 3. DEKRA speichert, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Auftraggebers zur ordnungsgemäßen Auftragserfüllung und für eigene Zwecke. Sofern hierfür automatische Datenverarbeitungsanlagen eingesetzt werden, ist die Einhaltung der Voraussetzungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) durch DEKRA gewährleistet. Die mit der Datenverarbeitung beschäftigten Mitarbeiter sind auf das BDSG verpflichtet und gehalten, sämtliche Datenschutzbestimmungen strikt einzuhalten. 6 / Nutzungsrechte 1. Entstehen bei Ausführung des Auftrags Ergebnisse, die dem Urheberrecht unterliegen (z. B. Gutachten, Prüfergebnisse, Berechnungen), räumt DEKRA, soweit für den Vertragszweck erforderlich, dem Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein. 2. Der Auftraggeber darf das Ergebnis nur vollständig, nicht auszugsweise, und nur für den vertraglich vereinbarten Zweck verwenden. 7 / Gewährleistung 1. DEKRA ist berechtigt, eine mangelhafte Leistung nachzubessern oder neu zu erbringen (zusammen Nacherfüllung ). Erforderlich ist eine angemessene Fristsetzung durch den Auftraggeber. Falls und erst wenn die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft abgelehnt wird, nicht fristgemäß vorgenommen wird oder fehlschlägt, hat der Auftraggeber das Recht nach seiner Wahl, Minderung oder Rücktritt unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verlangen. 2. Der Auftraggeber hat DEKRA Beanstandungen unverzüglich nach Feststellung schriftlich anzuzeigen. Die Gewährleistungsfrist endet ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, DEKRA hat den Mangel arglistig verschwiegen. 8 / Zahlungsbedingungen 1. Die Vergütung versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe. Die Umsatzsteuer wird bei Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen. 2. Die Vergütung soll im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung geregelt sein. Ist sie es nicht, gilt die jeweils gültige DEKRA-Honorarordnung sofern sie dem Auftraggeber bekannt ist bzw. bekannt sein müsste oder die übliche Vergütung. 3. Etwaige Erhöhungen der Vergütung sind im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen drei Monate im Voraus durch DEKRA anzukündigen. Sie berechtigen den Auftraggeber zur Kündigung mit einer Frist von einem Monat zum Termin der Erhöhung. 4. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers hinsichtlich der Vergütung sowie die Aufrechnung mit einer Gegenforderung sind ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. 5. DEKRA ist berechtigt, Kostenvorschüsse wenn ein sachlich berechtigter Grund gegeben ist und keine überwiegenden Belange des Auftraggebers entgegenstehen zu verlangen oder Teilrechnungen entsprechend der bereits erbrachten Leistungen zu stellen. Ist der Auftraggeber mit der Begleichung mindestens einer Teilrechnung trotz Nachfristsetzung in Verzug, hat DEKRA das Recht, die weitere Ausführung des Auftrags zu verweigern, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. 9 / Laufzeit 1. Der Vertrag kann von beiden Seiten jederzeit aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Aus wichtigem Grund ist DEKRA zur Kündigung insbesondere berechtigt, wenn seitens des Auftraggebers die notwendige Mitwirkung auch nach erfolgloser Aufforderung mit angemessener Frist verweigert wird, seitens des Auftraggebers versucht wird, das Ergebnis des Auftrags zu verfälschen, über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein solches mangels Masse abgelehnt wird; der Auftraggeber fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht bezahlt hat und DEKRA die Kündigung des Vertrages angedroht hat.. 2. Bei Kündigung aus wichtigem, von DEKRA nicht zu vertretendem Grund behält DEKRA den Vergütungsanspruch wie bei Ausführung der vertragsgemäß anfallenden Leistung. Die Vergütung beträgt unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen 15 % der Vergütung für die von DEKRA noch nicht erbrachte Leistung, es sei denn, der Auftraggeber weist einen geringeren vertraglichen Arbeitsanfall oder höhere ersparte Aufwendungen nach. 3. DEKRA darf in den oben genannten Fällen nach freiem Ermessen auch die Erbringung weiterer Leistungen verweigern. Das Recht zur Kündigung bleibt unberührt. 10 / Haftung 1. DEKRA haftet unbeschränkt bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von DEKRA beruhen. 2. Bei fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Ersatzpflicht auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Als vertragswesentlich gelten Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut. Die Haftung für Sach- und Vermögensschäden, die auf der fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht beruhen, ist auf 2,5 Mio. EUR je Schadensereignis begrenzt. 3. Darüber hinaus ist eine Haftung von DEKRA ausgeschlossen. 4. Der Auftraggeber hat etwaige Schäden, für die DEKRA aufkommen muss, unverzüglich DEKRA gegenüber schriftlich anzuzeigen. 5. Soweit Schadensersatzansprüche gegen DEKRA ausgeschlossen sind, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der DEKRA Mitarbeiter. 6. Schadensersatzansprüche nach 10 Ziffer 1 verjähren nach den gesetzlichen Regelungen. Schadensersatzansprüche nach 10 Ziffer 2 verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. 11 / Schlussbestimmungen 1. Der Vertrag sowie Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden jedweder Art bedürfen der Textform, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgesehen ist. Das Formerfordernis gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Formklausel. 2. Gerichtsstand für die Geltendmachung von Ansprüchen für die Parteien ist der Sitz von DEKRA, soweit die Voraussetzungen des 38 ZPO vorliegen. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz von DEKRA, soweit die Voraussetzungen des 29 II ZPO vorliegen. 3. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 4. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Auftraggeber und DEKRA verpflichten sich in diesem Fall, den beabsichtigten Zweck durch Vereinbarung einer Ersatzbestimmung anzustreben. Stand 1. Januar 2013
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