Richtlinien für die Haltung von Rindvieh

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1 Richtlinie (4) Tierschutz Richtlinien für die Haltung von Rindvieh (ersetzen die Richtlinien vom 26. Februar 1998) Inhaltsverzeichnis Seite I Bauliche Anforderungen an Rindviehställe 2 1. Allgemeines 2 2. Einzelhaltung 3 3. Gruppenhaltung 9 4. Stallböden, Liegebereich und Einstreu 11 II Fütterung, Tränke (5.1 ff) 14 III Pflege (6.1 ff) 15 IV Verbotene Handlungen, Eingriffe Verbotene Handlungen Eingriffe 17 V Stallklima, Beleuchtung Klima Beleuchtung 18 VI Bewilligungsverfahren für den Verkauf von Stalleinrichtungen (11.1 ff) 19 Diese Richtlinie für Tierhalter, Behörden, Berater, Stallbaufirmen und Bauschaffende soll die Planung sowie den Neu- und Umbau von Rindviehställen, die Beurteilung von Bauplänen, die Herstellung einzelner Stalleinrichtungen sowie den Betrieb und die Beurteilung von bestehenden Rindviehhaltungen unter dem Gesichtspunkt einer tiergerechten Haltung erleichtern. Sie berücksichtigt neue Forschungsergebnisse und Praxiserfahrungen und nimmt Bezug auf eine Reihe von Fragen, welche im Zusammenhang mit dem Vollzug der Tierschutzgesetzgebung bisher aufgetreten sind. Nach Bedarf wird sie aufgrund neuer Praxiserfahrungen und Erkenntnisse sowie veränderter Gesetzesgrundlagen angepasst Bern, 1. Dezember 2003 (4) d Os/Fr/div./re

2 - 2 - Die Richtlinie enthält die massgeblichen Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung (kursiv) und Präzisierungen dazu. Grundlage bilden das Tierschutzgesetz vom 9. März 1978 (TSchG; SR 455), die Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (TSchV; SR 455.1) und die Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV, vom 1. März 1995 (SR ). Weiter enthält sie Auflagen, die im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für den Verkauf von Stalleinrichtungen gemäss Artikel 5 TSchG erlassen wurden, oder technische Ausführungsvorschriften gemäss Artikel 71 TSchV. Im Hinblick auf eine einheitliche Anwendung der Tierschutzgesetzgebung gemäss Artikel 70 Absatz 1 TSchV wurde die Vereinigung der Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte in die Erarbeitung der vorliegenden Richtlinien einbezogen. Sie betrachtet diese Richtlinien als wichtige Grundlage für einen kompetenten Vollzug in den einzelnen Kantonen. I Bauliche Anforderungen an Rindviehställe 1. Allgemeines 1.1 Rindviehställe müssen den in Anhang 1 der Tierschutzverordnung vorgeschriebenen und damit verbindlichen Mindestanforderungen entsprechen (vgl. Art. 5 Abs. 5 TSchV). Die vorgeschriebenen Abmessungen sind Mindestwerte, nicht Optimalwerte. Importierte Aufstallungssysteme, Stalleinrichtungen und Fertigställe müssen dieselben Anforderungen wie in der Schweiz hergestellte erfüllen. 1.2 Nicht angepasst werden müssen Aufstallungssysteme und Einrichtungen, die vor dem 1. Juli 1981 bestanden und die im Anhang 1 TSchV in Klammern angeführten Grenzwerte nicht unterschreiten (vgl. Art. 76 TSchV). 1.3 Die Distanzmasse sind lichte Weiten. Die Abmessungen dürfen nur durch Abrunden der Ecken oder durch Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen in den Ecken eingeschränkt werden (Anhang 1 TSchV). Abb. 1: Distanzmasse

3 Einzelhaltung Grundsätze für Standplätze, Kälberboxen und Anbindevorrichtungen 2.1 Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass die Tiere artgemäss abliegen, ruhen und aufstehen können. Anbindevorrichtungen dürfen nicht zu Verletzungen führen. Seile, Ketten, Halsbänder und ähnliche Anbindevorrichtungen sind genügend oft zu kontrollieren und den Körpermassen der Tiere anzupassen (Art. 6 TSchV, vgl. Abb. 2/3). Abb. 2: Verschiedene Liegestellungen von Kälbern. Eine richtig dimensionierte Boxe muss alle Liegestellungen ermöglichen. Abb. 3: Artgemässes Aufstehen des Hausrindes in Kurzstand-Anbindehaltung. Zu beachten ist der Raumbedarf im Kopfbereich.

4 - 4 - Kälberhaltung in Boxen oder in Hütten 2.2 Kälber im Alter von zwei Wochen bis vier Monaten müssen in Gruppenhaltungssystemen gehalten werden. Ausgenommen sind Kälber, die in Hütten mit dauerndem Zugang zu einem Gehege im Freien gehalten werden (Art. 16a Abs. 2 TSchV). Einzelboxen erfüllen die Bedürfnisse der Kälber nicht und sind mit den heutigen Anforderungen an eine tiergerechte Haltung nicht mehr vereinbar. Falls in einem Betrieb nur ein einzelnes Kalb vorhanden ist, muss dieses in einem für die Gruppenhaltung bestimmten System gehalten werden. Die Zulassung der Haltung in genügend grossen Einzelboxen während der ersten zwei Wochen ist begründet durch die Überwachung und Pflege (Verabreichung von Kolostralmilch, Nabelpflege, frühzeitiges Erkennen von Infektionskrankheiten und Verdauungsstörungen). Die Einzelhaltung von Kälbern in Hütten (Iglu-Haltung) ist zulässig. Vorteilhafter ist die Gruppenhaltung in Hütten. Sie hat sich in der Praxis bewährt und kann durch Zusammenstellen von Einzeliglus mit gemeinsamem Auslauf oder mittels Gruppeniglus ohne grossen Aufwand realisiert werden. 2.3 Einzeln gehaltene Kälber müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben (Art.16a Abs. 3 TSchV). Kälber benötigen soziale Kontakte. Werden Kälber einzeln in Boxen oder Hütten gehalten, bedeutet Sichtkontakt zu Artgenossen ein Minimum an Sozialkontakt. 2.4 Mindestabmessungen von Kälberboxen (Anhang 1 Tabelle 11 TSchV) Breite cm Länge cm 2 Boxenhaltung 21 Kälber bis 2 Wochen Für Kälberhütten (Iglus) wurden im Rahmen des Bewilligungsverfahrens bestimmte Auflagen (A 95/33) erlassen, welche im Anhang 1 aufgeführt sind. Kälberhütten für einzelne Kälber müssen mindestens so breit sein, dass sich das Kalb ungehindert drehen kann. Anbindehaltung 2.6 Das Anbinden bedeutet eine nicht zu unterschätzende Einschränkung für die betroffenen Tiere, insbesondere für Kälber. Verschiedene gesetzliche Regelungen sowie Auflagen für den Einbau und die Handhabung von Stalleinrichtungen sollen gewährleisten, dass den Ansprüchen der Tiere auch bei dieser Haltungsform in bestmöglicher Weise Rechnung getragen werden kann. Eine optimale Anbindehaltung wird erreicht durch das sinnvolle Zusammenwirken der massgeblichen Umgebungsfaktoren wie - ausreichende Abmessungen der Standplätze (Ziffer 2.8) - vorschriftsmässig eingerichtete und betriebene Anbindevorrichtungen (Ziffern 2.9 bis 2.11)

5 ein Fressbereich, welcher Futteraufnahme und Bewegungsabläufe nicht behindert (Ziffern 2.12 und 2.13) - eine auf minimale Belastung der Tiere ausgerichtete Anwendung des elektrischen Kuhtrainers (Ziffern 2.14 bis 2.16) - die grosszügige und regelmässige Gewährung von Auslauf (Ziffern 2.17 und 2.18) Anbindehaltung von Kälbern 2.7 Die Anbindehaltung ist für Kälber bis zum Alter von vier Monaten verboten, ausgenommen kurzfristig bei Aufzuchtkälbern und beim Tränken (Art. 16a Abs. 1 TSchV). Um Aufzuchtkälber an die spätere Anbindehaltung zu gewöhnen und um das gegenseitige Besaugen der Tiere nach der Tränke zu vermeiden, ist das kurzfristige Anbinden oder Fixieren vertretbar (während ca. 30 Minuten pro Tränkung). Kälber in Hütten oder Kälberboxen dürfen nicht angebunden gehalten werden. Mindestabmessungen 2.8 Bei der Anbindehaltung müssen die folgenden Mindestabmessungen eingehalten werden (Anhang 1 Tabelle 11 TSchV): Standplatz Breite cm Länge cm 1 Anbindehaltung 13 Jungtiere bis 200 kg im Kurzstand Jungtiere bis 300 kg im Kurzstand Jungtiere bis 400 kg im Kurzstand 90 (85) 145 (140) 16 Jungtiere über 400 kg im Kurzstand 100 (95) 155 (150) 17 Milchvieh im Kurzstand 110 (105) 165 (160) 18 Milchvieh im Mittellangstand 110 (105) 200 (195) Anmerkungen: - Die in Klammern angeführten Masse sind Grenzwerte für Einrichtungen, die am 1. Juli 1981 bereits bestanden und die nach Artikel 76 TSchV nicht angepasst werden müssen. - Beim Kurzstand (Abb. 4) muss der Raum über der Krippe den Tieren zum Abliegen, Aufstehen, Ruhen und Fressen jederzeit zur Verfügung stehen. Die Gestaltung der Krippe muss arteigene Bewegungsabläufe und eine ungehinderte Futteraufnahme ermöglichen. Abb. 4

6 Die Masse für Milchvieh gelten für Tiere mit einer Widerristhöhe von 135 cm ± 5 cm. Für grössere Tiere sind die Abmessungen entsprechend zu vergrössern; für kleinere Tiere dürfen sie angemessen reduziert werden. Mutter- und Ammenkühe gelten als Milchvieh. Die Information Tierschutz Empfehlungen zu den Abmessungen für kleine und grosse Kühe und hochträchtige Rinder ( ) enthält Werte für kleine Tiere mit einer Widerristhöhe von cm sowie für grosse Tiere mit einer Widerristhöhe von cm. - Der Mittellangstand (Abb. 5) ist durch eine gegenüber dem Kurzstand erhöhte Krippe charakterisiert. Er ist oft mit einem Absperrgitter (Schiebebarren) versehen. Abb. 5 - Trennbügel, die bei der Anbindehaltung im Kurzstand in der vorderen Hälfte des Standplatzes und nach jedem zweiten Tier angebracht sind, bedeuten keine nennenswerte Einschränkung und können deshalb bei der Bemessung der Standplatzbreite unberücksichtigt bleiben (Achsmass). - Die Standplatzlänge von 165 (160) cm ist heute bei Um- und Neubauten aus verschiedenen Gründen nicht mehr üblich (Verwendung von neuen Anbindesystemen, welche den Tieren im Vergleich zu den starren Halsrahmen oder Federhalsrahmen mehr Spielraum gewähren, grössere Körperabmessungen der Kühe gegenüber früher, Verwendung des elektrischen Kuhtrainers). Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens wurde deshalb für die bewilligten Anbindevorrichtungen in der Regel eine Standplatzlänge von mindestens 185 cm gefordert (siehe Ziffer 2.10 und Anhänge 2-5). Anbindevorrichtungen 2.9 Anbindevorrichtungen müssen namentlich folgende Anforderungen erfüllen: - Genügend Spiel der Anbindung in Längsrichtung, damit ein artgemässes Aufstehen und Abliegen sowie Zurücktreten der Kühe für das Koten und Harnen möglich sind (Abb. 6). - Genügend Spiel der Anbindung in der Vertikalen, damit die stehende Kuh den Kopf aufrecht halten kann und beim Sich-Lecken möglichst wenig eingeschränkt ist (Abb. 6). - Richtige Abmessungen des Standplatzes, gemäss Ziffer 2.8. Die Standplatzlänge muss dem Anbindesystem angepasst sein.

7 - 7 - Abb. 6 Anforderungen an Anbindevorrichtungen: Genügend Spiel in der Längsrichtung (A) und in der Vertikalen (B), geeignete Standplatzlänge (C) 2.10 Für die folgenden Anbindesysteme für Kurzstandaufstallungen wurden im Rahmen des Bewilligungsverfahrens bestimmte Auflagen erlassen: - Pfosten- oder Böckli-Aufstallungen (A 90/75) - Anbindesysteme mit Einschliessvorrichtung (A 87/64) - Vertikalanbindungen (Gelenkhalsrahmen, Grabneranbindung) (A 93/52) - Nackenrohranbindung (A 95/102) Diese Auflagen sind in den Anhängen 2-5 aufgeführt Starre Halsrahmen und Federstahlhalsrahmen behindern ein artgemässes Abliegen und Aufstehen. Im Unterschied zu Gelenkhalsrahmen (s. Ziffer 2.10) wurden sie im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für den Verkauf von Stalleinrichtungen nicht bewilligt und dürfen deshalb nicht mehr neu eingerichtet werden. Defekte Halsrahmen dieser Art sind durch geeignete Anbindesysteme zu ersetzen. Fressbereich 2.12 Für Futterkrippen in Kurzstandaufstallung wurden im Rahmen des Bewilligungsverfahrens bestimmte Auflagen (A 85/102) erlassen, welche im Anhang 6 aufgeführt sind Über der Krippe angebrachte Fressgitter zur Vorratsfütterung oder zum Einsperren der Tiere schränken den Raum über der Krippe je nach Modell mehr oder weniger stark ein. Da dieser Bereich beim funktionellen Kurzstand dem Tier aber jederzeit zur Verfügung stehen muss, sind solche Einrichtungen im Kurzstand kritisch zu beurteilen und dürfen nicht zum Aussperren der Tiere aus dem Krippenbereich verwendet werden. Die mit der Bewilligung von Fressgittern verbundenen Auflagen sind im Anhang 7 aufgeführt. Steuervorrichtungen, Elektrobügel (Kuhtrainer) 2.14 Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern, sind verboten. Zulässig sind auf das einzelne Tier einstellbare Elektrobügel für Rindvieh (Art. 15 TSchV) Es bestehen heute keine Zweifel mehr darüber, dass der Kuhtrainer eine wesentliche Belastung für das

8 - 8 - Tier bedeutet und verschiedene Verhaltensweisen, namentlich das Körperpflege- und Brunstverhalten, beeinträchtigt (Oswald 1992). Andererseits erlaubt dieses Gerät gegenüber früher rund 20 cm längere Standplätze, ohne dass dafür ein grösserer Reinigungsaufwand oder stärker verschmutzte Tiere in Kauf genommen werden müssen. Im Hinblick auf eine vertretbare Verwendung dieser Steuervorrichtung wurde die Bewilligung des Kuhtrainers mit bestimmten Anwendungsvorschriften (A 93/76) verbunden, welche im Anhang 8 aufgeführt sind. Die Beachtung dieser Auflagen, insbesondere der regelmässig und während des ganzen Jahres gewährte Auslauf von unter dem Kuhtrainer gehaltenen Kühen, vermag die Belastung der Tiere zu reduzieren. Neben dem elektrischen Kuhtrainer sind auch geprüfte und bewilligte alternative Steuerungseinrichtungen auf dem Markt Verboten sind beispielsweise Elektrovorhänge, elektrisierende Drähte im Bereich der Tiere (über Rücken oder Widerrist, im Kopfbereich), elektrisierende Hängeketten und Drähte zwischen den Kühen sowie Elektrobügel, welche die Tiere seitlich steuern. Bewegungsmöglichkeit 2.17 Rindvieh, das angebunden gehalten wird, muss sich regelmässig, mindestens jedoch an 90 Tagen pro Jahr ausserhalb des Stalls bewegen können (Art. 18 TSchV). Artikel 18 TSchV gilt grundsätzlich für jegliches Rindvieh in Anbindehaltung, also auch für Jung- und Mastvieh sowie Zuchtstiere. Der regelmässigen Bewegung ausserhalb des Stalls kommt grosse Bedeutung zu. Der nachhaltige Einfluss der Bewegung auf Gesundheit, Kondition, Fruchtbarkeit und Leistung der Tiere wirkt sich nur bei regelmässiger Auslaufhaltung aus. Erst der Aufenthalt ausserhalb des Stalls ermöglicht dem Tier wichtige soziale Verhaltensweisen und uneingeschränktes Körperpflegeverhalten. Platz für Bewegung bieten Weiden oder Laufhöfe. Praxiserfahrungen zeigen, dass durch die Gewöhnung der Tiere an einen regelmässig stattfindenden Auslauf das Freilassen und Anbinden wesentlich erleichtert wird. Dies bedeutet weniger Stress und Unfallgefahr für Mensch und Tier. Von den mindestens 90 Tagen Auslauf ist mindestens ein Drittel während der Winterfütterungsperiode zu gewähren. Der regelmässige Auslauf ist so zu gestalten, dass die Tiere nicht über mehrere Wochen ohne Unterbruch angebunden sind. Im Vollzug ist es zweckmässig, rückwirkend über 365 Tage das regelmässige Gewähren von mindestens 90 Tagen Auslauf ausweisen zu lassen. Die Information Tierschutz Bewegungsmöglichkeit für angebunden gehaltene Zuchtstiere ( ) zeigt auf, wie die Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung bezüglich Bewegungsmöglichkeit für angebunden gehaltene Zuchtstiere umzusetzen sind In begründeten Fällen kann die kantonale Behörde auf Gesuch hin befristete Ausnahmen von der Pflicht zur Gewährung von Auslauf für Rindvieh bewilligen (Art. 76 Abs. 1 ter TSchV). In Einzelfällen besteht bei unüberwindbaren Problemen die Möglichkeit einer vorübergehenden Ausnahmeregelung durch die kantonale Behörde. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit soll dabei eine Lösung gefunden werden, die dem Anspruch der Tiere auf Auslauf in bestmöglicher Weise Rechnung trägt.

9 - 9 - Unüberwindbare Probleme können beispielsweise vorliegen, wenn während der Wintermonate infolge topografischer, baulicher oder verkehrsbedingter Einschränkungen kein Auslauf gewährt werden kann und die baulichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Laufhofs fehlen. 3. Gruppenhaltung Mindestabmessungen 3.1 Bei der Gruppenhaltung in Laufställen müssen die folgenden Mindestabmessungen eingehalten werden (Anhang 1 Tabelle 11 TSchV): Die in Klammern angeführten Masse sind die Grenzwerte für Einrichtungen, die am 1. Juli 1981 bereits bestanden und nach Artikel 76 TSchV nicht angepasst werden müssen. Standplatz Bodenfläche je Tier m 2 Breite cm Länge cm vollperforierte Böden Liegefläche mit Einstreu 3 Gruppenhaltung 31 Kälber bis 3 Wochen 1,0 32 Kälber von 3 Wochen bis 4 Monate 1,2-1,5 2) 33 Jungtiere bis 200 kg 1,8 1,8 3) 34 Jungtiere bis 300 kg 2,0 2,0 3) 35 Jungtiere bis 400 kg 2,3 2,5 3) 36 Jungtiere über 400 kg 2,5 3,0 3) 37 Milchvieh 1) 4,5 38 Milchvieh, wandständige Liegeboxe 1) 120 4) (110) 240 (230) 39 Milchvieh, gegenständige Liegeboxe 1) 120 4) (110) 220 (210) 5) Anmerkungen 1) Die Masse für Milchvieh gelten für Tiere mit einer Widerristhöhe von 135 cm ± 5 cm. Für grössere Tiere sind die Abmessungen entsprechend zu vergrössern; für kleinere Tiere dürfen sie angemessen reduziert werden. Mutter- und Ammenkühe gelten als Milchvieh. Die Information Tierschutz Empfehlungen zu den Abmessungen für kleine und grosse Kühe und hochträchtige Rinder ( ) enthält Werte für kleine Tiere mit einer Widerristhöhe von cm sowie für grosse Tiere mit einer Widerristhöhe von cm. 2) Je nach Alter und Grösse der Kälber. 3) Die Liegefläche darf um höchstens 10 Prozent verkleinert werden, wenn den Tieren zusätzlich ein dauernd zugänglicher Bereich zur Verfügung steht, der mindestens so gross ist wie die Liegefläche. 4) Bei hinten nicht abgestützten Bügeln ist eine Toleranz von 1 cm zulässig. Bodenfreiheit unter der seitlichen Begrenzung 40 cm.

10 - 10-5) Bodenfreiheit unter der Stirnwand bzw. dem Frontrohr cm. Gruppenhaltung von Kälbern in Hütten (Iglus) 3.2 Die erforderliche Liegefläche mit Einstreu gemäss Anhang 1 TSchV (obige Tabelle, Ziffern 31 und 32) muss auf der zum Liegen nutzbaren Fläche innerhalb der Hütte zur Verfügung stehen. Liegeboxen in Laufställen 3.3 Die Boxen müssen so gestaltet sein, dass die Tiere artgemäss abliegen, ruhen und aufstehen können (Art. 6 TSchV). Die Anforderungen an Liegeboxen in Laufställen ergeben sich aus den Mindestabmessungen gemäss Anhang 1 TSchV (obige Tabelle, Ziffern 38 und 39) sowie den Auflagen zur Bewilligung von Liegeboxen- Trennbügeln (A 97/37), welche im Anhang 9 aufgeführt sind. 3.4 Anzahl Liegeboxen: In Laufställen mit Liegeboxen dürfen nicht mehr Tiere eingestallt werden, als Liegeboxen vorhanden sind (Art. 19 Abs. 2 TSchV). 3.5 Werden Liegeboxen durch Tiere unterschiedlicher Grösse benutzt, so müssen die Boxen den Platzansprüchen der grössten Tiere genügen. Laufgänge 3.6 In Laufställen für Rindvieh müssen die Laufgänge in der Liegehalle so angelegt sein, dass die Tiere einander ausweichen können (Art. 19 Abs. 1 TSchV). Für Milchkühe erfordert dies in der Regel eine Laufgangbreite von mindestens 240 cm (Laufgangbreite entlang Fressbereich: mindestens 320 cm). Anhang 10 ( Abmessungen von Laufgängen ) enthält weitere Angaben über die Gestaltung des Laufbereichs in Boxenlaufställen. Besonderes Abteil 3.7 Für kalbende und kranke Tiere muss ein besonderes Abteil vorhanden sein (Art. 19 Abs. 3 TSchV). Dieses Abteil ist als eingestreute Laufbucht mit Zugang zu Wasser und Futter auszuführen. Um den für die Geburtshilfe notwendigen Freiraum zu schaffen, sollte es mindestens 4 x 2,5 m gross sein und wenn möglich durchbrochene Wände aufweisen. Anbindeplätze genügen den Ansprüchen von kranken oder kalbenden Tieren aus dem Laufstall nicht. Fressbereich 3.8 Grundsätzlich muss für jedes Tier ein ausreichend breiter Fressplatz vorhanden sein. Für Kühe mit einer Widerristhöhe von 135 cm + 5 cm ist eine Fressplatzbreite von mindestens 72 cm erforderlich.

11 Wenn Futter von einheitlicher Qualität und Beschaffenheit dauernd zur Verfügung steht, kann pro Fressplatz mit bis zu 2,5 Tieren gerechnet werden ( z.b. bei Fütterung am Flachsilo oder bei Mastbuchten). Einsperrfressgitter dürfen nur verwendet werden, wenn für jedes Tier mindestens ein Fressplatz zur Verfügung steht. Steuervorrichtungen 3.9 Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern, sind verboten. Zulässig sind, vorübergehend, elektrische Abschrankungen in Laufställen (vgl. Art. 15 TSchV). 4. Stallböden, Liegebereich und Einstreu Stallböden 4.1 Stallböden müssen leicht gleitsicher und trocken zu halten sein. Sie müssen im Liegebereich dem Wärmebedürfnis der Tiere genügen (Art. 13 Abs. 1 TSchV). 4.2 Spalten- und Lochböden müssen der Grösse und dem Gewicht der Tiere angepasst sein. Spaltenböden müssen plan und die einzelnen Balken unverschiebbar verlegt sein (Art. 13 Abs. 2 TSchV). 4.3 Für perforierte Böden gilt, dass die Breite der Spalten bzw. der Durchmesser der Löcher für die Grösse der Tiere geeignet und konstant sein muss. Die Kanten der Spalten und Löcher dürfen keine vorstehenden Gräte haben und müssen abgeschliffen sein (Abb. 7). Abb. 7: Beurteilung von Spalten- und Lochböden: Plane Verlegung (A), unverschiebbar verlegte Balken (B), geeignete, konstante Spaltenweite (C), geeignete Lochgrössen (D), abgeschliffene Kanten, keine vorstehenden Gräte (E).

12 Folgende Spaltenweiten oder Lochgrössen dürfen nicht überschritten werden: Jungtiere bis 200 kg Rinder, Masttiere über 200 kg Milchvieh Spaltenweite bei geraden oder gewellten Schlitzen 30 mm 35 mm 35 mm Lochgrösse Lochböden ohne deckende Einstreu sind nicht zulässig 55 mm 55 mm Schwemmkanalabdeckungen im Anbindestall dürfen grössere Öffnungen aufweisen. 4.4 In Laufställen für Mutter- und Ammenkuhhaltung ist es besonders schwierig, perforierte Böden einzusetzen, die allen Anforderungen gerecht werden: Einerseits muss die Spalten- oder Lochgrösse auch auf die Klauengrösse der Kälber Rücksicht nehmen, andererseits sollte trotzdem das Durchtreten des Mistes, der häufig trockener ist als bei Milchkühen, gewährleistet sein. Im Sinne einer Kompromisslösung sind für diesen Verwendungszweck einzelne Betonspaltenböden mit einer Spaltenweite von 32 mm bewilligt worden. 4.5 Wabenroste aus Gusseisen (Abb. 8) waren ursprünglich nicht zum Einsatz im Laufbereich gedacht, sondern wurden als Schwemmkanal-Abdeckungen für Anbindeställe konzipiert. Inzwischen werden sie auch in Laufställen eingesetzt, und zwar v.a. bei Umbauten von Anbindeställen in Laufställe, wenn der bestehende Schwemmkanal weiter genutzt werden soll. Hierbei dürfen die Wabenroste aber nur in Elementbreite (also keinesfalls grossflächig) verwendet werden. Grenzwerte für Wabenroste in Laufställen: Wabenlänge Wabenbreite Stegbreite Milchvieh, Jungvieh ab 400 kg max. 90 mm max. 35 mm mind. 22 mm Mutterkühe, Jungvieh bis 400 kg max. 90 mm max. 30 mm mind. 28 mm Abb. 8: Wabenrost: A = Wabenlänge, B = Wabenbreite, C = Stegbreite

13 Perforierte Schwemmkanalabdeckungen mit gummierten Stegen, welche als sogenannte Lägerverlängerungsroste angeboten werden, dürfen grundsätzlich nur ausserhalb der vorgeschriebenen Standplatzlänge angebracht werden. Das heisst, dass die Standplätze innerhalb der vorgeschriebenen minimalen Länge keine Perforationen aufweisen dürfen. Liegebereich und Einstreu 4.7 Für Kälber bis vier Monate, für Kühe und hochträchtige Rinder sowie für Zuchtstiere muss der Liegebereich mit ausreichender und geeigneter Einstreu versehen werden (Art. 17 Abs. 1 TSchV). 4.8 Für übriges Rindvieh muss bei Neu- und Umbauten ein Liegebereich eingerichtet werden, der mit ausreichender und geeigneter Einstreu oder einem weichen, verformbaren Material versehen ist (Art. 17 Abs. 2 TSchV). 4.9 Als Umbau gilt jede Veränderung von Gebäuden, Unterkünften oder Gehegen, welche: a) die Haltung von Tieren ermöglicht; b) den Ersatz oder Wechsel eines Aufstallungssystems als Ganzes bezweckt oder c) über das Instandstellen oder den Ersatz von einzelnen Elementen der Stalleinrichtung hinausgeht. Ein Umbau erfolgt in jedem Fall, wenn in Rindviehmastställen mit Betonvollspaltenböden in einer oder mehreren Buchten der ganze Boden ersetzt wird. Der Ersatz von einzelnen defekten Bodenelementen in bestehenden Buchten gilt hingegen nicht als Umbau Ausreichende Einstreu: Die erforderliche Einstreumenge ist je nach Aufstallungsform unterschiedlich In Systemen mit Tiefstreu werden die Aspekte Trittsicherheit, Wärmedämmung und Verformbarkeit durch die Einstreuschicht gewährleistet. Der Strohverbrauch ist in solchen Systemen in der Regel relativ hoch. Ungenügend eingestreute, vernässte Tiefstreuflächen erfüllen vor allem in Kaltställen die Forderung nach einem dem Wärmebedürfnis der Tiere genügenden Liegebereich nicht (Art. 13 Abs. 1 TSchV). Ausserdem können sie in Ställen mit ungünstigen Lüftungsverhältnissen massgeblich für eine schlechte Luftqualität verantwortlich sein Die Strohmatratze ist eine spezielle Form der Tiefstreu für Liegeboxen in Laufställen. Es handelt sich dabei um eine kompakte Schicht einer verrotteten Mischung aus Stroh und Mist, auf die regelmässig frisches Stroh oder Strohhäcksel eingestreut wird. Eine gut gepflegte Strohmatratze ist für Kühe eine ideale Liegefläche (Einzelheiten zum Einrichten und Unterhalten einer Strohmatratze können dem FAT- Bericht 416 von P. Jakob und B. Oertli entnommen werden) Bei Verwendung von Gummi- oder anderen Matten im Anbindestall oder im Laufstall mit Hochboxen tragen kleine Mengen Einstreu (meist Strohhäcksel) nicht direkt zum Liegekomfort bei. Sie binden jedoch einen Teil des anfallenden Kots und Harns und verhindern so teilweise die Verschmutzung der Tiere. Ohne Einstreu würde ausserdem auf diesen Matten schnell eine schmierige Schicht entstehen, die deren Trittsicherheit beeinträchtigen würde Mit dem Strohbettläger wird versucht, die Vorzüge der Strohmatratze auf die Verhältnisse des Anbindestalls zu übertragen, wobei die eingestreute Strohschicht durch einen Strohstoppriegel am hinteren

14 Ende des Standplatzes zurückgehalten wird. Strohbettläger stellen hohe Anforderungen an die Sauberhaltung des Lägers; hygienische Aspekte sowie ein vorschriftsgemässer Einsatz des Kuhtrainers oder bewilligter alternativer Steuerungseinrichtungen sind hier besonders zu beachten. Die Standplätze müssen so lang sein, dass liegende Tiere nicht durch die Strohstoppriegel behindert werden Geeignete Einstreu: In Systemen mit Tiefstreu oder in Anbindeställen mit Festmist ist das in der Regel Langstroh, sonst v.a. Strohhäcksel. Sägemehl ist zwar sehr saugfähig, als Einstreu auf Gummi- oder anderen Matten aber eher problematisch, weil durch harte, spitzige Bestandteile bei Bewegungen des Tieres im Liegen Verletzungen entstehen können (Sprunggelenkschäden bei Milchkühen). Wird Sägemehl in einer dickeren Schicht eingesetzt, kommt dieses Problem weniger zum Tragen Harte, perforierte Böden ohne deckende Einstreu im Liegebereich sind auch für Mast- bzw. Jungvieh nicht tiergerecht und deshalb in Neu- und Umbauten verboten. Es stehen heute praxiserprobte Alternativen (z.b. Zweiflächen-Buchten mit Tiefstreu oder Tretmist) zur Verfügung Einraum-Tiefstreuställe sind für Rindvieh über vier Monate aus folgenden Gründen als problematisch zu beurteilen: Ein genügender Klauenabrieb ist nicht gewährleistet, die Sauberkeit der Tiere kann nur durch einen sehr hohen Strohverbrauch sichergestellt werden, und das Fressplatzniveau muss laufend der wachsenden Tiefstreuschicht angepasst werden können. Daher ist von Einraum-Tiefstreuställen für ältere Tiere abzuraten. ll Fütterung, Tränke Grundsatz 5.1 Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und, soweit nötig, mit Wasser zu versorgen. Bei Gruppenhaltung muss dafür gesorgt werden, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält (vgl. Art. 2 TSchV). Rindvieh muss grundsätzlich täglich Zugang zu Wasser haben. Fütterung der Kälber 5.2 Kälber müssen so gefüttert werden, dass sie mit genügend Eisen versorgt sind (Art. 16 TSchV) 5.3 Milchersatzfuttermittel für Kälber müssen einen Mindestgehalt an Eisen von 20 mg je Kilo aufweisen (Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV, vom 1. März 1995, SR ) Die Zulassung und Kontrolle der Milchersatzfuttermittel erfolgt durch die Eidg. Forschungsanstalt für Nutztiere in Posieux, RAP. 5.4 Bei reiner Vollmilchmast muss der Kuhmilch Eisen in Form geeigneter Präparate (Eisen in gut resorbierbarer Form) in einer Menge von mindestens 2 mg je Kilo (bzw. Liter) Milch zugesetzt werden. Präparate zur Ergänzung der Vollmilch sind auf dem Markt erhältlich. Sie werden von der Eidg. For-

15 schungsanstalt für Nutztiere in Posieux, RAP, zugelassen und kontrolliert. Bei kombiniertem Fütterungssystem (Kombimast) sollte der Eisengehalt des Ergänzungsfutters zur Vollmilch die angestrebte Eisenzufuhr sicherstellen. 5.5 Mit der ausreichenden Eisenversorgung soll das Auftreten der Eisenmangelanämie (durch Eisenmangel verursachte Blutarmut) beim Kalb verhindert werden. Das Vorenthalten von Eisen zur Aufzucht anämischer (blutarmer) Kälber bzw. für die Produktion von sogenanntem weissem Kalbfleisch widerspricht den Grundsätzen einer tiergerechten Haltung und ist vorschriftswidrig. 5.6 Kälber, die mehr als drei Wochen alt sind, müssen Stroh, Heu oder ähnliches Futter zur freien Aufnahme erhalten (Art. 16 TSchV). Die Aufnahme von unverschmutztem Stroh führt nicht zu Rotfleischigkeit. Das Rauhfutter ist in einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel in einer Raufe, zu verabreichen. 5.7 Das natürliche Trinkverhalten der Kälber ist das Saugen. Milch oder Milchersatz sollte deshalb nicht direkt aus dem Eimer, sondern über Sauger aus Gummi aufgenommen werden. Dadurch wird die Gefahr von Verdauungsstörungen oder gegenseitigem Besaugen reduziert. 5.8 Tränkezapfen (Bullennuckel) erlauben keine artgemässe Wasseraufnahme. Sie wurden im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für den Verkauf von Stalleinrichtungen nicht bewilligt. 5.9 Maulkörbe dürfen Kälbern nicht angelegt werden (Art. 16 TSchV). III Pflege 6.1 Die Pflege muss haltungsbedingte Krankheiten und Verletzungen verhindern sowie das arteigene Pflegeverhalten der Tiere ersetzen, soweit dieses durch die Haltung eingeschränkt und für die Gesundheit erforderlich ist (Art. 3 Abs. 1 TSchV). Zur Pflege gehört auch - die regelmässige, fachgerechte Klauenpflege und - die Hautpflege. Übermässiger Mistbehang des Fells muss durch entsprechende Pflege verhindert werden; er führt zu Hautreizungen und -schäden und beeinträchtigt somit das Wohlbefinden und die Gesundheit der Tiere. Die Information Pflege von Rindvieh und Häuteschäden orientiert über die Bedeutung von mangelnder Pflege und die zu treffenden Massnahmen beim Auftreten von Häuteschäden. 6.2 Der Tierhalter muss das Befinden der Tiere sowie die Einrichtungen genügend oft überprüfen. Er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder aber andere geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen (Art. 3 Abs. 2 TSchV).

16 Die Information Tierschutz Anforderungen an die dauernde Haltung von Nutztieren (Rindvieh, Schafe, Ziegen, Pferdeartige, Schweine) im Freien: Witterungsschutz und Betreuung ( ) enthält Mindestanforderungen an die Haltung von Rindvieh im Freien. 6.3 Kranke und verletzte Tiere muss der Tierhalter unverzüglich ihrem Zustand entsprechend unterbringen, pflegen und behandeln oder aber töten (Art. 3 Abs. 3 TSchV). IV Verbotene Handlungen, Eingriffe 7. Verbotene Handlungen 7.1 Das Kürzen des Schwanzes bei Tieren der Rindergattung ist verboten; ausgenommen sind Einzelfälle, in denen es nötig ist, um Krankheiten zu verhüten oder zu heilen (Art. 66 Abs. 1 Bst. d TSchV). Als Einzelfälle sind einzelne Tiere, nicht jedoch ganze Bestände zu betrachten. Vor der Vornahme des Eingriffs ist bei jedem einzelnen Tier zu beurteilen, ob das Kürzen des Schwanzes aus veterinärmedizinischen Gründen nötig ist. Das Kürzen des Schwanzes muss von einem Tierarzt und unter Schmerzausschaltung vorgenommen werden; das Absetzen des Schwanzes mit Gummiringen ist gestützt auf Artikel 11 TSchG und Artikel 65 TSchV verboten. In Problembetrieben ist sorgfältig abzuklären, ob durch Änderung der Fütterungs- und Haltungsbedingungen (Futterzusammensetzung, Rauhfutteranteil, Besatzdichte, Stallklima usw.) die Ursachen von Schwanzveränderungen beseitigt werden können. Spätestens bei der nächsten Einstallung muss versucht werden, die erkannten oder vermuteten Fehler in Haltung und Fütterung zu korrigieren. Als prophylaktische Massnahme bietet sich namentlich die ausreichende Zufütterung von unzerkleinertem Heu und Stroh an. Durch regelmässige Kontrollen können Schwanzverletzungen im Anfangsstadium erkannt und behandelt werden. 7.2 Das Schlagen von Tieren auf Augen oder Geschlechtsteile und das Brechen oder Quetschen des Schwanzes sind verboten (Art. 66 Abs. 1 TSchV). 7.3 Nasenringe mit Stachelscheiben in der Nase oder mit scharfen Kanten oder Spitzen dürfen nicht verwendet werden (gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 3 TSchG). 7.4 Das Anbinden am Nasenring ist nicht zulässig (gestützt auf Art. 2 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 2 TSchG).

17 Eingriffe 8.1 Aufgrund einer Revision von Artikel 65 der Tierschutzverordnung dürfen seit dem 1. September 2001 beim Rindvieh keine schmerzhaften Eingriffe mehr ohne Schmerzausschaltung erfolgen. Neu betrifft dies: - das Kastrieren von männlichen Kälbern; - das Entfernen des Hornansatzes bei Kälbern; - das Einsetzen von Nasenringen bei Stieren. Die Information Tierschutz Rechtliche Voraussetzungen für die Vornahme von Eingriffen am Tier ( ) enthält grundsätzliche Erläuterungen zu Eingriffen an Tieren. 8.2 Das Entfernen des Hornansatzes mit Aetzstiften und -pasten führt oft zu schmerzhaften Verätzungen ausserhalb des Hornansatzes. Gestützt auf Artikel 2 Absatz 3 TSchG ist dieses Verfahren abzulehnen. Das Enthornen mittels Gummiringen ist nicht zulässig. Die Information Tierschutz Enthornen von Rindern (Art. 65 TSchV) ( ) beschreibt das fachgerechte Enthornen von Rindvieh unter Schmerzausschaltung. V Stallklima, Beleuchtung 9. Klima 9.1 Grundsatz: Räume, in denen Tiere gehalten werden, müssen so gebaut, betrieben und gelüftet werden, dass ein den Tieren angepasstes Klima erreicht wird. Bei geschlossenen Räumen mit künstlicher Lüftung muss die Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der Anlage gesichert sein (Art. 7 TSchV). 9.2 Folgende Faktoren sind bei der Beurteilung des Stallklimas zu berücksichtigen: a. Umgebungstemperatur/Stalltemperatur (Lufttemperatur und Oberflächentemperatur der raumumschliessenden Bauteile) b. Luftfeuchtigkeit c. Luftbewegung d. Schadgase e. Beleuchtung (Belichtung) Die Information Tierschutz Stallklimawerte und ihre Messung in Nutztierhaltungen ( ) enthält Grundsätze zur Messung des Stallklimas. Sie beschreibt auch einfache Indikatoren, die auf Mängel bei einzelnen Klimafaktoren hinweisen können. 9.3 Stalltemperaturen: Sie sind den Ansprüchen der verschiedenen Tierkategorien anzupassen. In nicht wärmegedämmten Ställen (Kaltställe, Offenfrontställe) muss durch Einrichten geeigneter Zonen

18 (Nischen, Unterschlupf, Tiefstreubett usw.) ein angepasstes Mikroklima geschaffen werden. Ferner müssen Vorkehrungen gegen das Einfrieren der Tränkeeinrichtungen getroffen werden. 9.4 Luftfeuchtigkeit: Sie soll zwischen % relative Luftfeuchtigkeit liegen. 9.5 Luftbewegung: Durchzug ist möglichst zu vermeiden. Zugfreiheit ist wichtig vor allem beim Liegeplatz. 9.6 Schadgase: Sie dürfen nachstehende Werte nicht dauernd übersteigen: Schadgas CO 2 (Kohlendioxid) NH 3 (Ammoniak) H 2 S (Schwefelwasserstoff) Maximalkonzentration 3000 ppm 10 ppm 0,5 ppm (beim Rühren kurzfristig 5 ppm) Schadgase sind nur bedingt geruchlich wahrnehmbar. Höhere Konzentrationen von Schwefelwasserstoff (ca. ab 200 ppm) lähmen die Geruchsnerven. Beim Betreten eines Stalls sind stickige Luft sowie Brennen in den Augen und auf den Schleimhäuten der Atmungswege erste Zeichen eines ungenügenden Stallklimas. Sowohl Lüftung wie Entmistung sind in solchen Fällen zu überprüfen. Da die Konzentrationen von Schadgasen in einem Stall sowohl räumlich als auch zeitlich grosse Schwankungen aufweisen können, macht es für eine aussagekräftige Beurteilung des Stallklimas wenig Sinn, punktuelle Einzelmessungen von Schadgasen vorzunehmen. Bei begründetem Verdacht sehr hoher Schadgaskonzentrationen sollten quasikontinuierliche Messungen durchgeführt werden. Die Forderung, dass die Maximalkonzentrationen nicht dauernd überschritten sein dürfen, ist so zu deuten, dass diese Werte nicht permanent länger als an einem Tag pro Woche überstiegen werden dürfen. Die längerfristigen Messungen in einem Stall sollten somit einen Zeitraum von mindestens einer Woche umfassen. 10. Beleuchtung 10.1 Grundsatz: Haustiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln gehalten werden (Art. 14 TSchV). Ställe, in denen sich die Tiere dauernd oder überwiegend aufhalten, müssen wenn möglich durch natürliches Tageslicht beleuchtet sein. Die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tiere muss tagsüber mindestens 15 Lux betragen. Die Lichtphase darf nicht künstlich auf über 16 Stunden pro Tag ausgedehnt werden (Art. 14 TSchV). Tageslicht ermöglicht nicht nur die visuelle Orientierung der Tiere im Raum, sondern auch andere, physiologisch wichtige Funktionen (Infrarot-Strahlung, Tag-Nacht-Rhythmus, Stimulierung der Geschlechtsdrüsen). Der Hell-Dunkel-Wechsel und Schwankungen in der Helligkeit erhöhen das Reizangebot für die Tiere. Mit der angegebenen minimalen Beleuchtung soll den Tieren eine visuelle Orientierung im Raum ermöglicht werden. Eine Beleuchtungsstärke von 15 Lux bedeutet für den Menschen knapp genügend Licht, um längere Zeit lesen oder schreiben zu können.

19 Der Mindestwert für die Beleuchtungsstärke gilt für jene Stallbereiche, in welchen sich die Tiere vorwiegend aufhalten. Das Vorgehen bei der Messung der Beleuchtungsstärke ist in der Information Stallklimawerte und ihre Messung in Nutztierhaltungen ( ) erläutert Tageslicht ist zu fordern - bei Neu- und Umbauten; - bei bestehenden Bauten, wenn bereits Fenster oder Fensteröffnungen vorhanden sind oder wenn solche ohne unverhältnismässigen Aufwand geschaffen werden können Als Richtwert gilt eine für Tageslicht durchlässige Gesamtfläche in Wänden oder Decke von mindestens einem Zwanzigstel der Bodenfläche. In bestehenden Stallungen sind vorhandene oder mit verhältnismässigem Aufwand zu schaffende Möglichkeiten für eine ausreichende, natürliche Belichtung zu nutzen. Bei zu niedriger Beleuchtungsstärke muss Kunstlicht eingesetzt werden. Mangelndes Tageslicht im Stall soll durch regelmässigen Weidegang oder Auslauf kompensiert werden Die Verwendung von UV-Lampen (Ultraviolett) zur Desinfektion der Stalluft bildet keinen Ersatz für das Tageslicht, da das Spektrum der Wellenlängen von UV-Lampen nicht dem Spektrum des Tageslichts entspricht, bei dem eine visuelle Orientierung möglich ist. Bei Verwendung von UV-Lampen ist darauf zu achten, dass der Abstand zwischen Lampe (unterster Teil) und Tieren (Kopf bzw. Rücken) mindestens 1,2 m beträgt. Namentlich in niedrigen Ställen müssen die Tiere durch Blenden (Abschirmplatten unten an Lampen) vor direkter Bestrahlung auf zu kurze Distanz geschützt werden. VI Bewilligungsverfahren für den Verkauf von Stalleinrichtungen 11.1 Serienmässig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten von Rindvieh dürfen nach den Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung (Art. 5 TSchG) nur angepriesen und verkauft werden, wenn sie den Anforderungen einer tiergerechten Haltung entsprechen und vom Bundesamt für Veterinärwesen bewilligt sind. Die Vorschriften gelten sowohl für inländische Hersteller wie für Importeure von Aufstallungssystemen und Stalleinrichtungen (Art. 27, 28 TSchV) Der Verkauf von Systemen oder Einrichtungen, welche den Vorschriften der Tierschutzverordnung widersprechen (z.b. Nichteinhalten der Mindestabmessungen gemäss Anhang 1 TSchV), ist vorschriftswidrig, ebenso das Anpreisen und der Verkauf von Einrichtungen, für die noch kein Bewilligungsgesuch beim Bundesamt für Veterinärwesen eingereicht worden ist Der Hersteller oder Verkäufer muss die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen (z.b. Art des Einbaus, erlaubte Besatzdichte etc.) dem Tierhalter mit einer Gebrauchsanweisung schriftlich bekanntgeben (vgl. Art. 30 TSchV).

20 Bei der Planung von Ställen und beim Kauf von Stalleinrichtungen ist zu überprüfen, ob das Aufstallungssystem oder die Stalleinrichtung bereits bewilligt ist oder, soweit die Bewilligung noch nicht vorliegt, ob die Anmeldung beim Bundesamt für Veterinärwesen erfolgt ist. Dadurch lassen sich nachträgliche Anpassungen im Stall vermeiden Im Zusammenhang mit dem Bewilligungsverfahren kann auf der Homepage des Bundesamtes für Veterinärwesen ( eine Liste der bewilligten und zur Beurteilung angemeldeten Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen (gilt für alle Nutztiere) eingesehen und bei Bedarf heruntergeladen werden. BUNDESAMT FÜR VETERINÄRWESEN

21 Literaturverzeichnis Tierschutzgesetz vom 9. März 1978 (TSchG; SR 455), Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, 3003 Bern. Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (TSchV; SR 455.1), Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, 3003 Bern. Information Tierschutz Stallklimawerte und ihre Messung in Nutztierhaltungen ( ), Bundesamt für Veterinärwesen, 3003 Bern. Information über Pflege von Rindvieh und Häuteschäden ( ), Bundesamt für Veterinärwesen, 3003 Bern. Information Tierschutz Empfehlungen zu den Abmessungen für kleine und grosse Kühe und hochträchtige Rinder ( ), Bundesamt für Veterinärwesen, 3003 Bern. Information Tierschutz Bewegungsmöglichkeit für angebunden gehaltene Zuchtstiere ( ), Bundesamt für Veterinärwesen, 3003 Bern. Information Tierschutz Anforderungen an die dauernde Haltung von Nutztieren (Rindvieh, Schafe, Ziegen, Pferdeartige, Schweine) im Freien: Witterungsschutz und Betreuung ( ), Bundesamt für Veterinärwesen, 3003 Bern. Information Tierschutz Rechtliche Voraussetzungen für die Vornahme von Eingriffen am Tier ( ), Bundesamt für Veterinärwesen, 3003 Bern. Information Tierschutz Enthornen von Rindern (Art. 65 TSchV) ( ), Bundesamt für Veterinärwesen, 3003 Bern. Jakob P., Oertli B.: Strohmatratze in den Liegeboxen, FAT-Bericht 416, 1992, FAT, 8356 Tänikon. Kaufmann R. et al.: Gestaltungshinweise für den Boxenlaufstall, FAT-Bericht 508, 1997, FAT, 8356 Tänikon. Nosal D.: Schadgas in Milchvieh-Laufställen - Vorkommen von Schwefelwasserstoff (H 2 S) bei der Güllenlagerung unter Spaltenböden in offenen Ställen und Laufhöfen, FAT-Bericht 500, 1997, FAT, 8356 Tänikon. Oswald Th.: Der Kuhtrainer - Zur Tiergerechtheit einer Stalleinrichtung, FAT-Schriftenreihe 37, 1992, FAT, 8356 Tänikon. Taschke A.: Ethologische, physiologische und histologische Untersuchungen zur Schmerzbelastung der Rinder bei der Enthornung, Diss. med. vet., Zürich, Van Caenegem L., Hilty R.: Laufhöfe für Rindvieh, FAT-Bericht 377, 1990, FAT, 8356 Tänikon. Van Caenegem L., Krötzl Messerli H.: Der Laufhof für den Milchvieh-Laufstall, FAT-Bericht 493, 1997, FAT, 8356 Tänikon.

22 Van Caenegem L., Wechsler B., 2000, Stallklimawerte und ihre Berechnung, FAT-Schriftenreihe Nr. 51, FAT, Tänikon. Abbildungen Graf B.: Das Verhalten von Mastkälbern bei verschiedenen Haltungsformen, S. Landw. Monatsh. 54, (Abb. 2). Bourloud K., 1990 (Abb. 3). Kaufmann R. et al.: Gestaltungshinweise für den Boxenlaufstall, FAT-Bericht 508, 1997, FAT, 8356 Tänikon (Anhang 10). Hinweis für Internetbenutzerinnen und Internetbenutzer Auf der Homepage des Bundesamtes für Veterinärwesen ( können zahlreiche Dokumente, die für den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung von Bedeutung sind, eingesehen und heruntergeladen werden, so zum Beispiel: Tierschutzgesetz vom 9. März 1978; Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981; Richtlinien des Bundesamtes für Veterinärwesen für die Haltung der einzelnen Nutztierarten; Informationen Tierschutz des Bundesamtes für Veterinärwesen; Kontrollhandbücher für Tierschutzkontrollen im Rahmen des Ökologischen Leistungsnachweises.

23 A 95/33 Anhang 1 Auflagen zur Bewilligung von Kälberhütten 1. Neugeborene Kälber dürfen nur so lange in den Kälberhütten eingesperrt werden, als sie noch nicht gehen können. 2. Danach müssen sie jederzeit die Möglichkeit haben, sich ausserhalb der Kälberhütten frei bewegen zu können. 3. In Hütten gehaltene Kälber dürfen nicht angebunden werden. 4. Die Kälberhütten sind so aufzustellen, dass jedes Tier Sichtkontakt zu Artgenossen hat. 5. Kälbern, die mehr als drei Wochen alt sind, ist Heu oder anderes geeignetes Rauhfutter zur freien Aufnahme in einer Raufe oder in einer Krippe zu verabreichen. Tänikon, 7. März 1995 Os/re-800.7

24 A 90/75 Anhang 2 Auflagen zur Bewilligung von Pfosten- oder Böckli-Aufstallungen für Rindvieh Die Massangaben gelten für Tiere von 135 cm ± 5 cm Widerristhöhe. Standplatzlänge 1. Die Länge der Standplätze muss mindestens 185 cm betragen. Krippe 2. Die Krippe muss den Anforderungen der Beilage "Auflagen zur Bewilligung von Futterkrippen für Rindvieh in Kurzstandaufstallung" (A 85/102) genügen. Stopprohr 3. Die Einstellung des horizontalen Begrenzungsrohres (Stopprohr) hat so zu erfolgen, dass die Tiere beim Fressen nicht stark dagegen stemmen. Spiel der Anbindung 4. Bei Anbindung mittels Spreizkette an Gleitbügeln oder Rollen muss das Spiel der Anbindung in Längsrichtung auf Höhe der Oberkante des Krippholzes mindestens 60 cm betragen (gemessen am Übergang Kette/Halsband). Bei seitlicher Anbindung muss dieses Spiel der Anbindung in Längsrichtung in der Mitte des Standplatzes gewährleistet sein. 5. Bei Anbindung an einem über dem Krippholz angebrachten Rohr oder mittels einfachem Band oder Kette am Krippring muss die Band- bzw. Kettenlänge so gewählt werden, dass das Tier im Stehen den Kopf aufrecht halten kann und bei der Körperpflege durch Lecken möglichst wenig eingeschränkt ist. 6. Bei Anbindung am Gleitkolben muss die Kettenlänge zwischen Gleitkolben und Halsband mindestens 30 cm betragen. Der nicht ausgezogene Kolben darf das Krippholz nicht überragen. Tänikon, 28. Mai 1990 Os/re Revidierte Fassung der Auflagen A 86/40 vom 18. Februar 1986

25 A 87/64 Anhang 3 Auflagen zur Bewilligung von Anbindesystemen mit Einschliessvorrichtung für Rindvieh in Kurzstandaufstallung Die Massangaben gelten für Tiere von 135 cm ± 5 cm Widerristhöhe. Standplatzlänge 1. Die Länge der Standplätze muss mindestens 190 cm betragen. Krippe 2. Die Krippe muss den Anforderungen der Beilage "Auflagen zur Bewilligung von Futterkrippen für Rindvieh in Kurzstandaufstallung" (A 85/102) genügen. Spiel der Anbindung 3. Bei Anbindung mittels Spreizkette an Gleitbügeln oder Rollen muss das Spiel der Anbindung in Längsrichtung auf Höhe der Oberkante des Krippholzes mindestens 60 cm betragen (gemessen am Übergang Kette/Halsband). Bei seitlicher Anbindung muss dieses Spiel der Anbindung in Längsrichtung in der Mitte des Standplatzes gewährleistet sein. 4. Bei Anbindung an einem über dem Krippholz angebrachten Rohr oder mittels einfachem Band oder Kette am Krippring muss die Band- bzw. Kettenlänge so gewählt werden, dass das Tier im Stehen den Kopf aufrecht halten kann und bei der Körperpflege durch Lecken möglichst wenig eingeschränkt ist. 5. Bei Anbindung am Gleitkolben muss die Kettenlänge zwischen Gleitkolben und Halsband mindestens 30 cm betragen. Der nicht ausgezogene Kolben darf das Krippholz nicht überragen. Einschliessvorrichtung 6. Die Einschliessvorrichtung darf nur während des Melkens und zur individuellen Kraftfutterverabreichung benützt werden. 7. Wird ein elektrischer Kuhtrainer benützt, so ist dieser hochzuziehen, wenn die Tiere eingesperrt sind. 8. Ausser zur Krippenreinigung darf die Einschliessvorrichtung nicht dazu verwendet werden, die Tiere aus der Krippe auszusperren. Tänikon, 22. Mai 1987 Os/re-800.7

26 A 93/52 Anhang 4 Auflagen zur Bewilligung von Vertikalanbindungen (Gelenkhalsrahmen, Grabneranbindung) für Rindvieh Die Massangaben gelten für Tiere von 135 cm ± 5 cm Widerristhöhe. 1. Standplatzlänge Die Länge der Standplätze muss mindestens 185 cm betragen. 2. Krippe und Futteraufnahme In Vertikalanbindungen sind die Tiere beim Fressen in ihrer Bewegungsfreiheit nach vorne stärker eingeschränkt als in anderen Anbindevorrichtungen. Dies bedeutet ein erhöhtes Risiko für das Auftreten von Druckschäden oder Stellungsanomalien (sog. "Laffenstützigkeit") im Schulterbereich sowie von extremen Gliedmassenbelastungen. Die Gestaltung der Krippe und die Art, wie das Futter verabreicht wird, müssen deshalb sicherstellen, dass das Futter nur innerhalb des bequemen Fressbereichs aufgenommen werden kann. Im übrigen gelten die Auflagen zur Bewilligung von Futterkrippen für Rindvieh in Kurzstandaufstallung (A 85/102). 3. Spiel der Anbindung Das Spiel der Anbindung in Längsrichtung muss mindestens 50 cm betragen. Gemessen wird beim Gelenkhalsrahmen auf der Höhe der Gelenke, bei der Grabneranbindung 60 cm über dem Standplatzniveau. Tänikon, 7. Juli 1993 Os/jm/re-800.7

27 A 95/102 Anhang 5 Auflagen zur Bewilligung von Nackenrohranbindungen für Rindvieh 1. Standplatzlänge Für Tiere mit einer Widerristhöhe von 135 cm ± 5 cm muss die Länge der Standplätze mindestens 185 cm betragen. 2. Krippe Die Krippe muss den Anforderungen der Beilage "Auflagen zur Bewilligung von Futterkrippen für Rindvieh in Kurzstandaufstallung" (A 85/102) genügen. 3. Position des Nackenrohrs und Futteraufnahme Bei der Nackenrohranbindung sind die Tiere beim Fressen in ihrer Bewegungsfreiheit nach vorne stärker eingeschränkt als bei anderen Anbindevorrichtungen. Dies bedeutet ein erhöhtes Risiko von Druckschäden im Nackenbereich. Die Position des Nackenrohrs, die Gestaltung des Fressbereichs sowie die Art, wie das Futter verabreicht wird, müssen deshalb sicherstellen, dass das Futter innerhalb des bequemen Fressbereichs aufgenommen werden kann und dass keine Druckschäden im Bereich des Nackens auftreten können. 4. Spiel der Anbindung Das Band oder die Kette zwischen Nackenrohr und Halsband muss genügend lang sein, damit die ruhenden Tiere auch eine Liegeposition mit zurückgelegtem Kopf einnehmen können. Tänikon, 26. Oktober 1995 Os/jm/re

28 A 85/102 Anhang 6 Auflagen zur Bewilligung von Futterkrippen für Rindvieh in Kurzstandaufstallung Die Massangaben gelten für Tiere von 135 ± 5 cm Widerristhöhe. 1. Die tierseitige Krippwand darf inklusive Krippholz und allfällige darüber angebrachte massive Einrichtungen wie Drehrohr für Gruppenauslösung usw. nicht höher als 32 cm über dem Lägerniveau und nicht dicker als 15 cm sein (Abb. 1). Flexible Gummilappen dürfen die tierseitige Krippwand über 32 cm hinaus erhöhen. 2. Der Krippenboden muss cm höher sein als das Niveau des Lägers (bzw. der Gummimatte, falls vorhanden) (Abb. 2). Abb. 1 Abb Die Krippe muss genügend breit sein. Auf einer Höhe von 20 cm über dem Lägerniveau müssen zwischen tierseitigem Krippenrand und tennseitiger Krippenwand wenigstens 60 cm Freiraum vorhanden sein (Abb. 3). 4. Der Krippenboden darf an keiner Stelle tiefer sein als im Abstand von 40 cm vom tierseitigen Krippenrand (Abb. 4). Abb. 3 Abb September 1985 Os/Ls/re In Ziffer 1 ergänzte Fassung der Auflagen A 83/156 vom 19. Juli 1983

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