Vorlage Nr. 342/VIII. Beratungsfolge Sitzungstermin Zuständigkeit Haupt- und Finanzausschuss zur Vorberatung
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- Charlotte Peters
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1 Stadt Bad Honnef Die Bürgermeisterin Vorlage Nr. 342/VIII Zentrale Steuerung X in öffentlicher Sitzung in nichtöffentlicher Sitzung Beratungsfolge Sitzungstermin Zuständigkeit Haupt- und Finanzausschuss zur Vorberatung Rat zur Beschlussfassung Tagesordnungspunkt 5 Beitritt zur öff. rechtl. Vereinbarung zur Adoptionsvermittlung Beschlussempfehlung Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, der öff. rechtlichen Vereinbarung zur Adoptionsvermittlung beizutreten. Begründung Die Adoptionsvermittlung ist eine Aufgabe der Jugendhilfe, wenngleich sie nicht ins SGB VIII aufgenommen wurde. Da mit der Adoption die Schaffung eines neuen kindschaftsrechtlichen Status verbunden ist, sind die Voraussetzungen und Folgen im BGB ( ) geregelt und das gerichtliche Verfahren im FGG. Das Adoptionsvermittlungsgesetz gilt als besonderer Teil des Sozialgesetzbuches, was bedeutsam ist, da damit die Bestimmungen des SGB I und X, insbesondere die des Datenschutzes auch für die Adoptionsvermittlung gelten. Adoption ist die Annahme einer/eines Minderjährigen als Kind. Sie ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kinde ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht (vgl BGB). Die Adoptionsvermittlung dient dem Zusammenführen von Eltern und Kindern. Sie ist Aufgabe des Jugendamtes, das zur Erfüllung dieser Aufgabe eine Adoptionsvermittlungsstelle einzurichten hat. Es handelt sich um eine Stelle, die zwar einerseits eine unselbständige Verwaltungsstelle ist, d.h. dem Leiter des Jugendamtes untersteht, aber aus der allgemeinen Arbeit des Jugendamtes ausgegliedert ist und unter fachlichen Gesichtspunkten eine Spezialisierung erfordert. Beratungsergebnis Einstimmig Mit Stimmen- Mehrheit Ja Nein Enthaltung Laut Beschluß- Vorschlag Abweichender Beschluß Unterschrift
2 Fortsetzung Beschlussvorlage Seite: 2 Der Gesetzgeber ist nicht davon ausgegangen, dass jede Stadt, jedes Jugendamt eine eigene Adoptionsvermittlungsstelle einrichtet, da es Gründe gibt, die dagegen sprechen: je größer der Einzugsbereich einer Adoptionsvermittlungsstelle nämlich ist, umso besser sind die Chancen, passende Eltern für die Kinder zu finden und umso mehr wird der Gefahr vorgebeugt, dass das Inkognito aufgedeckt wird. Ferner arbeitet eine Adoptionsvermittlungsstelle mit größerem Einzugsbereich qualifizierter, da mehr Adoptionen erfolgen. Insofern ist es sinnvoll, wenn mehrere Jugendämter eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle einrichten. In einem öffentlich-rechtlichen Vertrag sind die Einzelheiten (Sitz und Einzugsbereich, organisatorische Zuordnung mit Dienstund Fachaufsicht, personelle und sachliche Ausstattung, Finanzierung) zu regeln. Es ist eine Zulassung durch die zentrale Adoptionsvermittlungsstelle des Landesjugendamtes erforderlich. Die Adoptionsvermittlungsstelle hat folgende Aufgaben: Beratung und Begleitung von Menschen, die in Krisen nicht wissen, wie es mit ihnen und ihren Kindern weiter gehen soll, Beratung von Eltern, die ihr Kind zur Adoption freigeben möchten, Beratung und Begleitung von Stiefkindadoptionen, Beratung und Prüfung von Adoptionsbewerbern, Adoptionsbegleitung vor, während und nach der Adoption, Beratung und Begleitung bei der gegenseitigen Suche von Adoptierten und Herkunftfamilien. Die Adoptionsvermittlungsstelle ist Ansprechpartner für: ungewollt Schwangere, Eltern, die sich mit dem Gedanken tragen ihr Kind zur Adoption frei zu geben, oder sich schon dafür entschieden haben, Adoptionsbewerber (Paare, die sich mit dem Gedanken tragen ein Kind zu adoptieren), Eltern, die ihr Stiefkind adoptieren möchten, Adoptierte, die etwas über ihre Identität herausfinden möchten, Eltern, nach der Freigabe ihres Kindes zur Adoption. Im Rhein-Sieg-Kreis gibt es die gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle des Kreisjugendamtes und der Jugendämter der Städte Bornheim, Hennef, Lohmar, Meckenheim, Niederkassel, Sankt Augustin, Siegburg. Bad Honnef wird dieser gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle beitreten. Das Muster der öffentlichrechtlichen Vereinbarung ist beigefügt. Nach Auskunft des Kreisjugendamtes muss Bad Honnef für das Jahr 2008 mit Kosten in Höhe von 5.800,00 für die zu erstattenden Personalkosten für die Wahrnehmung der Adoptionsvermittlungsstelle rechnen.
3 Fortsetzung Beschlussvorlage Seite: 3 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Rhein-Sieg-Kreis und der Stadt Troisdorf Über die Zusammenarbeit in der Adoptionsvermittlung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Vermittlung der Annahme als Kind Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG vom BGBl. 1, Seite 1762) Auf Grund der 1 und 23 ff des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom (GVNW, Seite 190) in der Fassung der Bekanntmachung vom (SGV.NW 202) i. V. mit 2, Abs. 1, Satz 3 Adoptionsvermittlungsgesetz schließen der Rhein-Sieg-Kreis und die Stadt Troisdorf folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung: 1 Der Rhein-Sieg-Kreis und die Stadt Troisdorf betreiben eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle im Sinne des 2 AdVermiG. 2 Die den Jugendämtern des Rhein-Sieg-Kreises und der Stadt Troisdorf obliegende Aufgabe der Adoptionsvermittlung wird von der Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes des Rhein-Sieg-Kreises als gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle gem. 2, Abs. 1, Satz 3 AdVermiG mit Sitz in Siegburg, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, wahrgenommen. 3 Der Rhein-Sieg-Kreis stellt das notwendige Fachpersonal für die gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle ( 3 AdVermiG) und die erforderlichen Räume. Die Stadt Troisdorf verpflichtet sich, die jährlichen Personalkosten anteilig an den Rhein-Sieg-Kreis zu erstatten. Die Höhe richtet sich nach dem prozentualen Anteil der Einwohner der Stadt Troisdorf an der Gesamteinwohnerzahl des Rhein-Sieg-Kreises. Maßgeblich für die Einwohnerzahlen sind die Angaben des statistischen Landesamtes. 4 Das Fachpersonal der Adoptionsvermittlungsstelle und die übrigen Fachkräfte der beteiligten Jugendämter sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. In regelmäßigen Abständen finden Arbeitsbesprechungen zwischen den beteiligten Fachkräften statt.
4 Fortsetzung Beschlussvorlage Seite: 4 5 Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung ist mit einer zweijährigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres kündbar, frühestens jedoch zum Die Kündigung bedarf der Schriftform. 6 Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde in Kraft. Zusatz zu der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, ursprünglich zwischen dem Rhein-Sieg-Kreis und der Stadt Troisdorf geschlossen, mit späterem Beitritt der Stadt Hennef, der Stadt Lohmar, der Stadt Niederkassel und der Stadt Sankt Augustin, über die Zusammenarbeit in der Adoptionsvermittlung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG v , BGBl. I; S. 1762, Neufassung vom , BGBl. I, S in der zur Zeit geltenden Fassung) vom / in der zur Zeit geltenden Fassung Ergänzung: Die Stadt Troisdorf ist zum aus der Vereinbarung ausgetreten. Die Stadt Siegburg tritt mit Wirkung vom der o.g. Vereinbarung Die Stadt Bornheim tritt mit Wirkung vom der o.g. Vereinbarung Die Stadt Meckenheim tritt mit Wirkung vom der o.g. Vereinbarung Siegburg, den für den Rhein-Sieg-Kreis Sankt Augustin, den für die Stadt Sankt Augustin
5 Fortsetzung Beschlussvorlage Seite: 5 Niederkassel, den für die Stadt Niederkassel Lohmar, den für die Stadt Lohmar Hennef, den für die Stadt Hennef Siegburg, den für die Stadt Siegburg Bornheim, den für die Stadt Bornheim Meckenheim, den für die Stadt Meckenheim
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