RAUCHWARNMELDER WERDEN PFLICHT

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "RAUCHWARNMELDER WERDEN PFLICHT"

Transkript

1 RAUCHWARNMELDER WERDEN PFLICHT Schleswig- Holstein (bis ) Hamburg (bis ) Bremen (bis ) Niedersachsen (bis ) Mecklenburg- Vorpommern (bis ) Berlin Nordrhein- Westfalen (bis ) Hessen (bis ) Thüringen (bis ) Sachsen- Anhalt (bis ) Brandenburg Sachsen Rheinland- Pfalz (bis ) Saarland (bis ) Baden- Württemberg (bis ) Bayern (bis ) Rauchwarnmelder-Pfl icht in allen Wohnungen ggf. mit Übergangsfrist (siehe Landkarte) Rauchwarnmelder-Pfl icht nur in Neu- und Umbauten keine Rauchwarnmelder-Pfl icht In Deutschland ist die Verpfl ichtung zur Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern in der jeweiligen Landesbauordnung der einzelnen Bundesländer geregelt. In den meisten der insgesamt 16 Bundesländer besteht mittlerweile eine Rauchwarnmelder-Pfl icht. Auch eine Übergangsfrist besteht für die einzelnen Bundesländer. Vorhandene Wohnungen müssen bis zum Ablauf dieser Frist mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein. Besondere Aufmerksamkeit gilt Baden-Württemberg. In der Plenums-Sitzung des Landtages vom wurde die Gesetzesänderung zur Landesbauordnung Baden-Württemberg beschlossen. Das Gesetz sieht vor, dass die Warngeräte ab sofort in Neubauten installiert werden müssen, in bestehenden Gebäuden seit Ende Auch in Bayern besteht seit dem eine Einbaupfl icht von Rauchwarnmeldern. Einheitlich festgelegt in allen bisher angepassten Bauordnungen ist, dass Schlafräume und Kinderzimmern sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben müssen. Unterschiedlich geregelt ist, wer (Eigentümer oder Besitzer = Mieter) zum Einbau und zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft (= Wartung) verpfl ichtet ist. Auch das Ende der Übergangsfrist bis zu der die Rauchwarnmelder installiert sein müssen, ist in jeder Bauordnung abweichend geregelt. Auf finden Sie alle gängigen Rauchwarnmelder in unserem Webshop.

2 BADEN-WÜRTTEMBERG Der Gesetzentwurfs der Fraktion GRÜNE und der Fraktion der SPD Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung (Drucksache 15/3251) vom sieht vor, den 15 LBO-BW durch den folgenden Absatz 7 zu ergänzen: (7) Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude sind verpfl ichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpfl ichtung selbst. Der Gesetzentwurf wurde nach der ersten Beratung im Landtag am zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Verkehr und Infrastruktur überwiesen. Das Ergebnis der nach Artikel 71(4) der Landesverfassung notwendigen Anhörung der kommunalen Landesverbände wurde am als Drucksache 15/3492 veröffentlicht. In der Plenums-Sitzung des Landtages vom wurde die Gesetzesänderung in der vom Ausschuss für Verkehr und Infrastruktur empfohlenen Fassung (siehe oben) angenommen. Das Gesetz ist am , dem Tag nach seiner Verkündung im Gesetzblatt für Baden- Württemberg (Nr. 10/2013, S. 209, ), in Kraft getreten. Stand: 11. Juli 2013 Alle Angaben ohne Gewähr

3 BAYERN Am wurde der Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Baukammerngesetzes (Drucksache 16/13683) im Bayrischen Landtag eingebracht. Im Änderungsantrag zu diesem Gesetzentwurf vom (Drucksache 16/13736) wird Einführung einer gesetzlichen Rauchwarnmelder-Pfl icht gefordert. Der Antrag sieht vor, dem Art. 46 BayBO (Wohnungen) folgenden Absatz zuzufügen: (4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpfl ichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpfl ichtung selbst. Die Gesetzesänderung wurde am vom Ministerpräsidenten unterzeichnet und am im Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 23/2012 (S. 633ff) bekanntgeben. Die Gesetzesänderung trat in Bezug auf Art. 46 BayBO am 1. Januar 2013 in Kraft. Damit ist der Einbau von Rauchwarnmeldern in Bayern ab dem in Neubauten gesetzlich verpfl ichtend. Für die Nachrüstung bestehender Wohnungen läuft eine Übergangsfrist bis Das Bayrische Staatsministerium des Innern als Oberste Baubehörde hat im Januar ergänzende Hinweise zur Rauchwarnmelder-Pfl icht für Wohnungen herausgegeben. Es wird in dem Schreiben unter anderem klargestellt, dass die Übergangfrist bis zum für neue Wohnungen und Gebäude mit offi ziellem Baubeginn vor dem gilt. Ausnahme sind Sonderbauten, wie zum Beispiel Hochhäuser, für die das Datum der Baugenehmigung als Stichtag zählt.

4 HAMBURG Von der hamburgischen Bürgerschaft wurde die Änderung der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) mit der folgenden Ergänzung des Absatz 6 zu 45 (Wohnungen) beschlossen und am 14. Dezember 2005 vom Senat ausgefertigt: (6) In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten. Die Gesetzesänderung wurde im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt (HmbGVBl. Nr. 44 vom , S. 525) veröffentlicht und ist am ersten Tage des vierten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft getreten das war am 1. April 2006.

5 SCHLESWIG HOLSTEIN Mit dem Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung vom 20. Dezember 2004 wurde dem 52 der folgende Absatz 7 zugefügt: 52(7) In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpfl ichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2009 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten. Das Gesetz wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein (GVOBl. Schl.-H. 2005, S. 2) vom 6. Januar 2005 veröffentlicht und trat gem. Artikel 3 am 1. April 2005 in Kraft. Mit dem Gesetz vom , veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt 2009 (GVOBl. Schl.-H. 2009, Nr. 2 S 6-47) wurde die Landesbauordnung Schleswig-Holstein neu gefasst. Der Abschnitt VII Wohnungen ist in der neuen Fassung in 49 enthalten. Gleichzeitig wurden die Regelungen zum Einbau von Rauchwarnmeldern (jetzt Absatz 4) um die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft ergänzt und die Übergangsfrist um ein Jahr verlängert: 49(4) In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpfl ichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmelder auszurüsten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpfl ichtung selbst.

6 NORDRHEIN-WESTFALEN Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am die Änderung der Landesbauordnung beschlossen. Am wurde im Landtag beschlossen, den 49 der Landesbauordnung NRW durch den folgenden Absatz 7 zu ergänzen: (7) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpfl ichtung bis zum selbst übernommen. Die Änderung wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW (Ausgabe 2013 Nr. 8 vom , S. 142) veröffentlich und tritt am 01. April 2013 in Kraft.

7 THÜRINGEN Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung der Thüringer Bauordnung vom 5. Februar 2008 wurde dem 46 der Thüringer Bauordnung folgender Absatz 4 angefügt: (4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Änderung wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen (GVOBl. TH 2008, Nr. 2, S. 40) vom 28. Februar 2008 veröffentlich und ist gem. Art. 2 des Gesetzes am 29. Februar 2008 in Kraft getreten.

8 RHEINLAND-PFALZ Rheinland-Pfalz hat als erstes Bundesland bereits im Jahre 2003 eine Verpfl ichtung zum Einbau von Rauchwarnmeldern in das Baurecht aufgenommen. Mit der Änderung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom (verkündet am im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 2003, Nr. 19, S. 396) ist der Einbau in Neubauten und umfangreichen Umbauten seit erforderlich. Mit dem Zweiten Landesgesetz zur Änderung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom wurde die Rauchwarnmelder-Pfl icht mit einer Übergangsfrist von fünf Jahren auf bestehende Wohnungen ausgeweitet. Nach dieser Änderung lautet der 44 (Wohnungen), Abs. 8 in der aktuellen Fassung: In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend auszustatten. Die Gesetzesänderung ist mit der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 2007 (Nr. 8, S. 105) am in Kraft getreten.

9 MECKLENBURG-VORPOMMERN Im Gesetz zur Neugestaltung der Landesbauordnung vom 18. April 2006 wurde der 48 (Wohnungen) um den folgenden Absatz 4 ergänzt: (4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2009 durch den Besitzer entsprechend auszustatten. Die Gesetzesänderung wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg Vorpommern 2006 (GVOBl. M-V 2006, Nr. 5, , S. 102) veröffentlicht und ist am 1. September 2006 in Kraft getreten. In einer Broschüre Rauchwarnmelder, herausgegeben vom Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern, Juli 2009, ist formuliert: Bei Neubauten ist grundsätzlich der Bauherr als Eigentümer für die Rauchwarnmelder verantwortlich. Für bestehende Wohnungen hat der Gesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern den Besitzer einer Wohnung verpfl ichtet, diese mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Diese Pfl icht trifft bei vermieteten Wohnungen den Mieter als unmittelbaren Besitzer und Nutzer der Wohnung. Der Mieter einer Wohnung ist am ehesten in der Lage, die Rauchwarnmelder zweckmäßig und der individuellen Nutzung der Wohnung entsprechend anzubringen und deren Funktionsfähigkeit zum eigenen Schutz dauerhaft und unterbrechungsfrei sicherzustellen.

10 BREMEN In dem Gesetz zur Änderung der BremBauO vom 6. Oktober wurde der 48 (Wohnungen) um den folgenden Absatz 4 ergänzt: (4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpfl ichtet, jede Wohnung bis zum entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpfl ichtung selbst. Das Gesetz wurde im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen (2009, Nr. 54, vom , S. 401) veröffentlicht und ist nach Artikel 3 des Gesetzes am 1. Mai 2010 in Kraft getreten.

11 NIEDERSACHSEN In der Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) vom 3. April 2012 wurde der 44 (Wohnungen), Abs. 5 wie folgt ergänzt: In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. In Wohnungen, die bis zum 31. Oktober 2012 errichtet oder genehmigt sind, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die Räume und Flure bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder in den in Satz 1 genannten Räumen und Fluren sind die Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter, sonstige Nutzungsberechtigte oder andere Personen, die die tatsächliche Gewalt über die Wohnung ausüben, verantwortlich, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpfl ichtung selbst. 56 Satz 2 gilt entsprechend. Im vorgenannten 56 (Verantwortlichkeit für den Zustand der Anlagen und Grundstücke), Satz 2 steht: Erbbauberechtigte treten an die Stelle der Eigentümer. Die Gesetzesänderung ist in Bezug auf die Regelungen zu Rauchwarnmeldern am mit der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Niedersachsen (GVBl. 05 / 2012, S. 46) in Kraft getreten. Ergänzend zur NBauO hat das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration eine Informationsschrift herausgegeben. Im Abschnitt II, Punkt 4 heißt es dort zum Thema Rauchwarnmelder-Pfl icht: 4. Rauchwarnmelder-Pfl icht Neu aufgenommen in die NBauO ist eine Regelung über die Verpfl ichtung zur Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern ( 44 Abs. 5 NBauO). Danach müssen in einer Wohnung sämtliche Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, zwingend mit Rauchwarnmeldern ausgerüstet werden. Die Anbringung an sich ist verfahrensfrei. Die Verpfl ichtung richtet sich an die Eigentümerinnen und Eigentümer der Gebäude. Die Übergangsfrist für bestehende Wohnungen ist auf den festgesetzt. In Satz 2 und 4 des 44 Abs. 5 NBauO wird ferner die Verpfl ichtung ausgesprochen, die Rauchwarnmelder entsprechend betriebsbereit zu halten. Für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder sind die Mieterinnen und Mieter verantwortlich, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpfl ichtung selbst. Zur Erfüllung der Vorschrift genügen batteriebetriebene Rauchwarnmelder, deren Leistungsmerkmale der DIN EN entsprechen. Für die Anbringung, die Funktionskontrolle und die Wartung von Rauchwarnmeldern ist die DIN maßgeblich, soweit die zu dem Gerät mitgelieferte Bedienungsanleitung dazu nichts aussagt. Die Regelung zur gesetzlichen Verpfl ichtung von Rauchwarnmeldern in Wohnungen soll dazu beitragen, die Anzahl von Brandopfern in Niedersachsen zu reduzieren.

12 SACHSEN-ANHALT Der Landtag Sachsen-Anhalt hat mit dem Dritten Gesetz zur Erleichterung von Investitionen, Gesetzt über die Bauordnung Sachsen-Anhalt und zur Änderung weiterer Gesetze (Drittes Investitionserleichterungsgesetz) die Ergänzung der BauO LSA um 47 Absatz 4 (Wohnungen) beschlossen: (4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2015 dementsprechend auszustatten. Das Gesetz wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA Nr. 67/2005 vom , S. 769) veröffentlicht und ist gemäß Artikel 6 (2) des Gesetzes am 15. März 2006 in Kraft getreten.

13 HESSEN In der Änderung der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 20. Juni 2005 wurde der 13 Abs. 5 wie folgt ergänzt: In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Gesetzesänderung ist am mit der Bekanntmachung im Gesetz- und Verord-nungsblatt für das Land Hessen (GVBl. I S. 434) in Kraft getreten. In einer weiteren Änderung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180) wurde 13, Abs. 5 um die Festlegung der Verantwortung für den Einbau und die Sicherstellung der Betriebsbereit-schaft ergänzt: In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpfl ichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerinnen oder die Eigentümer haben diese Verpfl ichtung übernommen. Ergänzend zur HBO hat das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung in den Handlungsempfehlungen zur Hessischen Bauordnung (HE-HBO, Stand ) den 13, Abs. 5 näher defi niert: Die in Satz 1 enthaltene Pfl icht, in Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, mit jeweils mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, bezieht sich nur auf Wohnungen. Bei Sonderbauten können Anforderungen in Sonderbauvorschriften enthalten sein oder im Einzelfall auf Grund des 45 Abs. 2 Nr. 5 gestellt werden Rauchwarnmelder sind Bauprodukte. Für Einbau, Betrieb und Instandsetzung von Rauchwarnmeldern wird auf die DIN (Ausgabe August 2006) als nationale Anwendungsnorm hingewiesen. Die technischen Anforderungen sind in der Produktnorm DIN EN (Fassung Februar 2009) geregelt Nach Satz 3 sind bestehende Wohnungen bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Auch wenn wegen der Übergangsregelung Wohnungen erst bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten sind, wird eine vorherige Nachrüstung empfohlen Mit der Änderung vom wurde geregelt, wer für Einbau, Wartung und Instandhaltung der Rauchwarnmelder verantwortlich ist. So sind in der Regel die Mieterinnen und Mieter und nur im Falle von selbstgenutztem Eigentum oder wenn Eigentümer ausdrücklich die Pfl ichten der Mieter übernehmen, die Eigentümer für die Betriebsbereitschaft verantwortlich.

14 SAARLAND In dem Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung vom 19. Mai 2004 wurde der 46 (Wohnungen) um den folgenden Absatz 4 ergänzt: (4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Änderung wurde im Amtsblatt des Saarlandes (2004, S. 1498) veröffentlich und ist gem. Art. 5 des Gesetzes am 01. Juni 2004 in Kraft getreten.

Rauchmelder, Übersicht Landesbauordnungen Stand: Juni 2013 Rauchmelder: Einbau- und Nachrüstpflichten nach den Landesbauordnungen

Rauchmelder, Übersicht Landesbauordnungen Stand: Juni 2013 Rauchmelder: Einbau- und Nachrüstpflichten nach den Landesbauordnungen Stand: Juni 2013 Rauchmelder: Einbau- und Nachrüstpflichten nach den Landesbauordnungen Baden-Württemberg Änderung der LBO in 2013 geplant (Stand 30.03.2013) Novellierung geplant in 2013 (Gesetzesänderung

Mehr

Wissenswertes. Wenn es in jeder Wohnung Rauchmelder gäbe, hätten wir 50 % weniger Brandtote. Albrecht Broemme, Chef der Berliner Feuerwehr.

Wissenswertes. Wenn es in jeder Wohnung Rauchmelder gäbe, hätten wir 50 % weniger Brandtote. Albrecht Broemme, Chef der Berliner Feuerwehr. Wissenswertes Brandgefahr Zahlen und Fakten Die meisten der etwa 200.000 Brände im Jahr ereignen sich nachts. Sehr oft lösen vergessene Kerzen oder defekte elektrische Geräte die Brände aus, die ohne den

Mehr

ATEC-Abgassysteme für Gas- und Öl-Brennwertkessel - universell einsetzbar -

ATEC-Abgassysteme für Gas- und Öl-Brennwertkessel - universell einsetzbar - ATEC-Abgassysteme für Gas- und Öl-Brennwertkessel - universell einsetzbar - Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung raumluftabhängig Z-7.2-3265 raumluftunabhängig Z-7.2-3037 raumluftunabhängig Z-7.2-3266

Mehr

Rauchmelderpflicht in Deutschland

Rauchmelderpflicht in Deutschland Rauchmelderpflicht in Deutschland Die Rauchmelderpflicht für privaten Wohnraum gilt in allen 16 Bundesländern Alle Bundesländer an Bord Die Rauchmelderpflicht für privaten Wohnraum gilt in allen 16 Bundesländern.

Mehr

Rauchmelderpflicht in Deutschland - Übersicht über aktuelle Gesetze

Rauchmelderpflicht in Deutschland - Übersicht über aktuelle Gesetze Veröffentlicht auf JuraRat (http://jurarat.de) Startseite > in Deutschland - Übersicht über aktuelle Gesetze in Deutschland - Übersicht über aktuelle Gesetze 19 Februar 2015-11:00 0 Kommentare von Juristin

Mehr

Ge se t z g e b u n g in De u t sch la n d

Ge se t z g e b u n g in De u t sch la n d Ge se t z g e b u n g in De u t sch la n d Im sonst so sicherheitsbewussten Deutschland waren Rauchmelder bis noch vor wenigen Jahren wenig bekannt und gesetzlich nicht vorgeschrieben. Rauchmelderpflicht

Mehr

GENEHMIGUNGSFREIGRENZEN ÜBERSICHT BUNDESLANDSPEZIFISCHER GENEHMIGUNGSVORSCHRIFTEN ENTWURFSKOPIE. pfeifer marketing

GENEHMIGUNGSFREIGRENZEN ÜBERSICHT BUNDESLANDSPEZIFISCHER GENEHMIGUNGSVORSCHRIFTEN ENTWURFSKOPIE. pfeifer marketing GENEHMIGUNGSFREIGRENZEN ÜBERSICHT BUNDESLANDSPEZIFISCHER GENEHMIGUNGSVORSCHRIFTEN STAND 2017 INHALTSVERZEICHNIS Baden-Württemberg...Seite 3 Bayern...Seite 3 Berlin...Seite 3 Brandenburg...Seite 4 Bremen...Seite

Mehr

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung T30 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Stand: 9. Juli 2010 Zulassungsgegenstand: Feuerschutzabschluss"forster fuego light" T30-1-FSA "forster fuego light" / T30-1-RS-FSA "forster fuego light" T30-2-FSA

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/ 3756 15. Wahlperiode 04-10-28 Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung Drucksache

Mehr

Bauen und Wohnen. Statistisches Bundesamt. Baugenehmigungen / Baufertigstellungen Lange Reihen z. T. ab 1949

Bauen und Wohnen. Statistisches Bundesamt. Baugenehmigungen / Baufertigstellungen Lange Reihen z. T. ab 1949 Statistisches Bundesamt Bauen und Wohnen Baugenehmigungen / Baufertigstellungen Lange Reihen z. T. ab 1949 2015 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen am 25.08.2016 Artikelnummer: 5311101157004 Ihr Kontakt

Mehr

Merkblatt. zur Einführung der. Rauchmelderpflicht NRW. Vorbeugender Brandschutz. Merkblatt zur Einführung der Rauchmelderpflicht in NRW

Merkblatt. zur Einführung der. Rauchmelderpflicht NRW. Vorbeugender Brandschutz. Merkblatt zur Einführung der Rauchmelderpflicht in NRW Vorbeugender Brandschutz Merkblatt zur Einführung der Rauchmelderpflicht in NRW Merkblatt zur Einführung der Rauchmelderpflicht in NRW Herausgeber: Der Oberbürgermeister der Stadt Hamm, Feuerwehr, 1. April

Mehr

Literaturverzeichnis

Literaturverzeichnis Literaturverzeichnis Abramenko, A. (2013): Beschlusskompetenzen bei Rauchwarnmeldern (Einbau, Wartung, Kosten). In: ZWE, S. 117 123. Bahnsen, K. (2011): Der Bestandsschutz im öffentlichen Baurecht. 1.

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 10.

Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 10. Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 10. März 2011 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten

Mehr

Spielhallenkonzessionen Spielhallenstandorte Geldspielgeräte in Spielhallen

Spielhallenkonzessionen Spielhallenstandorte Geldspielgeräte in Spielhallen Alte Bundesländer 1.377 von 1.385 Kommunen Stand: 01.01.2012 13.442 Spielhallenkonzessionen 8.205 Spielhallenstandorte 139.351 Geldspielgeräte in Spielhallen Einwohner pro Spielhallenstandort 2012 Schleswig-

Mehr

Rauchwarnmelderpflicht Anforderungen der Versicherungen. Architektin Dipl.-Ing. (FH), Brandschutzingenieurin, Romana Scheidl

Rauchwarnmelderpflicht Anforderungen der Versicherungen. Architektin Dipl.-Ing. (FH), Brandschutzingenieurin, Romana Scheidl Rauchwarnmelderpflicht Anforderungen der Versicherungen Architektin Dipl.-Ing. (FH), Brandschutzingenieurin, Romana Scheidl Rauchwarnmelder eine baurechtliche Obliegenheit Baurechtliche/Versicherungstechnische

Mehr

Energieeinsparverordnung: EnEV

Energieeinsparverordnung: EnEV Beck-Texte im dtv 5775 Energieeinsparverordnung: EnEV Textausgabe von Dr. Jürgen Stock, Dr. Wilhelm Söfker 1. Auflage Energieeinsparverordnung: EnEV Stock / Söfker wird vertrieben von beck-shop.de Thematische

Mehr

Aktuelle Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A im Bund und in den Ländern

Aktuelle Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A im Bund und in den Ländern 1. Bund 2. Baden-Württemberg 3. Bayern 4. Berlin 5. Brandenburg 6. Bremen 7. Hamburg 8. Hessen 9. Mecklenburg-Vorpommern 10. Niedersachsen 11. Nordrhein-Westfalen 12. Rheinland-Pfalz 13. Saarland 14. Sachsen

Mehr

Rauchwarnmelder und Wohnungseigentum

Rauchwarnmelder und Wohnungseigentum Rauchwarnmelder und Wohnungseigentum Nachrüstpflicht für Rauchwarnmelder Rauchwarnmelder werden auch in Nordrhein-Westfalen (NRW) Pflicht, Wohnungseigentümer müssen sich also mit der Problematik auseinandersetzen.

Mehr

Zahl der Wahlkreise und Mandate in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland

Zahl der Wahlkreise und Mandate in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland DHB Kapitel.8 Wahlergebnisse nach Ländern (Sitzverteilung) 07..0.8 Wahlergebnisse nach Ländern (Sitzverteilung) Stand:.0.0 Die folgenden Tabellen und Übersichten geben Auskunft über: und in den Ländern

Mehr

Rauchwarnmelder. Pflicht in bestehenden Wohnungen ab dem 1. Januar Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung

Rauchwarnmelder. Pflicht in bestehenden Wohnungen ab dem 1. Januar Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung Rauchwarnmelder Pflicht in bestehenden Wohnungen ab dem 1. Januar 2010 Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung Herausgeber: Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern

Mehr

Übersicht über den Stand der Tariftreue- und Vergabegesetze in den Ländern (Stand: März 2014) Bundesland Gesetz Vergabespezifischer

Übersicht über den Stand der Tariftreue- und Vergabegesetze in den Ländern (Stand: März 2014) Bundesland Gesetz Vergabespezifischer Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte in seinem Urteil vom 3. April 2008 (Rs. C-346/06) die Tariftreuevorschriften des damaligen niedersächsischen Vergabegesetzes als Verstoß gegen die europäische Dienstleistungsfreiheit

Mehr

Sachstand, Laufbahnsystem und Regelaltersgrenzen in Bund und Ländern (Stand: März 2011)

Sachstand, Laufbahnsystem und Regelaltersgrenzen in Bund und Ländern (Stand: März 2011) , Laufbahnsystem und n in Bund und Ländern Bund Beibehaltung der vier Laufbahngruppen (einfacher, mittlerer, gehobener, höherer Dienst) ( 17 Abs. 2-5 BBG) Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) ist im Bundesgesetzblatt

Mehr

Energieeinsparverordnung: EnEV

Energieeinsparverordnung: EnEV Beck-Texte im dtv Energieeinsparverordnung: EnEV Textausgabe von Dr Wilhelm Söfker, Dr Jürgen Stock 2 Auflage Energieeinsparverordnung: EnEV Söfker / Stock schnell und portofrei erhältlich bei beck-shopde

Mehr

Rauchwarnmelder in Nutzungseinheiten, die nicht ausschließlich dem Wohnen dienen, sind abweichend bis zum 31. Dezember 2014 nachzurüsten.

Rauchwarnmelder in Nutzungseinheiten, die nicht ausschließlich dem Wohnen dienen, sind abweichend bis zum 31. Dezember 2014 nachzurüsten. Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 3251 19. 03. 2013 Gesetzentwurf der Fraktion GRÜNE und der Fraktion der SPD Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung A. Zielsetzung Einführung

Mehr

Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 17. Juli 2008

Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 17. Juli 2008 Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 17. Juli 2008 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, in der Anlage übersende ich den

Mehr

Übersicht über den Stand der Tariftreue- und Vergabegesetze in den Ländern (Stand: Januar 2015) Bundesland Gesetz Vergabespezifischer

Übersicht über den Stand der Tariftreue- und Vergabegesetze in den Ländern (Stand: Januar 2015) Bundesland Gesetz Vergabespezifischer Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte in seinem Urteil vom 3. April 2008 (Rs. C-346/06) die Tariftreuevorschriften des damaligen niedersächsischen Vergabegesetzes als Verstoß gegen die europäische Dienstleistungsfreiheit

Mehr

Marktüberwachung der Bundesländer in 2014 [Energieverbrauchskennzeichnung und Ökodesign] *

Marktüberwachung der Bundesländer in 2014 [Energieverbrauchskennzeichnung und Ökodesign] * - 1/5 - verhängt. verhängt. Bremen Senator für Umwelt, Bau und Verkehr 51 75 5 Netzteile s. o. PKW 10 10 Betriebe 5 Netzteile 9 Betriebe, 29 9 6,6 1,67 s. o. Reifen 47 47 Betriebe 2 Betriebe 2 Hessen Hessisches

Mehr

WSI-Tarifarchiv. (Stand: Februar 2012) Kontakt:

WSI-Tarifarchiv. (Stand: Februar 2012) Kontakt: WSI-Tarifarchiv (Stand: Februar 2012) Kontakt: Dr. Thorsten Schulten Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches Institut (WSI) in der Hans-Böckler-Stiftung Hans-Böckler-Straße 39 D-40476 Düsseldorf Tel

Mehr

Rauchwarnmelderpflicht in Baden-Württemberg tritt am in Kraft

Rauchwarnmelderpflicht in Baden-Württemberg tritt am in Kraft Rauchwarnmelderpflicht in Baden-Württemberg tritt am 23.07.2013 in Kraft Der Landtag von Baden-Württemberg hat die Einführung einer Rauchwarnmelderpflicht beschlossen. Der Text des neuen 15 Abs. 7 der

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode Entwurf eines Gesetzes zum Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode Entwurf eines Gesetzes zum Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/795 17. Wahlperiode 10-08-24 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag Federführend ist das Ministerium

Mehr

An die Vorsitzende des Bildungsausschusses Frau Anke Erdmann, MdL. - im Hause - Anbindung der Landeszentrale für politische Bildung in den Ländern

An die Vorsitzende des Bildungsausschusses Frau Anke Erdmann, MdL. - im Hause - Anbindung der Landeszentrale für politische Bildung in den Ländern Der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages Wissenschaftlicher Dienst Schleswig-Holsteinischer Landtag Postfach 7121 24171 Kiel An die Vorsitzende des sausschusses Frau Anke Erdmann, MdL - im

Mehr

Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe. Die Bundesrepublik Deutschland, das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern,

Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe. Die Bundesrepublik Deutschland, das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei- Führungsakademie Zum 03.11.2017 aktuellste verfügbare Fassung

Mehr

Rauchmelder in gemeinschaftlichen Bereichen. - Sicherheitsaspekte und Vorgaben der Landesbauordnungen -

Rauchmelder in gemeinschaftlichen Bereichen. - Sicherheitsaspekte und Vorgaben der Landesbauordnungen - Rauchmelder in gemeinschaftlichen Bereichen - Sicherheitsaspekte und Vorgaben der Landesbauordnungen - Sommerseminar 18./19.08.2006 Burg Schnellenberg Peter Kunz, Niederlassungsleiter ista Deutschland,

Mehr

Aktuelle Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A im Bund und in den Ländern

Aktuelle Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A im Bund und in den Ländern 1. Bund 2. Baden-Württemberg 3. Bayern 4. Berlin 5. Brandenburg 6. Bremen 7. Hamburg 8. Hessen 9. Mecklenburg-Vorpommern 10. Niedersachsen 11. Nordrhein-Westfalen 12. Rheinland-Pfalz 13. Saarland 14. Sachsen

Mehr

Die Evangelische Kirche in Deutschland Die Gliedkirchen und ihre Lage in den Bundesländern

Die Evangelische Kirche in Deutschland Die Gliedkirchen und ihre Lage in den Bundesländern Die Evangelische in Deutschland Die Gliedkirchen und ihre Lage in den Bundesländern NORDRHEIN- WESTFALEN BREMEN SCHLESWIG- HOLSTEIN BADEN- WÜRTTEMBERG HESSEN HAMBURG NIEDERSACHSEN SACHSEN- ANHALT THÜ RINGEN

Mehr

Informationen zur Rauchmelderpflicht

Informationen zur Rauchmelderpflicht Informationen zur Rauchmelderpflicht Rauchmelderpflicht Unterschiedliche Fristen und Pflichten in den Bundesländern Bundesweit sterben pro Jahr schätzungsweise 400 Menschen bei Wohnungsbränden. Über 70

Mehr

Wo finde ich die gesetzliche Regelung zur Rauchwarnmelderpflicht?

Wo finde ich die gesetzliche Regelung zur Rauchwarnmelderpflicht? Page 1 of 5 Startseite > Landesentwicklung > Bauen und Wohnen Bauen und Wohnen Aktuell Bauen und Wohnen Rauchwarnmelderpflicht Übergangsregelung endet zum 31. Dezember 2014 Seit dem 21. Juni 2005 besteht

Mehr

Herzlich Willkommen Rauchmelderpflicht in Bayern Udo Grasser Vertriebsleiter, eps Vertriebs GmbH

Herzlich Willkommen Rauchmelderpflicht in Bayern Udo Grasser Vertriebsleiter, eps Vertriebs GmbH Herzlich Willkommen Rauchmelderpflicht in Bayern Udo Grasser Vertriebsleiter, eps Vertriebs GmbH 1 Inhalt 1. Der lange Weg zur Rauchmelderpflicht in Bayern 2. Die Gefahren des Brandrauches 3. Funktionsweise

Mehr

Übersicht: Sachstand, Laufbahnsysteme und Regelaltersgrenzen in Bund und Ländern (Stand: April 2012)

Übersicht: Sachstand, Laufbahnsysteme und Regelaltersgrenzen in Bund und Ländern (Stand: April 2012) Übersicht: Sachstand, Laufbahnsysteme und Regelaltersgrenzen in Bund und Ländern (Stand: April 2012) Bundesland Sachlicher Stand Laufbahngruppenanzahl Anzahl der Laufbahnen Regelaltersgrenze Bund Baden-Württemberg

Mehr

Präqualifizierung VOL Regelungen in den Bundesländern

Präqualifizierung VOL Regelungen in den Bundesländern Bundes-land Umsetzungsgrundlage Wortlaut/ Erläuterungen Baden- Württemberg Verwaltungsvorschrift der Ministerien über die Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A), Ausgabe

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 28.

Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 28. Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 28. März 2015 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten

Mehr

Per

Per Per E-Mail: poststelle@mbwsv.nrw.de Herrn Minister Michael Groschek Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Düsseldorf, 19. November

Mehr

Die Evangelische Kirche in Deutschland Die Gliedkirchen und ihre Lage in den Bundesländern

Die Evangelische Kirche in Deutschland Die Gliedkirchen und ihre Lage in den Bundesländern Die Evangelische in Deutschland Die Gliedkirchen und ihre Lage in den Bundesländern NORDRHEIN- WESTFALEN BREMEN SCHLESWIG- HOLSTEIN HESSEN HAMBURG NIEDERSACHSEN THÜ RINGEN SACHSEN- ANHALT MECKLENBURG-

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 1.

Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 1. Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 1. März 2009 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten

Mehr

Bauvorlageberechtigung - gegenseitige Anerkennung Stand: Januar 2010

Bauvorlageberechtigung - gegenseitige Anerkennung Stand: Januar 2010 Stand: nuar 2010 Musterbauordnung (MBO) (ARGEBAU) 65 Abs. 3 MBO: - berufsqualifizierender Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau oder des Bauingenieurwesens - zwei hre praktische Tätigkeit

Mehr

Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung

Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung Zum 19.09.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat

Mehr

1.493 Spielhallenkonzessionen Spielhallenstandorte Geldspielgeräte in Spielhallen

1.493 Spielhallenkonzessionen Spielhallenstandorte Geldspielgeräte in Spielhallen Neue Bundesländer 255 von 255 Kommunen Stand: 01.01.2012 1.493 Spielhallenkonzessionen 1.108 Spielhallenstandorte 14.850 Geldspielgeräte in Spielhallen Einwohner pro Spielhallenstandort 2012 Schleswig-

Mehr

Umfrage Wohnungsvermittlung für Flüchtlinge (Stand: 25.08.2015)

Umfrage Wohnungsvermittlung für Flüchtlinge (Stand: 25.08.2015) Umfrage Wohnungsvermittlung für Flüchtlinge (Stand: 25.08.2015) Land der in normalen Brandenburg Eine zentrale Wohnraumvermittlungsstelle für Flüchtlinge wie in Bremen gibt es im Land Brandenburg nicht.

Mehr

Gewerbliche Unternehmensgründungen nach Bundesländern

Gewerbliche Unternehmensgründungen nach Bundesländern Gewerbliche Unternehmensgründungen nach Bundesländern Gewerbliche Unternehmensgründungen 2005 bis 2015 in Deutschland nach Bundesländern - Anzahl Unternehmensgründungen 1) Anzahl Baden-Württemberg 52.169

Mehr

623 Mecklenburg-Vorpommern

623 Mecklenburg-Vorpommern Studierende Köpfe (e) entsprechend amtl. Statistik e Studierende 91 Mecklenburg-Vorpommern 24 Baden-Württemberg 20 Bayern 23 Berlin 15 Brandenburg 13 Hamburg 8 Hessen 25 Niedersachsen 24 Nordrhein-Westfalen

Mehr

Auswertung. Fachabteilung Entwicklung 1991 bis 2003 Kinderheilkunde -14,09% Kinderchirurgie -29,29% Kinder- und Jugendpsychiatrie 5,35% Gesamt -13,00%

Auswertung. Fachabteilung Entwicklung 1991 bis 2003 Kinderheilkunde -14,09% Kinderchirurgie -29,29% Kinder- und Jugendpsychiatrie 5,35% Gesamt -13,00% Bundesrepublik gesamt Anzahl der Kinderabteilungen Kinderheilkunde -14,09% Kinderchirurgie -29,29% Kinder- und Jugendpsychiatrie 5,35% Gesamt -13,00% Anzahl der Kinderbetten Kinderheilkunde -32,43% - davon

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 9.

Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 9. Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 9. März 2013 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten

Mehr

Die Vorlage zur Beschlussfassung Drucksache 17/2713 wird mit folgenden Änderungen in Artikel 1 angenommen:

Die Vorlage zur Beschlussfassung Drucksache 17/2713 wird mit folgenden Änderungen in Artikel 1 angenommen: 17. Wahlperiode Drucksache 17/2977 03.06.2016 Der Vorsitzende mehrheitlich mit SPD und CDU gegen GRÜNE, LINKE und PIRATEN An Plen Beschlussempfehlung vom 1. Juni 2016 zur Vorlage zur Beschlussfassung Drucksache

Mehr

Gewerbeanmeldungen nach Bundesländern

Gewerbeanmeldungen nach Bundesländern Gewerbeanmeldungen nach Bundesländern Gewerbeanmeldungen 2005 bis 2015 in Deutschland nach Bundesländern - Anzahl Gewerbeanmeldungen 1) Anzahl Baden-Württemberg 111.044 109.218 106.566 105.476 109.124

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L)

Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 10.3.2011 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertretendurchdenvorsitzendendesvorstandes,...

Mehr

Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (2. DIBt-Änderungsabkommen)

Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (2. DIBt-Änderungsabkommen) LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/750 29.08.2012 Antrag der Landesregierung auf Zustimmung zu einem Staatsvertrag gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung Abkommen zur zweiten

Mehr

Rauchwarnmelder-Pflicht Kleine Geräte als Lebensretter. Neu: Rauchwarnmelder-Pflicht auch in Bayern.

Rauchwarnmelder-Pflicht Kleine Geräte als Lebensretter. Neu: Rauchwarnmelder-Pflicht auch in Bayern. Rauchwarnmelder-Pflicht Kleine Geräte als Lebensretter. Neu: Rauchwarnmelder-Pflicht auch in Bayern. Risk-Management eine Information für unsere Kunden. Was passiert bei einem Wohnungsbrand? Warum einen

Mehr

Rauchwarnmelder-Pflicht kleine Geräte als Lebensretter. Ende der Nachrüstzeit in Bayern am Risk-Management ein Service für unsere Kunden.

Rauchwarnmelder-Pflicht kleine Geräte als Lebensretter. Ende der Nachrüstzeit in Bayern am Risk-Management ein Service für unsere Kunden. Rauchwarnmelder-Pflicht kleine Geräte als Lebensretter. Ende der Nachrüstzeit in Bayern am 31.12.2017 Risk-Management ein Service für unsere Kunden. Was passiert bei einem Wohnungsbrand? Warum einen Rauchwarnmelder?

Mehr

Baulasten in der Praxis

Baulasten in der Praxis Baulasten in der Praxis 2., aktualisierte und überarbeitete Auflage 2012 bearbeitet von Gerhard Wenzel, Dipl.-Verwaltungswirt, Stadt Leverkusen, Fachbereich Stadtplanung und Bauaufsicht ~~ Bundesanzeiger

Mehr

HeimG 1, 14; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 Ersetzung des Heimgesetzes durch Landesgesetze in einzelnen Bundesländern

HeimG 1, 14; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 Ersetzung des Heimgesetzes durch Landesgesetze in einzelnen Bundesländern DNotI Deutsches Notarinstitut (Stand: 4.2.2019) HeimG 1, 14; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 Ersetzung des Heimgesetzes durch Landesgesetze in einzelnen Bundesländern Bundesland Gesetz Weiterführende Hinweise

Mehr

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Entwurf eines Gesetzes zum Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Entwurf eines Gesetzes zum Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1854 14.09.2017 Beschlussempfehlung Ausschuss für Inneres und Sport Entwurf eines Gesetzes zum Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag Gesetzentwurf Landesregierung

Mehr

51. Nachtrag. zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung. Knappschaft-Bahn-See

51. Nachtrag. zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung. Knappschaft-Bahn-See 51. Nachtrag zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 01.10.2005 in der Fassung des 50. Satzungsnachtrages

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/ Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/ Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/247 16. Wahlperiode 05-09-09 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Bereitsstellung

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/ Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/ Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/2136 15. Wahlperiode 02-09-12 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag aller Länder über die Bereitstellung von Mitteln

Mehr

WSI-Tarifarchiv. (Stand: Juli 2012) Kontakt:

WSI-Tarifarchiv. (Stand: Juli 2012) Kontakt: WSI-Tarifarchiv (Stand: Juli 2012) Kontakt: Dr. Thorsten Schulten Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches Institut (WSI) in der Hans-Böckler-Stiftung Hans-Böckler-Straße 39 D-40476 Düsseldorf Tel +49

Mehr

Rauchwarnmelder Wissenswertes für WEG Verwalter

Rauchwarnmelder Wissenswertes für WEG Verwalter Rauchwarnmelder Rauchwarnmelderpflicht 48 Abs. 4 BauO Bln In Wohnungen müssen 1. Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und 2. Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/2243 07.03.2013 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/ Wahlperiode Entwurf eines Gesetzes zum Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/ Wahlperiode Entwurf eines Gesetzes zum Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/1938 16. Wahlperiode 08-04-09 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag Federführend ist das Ministerium

Mehr

Bautätigkeitsstatistik

Bautätigkeitsstatistik ZNWB Zentralstelle für Normungsfragen und Wirtschaftlichkeit im Bildungswesen Bautätigkeitsstatistik Baufertigstellungen Schulgebäude 1991-2000 Allgemein- und berufsbildende Schulen Datenquelle Statistische

Mehr

Bauvorlageberechtigung - gegenseitige Anerkennung Stand:Mai 2012

Bauvorlageberechtigung - gegenseitige Anerkennung Stand:Mai 2012 Musterbauordnung (MBO) (ARGEBAU) 65 Abs. 3 MBO: - berufsqualifizierender Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau oder des Bauingenieurwesens - zwei hre praktische Tätigkeit auf dem Gebiet

Mehr

Übersicht Mindestentgeltregelungen Bundesländer

Übersicht Mindestentgeltregelungen Bundesländer Übersicht Mindestentgeltregelungen Bundesländer Bundesland Gesetz / Weblink Spezifisches Ländermindestentgelt o. Verweis auf MiLoG Tariftreueregelung AEntG ÖPNV Beachtung ILO-Kernarbeitsnormen Inkrafttreten

Mehr

Bevölkerungsentwicklung im Freistaat Sachsen 1990 bis 2025

Bevölkerungsentwicklung im Freistaat Sachsen 1990 bis 2025 Bevölkerungsentwicklung im Freistaat Sachsen 1990 bis 2025 Bevölkerung insgesamt in Tausend 5.000 4.800 4.600 4.400 4.200 4.000 3.800 3.600 3.400 3.200 Bevölkerungsfortschreibung - Ist-Zahlen Variante

Mehr

Fragen und Antworten zur Rauchwarnmelderpflicht

Fragen und Antworten zur Rauchwarnmelderpflicht RAUCHWARNMELDER Fragen und Antworten zur Rauchwarnmelderpflicht Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 16. Juli 2013 eine Rauchwarnmelderpflicht beschlossen. Die Warngeräte müssen ab sofort in Neubauten

Mehr

Reformen im Beamtenrecht

Reformen im Beamtenrecht Wo dient und verdient man am besten? Eine Studie zum Beamtenminister des Jahres 2010 wurde erstellt im Auftrag der durch kam zu dem folgenden Ergebnis: Beamtenminister des Jahres 2010 ist der bayrische

Mehr

Gesetzentwurf. 13. Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG. Drucksache 13n der Landesregierung

Gesetzentwurf. 13. Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG. Drucksache 13n der Landesregierung SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 13. Wahlperiode Drucksache 13n 45 12.02.93 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen zur Ergänzung und Änderung des Abkommens über die gemeinsame

Mehr

Grafikanhang zur Vorausberechnung der Studienanfängerzahlen

Grafikanhang zur Vorausberechnung der Studienanfängerzahlen Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland - IV C - Berlin, den 11.7.212 Grafikanhang zur Vorausberechnung der Studienanfängerzahlen 212-225 Verzeichnis

Mehr

Sechzehnter Staatsvertrag. zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge. (Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Sechzehnter Staatsvertrag. zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge. (Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Sechzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg,

Mehr

1 ländermonitor frühkindliche bildungssysteme indikatoren

1 ländermonitor frühkindliche bildungssysteme indikatoren 01.03.2009 Dieser Indikator weist aus, zu welchem Anteil Kinder unter drei Jahren und Kinder ab drei Jahre bis zum Schuleintritt in den Bundesländern bestimmte Gruppentypen bzw. nutzen. Grundgesamtheit

Mehr

Realsteuervergleich - Realsteuern, kommunale Einkommen- und Umsatzsteuerbeteiligungen -

Realsteuervergleich - Realsteuern, kommunale Einkommen- und Umsatzsteuerbeteiligungen - Statistisches Bundesamt Fachserie 14 Reihe 10.1 Finanzen und Steuern Realsteuervergleich - Realsteuern, kommunale Einkommen- und Umsatzsteuerbeteiligungen - 2014 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen

Mehr

DEUTSCHES SPORTABZEICHEN

DEUTSCHES SPORTABZEICHEN 2009 Veränderung zum Anteil DSA zur 2008 Jugend Erwachsene Gesamt Vorjahr Bevölkerung des BL* Baden-Württemberg** 73.189 33.054 106.243 103.451 2.792 2,70% 0,99% Bayern 134.890 23.690 158.580 160.681-2.101-1,31%

Mehr

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 2. Januar 2017 über Steuererklärungsfristen

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 2. Januar 2017 über Steuererklärungsfristen Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. Januar 2017 über Steuererklärungsfristen 1. Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2016 2. Fristverlängerung Vorbemerkung 109 und 149

Mehr

Verwaltungsabkommen. zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Beratung. von grundsätzlichen Angelegenheiten der Raumordnung

Verwaltungsabkommen. zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Beratung. von grundsätzlichen Angelegenheiten der Raumordnung Verwaltungsabkommen zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Beratung von grundsätzlichen Angelegenheiten der Raumordnung Die Bundesregierung, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr

Mehr

Wertgrenzen für beschränkte Ausschreibung / freihändige Vergabe (Stand: 6. April 2011)

Wertgrenzen für beschränkte Ausschreibung / freihändige Vergabe (Stand: 6. April 2011) Wertgrenzen für beschränkte / freihändige (Stand: 6. April 2011) Bundesland/ Bund Bund 10.000 Euro Ausbaugewerke, Landschaftsbau, Straßenausstattung bis 50.000 Euro Übrige Gewerke bis Keine Keine Angaben

Mehr

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 2. Januar 2007 über Steuererklärungsfristen

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 2. Januar 2007 über Steuererklärungsfristen Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. Januar 2007 über Steuererklärungsfristen 1. Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2006 2. Fristverlängerung I. Abgabefrist für Steuererklärungen

Mehr

Finanzen und Steuern. Statistisches Bundesamt. Realsteuervergleich - Realsteuern, kommunale Einkommen- und Umsatzsteuerbeteiligungen -

Finanzen und Steuern. Statistisches Bundesamt. Realsteuervergleich - Realsteuern, kommunale Einkommen- und Umsatzsteuerbeteiligungen - Statistisches Bundesamt Fachserie 14 Reihe 10.1 Finanzen und Steuern Realsteuervergleich - Realsteuern, kommunale Einkommen- und Umsatzsteuerbeteiligungen - 2013 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen

Mehr

Bundesland geltende Regelung Rechtsgrundlage Übergangsregelung / geplante Regelung Baden-Württemberg Altersgrenze ist die Vollendung des 67.

Bundesland geltende Regelung Rechtsgrundlage Übergangsregelung / geplante Regelung Baden-Württemberg Altersgrenze ist die Vollendung des 67. Altersgrenzen für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenrecht der Länder Bundesland geltende Regelung Rechtsgrundlage Übergangsregelung / geplante Regelung Baden-Württemberg Altersgrenze ist die Vollendung

Mehr

reguläre Ausbildungsdauer verkürzte Ausbildungsdauer Ausbildungsverträge insgesamt Veränderung Zuständigkeitsbereich Veränderung Veränderung

reguläre Ausbildungsdauer verkürzte Ausbildungsdauer Ausbildungsverträge insgesamt Veränderung Zuständigkeitsbereich Veränderung Veränderung Schleswig-Holstein in Schleswig-Holstein Industrie und Handel 9.826 10.269 443 4,5 1.129 1.074-55 -4,9 10.955 11.343 388 3,5 Handwerk 5.675 5.687 12 0,2 1.301 1.301 0 0,0 6.976 6.988 12 0,2 Öffentlicher

Mehr

Nutzung pro Jahr [1000 m³/a; Efm o.r.] nach Land und Bestandesschicht

Nutzung pro Jahr [1000 m³/a; Efm o.r.] nach Land und Bestandesschicht 1.10.13 Nutzung pro Jahr [1000 m³/a; Efm o.r.] nach Land und Bestandesschicht Periode bzw. Jahr=2002-2012 ; Land Einheit Hauptbestand (auch Plenterwald) Unterstand Oberstand alle Bestandesschichten Baden-Württemberg

Mehr

Die Umfrageergebnisse im Überblick

Die Umfrageergebnisse im Überblick Die Umfrageergebnisse im Überblick 1.1 Welche erwarten Sie für das Jahr 2019 in? (Antworten nach Besländern) / gesamt Baden- Württemberg 266 35% 29% 41% 3% 34% 10% 57% 17% 12% 11% Bayern 318 33% 36% 42%

Mehr

Bundesland Umsetzungsgrundlage Wortlaut/ Erläuterungen Baden- Württemberg

Bundesland Umsetzungsgrundlage Wortlaut/ Erläuterungen Baden- Württemberg Baden- Württemberg Verwaltungsvorschrift der Ministerien über die Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A), Ausgabe 2009, Teil B (VOL/B) und der Vergabeordnung für freiberufliche

Mehr

Techem Funk-Rauchwarnmelder

Techem Funk-Rauchwarnmelder 02-2691-0 Techem Funk-Rauchwarnmelder Wegweisende Technologie und Ferninspektion: die sichere und komfortable Lösung. Steffen Woitzik, Viessmann Fachtagung, 06.11.2013 Rechtsgrundlagen Rauchwarnmelder

Mehr

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 2. Januar 2009 über Steuererklärungsfristen

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 2. Januar 2009 über Steuererklärungsfristen 2008/0528982 Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. Januar 2009 über Steuererklärungsfristen 1. Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2008 2. Fristverlängerung I. Abgabefrist

Mehr

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/ Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1245 03.07.2012 Beschlussempfehlung Ausschuss für Arbeit und Soziales Entwurf eines Gesetzes zum Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder

Mehr

Fachkraft für Rauchwarnmelder: Praxiswissen und Prüfungsvorbereitung

Fachkraft für Rauchwarnmelder: Praxiswissen und Prüfungsvorbereitung Fachkraft für Rauchwarnmelder: Praxiswissen und Prüfungsvorbereitung Mit dem Wortlaut der DIN 14676 Bearbeitet von Lars Inderthal 2. Auflage 2014. Buch. XII, 217 S. Gebunden ISBN 978 3 658 05971 2 Format

Mehr

Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS)

Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/19 01.06.2012 Antrag der Landesregierung auf Zustimmung zu einem Staatsvertrag gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung Abkommen zur Änderung

Mehr

Übersicht über den Stand der Tariftreue- und Vergabegesetze in den Ländern (Stand: Juli 2016) forum vergabe e.v. 1

Übersicht über den Stand der Tariftreue- und Vergabegesetze in den Ländern (Stand: Juli 2016) forum vergabe e.v. 1 Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte in seinem Urteil vom 3. April 2008 (Rs. C-346/06) die vorschriften des damaligen niedersächsischen Vergabegesetzes als Verstoß gegen die europäische Dienstleistungsfreiheit

Mehr

Pflegekosten. Pflegestufe I für erhebliche Pflegebedürftige: 2.365. Pflegestufe II für schwer Pflegebedürftige: 2.795

Pflegekosten. Pflegestufe I für erhebliche Pflegebedürftige: 2.365. Pflegestufe II für schwer Pflegebedürftige: 2.795 Pflegekosten Wenn Pflegebedürftige in einem Pflegeheim untergebracht sind, müssen sie die Kosten aus eigenen Mitteln bestreiten, die über dem Leistungsbetrag der sozialen Pflegeversicherung liegen. Die

Mehr