Tarifverträge für den öffentlichen Dienst 95. Auszubildende 711. Vergütung, Zulagen 757. Eingruppierung 791

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2 Schnellübersicht Seite Tarifverträge für den öffentlichen Dienst 95 Auszubildende 711 Vergütung, Zulagen 757 Eingruppierung 791 Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Altersteilzeit 1109 I II III IV V Stichwortverzeichnis 1241 Findex Aktuelle Schwerpunkte TVöD Trends Die neue Entgeltordnung für die Arbeitnehmer des Bundes 26 Urlaubsstaffel 75

3 I Tarifverträge für den öffentlichen Dienst Tarifvertragstexte mit Kommentierung I.1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) I.1.1 TVöD Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) I.2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) I.2.1 Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung. 681 I.3 Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (KraftfahrerTV Bund) I.4 Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern II II.1 II.1.1 II.1.2 II.1.3 II.1.3a Auszubildende Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) Allgemeiner Teil Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) Besonderer Teil BBiG Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) Besonderer Teil Pflege Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) Richtlinie des Bundes zur Beschäftigung von Praktikantinnen und Praktikanten (Praktikanten-Richtlinie Bund) III III.1 Vergütung, Zulagen Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes (LeistungsTV-Bund)

4 III.2 Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gem. 33 Abs. 1 Buchst. c BAT III.2a Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte III.3 Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) IV Eingruppierung IV.10 Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) IV.12 Richtlinien für verwaltungseigene Prüfungen IV. Entgeltordnung Bund IV.I Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst IV.II Teil II Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für körperlich/ handwerklich geprägte Tätigkeiten IV.III Teil III Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen IV.III.1 1. Apothekerinnen und Apotheker IV.III.2 2. Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten IV.III.3 3. Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte IV.III.4 4. Ausbilderinnen und Ausbilder in Betrieben und Werkstätten IV.III.5 5. Fachangestellte für Bäderbetriebe sowie geprüfte Meisterinnen und Meister für Bäderbetriebe IV.III.6 6. Baustellenaufseherinnen und -aufseher sowie Bauaufseherinnen und -aufseher IV.III.7 7. Bauzeichnerinnen und -zeichner sowie technische Systemplanerinnen und -planer

5 IV.III.8 8. Berechnerinnen und Berechner von Amts-, Dienst- und Versorgungsbezügen sowie von Entgelten IV.III.9 9. Botinnen und Boten sowie Pförtnerinnen und Pförtner IV.III Fahrerinnen und Fahrer IV.III Systemtechnikerinnen und -techniker in der Fernmeldetechnik IV.III Beschäftigte in der Forschung IV.III Beschäftigte im Forstdienst IV.III Fotografinnen und Fotografen IV.III Fotolaborantinnen und -laboranten IV.III Beschäftigte im Fremdsprachendienst Fremdsprachenassistentinnen und -assistenten (Fremdsprachensekretärinnen und -sekretäre) Fremdsprachliche Internet- und Rundfunkauswerterinnen und -auswerter im Presse- und Informationsamt der Bundesregierung Konferenzdolmetscherinnen und -dolmetscher Überprüferinnen und Überprüfer, Übersetzerinnen und Übersetzer, Terminologinnen und Terminologen sowie Lexikografinnen und Lexikografen Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer IV.III Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte IV.III Geprüfte Gärtnermeisterinnen und -meister IV.III Beschäftigte in der Instandhaltung und Bedienung von Gebäude- und Betriebstechnik. 905 IV.III Geschäftsstellenverwalterinnen und -verwalter, Beschäftigte in Serviceeinheiten sowie Justizhelferinnen und -helfer bei Gerichten und Staatsanwaltschaften IV.III Beschäftigte in Gesundheitsberufen

6 21.1 Audiologie-Assistentinnen und -Assistenten Desinfektorinnen und Desinfektoren sowie Gesundheitsaufseherinnen und -aufseher Diätassistentinnen und -assistenten Ergotherapeutinnen und -therapeuten Lehrkräfte in Gesundheitsberufen Logopädinnen und Logopäden Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister Medizinische Fachangestellte und zahnmedizinische Fachangestellte Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten sowie medizinisch-technische Gehilfinnen und Gehilfen Orthoptistinnen und Orthoptisten Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten Physiotherapeutinnen und -therapeuten Präparationstechnische Assistentinnen und Assistenten sowie Sektionsgehilfinnen und -gehilfen Psychologisch-technische Assistentinnen und Assistenten Zahntechnikerinnen und -techniker IV.III Haus- und Hofarbeiterinnen und -arbeiter IV.III Hausmeisterinnen und Hausmeister IV.III Beschäftigte in der Informationstechnik IV.III Ingenieurinnen und Ingenieure IV.III Internet- und Rundfunkauswerterinnen und -auswerter im Presse- und Informationsamt der Bundesregierung IV.III Beschäftigte im Kassendienst

7 IV.III Beschäftigte in der Konservierung, Restaurierung und Grabungstechnik Beschäftigte in der Konservierung und Restaurierung Beschäftigte in der Grabungstechnik IV.III Küchenhilfskräfte und Buffethilfskräfte IV.III Laborantinnen und Laboranten sowie Werkstoffprüferinnen und -prüfer IV.III Fachkräfte für Lagerlogistik, Fachlageristinnen und -lageristen sowie Magazinwärterinnen und -wärter IV.III Geprüfte Meisterinnen und Meister IV.III Modellbauerinnen und -bauer sowie Modelltischlerinnen und -tischler IV.III Operateurinnen und Operateure, Strahlenschutztechnikerinnen und -techniker sowie Strahlenschutzlaborantinnen und -laboranten in Kernforschungseinrichtungen IV.III Redakteurinnen und Redakteure IV.III Beschäftigte in Registraturen IV.III Reinigerinnen und Reiniger IV.III Reproduktionstechnische Beschäftigte IV.III Schweißerinnen und Schweißer IV.III Beschäftigte in der Steuerverwaltung IV.III Technikerinnen und Techniker IV.III Technische Assistentinnen und Assistenten IV.III Tierärztinnen und -ärzte IV.III Tierpflegerinnen und -pfleger IV.III Vermessungstechnikerinnen und -techniker, Geomatikerinnen und Geomatiker sowie Messgehilfinnen und -gehilfen IV.III Vorlesekräfte für Blinde und besondere Hilfskräfte für sonstige schwerbehinderte Menschen IV.III Wächterinnen und Wächter IV.III Weitere Beschäftigte

8 IV.IV Teil IV Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung IV.IV.1 1. Besondere Tätigkeitsmerkmale IV.IV.2 2. Beschäftigte in der Arbeitsvorbereitung oder in der Betriebsorganisation IV.IV.3 3. Beschäftigte im Bereich des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr Beschäftigte im Beschaffungs- oder Vertragswesen sowie in der Vertrags- und Instandsetzungsabrechnung Beschäftigte in der Preisverhandlung und in der Preisprüfung IV.IV.4 4. Brückenwärterinnen und -wärter IV.IV.5 5. Diesellokführerinnen und -lokführer sowie Rangiererinnen und Rangierer IV.IV.6 6. Fahrerinnen und Fahrer sowie Wagenpflegerinnen und -pfleger IV.IV.7 7. Fernsprecherinnen und -sprecher IV.IV.8 8. Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst der Bundeswehrfeuerwehr IV.IV.9 9. Beschäftigte im Bereich Film-Bild-Ton IV.IV Beraterinnen und Berater im Flugsicherheitsdienst IV.IV Geprüfte Meisterinnen und Meister sowie staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker in der Flugsicherungstechnik IV.IV Beschäftigte in der Forschung und Materialprüfung IV.IV Festmacherinnen und Festmacher, Taklerinnen und Takler, Bootswartinnen und -warte, Maschinistinnen und Maschinisten sowie Elektrotechnikerinnen und -techniker in Landanschlusszentralen

9 IV.IV Helferinnen und Helfer und Stationshilfen in Bundeswehrkrankenhäusern oder anderen kurativen Einrichtungen der Bundeswehr IV.IV Beschäftigte mit speziellen Instandsetzungsoder Wartungstätigkeiten an Luftfahrzeugen IV.IV Kasernenwärterinnen und -wärter, Gebirgshüttenwartinnen und -warte sowie Helferinnen und Helfer in Unterkünften und Liegenschaften IV.IV Köchinnen und Köche, Kochsmaaten, Stewardessen und Stewards sowie Bedienungskräfte IV.IV Konserviererinnen und Konservierer, Verpackerinnen und Verpacker, Packerinnen und Packer, Präserviererinnen und Präservierer sowie Warenauszeichnerinnen und -auszeichner IV.IV Kranführerinnen und Kranführer sowie Anschlägerinnen und Anschläger IV.IV Küchenbuchhalterinnen und -buchhalter IV.IV Maschinistinnen und Maschinisten an besonderen Anlagen IV.IV Beschäftigte im Munitionsfachdienst IV.IV Nautische Beschäftigte und Beschäftigte im Schiffs- und Seedienst IV.IV Pfarrhelferinnen und -helfer IV.IV Beschäftigte im Pflegedienst Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger als Bereichs- oder Stationsleiterinnen oder -leiter Lehrkräfte für Gesundheits- und Krankenpflege Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, die dem Operations- oder Anästhesiedienst, Dialyseeinheiten, Einheiten für Intensiv- 15

10 medizin, der Notaufnahme (IAS) oder zentralen Sterilisationsdiensten vorstehen Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, denen Beschäftigte unterstellt sind Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen und -helfer sowie Pflegehelferinnen und -helfer IV.IV Prüferinnen und Prüfer von Luftfahrtgerät IV.IV Rechnungsführerinnen und Rechnungsführer IV.IV Beschäftigte im Schieß- und Erprobungsbetrieb 1063 IV.IV Sportlehrerinnen und -lehrer IV.IV Strahlgerätebedienerinnen und -bediener IV.IV Taucherinnen und Taucher sowie Taucherarztgehilfinnen und -gehilfen IV.IV Beschäftigte im Wachdienst IV.V Teil V Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur IV.V.1 1. Beschäftigte bei der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung Küstenbereich Besatzungen von Schiffen und schwimmenden Geräten Beschäftigte an Seeschleusen Beschäftigte an Land im nautischen Bereich IV.IV.2 2. Beschäftigte bei der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung Binnenbereich Besatzungen von Schiffen und schwimmenden Geräten Beschäftigte an Schleusen an Binnenschifffahrtsstraßen Beschäftigte an Land im nautischen Bereich IV.V.3 3. Beschäftigte mit WSV-spezifischen Tätigkeiten an Land

11 IV.V.4 4. Beschäftigte beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Besatzungen der Schiffe Beschäftigte an Land im nautischen Bereich IV.V.5 5. Beschäftigte im Kontrolldienst beim Bundesamt für Güterverkehr IV.V.6 6. Beschäftigte im Wetterfachdienst beim Deutschen Wetterdienst IV.VI Teil VI Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums des Innern IV.VI.1 1. Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich der Bundespolizei IV.VI.2 2. Köchinnen und Köche sowie Bedienungskräfte bei der Bundespolizei IV.VI.3 3. Beschäftigte im Schießbetrieb der Bundespolizei 1106 IV.VI.4 4. Unterkunftswärterinnen und -wärter, Gebirgshüttenwartinnen und -warte sowie Helferinnen und Helfer in Unterkünften und Liegenschaften im Bereich der Bundespolizei V Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Altersteilzeit V.1 Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung ATV) V.2 Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) V.3 Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte V.3.1 Neuregelung der Altersteilzeit und des FALTER- Arbeitszeitmodells des Bundes; Durchführungshinweise

12 Entgeltordnung Bund Die neue Entgeltordnung für die Arbeitnehmer des Bundes Nach sehr langen Verhandlungen mit mehreren Unterbrechungen und erneuten Ansätzen haben sich die Tarifpartner im September 2013 und damit rund acht Jahre nach Inkrafttreten des TVöD auf die wesentlichen Punkte einer Entgeltordnung für die Beschäftigten des Bundes geeinigt. Die redaktionelle Umsetzung also die Übertragung der vereinbarten Eckpunkte in Tariftext hat dann noch einmal mehrere Monate in Anspruch genommen und die Erfahrungen der Vergangenheit bestätigt, dass insbesondere bei größeren Tarifreformen der Zeitaufwand für handwerkliche Abschlussarbeiten nicht zu unterschätzen ist. Doch seit Ende Februar 2014 liegen die abgestimmten Tariftexte endlich vor. Kern ist der Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) mit der eigentlichen Entgeltordnung des Bundes als Anlage 1. Im Zusammenhang mit der Einführung der Entgeltordnung wurden daneben mit jeweils separaten Änderungs-Tarifverträgen der TVöD, der Besondere Teil Verwaltung des TVöD (BT-V) und der TVÜ-Bund geändert. Die nachstehende Einführung soll Ihnen den Start in das neue Recht erleichtern und stellt dazu neben den Hintergründen die wesentlichen Grundzüge der neuen Entgeltordnung und des Überleitungsrechts dar. A. Ausgangslage nach Inkrafttreten des TVöD Im Verlauf der Verhandlungen zum TVöD und zu dem damit einhergehenden Übergangs- bzw. Überleitungsrecht des TVÜ-Bund bzw. TVÜ-VKA hatten die Tarifpartner die Themen zentrale Eingruppierungsvorschrift und Entgeltordnung im Interesse der zügigen Einführung eines modernen Tarifrechts zurückgestellt und letztlich den TVöD ohne Neuregelung dieser Themen vereinbart. Ursprünglich war beabsichtigt, die fehlenden Regelungen kurzfristig nachzuholen. Ein konkretes Datum für eine neue Entgeltordnung wurde bei den Verhandlungen zum TVöD nicht vereinbart. In der Rückschau kann man diese Verfahrensweise bzw. die dahinter stehende Einschätzung der Tarifpartner, eine Entgeltordnung werde sich bald finden lassen, nur als erfrischend naiv bezeichnen. Bei etwas pragmatischerer Betrachtung muss man aber zugestehen, dass ohne die Entzerrung von allgemeinem Manteltarifrecht einerseits und Entgeltordnung 26

13 Entgeltordnung Bund andererseits der Wechsel vom BAT/MTArb/BMT-G in den TVöD und damit die größte Tarifreform seit Inkrafttreten des BAT im Jahr 1961 nicht zu schultern gewesen wäre. Um die Zeit zwischen dem Inkrafttreten des TVöD am 1. Oktober 2005 und der Vereinbarung eines neuen Eingruppierungsrechts zu überbrücken und in dieser Zeit die Zuordnung von Beschäftigten zu den Entgeltgruppen des TVöD zu gewährleisten, hatten die Tarifpartner den vorübergehenden Fortbestand der alten zentralen Eingruppierungsvorschriften der 22, 23 BAT bzw. der entsprechenden Regelungen für Arbeiter, der Vergütungsordnung zum BAT sowie des für Arbeiter jeweils geltenden Lohngruppenverzeichnisses vereinbart ( 17 Abs. 1 TVÜ-Bund bzw. TVÜ-VKA). Dabei waren bestimmte Maßgaben zu beachten, wie z. B. der in 17 Abs. 5 TVÜ-Bund und TVÜ-VKA festgelegte Fortfall von Aufstiegen etc. Die zentrale Vorschrift des 17 TVÜ-Bund sowie TVÜ-VKA war flankiert von Übergangsregelungen (z. B. für die Vollendung begonnener Aufstiege in 8 des jeweiligen TVÜ und die Gewährung von Vergütungsgruppenzulagen in 9 des jeweiligen TVÜ). Daneben konnten bestimmte Vergütungsbestandteile des alten Rechts bis zur Vereinbarung einer neuen Entgeltordnung fortgezahlt oder sogar erstmalig bewilligt werden (z. B. Techniker-, Meister- und Programmiererzulagen nach der Protokollerklärung zu 5 Abs. 2 Satz 3 des jeweiligen TVÜ sowie 17 Abs. 6 des jeweiligen TVÜ). Grundsystematik der Übergangsregelungen zur Eingruppierung war, dass zunächst im alten Recht der Eingruppierung/Einreihung eine tarifgerechte Vergütungs-/Lohngruppe ermittelt und diese dann nach näherer Maßgabe der Anlage 4 zum TVÜ-Bund bzw. Anlage 3 zum TVÜ-VKA in die neue Entgeltgruppe umgeschlüsselt wurde. Ausnahmen bestanden nur für Randbereiche (Entgeltgruppe 1 TVöD und Vergütungsgruppe I BAT) sowie für die mittlerweile anderweitig tariflich geregelte Berufsgruppe der Ärzte an kommunalen Krankenhäusern. Den Tarifpartnern war bei Vereinbarung des neuen Rechts klar, dass der Umweg über das alte Recht keine Dauerlösung darstellen konnte. Und dies nicht nur wegen des durch den Umweg über das alte Eingruppierungsrecht verursachten Mehraufwandes, sondern auch wegen als ungerecht empfundener Eingruppierungsergebnisse. Insbesondere der Umstand, dass bei Neueinstellungen und Tätigkeitswechseln nach dem 1. Oktober 2005 für die Beschäftigten der ehemaligen Vergütungsgruppen BAT X bis Vc nach näherer Maßgabe der Anlage 4 zum TVÜ-Bund bzw. Anlage 3 zum TVÜ-VKA oft eine 27

14 Entgeltordnung Bund geringere Eingruppierung als für übergeleitete Beschäftigte vorgesehen war, führte in der Praxis zu Unverständnis und Unmut. Beispiel: Der Eingruppierungsverlauf Vergütungsgruppe Vc BAT mit Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe Vb BAT führte nach näherer Maßgabe der Anlage 4 TVÜ-Bund bzw. Anlage 3 TVÜ- VKA in die Entgeltgruppe 8, in die auch Tätigkeiten der Vergütungsgruppe Vc BAT führten. Beschäftigte, die im Zeitpunkt der Überleitung bereits die Vergütungsgruppe Vb BAT erreicht hatten, wurden in die sogenannte kleine 9 (keine Endstufe; verlängerte Stufenlaufzeiten) übernommen. Die neu eingesetzten Beschäftigten erhielten somit ein um eine Entgeltgruppe niedrigeres Entgelt als ihre Vorgänger auf dieser Stelle. B. Die neue Entgeltordnung der Länder Den Tarifpartnern der Länder, die nach Inkrafttreten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zum 1. November 2006 vor einer vergleichbaren Situation standen, hatten in der Tarifrunde 2009 einen neuen Weg zur Schaffung eines Eingruppierungsrechts zum TV-L vereinbart, nachdem zuvor alle (zum Teil eher zaghaften) Versuche zur Reform des Eingruppierungsrechts wegen weit auseinander liegender Vorstellungen und einer nicht einmal ansatzweise einzuhaltenden Kostenneutralität gescheitert waren. Wesentliche Neuerung zu allen vorangegangenen Verhandlungsansätzen war die von den Tarifpartnern verabredete redaktionelle Bereinigung und Überarbeitung des bestehenden Eingruppierungs-/Einreihungssystems. Es wurde also sowohl hinsichtlich der zentralen Eingruppierungsvorschriften als auch hinsichtlich der Tätigkeitsmerkmale auf Bewährtem aufgesetzt, das aber redaktionell bereinigt und entschlackt werden sollte. Die Umsetzung machte dann zwar noch mehr als zwei Jahre intensive Verhandlungen notwendig und wich in einigen Details (wie zum Beispiel der Wiederherstellung der Effekte kürzerer Bewährungsaufstieg in den unteren Entgeltgruppen) von dem rein redaktionellen Überarbeitungsansatz ab. Der Wechsel in die neue, am 1. Januar 2012 in Kraft getretene 28

15 Entgeltordnung Bund Entgeltordnung zum TV-L ist dann aber auch wegen der von den Tarifpartnern mit viel Fingerspitzengefühl vereinbarten und mit einer langen Frist versehenen Überleitungsregelung nahezu reibungslos erfolgt. C. Die neue Entgeltordnung des Bundes Die zum 1. Januar 2014 in Kraft getretene neue Entgeltordnung des Bundes baut zwar im Ansatz auf der Entgeltordnung der Länder auf, stellt aber insoweit eine Fortentwicklung dar, als dass die Überarbeitungstiefe erheblich größer ist. Neben einer deutlich weiter gehenden Überarbeitung (Modernisierung) der einzelnen Tätigkeitsmerkmale geht dies auch mit einer konsequenteren Streichung alten Überleitungsrechts des TVÜ-Bundes einher. Anders als die Entgeltordnung der Länder, die als Anlage an den TV-L angefügt wurde, haben die Tarifpartner im Bereich des Bundes einen eigenständigen Tarifvertrag, den Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund), vereinbart. Dieser Tarifvertrag enthält neben Aussagen zu seinem Geltungsbereich ( 1) und seinem Inkrafttreten sowie den Kündigungsmöglichkeiten ( 20) verschiedene Grundsatzregelungen, die im alten Eingruppierungsrecht verstreut in den einzelnen Tätigkeitsmerkmalen, in Vorbemerkungen oder Protokollerklärungen enthalten waren. So ist zum Beispiel der auch im alten Recht anzutreffende, dort in den Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT enthaltene Grundsatz vereinbart, dass Spezialmerkmale Vorrang vor den Merkmalen des allgemeinen Teils haben ( 3 TV EntgO Bund). Auch der Grundsatz, dass Beschäftigte, die Vorbildungs- oder Ausbildungsvoraussetzungen eines bestimmten Merkmales nicht erfüllen, eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert sind, findet sich nun im TV EntgO Bund (jetzt 12 TV EntgO Bund, zuvor in den Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT). Entsprechendes gilt für die Definition der ständigen Vertreter (jetzt 4 TV EntgO Bund) und die Berücksichtigung von Beamten bei Unterstellungsverhältnissen ( 5 TV EntgO Bund). Ebenfalls im TV EntgO Bund sind nun Ausbildungsvoraussetzungen definiert (z. B. wissenschaftliche Hochschulbildung; jetzt 7 TV EntgO Bund, zuvor Protokollnotiz Nr. 1 zum Allgemeinen Teil der Anlage 1a zum BAT). In Abschnitt III ( 15 bis 19) sind Zulagenregelungen (Vorarbeiterzulage, Höhe und Dynamisierung der Entgeltgruppenzulagen und Zulagen im Pflegedienst) zusammengefasst. Darin liegt ein echter Komfortgewinn im Vergleich 29

16 Entgeltordnung Bund zu dem gewachsenen (bzw. teilweise verwachsenen) Altrecht. Die neue Entgeltordnung des Bundes ist Anlage 1 zum TV EntgO Bund. Flankiert wird der TV EntgO Bund von dem 9. Änderungstarifvertrag zum TVöD, dem 16. Änderungstarifvertrag zum TVöD/Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) und dem 7. Änderungstarifvertrag zum TVÜ-Bund. Alle Tarifverträge tragen das Datum 5. September 2013, das ist das Datum der Grundsatzeinigung. Die Tarifpartner haben die redaktionelle Umsetzung der Einigung in Tariftexte aber erst Ende Februar 2014 abschließen können. I. Zentrale Eingruppierungsvorschriften 1. Neufassung 12 und 13 TVöD Bund Die zentralen Eingruppierungsvorschriften wurden durch den 9. Änderungstarifvertrag zum TVöD mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in den TVöD eingefügt. Sie gelten nur für die Beschäftigten des Bundes, nicht für die der Kommunen. Die Neufassung der 12, 13 TVöD (Bund) wurde aus den 22, 23 BAT entwickelt; sie entspricht in ihrem Regelungsinhalt den 12, 13 TV-L. Die 12 und 13 TVöD (Bund) haben den folgenden Wortlaut: 12 TVöD (Bund) Eingruppierung (1) 1 Die Eingruppierung des/der Beschäftigten richtet sich nach dem Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund). 2 Die/DerBeschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. (2) 1 Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 2 Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3 Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 4 Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 5 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 2 oder

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