Neugestaltung des Tarifrechts im öffentlichen Dienst

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1 Aktuelle Informationen zur Neugestaltung des Tarifrechts im öffentlichen Dienst Verhandlungskommission 20. Januar 2005

2 Termine 6er-Kreis ab /21. Dezember 2004 in Bonn 7. Januar 2005 in Köln und 11. Bis 14. Januar 2005 in Berlin 17. Januar 2005 in Köln Januar 2005 in Potsdam 24./25. Januar 2005 in Berlin 2. Bis 4. Februar 2005 in München 2

3 Weitere Termine 27. Januar 2005 BTK ö.d. mit Verhandlungskommission und erweiterter Lenkungsgruppe in Berlin 7./8. Februar Tarifverhandlungen in Potsdam - 7./8. Februar 2005 Verhandlungskommission - 8. Februar 2005 ab Uhr BTK ö.d. 3

4 20./21. Dezember 2004 Entgeltgruppe 8 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Jahre nach 1 J. nach 3 J nach 6 J nach 10 J nach 15 J Betrag in Entgeltgruppe 1 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Betrag Jahre Durchschnittswert

5 20./21. Dezember 2004 Überleitung in den Entgeltgruppen 6 bis 8 Anlässe: - Probleme bei der Zusammenführung der Tabellen (VKA/Bund/Kr/ArbeiterInnen) - Einkommenserwartungen aufgrund bisheriger Tabellenwerte (Wippe) 5

6 Vergütungsgruppenvergleich VKA/Bund Angestellte ledig Vergütungsgruppe Anfangsvergütung Endvergütung VIb VKA 1.864, ,02 nach 18 Jahren VIb Bund 1.856, ,68 nach 22 Jahren Vc VKA 1.971, ,22 nach 16 Jahren Vc Bund 1.927, ,35 nach 20 Jahren Vb VKA 2.125, ,01 nach 18 Jahren Vb Bund 2.041, ,77 nach 24 Jahren Va VKA nicht besetzt nicht besetzt Va Bund 2.041, ,18 nach 24 Jahren IVb VKA 2.271, ,31 nach 18 Jahren IVb Bund 2.228, ,11 nach 24 Jahren 6

7 Ergebnis: 20./21. Dezember 2004 nicht dynamischer Strukturausgleich in Abhängigkeit der unterschiedlichen Ausgangstabellen 7

8 Neugestaltung des Tarifrechts Entgelte zwischen Stufen 3 und 4 Überleitung für f r 2 Jahre in Stufe 3 bzw.. Zwischenstufe ab Stufe 4 Strukturausgleich (beide ö.d ) Individuelle Zwischenstufe Stufe 6 Individuelle Endstufe Stufe 5 Stufe 3 Individuelle Zwischenstufe Stufe 4 Individuelle Zwischenstufe Beispiel EG 8 VKA Überleitung in Stufe 4 und höher ab 3. Jahr der Überleitung Strukturausgleich (beide ö.d ) 8

9 20./21. Dezember Entgeltgruppe 6 Überleitung aus OZ-Stufe 2 mindestens Überleitung aus LAST 29 und noch nicht Endstufe nach Überleitungsphase von 2 Jahren Strukturausgleich in Höhe von 50 monatlich (beide Ehegatten im ö.d. 25 ) - Entgeltgruppe 8 Überleitung aus OZ-Stufe 2 erreichen der Endstufe in den nächsten 4 Jahren (alt) nach Überleitungsphase von 2 Jahren Strukturausgleich in Höhe von 40 monatlich (beide Ehegatten im ö.d. 20 ) 9

10 20./21. Dezember Entgeltgruppe 6 Überleitung aus OZ-Stufe 2 ab Erfahrungsstufe 3 unterhalb 5 Strukturausgleich ab Stufe 5 in Höhe von monatlich 100 (beide Ehegatten im ö.d. 50 ) ab Erfahrungsstufe 5 bzw. Zwischenstufe zwischen 5 und 6 Strukturausgleich ab Beginn des dritten Jahres nach dem Stichtag in Höhe von monatlich 100 (beide Ehegatten im ö.d. 50 ) aus Stufe 8 Strukturausgleich ab Beginn des dritten Jahren nach dem Stichtag in Höhe von monatlich 100 (beide Ehegatten im ö.d. 50 ) aus Stufe 9 Strukturausgleich ab Beginn des dritten Jahren nach dem Stichtag in Höhe von monatlich 50 (beide Ehegatten im ö.d. 25 ) 10

11 20./21. Dezember 2004 Entgeltgruppe 6 Überleitung aus OZ-Stufe 1 unterhalb der Erfahrungsstufe 5 Strukturausgleich ab Stufe 5 in Höhe von monatlich 50 (beide Ehegatten im ö.d. 25 ) ab Erfahrungsstufe 5 und höher Strukturausgleich ab Beginn des dritten Jahres nach dem Stichtag in Höhe von monatlich 50 (beide Ehegatten im ö.d. 25 ) 11

12 20./21. Dezember 2004 Entgeltgruppe 8 Überleitung aus OZ-Stufe 2 unterhalb Erfahrungsstufe 3 Strukturausgleich ab Stufe 4 in Höhe von monatlich 65 (beide Ehegatten im ö.d. 32,50 ) ab Erfahrungsstufe 3 bzw. Zwischenstufe zwischen 3 und 4 Strukturausgleich ab Stufe 4 in Höhe von monatlich 130 (beide Ehegatten im ö.d. 65 ) ab Erfahrungsstufe 4 und höher Strukturausgleich ab Beginn des dritten Jahres nach dem Stichtag in Höhe von monatlich 130 (beide Ehegatten im ö.d. 65 ) aus Stufe 8 Strukturausgleich ab Beginn des dritten Jahren nach dem Stichtag in Höhe von monatlich 65 (beide Ehegatten im ö.d. 32,50 ) 12

13 20./21. Dezember Entgeltgruppe 8 Überleitung aus OZ-Stufe 1 unterhalb Erfahrungsstufe 5 Strukturausgleich ab Stufe 5 in Höhe von monatlich 65 ab Erfahrungsstufe 5 und höher Strukturausgleich ab Beginn des dritten Jahres nach dem Stichtag in Höhe von monatlich 65 13

14 20./21. Dezember 2004 Überleitung Arbeiterinnen und Arbeiter Entgeltgruppen 5 bis 8 Überleitung in die Stufe die erreicht worden wäre, wenn die neue Entgelttabelle bereits seit dem Beginn der Beschäftigungszeit gegolten hätte; die Stufe 1 wird in jedem Fall mit einem Jahr berücksichtigt Überleitung mindestens in eine individuelle Zwischenstufe, die dem ermittelten Vergleichsentgelt entspricht die Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe entspricht der für das Erreichen der nächsten Stufe noch notwendigen Beschäftigungszeit. 14

15 20./21. Dezember 2004 Lohngruppe 5/6/6a Verlauf Alt Verlauf Neu 1 Stufe ,83 Stufe Stufe ,83 Stufe Stufe ,27 Stufe Stufe ,27 Stufe Stufe ,59 Stufe Stufe ,59 Stufe Stufe ,44 Stufe Stufe ,35 Stufe Stufe ,49 Stufe Stufe ,49 Stufe Stufe ,14 Stufe Stufe ,14 Stufe Stufe ,35 Stufe Stufe ,35 Stufe Stufe ,14 Stufe Stufe ,14 Stufe

16 20./21. Dezember 2004 Einigungsstand Entgeltgruppe 1 Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten, zum Beispiel - Essens- und Getränkeausgeber/innen - Garderobenpersonal - Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Hausund Küchenbereich - Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen, Parks - Wärter/innen von Bedürfnisanstalten - Servierer/innen - Hausarbeiter/innen - Hausgehilfe / Hausgehilfin - Bote / Botin (ohne Aufsichtsfunktion) Hol- und Bringedienst - Dissens Reiniger/innen in Gebäuden mit Grundtätigkeiten - Dissens Lagergehilfe / Lagergehilfin - Dissens 16

17 7. und 11. bis 14. Januar 2005 Entgeltgruppe 9 - Einstieg Fachhochschule - Überleitung der Vergütungsgruppen Vb, Vb/IVb und IVb und vorhandene Aufsteiger aus Vc - Lohngruppe 9 - unterschiedliche Regelungen für Bund und VKA (Tabellendifferenzen) 17

18 7. und 11. bis 14. Januar 2005 Entgeltgruppe 9 - Vb/IVb und IVb Neueinstellungen zwingend in Stufe 1 (außer vorherige Beschäftigung beim Bund) keine Stufe 6 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Jahre nach 1 J. nach 3 J nach 6 J nach 10 J Betrag in

19 7. und 11. bis 14. Januar Vb und vorhandene Aufsteiger aus Vc Neueinstellungen zwingend in Stufe 1 (außer vorherige Beschäftigung beim Bund Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2 Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3 keine Stufen 5 und 6 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Jahre nach 1 J. nach 6 J nach 15 J Betrag in

20 7.und 11. bis 14. Januar 2005 Entgeltgruppe 9 - Vb und vorhandene Aufsteiger aus Vc Stufe 5 nach 9 Jahren in Stufe 4 keine Stufe 6 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Jahre nach 1 J. nach 3 J nach 6 J nach 15 J Betrag in

21 7.und 11. bis 14. Januar 2005 Entgeltgruppe 9 - Lohngruppe 9 Neueinstellungen zwingend in Stufe 1 (außer vorherige Beschäftigung zum selben Arbeitgeber) Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3 keine Stufen 5 und 6 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Jahre nach 1 J. nach 3 J nach 10 J Betrag in

22 7.und 11. bis 14. Januar 2005 Entgeltgruppe 9 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Betrag in

23 7.und 11. bis 14. Januar 2005 Entgeltgruppe 1 Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten, zum Beispiel - Essens- und Getränkeausgeber/innen - Garderobenpersonal - Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Hausund Küchenbereich - Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen, Parks - Wärter/innen von Bedürfnisanstalten - Servierer/innen - Hausarbeiter/innen - Hausgehilfe / Hausgehilfin - Bote / Botin (ohne Aufsichtsfunktion) 23

24 7. und 11. bis 14. Januar 2005 ver.di Entwurf für eine Rückfallklausel - Verhandlungen über neue Entgeltordnung innerhalb von 18 Monaten nach Überleitung nicht abgeschlossen angehaltene Aufstiege werden vollzogen 24

25 19. Januar 2005 Entgeltgruppe 10 - IVb/IVa und IVa (incl. Ingenieure FH Vb/IVb/IVa) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Betrag in abweichend: Neueinstellungen zwingend in Stufe 1 (außer vorherige Beschäftigung beim Bund) keine Stufe 6 25

26 Neugestaltung des Tarifrechts Überleitung und Strukturausgleich - Strukturausgleich EG 5 noch zu regeln - Überleitung und Strukturausgleich EG 9 und EG 10 sind noch zu regeln doppelter Aufstieg/ Vergütungsgruppenzulagen wie z.b. KiTa s - Regelung nach Erstellung der Gesamttabelle 26

27 Neugestaltung des Tarifrechts Vielen Dank für eure Aufmerksamkeit! 27

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