Tarifvertrag öffentlicher Dienst. TVöD. ab Grundlage des ABD
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- Liane Kora Sommer
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1 Tarifvertrag öffentlicher Dienst TVöD ab Grundlage des ABD 1
2 Bisherige Grundlagen des ABD Regelungen und Leistungen für die Angestellten und Arbeiter des Freistaats Bayern (Grundlagenbeschluss der Freisinger Bischofskonferenz vom ) BAT Bund / Land Für das päd. Personal in Kindertagesstätten: Vergütung nach VkA-Tabelle MTArbeiter 2
3 Prozessvereinbarung vom Januar 2003 Einigung der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes (verdi und dbb Tarifunion für die Arbeitnehmer und Bund, Länder und die Vereinigung kommunaler Arbeitgeber (VkA) für die Arbeitgeber) auf eine grundlegende Reform des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes sog. Prozessvereinbarung 3
4 Ziele der Prozessvereinbarung Stärkung von Effizienz und Effektivität Flexibilität (Entgeltgestaltung, Leistungsorientierung, Arbeitszeit, Führung, Öffnungsklauseln) Lösung vom Beamtenrecht Wettbewerbsfähigkeit, Markt- und Kundenorientierung Transparenz, Vereinfachung, Straffung, Diskriminierungsfreiheit Spartenorientierung 4
5 Schritte bis zur Unterzeichnung des TVöD Ab Mai 2003 Verhandlungen zur Neugestaltung des Tarifrechts (Lenkungsgruppe und 9 Projektgruppen) 2004 Ausscheiden der TdL (also auch des Freistaats Bayern) aus der Verhandlungsrunde 9. Februar 2005 Einigung zwischen verdi, dbb Tarifunion einerseits und Bund und VkA andererseits, den neuen TVöD zum mit einer Laufzeit bis in Kraft zu setzen. 1. Juni 2005 Unterzeichnung des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes und der kommunalen Arbeitgeber und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund / TVÜ VkA) 13. September 2005 Unterzeichnung des TVöD 5
6 KODA-Beschlüsse zur Überleitung des TVöD in das ABD Bay. Regional-KODA-Beschluss zum 15.Juni 2004 zur Übernahme von Regelungen des neugestalteten Tarifrechts des öffentlichen Dienstes Beschluss des KODA-Vollversammlung vom o Übernahme des TVöD Bund (einschl. TVÜ Bund) zum o Übernahme des TVöD VkA (einschl. TVÜ VkA) für pädagogisches Personal in Kindertagesstätten o Vereinbarung einer Meistbegünstigungsklausel o Abwicklung der Überführungsarbeiten bis spätestens
7 Wichtige Regelungsbereiche des TVöD Entgelt Überleitung der Beschäftigten Besitzstandsregelungen Krankenbezüge Urlaub Arbeitszeit Führung auf Probe und auf Zeit Leistungsentgelt Jubiläumszuwendung Qualifizierung Eingruppierung 7
8 Entgelt Vereinfachung der Vergütungsstruktur Die Vergütungsstruktur im neuen Tarifrecht ist stark vereinfacht worden. Für alle Beschäftigten (Arbeiter und Angestellte) gilt eine einheitliche Entgelttabelle. Die Höhe der Vergütung ist unabhängig von der familiären Situation; Ortszuschläge und Sozialzuschläge fallen weg. Jüngere Arbeitnehmer werden dadurch gefördert, dass sie im Vergleich zu den alten Tabellen höhere Verdienste erzielen. Die neue Tabellenstruktur umfasst 15 Entgeltgruppen. Jede Entgeltgruppe besteht aus 5 oder 6 Stufen: 2 Grundstufen und 3 bzw. 4 Entwicklungsstufen. Der Aufstieg in den Entwicklungsstufen ist leistungsabhängig. Keine Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiege mehr. 8
9 Entgeltgruppen Die Zuordnung der bisherigen Vergütungsgruppen zu den ab geltenden Entgeltgruppen ist verbindlich festgelegt worden: Anlage 2 TVÜ Bund und Anlage 1 TVÜ VkA - Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am / vorhandene Beschäftigte für die Überleitung. 9
10 Entgeltgruppen - Zuordnungsbeispiele EG 3 Beispiel Sekretärin VG VIII mit ausstehendem Aufstieg nach VII, Sekretärin EG 5 Beispiel Sekretärin VG VII nach Aufstieg aus VIII EG 5 Beispiel Hausmeister (einschlägige, mind. 2,5-jährige Ausbildung) LG 4 mit ausstehendem Aufstieg nach 5 und 5a EG 8 Beispiel Mitarbeiter mittlerer Dienst VG Vc mit ausstehendem Aufstieg nach Vb EG 9 Beispiel Mitarbeiter nach Durchstieg in den gehobenen Dienst VG Vb nach Aufstieg aus Vc 10
11 Entgelttabelle Die Entgelttabelle Tabelle TVöD / Bund und Tabelle TVöD / VkA für pädagogisches Personal in Kindertagestätten - sieht keine Altersstufen, sondern Erfahrungsstufen vor. Die Tabellenwerte wurden aufgrund einer Zuordnung der jetzigen Lohn- und Vergütungsgruppen mit ihren jeweiligen Entgeltwerten im Einzelnen ausgehandelt. Die Tabelle bildet somit in etwa das bisherige Bezahlungsvolumen im öffentlichen Dienst ab. Die bisherige Vergütungsgruppe I BAT wurde in der neuen Tabelle nicht abgebildet. Die Beschäftigten der Vergütungsgruppe I gelten künftig als außertariflich Beschäftigte. 11
12 Entgelttabelle Die Entgeltgruppe 1 ist neu vereinbart worden. Sie deckt ungelernte Tätigkeiten ab und verfügt über 5 Stufen. Der Anfangswert beträgt monatlich 1.286,00 (= 7,68 je Stunde). Dies entspricht dem derzeit niedrigsten Stundenlohn im Gebäudereinigerhandwerk. Da nicht alle bisherigen Eingruppierungen in der neuen Entgelttabelle vollständig abgebildet werden konnten, wurden für die Überleitung zwei Ü-Entgeltgruppen in die Tabelle eingefügt. Die Entgeltgruppe 2 Ü für die Überleitung der Arbeiter aus den Lohngruppen 1 bis 2a (z. B. Raumpfleger/in). Die Entgeltgruppe 15Ü für die Angestellten, die aus der Vergütungsgruppe I BAT bzw. ABD in den TVöD übergeleitet werden. 12
13 Entgelttabelle 15 Ü / 1 Ü TVÜ Bund EG TVÜ Bund Entwick- lungs- Grundentgelt Stufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Verweildauer jeweils nach 5 Jahren nach 5 Jahren nach 5 Jahren nach 5 Jahren 15 Ü Verweildauer Nach 1J Nach 3J Nach 6J Nach 10J Nach 15J 2 Ü
14 Überleitung der vorhandenen Beschäftigten Grundsätzlich behalten die Beschäftigten bei der Überleitung das Entgelt, das sie bereits im September 2005 erhalten haben! Die Überleitung der vorhandenen Beschäftigten zum Stichtag erfolgt durch einen gesonderten Überleitungstarifvertrag (TVÜ). Der TVÜ enthält alle Regelungen, die für die Überleitung der vorhandenen Beschäftigten notwendig sind. 14
15 Überleitungsschritte Die Überleitung erfolgt grundsätzlich in drei Schritten: (1) Der Beschäftigte wird einer Entgeltgruppe zugeordnet. Die Zuordnung kann aus den Tabellen Anlage 4 zum TVÜ-Bund bzw. Anlage 1 zum TVÜ-VkA abgelesen werden; sie richtet sich nach der Eingruppierung am (2) Im zweiten Schritt wird ein Vergleichsentgelt gebildet, und zwar auf der Basis der im September 2005 erhaltenen Bezüge. Das Vergleichsentgelt setzt sich zusammen: 15
16 Überleitungsschritte - Vergleichsentgelt bei Angestellten Arbeitern aus Grundvergütung Ortszuschlag Stufe 1 oder 2 allg. Zulage Vergleichsentgelt Monatstabellenlohn Vergleichsentgelt 16
17 Überleitungsschritte - Vergleichsentgelt Im Oktober 2005 bevorstehende Stufensteigerungen (Lebensaltersstufe, Lohnstufe), Bewährungs-, Tätigkeits- und Zeitaufstiege sowie Herabgruppierungen werden bei Angestellten und Arbeitern so behandelt, als ob sie bereits im September 2005 erfolgt wären. In Beurlaubungsfällen (z. B. Elternzeit, Sonderurlaub) wird so verfahren, als ob für den ganzen Monat September 2005 die fiktiv zustehenden Bezüge gezahlt wurden. 17
18 Überleitungsschritte Stufenzuordnung - Angestellte (3) Das bisherige Entgelt bzw. das Vergleichsentgelt entspricht normalerweise nicht exakt einem Tabellenwert, sondern liegt in der jeweiligen Entgeltgruppe zwischen zwei Tabellenwerten oder der höchsten Stufe der Entgelttabelle. Im dritten Schritt werden die Angestellten deshalb einer sog. individuellen Zwischenstufe oder Endstufe zugeordnet. 18
19 Überleitungsschritte Stufenzuordnung - Angestellte Angestellte werden in ihrer Entgeltgruppe einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe zugeordnet. Ab erhalten sie das Vergleichsentgelt als individuelles Zwischenentgelt. Nach zwei Jahren, also ab , steigen sie in die nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den allgemeinen Regelungen des TVöD. Ist das Vergleichsentgelt höher als das Entgelt der Stufe 6: MA behält dieses Entgelt als dynamischen Besitzstand. Erreicht das Vergleichsentgelt nicht die Stufe 2: MA erhält in seiner Entgeltgruppe die Stufe 2. 19
20 Überleitungsschritte Beispiel Stufenzuordnung Angestellte/r VG VII, 23. Lebensaltersstufe 1.212,66 ledig, OZ Stufe 1 473,21 allg. Zulage 107,44 Vergleichsentgelt 1.793,31 Überleitung in EG 5, Stufe 2 sofort Verweildauer je Stufe 1 J 2 J 3 J 4 J 5 J Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe
21 Überleitungsschritte Beispiel Stufenzuordnung Angestellte/r VG VII, letzte Lebensaltersst ,20 verheiratet, OZ Stufe 2 575,03 allg. Zulage 107,44 Vergleichsentgelt 2.200,67 Überleitung in EG 5, individuelle Endstufe 6+ Verweildauer je Stufe 1 J 2 J 3 J 4 J 5 J 2.200,67 St 1 St 2 St 3 St 4 St 5 St
22 Überleitungsschritte Stufenzuordnung - Arbeiter (3) Die Zuordnung der Arbeiter zu den Stufen der Entgelttabelle des TVöD erfolgt nach anderen Grundsätzen: Die Arbeiter wurden schon bisher nach der Beschäftigungszeit den Stufen der Monatslohntabelle zugewiesen. Arbeiter werden deshalb in die Stufe ihrer zugeordneten Entgeltgruppe eingereiht, die sich ergeben würde, wenn der TVöD seit Beginn ihrer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber gegolten hätte. Ist das Tabellenentgelt niedriger als das Vergleichsentgelt, wird der Beschäftigte einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe zugeordnet. Er verweilt in der Zwischenstufe so lange, bis die Beschäftigungszeit für die nächste Stufe erreicht ist. 22
23 Überleitungsschritte Stufenzuordnung - Arbeiter Ist das Vergleichsentgelt höher als das Entgelt der Stufe 6, so behält der MA dieses Entgelt als Besitzstand. Es ist dynamisch und nimmt an künftigen Tariferhöhungen teil. Erreicht das Vergleichsentgelt nicht die Stufe 2, erhält der MA in seiner Entgeltgruppe die Stufe 2. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TVöD 23
24 Überleitungsschritte Beispiel Stufenzuordnung Arbeiter Arbeiter/in, LG 4 mit Aufstieg in 5 und 5a; Beschäftigungszeit ab ; Lohn nach LG 4, Lohnstufe 1: Vergleichsentgelt 1.820,90 Überleitung in die Entgeltgruppe 5, Stufe 2 sofort Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe Verweildauer je Stufe 1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 5 Jahre 24
25 Überleitungsschritte Beispiel Stufenzuordnung Arbeiter Arbeiter/in, LG 4 mit Aufstieg in 5 und 5a; Beschäftigungszeit ab ; 11 Jahre im Jahr 2005; Lohn nach LG 5a, Lohnstufe 6: Vergleichsentgelt 2.106,38 Überleitung in die Entgeltgruppe 5, Stufe 5 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe Verweildauer je Stufe 1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 5 Jahre 25
26 Überleitungsschritte Beispiel Stufenzuordnung Arbeiter Arbeiter, LG 5 mit Aufstieg in 6 und 6a; Beschäftigungszeit ab ; 13 Jahre im Jahr 2005; Lohn nach LG 6a, Lohnstufe 7: Vergleichsentgelt 2.236,35 Überleitung in die Entgeltgruppe 6, Stufe 5 nach Beschäftigungszeit, aber Entgelt nach Stufe 5 niedriger als Vergleichsentgelt: individuelle Zwischenstufe ab individuelle Zwischenstufe 2.236,35 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe Verweildauer je Stufe 1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 5 Jahre 26
27 Allgemeine Regelungen zu den Stufen Leistungen des Beschäftigten > Durchschnitt: Zeiten für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 bzw. 5 verkürzbar; Leistungen des Beschäftigten < Durchschnitt: Zeiten für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 bzw. 5 verlängerbar; Voraussetzung: o AG prüft jährlich, ob Voraussetzungen für die Verlängerung noch vorliegen; o Betriebliche Kommission, paritätisch besetzt von AG und MAV; 27
28 Überleitung Lehrer an Schulen in kirchlicher Trägerschaft Für Lehrkräfte gibt es noch keine Überleitungsregelungen. Für Lehrkräfte werden deshalb am vorerst die bisherigen Bezüge als zu verrechnender Abschlag auf das Entgelt, das diesen Beschäftigten nach der Überleitung zusteht, fortgezahlt. 28
29 Besitzstandsregelungen Für einen Teil der übergeleiteten Beschäftigten sehen der TVÜ Bund und der TVÜ VkA für zukünftige, also nach dem nach altem Recht, zu erwartende Leistungen Besitzstandsregelungen vor. 29
30 Besitzstandsregelungen Bewährungsund Fallgruppenaufstiege Bisher: Bewährungs-, Tätigkeits- und Zeitaufstiege bei Angestellten und Arbeitern. Ab gibt es keine Aufstiege mehr. Eine Besitzstandssicherung für nach dem nach altem Recht zu erwartende Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiege wurde nur für einen Teil der Beschäftigten geregelt. Grund: der Aufbau der neuen Tabelle berücksichtigt in weiten Teilen die Aufstiege nach altem Recht. Bei Arbeitern: Grundsätzlich keine weiteren Aufstiege in den EG, die sich aus altem Recht herleiten. 30
31 Besitzstandsregelungen Bewährungsund Fallgruppenaufstiege Für die Angestellten gelten differenzierende Regelungen. Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege, die nach altem Recht nach dem zu erwarten gewesen wären, werden abhängig von folgenden Faktoren berücksichtigt: Zugeordnete EG Ablauf der Hälfte der Bewährungszeit am Höhergruppierung in der Zeit vom bis
32 Besitzstandsregelungen Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege Beispiel Angestellte/r VG Vb mit 4-jährigem Aufstieg nach VG IVb; Beginn Bew.zeit ; Ablauf der Bew.zeit ; Überleitung in EG 9 mit dem individuellen Vergleichsentgelt aus VG Vb zum ; Am mehr als die Hälfte der 4-jährigen Bew.zeit erfüllt; Besitzstandssicherung: (1)Fiktive Höhergruppierung zur Ermittlung des Vergleichsentgelts nach altem Recht in VG IVb nach dem Stand Sept. 2005; (2)Zuordnung zu einer neuen individuellen Zwischenstufe auf der Grundlage des neuen Vergleichsentgelts ab ; (3)Weiterer Stufenaufstieg zum in die nächsthöhere reguläre Stufe; 32
33 Besitzstandsregelungen Vergütungsgruppenzulagen Bisher: Vergütungsgruppenzulagen abhängig vom Ablauf einer bestimmten Bewährungs- oder Tätigkeitszeit Beispiel: Erzieherin in Kitas: VIb / Vc / Zulage zu Vc Der TVöD kennt keine Vergütungsgruppenzulagen Besitzstandssicherung: o Am Anspruch auf VG-Zulage nach bisherigem Recht: Besitzstandszulage in Höhe der bisherigen Vergütungsgruppenzulage o Anspruch auf VG-Zulage nach altem Recht nach : Besitzstand abhängig vom: - Vorhergehenden Fallgruppenaufstieg; - Ablauf der Hälfte der Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am ; 33
34 Besitzstandsregelungen - Kindbezogene Entgeltbestandteile Für im September 2005 berücksichtigte Kinder werden die kindbezogenen Entgeltbestandteile in der für September 2005 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld gezahlt wird. Dies gilt auch für bis geborene Kinder der übergeleiteten Beschäftigten. 34
35 Besitzstandsregelungen - Strukturausgleich Bestandteil der Überleitungsregelungen ist die Festlegung von Strukturausgleichsbeträgen. Der Strukturausgleich soll teilweise Verluste ausgleichen, die sich für die Beschäftigten im weiteren Verlauf ihres Arbeitsverhältnisses aus der neuen Tabellenstruktur ergeben. Die Strukturausgleichsbeträge werden monatlich gezahlt, in der Regel frühestens ab , zum Teil befristet, zum Teil auf Dauer. Ob ein Strukturausgleich gezahlt wird und ggf. in welcher Höhe, ist von den abschließend in einer Tabelle festgelegt worden. Die vereinbarten Beträge sind nicht dynamisch. 35
36 Krankenbezüge 6 Wochen Entgeltfortzahlung für alle Beschäftigten Danach Krankengeldzuschuss für alle Beschäftigten bis zur 39. KW seit Beginn der AU 71 ABD Fälle: Einstellung bis und seitdem ununterbrochen bei demselben AG: Differenz zwischen Nettokrankengeld und Nettourlaubsentgelt Alle anderen: Differenz zwischen Bruttokrankengeld und Nettourlaubsentgelt Freiwillig und privat Krankenversicherte: Zuschuss in Höhe der Differenz zwischen dem kalendertäglich höchsten KG (70,86 ) und dem kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt 36
37 Krankenbezüge Aufgrund der Neuregelung sollten privat versicherte Personen, die unter den Geltungsbereich des 71 ABD fallen, zum ihre Krankentagegeldversicherung umstellen und die Arbeitsunfähigkeit ab der 7. Woche absichern. Die Erweiterung der privaten Krankentagegeldversicherung wird von privaten Krankenversicherern nach bisherigem Kenntnisstand ohne erneute Gesundheitsprüfung vorgenommen. 37
38 Urlaub Dauer ab bei 5-Tage-Woche: o bis 30. Lebensjahr o bis 40. Lebensjahr o nach voll. 40. Lebensjahr 26 AT 29 AT 30 AT Übertragung bis des Folgejahres Bei AU oder aus betrieblichen Gründen: Übertragung bis des Folgejahres!!! Übertragungsregelung gilt bereits ab !!! 38
39 Arbeitszeit TVöD Bund 39,0 Std. / Woche TVöD VkA 38,5 Std. / Woche (gilt für päd. Personal in Kindertagesstätten) Zeitraum für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen Arbeitszeit: 1 Jahr Bei Teilzeitbeschäftigten: Verlängerung der Arbeitszeit entspr. anteiligem Beschäftigungsumfang (50 %- Beschäftigung ab für Bereich TVöD Bund: 19,5 Stunden wöchentlich). 39
40 Arbeitszeitflexibilisierung Durch Dienstvereinbarung kann ein wöchentl. Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Std. oder eine tägliche Rahmenarbeitszeit von bis zu 12 Std. innerhalb einer Zeitspanne von 6.00 bis Uhr eingerichtet werden. Innerhalb des Arbeitszeitkorridors oder der täglichen Rahmenarbeitszeit fallen keine Überstunden und damit keine Zeitzuschläge mehr an. Gleitzeitregelungen sind weiterhin möglich. Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. 40
41 Arbeitszeitflexibilisierung Ist der MA zu Bereitschaftsdienst verpflichtet, muss er sich während der Bereitschaftszeiten an einer bestimmten Stelle zur Verfügung halten, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen. Die Bereitschaftszeit wird zu 50 % als Arbeitszeit gewertet. Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Beispiel: Der Hausmeister hat regelmäßig am Nachmittag zwischen und Uhr Bereitschaftszeiten. Diese Zeiten werden mit 50 % als Arbeitszeit gewertet. Bei einer 5-Tage-Woche erbringt der Hausmeister also 10 Stunden Bereitschaftszeit, die mit 5 Stunden auf die regelmäßige Arbeitszeit angerechnet wird. 41
42 Führung auf Probe Führungspositionen (ab EG 10 zugewiesene Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis) können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zu einer Dauer von 2 Jahren vereinbart werden. Bei bestehendem Arbeitsverhältnis: vorübergehende Übertragung der Führungsposition bis zur Dauer von 2 Jahren. Ziel: Erprobung in der höherwertigen Tätigkeit (grds. Funktion, die auf Dauer vergeben werden soll). Bei Bewährung: Übertragung auf Dauer. Bei Nichtbewährung: Übertragung einer Tätigkeit, die bisheriger Entgeltgruppe entspricht. 42
43 Führung auf Zeit Führungspositionen (ab EG 10 zugewiesene Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis) können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zu einer Dauer von 4 Jahren vereinbart werden. Verlängerung: EG 10 bis 12 zweimalig bis zu insgesamt 8 Jahren, ab EG 13 dreimalig bis zu insgesamt 12 Jahren. Bei bestehendem Arbeitsverhältnis vorübergehende Übertragung der Tätigkeit bis zur Dauer von 4 Jahren. 43
44 Leistungsentgelt Variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt; Zielgröße: 8 % der Entgeltsumme aller Tarif- bzw. ABD- Beschäftigten eines Arbeitgebers; Einführung mit 1 % der Entgeltsumme; Anwachsen durch rücklaufende Besitzstände, Umwidmung bisheriger Bezahlungsbestandteile; Verpflichtung zu jährlicher Auszahlung; Im TVöD nur Rahmenregelung Ausgestaltung durch Tarifvertrag (Bund) oder Dienst- oder Betriebsvereinbarung; 44
45 Zahlung als Leistungsentgelt Leistungsprämie - i. d. R. einmalige Zahlung auf der Grundlage einer Zielvereinbarung Erfolgsprämie - i. d. R. abhängig von einem bestimmten wirtschaftlichen Erfolg Leistungszulage - i. d. R. zeitlich befristete, widerrufliche, monatlich wiederkehrende Leistung 45
46 Leistungsentgelt Voraussetzungen für leistungsorientierte Bezahlung: Feststellung oder Bewertung von Leistungen durch Vergleichen von Zielereichungen auf der Grundlage von Zielvereinbarungen über systematische Leistungsbewertung Mitwirkung einer betrieblichen Kommission, paritätisch besetzt von DG und Mitarbeitervertretern 46
47 Jubiläumszuwendung Mindestregelung mit betrieblicher / dienstlicher Öffnungsklausel 25 Jahre Jahre Jahre entfällt 47
48 Qualifizierung Qualifizierungsmaßnahmen sind die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung), der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung), die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (z. B. Umschulung), die Einarbeitung bei längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung). 48
49 Qualifizierung Kein individueller Anspruch auf Qualifizierungsmaßnahmen Aber Anspruch auf Gespräch, in dem Qualifizierungsbedarf festgestellt wird Möglichkeit der Ausgestaltung durch Dienstvereinbarung Qualifizierungsgespräch jährlich, wenn nicht anders geregelt Kostentragung durch AG bei von ihm veranlassten Maßnahmen, sonst Kostenbeteiligung durch Eigenbeitrag (Geld oder Zeit) möglich 49
50 Eingruppierung Den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes war es nicht möglich, in einem Zeitraum von nur 2 Jahren neben dem Manteltarifrecht auch noch eine neue Eingruppierungsordnung zu verhandeln. Bis zum Ende des Jahres 2006 sollen spezielle Tarifverhandlungen zur Eingruppierung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes geführt und eine neue Entgeltordnung geschaffen werden. Bis dahin gelten die bisherigen Eingruppierungsgrundsätze und regelungen fort. Ausnahmen gelten für ab in Entgeltgruppe 1 TVöD eingestellte Beschäftigte; des weiteren gilt die Vergütungsgruppe I der Vergütungsordnung zum BAT bzw. ABD nicht fort. Wichtig: Alle zwischen dem und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung stattfindenden Eingruppierungs- bzw. Einreihungsvorgänge sind vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand. 50
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