Tarifvertrag öffentlicher Dienst. TVöD. ab Grundlage des ABD

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Tarifvertrag öffentlicher Dienst. TVöD. ab 01.10.2005 Grundlage des ABD"

Transkript

1 Tarifvertrag öffentlicher Dienst TVöD ab Grundlage des ABD 1

2 Bisherige Grundlagen des ABD Regelungen und Leistungen für die Angestellten und Arbeiter des Freistaats Bayern (Grundlagenbeschluss der Freisinger Bischofskonferenz vom ) BAT Bund / Land Für das päd. Personal in Kindertagesstätten: Vergütung nach VkA-Tabelle MTArbeiter 2

3 Prozessvereinbarung vom Januar 2003 Einigung der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes (verdi und dbb Tarifunion für die Arbeitnehmer und Bund, Länder und die Vereinigung kommunaler Arbeitgeber (VkA) für die Arbeitgeber) auf eine grundlegende Reform des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes sog. Prozessvereinbarung 3

4 Ziele der Prozessvereinbarung Stärkung von Effizienz und Effektivität Flexibilität (Entgeltgestaltung, Leistungsorientierung, Arbeitszeit, Führung, Öffnungsklauseln) Lösung vom Beamtenrecht Wettbewerbsfähigkeit, Markt- und Kundenorientierung Transparenz, Vereinfachung, Straffung, Diskriminierungsfreiheit Spartenorientierung 4

5 Schritte bis zur Unterzeichnung des TVöD Ab Mai 2003 Verhandlungen zur Neugestaltung des Tarifrechts (Lenkungsgruppe und 9 Projektgruppen) 2004 Ausscheiden der TdL (also auch des Freistaats Bayern) aus der Verhandlungsrunde 9. Februar 2005 Einigung zwischen verdi, dbb Tarifunion einerseits und Bund und VkA andererseits, den neuen TVöD zum mit einer Laufzeit bis in Kraft zu setzen. 1. Juni 2005 Unterzeichnung des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes und der kommunalen Arbeitgeber und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund / TVÜ VkA) 13. September 2005 Unterzeichnung des TVöD 5

6 KODA-Beschlüsse zur Überleitung des TVöD in das ABD Bay. Regional-KODA-Beschluss zum 15.Juni 2004 zur Übernahme von Regelungen des neugestalteten Tarifrechts des öffentlichen Dienstes Beschluss des KODA-Vollversammlung vom o Übernahme des TVöD Bund (einschl. TVÜ Bund) zum o Übernahme des TVöD VkA (einschl. TVÜ VkA) für pädagogisches Personal in Kindertagesstätten o Vereinbarung einer Meistbegünstigungsklausel o Abwicklung der Überführungsarbeiten bis spätestens

7 Wichtige Regelungsbereiche des TVöD Entgelt Überleitung der Beschäftigten Besitzstandsregelungen Krankenbezüge Urlaub Arbeitszeit Führung auf Probe und auf Zeit Leistungsentgelt Jubiläumszuwendung Qualifizierung Eingruppierung 7

8 Entgelt Vereinfachung der Vergütungsstruktur Die Vergütungsstruktur im neuen Tarifrecht ist stark vereinfacht worden. Für alle Beschäftigten (Arbeiter und Angestellte) gilt eine einheitliche Entgelttabelle. Die Höhe der Vergütung ist unabhängig von der familiären Situation; Ortszuschläge und Sozialzuschläge fallen weg. Jüngere Arbeitnehmer werden dadurch gefördert, dass sie im Vergleich zu den alten Tabellen höhere Verdienste erzielen. Die neue Tabellenstruktur umfasst 15 Entgeltgruppen. Jede Entgeltgruppe besteht aus 5 oder 6 Stufen: 2 Grundstufen und 3 bzw. 4 Entwicklungsstufen. Der Aufstieg in den Entwicklungsstufen ist leistungsabhängig. Keine Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiege mehr. 8

9 Entgeltgruppen Die Zuordnung der bisherigen Vergütungsgruppen zu den ab geltenden Entgeltgruppen ist verbindlich festgelegt worden: Anlage 2 TVÜ Bund und Anlage 1 TVÜ VkA - Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am / vorhandene Beschäftigte für die Überleitung. 9

10 Entgeltgruppen - Zuordnungsbeispiele EG 3 Beispiel Sekretärin VG VIII mit ausstehendem Aufstieg nach VII, Sekretärin EG 5 Beispiel Sekretärin VG VII nach Aufstieg aus VIII EG 5 Beispiel Hausmeister (einschlägige, mind. 2,5-jährige Ausbildung) LG 4 mit ausstehendem Aufstieg nach 5 und 5a EG 8 Beispiel Mitarbeiter mittlerer Dienst VG Vc mit ausstehendem Aufstieg nach Vb EG 9 Beispiel Mitarbeiter nach Durchstieg in den gehobenen Dienst VG Vb nach Aufstieg aus Vc 10

11 Entgelttabelle Die Entgelttabelle Tabelle TVöD / Bund und Tabelle TVöD / VkA für pädagogisches Personal in Kindertagestätten - sieht keine Altersstufen, sondern Erfahrungsstufen vor. Die Tabellenwerte wurden aufgrund einer Zuordnung der jetzigen Lohn- und Vergütungsgruppen mit ihren jeweiligen Entgeltwerten im Einzelnen ausgehandelt. Die Tabelle bildet somit in etwa das bisherige Bezahlungsvolumen im öffentlichen Dienst ab. Die bisherige Vergütungsgruppe I BAT wurde in der neuen Tabelle nicht abgebildet. Die Beschäftigten der Vergütungsgruppe I gelten künftig als außertariflich Beschäftigte. 11

12 Entgelttabelle Die Entgeltgruppe 1 ist neu vereinbart worden. Sie deckt ungelernte Tätigkeiten ab und verfügt über 5 Stufen. Der Anfangswert beträgt monatlich 1.286,00 (= 7,68 je Stunde). Dies entspricht dem derzeit niedrigsten Stundenlohn im Gebäudereinigerhandwerk. Da nicht alle bisherigen Eingruppierungen in der neuen Entgelttabelle vollständig abgebildet werden konnten, wurden für die Überleitung zwei Ü-Entgeltgruppen in die Tabelle eingefügt. Die Entgeltgruppe 2 Ü für die Überleitung der Arbeiter aus den Lohngruppen 1 bis 2a (z. B. Raumpfleger/in). Die Entgeltgruppe 15Ü für die Angestellten, die aus der Vergütungsgruppe I BAT bzw. ABD in den TVöD übergeleitet werden. 12

13 Entgelttabelle 15 Ü / 1 Ü TVÜ Bund EG TVÜ Bund Entwick- lungs- Grundentgelt Stufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Verweildauer jeweils nach 5 Jahren nach 5 Jahren nach 5 Jahren nach 5 Jahren 15 Ü Verweildauer Nach 1J Nach 3J Nach 6J Nach 10J Nach 15J 2 Ü

14 Überleitung der vorhandenen Beschäftigten Grundsätzlich behalten die Beschäftigten bei der Überleitung das Entgelt, das sie bereits im September 2005 erhalten haben! Die Überleitung der vorhandenen Beschäftigten zum Stichtag erfolgt durch einen gesonderten Überleitungstarifvertrag (TVÜ). Der TVÜ enthält alle Regelungen, die für die Überleitung der vorhandenen Beschäftigten notwendig sind. 14

15 Überleitungsschritte Die Überleitung erfolgt grundsätzlich in drei Schritten: (1) Der Beschäftigte wird einer Entgeltgruppe zugeordnet. Die Zuordnung kann aus den Tabellen Anlage 4 zum TVÜ-Bund bzw. Anlage 1 zum TVÜ-VkA abgelesen werden; sie richtet sich nach der Eingruppierung am (2) Im zweiten Schritt wird ein Vergleichsentgelt gebildet, und zwar auf der Basis der im September 2005 erhaltenen Bezüge. Das Vergleichsentgelt setzt sich zusammen: 15

16 Überleitungsschritte - Vergleichsentgelt bei Angestellten Arbeitern aus Grundvergütung Ortszuschlag Stufe 1 oder 2 allg. Zulage Vergleichsentgelt Monatstabellenlohn Vergleichsentgelt 16

17 Überleitungsschritte - Vergleichsentgelt Im Oktober 2005 bevorstehende Stufensteigerungen (Lebensaltersstufe, Lohnstufe), Bewährungs-, Tätigkeits- und Zeitaufstiege sowie Herabgruppierungen werden bei Angestellten und Arbeitern so behandelt, als ob sie bereits im September 2005 erfolgt wären. In Beurlaubungsfällen (z. B. Elternzeit, Sonderurlaub) wird so verfahren, als ob für den ganzen Monat September 2005 die fiktiv zustehenden Bezüge gezahlt wurden. 17

18 Überleitungsschritte Stufenzuordnung - Angestellte (3) Das bisherige Entgelt bzw. das Vergleichsentgelt entspricht normalerweise nicht exakt einem Tabellenwert, sondern liegt in der jeweiligen Entgeltgruppe zwischen zwei Tabellenwerten oder der höchsten Stufe der Entgelttabelle. Im dritten Schritt werden die Angestellten deshalb einer sog. individuellen Zwischenstufe oder Endstufe zugeordnet. 18

19 Überleitungsschritte Stufenzuordnung - Angestellte Angestellte werden in ihrer Entgeltgruppe einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe zugeordnet. Ab erhalten sie das Vergleichsentgelt als individuelles Zwischenentgelt. Nach zwei Jahren, also ab , steigen sie in die nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den allgemeinen Regelungen des TVöD. Ist das Vergleichsentgelt höher als das Entgelt der Stufe 6: MA behält dieses Entgelt als dynamischen Besitzstand. Erreicht das Vergleichsentgelt nicht die Stufe 2: MA erhält in seiner Entgeltgruppe die Stufe 2. 19

20 Überleitungsschritte Beispiel Stufenzuordnung Angestellte/r VG VII, 23. Lebensaltersstufe 1.212,66 ledig, OZ Stufe 1 473,21 allg. Zulage 107,44 Vergleichsentgelt 1.793,31 Überleitung in EG 5, Stufe 2 sofort Verweildauer je Stufe 1 J 2 J 3 J 4 J 5 J Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe

21 Überleitungsschritte Beispiel Stufenzuordnung Angestellte/r VG VII, letzte Lebensaltersst ,20 verheiratet, OZ Stufe 2 575,03 allg. Zulage 107,44 Vergleichsentgelt 2.200,67 Überleitung in EG 5, individuelle Endstufe 6+ Verweildauer je Stufe 1 J 2 J 3 J 4 J 5 J 2.200,67 St 1 St 2 St 3 St 4 St 5 St

22 Überleitungsschritte Stufenzuordnung - Arbeiter (3) Die Zuordnung der Arbeiter zu den Stufen der Entgelttabelle des TVöD erfolgt nach anderen Grundsätzen: Die Arbeiter wurden schon bisher nach der Beschäftigungszeit den Stufen der Monatslohntabelle zugewiesen. Arbeiter werden deshalb in die Stufe ihrer zugeordneten Entgeltgruppe eingereiht, die sich ergeben würde, wenn der TVöD seit Beginn ihrer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber gegolten hätte. Ist das Tabellenentgelt niedriger als das Vergleichsentgelt, wird der Beschäftigte einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe zugeordnet. Er verweilt in der Zwischenstufe so lange, bis die Beschäftigungszeit für die nächste Stufe erreicht ist. 22

23 Überleitungsschritte Stufenzuordnung - Arbeiter Ist das Vergleichsentgelt höher als das Entgelt der Stufe 6, so behält der MA dieses Entgelt als Besitzstand. Es ist dynamisch und nimmt an künftigen Tariferhöhungen teil. Erreicht das Vergleichsentgelt nicht die Stufe 2, erhält der MA in seiner Entgeltgruppe die Stufe 2. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TVöD 23

24 Überleitungsschritte Beispiel Stufenzuordnung Arbeiter Arbeiter/in, LG 4 mit Aufstieg in 5 und 5a; Beschäftigungszeit ab ; Lohn nach LG 4, Lohnstufe 1: Vergleichsentgelt 1.820,90 Überleitung in die Entgeltgruppe 5, Stufe 2 sofort Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe Verweildauer je Stufe 1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 5 Jahre 24

25 Überleitungsschritte Beispiel Stufenzuordnung Arbeiter Arbeiter/in, LG 4 mit Aufstieg in 5 und 5a; Beschäftigungszeit ab ; 11 Jahre im Jahr 2005; Lohn nach LG 5a, Lohnstufe 6: Vergleichsentgelt 2.106,38 Überleitung in die Entgeltgruppe 5, Stufe 5 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe Verweildauer je Stufe 1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 5 Jahre 25

26 Überleitungsschritte Beispiel Stufenzuordnung Arbeiter Arbeiter, LG 5 mit Aufstieg in 6 und 6a; Beschäftigungszeit ab ; 13 Jahre im Jahr 2005; Lohn nach LG 6a, Lohnstufe 7: Vergleichsentgelt 2.236,35 Überleitung in die Entgeltgruppe 6, Stufe 5 nach Beschäftigungszeit, aber Entgelt nach Stufe 5 niedriger als Vergleichsentgelt: individuelle Zwischenstufe ab individuelle Zwischenstufe 2.236,35 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe Verweildauer je Stufe 1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 5 Jahre 26

27 Allgemeine Regelungen zu den Stufen Leistungen des Beschäftigten > Durchschnitt: Zeiten für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 bzw. 5 verkürzbar; Leistungen des Beschäftigten < Durchschnitt: Zeiten für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 bzw. 5 verlängerbar; Voraussetzung: o AG prüft jährlich, ob Voraussetzungen für die Verlängerung noch vorliegen; o Betriebliche Kommission, paritätisch besetzt von AG und MAV; 27

28 Überleitung Lehrer an Schulen in kirchlicher Trägerschaft Für Lehrkräfte gibt es noch keine Überleitungsregelungen. Für Lehrkräfte werden deshalb am vorerst die bisherigen Bezüge als zu verrechnender Abschlag auf das Entgelt, das diesen Beschäftigten nach der Überleitung zusteht, fortgezahlt. 28

29 Besitzstandsregelungen Für einen Teil der übergeleiteten Beschäftigten sehen der TVÜ Bund und der TVÜ VkA für zukünftige, also nach dem nach altem Recht, zu erwartende Leistungen Besitzstandsregelungen vor. 29

30 Besitzstandsregelungen Bewährungsund Fallgruppenaufstiege Bisher: Bewährungs-, Tätigkeits- und Zeitaufstiege bei Angestellten und Arbeitern. Ab gibt es keine Aufstiege mehr. Eine Besitzstandssicherung für nach dem nach altem Recht zu erwartende Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiege wurde nur für einen Teil der Beschäftigten geregelt. Grund: der Aufbau der neuen Tabelle berücksichtigt in weiten Teilen die Aufstiege nach altem Recht. Bei Arbeitern: Grundsätzlich keine weiteren Aufstiege in den EG, die sich aus altem Recht herleiten. 30

31 Besitzstandsregelungen Bewährungsund Fallgruppenaufstiege Für die Angestellten gelten differenzierende Regelungen. Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege, die nach altem Recht nach dem zu erwarten gewesen wären, werden abhängig von folgenden Faktoren berücksichtigt: Zugeordnete EG Ablauf der Hälfte der Bewährungszeit am Höhergruppierung in der Zeit vom bis

32 Besitzstandsregelungen Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege Beispiel Angestellte/r VG Vb mit 4-jährigem Aufstieg nach VG IVb; Beginn Bew.zeit ; Ablauf der Bew.zeit ; Überleitung in EG 9 mit dem individuellen Vergleichsentgelt aus VG Vb zum ; Am mehr als die Hälfte der 4-jährigen Bew.zeit erfüllt; Besitzstandssicherung: (1)Fiktive Höhergruppierung zur Ermittlung des Vergleichsentgelts nach altem Recht in VG IVb nach dem Stand Sept. 2005; (2)Zuordnung zu einer neuen individuellen Zwischenstufe auf der Grundlage des neuen Vergleichsentgelts ab ; (3)Weiterer Stufenaufstieg zum in die nächsthöhere reguläre Stufe; 32

33 Besitzstandsregelungen Vergütungsgruppenzulagen Bisher: Vergütungsgruppenzulagen abhängig vom Ablauf einer bestimmten Bewährungs- oder Tätigkeitszeit Beispiel: Erzieherin in Kitas: VIb / Vc / Zulage zu Vc Der TVöD kennt keine Vergütungsgruppenzulagen Besitzstandssicherung: o Am Anspruch auf VG-Zulage nach bisherigem Recht: Besitzstandszulage in Höhe der bisherigen Vergütungsgruppenzulage o Anspruch auf VG-Zulage nach altem Recht nach : Besitzstand abhängig vom: - Vorhergehenden Fallgruppenaufstieg; - Ablauf der Hälfte der Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am ; 33

34 Besitzstandsregelungen - Kindbezogene Entgeltbestandteile Für im September 2005 berücksichtigte Kinder werden die kindbezogenen Entgeltbestandteile in der für September 2005 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld gezahlt wird. Dies gilt auch für bis geborene Kinder der übergeleiteten Beschäftigten. 34

35 Besitzstandsregelungen - Strukturausgleich Bestandteil der Überleitungsregelungen ist die Festlegung von Strukturausgleichsbeträgen. Der Strukturausgleich soll teilweise Verluste ausgleichen, die sich für die Beschäftigten im weiteren Verlauf ihres Arbeitsverhältnisses aus der neuen Tabellenstruktur ergeben. Die Strukturausgleichsbeträge werden monatlich gezahlt, in der Regel frühestens ab , zum Teil befristet, zum Teil auf Dauer. Ob ein Strukturausgleich gezahlt wird und ggf. in welcher Höhe, ist von den abschließend in einer Tabelle festgelegt worden. Die vereinbarten Beträge sind nicht dynamisch. 35

36 Krankenbezüge 6 Wochen Entgeltfortzahlung für alle Beschäftigten Danach Krankengeldzuschuss für alle Beschäftigten bis zur 39. KW seit Beginn der AU 71 ABD Fälle: Einstellung bis und seitdem ununterbrochen bei demselben AG: Differenz zwischen Nettokrankengeld und Nettourlaubsentgelt Alle anderen: Differenz zwischen Bruttokrankengeld und Nettourlaubsentgelt Freiwillig und privat Krankenversicherte: Zuschuss in Höhe der Differenz zwischen dem kalendertäglich höchsten KG (70,86 ) und dem kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt 36

37 Krankenbezüge Aufgrund der Neuregelung sollten privat versicherte Personen, die unter den Geltungsbereich des 71 ABD fallen, zum ihre Krankentagegeldversicherung umstellen und die Arbeitsunfähigkeit ab der 7. Woche absichern. Die Erweiterung der privaten Krankentagegeldversicherung wird von privaten Krankenversicherern nach bisherigem Kenntnisstand ohne erneute Gesundheitsprüfung vorgenommen. 37

38 Urlaub Dauer ab bei 5-Tage-Woche: o bis 30. Lebensjahr o bis 40. Lebensjahr o nach voll. 40. Lebensjahr 26 AT 29 AT 30 AT Übertragung bis des Folgejahres Bei AU oder aus betrieblichen Gründen: Übertragung bis des Folgejahres!!! Übertragungsregelung gilt bereits ab !!! 38

39 Arbeitszeit TVöD Bund 39,0 Std. / Woche TVöD VkA 38,5 Std. / Woche (gilt für päd. Personal in Kindertagesstätten) Zeitraum für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen Arbeitszeit: 1 Jahr Bei Teilzeitbeschäftigten: Verlängerung der Arbeitszeit entspr. anteiligem Beschäftigungsumfang (50 %- Beschäftigung ab für Bereich TVöD Bund: 19,5 Stunden wöchentlich). 39

40 Arbeitszeitflexibilisierung Durch Dienstvereinbarung kann ein wöchentl. Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Std. oder eine tägliche Rahmenarbeitszeit von bis zu 12 Std. innerhalb einer Zeitspanne von 6.00 bis Uhr eingerichtet werden. Innerhalb des Arbeitszeitkorridors oder der täglichen Rahmenarbeitszeit fallen keine Überstunden und damit keine Zeitzuschläge mehr an. Gleitzeitregelungen sind weiterhin möglich. Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. 40

41 Arbeitszeitflexibilisierung Ist der MA zu Bereitschaftsdienst verpflichtet, muss er sich während der Bereitschaftszeiten an einer bestimmten Stelle zur Verfügung halten, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen. Die Bereitschaftszeit wird zu 50 % als Arbeitszeit gewertet. Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Beispiel: Der Hausmeister hat regelmäßig am Nachmittag zwischen und Uhr Bereitschaftszeiten. Diese Zeiten werden mit 50 % als Arbeitszeit gewertet. Bei einer 5-Tage-Woche erbringt der Hausmeister also 10 Stunden Bereitschaftszeit, die mit 5 Stunden auf die regelmäßige Arbeitszeit angerechnet wird. 41

42 Führung auf Probe Führungspositionen (ab EG 10 zugewiesene Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis) können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zu einer Dauer von 2 Jahren vereinbart werden. Bei bestehendem Arbeitsverhältnis: vorübergehende Übertragung der Führungsposition bis zur Dauer von 2 Jahren. Ziel: Erprobung in der höherwertigen Tätigkeit (grds. Funktion, die auf Dauer vergeben werden soll). Bei Bewährung: Übertragung auf Dauer. Bei Nichtbewährung: Übertragung einer Tätigkeit, die bisheriger Entgeltgruppe entspricht. 42

43 Führung auf Zeit Führungspositionen (ab EG 10 zugewiesene Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis) können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zu einer Dauer von 4 Jahren vereinbart werden. Verlängerung: EG 10 bis 12 zweimalig bis zu insgesamt 8 Jahren, ab EG 13 dreimalig bis zu insgesamt 12 Jahren. Bei bestehendem Arbeitsverhältnis vorübergehende Übertragung der Tätigkeit bis zur Dauer von 4 Jahren. 43

44 Leistungsentgelt Variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt; Zielgröße: 8 % der Entgeltsumme aller Tarif- bzw. ABD- Beschäftigten eines Arbeitgebers; Einführung mit 1 % der Entgeltsumme; Anwachsen durch rücklaufende Besitzstände, Umwidmung bisheriger Bezahlungsbestandteile; Verpflichtung zu jährlicher Auszahlung; Im TVöD nur Rahmenregelung Ausgestaltung durch Tarifvertrag (Bund) oder Dienst- oder Betriebsvereinbarung; 44

45 Zahlung als Leistungsentgelt Leistungsprämie - i. d. R. einmalige Zahlung auf der Grundlage einer Zielvereinbarung Erfolgsprämie - i. d. R. abhängig von einem bestimmten wirtschaftlichen Erfolg Leistungszulage - i. d. R. zeitlich befristete, widerrufliche, monatlich wiederkehrende Leistung 45

46 Leistungsentgelt Voraussetzungen für leistungsorientierte Bezahlung: Feststellung oder Bewertung von Leistungen durch Vergleichen von Zielereichungen auf der Grundlage von Zielvereinbarungen über systematische Leistungsbewertung Mitwirkung einer betrieblichen Kommission, paritätisch besetzt von DG und Mitarbeitervertretern 46

47 Jubiläumszuwendung Mindestregelung mit betrieblicher / dienstlicher Öffnungsklausel 25 Jahre Jahre Jahre entfällt 47

48 Qualifizierung Qualifizierungsmaßnahmen sind die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung), der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung), die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (z. B. Umschulung), die Einarbeitung bei längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung). 48

49 Qualifizierung Kein individueller Anspruch auf Qualifizierungsmaßnahmen Aber Anspruch auf Gespräch, in dem Qualifizierungsbedarf festgestellt wird Möglichkeit der Ausgestaltung durch Dienstvereinbarung Qualifizierungsgespräch jährlich, wenn nicht anders geregelt Kostentragung durch AG bei von ihm veranlassten Maßnahmen, sonst Kostenbeteiligung durch Eigenbeitrag (Geld oder Zeit) möglich 49

50 Eingruppierung Den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes war es nicht möglich, in einem Zeitraum von nur 2 Jahren neben dem Manteltarifrecht auch noch eine neue Eingruppierungsordnung zu verhandeln. Bis zum Ende des Jahres 2006 sollen spezielle Tarifverhandlungen zur Eingruppierung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes geführt und eine neue Entgeltordnung geschaffen werden. Bis dahin gelten die bisherigen Eingruppierungsgrundsätze und regelungen fort. Ausnahmen gelten für ab in Entgeltgruppe 1 TVöD eingestellte Beschäftigte; des weiteren gilt die Vergütungsgruppe I der Vergütungsordnung zum BAT bzw. ABD nicht fort. Wichtig: Alle zwischen dem und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung stattfindenden Eingruppierungs- bzw. Einreihungsvorgänge sind vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand. 50

51 Download Die Präsentation ist abrufbar unter: Benutzername: erzbistum Kennwort: martin

Der Personalrat informiert

Der Personalrat informiert Der Personalrat informiert Der neue TVöD 04.07.2006 Fortbildungsveranstaltung SUB 1 Inhalt Historisches Materielles Neues 04.07.2006 Fortbildungsveranstaltung SUB 2 Geltungsbereich des BAT Beispielsweise

Mehr

Zentrale Universitätsverwaltung

Zentrale Universitätsverwaltung Zentrale Universitätsverwaltung Universität ErlangenNürnberg Postfach 3520 91023 Erlangen An alle Einrichtungen der FriedrichAlexanderUniversität incl. Referate (ohne Klinikum) Gebäude: Schloss; Schlossplatz

Mehr

Allgemeine Informationen zur Überleitung der Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter in den TVöD

Allgemeine Informationen zur Überleitung der Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter in den TVöD Allgemeine Informationen zur Überleitung der Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter in den Sehr geehrte Damen und Herren, zum 01.10.2005 wird für die Angestellten sowie für die Arbeiterinnen und

Mehr

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Wolfgang Hamer Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Basiskommentar zum TV-L mit dem Überleitungstarifvertrag TVÜ-Länder tf BUND VERLAG Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 12 Tarifvertrag

Mehr

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden

Mehr

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H)

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) Gewerkschaft Erziehung Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) TV-H und TVÜ-H TV-H gilt ab 1.1.2010 und ersetzt den BAT für alle ab 2010 neu eingestellten Beschäftigten des Landes

Mehr

Folien zum Vortrag auf der Mitarbeiterversammlung am 03.12.2010, 2010 TU Berlin, Audimax

Folien zum Vortrag auf der Mitarbeiterversammlung am 03.12.2010, 2010 TU Berlin, Audimax in den Berliner Hochschulen Wechsel vom BAT/BMT-G GindenTV-L zum 1.Januar 2011 Folien zum Vortrag auf der Mitarbeiterversammlung am 03.12.2010, 2010 TU Berlin, Audimax 1 Inhaltsübersicht Technische Universität

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27. Juli 2009 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September

Mehr

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 2. Februar 2016 Zwischen der

Mehr

Tarifrecht für Mitarbeiter in

Tarifrecht für Mitarbeiter in Kommission Eingruppierung und Besoldung (KEB) Berufsverband Kristina Lippold Neue Entwicklungen im Tarifrecht für Mitarbeiter in Bibliotheken Vortrag auf dem 95. Deutschen Bibliothekartag in Dresden am

Mehr

Informationen zum Tarifvertrag Überleitung (TVÜ) Bund und VKA

Informationen zum Tarifvertrag Überleitung (TVÜ) Bund und VKA Informationen zum Tarifvertrag Überleitung (TVÜ) Bund und VKA Übersicht Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrecht (TVÜ) vom 1. Juni 2005 - TVÜ-Bund

Mehr

Nummer 8/2012 04.12.2012. Inhalt: Informationen zum Tarifrecht ab 1.Januar 2013. TV-L FU Stufenaufstieg Zahlung eines Strukturausgleichs

Nummer 8/2012 04.12.2012. Inhalt: Informationen zum Tarifrecht ab 1.Januar 2013. TV-L FU Stufenaufstieg Zahlung eines Strukturausgleichs Personalblatt Nummer 8/2012 04.12.2012 Inhalt: Informationen zum Tarifrecht ab 1.Januar 2013 TV-L FU Stufenaufstieg Zahlung eines Strukturausgleichs Herausgeber: Das Präsidium der Freien Universität Berlin,

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund)

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das

Mehr

Tarifarchiv Tarifrunden im öffentlichen Dienst 2005 2010

Tarifarchiv Tarifrunden im öffentlichen Dienst 2005 2010 Tarifarchiv Tarifrunden im öffentlichen Dienst 2005 2010 Forderungen und Abschlüsse Forderungen und Ergebnisse 44 Jahr Forderung Ergebnis 2005 Neugestaltung des Tarifrechts mit Überleitungsbestimmungen

Mehr

vom 1. März 2009 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits

vom 1. März 2009 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TVL und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜLänder) vom 1. März 2009 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher

Mehr

Grundzüge des TV-L. Informationsveranstaltung am 19.1.2007 Abt. III-1 Personalangelegenheiten

Grundzüge des TV-L. Informationsveranstaltung am 19.1.2007 Abt. III-1 Personalangelegenheiten Grundzüge des TV-L Informationsveranstaltung am 19.1.2007 Abt. III-1 Personalangelegenheiten I. Anwendbarer Tarifvertrag / Geltungsbereich Der TV-L gilt für alle Beschäftigten mit Arbeitsverhältnis zum

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - Bund)

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - Bund) Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - Bund) vom 13. September 2005, geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. März 2008,

Mehr

Stand Oktober 2006. Inhalte:

Stand Oktober 2006. Inhalte: Aachen/Düren/Erft Fachbereich 3 Gesundheit, soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen Der neue Tarifvertrag im Länderbereich(TV-L) Alle Angaben stehen unter dem Vorbehalt der noch stattfindenden Redaktionsverhandlungen

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund KODA-Fassung)

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund KODA-Fassung) Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund KODA-Fassung) vom 13. September 2005 *1 in der Fassung des KODA-Beschlusses vom 16.04.2007

Mehr

Ein Info für Arbeiter/-innen

Ein Info für Arbeiter/-innen Aachen/Düren/Erft Fachbereich 3 Gesundheit, soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen Der neue Tarifvertrag im Länderbereich(TV-L) Die bisherigen Ergebnisse nach dem Stand Oktober 2006 Ein Info für Arbeiter/-innen

Mehr

Neugestaltung des Tarifrechts im öffentlichen Dienst

Neugestaltung des Tarifrechts im öffentlichen Dienst Aktuelle Informationen zur Neugestaltung des Tarifrechts im öffentlichen Dienst Verhandlungskommission 20. Januar 2005 Termine 6er-Kreis ab 16.12.2004 20./21. Dezember 2004 in Bonn 7. Januar 2005 in Köln

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - Bund)

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - Bund) Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - Bund) vom 13. September 2005, geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. März 2008,

Mehr

Regelungen zur Überleitung aus dem BAT/BAT-O in den TV-L

Regelungen zur Überleitung aus dem BAT/BAT-O in den TV-L Überleitungs- Tarifverträge Berliner Hochschulen und FU Regelungen zur Überleitung aus dem BAT/BAT-O in den TV-L Auswirkungen der neuen Tarifverträge in den Berliner Hochschulen auf die am 31. Dezember

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin 11014 Berlin

Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin 11014 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit 101

Mehr

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder TV- L. 28. April 2008

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder TV- L. 28. April 2008 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder TV- L 28. April 2008 1 Wichtige Inhalte des Tarifabschlusses im Überblick Arbeitszeit Jahressonderzahlung Leistungsentgelt Überleitung Entgelt Eingruppierung

Mehr

Informationsveranstaltung. Neuordnung des öffentlichen Tarifrechts

Informationsveranstaltung. Neuordnung des öffentlichen Tarifrechts Landkreis Gifhorn Haupt- und Personalamt Informationsveranstaltung Neuordnung des öffentlichen Tarifrechts 17.10.2005 Prozessvereinbarung Tarifrunde 2003/2004 Inhalt: Modernisierung des öffentlichen Tarifrechtes

Mehr

Anlage 1.2.2 zur KAO. Abschnitt I Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich

Anlage 1.2.2 zur KAO. Abschnitt I Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich Anlage 1.2.2 zur KAO Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung der unter den Geltungsbereich der KAO fallenden Beschäftigten in das ab 1. Oktober 2006 geltende kirchliche Arbeitsvertragsrecht (AR-Ü) Hinweis:

Mehr

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen werden folgende Durchführungshinweise

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen werden folgende Durchführungshinweise POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET

Mehr

Das neue Tarifrecht der Länder

Das neue Tarifrecht der Länder Fachhochschule Lippe und Höxter Lemgo, den 25.10.2006 -Personaldezernat- Das neue Tarifrecht der Länder Informationen für Tarifbeschäftigte Am 19. Mai 2006 hatten sich die Tarifvertragsparteien auf ein

Mehr

Die Entgeltstruktur des TVöD und seine Anwendung in der Praxis

Die Entgeltstruktur des TVöD und seine Anwendung in der Praxis Die Entgeltstruktur des TVöD und seine Anwendung in der Praxis Stand der Verhandlungen zur Erarbeitung einer Vergütungsordnung 31. März 2008 Vortrag 11. Brandenburgischer Archivtag 2008 Vortrag Zeitschiene

Mehr

Überleitungstarifvertrag

Überleitungstarifvertrag 1 Überleitungstarifvertrag Für wen gilt der TV- Überleitung? Wie erfolgt die Überleitung in die neue Tabelle? Was passiert mit dem Verheiratetenund den Kinderzuschlägen? Was passiert mit den künftigen

Mehr

An alle tariflichen Arbeitnehmer/innen; wichtig insbesondere für Beschäftigte in Altersteilzeit

An alle tariflichen Arbeitnehmer/innen; wichtig insbesondere für Beschäftigte in Altersteilzeit Betr.: Häufig gestellte Fragen zur Überleitung und zum neuen Tarifrecht Anlage: Information des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) vom 20.10.2006 An alle tariflichen Arbeitnehmer/innen;

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA)

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005 1 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr.

Mehr

Überleitung der Beschäftigten, die zum / AWO in NRW tätig waren

Überleitung der Beschäftigten, die zum / AWO in NRW tätig waren Überleitung der Beschäftigten, die zum 31.12.2007/01.01.2008 in einem Unternehmen der AWO in NRW tätig waren Systematik der Überleitung 1. Zuordnung der bisherigen Eingruppierung nach BMT-AW II in eine

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder)

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 4 vom 2. Januar

Mehr

Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die DVO.EKD und zur Regelung des Übergangsrechts

Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die DVO.EKD und zur Regelung des Übergangsrechts Überleitung der Mitarbeitenden in die DVO.EKD ARR Überleitung Archiv 4.13.16-2 Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die DVO.EKD und zur Regelung des Übergangsrechts

Mehr

Im Januar 2003 haben sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes auf eine umfassende Neugestaltung des Tarifrechts geeinigt.

Im Januar 2003 haben sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes auf eine umfassende Neugestaltung des Tarifrechts geeinigt. 1 Neugestaltung des Tarifrechts Im Januar 2003 haben sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes auf eine umfassende Neugestaltung des Tarifrechts geeinigt. Das bisherige Tarifrecht soll durch

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder)

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) 17.10.2006 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

Mehr

Die Arbeitszeit beträgt für Tarifbeschäftigte und Auszubildende grundsätzlich 40 Stunden in der Woche.

Die Arbeitszeit beträgt für Tarifbeschäftigte und Auszubildende grundsätzlich 40 Stunden in der Woche. Allgemeine Informationen zum Tarifvertrag der Technischen Universität Darmstadt 1. Gültigkeit und Geltungsbereich Der Tarifvertrag der Technischen Universität Darmstadt (TV-TU Darmstadt) ist am 1. Mai

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA)

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005* 1 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Verhandlungsergebnis im öffentlichen Dienst für die Länder

Verhandlungsergebnis im öffentlichen Dienst für die Länder Verhandlungsergebnis im öffentlichen Dienst für die Länder Der TV-Länder wird zum 1. November 2006 in Kraft gesetzt. Zur Überleitung in das neue Recht wird ein eigenständiger Tarifvertrag vereinbart. Das

Mehr

Stadt Crailsheim 32.000 Einwohner 575 Mitarbeiter vhs Crailsheim 10.000 Unterrichtsstunden/ Jahr 5 Fachbereiche 250 Dozenten 6.500 Belegungen/Jahr

Stadt Crailsheim 32.000 Einwohner 575 Mitarbeiter vhs Crailsheim 10.000 Unterrichtsstunden/ Jahr 5 Fachbereiche 250 Dozenten 6.500 Belegungen/Jahr Stadt Crailsheim 32.000 Einwohner 575 Mitarbeiter 10.000 Unterrichtsstunden/ Jahr 5 Fachbereiche 250 Dozenten 6.500 Belegungen/Jahr Verwaltung 1,5 Stellen 3 Personen Pädagoginnen 2,5 Stellen 3 Personen

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV H)

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV H) Gewerkschaft Erziehung Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV H) Wichtiges für die Praxis in den ersten Monaten GEW Kreisverband Alsfeld Übersicht Eingruppierung und Einstufung

Mehr

Neue Entgeltordnung für DESY Umsetzung der neuen tariflichen Regelungen

Neue Entgeltordnung für DESY Umsetzung der neuen tariflichen Regelungen Neue Entgeltordnung für DESY Umsetzung der neuen tariflichen Regelungen Durchgeführt von V2 und BR Einführung der Entgeltordnung Bund 2016 Hamburg und Zeuthen, Januar/Februar 2016 Agenda > Einleitung und

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder)

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) Inhaltlich orientiert die Überleitung der Beschäftigten der Länder, die der TdL angehören,

Mehr

Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD)

Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) Leistungsorientierte Bezahlung 1 Leistungsorientierte Bezahlung-LOB (1) Rechtsgrundlage: 18 TVöD (VKA) on top, keine Veränderung der Tabellenwerte Zielperspektive:

Mehr

Übersicht über die Mitbestimmung bei Stufenzuordnung nach dem TVöD-Bund, TVöD-VKA und TV-L

Übersicht über die Mitbestimmung bei Stufenzuordnung nach dem TVöD-Bund, TVöD-VKA und TV-L Übersicht über die Mitbestimmung bei Stufenzuordnung nach dem TVöD-Bund, TVöD-VKA und TV-L zusammengestellt von Rechtsanwalt Michael Kröll Die folgenden Übersichten zeigen, ob die sich aus den jeweiligen

Mehr

Niederschriftserklärungen

Niederschriftserklärungen 17.10.2006 Niederschriftserklärungen I. Niederschriftserklärungen zum TV-L 1. Zu 1 Absatz 2 Buchstabe b: Bei der Bestimmung des regelmäßigen Entgelts werden Leistungsentgelt, Zulagen und Zuschläge nicht

Mehr

6. Tarifvertrag zur Änderung

6. Tarifvertrag zur Änderung 6. Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages zur Überleitung der Mitarbeiter des DRK in die Entgeltgruppen des DRK-Reformtarifvertrages und zur Regelung des Übergangsrechts, Teil B (TVÜ-DRK) Zwischen

Mehr

Beschluss der Bistums-KODA Speyer zur Übernahme von Regelungen des neu gestalteten Tarifrechts des öffentlichen Dienstes vom 07.06.

Beschluss der Bistums-KODA Speyer zur Übernahme von Regelungen des neu gestalteten Tarifrechts des öffentlichen Dienstes vom 07.06. Beschluss der Bistums-KODA Speyer zur Übernahme von Regelungen des neu gestalteten Tarifrechts des öffentlichen Dienstes vom 07.06.2006 (OVB 2006, S. 120-125; 2007, S. 379; 2008, S. 135 f; 2010, S. 158

Mehr

Neuer Tarif für den. ab 1. November 2009

Neuer Tarif für den. ab 1. November 2009 Neuer Tarif für den Sozial- und Erziehungsdienst ab 1. November 2009 Daniela Windhausen 28. Oktober 2009 Fakten Tarifeinigung vom 27.Juli 2009 Einigung der abzuschließenden Tarifverträge am 14. Oktober

Mehr

vom 2. Januar 2012 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits

vom 2. Januar 2012 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 2. Januar 2012 Zwischen der Tarifgemeinschaft

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom 1. April 2014 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - vom 1. August 2006 Zwischen der Vereinigung

Mehr

Beck-Texte im dtv 5768. TVöD, TV-L. Textausgabe. von Gabriele Cerff. 6. Auflage. Verlag C.H. Beck München 2014

Beck-Texte im dtv 5768. TVöD, TV-L. Textausgabe. von Gabriele Cerff. 6. Auflage. Verlag C.H. Beck München 2014 Beck-Texte im dtv 5768 TVöD, TV-L Textausgabe von Gabriele Cerff 6. Auflage Verlag C.H. Beck München 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 406 67116 6 Zu Inhalts- und Sachverzeichnis

Mehr

Niederschrift über die Sitzung der Lenkungsgruppe zur Neugestaltung des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes (Bund/VKA und ver.

Niederschrift über die Sitzung der Lenkungsgruppe zur Neugestaltung des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes (Bund/VKA und ver. NS Sz Lenkung 1.-3.12.04 Köln.doc Niederschrift über die Sitzung der Lenkungsgruppe zur Neugestaltung des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes (Bund/VKA und ver.di) am 1. - 3. Dezember 2004 in Köln I.

Mehr

LakiMAV-Vollversammlung Aktuelles zur KAO

LakiMAV-Vollversammlung Aktuelles zur KAO Aktuelles zur KAO Tarifrunde 2008 im Öffentlichen Dienst Ausgangspunkt: ver.di-forderung 8 % mehr Lohn mindestens 200,- Tarifabschluss 2008 im Öffentlichen Dienst Zum 1. Januar 2008 Erhöhung der Tabellenwerte

Mehr

TV-L - Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes für die

TV-L - Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes für die Marc-Oliver Steuernagel TV-L - Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes für die Länder Ein zukunftsweisender Tarifvertrag? Eine Veranstaltung für den Bund der Technischen Beamten, Angestellten und Arbeiter

Mehr

Neues Tarifrecht für die Länder. Eckpunkte der Einigung vom 19.5.2006

Neues Tarifrecht für die Länder. Eckpunkte der Einigung vom 19.5.2006 Neues Tarifrecht für die Länder Eckpunkte der Einigung vom 19.5.2006 2 Überblick 1 Nach 2 ½ Jahren tariflosem Zustand und 14 Wochen Streik haben wir wieder eine Tarifbindung Spaltung der Beschäftigten

Mehr

Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen der Ev.-Luth. Landeskirche Hannovers

Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen der Ev.-Luth. Landeskirche Hannovers Die,,neue" Entgeltordnung Die wichtigsten Fakten noch einmal zusammengefasst Eingruppierungsautomatik = für die Eingruppierung ist die gesamte, nicht nur vorrübergehend ausgeübte Tätigkeit ausschlaggebend

Mehr

TVÜ - VKA. Ausführung zur Überleitung. KAV Thüringen e. V. (Stand ) Grundsätze der Überleitung Angestellte TVÜ

TVÜ - VKA. Ausführung zur Überleitung. KAV Thüringen e. V. (Stand ) Grundsätze der Überleitung Angestellte TVÜ TVÜ - VKA Ausführung zur Überleitung KAV Thüringen e.v. (Stand 22.08.2005) 1 Grundsätze der Überleitung Angestellte TVÜ Stichtag 01.10.2005 Zuordnung der Vergütungsgruppe in die neue Entgeltgruppe ( 4

Mehr

Geschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen DiAG/MAV/KODA Erzdiözese Freiburg

Geschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen DiAG/MAV/KODA Erzdiözese Freiburg Geschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen DiAG/MAV/KODA Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Marta Böge, Rechtsreferentin Christine Burger, Rechtsreferentin Stand:

Mehr

Musterprüfungsaufgabe

Musterprüfungsaufgabe Musterprüfungsaufgabe Kaufmann / Kauffrau für Büromanagement Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung Prüfungsbereich Fachaufgabe in der Wahlqualifikation Wahlqualifikation 6 - Personalwirtschaft Sachverhalt:

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten TVÜ-Bund/ TVÜ-VKA Hinweise zum Strukturausgleich

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten TVÜ-Bund/ TVÜ-VKA Hinweise zum Strukturausgleich 2007 Beschäftigte Bund und Gemeinden Berlin, den 09. November 2007 Nr. 055/2007 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten TVÜ-Bund/ TVÜ-VKA Hinweise zum Strukturausgleich In einer Vielzahl von Fällen

Mehr

Tarifvertrag. vom 18. Januar 2012

Tarifvertrag. vom 18. Januar 2012 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.v. in den TV AWO-Bundesverband und zur Regelung des Übergangsrechts (TV-Ü AWO-Bundesverband) vom 18. Januar 2012 Zwischen

Mehr

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder. vom 1. März 2009

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder. vom 1. März 2009 Stand: 1. März 2009 11.00 Uhr Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 1. März 2009 1. Erhöhung der Tabellenentgelte des TV-L Die Tabellenentgelte (einschließlich der

Mehr

A 14/2012 04.07.2012 00 20 01 07 00 00

A 14/2012 04.07.2012 00 20 01 07 00 00 A 14/2012 04.07.2012 00 20 01 07 00 00 Inhalt: Tarifeinigung vom 31. März 2012; Erhöhung der Tabellenentgelte sowie der sonstigen Entgelte und Entgeltbestandteile des TVöD, TVÜ-VKA, TVAöD und TVPöD ab

Mehr

Informationen zum Tarifabschluss 2005

Informationen zum Tarifabschluss 2005 Informationen zum Tarifabschluss 2005 Überblick TV öd tritt am 1. Oktober 2005 für alle in Kraft - Einigung über die Entgelttabellen und Überleitung - Strittige Punkte wurden geklärt - Sicherung der Besitzstände

Mehr

Der neue TV-L. Überleitungsregelungen. Folien. Oktober Fachhochschule OOW. Personalabteilung. Folie 1

Der neue TV-L. Überleitungsregelungen. Folien. Oktober Fachhochschule OOW. Personalabteilung. Folie 1 Der neue TV-L Überleitungsregelungen Folien Oktober 2006 Fachhochschule OOW Personalabteilung Folie 1 Ziele des TV-L Einheitlicher Tarifvertrag für Angestellte und Arbeiter / Arbeiterinnen Kunden- und

Mehr

vom 1. Juni 2011 Zwischen und

vom 1. Juni 2011 Zwischen und Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Johann-Wolfgang-Goethe- Universität Frankfurt am Main in den TV-G-U und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-G-U) v.

Mehr

Informationen. zum Entgelt. für. Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen. (Stand 01.03.

Informationen. zum Entgelt. für. Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen. (Stand 01.03. Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Informationen zum Entgelt für Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Stand 01.03.2016)

Mehr

Einigung der Tarifvertragsparteien des TVöD über eine umfassende Neugestaltung des Tarifrechts für den öffentlichen Dienst*

Einigung der Tarifvertragsparteien des TVöD über eine umfassende Neugestaltung des Tarifrechts für den öffentlichen Dienst* Einigung der Tarifvertragsparteien des TVöD über eine umfassende Neugestaltung des Tarifrechts für den öffentlichen Dienst* Im Januar 2003 haben sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes

Mehr

TVöD - Kommentar. Springer. Werner Dörring Jürgen Kutzki (Hrsg.) Arbeitsrecht für den öffentlichen Dienst. Bearbeitet von

TVöD - Kommentar. Springer. Werner Dörring Jürgen Kutzki (Hrsg.) Arbeitsrecht für den öffentlichen Dienst. Bearbeitet von Werner Dörring Jürgen Kutzki (Hrsg.) TVöD - Kommentar Arbeitsrecht für den öffentlichen Dienst Bearbeitet von Werner Dörring Syndikusanwalt MW Energie AG, Mannheim Lehrbeauftragter Universität Mannheim

Mehr

Kommunaler Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz e.v. - KAV -

Kommunaler Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz e.v. - KAV - Kommunaler Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz e.v. - KAV - Deutschhausplatz 1, 55116 Mainz Postfach 27 05, 55017 Mainz Telefon 06131/28949-0 Telefax 06131/28949-28 E-Mail info@kav-rp.de Homepage www.kav-rp.de

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den TV-Ärzte/VKA und zur Regelung des Übergangsrechts

Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den TV-Ärzte/VKA und zur Regelung des Übergangsrechts Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den TV-Ärzte/VKA und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Ärzte/VKA) vom 17. August 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages

Mehr

Eingruppierungsrecht des TVöD/TV-L Ist-Zustand und Ausblick DVMD-Aktiventreffen, Ludwigshafen, 12.04.2008. Stand: 04/2008

Eingruppierungsrecht des TVöD/TV-L Ist-Zustand und Ausblick DVMD-Aktiventreffen, Ludwigshafen, 12.04.2008. Stand: 04/2008 des TVöD/TV-L Ist-Zustand und Ausblick DVMD-Aktiventreffen, Ludwigshafen, 12.04.2008 Stand: 04/2008 TVöD und TVöD/TV-L- auf einen Blick Zentrale Eingruppierungsgrundnorm Grundsatz der Tarifautomatik bleibt

Mehr

Arbeitsrechtsregelung zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende (Altersteilzeitordnung ATZO)

Arbeitsrechtsregelung zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende (Altersteilzeitordnung ATZO) Altersteilzeitordnung ATZO 6.220 Arbeitsrechtsregelung zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende (Altersteilzeitordnung ATZO) Vom 29. September 2010 (Beschluss Nr. 144) (GVM 2010 Nr.

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis... 12 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Tarifvertragstext mit Erläuterungen... 17 Abschnitt I: 1 Geltungsbereich..... 17 2 Arbeitsvertrag,

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Abkürzungs- und Literaturverzeichnis... 12 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Tarifvertragstext mit Erläuterungen... 19 Abschnitt I: 1 Geltungsbereich.....

Mehr

Der Bereitschaftsdienst

Der Bereitschaftsdienst Der Bereitschaftsdienst Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH und infolge dessen der Änderung des Arbeitszeitgesetzes zum 1.1. 2004 gilt Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinne

Mehr

1. Konferenzdolmetscherinnen und Konferenzdolmetscher Eingruppierungen von nach dem 1. Oktober 2005 in VergGr. III des Teils III Abschnitt A

1. Konferenzdolmetscherinnen und Konferenzdolmetscher Eingruppierungen von nach dem 1. Oktober 2005 in VergGr. III des Teils III Abschnitt A POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT

Mehr

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes des Landes Hessen vom 15. April 2015

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes des Landes Hessen vom 15. April 2015 Stand: 15. April 2015 13:40 Uhr Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes des Landes Hessen vom 15. April 2015 I. Entgelt 1. Erhöhung der Tabellenentgelte

Mehr

Strukturausgleiche für Angestellte (VKA)

Strukturausgleiche für Angestellte (VKA) Anlage 2 Strukturausgleiche für Angestellte (VKA) Angestellte, deren ag sich nach 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT / BAT-O / deutsche Sparkassen bemisst, erhalten den entsprechenden Anteil, in jedem Fall aber

Mehr

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Wolfgang Hamer Axel Görg Martin Guth Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Basiskommentar zum TVöD mit den Überleitungstarifverträgen für Bund (TVÜ-Bund) und Gemeinden (TVÜ-VKA) 3., aktualisierte Auflage

Mehr

vom 6. Mai 2011 Zwischen dem Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport und

vom 6. Mai 2011 Zwischen dem Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport und Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in den TV-H und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-H) vom 6. Mai 2011 Zwischen dem Land Hessen, vertreten

Mehr

Neues kirchliches Tarifrecht in der hannoverschen Landeskirche. Was gilt seit dem 01.01.2009?

Neues kirchliches Tarifrecht in der hannoverschen Landeskirche. Was gilt seit dem 01.01.2009? Neues kirchliches Tarifrecht in der hannoverschen Landeskirche Was gilt seit dem 01.01.2009? Tarifrecht bei Kirche und im Öffentlichen Dienst im Jahr 2008 für den Bereich der Bundesbediensteten und kommunalen

Mehr

Neugestaltung Tarifrecht öffentlicher Dienst Entgeltgruppe 8 und 1 weitere Überleitungsregelungen

Neugestaltung Tarifrecht öffentlicher Dienst Entgeltgruppe 8 und 1 weitere Überleitungsregelungen 2004 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Bund/Länder/Gemeinden Berlin den 28.12.2004 Nr. 116/04 Neugestaltung Tarifrecht öffentlicher Dienst Entgeltgruppe 8 und 1 weitere Überleitungsregelungen Am 21./ 22.

Mehr

Jens Hoffmann Tarifkoordinator Lehrkräfte

Jens Hoffmann Tarifkoordinator Lehrkräfte Vortrag: Das neue Tarifrecht des Öffentlichen Dienstes für die Länder (TV-L) - Grundstruktur der nach den Vorschriften des TVÜ-L - 13. Februar 2007 in Dortmund Jens Hoffmann Tarifkoordinator Lehrkräfte

Mehr

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Wolfgang Hamer Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Basiskommentar zum TVöD mit den Überleitungstarifverträgen für Bund (TVÜ-Bund) und Gemeinden (TVÜ-VKA) Bund-Verlag Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) - Wichtiges für die Praxis in den ersten Monaten -

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) - Wichtiges für die Praxis in den ersten Monaten - Gewerkschaft Erziehung Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) - Wichtiges für die Praxis in den ersten Monaten - Übersicht Eingruppierung und Einstufung von neu Eingestellten

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TVÜ-Ärzte)

Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TVÜ-Ärzte) 30.10.2006 Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TVÜ-Ärzte) vom 30. Oktober 2006 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden

Mehr

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern Stand: 31. März 2012; 7.00 Uhr Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern Teil A Gemeinsame Regelungen für Bund und VKA

Mehr

TV-L HU in Fragen und Antworten

TV-L HU in Fragen und Antworten TV-L HU in Fragen und Antworten Warum schließen Gewerkschaften einen solchen Tarifvertrag ab? Für wen gilt der TV-L HU? Was ist neu am TV-L HU? Gibt es mit der Überleitung nicht zwei Welten von Beschäftigten:

Mehr

Tarifverhandlungen. - Sachstand -

Tarifverhandlungen. - Sachstand - Tarifverhandlungen - Sachstand - Wird es zukünftig für den kirchlichen Bereich eine eigenständige tarifliche Regelung, abgekoppelt vom öffentlichen ienst geben oder wird der Tarifvertrag Land Niedersachsen

Mehr

Neues Tarifrecht in der Hamburger Steuerverwaltung

Neues Tarifrecht in der Hamburger Steuerverwaltung Sonderrundschreiben Mitgliederinformation der Deutschen Steuer-Gewerkschaft Landesverband Hamburg e. V. Verantwortlich für den Inhalt: Michael Jürgens, Michael Westphal September 2006 Neues Tarifrecht

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium

Mehr