Tarifverträge für den öffentlichen Dienst 87. Auszubildende 643. Vergütung, Zulagen 691. Eingruppierung 725

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2 Schnellübersicht Seite Tarifverträge für den öffentlichen Dienst 87 Auszubildende 643 Vergütung, Zulagen 691 Eingruppierung 725 Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Altersteilzeit 1079 I II III IV V Stichwortverzeichnis 1223 Findex TVöD Trends Eingruppierung aktuell 23 Entgeltumwandlung für Beschäftigte des Bundes 68

3 Gesamtinhaltsübersicht I Tarifverträge für den öffentlichen Dienst Tarifvertragstexte mit Kommentierung I.1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) I.1.1 TVöD Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) I.2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) I.2.1 Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung I.3 Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (KraftfahrerTV Bund) I.4 Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern II II.1 II.1.1 II.1.2 II.1.3 II.1.3a Auszubildende Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) Allgemeiner Teil Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) Besonderer Teil BBiG Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) Besonderer Teil Pflege Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) Richtlinie des Bundes zur Beschäftigung von Praktikantinnen und Praktikanten (Praktikanten-Richtlinie Bund) III III.1 Vergütung, Zulagen Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes (LeistungsTV-Bund)

4 Gesamtinhaltsübersicht III.2 Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gem. 33 Abs. 1 Buchst. c BAT III.2a Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte III.3 Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) IV Eingruppierung Vorbemerkung des Bearbeiters Stichwortverzeichnis Allgemeine Vergütungsordnung für die Bereiche des Bundes und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Anlage 1a zum BAT) IV.1.1 Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen IV.1.2 Teil I Allgemeiner Teil IV.1.3 Teil II Zusätzliche Tätigkeitsmerkmale IV A. (gestrichen) IV B. Angestellte in der Datenverarbeitung (DV) IV C. (gestrichen) IV D. Angestellte in medizinischen Hilfsberufen und medizinisch-technischen Berufen IV E. Angestellte im Gartenbau, in der Landwirtschaft und im Weinbau IV F. Angestellte als Forstaufseher und Forstwarte IV G. Angestellte im Sozial- und im Erziehungsdienst IV H. Angestellte an Theatern und Bühnen IV K. Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- und Konservierungsarbeiten an kunstgeschichtlichen, kulturgeschichtlichen und naturkundlichen Sammlungen und Forschungseinrichtungen, an Archiven und bei der Denkmalpflege

5 Gesamtinhaltsübersicht IV L. Angestellte in technischen Berufen IV N. Angestellte im Schreib- und im Fernschreibdienst IV O. Schulhausmeister und Hausmeister in Verwaltungsgebäuden IV P. Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst und im Fernmeldebetriebsdienst IV Q. Meister, Grubenkontrolleure, technische Angestellte mit besonderen Aufgaben IV R. Schwimmeister, Schwimmeistergehilfen IV S. Rettungsassistenten, Rettungssanitäter IV.1.4 Teil III Zusätzliche Tätigkeitsmerkmale für den Bereich des Bundes IV A. Angestellte im Fremdsprachendienst des Bundes (Auszug) Allgemeine Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst für die Bereiche des Bundes, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (Anlage 1b zum BAT) IV.3.1 Vorbemerkungen zu den Abschnitten A und B IV.3.2 A. Pflegepersonal, das unter die Sonderregelungen 2a oder 2e III fällt IV.3.3 B. Pflegepersonal, das nicht unter die Sonderregelungen 2a oder 2e III fällt V Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Altersteilzeit V.1 Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung ATV) V.2 Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) V.2.1 Altersteilzeitgesetz

6 Gesamtinhaltsübersicht V.3 Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte V.3.1 Neuregelung der Altersteilzeit und des FALTER- Arbeitszeitmodells des Bundes

7 TVöD Trends 2012 TVöD Trends 2012 Von Jörg Effertz Durch wichtige Entscheidungen der Gerichte und ergänzende neue Tarifverträge hat der TVöD für den Bereich der Beschäftigten des Bundes zahlreiche Änderungen erfahren. Die aktuellen Trends für das Jahr 2012 und ihre Auswirkungen für die Beschäftigten werden im Folgenden hervorgehoben. Die Änderungen im Tarifrecht orientieren sich am Aufbau des TVöD und sind den einzelnen Vorschriften zugeordnet. Es folgen neue Vereinbarungen aus Tarifverträgen. Alle dargestellten Themen sowie weitere Punkte sind in die Erläuterungen der Vorschriften eingearbeitet, auf die jeweiligen Fundstellen wird hingewiesen. Betriebsübergang bei Privatisierung ( 4 TVöD) Die Anwendung der Regelungen des 613a BGB im Bereich des öffentlichen Dienstes ist ebenso wenig unproblematisch wie die nicht selten gewählte Variante der Personalüberleitung durch Gesetz oder Verordnung. Das zeigt zuletzt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 25. Januar Das BVerfG hat in dieser Entscheidung den gesetzlich geregelten Personalübergang im Rahmen der Privatisierung der Hessener Universitätskliniken gerügt. Dies geschah vor allen Dingen mit Blick auf die Identität von Gesetzgeber und Arbeitgeber (jeweils Land Hessen), die dazu führt, dass der Arbeitgeber sich wegen seiner gleichzeitigen Funktion als Gesetzgeber Vorteile verschaffen kann. Das BVerfG hat darin einen Eingriff in die grundgesetzlich (Art. 12 Abs. 1 GG) geschützte Freiheit der Berufswahl, zu der auch die Freiheit der Wahl des Vertragspartners gehört, gesehen. Da das Urteil auf die besondere Privatisierungsgeschichte der Hessener Universitätskliniken bezogen ist, sind Zweifel an seiner uneingeschränkten Anwendbarkeit in anderen Privatisierungsfällen angebracht. Das Urteil sollte bei anstehenden Privatisierungen gleichwohl mit Blick auf mögliche Parallelen geprüft werden, da zumindest die Hürden dafür höher geworden sind. 13

8 TVöD Trends 2012 Dienstfrei an Feiertagen ( 6 TVöD) 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD bestimmt, dass sich die Soll-Arbeitszeit für jeden Feiertag, der auf einen Werktag fällt, vermindert. Dies gilt aber nach einer Protokollerklärung dazu nur, wenn die Beschäftigten an diesem Tag dienstplanmäßig frei haben und die Sollzeit eigentlich nacharbeiten müssten. Beschäftigte, bei denen die Arbeitszeit wegen des Feiertages ausfällt (die also an diesem Tag nicht ohnehin nach Dienstplan frei hatten), brauchen die Zeit nicht nachzuarbeiten und sind nicht von der Regelung betroffen. Dies hat das BAG nun mit Urteil vom 8. Dezember 2010 bestätigt. Schichtarbeit und individuell wechselnde Arbeitszeiten ( 7 TVöD) Schichtarbeit im tariflichen Sinne erfordert einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit, der durch einen Schichtplan verursacht ist. Individuell wechselnde Arbeitszeiten des Arbeitnehmers reichen nicht aus (so BAG vom 23. Juni 2010). Keine Unterbrechung der Wechselschicht durch Urlaub ( 7 TVöD) Wegen Urlaub entfielen die regelmäßigen Nachtschichten, die immer in der ersten Monatshälfte lagen, für einen Beschäftigten. Die nächsten Nachtschichten standen deshalb planmäßig wieder zu Beginn des nächsten Monats an. Für die Restarbeitszeit im Urlaubsmonat zahlte die Arbeitgeberin dann keine Wechsel-/Nachtschichtzuschläge nach 7 Abs. 1 TVöD. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 24. März 2010) hat entschieden, dass auch für den Urlaubsmonat die Wechselschichtzulage zu zahlen ist. Können wegen Urlaub oder Krankheit die regelmäßigen Nachtschichten nicht erbracht werden, muss die Zulage dennoch weitergezahlt werden (vgl. Erläuterungen zu 7 Abs. 1 TVöD). Zuschläge bei kirchlichen Feiertagen ( 8 TVöD) Oster- und Pfingstsonntag sind keine gesetzlichen, sondern kirchliche Feiertage. Für diese Tage ist deshalb nur der Sonntagszuschlag des 8 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c TVöD und nicht der höhere Feiertagszuschlag nach Buchstabe d der Vorschrift zu zahlen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 10. März 2010 und mit Urteil vom 17. August 2011 für den Oster- und den Pfingstsonntag ausdrücklich bestätigt. Diese Tage werden im neuen Tarifrecht wie alle anderen Sonntage behandelt (vgl. Erläuterungen zu TVöD 8 I.1). Nur 14

9 TVöD Trends 2012 wenn sie (wie z. B. im brandenburgischen Feiertagsgesetz) ausdrücklich zu gesetzlichen Feiertagen erhoben werden, kommen Feiertagszuschläge in Betracht. Unterschiedliche Berücksichtigung von Berufserfahrungen ( 16 TVöD) Zeiten der Berufserfahrung beim selben Arbeitgeber bzw. bei einem anderen Arbeitgeber können nach 16 Abs. 2 Satz 2 bzw. Abs. 3 Satz 2 TVöD unterschiedlich berücksichtigt werden. Das BAG sieht darin nach seinem Urteil vom 23. September 2010 keine Verletzung des Gleichheitssatzes des Artikel 3 Abs. 1 GG. Die betroffenen Beschäftigtengruppen sind nach Auffassung des Gerichts bereits nicht vergleichbar. 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD diene dem Schutz des Besitzstandes von bereits früher bei demselben Arbeitgeber Beschäftigten bei kurzfristigen Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses. Beschäftigte, die von einem anderen Arbeitgeber zum jetzigen Arbeitgeber wechseln, wiesen einen solchen, von den Tarifvertragsparteien als schutzwürdig angesehenen Besitzstand nicht auf. Darüber hinaus durften die Tarifvertragsparteien bei typisierender Betrachtung annehmen, dass in der weit überwiegenden Mehrzahl von Fällen eine nicht länger als sechs Monate zurückliegende Tätigkeit beim selben Arbeitgeber, die eine einschlägige Berufserfahrung vermittelt hat, den Beschäftigten befähigt, nach seiner Wiedereinstellung die im vorherigen Arbeitsverhältnis erworbene Berufserfahrung schneller in vollem Umfang im neuen Arbeitsverhältnis einzusetzen, als dies einem Arbeitnehmer möglich ist, der seine Berufserfahrung in den oftmals gänzlich andersartigen Strukturen bei anderen Arbeitgebern, namentlich bei solchen der Privatwirtschaft, erworben hat. Außerdem durften sie einen Anreiz zur Rückkehr solcher Beschäftigten in den öffentlichen Dienst schaffen, die bereits einschlägige Berufserfahrung beim selben öffentlichen Arbeitgeber erworben hatten. Baustellenzulage als Erschwerniszuschlag? ( 19 TVöD) In 19 TVöD sind Erschwerniszuschläge geregelt. Ungeklärt war die Frage, ob die alte Regelung im BAT zu Baustellenzulagen unter Geltung des TVöD weiterzuzahlen ist. Das BAG hat mit Urteil vom 21. April 2010 entschieden, dass ein Anspruch auf die sogenannte Baustellenzulage ( 33 Abs. 2 BAT) mit Inkrafttreten des TVöD nicht 15

10 TVöD Trends 2012 mehr besteht. Übertarifliche Zahlungen sind von dieser Entscheidung nicht berührt (vgl. Erläuterungen zu TVöD 19 I.1). 30 Urlaubstage auch für Jüngere ( 26 TVöD) Die altersabhängige Urlaubsstaffel des 26 TVöD verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), weil jüngere Beschäftigte einen geringeren Urlaubsanspruch haben als ältere Beschäftigte. Das hat das BAG jetzt mit Urteil vom 20. März AZR 529/10 entschieden. Nach 7 Abs. 1 und Abs. 2 AGG i. V. m. 1 AGG dürfen Beschäftigte aber u. a. nicht wegen ihres Alters benachteiligt werden, wobei eine unmittelbare Benachteiligung vorliegt, wenn eine Person wegen ihres Alters eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Die Tarifpartner des TVöD haben im Rahmen der gerade abgeschlossenen Tarifrunde eine neue Urlaubsstaffel vereinbart. Der Urlaubsanspruch beträgt demnach grundsätzlich 29 Tage und 30 Tage für über 55-Jährige. Auszubildende erhalten 27 Tage. Vorhandene Beschäftigte über 40 Jahre behalten den bisherigen Anspruch auf 30 Tage. Dabei gehen die Tarifpartner augenscheinlich davon aus, dass sich diese Urlaubsstaffel mit dem erhöhten Erholungsbedürfnis der im Vergleich zur alten Urlaubsstaffel deutlich Lebensälteren rechtfertigen lässt. Tirol-Entscheidung : Urlaubsberechnung bei Änderung der Arbeitszeit ( 26 TVöD) Der EuGH hat mit seiner sogenannten Tirol-Entscheidung (Urteil vom 22. April 2010) festgestellt, dass das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass die Inanspruchnahme des Jahresurlaubs zu einer späteren Zeit als dem Bezugszeitraum in keiner Beziehung zu der in dieser späteren Zeit vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitszeit steht. Folglich darf durch eine Veränderung, insbesondere Verringerung, der Arbeitszeit beim Übergang von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung der Anspruch auf Jahresurlaub, den der Arbeitnehmer in der Zeit der Vollbeschäftigung erworben hat, nicht gemindert werden. Die Feststellungen des EuGH betreffen das aus Sicht des deutschen Urlaubsrechts eher exotische Tiroler Vertragsbedienstetengesetz, das einen Urlaubsanspruch in Dienststunden gewährt und nicht in Tagen, wie das deutsche Recht. Eine Übertragbarkeit des Urteils auf die nach deutschem Recht vorzunehmende Urlaubsberechnung, die faktisch keine Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Teilzeit beinhaltet, ist daher 16

11 TVöD Trends 2012 wohl ausgeschlossen. An der Berechnung des Urlaubsentgelts nach dem Lohnausfallprinzip (für den Urlaubszeitraum ist das Entgelt fortzuzahlen, welches der Beschäftigte erhalten hätte, wenn er weiter gearbeitet hätte) kann bei Resturlaubsansprüchen, die vor einer Arbeitszeitverkürzung erworben wurden und tatsächlich bis zum Wechsel des Arbeitszeitmodells nicht in Anspruch genommen werden konnten, kaum festgehalten werden. Keine Vererblichkeit von Urlaubsabgeltungsansprüchen ( 26 TVöD) Lange Zeit war unklar, ob die Erben eines verstorbenen Beschäftigten die Zahlung einer Urlaubsabgeltung für nicht genommenen Urlaub verlangen können. Hierzu gibt es jetzt eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts: Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt der Urlaubsanspruch. Er wandelt sich deshalb nicht mehr nach 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz in einen Abgeltungsanspruch um (vgl. Urteil des BAG vom 20. September 2011 sowie Erläuterungen unter I.1 26 Anhang 2). Arbeitsbefreiung bei Umzug aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen ( 29 TVöD) In der Praxis bereitet die Auslegung von 29 Abs. 1 Buchstabe c TVöD oft Schwierigkeiten. Denn die Tarifpartner haben nicht erläutert, was unter dienstlichen oder betrieblichen Gründen für einen Umzug anzuerkennen ist. Auch zu der Vorgängerregelung in 52 BAT fehlten konkrete Einzelheiten. Aus den Änderungen zu den früheren Vorschriften leitet der Verfasser eine weite Auslegung des 29 TVöD ab (vgl. die neuen Erläuterungen zu TVöD 29 I.1). Zuvor-Beschäftigung und Befristung ( 30 TVöD) Nach Absatz 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ist eine sachgrundlose Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht statthaft, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Eine Zuvor-Beschäftigung im Sinne dieser Vorschrift liegt nach Auffassung des BAG (Urteil vom 6. April 2011) nicht vor, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt. Das ergibt nach der Begründung des BAG die an ihrem Sinn und Zweck orientierte, verfassungskonforme Auslegung der gesetzlichen Regelung. Diese solle zum einen Arbeitgebern ermöglichen, auf schwankende Auftragslagen und wechselnde Marktbedingungen durch befristete Einstellungen zu reagieren, und für 17

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