TVöD-Jahrbuch Bund 2015

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1 TVöD-Jahrbuch Bund 2015 TVöD mit Besonderem Teil Verwaltung und Entgeltordnung von Jörg Effertz 1. Auflage Walhalla Fachverlag Regensburg 2015 Verlag C.H. Beck im Internet: ISBN schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG

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5 Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Stand von 1. November Verbindliche Auskünfte holen Sie gegebenenfalls bei Ihrer Gewerkschaft, Ihrem Personal- oder Betriebsrat oder Ihrem Rechtsanwalt ein. WALHALLA Digital: Mit den WALHALLA E-Books bleiben Sie stets auf aktuellem Stand! Auf finden Sie unser komplettes E-Book- und App-Angebot. Klicken Sie doch mal rein! Wir weisen darauf hin, dass Sie die gekauften E-Books nur für Ihren persönlichen Gebrauch nutzen dürfen. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe oder Leihe an Dritte ist nicht erlaubt. Auch das Einspeisen des E-Books in ein Netzwerk (z. B. Behörden-, Bibliotheksserver, Unternehmens-Intranet) ist nicht erlaubt. Sollten Sie an einer Serverlösung interessiert sein, wenden Sie sich bitte an den WALHALLA-Kundenservice; wir bieten hierfür attraktive Lösungen an: Tel Walhalla u. Praetoria Verlag GmbH & Co. KG, Regensburg Dieses E-Book ist nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert, vervielfältigt oder verbreitet werden. Bestellnummer:

6 Datei: W:/3B2_int14867_JBTVoeD_Bund/7934_00_02_Vorwort.3d Gedruckt am: um 17:45:52 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ] Bearbeiter: Projekt-Info: Das aktuelle Tarifrecht des Bundes 2015 Tariferhöhung 2015 Dieses Jahrbuch enthält den vollständigen aktuellen Tarifabschluss der letzten Lohnrunde (Phase 2), die weitere Entgelterhöhungen mit sich bringt. Die Umsetzung des Tarifabschlusses in Tarifverträge ist mittlerweile von den Tarifpartnern vollzogen; das Jahrbuch enthält die aktualisierten Texte. Die wichtigsten Änderungen für unter den TVöD fallende Beschäftigte des Bundes zum 1. März 2015 sind: 1. Erhöhung der Entgelte Die Tabellenentgelte für die Beschäftigten des Bundes werden um 2,4 % erhöht. 2. Auszubildende, Praktikanten Die Ausbildungsentgelte sowie die Entgelte der Praktikanten erhöhen sich um 20 Euro. Die Übernahmegarantie (bei betrieblichem Bedarf) für Auszubildende läuft noch bis zum 29. Februar Dazu sollen die geprüften Auszubildenden zunächst für mindestens 12 Monate nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung und danach bei entsprechender Bewährung unbefristet weiterbeschäftigt werden. 3. Urlaubsstaffelung Die frühere Urlaubsstaffelung des TVöD nach Alter ist endgültig aufgegeben worden. Es gilt ein einheitlicher, altersunabhängiger Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Auszubildenden und Praktikanten stehen 28 Tage Urlaub zu. Eingruppierung 2015 Eingruppierungsregelungen zum TVöD und eine Entgeltordnung hatten die Tarifpartner zum 1. Januar vereinbart. Sie sind jetzt für 2015 in wichtigen Punkten ergänzt worden. Der komplizierte Umweg über das alte Recht der Eingruppierung gehört damit der Vergangenheit an. Das Jahrbuch enthält den Tariftext; die wichtigsten Punkte der neuen Regelungen sind in einem ausführlichen Beitrag zusammengefasst und erläutert. Auch die ganz aktuell vereinbarten Änderungen bei der Überleitung der Beschäftigten in die neue Entgeltordnung (z. B. Verlängerung der Antragsfrist für Höhergruppierungen bis zum 30. Juni 2015) sind bereits berücksichtigt. 5

7 Datei: W:/3B2_int14867_JBTVoeD_Bund/7934_00_02_Vorwort.3d Gedruckt am: um 17:45:52 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ] Bearbeiter: Projekt-Info: TVöD-Trends 2015 Die TVöD-Trends 2015 vermitteln einen schnellen Überblick über die jüngsten Entwicklungen und die aktuelle Rechtsprechung. Teilzeitbeschäftigung Die öffentliche Verwaltung bietet Arbeitnehmern ein flexibles Angebot zur Teilzeitbeschäftigung. Damit schaffen öffentliche Arbeitgeber kalkulierbare Rahmenbedingungen für Arbeitnehmer. Dies ist ein Plus im Wettbewerb um Nachwuchskräfte. Die Erläuterungen beschreiben detailliert die rechtlichen Grundlagen und zeigen anhand von Beispielen die Möglichkeiten und Folgen verschiedener Modelle auf. Besitzstandsregelungen In einem ausführlichen Sonderbeitrag werden Besitzstandsregelungen, also die Fortgeltung günstiger Regelungen ohne Kürzungen durch spätere Änderungen, und ihre Hintergründe dargestellt und mit Beispielen erläutert. Alle wichtigen Rechtsgrundlagen komfortabel in einem Band Besonders hilfreich sind die ergänzend abgedruckten gesetzlichen Regelungen, etwa das Arbeitszeit- und das Teilzeit- und Befristungsgesetz: Sie erleichtern das Arbeiten mit dem von den Tarifpartnern bewusst schlank gehaltenen Tarifrecht, das in Teilbereichen auf eigene Regelungen verzichtet und auf gesetzliche Bestimmungen verweist. Kompakt und handlich enthält das Jahrbuch 2015 die folgenden Tarifvorschriften: TVöD (Allgemeiner Teil und Besonderer Teil Verwaltung) mit fachlicher Kommentierung sowie dem aktuellen Zahlen- und Tabellenwerk TVÜ-Bund (Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts) mit Hinweisen zur praktischen Umsetzung der Vorschriften. Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) mit ausführlichen Erläuterungen zu den Hintergründen und zur Überleitung der Beschäftigten. Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD). Tarifvertrag für Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD). 6

8 Datei: W:/3B2_int14867_JBTVoeD_Bund/7934_00_02_Vorwort.3d Gedruckt am: um 17:45:52 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ] Bearbeiter: Projekt-Info: Tarifvertrag für Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (KraftfahrerTV Bund). Darüber hinaus beinhaltet das Jahrbuch 2015 die von der Tarifreform unberührt gebliebenen Tarifverträge über die Altersteilzeitarbeit und die betriebliche Altersversorgung (Zusatzversorgung) in der aktuellen Fassung; auch nach dem In-Kraft-Treten des TVöD bilden sie die Rechtsgrundlage für tarifvertragliche Leistungen. Mit Ihrem TVöD Jahrbuch 2015 wünschen wir Ihnen zuverlässiges und erfolgreiches Arbeiten. Autor und Verlag 7

9 Datei: W:/3B2_int14867_JBTVoeD_Bund/7934_00_02_Vorwort.3d Gedruckt am: um 17:45:52 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ] Bearbeiter: Projekt-Info: 8

10 Datei: W:/3B2_int14867_JBTVoeD_Bund/7934_00_03_Schnelluebersicht.3d Gedruckt am: um 10:29:18 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ] Bearbeiter: Projekt-Info: Schnellübersicht Seite Tarifverträge für den öffentlichen Dienst 53 Auszubildende 687 Vergütung, Zulagen 733 Eingruppierung 767 Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Altersteilzeit 1133 I II III IV V Stichwortverzeichnis 1265 Findex Aktuelle Schwerpunkte TVöD Trends Möglichkeiten und Folgen einer Teilzeitbeschäftigung 29 Hintergründe und Beispiele von Besitzstandsregelungen 45

11 Datei: W:/3B2_int14867_JBTVoeD_Bund/7934_00_03_Schnelluebersicht.3d Gedruckt am: um 17:47:10 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ] Bearbeiter: Projekt-Info:

12 Datei: W:/3B2_int14867_JBTVoeD_Bund/7934_00_04_Gesamtuebersicht.3d Gedruckt am: um 04:41:43 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ] Bearbeiter: pep Projekt-Info: Gesamtinhaltsübersicht I Tarifverträge für den öffentlichen Dienst Tarifvertragstexte mit Kommentierung I.1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) I.1.1 TVöD Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) I.2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) I.2.1 Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung. 657 I.3 Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (KraftfahrerTV Bund) I.4 Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern II II.1 II.1.1 II.1.2 II.1.3 II.1.3a Auszubildende Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) Allgemeiner Teil Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) Besonderer Teil BBiG Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) Besonderer Teil Pflege Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) Richtlinie des Bundes zur Beschäftigung von Praktikantinnen und Praktikanten (Praktikanten-Richtlinie Bund) III III.1 Vergütung, Zulagen Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes (LeistungsTV-Bund)

13 Datei: W:/3B2_int14867_JBTVoeD_Bund/7934_00_04_Gesamtuebersicht.3d Gedruckt am: um 04:41:43 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ] Bearbeiter: pep Projekt-Info: Gesamtinhaltsübersicht III.2 Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gem. 33 Abs. 1 Buchst. c BAT III.2a Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte III.3 Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) IV Eingruppierung IV.01 Einführung: Die neue Entgeltordnung für die Arbeitnehmer des Bundes IV.10 Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) IV.12 Richtlinien für verwaltungseigene Prüfungen IV. Entgeltordnung Bund IV.I Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst IV.II Teil II Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für körperlich/ handwerklich geprägte Tätigkeiten IV.III Teil III Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen IV.III.1 1. Apothekerinnen und Apotheker IV.III.2 2. Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten IV.III.3 3. Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte IV.III.4 4. Ausbilderinnen und Ausbilder in Betrieben und Werkstätten IV.III.5 5. Fachangestellte für Bäderbetriebe sowie geprüfte Meisterinnen und Meister für Bäderbetriebe IV.III.6 6. Baustellenaufseherinnen und -aufseher sowie Bauaufseherinnen und -aufseher

14 Datei: W:/3B2_int14867_JBTVoeD_Bund/7934_00_04_Gesamtuebersicht.3d Gedruckt am: um 04:41:43 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ] Bearbeiter: pep Projekt-Info: Gesamtinhaltsübersicht IV.III.7 7. Bauzeichnerinnen und -zeichner sowie technische Systemplanerinnen und -planer IV.III.8 8. Berechnerinnen und Berechner von Amts-, Dienst- und Versorgungsbezügen sowie von Entgelten IV.III.9 9. Botinnen und Boten sowie Pförtnerinnen und Pförtner IV.III Fahrerinnen und Fahrer IV.III Systemtechnikerinnen und -techniker in der Fernmeldetechnik IV.III Beschäftigte in der Forschung IV.III Beschäftigte im Forstdienst IV.III Fotografinnen und Fotografen IV.III Fotolaborantinnen und -laboranten IV.III Beschäftigte im Fremdsprachendienst Fremdsprachenassistentinnen und -assistenten (Fremdsprachensekretärinnen und -sekretäre) Fremdsprachliche Internet- und Rundfunkauswerterinnen und -auswerter im Presse- und Informationsamt der Bundesregierung Konferenzdolmetscherinnen und -dolmetscher Überprüferinnen und Überprüfer, Übersetzerinnen und Übersetzer, Terminologinnen und Terminologen sowie Lexikografinnen und Lexikografen Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer IV.III Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte IV.III Geprüfte Gärtnermeisterinnen und -meister IV.III Beschäftigte in der Instandhaltung und Bedienung von Gebäude- und Betriebstechnik. 930 IV.III Geschäftsstellenverwalterinnen und -verwalter, Beschäftigte in Serviceeinheiten sowie Justiz- 13

15 Datei: W:/3B2_int14867_JBTVoeD_Bund/7934_00_04_Gesamtuebersicht.3d Gedruckt am: um 04:41:43 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ] Bearbeiter: pep Projekt-Info: Gesamtinhaltsübersicht helferinnen und -helfer bei Gerichten und Staatsanwaltschaften IV.III Beschäftigte in Gesundheitsberufen Audiologie-Assistentinnen und -Assistenten Desinfektorinnen und Desinfektoren sowie Gesundheitsaufseherinnen und -aufseher Diätassistentinnen und -assistenten Ergotherapeutinnen und -therapeuten Lehrkräfte in Gesundheitsberufen Logopädinnen und Logopäden Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister Medizinische Fachangestellte und zahnmedizinische Fachangestellte Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten sowie medizinisch-technische Gehilfinnen und Gehilfen Orthoptistinnen und Orthoptisten Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten Physiotherapeutinnen und -therapeuten Präparationstechnische Assistentinnen und Assistenten sowie Sektionsgehilfinnen und -gehilfen Psychologisch-technische Assistentinnen und Assistenten Zahntechnikerinnen und -techniker IV.III Haus- und Hofarbeiterinnen und -arbeiter IV.III Hausmeisterinnen und Hausmeister IV.III Beschäftigte in der Informationstechnik IV.III Ingenieurinnen und Ingenieure

16 Datei: W:/3B2_int14867_JBTVoeD_Bund/7934_00_04_Gesamtuebersicht.3d Gedruckt am: um 04:41:43 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ] Bearbeiter: pep Projekt-Info: Gesamtinhaltsübersicht IV.III Internet- und Rundfunkauswerterinnen und -auswerter im Presse- und Informationsamt der Bundesregierung IV.III Beschäftigte im Kassendienst IV.III Beschäftigte in der Konservierung, Restaurierung und Grabungstechnik Beschäftigte in der Konservierung und Restaurierung Beschäftigte in der Grabungstechnik IV.III Küchenhilfskräfte und Buffethilfskräfte IV.III Laborantinnen und Laboranten sowie Werkstoffprüferinnen und -prüfer IV.III Fachkräfte für Lagerlogistik, Fachlageristinnen und -lageristen sowie Magazinwärterinnen und -wärter IV.III Geprüfte Meisterinnen und Meister IV.III Modellbauerinnen und -bauer sowie Modelltischlerinnen und -tischler IV.III Operateurinnen und Operateure, Strahlenschutztechnikerinnen und -techniker sowie Strahlenschutzlaborantinnen und -laboranten in Kernforschungseinrichtungen IV.III Redakteurinnen und Redakteure IV.III Beschäftigte in Registraturen IV.III Reinigerinnen und Reiniger IV.III Reproduktionstechnische Beschäftigte IV.III Schweißerinnen und Schweißer IV.III Beschäftigte in der Steuerverwaltung IV.III Technikerinnen und Techniker IV.III Technische Assistentinnen und Assistenten IV.III Tierärztinnen und -ärzte IV.III Tierpflegerinnen und -pfleger IV.III Vermessungstechnikerinnen und -techniker, Geomatikerinnen und Geomatiker sowie Messgehilfinnen und -gehilfen

17 Datei: W:/3B2_int14867_JBTVoeD_Bund/7934_00_04_Gesamtuebersicht.3d Gedruckt am: um 04:41:43 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ] Bearbeiter: pep Projekt-Info: Gesamtinhaltsübersicht IV.III Vorlesekräfte für Blinde und besondere Hilfskräfte für sonstige schwerbehinderte Menschen IV.III Wächterinnen und Wächter IV.III Weitere Beschäftigte IV.IV Teil IV Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung IV.IV.1 1. Besondere Tätigkeitsmerkmale IV.IV.2 2. Beschäftigte in der Arbeitsvorbereitung oder in der Betriebsorganisation IV.IV.3 3. Beschäftigte im Bereich des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr Beschäftigte im Beschaffungs- oder Vertragswesen sowie in der Vertrags- und Instandsetzungsabrechnung Beschäftigte in der Preisverhandlung und in der Preisprüfung IV.IV.4 4. Brückenwärterinnen und -wärter IV.IV.5 5. Diesellokführerinnen und -lokführer sowie Rangiererinnen und Rangierer IV.IV.6 6. Fahrerinnen und Fahrer sowie Wagenpflegerinnen und -pfleger IV.IV.7 7. Fernsprecherinnen und -sprecher IV.IV.8 8. Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst der Bundeswehrfeuerwehr IV.IV.9 9. Beschäftigte im Bereich Film-Bild-Ton IV.IV Beraterinnen und Berater im Flugsicherheitsdienst IV.IV Geprüfte Meisterinnen und Meister sowie staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker in der Flugsicherungstechnik IV.IV Beschäftigte in der Forschung und Materialprüfung

18 Datei: W:/3B2_int14867_JBTVoeD_Bund/7934_00_04_Gesamtuebersicht.3d Gedruckt am: um 04:41:43 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ] Bearbeiter: pep Projekt-Info: Gesamtinhaltsübersicht IV.IV Festmacherinnen und Festmacher, Taklerinnen und Takler, Bootswartinnen und -warte, Maschinistinnen und Maschinisten sowie Elektrotechnikerinnen und -techniker in Landanschlusszentralen IV.IV Helferinnen und Helfer und Stationshilfen in Bundeswehrkrankenhäusern oder anderen kurativen Einrichtungen der Bundeswehr IV.IV Beschäftigte mit speziellen Instandsetzungsoder Wartungstätigkeiten an Luftfahrzeugen IV.IV Kasernenwärterinnen und -wärter, Gebirgshüttenwartinnen und -warte sowie Helferinnen und Helfer in Unterkünften und Liegenschaften IV.IV Köchinnen und Köche, Kochsmaaten, Stewardessen und Stewards sowie Bedienungskräfte IV.IV Konserviererinnen und Konservierer, Verpackerinnen und Verpacker, Packerinnen und Packer, Präserviererinnen und Präservierer sowie Warenauszeichnerinnen und -auszeichner IV.IV Kranführerinnen und Kranführer sowie Anschlägerinnen und Anschläger IV.IV Küchenbuchhalterinnen und -buchhalter IV.IV Maschinistinnen und Maschinisten an besonderen Anlagen IV.IV Beschäftigte im Munitionsfachdienst IV.IV Nautische Beschäftigte und Beschäftigte im Schiffs- und Seedienst IV.IV Pfarrhelferinnen und -helfer IV.IV Beschäftigte im Pflegedienst Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger als Bereichs- oder Stationsleiterinnen oder -leiter

19 Datei: W:/3B2_int14867_JBTVoeD_Bund/7934_00_04_Gesamtuebersicht.3d Gedruckt am: um 04:41:43 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ] Bearbeiter: pep Projekt-Info: Gesamtinhaltsübersicht 25.3 Lehrkräfte für Gesundheits- und Krankenpflege Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, die dem Operations- oder Anästhesiedienst, Dialyseeinheiten, Einheiten für Intensivmedizin, der Notaufnahme (IAS) oder zentralen Sterilisationsdiensten vorstehen Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, denen Beschäftigte unterstellt sind Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen und -helfer sowie Pflegehelferinnen und -helfer IV.IV Prüferinnen und Prüfer von Luftfahrtgerät IV.IV Rechnungsführerinnen und Rechnungsführer IV.IV Beschäftigte im Schieß- und Erprobungsbetrieb 1088 IV.IV Sportlehrerinnen und -lehrer IV.IV Strahlgerätebedienerinnen und -bediener IV.IV Taucherinnen und Taucher sowie Taucherarztgehilfinnen und -gehilfen IV.IV Beschäftigte im Wachdienst IV.V Teil V Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur IV.V.1 1. Beschäftigte bei der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung Küstenbereich Besatzungen von Schiffen und schwimmenden Geräten Beschäftigte an Seeschleusen Beschäftigte an Land im nautischen Bereich IV.IV.2 2. Beschäftigte bei der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung Binnenbereich Besatzungen von Schiffen und schwimmenden Geräten

20 Datei: W:/3B2_int14867_JBTVoeD_Bund/7934_00_04_Gesamtuebersicht.3d Gedruckt am: um 04:41:43 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ] Bearbeiter: pep Projekt-Info: Gesamtinhaltsübersicht 2.2 Beschäftigte an Schleusen an Binnenschifffahrtsstraßen Beschäftigte an Land im nautischen Bereich IV.V.3 3. Beschäftigte mit WSV-spezifischen Tätigkeiten an Land IV.V.4 4. Beschäftigte beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Besatzungen der Schiffe Beschäftigte an Land im nautischen Bereich IV.V.5 5. Beschäftigte im Kontrolldienst beim Bundesamt für Güterverkehr IV.V.6 6. Beschäftigte im Wetterfachdienst beim Deutschen Wetterdienst IV.VI Teil VI Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums des Innern IV.VI.1 1. Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich der Bundespolizei IV.VI.2 2. Köchinnen und Köche sowie Bedienungskräfte bei der Bundespolizei IV.VI.3 3. Beschäftigte im Schießbetrieb der Bundespolizei 1131 IV.VI.4 4. Unterkunftswärterinnen und -wärter, Gebirgshüttenwartinnen und -warte sowie Helferinnen und Helfer in Unterkünften und Liegenschaften im Bereich der Bundespolizei V Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Altersteilzeit V.1 Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung ATV) V.2 Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) V.3 Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte

21 Datei: W:/3B2_int14867_JBTVoeD_Bund/7934_00_04_Gesamtuebersicht.3d Gedruckt am: um 04:41:43 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ] Bearbeiter: pep Projekt-Info: Gesamtinhaltsübersicht V.3.1 Neuregelung der Altersteilzeit und des FALTER- Arbeitszeitmodells des Bundes; Durchführungshinweise

22 Datei: W:/3B2_int14867_JBTVoeD_Bund/7934_00_05.3d Gedruckt am: um 17:56:54 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ] Bearbeiter: Projekt-Info: TVöD Trends 2015 TVöD Trends 2015 Von Jörg Effertz Durch wichtige Entscheidungen der Gerichte und ergänzende neue Tarifverträge hat der TVöD für den Bereich der Beschäftigten des Bundes und der Kommunen zahlreiche Änderungen erfahren. Die aktuellen Trends für das Jahr 2015 und ihre Auswirkungen für die Beschäftigten werden im Folgenden hervorgehoben. Die Änderungen im Tarifrecht orientieren sich am Aufbau des TVöD und sind den einzelnen Vorschriften zugeordnet. Es folgen neue Vereinbarungen aus Tarifverträgen. Alle dargestellten Themen sowie weitere Punkte sind in die Erläuterungen der Vorschriften eingearbeitet, auf die jeweiligen Fundstellen wird hingewiesen. Streikbegleitende Flashmob-Aktionen zulässig ( 3 TVöD/Art. 9 GG) Gewerkschaften dürfen auch neue Streikformen nutzen. Das hat das BVerfG mit Beschluss vom 26. März BvR 3185/09 entschieden und damit die Verfassungsmäßigkeit eines BAG-Urteils (1 AZR 972/08) zu einer streikbegleitenden Flashmob-Aktion bestätigt. Der Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG ist nicht auf Streik und Aussperrung als die traditionell anerkannten Formen des Arbeitskampfs beschränkt. Die Wahl der Mittel, die die Koalitionen zur Erreichung ihrer koalitionsspezifischen Zwecke für geeignet halten, überlässt Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich ihnen selbst. Das Grundgesetz schreibt nicht vor, wie die gegensätzlichen Grundrechtspositionen im Einzelnen abzugrenzen sind; es verlangt keine Optimierung der Kampfbedingungen. Umstrittene Arbeitskampfmaßnahmen werden unter dem Gesichtspunkt der Proportionalität überprüft; durch den Einsatz von Arbeitskampfmaßnahmen soll kein einseitiges Übergewicht bei Tarifverhandlungen entstehen. Stufenzuordnung bei einer Höhergruppierung im Anschluss an eine vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit ( 16 TVöD) Nach 17 Abs. 4 TVöD beginnt bei einer Höhergruppierung die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe erst mit dem Tag der Höhergruppierung. Die vorher zurückgelegten Zeiten werden, so das BAG mit Urteil vom 3. Juli AZR 1067/12, auf diese Stufenlauf- 21

23 Datei: W:/3B2_int14867_JBTVoeD_Bund/7934_00_05.3d Gedruckt am: um 17:56:54 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ] Bearbeiter: Projekt-Info: TVöD Trends 2015 zeit auch dann nicht angerechnet, wenn vor der Höhergruppierung dieselbe Tätigkeit vorübergehend verrichtet und deshalb mit einer persönlichen Zulage gemäß 14 TVöD vergütet wurde. Die Zulage findet auch keine Berücksichtigung bei der Stufenzuordnung nach 17 Abs. 4 TVöD. Diese knüpft ausdrücklich nur an das bisherige Tabellenentgelt im Sinne des 15 TVöD und nicht an die bisherige Gesamtvergütung an. Ein Beschäftigter war seit dem 1. Januar 2005 als Arbeitsvermittler tätig. Zum 1. Oktober 2005 wurde er für seine Tätigkeit in die Entgeltgruppe 8 übergeleitet. Da die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers der Entgeltgruppe 9 zuzuordnen ist, erhielt er eine Zulage nach 14 Abs. 3 TVöD. Ab dem 1. Januar 2011 wurde ihm die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers dauerhaft übertragen und Vergütung nach Entgeltgruppe 9 Stufe 3 geleistet. Der Beschäftigte, der Kläger, will ab diesem Zeitpunkt nach Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 vergütet werden. Bei der Stufenlaufzeit müsse seine Tätigkeit als Arbeitsvermittler ab 2005 mit der Einstufung in die Stufe 4 berücksichtigt werden. Dem folgt das BAG nicht. Die von dem Beschäftigten in Anspruch genommene Regelung in 17 Abs. 3 TVöD, wonach Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des 16 Abs. 3 TVöD gleichstehen, betrifft nur die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe. Stufenzuordnung bei Wiedereinstellung nach Befristung ( 16 TVöD) Bei gesetzeskonformer Auslegung des 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD beginnt die Stufenlaufzeit (unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots des 4 TzBfG) mit der Zuordnung des Beschäftigten zu einer Stufe seiner Entgeltgruppe nach seiner Einstellung nicht neu zu laufen, wenn er zuvor bereits befristet bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war, so das BAG in seinem Urteil vom 21. Februar AZR 524/11. Stufenzuordnung nach Herabgruppierung bei individueller Endstufe ( 17 TVöD) Eine Beschäftigte war als Lehrerin und ständige Vertreterin des Schulleiters beschäftigt. Sie war in die Vergütungsgruppe Ib BAT-O eingruppiert. Nach der Überleitung ergab sich eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 TVöD. Da das Vergleichsentgelt die höchste Entgeltstufe überstieg, wurde sie einer individuellen Endstufe zu- 22

24 Datei: W:/3B2_int14867_JBTVoeD_Bund/7934_00_05.3d Gedruckt am: um 17:56:54 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ] Bearbeiter: Projekt-Info: TVöD Trends 2015 geordnet. Aufgrund eines Rückgangs der Schülerzahlen wurde die Lehrerin ab dem 1. Juli 2010 in die Entgeltgruppe 13 TVöD herabgruppiert und der regulären Endstufe 5 zugeordnet. Sie meinte, anhand einer fiktiven Überleitung müsse entsprechend 6 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-VKA eine neue individuelle Endstufe errechnet werden, welche für ihre Vergütung maßgeblich sei. Dem folgte das BAG in seinem Urteil vom 3. Juli AZR 753/12 nicht. Bei vor dem 1. Oktober 2007 erfolgten Herabgruppierungen wurde die Stufenzuordnung durch 6 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-VKA geregelt. Für spätere Herabgruppierungen gilt 17 Abs. 4 TVöD. Nach dieser Bestimmung ist die oder der Beschäftigte auch im Fall der Herabgruppierung aus einer individuellen Endstufe höchstens der Endstufe der niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen. Sollten die Tarifvertragsparteien bewusst keine Regelung zur Abmilderung des Verlustes einer individuellen Endstufe getroffen haben, würde dies nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Sollte 17 Abs. 4 TVöD hingegen bezüglich der Berücksichtigung einer individuellen Endstufe eine unbewusste Regelungslücke enthalten, könnte diese nicht durch die analoge Anwendung des 6 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-VKA geschlossen werden. Eine tarifliche Regelung wäre vielmehr wegen mehrerer Möglichkeiten der Lückenschließung den Tarifvertragsparteien vorbehalten. Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung ( 21 TVöD) Nach 21 Satz 1 TVöD werden das Tabellenentgelt und die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile im Krankheitsund Urlaubsfall fortgezahlt. Die Tarifpartner folgen insoweit dem Entgeltausfallprinzip des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Abweichend davon bestimmt 21 Satz 2 TVöD, dass nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile als Durchschnittsbetrag (i. d. Regel der letzten drei Monate) gezahlt werden ( Referenzprinzip ). In einer Niederschriftserklärung zur wortgleichen Vorschrift des 21 Satz 2 TV-L haben die Tarifpartner klargestellt, dass Bereitschaftsdienstentgelte und Rufbereitschaftsentgelte einschließlich des Entgelts für die Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft unter die Regelung des Satzes 2 fallen und somit mit dem Durchschnittsentgelt vergütet werden. Dies hat das BAG ausgehend von einem eher ungewöhnlichen und daher sicherlich nicht zu verallgemeinernden Sachverhalt in seinem 23

25 Datei: W:/3B2_int14867_JBTVoeD_Bund/7934_00_05.3d Gedruckt am: um 17:56:54 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ] Bearbeiter: Projekt-Info: TVöD Trends 2015 Urteil vom 10. April AZR 97/12 in Frage gestellt. In dem Urteilsfall hat das BAG im Zusammenhang mit der Auslegung einer besonderen Dienstvereinbarung und entgegen dem Wortlaut der Niederschriftserklärung von einer Einbeziehung des Entgelts für Rufbereitschaft und für die Inanspruchnahme aus der Rufbereitschaft in das Referenzentgelt des 21 TV-L abgesehen. Nach Auffassung des Verfassers ist es mit Blick auf die Besonderheiten des entschiedenen Einzelfalles nicht angebracht, diese Feststellung zu verallgemeinern. Gesetzlicher Urlaubsanspruch nach unbezahltem Sonderurlaub ( 26 TVöD) Eine Krankenschwester war bei einer Klinik seit August 2002 beschäftigt. Vom 1. Januar 2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30. September 2011 hatte sie unbezahlten Sonderurlaub und verlangte danach erfolglos von der Beklagten die Abgeltung von 15 Urlaubstagen aus dem Jahr Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision der beklagten Klinik hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg (Urteil vom 6. Mai AZR 678/12). Der vereinbarte Sonderurlaub stand dem Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs zu Beginn des Kalenderjahres 2011 nicht entgegen. Er berechtigte die Universitätsklinik nicht zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs. Nach 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Diese Vorschrift ist nach 13 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BUrlG unabdingbar. Die Entstehung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs erfordert nur den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses und die einmalige Erfüllung der Wartezeit. Das BUrlG bindet den Urlaubsanspruch damit weder an die Erfüllung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis noch ordnet es die Kürzung des Urlaubsanspruchs für den Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses an. Allerdings sehen spezialgesetzliche Regelungen für den Arbeitgeber die Möglichkeit der Kürzung des Urlaubs bei Elternzeit ( 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG) oder Wehrdienst ( 4 Abs. 1 Satz 1 ArbPlSchG) vor. Eine Kürzungsregelung beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses während einer Pflegezeit ( 3, 4 PflegeZG) findet sich dagegen nicht. Kommt es zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, hindert dies grundsätzlich weder das Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs 24

26 Datei: W:/3B2_int14867_JBTVoeD_Bund/7934_00_05.3d Gedruckt am: um 17:56:54 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ] Bearbeiter: Projekt-Info: TVöD Trends 2015 noch ist der Arbeitgeber zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs berechtigt. Urlaub ( 26 TVöD) Die Rechtsprechung zum Urlaubsrecht ist weiterhin im Fluss. Der EuGH hat mit Urteil vom 12. Juni 2014 C-118/13 auf der Grundlage eines Vorlagebeschlusses des LAG Hamm über die Vererbbarkeit von Urlaubsabgeltungsansprüchen entschieden. Abweichend von der bisherigen Auffassung des BAG (z. B. im Urteil vom 20. September AZR 416/10) hat der EuGH entschieden, dass das Unionsrecht einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Es darf mit Spannung erwartet werden, wie das anrufende LAG Hamm bzw. das BAG das EuGH-Urteil in die deutsche Rechtsprechung übertragen werden. Zwei weitere Grundsatzentscheidungen des EuGH setzen sich mit der Frage auseinander, welche Auswirkungen Änderungen des Arbeitszeitumfangs auf Urlaubsansprüche haben. Bereits die erste Entscheidung vom 22. April 2010 Rs C-486/08 ( Tirol ) enthielt die Aussage, dass ein während einer Vollzeitarbeit erworbener Urlaubsanspruch unter bestimmten Voraussetzungen während einer späteren Teilzeitphase nicht reduziert oder mit einem geringeren Entgelt erfüllt werden darf. Die Feststellungen des EuGH betrafen das aus Sicht des deutschen Urlaubsrechts eher exotische Tiroler Vertragsbedienstetengesetz, das einen Urlaubsanspruch in Dienststunden gewährt und nicht in Tagen, wie das deutsche Recht. Der EuGH hat mit seiner Entscheidung vom 13. Juni 2013 Rs C-415/12 (Brandes) auf Veranlassung eines Vorlagebeschlusses des Arbeitsgerichtes Nienburg (beklagt ist das Land Niedersachsen) die Aussagen seines Tirol-Beschlusses für das deutsche Urlaubsrecht im Kern bestätigt und ausgeführt, dass eine zeitanteilige Kürzung des Urlaubs wegen Teilzeitbeschäftigung nicht in Betracht kommt, wenn der Urlaub (1.) in einer Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, und (2.) der Arbeitnehmer tatsächlich nicht die Möglichkeit hatte, diesen Anspruch auszuüben. 25

27 Datei: W:/3B2_int14867_JBTVoeD_Bund/7934_00_05.3d Gedruckt am: um 17:56:54 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ] Bearbeiter: Projekt-Info: TVöD Trends 2015 Auf der Grundlage der EuGH-Beschlüsse insbesondere im Verfahren Brandes lässt sich zunächst nur eine Grundtendenz absehen. Viele Detailfragen bleiben offen und stehen zum jetzigen Zeitpunkt einer rechtssicheren Umsetzung der Vorgaben des EuGH entgegen. Zwar haben das Arbeitsgericht Nienburg (Urteil vom 19. Dezember Ca 257/12 Ö) und das LAG Hannover (Urteil vom 11. Juni Sa 125/14) im Sinne des EuGH-Beschlusses entschieden. Das Urteil wird aber noch durch das BAG im Revisionsverfahren überprüft werden. Zusatzurlaub bei Wechselschichtarbeit bei Abweichung von Fünftagewoche ( 27 TVöD) Ein Polizeiangestellter arbeitet in Wechselschicht in der Zeit von 5:45 Uhr bis 18:00 Uhr und von 17:45 Uhr bis 06:00 Uhr. Seine Arbeitszeit beträgt pro Schicht 12,25 Stunden, im Durchschnitt arbeitet er 3,5 Dienste pro Woche. Der Arbeitgeber gewährt dem Beschäftigten im Jahr vier Tage Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit á 12,25 Stunden. Der Polizist vertrat die Auffassung, ihm stünden sechs Tage Zusatzurlaub im Jahr bei einer anzurechnenden Arbeitszeit von 12,25 Stunden zu. Das BAG wies seine Klage mit Urteil vom 19. Februar AZR 539/13 ab. Die Anzahl der Zusatzurlaubstage bezieht sich auf die Fünftagewoche, bei einer abweichenden Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaubsanspruch, wie hier zutreffend vom Arbeitgeber berechnet. Bezahlte Freistellung zur Pflege erkrankter Kinder ( 29 TVöD) Ein im Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Kommunen (TVöD) nicht gesetzlich krankenversicherter Beschäftigter hat nach 29 Abs. 1 Satz 1 lit. e bb i. V. m. Satz 2 TVöD Anspruch bis zu vier Arbeitstage unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit für die Pflege erkrankter Kinder freigestellt zu werden. Nach einer aktuellen Entscheidung des BAG (Urteil vom 5. August AZR 878/12) gilt das, wenn ein Kind unter zwölf Jahren schwer erkrankt, eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Notwendigkeit der Anwesenheit des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege ärztlich bescheinigt wird. Erkrankt ein anderes Kind des Beschäftigten schwer und sind die übrigen tariflichen Voraussetzungen erfüllt, steht dem Beschäftigten eine weitere bezahlte Freistellung von der Arbeit zu, wenn die in 29 Abs. 1 Satz 3 TVöD festgesetzte 26

28 Datei: W:/3B2_int14867_JBTVoeD_Bund/7934_00_05.3d Gedruckt am: um 17:56:54 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ] Bearbeiter: Projekt-Info: TVöD Trends 2015 Freistellungsobergrenze von insgesamt fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr nicht überschritten wird. Eine Behörde in Sachsen hatte zuvor für den fünften Tag nur Freistellung ohne Gehaltsfortzahlung gewährt. Das hatten die Arbeitsgerichte in den Vorinstanzen zunächst als richtig bestätigt. Dabei legten sie das Verhältnis der beiden Freistellungsregelungen in 29 TVöD so aus, dass Beschäftigte entweder Anspruch auf vier Tage Freistellung für Kinder unter zwölf Jahren oder fünf Tage für ältere Kinder haben. Mit der ersten Freistellung habe der Arbeitgeber seine Pflicht erfüllt. Das BAG folgt dem nicht. Bei schwerer Erkrankung eines anderen Kindes unter zwölf Jahren ist ausschließlich die in 29 Abs. 1 Satz 3 TVöD festgesetzte Freistellungsobergrenze von insgesamt fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr maßgebend. Deshalb steht der Mutter noch die Vergütung für den fünften Freistellungstag zu. Symptomlose HIV-Infektion als Behinderung ( 34 TVöD) In einem Kündigungsschutzprozess hat das BAG in seinem Urteil vom 19. Dezember AZR 190/12 eine symptomlose HIV-Infektion als chronische Erkrankung und als Behinderung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) angesehen. Folge ist nach den Ausführungen des BAG in seiner Pressemeldung, dass eine Kündigung aus Anlass des Bekanntwerdens der Infektion im Regelfall diskriminierend im Sinne des 3 Abs. 1 AGG und damit unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber durch angemessene Vorkehrungen den Einsatz des Arbeitnehmers trotz seiner Behinderung ermöglichen kann. Ist das nicht der Fall, ist die Kündigung nach Auffassung des BAG wirksam. Ob im entschiedenen Fall eine Beschäftigung möglich wäre, wird das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg noch klären müssen. Das BAG hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Fall zur weiteren Aufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Personenbedingte Kündigung bei Alkoholerkrankung ( 34 TVöD) Für ein Entsorgungsunternehmen mussten Hofarbeiter Abbruchschrott aus Metall sortieren, reinigen und über den öffentlichen Straßenraum mit Fahrzeugen zu einem Containerplatz transportieren. Einem Hofarbeiter wurde wegen mehrfachen Alkoholgenusses zunächst gekündigt. Er berief sich auf eine Alkoholerkrankung. Das Unternehmen nahm darauf die Kündigung zurück. Eine Entziehungskur brach er ab. Bei mehreren Kontrollen wurde Alkohol festgestellt. Eine Kontrolle wurde verweigert. Der Hofarbeiter legte zum Nach- 27

29 Datei: W:/3B2_int14867_JBTVoeD_Bund/7934_00_05.3d Gedruckt am: um 17:56:54 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ] Bearbeiter: Projekt-Info: TVöD Trends 2015 weis seiner Fahrerlaubnis einen tschechischen Führerschein vor. Das Unternehmen kündigte ihm erneut. Dies war rechtmäßig, wie das BAG mit Urteil vom 20. März AZR 565/12 entschieden hat. Die ordentliche Kündigung ist aufgrund der Alkoholerkrankung durch Gründe in der Person des Beschäftigten bedingt und deshalb gemäß 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial gerechtfertigt. Höhe des Kinderbesitzstandes ( 11 TVÜ-VKA) Die Vorschrift des 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA schreibt vor, dass 24 Abs. 2 TVöD anzuwenden ist. Dies führt dazu, dass die Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile bei Teilzeitbeschäftigung in dem Umfang zusteht, der dem Anteil der individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. Ändert sich der Umfang der individuellen Arbeitszeit, ändert sich demnach auch die Höhe der Besitzstandszulage. Eine Besonderheit ist in den Fällen zu beachten, in denen die kinderbezogene Besitzstandszulage aufgrund eines Konkurrenzfalls trotz einer Teilzeitbeschäftigung zunächst zu 100 % zustand. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat für diesen Fall mit Urteil vom 15. November AZR 373/11 im Wege einer einschränkenden Auslegung entschieden, dass bei späteren, unterhalb einer Vollzeitbeschäftigung bleibenden Arbeitszeiterhöhungen entgegen dem Wortlaut des 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA i. V. m. 24 Abs. 2 TVöD eine Verringerung der Besitzstandszulage nach Sinn und Zweck der Tarifnorm nicht eintritt. In diesem Fall bleibt es somit bei der 100 %igen Besitzstandszulage. 28

30 Datei: W:/3B2_int14867_JBTVoeD_Bund/7934_00_05.3d Gedruckt am: um 17:56:54 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ] Bearbeiter: Projekt-Info: Möglichkeiten und Folgen einer Teilzeitbeschäftigung Möglichkeiten und Folgen einer Teilzeitbeschäftigung Von Jörg Effertz In kaum einem anderen Bereich wird dem Wunsch nach Teilzeitbeschäftigung so weitgehend und so flexibel Rechnung getragen, wie in der öffentlichen Verwaltung. Trotz des hohen Verbreitungsgrades ist in Anfragen, die uns aus der Praxis erreichen, mitunter eine große Rechtsunsicherheit zu beobachten. Dies gibt Anlass für die nachstehende Betrachtung, die neben einem Überblick auf begleitende gesetzliche Vorschriften insbesondere die Folgen einer Teilzeitbeschäftigung auf tarifvertragliche Leistungen im Blick hat. I. Anspruchsgründe für den Wechsel von Voll- in Teilzeit 1. Einführung Wie einleitend erwähnt, gibt es nur wenige Bereiche, in denen Wünschen auf Änderung und Reduzierung der Arbeitszeit im Rahmen der Möglichkeiten des Stellenplans bzw. des Budgets so weitreichend nachgekommen wird, wie im Bereich der öffentlichen Verwaltung. Dort gibt es nahezu alle erdenklichen Modelle (mit höchst individuellen Varianten) um die Arbeitszeit zu reduzieren und dann auf die vereinbarten Anwesenheitstage zu verteilen. Nicht nur der Verfasser dieses Beitrages wird sich hinter manchen Namen auf Organisationsplänen ein Kürzel (z. B. Di-Mi-Do für Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, wenn die/der Betroffene nur an diesen Tagen am Arbeitsplatz anzutreffen ist; vergleichbar Vomi, Nami für Vor- und Nachmittag,...) notiert haben, weil man sich sonst kaum merken kann, wann Ansprechspartner telefonisch erreichbar sind. Grenzen der Flexibilität sind naturgemäß dort gezogen, wo dienstliche Notwendigkeiten wie z. B. eine Rund-um-die-Uhr-Besetzung im Schichtbetrieb zu erfüllen sind. In der bei weitem überwiegenden Anzahl von Fällen dürfte die Reduzierung der Arbeitszeit im Einvernehmen beider Parteien des Arbeitsvertrages erfolgen. Gleichwohl ist es angebracht, sich einen Überblick über vom Gesetzgeber und den Tarifvertragspartnern des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) und des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) und des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen 29

31 Datei: W:/3B2_int14867_JBTVoeD_Bund/7934_00_05.3d Gedruckt am: um 17:56:54 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ] Bearbeiter: Projekt-Info: Möglichkeiten und Folgen einer Teilzeitbeschäftigung Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) besonders geregelte Anspruchsgründe zu verschaffen. 2. Tarifvertragliche und gesetzliche Grundlagen Zu den tarifvertraglichen und gesetzlichen Grundlagen gehören insbesondere: TVöD/TV-L/TV-Ärzte und 13 TV-Ärzte/VKA Nach 11 Abs. 1 TVöD/TV-L/TV-Ärzte sowie 13 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA soll mit Beschäftigten, die mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden. Wegen Einzelheiten und der Auslegung der Voraussetzungen siehe die Erläuterungen zu 11 TVöD bzw. 11 TV-L. Die Tarifvorschriften gelten nicht nur für vollbeschäftigte, sondern auch für ohnehin nichtvollbeschäftigte Arbeitnehmer, die folglich einen Anspruch auf weitere Reduzierung ihrer individuellen Arbeitszeit haben. Zwar handelt es sich insgesamt um Soll-Vorschriften, die vom Wortlaut keinen unbedingten, sondern einen weichen Rechtsanspruch schaffen. Gleichwohl kann bei Soll-Bestimmungen generell das Begehren nicht nach dem beliebigen Ermessen des Arbeitgebers, sondern nur bei Vorliegen wichtiger Gründe abgelehnt werden. Hinzu kommt bei 11 TVöD/TV-L/TV-Ärzte sowie bei 13 TV-Ärzte/VKA, dass diese Vorschriften selbst aufführen, dass (nur) dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange der Bewilligung entgegenstehen können. Daran sind sehr strenge Maßstäbe anzulegen. Eine Ablehnung wird in der Praxis allenfalls in sehr kleinen Verwaltungen/Betrieben möglich sein können, wenn dort der Beschäftigte für eine begrenzte Übergangszeit unverzichtbar ist. In der Regel ist jeder Arbeitsausfall (hier: durch die Reduzierung der Arbeitszeit) durch organisatorische Maßnahmen aufzufangen. Die Reduzierung der Arbeitszeit ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen, die Reduzierung kann auf Antrag verlängert werden ( 11 Abs. 1 Sätze 2 und 3 TVöD/TV-L/TV-Ärzte bzw. 13 Abs. 1 Sätze 2 und 3 TV-Ärzte/VKA). Wird die Variante der befristeten Reduzierung gewählt, wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Frist automatisch wieder mit der ursprünglichen Arbeitszeit fortgesetzt. Dies kann je nach Einzelfall für die Betroffenen günstiger sein, als darauf zu vertrauen, dass der Arbeitgeber einem 30

32 Datei: W:/3B2_int14867_JBTVoeD_Bund/7934_00_05.3d Gedruckt am: um 17:56:54 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ] Bearbeiter: Projekt-Info: Möglichkeiten und Folgen einer Teilzeitbeschäftigung eventuellen Wunsch auf spätere (Wieder-)Erhöhung der Arbeitszeit schon nachkommen werde. Dazu ist der Arbeitgeber nicht unbedingt verpflichtet. Nach Absatz 3 der Vorschriften sollen früher Vollbeschäftigte zwar bei der Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bevorzugt werden dies aber nur bei gleicher Eignung wie andere Bewerber und auch nur im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten, wozu eine vorhandene Stelle bzw. ein ausreichendes Budget gehören dürften. Beschäftigte, die ausgehend von einer Teilzeitbeschäftigung eine weitere unbefristete Reduzierung vereinbart haben, fallen nicht unter den Absatz 3 der Vorschriften und haben somit nicht einmal diesen schwachen Anspruch auf Wieder- Aufstockung der Arbeitszeit. Möchten Beschäftigte aus anderen als den in Absatz 1 aao geregelten Betreuungsgründen ihre Arbeitszeit reduzieren, verpflichtet Absatz 2 der o. g. Vorschriften den Arbeitgeber nur, die Möglichkeiten mit dem Ziel einer entsprechenden Vereinbarung zu erörtern. Ein Rechtsanspruch auf Arbeitszeitreduzierung ist damit nicht verbunden des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) Auch das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG) vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966; siehe Anhang zu 30 TVöD/TV-L) enthält in seinem 8 einen Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit. Grundvoraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis des Antragstellers mindestens sechs Monate bestanden hat ( 8 Abs. 1) und dass der Arbeitgeber regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) beschäftigt (Abs. 7 aao). Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann der Arbeitnehmer im Gegensatz zu 11 Abs. 1 TVöD/TV-L/TV-Ärzte und 13 Abs. 1 TV- Ärzte/VKA ohne weitere Voraussetzungen an die Gründe seines Wunsches die Reduzierung der Arbeitszeit verlangen. Dies gilt nicht nur für Vollbeschäftigte, sondern auch für Arbeitnehmer, die mit weniger als der Regelarbeitszeit arbeiten. Der Arbeitnehmer muss den Wunsch spätestens drei Monate vor Beginn der Reduzierung geltend machen (Abs. 2 aao). Der Arbeitgeber kann den Wunsch ablehnen, wenn betriebliche (nicht dringende betriebliche!) Gründe dem entgegenstehen (Abs. 4 Satz 1 aao). Betriebliche Gründe können nach Abs. 4 Satz 2 aao insbesondere in der wesentlichen Beeinträchtigung der Organisation, der Arbeitsabläufe, der Sicherheit oder in wesentlichen Kosten liegen. 31

33 Datei: W:/3B2_int14867_JBTVoeD_Bund/7934_00_05.3d Gedruckt am: um 17:56:54 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ] Bearbeiter: Projekt-Info: Möglichkeiten und Folgen einer Teilzeitbeschäftigung Lehnt der Arbeitgeber den Wunsch nicht spätestens einen Monat vor dem Beginn der gewünschten Arbeitszeitreduzierung schriftlich ab, reduziert sich die Arbeitszeit wie gewünscht (Abs. 5 Satz 1 und 2 aao). Entsprechend ist das Verfahren in Bezug auf die Verteilung bzw. Lage der reduzierten Arbeitszeit (Abs. 5 Satz 3 aao). Die Ablehnung des Reduzierungswunsches kann im Klageweg durch die Arbeitsgerichte geprüft werden. Anders als in 11 Abs. 1 TVöD/TV-L/TV-Ärzte bzw. 13 Abs. 1 TV-Ärzte kann aus 8 nur ein Anspruch auf unbefristete Reduzierung der Arbeitszeit hergeleitet werden. Nach näherer Maßgabe des 9 TzBfG hat der Arbeitgeber den teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der den Wunsch auf Erhöhung der Arbeitszeit vorträgt, aber bei der Besetzung freier Stellen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn dem keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Eine weitere Rechtsgrundlage für die Reduzierung der Arbeitszeit bietet 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748). 15 Abs. 4 BEEG erlaubt es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung von maximal 30 Wochenstunden auszuüben. Sehr häufig ist der Fall anzutreffen, dass in Elternzeit befindliche Beschäftigte die Arbeitszeit ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses für eine vorübergehende Zeit auf dieses oder ein geringeres Maß reduzieren. Wunschfall des Gesetzgebers (und in der öffentlichen Verwaltung auch der Regelfall) ist die in 15 Abs. 4 BEEG genannte Variante der einvernehmlichen Arbeitszeitreduzierung. Auf Einzelheiten dazu sollen sich die Vertragspartner innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung seitens des Arbeitnehmers verständigen (Abs. 5 Satz 2 aao). Abgesehen von der Obergrenze von 30 Wochenarbeitsstunden sind die Vertragspartner recht frei in ihrer Gestaltung der einvernehmlichen Regelung; eine Untergrenze besteht weder in Bezug auf den Umfang der Tätigkeit noch auf die Dauer der Arbeitszeitreduzierung. In Satz 4 aao ist ausdrücklich klargestellt, dass das Recht, nach Ende der Elternzeit wieder auf das ursprüngliche Arbeitszeitmaß zurückzukehren, unberührt bleibt. An gleicher Stelle ist bestimmt, dass auch das Recht besteht, eine vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit auch als BEEG-unschädliche Teilzeitarbeit fortzusetzen (wenn sie nicht mehr als 30 Wochenstunden umfasst). 32

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