Salafismus konsequent mit den Mitteln des Rechtsstaats bekämpfen!
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- Jasmin Kneller
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1 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/ Antrag der Fraktion der FDP Salafismus konsequent mit den Mitteln des Rechtsstaats bekämpfen! I. Sachverhalt Der Salafismus in Deutschland ist, laut Einschätzung des Bundesamtes für Verfassungsschutz und einiger Landesbehörden für Verfassungsschutz, die gegenwärtig dynamischste islamistische Bewegung in Deutschland. Es handelt sich dabei um eine Richtung innerhalb des politischen Islam, die sich strikt an der Gründungszeit der Religion ausrichtet. Im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2013 (Pressefassung) heißt es insoweit (S. 125), Salafismus ist seinem Ursprung nach eine religiös-fundamentalistische Strömung innerhalb des sunnitischen Islam, die sich am Vorbild der muslimischen Gründerväter, der sogenannten rechtschaffenen Vorfahren (arabisch al-salaf as-salih, daraus abgeleitet ist der Begriff Salafismus ), orientiert. Die grundlegenden Quellen des Islam der Koran und die Überlieferungen des Propheten Muhammad (die Sunna) werden strikt und wörtlich ausgelegt. Anpassungen der Islamauslegung an veränderte gesellschaftliche und politische Gegebenheiten werden durch Salafisten als unislamische Neuerungen (arabisch bid'a ) kategorisch abgelehnt und führen, wie auch jede Zusammenarbeit mit Nicht-Muslimen, zwangsläufig zum Unglauben (arabisch kufr ). [ ] Bestrebungen, die auf der Basis salafistischer Vorstellungen argumentieren und die Merkmale islamistischer Bestrebungen aufweisen, also einen islamischen Staat anstreben, in dem diese Vorstellungen allgemeinverbindlich umgesetzt werden, werden als 'salafistische Bestrebungen' bezeichnet. Sie lehnen Demokratie als einen mit dem Islam unvereinbaren Irrglauben ab. Demokratisch verfasste Gesellschaften und Menschen, die diese befürworten, werden von ihnen angefeindet. [ ] In den letzten Jahren sind sowohl die Zahl der salafistischen Aktivisten als auch der Umfang von deren Aktivitäten gerade in Nordrhein-Westfalen stetig angewachsen. Ging der Landesverfassungsschutz in seinem Bericht über das Jahr 2011 noch von ca. 500 salafistischen Extremisten in Nordrhein-Westfalen aus (Pressefassung des Datum des Originals: /Ausgegeben: Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Postfach , Telefon (0211) , zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter
2 Verfassungsschutzberichts 2011, S. 231), lag diese Zahl für das Jahr 2013 bereits bei ca Personen, also dem Dreifachen. Nachdem es in der Öffentlichkeit nach der öffentlichkeitswirksamen kostenlosen Koranverteilung salafistischer Aktivisten im Jahre 2012 zunächst weniger Aufmerksamkeit für salafistische Bestrebungen gab, hat sich dieser Zustand in jüngster Zeit wieder geändert. Inzwischen führen die Salafisten nicht nur unter dem Motto Lies! weitere Koranverteilungsaktionen im öffentlichen Raum durch, sondern gehen auch zu anderen Veranstaltungsformen über. In Nordrhein-Westfalen hat sich insbesondere die Stadt Bonn als ein Schwerpunkt salafistischer Aktivitäten herauskristallisiert. Das beobachten unabhängig voneinander die Bonner Polizei und unterschiedliche Experten. Gelegenheiten für Radikale, auf ihre Glaubensgeschwister einzuwirken, gibt es einige: So werden weiterhin Benefiz- Veranstaltungen mit Blick auf den Bürgerkrieg in Syrien genutzt. Ferner führen Salafisten in Bonn die Aktion "Dawa to go" durch, in etwa übersetzungsfähig mit "Glauben zum Mitnehmen". Dabei handele es sich um Aktionen radikaler Prediger, die durch die Straßen der Altstadt oder des Stadtteils Tannenbusch ziehen, um junge Leute gezielt anzusprechen und Infomaterial zu verteilen. Im Sommer 2014 ist die Veranstaltungsform Grillfest hinzugetreten. Dabei laden die Salafisten zu Grillveranstaltungen in öffentlichen Parkanlagen oder ähnlichen Bereichen ein, die intensiv zur Mitgliederanwerbung und zur Verbreitung der eigenen Ideologie genutzt werden. Regelmäßig treten Gastredner auf, die offensiv salafistisches und fundamentalistisches Gedankengut propagieren. Nach einem Bericht von Focus Online vom 24. Februar 2014 geht der nordrhein-westfälische Verfassungsschutz davon aus, dass die Veranstaltungen des Vereins Helfen in Not zur Anwerbung von Kämpfern für den Djihad in Syrien oder im Irak genutzt werden. Spiegel Online berichtete am 19. Juni 2014, dass von den rund Mitgliedern der irakisch-syrischen Terrororganisation ISIS rund ein Drittel Ausländer seien. Diese Miliz kämpfe grenzübergreifend im Irak und in Syrien; allein 320 Deutsche seien nach Angaben des Verfassungsschutzes inzwischen z.b. nach Syrien gereist. Das ist ein rasanter Anstieg: Noch Mitte 2013 seien es nur 60 Personen gewesen. Es handele sich in der Regel um junge deutsche Männer, Muslime mit Migrationshintergrund, die bereits hierzulande in den Bann von religiösen Extremisten geraten seien. Zwecks Organisation und Vernetzung rekurrieren die Salafisten in Nordrhein-Westfalen auf ein inzwischen sehr umfassendes Netz von Vereinen, Zusammenschlüssen und Stiftungen. Exemplarisch können insofern das Netzwerk Die wahre Religion des in Köln lebenden salafistischen Predigers Ibrahim Abou Nagie, dem auch die Lies! -Stiftung angehört, die u.a. als Verlag für die kostenlos verteilten Ausgaben des Koran dient, und die Vereine Helfen in Not e.v. mit Sitz in Neuss und Ansaar Düsseldorf e.v. genannt werden. Helfen in Not e.v. bezeichnet sich zwar formaliter als Hilfsverein zur Unterstützung notleidender Muslime - insbesondere im syrischen Bürgerkrieg, es ist jedochdavon auszugehen, dass über diesen Verein auch Mittel zum Erwerb von Kriegswaffen für in Syrien oder im Irak an Kampfhandlungen teilnehmende Djihadisten gesammelt oder Kämpfer für die dortigen Auseinandersetzungen rekrutiert werden. Nach einem Bericht der Stuttgarter Nachrichten vom 14. Januar 2014 ergaben Recherchen von Journalisten dieser Zeitung und des Bonner General-Anzeigers im Kriegsgebiet in Syrien, dass von Helfen in Not gekaufte Krankenwagen auch als Transporter für Djihadisten und Waffen genutzt werden. Ähnliches könnte auch für den 2012 in Düsseldorf gegründeten Verein Ansaar Düsseldorf gelten, der ausweislich des aktuellen Verfassungsschutzberichts für Nordrhein-Westfalen eng mit der salafistischen Szene verwoben ist. Die Reaktion des Rechtsstaats auf die mannigfaltigen Aktivitäten der salafistischen Szene erweist sich demgegenüber bis zum heutigen Tage als weitgehend uneinheitlich. Zwar werden die entsprechenden Bestrebungen vom Verfassungsschutz beobachtet; konkrete, 2
3 über diese Beobachtung hinausreichende Maßnahmen sind daraus jedoch nicht abgeleitet worden. Auf diese Weise wird es den Salafisten ermöglicht, weitestgehend ungestört von der öffentlichen Hand ihre demokratie- und verfassungsfeindliche Gesinnung weiterzuverbreiten. Ein gutes Beispiel liefert wiederum die Lage in Bonn, wo es nicht einmal eine polizeiliche Beobachtung oder Präsenz im Zusammenhang mit den jüngsten Grillfesten gegeben hat. Leitende Beamte haben gegenüber dem Bonner Generalanzeiger am 18. Juni 2014 wissen lassen, sie bewerteten die Grillfeste als religiöse Veranstaltungen, so dass eine Anwendung des Versammlungsgesetzes und damit eine Untersagung dieser Veranstaltungen nicht in Betracht komme. Ähnliches gilt für die vom Verfassungsschutz beobachteten Vereine und Zusammenschlüsse: Der Frage, ob wegen etwaiger verfassungsfeindlicher Bestrebungen dieser Organisationen ein Vereinsverbot in Betracht kommen kann, ist bisher, soweit ersichtlich, behördlich nicht nachgegangen worden. Ähnliches gilt zuletzt auch von der Ausreise deutscher Djihadisten in den Irak oder nach Syrien: Die durchaus strafrechtlich relevante Frage, ob bei dem betroffenen Personenkreis bereits eine strafbare Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung nach 129 b, a StGB vorliegen könnte, wird regelmäßig nicht geprüft; dass es sich etwa bei der im Irak und Syrien operierenden ISIS um eine derartige Vereinigung handeln wird, dürfte indes außer Frage stehen. Schon mit Blick auf die Grillfeste dürfte hingegen Folgendes gelten: Die rechtliche Kernfrage ist dabei nicht unbedingt, ob es sich um eine Versammlung dann gilt das Versammlungsrecht oder eine religiöse Veranstaltung handelt. Auch in letzterem Falle gilt immer noch das öffentliche Sicherheits- und Ordnungsrecht, wenngleich auszulegen im Lichte der Religionsfreiheit des Art. 4 GG. Gelangt die zuständige Behörde zu der Einschätzung, es liege tatsächlich eine religiöse Veranstaltung vor, bleibt damit stets ein Verbot der Veranstaltung aus Gründen der sicherheitsrelevanten Rahmenbedingungen möglich, z.b. wenn Teilnehmer im Übermaß brennbare und feuergefährliche Flüssigkeiten wie Grillanzünder und Ähnliches mitführen. Ebenso kommt eine Auflösung der Veranstaltung unter Erteilung von Platzverweisen an die Teilnehmer in Frage, wenn im Rahmen der Veranstaltung tatsächlich volksverhetzende oder ähnliche Parolen öffentlich propagiert werden. Um diese Umstände zu ermitteln und auch die Bewertung der Versammlungseigenschaft zielgenau herbeizuführen, bedürfte es allerdings einer polizeilichen Begleitung oder Beobachtung des jeweiligen Grillfests. Konkrete Anhaltspunkte für das Verbreiten extremistischer und verfassungsfeindlicher Parolen liegen ja bereits wie in der öffentlichen Berichterstattung deutlich geworden ist vor, so dass bloßer Polizeipräsenz im Zuge des Grillfests nichts entgegensteht. Auch salafistische Vereine und Zusammenschlüsse verfügen nicht über eine dauerhafte Bestandsgarantie, sofern sie in Widerspruch zur verfassungsmäßigen Ordnung handeln. Das Vereinsgesetz des Bundes bietet unter Verweis auf die in Art. 9 Abs. 2 GG enthaltenen Schranken der Vereinigungsfreiheit in 3 Abs. 1 S. 1 die rechtliche Grundlage für ein derartiges Verbot. Zuständig für ein Vereinsverbot ist für in Nordrhein-Westfalen ansässige Vereine das Ministerium für Inneres und Kommunales. Das Ministerium darf zwecks Ermittlung der Tatsachengrundlage eines Vereinsverbots auf Polizei- und Ordnungsverwaltung zurückgreifen ( 4 VereinsG). Von dieser Möglichkeit ist in Nordrhein- Westfalen auch bereits vereinzelt Gebrauch gemacht worden; so löste die Landesregierung etwa mit Verfügung vom 27. Mai 2011 den Verein Die Helfenden e.v. in Rees auf (Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Kommunales v ). 3
4 Unser Rechtsstaat muss sich wehrhaft zeigen und zugleich auch die für Verbote und sonstige Maßnahmen notwendigen Tatsachenermittlungen intensivieren, insbesondere durch eine künftig deutlich verstärkte Beobachtung salafistischer Aktivitäten durch sämtliche hierzu von Rechts wegen berufenen Behörden. II. Der Landtag stellt fest: Salafistische Bestrebungen haben sich in Nordrhein-Westfalen in den vergangenen Jahren immer stärker ausgeweitet; die Zahl aktiver Salafisten hat sich im Zeitraum von 2011 bis 2013 verdreifacht. Die wehrhafte Demokratie des Grundgesetzes begründet ein Interesse der Allgemeinheit, jegliche Bestrebung, die auf Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung gerichtet ist, zu unterbinden. Der Rechtsstaat muss sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Bekämpfung demokratiefeindlicher Betätigungen zur Anwendung bringen. Zu diesem Zwecke bedarf es einer möglichst exakten Tatsachenermittlung, um verfassungs- und demokratiefeindliche salafistische Bestrebungen punktgenau zu erkennen und rechtlich bewerten zu können; die bisherigen Beobachtungen des Landesverfassungsschutzes allein reichen hierzu nicht aus. Es liegt auch und gerade im Interesse der überragenden Mehrheit der friedlichen Muslime in Nordrhein-Westfalen, eine Beschädigung des Ansehens des Islam durch die Aktionen von Extremisten und Fundamentalisten zu vermeiden. III. Der Landtag fordert die Landesregierung deshalb auf, 1. die Beobachtung salafistischer Bestrebungen in Nordrhein-Westfalen zu intensivieren, und zwar nicht nur durch Stärkung des Verfassungsschutzes bei seiner allgemeinen Beobachtungsaufgabe, sondern auch durch aktives Tätigwerden der zuständigen Behörden im jeweiligen Einzelfall; 2. auf der Grundlage der jeweiligen Beobachtungsergebnisse sämtliche rechtlichen Möglichkeiten zu ergreifen, um effektiv salafistische Bestrebungen in Nordrhein- Westfalen zu unterbinden, namentlich durch Anwendung des Versammlungsgesetzes oder des allgemeinen Ordnungsrechts salafistische Veranstaltungen im Einzelfall zu verbieten oder abzubrechen, durch Anwendung des Vereinsgesetzes salafistische Vereine und Zusammenschlüsse, die sich strafgesetzwidrig, verfassungsfeindlich oder wider die Völkerverständigung betätigen, zu verbieten oder 4
5 durch Prüfung der strafrechtlichen Voraussetzungen der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung potentielle bundesdeutsche Djihadisten an einer Ausreise aus dem Bundesgebiet zu hindern. Christian Lindner Christof Rasche Dr. Joachim Stamp Dr. Robert Orth und Fraktion 5
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LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode des Abgeordneten Thomas de Jesus Fernandes, Fraktion der AfD
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2235 7. Wahlperiode 24.07.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Thomas de Jesus Fernandes, Fraktion der AfD Veranstaltungen der linksextremen und religiös-extremistischen
Europäische Bankenunion darf das dreigliedrige Bankensystem in Deutschland nicht schwächen
Dr. Marcus Optendrenk Mitglied des Landtags Nordrhein-Westfalen Haushalts- u. finanzpolitischer Sprecher der CDU Fraktion Dr. Stefan Berger Mitglied des Landtags Nordrhein-Westfalen Wissenschaftspolitischer
Ausschluss von Parteien mit verfassungsfeindlichen Zielen von der staatlichen Parteienfinanzierung und sonstigen Leistungen"
Bundesrat Drucksache 95/17 31.01.17 Antrag des Saarlandes Entschließung des Bundesrates "Kein Geld an Verfassungsfeinde: Ausschluss von Parteien mit verfassungsfeindlichen Zielen von der staatlichen Parteienfinanzierung
Salafismus politisch-extremistische Netzwerke
Salafismus politisch-extremistische Netzwerke Sitz / Verbreitung Gründung / Bestehen seit Struktur / Repräsentanz Mitglieder / Anhänger / Unterstützer 2014 Veröffentlichungen Kurzportrait / Ziele Schwerpunkt
Antwort. Drucksache 16/ LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Datum des Originals: /Ausgegeben:
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/12552 19.07.2016 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4890 vom 17. Juni 2016 des Abgeordneten Gregor Golland CDU Drucksache 16/12304
der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1899 der Abgeordneten Horst Becker, Johannes Remmel und Barbara Steffens Grüne Drucksache 14/5097
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 14. Wahlperiode Drucksache 14/5278 23.10.2007 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1899 der Abgeordneten Horst Becker, Johannes Remmel und Barbara Steffens Grüne
Die turnusmäßig alle drei Jahre vorgesehene Überprüfung der Angemessenheit der Zuführungsbeträge zum Versorgungsfonds soll aufgehoben werden.
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/10083 28.10.2015 Gesetzentwurf der Landesregierung Drittes Gesetz zur Änderung des Versorgungsfondsgesetzes A Sachverhalt Mit dem Gesetz zur Errichtung
Muslime und radikal-islamische Bewegungen in Deutschland
Muslime und radikal-islamische Bewegungen in Deutschland 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Muslime und radikal-islamische Bewegungen in Deutschland Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 25.08.2016 Fachbereich:
A. Bundesrecht B. Landesrecht
Übersicht Seite A. Bundesrecht... 523 I. Grundgesetz (GG)... 523 Art. 8... 523 II. Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)... 524 Art. 11... 524 Art. 16... 524 III. Gesetz über
Extremistische Straftaten im Land Bremen
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/510 Landtag (zu Drs. 18/446) 18. Wahlperiode 10.07.2012 Antwort des Senats auf die Große Anfrage der Fraktion der CDU Extremistische Straftaten im Land Bremen Mitteilung
Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 4914 mit Schreiben vom 4. August 2016 namens der Landesregierung beantwortet.
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/12635 05.08.2016 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4914 vom 1. Juli 2016 des Abgeordneten Theo Kruse CDU Drucksache 16/12425 Entwicklung
Übergriffe von Gefangenen auf Strafvollzugsbedienstete als Dienstunfälle?
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/5677 28.04.2014 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2103 vom 11. März 2014 des Abgeordneten Peter Biesenbach CDU Drucksache 16/5317
des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Aktivitäten der rechtsextremen Initiative Ein Prozent in Baden-Württemberg
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 2007 02. 05. 2017 Kleine Anfrage der Abg. Hans-Ulrich Sckerl, Manfred Kern und Alexander Maier GRÜNE und Antwort des Ministeriums für Inneres,
Islam und Islamismus Merkmale und Entwicklungen. Bernd Ridwan Bauknecht
Islam und Islamismus Merkmale und Entwicklungen Bernd Ridwan Bauknecht Zahlen und Fakten - 80,7 Mill. Einwohner in D. - 3,8-4,3 Mill. Muslime - 43.200 Mitglieder islamistischer Organisationen - 5.500 Salafisten
Antrag. Drucksache 16/1892. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Datum des Originals: /Ausgegeben:
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/1892 16.01.2013 Antrag der Landesregierung auf Zustimmung zu einem Staatsvertrag gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung Staatsvertrag zwischen
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Berliner Forum für Sicherheit und Gesellschaft Herausforderung Salafismus Radikalisierung und Deradikalisierung Berlin, 1. Dezember 2015 Begrüßung Frank Henkel, Senator für Inneres und Sport - Es gilt
Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/8385 15.04.2015 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse A Problem Die Gemeinden
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Ministerium für Inneres und Sport Abteilung Verfassungsschutz Islamistische Aktivitäten erkennen Kompaktinformation zu Salafismus und anderen Formen des Islamismus für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Milliarden-Entlastung der Kommunen durch die vollständige Übernahme der Grundsicherung
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/7934 17.02.2015 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3048 vom 13. Januar 2015 des Abgeordneten André Kuper CDU Drucksache 16/7784
Artikel 5 Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/5082 12.02.2019 Änderungsantrag der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung
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StaatsR Kapitel I: Grundrechte 1 Kapitel I: Grundrechte Fall 1: Freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 I GG) Sachverhalt: Nach einem formell verfassungsmäßigen Gesetz des Bundeslandes L ist das Reiten
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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/10103 30.10.2015 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Kommunalpolitik zum Antrag der Fraktion der CDU Drucksache 16/8121 Kommunalfinanzagentur
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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/493 31.08.2017 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW)
Diese Entwicklungen sind in einem Land, das geprägt ist durch christlich-jüdische Kultur, nicht hinnehmbar.
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/1587 26.02.2018 Neudruck Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 578 vom 14. November 2017 des Abgeordneten Thomas Röckemann AfD Drucksache
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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 14. Wahlperiode Drucksache 14/9380 10.06.2009 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz über die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen
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nach dem capito Qualitäts-Standard für Leicht Lesen MA Stellungnahme barrierefreies Wahlrecht Jeder Mensch muss barrierefrei wählen können 1. Einleitung Im Jahr 1997 hat es eine Empfehlung gegeben, dass
des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Märtyrer-Verehrungen im Stadt- und Landkreis Heilbronn
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 5120 06. 11. 2018 Kleine Anfrage des Abg. Dr. Rainer Podeswa AfD und Antwort des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Märtyrer-Verehrungen
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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/1090 10.10.2012 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 432 vom 10. September 2012 der Abgeordneten Henning Höne und Yvonne Gebauer
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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6192 30.06.2014 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Landesfarben, das Landeswappen und die Landesflagge
Unterstützt die Landesregierung Reservisten beim Dienst an unserem Vaterland?
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/8436 20.04.2015 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3243 vom 17. März 2015 des Abgeordneten Gregor Golland CDU Drucksache 16/8243
Kommunalfinanzen: Welche Zuwendungen erhalten die NRW-Kommunen außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs?
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/5097 19.02.2014 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1935 vom 28. Januar 2014 des Abgeordneten Kai Abruszat FDP Drucksache 16/4908