Landtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 12 / Wahlperiode. der Abg. Heinz Troll u. a. REP.
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1 Landtag von Baden-Württemberg 12. Wahlperiode Drucksache 12 / Antrag der Abg. Heinz Troll u. a. REP und Stellungnahme des Justizministeriums Straftatbestände im Zusammenhang mit Scheinehen Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie viele Fälle von Scheinehen und Scheinehenverdacht jährlich seit 1990 im Land festgestellt worden sind; 2. wie viele der unter Ziff. 1 erfragten Ehepartner ihren Lebensunterhalt vollständig selbst bestreiten bzw. zum Zeitpunkt der Eheschließung bestritten haben; 3. aus wie vielen dieser Ehen Kinder hervorgegangen sind, deren Unterhalt bis heute durch die leiblichen Eltern oder einen Elternteil vollständig selbst gesichert war/ist; 4. wie viele der unter Ziff. 1 genannten Ehen jährlich durch Scheidung durch Nichtigkeitserklärung oder andere Rechtsakte wieder aufgelöst werden/worden sind; 5. wie hoch und auf Grund welcher Anhaltspunkte die Landesregierung die Dunkelziffer von Scheinehen im Lande einschätzt; 6. wie sich der Personenkreis zusammensetzt, der Ehen nach Ziff. 1 geschlossen hat nach Geschlecht Nationalität Altersstruktur Sozialer Schicht Einkommen aus eigenen Mitteln/öffentlichen Mitteln Eingegangen: / Ausgegeben:
2 7. welche Folgekosten das Land und die Kommunen jährlich auf Grund von Scheinehen nach Ziff. 1 zu tragen haben und wie sich diese einschließlich der Rechtsverfahren detailliert darstellen lassen, geordnet nach Kostenträgern; 8. welcher Anteil der Kosten von den Verursachern jährlich wieder beigetrieben werden kann; 9. welche Tatbestände nach welchen Rechtsvorschriften durch Scheinehen nach Ziff. 1 verwirklicht werden, auch im Sinne der Beihilfe oder organisierten Form von Vermittlungen solcher Ehen, und ob die Landesregierung der Ansicht ist, dass Sanktionen wirksam von Delikten im Zusammenhang mit Scheinehen abhalten; 10. ob und wenn ja, in welcher Zahl jährlich Hinweise von welchen Behörden des Landes oder aus der Bürgerschaft auf den vermuteten oder belegten Tatbestand von Scheinehen erfolgen und welche Behörden/Bediensteten des Landes ohne Dienstpflichtverletzungen Hinweise auf Scheinehen unterlassen können Troll, König, Käs, Wilhelm, REP Begründung: Auf Grund von Medienberichten und aus dem Kreis von Bediensteten des Landes wird regelmäßig bekannt, dass unter den verschiedensten Gründen Scheinehen, auch im Land, eingegangen werden. Die Ehen sollen teilweise aus rein kommerziellen Gründen, für mehrere tausend DM Entschädigung vermittelt und eingegangen werden. Ziel sei meist, die Ermöglichung einer sonst nicht erreichbaren Aufenthaltsberechtigung. Zum Teil werden Heiratsurkunden aus dem europäischen Ausland vorgelegt, um eine Ehe mit Aufenthaltsberechtigung, Zugang zu den Leistungen der Sozialbehörden u.a. öffentlichen Leistungen, zu erreichen. Da hier eine erhebliche Dunkelziffer zu besorgen ist und die daraus resultierenden Straftaten, auch und besonders im Betrugsbereich, meist z. N. der öffentlichen Hand, aufzudecken und zu bekämpfen ist, bedarf es hierzu tiefgreifender Aufklärung. Stellungnahme Mit Schreiben vom 28. März 2000 Nr. 3462/0210 nimmt das Justizministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium namens der Landesregierung zu dem Antrag wie folgt Stellung: 1. Wie viele Fälle von Scheinehen und Scheinehenverdacht sind jährlich seit 1990 im Land festgestellt worden? Zu 1.: In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) sind seit 1990 die nachfolgend aufgeführten Fälle des Erschleichens einer Aufenthaltserlaubnis durch Scheinehe registriert: 2
3 Weitere Statistiken bzw. Erkenntnisse hierzu liegen nicht vor. 2. Wie viele der unter Ziff. 1 erfragten Ehepartner bestreiten ihren Lebensunterhalt vollständig selbst bzw. haben ihren Lebensunterhalt zum Zeitpunkt der Eheschließung vollständig selbst bestritten? 3. Aus wie vielen dieser Ehen sind Kinder hervorgegangen, deren Unterhalt bis heute durch die leiblichen Eltern oder einen Elternteil vollständig selbst gesichert war/ist? 4. Wie viele der unter Ziff. 1 genannten Ehen werden jährlich durch Scheidung durch Nichtigkeitserklärung oder andere Rechtsakte wieder aufgelöst oder sind aufgelöst worden? 5. Wie hoch und auf Grund welcher Anhaltspunkte schätzt die Landesregierung die Dunkelziffer von Scheinehen im Lande ein? Zu 2. bis 5.: Erkenntnisse hierzu liegen nicht vor. Auch eine zuverlässige Einschätzung des Dunkelfeldes ist nicht möglich. 6. Wie setzt sich der Personenkreis, der Ehen nach Ziff. 1 geschlossen hat, nach Geschlecht Nationalität Altersstruktur sozialer Schicht Einkommen aus eigenen Mitteln/öffentlichen Mitteln zusammen? Zu 6.: Die Tatverdächtigenzahlen beim Erschleichen einer Aufenthaltserlaubnis durch Scheinehe nach Geschlecht, Nationalität und Altersstruktur stellen sich seit 1990 wie folgt dar: 3
4 Aufgliederung der Tatverdächtigen nach Geschlecht Aufgliederung der nichtdeutschen Tatverdächtigen nach Staatsangehörigkeit Altersstruktur der Tatverdächtigen Die Zugehörigkeit zu einer sozialen Schicht und der Umstand, ob das Einkommen aus eigenen Mitteln/öffentlichen Mitteln bezogen wird, sind in den PKS- Daten nicht erfasst. 7. Welche Folgekosten haben das Land und die Kommunen jährlich auf Grund von Scheinehen nach Ziff. 1 zu tragen und wie lassen sich diese einschließlich der Rechtsverfahren, geordnet nach Kostenträgern, detailliert darstellen? 8. Welcher Anteil der Kosten kann von den Verursachern jährlich wieder beigetrieben werden? Zu 7. und 8.: Auch hierzu liegen keine Erhebungen bzw. Erkenntnisse vor. 9. Welche Tatbestände, nach welchen Rechtsvorschriften werden durch Scheinehen nach Ziff. 1 verwirklicht, auch im Sinne der Beihilfe oder organisierten Form von Vermittlung solcher Ehen und ist die Landesregierung der Ansicht, dass Sanktionen wirksam von Delikten im Zusammenhang mit Scheinehen abhalten? Zu 9.: Unter dem Begriff der Scheinehe wird gemeinhin eine rechtlich wirksame Ehe verstanden, die jedoch lediglich formell eingegangen wird, um andere Zwecke zu erreichen, insbesondere etwa einem Ausländer zu einem ihm ansonsten verwehrten Aufenthalt zu verhelfen. Im Zusammenhang mit Scheinehen kommt eine Strafbarkeit nach 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG in Betracht. Hiernach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung zu beschaffen oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. 4
5 Die Vermittlung von Scheinehen zwecks Erlangung von Aufenthaltsgenehmigungen oder Täuschung der Ausländerbehörden ist strafbare Beihilfe zu 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG. Gesonderte Straftatbestände bestehen insoweit nicht. Im Zusammenhang mit Scheinehen können, je nach den Umständen des Einzelfalles, auch Tatbestände des allgemeinen Strafrechts verwirklicht werden, so z. B. Urkundenfälschung durch die Vorlage gefälschter oder verfälschter Unterlagen oder Betrug durch unrichtige oder unvollständige Angaben im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Sozialhilfeansprüchen. Das Justizministerium geht davon aus, dass die Strafdrohung und die tatsächliche Verfolgung solcher Taten grundsätzlich geeignet ist, potentielle Straftäter von der Begehung solcher Delikte abzuhalten, auch wenn dies wie in anderen Bereichen auch nicht in allen Fällen gelingen kann. 10. Erfolgen von Behörden des Landes, wenn ja, von welchen, oder aus der Bürgerschaft, wenn ja, in jeweils welcher Zahl jährlich, Hinweise auf den vermuteten oder belegten Tatbestand von Scheinehen und welche Behörden/Bedienstete des Landes können ohne Dienstpflichtverletzung Hinweise auf Scheinehen unterlassen? Zu 10.: Hinweise auf Scheinehen von Behörden, etwa von Standesämtern, oder auch aus der Bürgerschaft im Zusammenhang mit Strafanzeigen kommen vor, wobei statistische Erhebungen über die Zahl solcher Hinweise nicht geführt werden. Ob und inwieweit Behörden/Bedienstete des Landes Hinweise auf Scheinehen ohne Dienstpflichtverletzung unterlassen können, kann pauschal nicht beantwortet werden. Hierzu bedürfte es jeweils einer Prüfung des Einzelfalles. Dr. Goll Justizminister 5
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