Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Abfallentsorgung in der Stadt Winterthur
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- Thilo Richter
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1 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Abfallentsorgung in der Stadt Winterthur vom 13. Dezember 1995
2 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Organisation der Entsorgung 3 I. Sammeltouren 3 II. Sammelstellen 6 III. Häckelservice 7 IV. Direktanlieferungen in die Entsorgungsbetriebe 8 V. Sammlung von Sonderabfällen 8 2. Gebühren 9 3. Schlussbestimmungen 10 Anhang (Gebühren) 2
3 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Abfallentsorgung in der Stadt Winterthur vom 13. Dezember 1995 Gestützt auf Art. 3 der Verordnung über die Abfallentsorgung vom 23. Oktober 1995 werden folgende Ausführungsbestimmungen erlassen: 1. Organisation der Entsorgung Art. 1 Abfall-Leitfaden Alle Haushalte und Betriebe erhalten einen Abfall-Leitfaden. Dieser gibt im Detail Auskunft über die Sammeltouren, die Sammelstellen sowie weitere spezielle Dienstleistungen des Abfallbetriebes und erläutert im Detail die Bereitstellung der Abfälle sowie die Verwendung der Abfallmarken. Art. 2 Weisungsbefugnis Die Anweisungen des Personals der Entsorgungsbetriebe sind zu befolgen. I. Sammeltouren Art. 3 Grundsatz Die Sammeltouren werden auf dem Stadtgebiet durchgeführt. Hauskehricht und Sperrgut werden zweimal wöchentlich, kompostierbare Abfälle einmal wöchentlich, sperrige Metallabfälle sechsmal jährlich eingesammelt. Für Spezialsammlungen, die von privaten Institutionen oder Firmen durchgeführt werden, gelten diese Ausführungsbestimmungen in analoger Weise. Art. 4 Ausfall der Abfuhr Abfuhren, die wegen Feiertagen ausfallen, werden in der Regel nicht nachgeholt. Ausnahmefälle werden in der Lokalpresse publiziert. 3
4 Art. 5 Ausschluss von der Abfuhr Von der ordentlichen Abfuhr sind ausgeschlossen: a) Abfälle, für welche Separatsammlungen oder besondere Annahmestellen bestehen; b) flüssige, teigige, stark durchnässte, feuer- oder explosionsgefährliche, giftige oder stark korrosive Abfälle; c) nicht brennbare Abfälle wie Abbruch- und Aushubmaterial, Bauschutt, Schnee, Eis, Mist, Steine; d) Metzgerei- und Schlachtabfälle; e) Altpneus Abfälle nach Absatz 1 lit. b-e sind vom Inhaber, gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Strasseninspektorat, vorschriftsgemäss zu entsorgen. Art. 6 Bereitstellung Das Abfallgut ist wenn möglich auf Privatgrund, ansonsten auf öffentlichem Grund bereitzustellen. Es darf den Verkehr auf der Strasse und dem Trottoir nicht gefährden oder erschweren. Abfallgut von Grundstücken, die an Wegen, Sackgassen ohne Kehrplatz und kurzen Querstrassen liegen, die von den Sammelfahrzeugen nicht befahren werden, muss an der Sammelroute bereitgestellt werden. Diese Regelung gilt sinngemäss auch bei Baustellen. Am Abfuhrtag müssen die Abfälle spätestens um Uhr bereitgestellt sein. Für später bereitgestellte Abfälle besteht die Gewähr der Abfuhr am gleichen Tag nicht mehr. Die Abfälle dürfen jedoch frühestens am Vorabend ab Uhr bereitgestellt werden. In der Altstadt ist das Abfallgut am Morgen des Abfuhrtages bis Uhr bereitzustellen; die Bereitstellung am Vorabend ist untersagt. Die leeren Gebinde müssen noch am Abfuhrtag zurückgenommen werden. Für den Verlust von Gegenständen, die irrtümlich am Bereitstellungsort deponiert worden sind, haftet die Stadtgemeinde nicht. Nicht vorschriftsgemäss bereitgestellter Abfall wird nicht abgeführt und muss gleichentags vom Inhaber zurückgenommen werden. Art. 7 Abfuhr durch die Stadt Dritten ist das eigenmächtige Behändigen des bereitgestellten Abfuhrgutes untersagt. 4
5 Art. 8 Trennung der Abfälle Abfälle sind in den Haushalten und Betrieben zu sortieren und den entsprechenden Abfuhren mitzugeben bzw. bei den Sammelstellen in den dafür bezeichneten Behältern zu deponieren. Abfälle werden nicht abgeführt, wenn sie nicht bei der entsprechenden Sammeltour bereitgestellt werden. Sie sind gleichentags zurückzunehmen. Art. 9 Gebinde für Hauskehricht Der Hauskehricht ist in zugebundenen Kehrichtsäcken aus Plastik oder Papier von 17 bis 110 Liter Inhalt bereitzustellen und mit den entsprechenden Abfallmarken zu versehen. Die Säcke sind an geeigneten Standplätzen zu deponieren oder in Container zu legen. Im Normalfall sind Container mit einem Fassungsvermögen von 800 Litern bereitzustellen. Das Strasseninspektorat kann in begründeten Fällen Abweichungen bewilligen. Die Container sind mit Strassenname und Hausnummer zu bezeichnen. Art. 10 Sperrgut Brennbare, sperrige Haushaltabfälle, die nicht in den Kehrichtsack oder Container passen, sind mit den erforderlichen Abfallmarken zu versehen und wie folgt bereitzustellen: Verpackungsmaterial wie Schachteln, Kisten usw. ineinandergestellt und zusammengebunden. Möbelstücke zerlegt, Teppiche zusammengebunden. Höchstmasse 150 x 60 x 40 cm, Höchstgewicht 25 kg. Grössere Mengen Sperrgut müssen beim Strasseninspektorat telefonisch angemeldet werden. Die Abfuhr wird nach Aufwand verrechnet. Art. 11 Gebinde für die Grüntour Folgende Gebinde sind für die Grüntour zugelassen: Container, Zainen, Gelten und Tragkisten mit zwei Handgriffen sowie zusammengebundene Stauden und Zweige mit einer Maximallänge von 1,50 Metern und einem Höchstgewicht von 25 kg. Zusätzlich können vom Strasseninspektorat zugelassene 36-Liter-Kunststoffbehälter oder 14-Liter-Papiersäcke verwendet werden. Art. 12 Unterhalt Gebinde Bereitsteller und Grundeigentümer sind verpflichtet, die Mehrweggebinde in sauberem und betriebstauglichem Zustand zu halten. 5
6 Das Strasseninspektorat behält sich vor, stark verschmutzte oder betriebsuntaugliche Gebinde nicht zu leeren. Art. 13 Standplätze für Mehrfamilienhäuser und Überbauungen Die Verwendung von Containern kann für Mehrfamilienhäuser oder Überbauungen vorgeschrieben werden. Sie sind von den Grundeigentümern zu beschaffen und mit Strassenname und Hausnummer zu bezeichnen. Sie dürfen nicht auf öffentlichem Grund stehen. Art. 14 Betriebsabfälle Soweit die Betriebsabfälle vom Strasseninspektorat abgeführt werden, sind sie in Containern oder Mulden bereitzustellen. Die Gebinde sind nach den Anweisungen des Strasseninspektorates zu kennzeichnen. Eine Mengenbegrenzung bleibt vorbehalten. Die Container dürfen nicht überfüllt werden. II. Sammelstellen Art. 15 Grundsatz Es bestehen städtische Sammelstellen für Altöl, Glas, Kleinbatterien, Aluminium, Metall und kompostierbare Küchenabfälle. Für Sammelstellen, die von privaten Institutionen oder Firmen betrieben werden, gelten die folgenden Bestimmungen in analoger Weise. Art. 16 Ordnung Es ist untersagt, andere als die zugelassenen Materialien zu deponieren. Die angeschlagenen Betriebszeiten und Benützungsvorschriften sind einzuhalten. Art. 17 Grüntour-Sammelstellen Die öffentlichen mit «Grüntour» bezeichneten Container sind für kompostierbare Küchenabfälle aus den Haushalten bestimmt. Gartenabfälle dürfen nicht in oder neben diesen Containern deponiert werden. Gartenabfälle sind der wöchentlichen Sammeltour mitzugeben. 6
7 III. Häckselservice Art. 18 Grundsatz Um kompostierbare Abfälle selbst zu verwerten, können private Haushalte den städtischen Häckselservice anfordern. Für gewerbsmässige Pflanzungen und Waldräumungen kann diese Dienstleistung jedoch nicht beansprucht werden. Art. 19 Anmeldung Der Häckselservice steht in der Regel das ganze Jahr zur Verfügung. Er muss telefonisch beim Abfalltelefon angefordert werden. Art. 20 Bereitstellung Am vereinbarten Tag müssen die Abfälle um Uhr unmittelbar am öffentlichen Grund bereitliegen. Grosse Gabelungen in Ästen sind zu trennen. Wer unsachgerechte (z.b. steinige) Ware zum Häckseln bereitstellt, kann für Maschinenschäden belangt werden. Im Wiederholungsfall wird die Bedienung eingestellt. Art. 21 Verarbeitung Pro Besteller werden maximal drei Kubikmeter loses Material ohne spezielle Gebühr verarbeitet. Grössere Mengen werden nach Aufwand verrechnet. Das verarbeitete Material wird an Ort deponiert. Das Häckselgut wird nicht abgeführt. IV. Direktanlieferungen in die Entsorgungsbetriebe (Kehrichtverbrennungsanlage (KVA), Deponie Riet und Kornpostieranlage ) Art. 22 Grundsatz Industrie- und Gewerbebetriebe sowie Privatpersonen können brennbare Abfälle während den Öffnungszeiten direkt den Entsorgungsbetrieben abliefern. Art. 23 Zulassung Die Listen der zugelassenen Abfälle sind im Waaghaus der Entsorgungsbetriebe erhältlich. Sofern vorgeschrieben, sind die Begleitpapiere gemäss Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS} zwingend. Die Stoffe, die auf diesen Listen nicht definiert sind, werden zurückgewiesen. 7
8 Für Anlieferungen von Holzabfällen in Grossmulden ist eine vorausgehende Absprache mit dem Betriebspersonal der KVA erforderlich. Die einzelnen Stücke dürfen die Abmessungen von 20 Zentimetern Dicke und 2,50 Metern Länge nicht überschreiten. Aus betrieblichen Gründen können grössere Mengen zurückgewiesen werden. Art. 24 Verrechnung Das Gewicht der angelieferten Abfälle wird auf der Brückenwaage der KVA oder Deponie erfasst und dem Anlieferer verrechnet. Für Kleinmengen wird eine Mindestgebühr erhoben. V. Sammlung von Sonderabfällen Art. 25 Grundsatz Mengen über 20 Kilogramm sind direkt der Sonderabfallsammelstelle bei der Deponie Riet abzuliefern. Kleinmengen (bis 20 Kilogramm} von Sonderabfällen sind dem Verkaufs- oder Fachgeschäft zurückzugeben. Sofern dies nicht möglich ist, können Kleinmengen von Sonderabfällen den regelmässigen Entrümpelungsaktionen (temporäre, mobile Annahmestelle} mitgegeben werden oder sind direkt der Sonderabfallsammelstelle bei der Deponie Riet zuzuführen. Art. 26 Deklaration Bei Gebinden, deren Inhalt insgesamt 20 Kilogramm übersteigt, muss mit deutlicher Schrift der darin enthaltene Stoff sowie Name und Adresse des Anlieferers angegeben werden. 2. Gebühren Art. 27 Grundsatz Für den Hauskehricht wird eine volumenabhängige Gebühr, für das Sperrgut eine gewichtsabhängige Gebühr erhoben. Abgabepflichtig sind die Inhaber der Abfälle (Art. 13 ff Verordnung über die Abfallentsorgung). Zur Finanzierung weiterer Abfallentsorgungsaufgaben (wie Separatsammlungen usw.) wird eine pauschale Grundgebühr erhoben. Abgabepflichtig sind die Nutzer der Wohn- bzw. Betriebseinheiten (Art. 13 ff Verordnung über die Abfallentsorgung). Bei Gewerbebetrieben wird in der Regel eine Containergebühr entsprechend der Anzahl der Entleerungen und in Berücksichtigung der Verdichtung erhoben (Art. 15 lit. c. Verordnung über die Abfallentsorgung). 8
9 Art. 28 Abfallmarke Die zugelassenen Gebinde für Hauskehricht und das Sperrgut sind mit der entsprechenden Anzahl Abfallmarken zu frankieren. Ungenügend oder nicht frankierte Gebinde resp. Sperrgut werden vom Sammeldienst stehengelassen. Nimmt der Inhaber die Abfälle nicht zurück, werden sie separat eingesammelt. Der Inhaber der Abfälle wird ausfindig gemacht, und die Gebühr wird zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr direkt verrechnet. Für die Befestigung der Abfallmarke ist der Inhaber des bereitgestellten Abfalls verantwortlich. Die Abfallmarken können bei den von der Stadt Winterthur bezeichneten Verkaufsstellen bezogen werden und gelten auch für die Gemeinden, welche mit der Stadt Winterthur einen Anschlussvertrag abgeschlossen haben. Die Käufer von Abfallmarken haben kein Anrecht auf Ersatz bei Verlust oder Beschädigung der Abfallmarken. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem angegebenen Volumenvermögen des Kehrichtsackes und nicht nach der effektiven Füllung. Art. 29 Pauschale Grundgebühr Die pauschale Grundgebühr wird von den Städtischen Werken in Rechnung gestellt. Zwischenrechnungen erfolgen nur bei einem Kundenwechsel. Die Städtischen Werke können für den Bezug von Wasser und Energie und der pauschalen Grundgebühr gemeinsam Rechnung stellen. Bei leerstehenden Mieträumen hat der Hauseigentümer für die pauschale Grundgebühr aufzukommen. Jeder Eigentumswechsel einer Liegenschaft und jeder Wohnungswechsel ist den Städtischen Werken rechtzeitig zu melden, unter Angabe der alten und der neuen Adresse sowie des Zeitpunktes des Wechsels. Nicht mehr bewohnbare, abbruchreife Liegenschaften werden auf schriftlichen Antrag von der pauschalen Grundgebühr befreit, sofern Strom-, Gas- und Wasserleitung offiziell unterbrochen sind. Art. 30 Gebührenhöhe Der Stadtrat setzt die Höhe der volumenabhängigen Gebühr, der gewichtsabhängigen Gebühr, der jeweiligen pauschalen Grundgebühr, der Containergebühren sowie der Bearbeitungsgebühr mit speziellem Beschluss fest (Anhang). 9
10 Verrechnungen von Dienstleistungen nach Aufwand werden durch die entsprechende Dienststelle festgesetzt. Für die Erfassung und Behandlung von direkt angelieferten Abfällen (Kehrichtverbrennungsanlage, Deponie Riet, Kompostierplatz) wird eine nach Gewicht und Beschaffenheit des Materials abgestufte Gebühr erhoben, welche mit Ausnahme der Mindestgebühr durch den Vorsteher des zuständigen Departementes festgelegt wird. 3. Schlussbestimmungen Art. 31 Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. Februar 1996 in Kraft. Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts Die Ausführungsbestimmungen ersetzen die Ausführungsbestimmungen vom 14. Februar Winterthur, 13. Dezember 1995 Im Namen des Stadtrates Der Stadtpräsident: Der Stadtschreiber: Dr. M. Haas Dr. P. Saile 10
11 Anhang zu den Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Abfallentsorgung in der Stadt Winterthur. Gebühren vom 8. Juli 1998 gültig ab 1. November 1998 Gestützt auf Art. 30 der Ausführungsbestimmungen werden folgende Gebühren erlassen: A. Abfallmarke Kehrichtsäcke: inkl. MWSt exkl. MWSt 17 Liter Fr..90 1/2 Marke Fr Liter Fr Marke Fr Liter Fr Marken Fr Liter Fr Marken Fr Futtermittelsäcke: Gebühren analog Kehrichtsäcke Kartonschachteln: bis 5 Kilogramm Fr Marke Fr bis 10 Kilogramm Fr Marken Fr bis 20 Kilogramm Fr Marken Fr Sperriges Brennmaterial: bis 5 Kilogramm Fr Marke Fr bis 10 Kilogramm Fr Marken Fr bis 20 Kilogramm Fr Marken Fr über 20 Kilogramm Fr Marken Fr. 6.76
12 inkl. MWSt exkl. MWSt B. Pauschale Grundgebühr Wohnung Fr pro Jahr Fr Einfamilienhaus Fr pro Jahr Fr Betrieb Fr pro Jahr Fr C. Containergebühr (gültig für die Gemeinden Brütten, Elsau, Neftenbach, Seuzach, Wiesendangen) 800 Liter ungepresst Fr pro Leerung Fr Liter gepresst Fr pro Leerung Fr D. Bearbeitungsgebühr Fr Fr E. Mindestgebühr KVA bis 100 Kilogramm Fr Fr F. Mindestgebühr Deponie Riet Bahrzahlung Fr Fr Gegen Faktura Fr Fr G. Gewichtsgebühr Gewerbe Verbrennung pro Kilo Fr Andockgebühr pro Leerung Fr Transport pro Kilo Fr. 0.12
13 I. Nachtrag zu den Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Abfallentsorgung in der Stadt Winterthur Der Stadtrat hat am 5. November 1997 bzw. am 18. Februar 1998 folgende Änderung zu den Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Abfallentsorgung in der Stadt Winterthur vom 13. Dezember 1995 beschlossen: Art. 3 Abs. 2 Hauskehricht und Sperrgut werden in der Altstadt zweimal wöchentlich, auf dem übrigen Stadtgebiet einmal wöchentlich eingesammelt. Die Sammlungen für kompostierbare Abfälle werden einmal wöchentlich, für Altpapier alle zwei Wochen und für sperrige Metallabfälle sechsmal jährlich durchgeführt. Art. 6 Abs. 1 Das Abfallgut ist wenn möglich auf Privatgrund, ansonsten auf öffentlichem Grund an den speziell bezeichneten Orten bereitzustellen. Es darf den Verkehr auf der Strasse und dem Trottoir nicht gefährden oder erschweren. Art. 11 Folgende Gebinde sind für die Grüntour zugelassen: Normierte Biotonnen mit einem Inhalt von 140 Litern bis 360 Litern, Container mit einem Inhalt von 660 Litern bis 1100 Litern sowie zusammengebundene Stauden und Zweige mit einer Maximallänge von 1,50 Metern und einem Höchstgewicht von 25 kg. Art. 3 Abs. 2 wird ab 1. August 1998, Art. 6 Abs. 1 und Art. 11 werden ab 1. Januar 2000 in Kraft gesetzt. Winterthur, 5. November 1997 Im Namen des Stadtrates Der Stadtpräsident: Der Stadtschreiber: Dr. M. Haas Dr. P. Saile
14 II. Nachtrag zu den Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Abfallentsorgung in der Stadt Winterthur Der Stadtrat hat am 21. Oktober 2009 folgende Änderung zu den Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Abfallentsorgung in der Stadt Winterthur vom 13. Dezember 1995 beschlossen: Art. 1 Abfall-Leitfaden Alle Haushalte und Betriebe erhalten einen Abfall-Leitfaden. Dieser gibt im Detail Auskunft über die Sammeltouren, die Sammelstellen sowie weitere spezielle Dienstleistungen des Abfallbetriebes und erläutert im Detail die Bereitstellung der Abfälle sowie die Verwendung der Gebührensäcke und der Sperrgutmarken. Art. 9 Abs. 1 Hauskehricht Der Hauskehricht ist in zugebundenen Gebührensäcken von 17 bis 110 Liter Inhalt bereitzustellen. Die Säcke sind an geeigneten Standplätzen zu deponieren oder in Container zu legen. Art. 10 Abs. 1 Sperrgut Brennbare, sperrige Haushaltabfälle sind mit den erforderlichen Sperrgutmarken zu versehen und wie folgt bereitzustellen: Kisten usw. ineinandergestellt oder zusammengebunden, Möbelstücke zerlegt, Teppiche zusammengebunden. Höchstmasse 150 x 60 x 40 cm. Art. 28 Gebührensack und Sperrgutmarke Hauskehricht, der nicht vorschriftsgemäss in Gebührensäcken bereitgestellt und Sperrgut, das nicht mit der nötigen Anzahl Sperrgutmarken versehen ist, werden vom Entsorgungsdienst stehen gelassen. Nimmt der Inhaber oder die Inhaberin den Abfall nicht zurück, wird der Abfall separat eingesammelt. Der Inhaber oder die Inhaberin des Abfalls wird ausfindig gemacht, und die Gebühr wird zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr direkt verrechnet. Für die Befestigung der Sperrgutmarke(n) ist der Inhaber oder die Inhaberin des bereitgestellten Sperrgutes verantwortlich. Gebührensäcke und Sperrgutmarken können bei den von der Stadt Winterthur bezeichneten Verkaufsstellen bezogen werden. Käufer und Käuferinnen von Gebührensäcken und Sperrgutmarken haben kein Anrecht auf Ersatz bei Verlust oder Beschädigung. (Abs. 5 aufgehoben) Anhang Der Anhang zu den Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Abfallentsorgung in der Stadt Winterthur wird gemäss obigen Änderungen nachgeführt. Dieser II. Nachtrag tritt auf den Inkraftsetzung: 1. Januar 2010 in Kraft. Bis längstens 30. Juni 2010 wird Hauskehricht auch noch gemäss den bisherigen Vorschriften zur Entsorgung entgegengenommen. Winterthur, 21. Oktober 2009 Im Namen des Stadtrates Der Stadtpräsident: E. Wohlwend Der Stadtschreiber: A. Frauenfelder
15 Anhang zu den Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Abfallentsorgung in der Stadt Winterthur vom 8. Juli 1998 (inklusive Nachträge vom 5. November 1997 und 21. Oktober 2009) Gebühren Gemäss Stadtratsbeschluss SR vom 18. August 2010 gültig ab 1. April 2010 Gestützt auf Art. 30 der Ausführungsbestimmungen werden folgende Gebühren erhoben: A. Gebührensack Inkl. MwSt. Exkl. MwSt. 2010: 7.6 % Exkl. MwSt. ab : 8.0 % 17 Liter Fr Fr Fr Liter Fr Fr Fr Liter Fr Fr Fr Liter Fr Fr Fr B. Sperrgut Bis 5 Kilogramm, 1 Sperrgutmarke Fr Fr Fr Bis 10 Kilogramm, 2 Sperrgutmarken Fr Fr Fr Bis 20 Kilogramm, 3 Sperrgutmarken Fr Fr Fr Pro weitere 10 kg je 1 zusätzliche Marke C. Pauschale Grundgebühr Wohnung, pro Jahr Fr Fr Fr Einfamilienhaus, pro Jahr Fr Fr Fr Betrieb, pro Jahr Fr Fr Fr D. Container Ab 1. Januar 1999: Containergebühr nach Gewicht (H.) E. Bearbeitungsgebühr F. Mindestgebühr KVA Fr Fr Fr (entspricht 372 kg) Fr Fr Fr G. Mindestgebühr Deponie H. Gewichtsgebühr Gewerbe Fr Fr Fr Exkl. MwSt. Inkl. MwSt. 2010: 7.6 % Inkl. MwSt. ab : 8.0 % Andockgebühr pro Leerung Fr Fr Fr Verbrennung pro Kilo Fr Fr Fr Transport pro Kilo Fr Fr Fr. 0.14
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Abfallentsorgung in der Stadt Winterthur vom 13. Dezember 1995
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Abfallentsorgung in der Stadt Winterthur vom 13. Dezember 1995 (inkl. Änderungen bis 31. August 2016) Inhaltsverzeichnis Seite 1. Organisation der Entsorgung
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