Brandschutz im Genehmigungsverfahren Teil 2

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1 Brandschutz im Genehmigungsverfahren Teil 2 im Hause oemig + partner Westring Kiel Mail: info@oemig-u-partner.de Web: Dipl.-Ing. (FH) Bernd Stark Umfang der brandschutztechnischen Prüfung Inhalt der brandschutztechnischen Prüfung: Prüfung der brandschutztechnischen Anforderungen nach dem Bauordnungsrecht (LBO, Sonderbauvorschriften, ETB, aardt) anhand der Bauvorlagen Prüfung des Brandschutznachweises auf Vollständigkeit und Richtigkeit Abschließende Prüfung von Abweichungen aus brandschutztechnischer Sicht Stichprobenartige Prüfung der Bauausführung Prüfung der Dokumentation (Verwendbarkeitsnachweise, ) Kenntnisnahme von Rettungsweg- und Feuerwehrplänen sowie der Brandschutzordnung (keine Prüfung, da Erstellung durch Betreiber im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle) Prüfung von rechnerischen Brandschutznachweisen (z. B. thermischen Analysen, Brandsimulationen) 1

2 Umfang der brandschutztechnischen Prüfung Nicht Gegenstand der brandschutztechnischen Prüfung: Es werden keine privatrechtlichen Belange geprüft (z. B. VdS) Es erfolgt keine Prüfung des Arbeitsstättenrechts (entfällt) Keine Prüfung von Abweichungen vom sonst. Planungsrecht (z. B. Nachbarrecht) Keine Prüfung des Ex-Schutzes (staatl. Arbeitsschutzbehörde-Unfallkasse Nord) Keine Prüfung des konstruktiven Brandschutzes (erfolgt durch Prüfingenieur für Baustatik) Keine Prüfung von heißen Bemessungen (erfolgt durch Prüfingenieur für Baustatik) Keine Prüfung haustechnischer Anlagen (erfolgt durch PSV für technische Anlagen) Abweichungen Formen der Abweichungen: Abweichungen von Anforderungen, die sich unmittelbar aus der LBO ergeben ( 71 LBO) Abweichungen bei Sonderbauten ( 51 LBO) Abweichungen von eingeführten Technischen Baubestimmungen ( 3 Abs. 3 LBO) Abweichungen von Regelungen zu Bauprodukten ( 18 Abs. 3 LBO) Nicht jede Abweichung erfordert eine Genehmigung! 2

3 Abweichungen von den Anforderungen die sich unmittelbar aus der LBO ergeben ( 71 LBO) 71 LBO behandelt Abweichungen von Anforderungen aus der LBO selbst sowie von Anforderungen aus Vorschriften aufgrund der LBO. Hierzu gehören - Sonderbauverordnungen - Örtliche Bauvorschriften (Gestaltungssatzung) Hierzu gehören nicht Sonderbau-Richtlinien, Normen oder technische Richtlinien (z. B. VDI, VdS) 71 behandelt auch Ausnahmen und Befreiungen nach 31 Baugesetzbuch Die Abweichungen nach 71 sind schriftlich zu beantragen und zu begründen Der Abweichung ist bauaufsichtlich zuzustimmen! Abweichungen von den Anforderungen die sich unmittelbar aus der LBO ergeben ( 71 LBO) Verfahrensregelung bei Einschaltung eines PSV: Abweichungen die alleine Belange des Brandschutzes betreffen werden vom PSV abschließend beurteilt ( 70 (5) LBO); ihm ist ein entsprechender Antrag vorzulegen. Abweichungen, die nicht nur Belange des Brandschutzes betreffen sind auch von der unteren Bauaufsichtsbehörde zu genehmigen (z. B. bei nachbarrechtlichen Belangen). Abweichungen, die nicht den Brandschutz betreffen, werden von der unteren Bauaufsichtsbehörde genehmigt Erstellt ein PSV ein Brandschutzkonzept für ein Wohngebäude GK 4, werden brandschutztechnische Abweichungen bauaufsichtlich nicht geprüft!! 3

4 Abweichungen von den Anforderungen die sich unmittelbar aus der LBO ergeben ( 71 LBO) Inhalt der Abweichungen nach 71 LBO: Im Prinzip sind Abweichungen von allen materielle Anforderungen möglich Abweichungen von Verfahrensregelungen sind nicht möglich - z. B. Frage welches Genehmigungsverfahren zu wählen ist - z. B. Einordnung in eine Gebäudeklasse - z. B. Einstufung als Sonderbau Abweichungen von Anforderungen infolge Gebäudeklasse oder Sonderbau sind aber möglich Abweichungen von den Anforderungen die sich unmittelbar aus der LBO ergeben ( 71 LBO) Zulässigkeit der Abweichungen nach 71 LBO: Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarrechtlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des 3 Abs. 2, vereinbar sind. Der Zweck der Anforderung ist zu prüfen (warum gibt es die Anforderung?) Schutzziele sind zu berücksichtigen (Abwendung von unzulässigen Gefahren) Vereinbarkeit mit den bauaufsichtlichen Anforderungen Nachbarbelange sind zu prüfen und zu würdigen 4

5 Abweichungen von den Anforderungen die sich unmittelbar aus der LBO ergeben ( 71 LBO) Zulässigkeit der Abweichungen nach 71 LBO: Nachbarrechtliche Belange spielen im Brandschutz keine Rolle, da sich die Anforderungen immer auf das eigene Objekt beziehen (Ausnahme äußere Brandwand / Gebäudeabstände) Vereinbarkeit mit bauaufsichtlichen Anforderungen kann gegeben sein - bei Geringfügigkeit (Brandabschnittüberschreitung um wenige Zentimeter) - wenn die Anforderung angemessen kompensiert wird - wenn gewählte Lösung zukünftigen Regelungen entspricht (Vorgriff auf neue LBO oder Sonderbauverordnung) Abweichungen / Erleichterungen bei Sonderbauten ( 51 LBO) Geregelte Sonderbauten (Sonderbauverordnung): Bsp. VStättVO; VkVO Diese Sonderbauten haben ein Regelungsniveau, wie Regelgebäude nach LBO. Abweichungen von den Vorschriften sind i. S. 71 zu beantragen ungeregelte Sonderbauten (auch Regelungen nach Sonderbau-Richtlinien): Bsp. Industriebauten; Silo-Anlagen Erleichterungen von den Anforderungen der Bauordnung für Sonderbauten für die eine Sonderbauverordnung nicht besteht müssen nicht gesondert beantragt werden. Keine Abweichung im formellen Sinne. Die Regelungen des 51 gilt nur für Erleichterungen aufgrund der Sonderbaueigenschaften (also z. B. nicht für normale Abstandsflächen) 5

6 Abweichungen / Erleichterungen Gebäuden besonderer Art und Nutzung (nicht Sonderbauten nach 51) Gebäude besonderer Art und Nutzung: Entsprechen nicht einem Wohn- oder Bürogebäude Erfüllen nicht die Bedingungen nach 51 (2) Behandlung der Abweichung, wie bei normalen Bauwerken nach LBO Abweichungen von den Vorschriften sind i. S. 71 zu beantragen Ein fehlender Antrag entspricht einer unvollständigen Bauvorlage (Abweichung wird notfalls ohne Antrag erteilt) Abweichungen / Erleichterungen Zusammenfassung Regelbau nach LBO Gebäude besonderer Art und Nutzung Geregelter Sonderbau Nicht geregelter Sonderbau Abweichung Muss im Brandschutzkonzept aufgeführt und begründet werden Muss gesondert beantragt werden Zulassung erfordert besondere Entscheidung Erleichterung Muss im Brandschutzkonzept aufgeführt und begründet werden Muss nicht gesondert beantragt werden Wird insgesamt zusammen mit dem Brandschutzkonzept zugelassen 6

7 Abweichungen von eingeführten Technischen Baubestimmungen (ETB) 3 (3) Allgemeine Anforderungen (LBO) Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln sind zu beachten. ( ) Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße nachweislich die allgemeinen Anforderungen des Absatzes 2 erfüllt werden; 18 Abs. 3 und 22 bleiben unberührt. Von Technischen Baubestimmungen kann ohne gesonderte Genehmigung abgewichen werden (keine Abweichung im formellen Sinne). Die abweichende Lösung muss genauso gut sein Die Gleichwertigkeit der abweichenden Lösung hat der Bauherr zu belegen Bauherr muss die Abweichung beschreiben und begründen bzw. Dokumentieren 18 (3) Bauprodukte (LBO) Sinngemäß: Abweichungen von Bauproduktenregelungen Bauprodukte, die von den technischen Regeln abweichen, oder für die es keine technischen Regeln gibt, bedürfen als Nachweis ihrer Verwendbarkeit: einer Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (ABZ), eines Allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (ABP) oder einer Zustimmung in Einzelfall (ZIE). 7

8 Abweichungen von Bauproduktenregelungen Abweichung von ABZ/ABP Wird vom ABZ/ABP abgewichen ist eine Zustimmung im Einzelfall erforderlich Ausnahme: nicht wesentliche Abweichung nach 23 (1) LBO in diesem Fall muss der Hersteller schriftlich bestätigen, dass die Abweichung nicht wesentlich ist! Achtung: Risiko einer falschen Erklärung!!! Nachweise und Verwendbarkeit von Bauprodukten 8

9 LBO zugehörige Gesetze und Verordnungen Richtlinien Eingeführte technische Baubestimmungen (ETB) Nationale Normen (DIN) ABP ABP + ÜE Euro-Normen (EN/DINEN) Eingeführte technische Baubestimmungen (ETB) Bauregelliste Zuordnung der Begriffe zw. LBO und Produkten A1 geregelte Bauprodukte A2 ungeregelte Bauprodukte A 3 ungeregelte Bauarten B1 Bauprodukte europäisch B2 europäische Bauprodukte mit zusätzlichen Anforderungen über EG-Richtlinie hinaus C Sonstige Bauprodukte BRL als Bindeglied zw. LBO und Produkt (national/europäisch) Bei wesentlicher Abweichung von der Norm: ABP/ABZ Bei wesentlicher Abweichung oder fehlender Norm: ETA In der Regel zusätzlich: ABZ CE + Ü-Zeichen aardt Keine weiteren Forderungen Nachweise und Verwendbarkeit von Bauprodukten Zuordnung von Stufen und Klassen (Anlage 0.1 zur BRL A Teil 1): 9

10 Nachweise und Verwendbarkeit von Bauprodukten Zuordnung von Stufen und Klassen (Anlage 0.1 zur BRL A Teil 1): Nachweise und Verwendbarkeit von Bauprodukten Zuordnung von Stufen und Klassen (Anlage 0.1 zur BRL A Teil 1): 10

11 Nachweise und Verwendbarkeit von Bauprodukten Grundsatz: Die Bauregelliste definiert Anforderungen an Bauprodukte zur Sicherstellung der Erfüllung der Anforderungen des Landesbauordnungen BRL A Festlegungen für Bauprodukte (nach nationalen Regelwerken) Teil 1: geregelte Bauprodukte Nachweise und Verwendbarkeit von Bauprodukten Nachweis bei wesentlicher Abweichung von techn. Regel über ABP/ABZ und ggf. Übereinstimmungsbestätigung 11

12 Nachweise und Verwendbarkeit von Bauprodukten Nachweis der Verwendbarkeit durch Bestätigung der Übereinstimmung anhand - Übereinstimmungserklärung der Herstellerin / Herstellers ( 24 Abs. 1) - Übereinstimmungszertifikats ( 25 Abs. 1) (erteilt von einer Zertifizierungsstelle) Nachweise und Verwendbarkeit von Bauprodukten BRL A Festlegungen für Bauprodukte (nach nationalen Regelwerken) Teil 2: nicht geregelte Bauprodukte 12

13 Nachweise und Verwendbarkeit von Bauprodukten BRL A Festlegungen für Bauprodukte (nach nationalen Regelwerken) Teil 3: nicht geregelte Bauarten Nachweise und Verwendbarkeit von Bauprodukten Bestätigung der ausführenden Firma (als Hersteller der Bauart) 13

14 Nachweise und Verwendbarkeit von Bauprodukten BRL B Festlegungen für Bauprodukte und sätze (nach harmonisierten europäischen Regelwerken) wie: harmonisierten Normen europäischen technischen Zulassungen (mit/ohne Leitlinien) Teil 1: Harmonisierte Bauprodukte und -sätze Angabe von Klassen und Stufen für Bauprodukte und -sätze für die planmäßig eine CE-Kennzeichnung ausreichen sollte Nachweise und Verwendbarkeit von Bauprodukten Nachweis der Verwendbarkeit durch Bestätigung der Übereinstimmung Anhand - eines Konformitätserklärung des Herstellers ( 9 BauBG) oder - Konformitätszertifikats ( 10 BauPG) - sowie CE-Kennzeichnung mit Angabe der Klassen und Leistungsstufen. Die Konformitätskennzeichnung ist das CE-Zeichen. Die CE-Kennzeichnung begründet die wiederlegbare Vermutung der Brauchbarkeit und das die Konformität nachgewiesen wurde. 14

15 Nachweise und Verwendbarkeit von Bauprodukten Beispiel einer Konformitätserklärung: Nachweise und Verwendbarkeit von Bauprodukten Angaben zur Kennzeichnung nach BauPG bzw. den EN-Normen (Anhang ZA): Herstellerbeispiel für Gipsplatte 15

16 Nachweise und Verwendbarkeit von Bauprodukten BRL B Festlegungen für Bauprodukte und sätze (nach harmonisierten europäischen Regelwerken) Teil 2: Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung und zusätzlichem Ü-Zeichen Bauprodukte für die nach 5 BauPG nicht alle nationalen Anforderungen abgedeckt sind können zusätzlich einen nationalen Verwendbarkeitsnachweis erfordern. Nachweise und Verwendbarkeit von Bauprodukten 16

17 Nachweise und Verwendbarkeit von Bauprodukten BRL C sonstige Bauprodukte Produkte die frei verwendbar sind Sie dürfen jedoch nicht gefährlich sein (z. B. nicht leichtentzündlich) Bsp.: - Nichttragende und nichtaussteifende Einfassungen von Fenster- und Türöffnungen, Fensterbänke und ihre Einfassungen - Randdämmstreifen für Estriche - Bodenbeläge (soweit nicht Anforderungen aus LBO) Brandschutztechnische Überwachung Umfang der Überwachung: Überwachen der Bauausführung auf Grundlages des geprüften und bescheinigten Brandschutznachweises Die Überwachung beschränkt sich auf Stichproben keine bauleitende Tätigkeit keine Qualitätssicherung im zivilrechtlichen Sinne Kontrolle im bauaufsichtlichen Sinne Der Umfang der Überwachung soll nicht größer sein als die Aufwendungen für die Prüfung des Nachweises Es können Proben entnommen werden Den konstruktiven Brandschutz prüft der Prüfingenieur für Baustatik 17

18 Brandschutztechnische Überwachung Fallunterscheidungen 78 LBO: GK 4: Vom Prüfsachverständigen aufgestellter Brandschutznachweis Bestätigung der prinzipiellen Übereinstimmung der Ausführung mit dem Brandschutznachweis Sonstige prüfpflichtige Bauvorhaben Bescheinigung der prinzipiellen Übereinstimmung der Ausführung mit dem Brandschutznachweis Es wird keine Konformitätsbescheinigung erstellt. Die Bestätigung/Bescheinigung ist zwei Wochen vor Aufnahme der Nutzung der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen ( 79 LBO). Dokumentation Grundlage: Im Rahmen der Bauüberwachung ist Einblick in Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungszertifikate, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfung von Produkten in die Bautagebücher und andere vorgeschriebenen Aufzeichnungen zu gewähren ( 78 (7)). Im Rahmen der Aufgabenerfüllung haben Prüfsachverständige für Brandschutz Dokumentationsunterlagen einzusehen, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. 18

19 Dokumentation Umfang der Dokumentation Verwendbarkeitsnachweise (ABP/ABZ/ETA): Türen/Tore mit Brandschutzanforderungen (z. B. T30, T90, RS) Verglasungen mit Brandschutzanforderungen (z. B. F30, G90) Revisionsöffnungen (z. B. F30, F60) Leichte Trennwände (z. B. F30, F90) Leichte Schachtwände (z. B. F30, F60) Unterdeckenkonstruktion (z. B. F30, F90) Rohrschottungen (z. B. R30, R90) Kabelschottungen (z. B. E30, E60) Abschottungen von Lüftungsleitungen (z. B. K30, K90) Dokumentation Umfang der Dokumentation Verwendbarkeitsnachweise (ABP/ABZ/ETZ): Installationskanäle (z. B. I30) Brandschutztechnische Beschichtungen/Verkleidungen (z. B. F30, F90) Dachaufbau (nichtbrennbar, harte Bedachung) Brandschutztechnisch relevante Befestigungen Rauch- und Wärmeabzugsanlagen Leitungsanlagen mit Funktionserhalt (z. B. E 30) Übereinstimmungserklärung des Herstellers (Unternehmers) nach Maßgabe des Verwendbarkeitsnachweises. 19

20 Dokumentation Umfang der Dokumentation Sachverständigenprüfung (nach Maßgabe PrüfVO/Genehmigung): RTL-Anlagen Sicherheitsbeleuchtung Sicherheitsstromversorgung Rauch- und Wärmeabzugsanlagen Automatische Löschanlagen Nichtselbstständige mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen Brandmeldeanlagen/Alarmierungsanlagen Wird eine Sachverständigenprüfung nicht gefordert, ist eine Fachunternehmererklärung über den ordnungsgemäßen Einbau vorzulegen. Sachkundigenprüfung: Stationäre Löschanlagen (Hydranten) Blitzschutzanlagen Ggf. im Bestand Feuerlöscher Brandschutztüren mit Offenhaltung Dokumentation Umfang der Dokumentation Erklärungen: Das die Bauausführung den genehmigten Bauvorlagen und den Technischen Baubestimmungen bzw. den aardt entspricht. Benennung des Bauleiters nach LBO Fachunternehmererklärungen der ausführenden Firmen 20

21 Dokumentation Umfang der Dokumentation Vorlage von Unterlagen zur Kenntnis (Betreiberpflichten): Rettungswegpläne Feuerwehrpläne Brandschutzordnung Bestellung Brandschutzbeauftragter Evakuierungspläne Geschafft!!! Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 21

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