Brandschutz: Ausschreibung und Ausführungsüberwachung

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1 Brandschutz: Ausschreibung und Ausführungsüberwachung Dipl.-Ing. Arch. Reinhard Eberl-Pacan Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz Teil 1 Grundlagen der MBO/LBO Grundlage aller baurechtlichen Bestimmungen und damit aller brandschutztechnisch erforderlichen Maßnahmen sind die Bauordnung verschiedener Bundesländer (LBO). Musterbauordnung Bauordnung und Gebäudeklassen Das öffentliche Baurecht gliedert sich in weitgehend hierarchisch geordnete Gesetze Landesbauordnungen Verordnungen Richtlinien Technische Baubestimmungen Regeln der Baukunst Ideal wäre es, wenn diese Hierarchie in den jeweiligen Ebenen streng eingehalten würde. Technische Baubestimmungen sollten z.b. keine Regelungen enthalten, die bereits in Verordnungen oder in Bauordnungen geregelt oder sogar anders geregelt sind. Die Landesbauordnungen enthalten: Anforderungen an sog. Normalbauten (Wohngebäude und z.b. einfache Büro- und Geschäftshäuser) Wichtige Definitionen und Begriffe Die Festlegung der Schutzziele Umgang mit Bauprodukten und Bauarten Ein Standard-Brandschutzkonzept Regelungen zu zuständigen Behörden und zu öffentlich-rechtlichen Verfahren

2 Rechte und Pflichten der Am Bau Beteiligten Regelungen zu Ordnungswidrigkeiten Musterbauordnung und Landesbauordnungen Die Konferenz der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der Länder (ARGEBAU) oder Bauministerkonferenz erarbeitet eine Musterbauordnung für alle Bundesländer Die tatsächlichen Brandschutzanforderungen richten sich jedoch nur nach Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes, die durchaus von der Musterbauordnung abweichen können. Anforderungen an Sonderbauten werden je nach Bundesland in Mustersonderbauverordnungen oder in länderspezifischen Verordnungen geregelt. Rechte und Pflichten der am Bau Beteiligten Begriffe Die Bauordnung teilt Gebäude nach Höhe und Größe der Nutzungseinheiten in Gebäudeklassen (GK 1 bis GK 5) Fast alle Bundesländer haben inzwischen einheitliche Gebäudeklassen eingeführt. Die Gebäudeklassen bestimmen die wesentlichen Bauteilanforderungen: Feuerbeständig Hochfeuerhemmend Feuerhemmend Baustoffanforderungen Nichtbrennbar Brennbar Schwerentflammbar Normalentflammbar Harte Bedachung Gebäudeklassen Brandschutz in Gebäuden nach den Gebäudeklassen (GK) Gebäudeklasse 1 bis 3 Gebäudeklasse 4 und 5 In Brandenburg sind die Gebäudeklassen seit Juli 2016 eingeführt. In Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) existieren noch die alten Gebäudeklassen

3 Gebäude niedriger Höhe Gebäude mittlerer Höhe Bauteilanforderungen national europäisch (siehe Tabelle 1) Sonderbauteile national europäisch (siehe Tabelle 2) Baustoffanforderungen national europäisch (siehe Tabelle 3) Verordnungen Richtlinien Baubestimmungen Regeln Sonderbauverordnungen Muster-Verkaufsstättenverordnung MVKVO Brandenburgische Verkaufsstätten-Bauverordnung BbgVBauV Nutzungsbedingte Richtlinien Muster-Industriebau-Richtlinie MIndBauRL Muster-Holzbaurichtlinie M-HFHHolzR Muster-Wohnformen-Richtlinie MWR Teil 2: Brandschutzrelevante Ausschreibung Vorbeugender Brandschutz 1. Baulicher Brandschutz (BBS) a. Tragende Wände und Stützen b. Außenwände c. Trennwände d. Brandwände e. Decken f. Dach 2. Erster und zweiter Rettungsweg (vertikale Rettungswege) a. Notwendige Treppe b. Notwendiger Treppenraum c. Notwendiger Flur (horizontale Rettungswege)

4 3. Technische Gebäudeausrüstung (TGA) a. Aufzugsanlage b. Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle c. Lüftungsanlage d. Feuerungsanlage/Heizung e. Betriebsräume für elektrische Anlagen f. Wand- und Deckendurchbrüche g. Abfall h. Blitzschutzanlage 4. Anlagentechnischer Brandschutz (ABS) a. Löschanlage b. Rauch- und Wärmeabzug c. Brandschutztechnische Einrichtungen d. Brandmeldeanlage (Rauchmelder) oder Rauchwarnmelder e. Feststellanlagen f. Sicherheitsstromversorgung/ Notstrom 5. Organisatorischer Brandschutz (OBS) a. Brandschutzordnung b. Flucht- und Rettungspläne c. Sicherheitsbeleuchtung und -beschilderung d. Feuerlöscher Prüfungen mindestens einmal im Jahr: Feststellanlagen alle zwei Jahre: Feuerlöscher Aufzugsanlage alle drei Jahre: Brandmeldeanlage (BMA) Sicherheitsbeleuchtung (SIBEL) Sicherheitsstromversorgung (NSA)

5 Teil 3: Überprüfung und Umsetzung von BS-Nachweisen Verwendbarkeitsnachweis 17 (1) MBO Ein Verwendbarkeitsnachweis ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn 1. es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt, 2. das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung wesentlich abweicht oder 3. eine Verordnung es vorsieht Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (abz) Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abp) Zulassung im Einzelfall (ZiE) Anwendbarkeitsnachweis Bauarten die von Regeln der Technik wesentlich abweichen für die es Regeln der Technik nicht oder nicht für alle Anforderungen gibt Übereinstimmungsbestätigung Übereinstimmungserklärung des Herstellers Sonstige Bauprodukte 17 (2) MBO Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich für ein Bauprodukt, nach MVV TB: D 2 Liste nach 85a Abs. 4 MBO (D ) Entwurfsverfasser Unternehmer Bauleiter Sachkunde Entwurfsverfasser/in Brandschutztechnische Bau- und Objektüberwachung Unternehmer/in

6 Bauproduktenverordnung Verordnung zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten Inverkehrbringen, das Bereitstellen, den Vertrieb und die Verwendung von Bauprodukten auf dem Markt der Europäischen Union (EU). Teil 4: Änderungen und Nachträge Nachtrag zum Brandschutznachweis Genehmigungsrelevante Änderungen der Ausführung Prüfung erforderlich Umstellungen innerhalb der Genehmigung Absprache mit Ersteller BSN oder Bauleiter Brandschutz Spontanänderungen auf der Baustelle führen meister zu Konflikten unterschiedlicher Anforderungen bei der Abnahme Dokumentation Wer schreibt, der bleibt! Dokumentation Brandschutz: Bauüberwachung durch Genehmigungsbehörde oder durch Prüfsachverständigen Nachweis der ordnungsgemäßen Bauausführung Teil 5: baubegleitendes Qualitätsmanagement MBO 11 Baustelle 1) Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder beseitigt werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen. (2) Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden können, ist die Gefahrenzone abzugrenzen oder durch Warnzeichen zu kennzeichnen. Soweit erforderlich, sind Baustellen mit einem Bauzaun abzugrenzen, mit Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände zu versehen und zu beleuchten. MBO 56 Bauleiter Er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer zu achten. Die Verantwortlichkeit der Unternehmer bleibt unberührt.

7 MBO 55 Unternehmer Er hat die zur Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erforderlichen Nachweise und Unterlagen zu den verwendeten Bauprodukten und den angewandten Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten. Bei Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist die Leistungserklärung bereitzuhalten. Fachunternehmererklärung Der Fachunternehmer erklärt, dass er ein Bauprodukt, einen Bausatz oder eine Bauart gemäß den Vorgaben der erforderlichen Nachweise fachgerecht eingebaut hat. Sie dient dem Nachweis, dass der Fachunternehmer das Bauprodukt entsprechend den Vorgaben, z.b. einer abz, fachgerecht eingebaut hat. Für Bauarten wird zudem in der Bauordnung ausdrücklich auf den Anwender der Bauart eingegangen. Da Bauarten erst auf der Baustelle hergestellt werden, handeln es sich beim Fachunternehmer um den eigentlichen Hersteller (Anwender der Bauart). Der Produzent der einzelnen Komponenten der Bauart kann als Systemgeber (z.b. Knauf oder Promat bei Trockenbau-Bauarten) bezeichnet werden.

8 Anhang 1: Brandschutznachweis in der Praxis Beispiel eines Brandschutznachweises Fall 1: notwendiger Flur Fall 2: NE < 400 m²

9 Kontakt: Brandschutz Akademie Berlin Fasanenstraße Berlin-Wilmersdorf Tel Fax Reinhard Eberl-Pacan Architekten + Ingenieure Brandschutz Fasanenstraße Berlin-Wilmersdorf Tel Fax architekten@eberl-pacan.de

10 Tabelle 1: Bauteilanforderungen (national europäisch)

11 Tabelle 2: Sonderbauteile (national europäisch)

12 Tabelle 3: Baustoffanforderungen (national europäisch)

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