Mindestinhalt von Prüfberichten
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- August Lichtenberg
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1 Mindestinhalt von Prüfberichten 20. Februar 2015 Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 1 Gliederung des Vortrags 1. Grundlagen und Einführung 2. Definition wichtiger Begriffe 3. Prüfungsdurchführung 4. Checklisten 6. Ausblick für den Sachverständigenberuf Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 2 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
2 1. Grundlagen und Einführung 1.1 Brandschutzkonzept Für Sonderbauten (Gebäude besonderer Art und Nutzung) wird, wiederum je nach Bundesland unterschiedlich geregelt, die Einhaltung der Schutzziele des Brandschutzes in Form eines Brandschutznachweises oder eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes dargestellt (zum Beispiel nach vfdb Richtlinie 01/01). In einem Brandschutzkonzept werden die baulichen, anlagentechnischen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutzmaßnahmen einschließlich der späteren betrieblichen Brandschutzmaßnahmen dargestellt. Insbesondere wenn diese Anforderungen über die jeweiligen Landesvorschriften hinausgehen oder davon abweichen, dient die Bauvorlage Brandschutzkonzept als wichtiges Genehmigungsdokument. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 3 1. Grundlagen und Einführung 1.2 Brandschutznachweis Gemäß 66 der MBO: sind mit den Bauvorlagen für Gebäude Brandschutznachweise zu erarbeiten und einzureichen. In den einzelnen Bundesländern sind die Anforderungen an die Ersteller der Brandschutznachweise unterschiedlich geregelt. Der Brandschutznachweis ist als Bestandteil der Bauvorlagen zu erstellen und besteht je nach Anforderung der einzelnen Bundesländer aus einer eigenständigen Unterlage, welche in vielen Fällen formell (Vordruck) geregelt ist. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 4 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
3 1. Grundlagen und Einführung 1.3 Prüfgrundsätze Prüfgrundsätze im Sinne der bauaufsichtlichen Prüfung prüfpflichtiger technischer Anlagen und dem betrachteten Fachgebiet der bauaufsichtlichen Prüfungen ist die Kurzform der Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen entsprechend der Muster Prüfverordnung durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige in der Fassung vom der ARGEBAU oder mit Zusatz die in einem Bundesland (zum Beispiel NRW, Hamburg, Brandenburg) eingeführte Version der Prüfgrundsätze. Beschluss der 283. Sitzung d. FK Bauaufsicht, TOP 11 Red.stand Achtung: In Brandenburg gelten seit Juli 2011 die Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen entsprechend der Brandenburgischen Sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstungsprüfverordnung durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige (Prüfgrundsätze) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 5 1. Grundlagen und Einführung 1.4 Schutzziele Das Schutzziel im Sinne des Brandschutzes ist die Definition der Leistungsfähigkeit einer Maßnahme im vorbeugenden beziehungsweise abwehrenden Brandschutz. Das Schutzziel definiert durch seine Ansprüche unter anderem die Planungsgrundlage für die daraus geforderte Technik des anlagentechnischen Brandschutzes (zum Beispiel einer Brandmeldeanlage, einer Feuerlöschanlage, einer Anlage zur Rauchfreihaltung von Flucht und Rettungswegen). Dadurch sagt das Schutzziel aus, dass durch Maßnahmen verschiedenster Art Mindestsicherheitsniveaus gehalten werden sollen. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 6 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
4 2. Definition wichtiger Begriffe 2.1 Wesentliche und nicht wesentliche Mängel Wesentliche Mängel im Sinne der Prüfung einer technischen Anlage durch Prüfsachverständige stellen eine Einschränkung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit der prüfpflichtigen technischen Anlage dar. Das Bauordnungsrecht nennt als Frist zur Beseitigung wesentlicher Mängel an verschiedenen Stellen den Begriff unverzüglich. Unverzüglich definiert sich für den Bauherren oder Betreiber als Frist und bedeutet, dass mit der Beseitigung der Mängel ohne schuldhafte Verzögerung begonnen werden muss. Bei wesentlichen Mängeln ist der Prüfsachverständige verpflichtet, die Frist unverzüglich zu setzen. Nicht wesentliche Mängel im Sinne der Prüfung einer technischen Anlage durch Prüfsachverständige schränken die Wirksamkeit und Betriebssicherheit nicht erheblich ein. In diesem Fall ist durch den Prüfsachverständigen eine angemessene Frist, in der Regel zirka ein Monat, zur Mangelbeseitigung festzulegen. Durch Bauherrn / Betreiber können eigenverantwortlich Kompensationen erforderlich sein, um die bauliche Anlage (Gebäude) oder Teile davon weiter betreiben zu dürfen. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 7 2. Definition wichtiger Begriffe 2.2 Wirksamkeit und Betriebssicherheit Wirksamkeit im Sinne der Prüfung einer technischen Anlage durch Prüfsachverständige heißt, dass die Anlage und Einrichtung wie geplant ihre Funktion erfüllen und die ihr zugedachten Aufgaben im Gefahrenfall zur Erreichung der bauordnungsrechtlichen Schutzziele zuverlässig ausführen muss. Betriebssicherheit im Sinne der Prüfung einer technischen Anlage durch Prüfsachverständige heißt, dass von der technischen Anlage und Einrichtung keine Gefahren bei bestimmungsgemäßem Gebrauch ausgehen dürfen und sie ordnungsgemäß und zuverlässig die ihr angedachten Funktionen zur Erreichung der bauordnungsrechtlichen Schutzziele erfüllen kann. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 8 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
5 3. Prüfungsdurchführung Auf die Prüfungsdurchführung wird im Vortrag Prüfablauf näher eingegangen. Die Inhalte der Prüfungsdurchführung sind für Brandenburg in den Grundsätzen für die Prüfung technischer Anlagen entsprechend der Brandenburgischen Sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstungsprüfverordnung durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige (Prüfgrundsätze): geregelt. Über die ausgeführten Prüfungen, Prüfhandlungen und Ergebnisse sowie die daraus resultierenden Forderungen werden Berichte angefertigt. Bevor ein Prüfsachverständiger anerkannt wird, muss er mit einem anerkannten Prüfsachverständigen 2 Jahre praktische Erfahrungen gesammelt haben und diese nachweisen. Da die Anlagen einer ständigen Weiterentwicklung unterliegen, müssen auch die Prüfsachverständigen ihre Prüfabläufe ständig aktualisieren. Wichtig für angestellte Prüfsachverständige ist die Haftung. Nicht die SV GmbH, sondern die Person haftet für die Richtigkeit der Prüfungsdurchführung. Beispiele: BSK, RWA Funktion + Wirksamkeit, Luftmengenmessungen, Dokumentationen für den ordnungsgemäßen Betrieb usw. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 9 4. Checklisten Die während des Vortrages gezeigten Checklisten sind nur Beispiele für die Gestaltung und die Inhalte einer Checkliste zur Prüfung dieser Sachgebiete. Jeder Prüfer/jede Prüfgesellschaft kann eine eigene Checkliste angepasst an die jeweiligen betrieblichen Vorgaben und Vorgehensweisen bei der Prüfung gestalten, die die vorgeschriebenen Mindestinhalte umfasst. Man kann auch ohne Checklisten, zum Beispiel nur im Prüfbericht arbeiten. Entscheidend ist, dass alle Prüfhandlungen durchgeführt werden und der Prüfbericht alle erforderlichen Angaben enthält. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 10 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
6 4. Checklisten 4.1 Checkliste Lüftungsgeräte 4.2 Luftmengenmessprotokolle 4.3 Brandschutzklappenliste 4.4 Stromaufnahmemessung 4.5 Maschinelle Rauchabzugsanlagen 4.6 Natürliche Rauchabzugsanlagen 4.7 Sicherheitsstrom/Stromerzeugungsaggregate 4.8 Sicherheitsstrom/Batterieanlage 4.9 Checkliste Sicherheitsleuchten 4.10 Beleuchtungsmessprotokoll Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie Checklisten 4.1 Checkliste Lüftungsgeräte Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Checkliste Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 12 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
7 4. Checklisten 4.2 Luftmengenmessprotokolle Checkliste Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie Checklisten 4.3 Brandschutzklappenliste Checkliste Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 14 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
8 4. Checklisten 4.4 Stromaufnahmemessung Checkliste Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie Checklisten 4.5 Maschinelle Rauchabzugsanlagen Checkliste Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 16 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
9 4. Checklisten 4.6 Natürliche Rauchabzugsanlagen Checkliste Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie Checklisten 4.7 Sicherheitsstrom/Stromerzeugungsaggregate Checkliste Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 18 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
10 4. Checklisten 4.8 Sicherheitsstrom/Batterieanlage Checkliste Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie Checklisten 4.9 Sicherheitsleuchten Checkliste Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 20 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
11 4. Checklisten 4.10 Beleuchtungsmessprotokoll Checkliste Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie Seitenaufbau und Deckblätter 5.2 verwendete Unterlagen 5.3 Beschreibung des Prüfobjektes 5.4 Beschreibung der Prüfung 5.5 Zusammenfassung 5.6 Prüfbescheinigung 5.7 Aufbewahrung von Prüfberichten Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 22 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
12 5.1 Seitenaufbau und Deckblätter Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie Seitenaufbau und Deckblätter Seitenkopf mit: -Namen des Prüfers -Telefonnummer -Faxnummer - -adresse -Berichtsnummer und -Datum Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 24 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
13 5.1 Seitenaufbau und Deckblätter Seitenfuß mit: -Seitenzahl und -Seitenanzahl -Speicherort und Name der Datei Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie Seitenaufbau und Deckblätter Anlagenstandort Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 26 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
14 5.1 Seitenaufbau und Deckblätter Art der Prüfung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie Seitenaufbau und Deckblätter Art und Zweck der Anlage Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 28 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
15 5.1 Seitenaufbau und Deckblätter Prüfgrundlagen Zeitpunkt der Prüfung Bearbeiter Umfang des Prüfberichtes Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie Seitenaufbau und Deckblätter Bauherr / Betreiber (Auftraggeber) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 30 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
16 5.1 Seitenaufbau und Deckblätter Name und Anschrift des Sachverständigen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie Seitenaufbau und Deckblätter Name und Anschrift des Sachverständigen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 32 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
17 5.2 verwendete Unterlagen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie verwendete Unterlagen Beurteilungsmaßstäbe am Beispiel Brandenburg Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 34 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
18 5.2 verwendete Unterlagen Beurteilungsmaßstäbe Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie verwendete Unterlagen erhaltene Unterlagen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 36 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
19 5.2 verwendete Unterlagen Baugenehmigung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie verwendete Unterlagen Brandschutzkonzept Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 38 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
20 5.3 Beschreibung des Prüfobjektes Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie Beschreibung des Prüfobjektes Empfehlung: kurze allgemeine Beschreibungen zum Prüfobjekt Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 40 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
21 5.3 Beschreibung des Prüfobjektes Anlagenbeschreibungen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie Beschreibung der Prüfung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 42 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
22 5.4 Beschreibung der Prüfung Hinweise zur Prüfung der einzelnen Anlagen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie Beschreibung der Prüfung Beschreibung der Prüfung der einzelnen Anlagen und Anlagenteile Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 44 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
23 5.5 Zusammenfassung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie Zusammenfassung Allgemeine Hinweise - nur beschriebene Prüfhandlungen durchgeführt - keine VOB-Abnahme - keine Prüfung nach Gerätesicherheitsgesetz - keine Prüfung des Ex-Schutzes Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 46 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
24 5.5 Zusammenfassung Hinweis auf Verantwortlichkeit des Bauherrn / Betreibers! Forderungen und Festlegungen in Tabellenform mit Terminen -Aufzählung der Mängel Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie Zusammenfassung Forderungen und Festlegungen in Tabellenform mit Terminen - Benennung der Forderung - Nummerierung der Forderung - Wertung der Forderung - Terminsetzung der Forderung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 48 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
25 5.5 Zusammenfassung Forderungen und Festlegungen in Tabellenform mit Terminen - Benennung der Forderung - Nummerierung der Forderung - Wertung der Forderung - Terminsetzung der Forderung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie Zusammenfassung Forderungen und Festlegungen in Tabellenform mit Terminen - Benennung der Forderung - Nummerierung der Forderung - Wertung der Forderung - Terminsetzung der Forderung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 50 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
26 5.5 Zusammenfassung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie Zusammenfassung Maximal 1 Monat Nachprüffrist! Ausnahmen nur mit Genehmigung von Bauaufsicht und Feuerwehr! Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 52 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
27 5.5 Zusammenfassung Hinweis auf Änderungen bei technischen Regeln! Vervielfältigung nur ungekürzt! Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie Zusammenfassung Stempel! Verteiler! Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 54 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
28 5.5 Zusammenfassung Angabe der Anlagen zum Prüfbericht mit Umfang! Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie Prüfbescheinigung Prüfbescheinigung gemäß Bauvorlagenverordnung VORSICHT VERSICHERUNG! Man bescheinigt ordnungsgemäße Beschaffenheit und Betriebssicherheit Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 56 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
29 5.6 Prüfbescheinigung Stempel! Datum! Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie Ausblick für den Sachverständigenberuf Die Bezeichnung Sachverständiger ist zwar nicht geschützt, aber rechtlich auf Personen beschränkt, die nachweislich ein fundiertes Wissen auf ihrem Gebiet besitzen. Es gibt jedoch, bezogen auf unser Ingenieurgebiet, für die Öffentlichkeit geschützte Bezeichnungen für öffentlich bestellte und vereidigte (ö.b.u.v.), listengeführte Prüfsachverständige oder Prüfsachverständige mit Prüfungsaufgaben zum Beispiel für bauaufsichtliche Prüfungen oder Umweltprüfungen sowie Gerätesicherheit. In Deutschland ist das System der Personensachverständigen vorrangig vorhanden. Vom übrigen Europa her wird jedoch versucht, Sachverständigenorganisationen zu favorisieren, zum Beispiel beim Gerätesicherheitsgesetz. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 58 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
30 6. Ausblick für den Sachverständigenberuf Gegenwärtig ist das Sachverständigenwesen in Deutschland für Außenstehende schwer durchschaubar, weil es eine Vielzahl von Sachverständigen und auch berufende Behörden und Körperschaften gibt. Fachgerechte Planung und Bauüberwachung durch Beratende Ingenieure muss als Hauptweg für Bauherrn propagiert werden. Wer billig plant, baut teuer! Die bauaufsichtliche Anerkennung von Prüfsachverständigen ist ein ausbaufähiges Arbeitsgebiet für hochqualifizierte und berufserfahrene Ingenieure zur besseren Absicherung der Bauherrenschaft gegen Sicherheits, Funktions und Baumängel und Wahrung der staatlichen Pflichten im Punkte Sicherheit. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 59 Für jeden Unfug, der begangen wird, sind nicht nur die verantwortlich, die ihn begehen, sondern auch die, die ihn nicht verhindern. (Erich Kästner) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 60 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
31 ---Danke für die Aufmerksamkeit --- Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 61 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
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