VdS Fachtagung Brandmeldeanlagen
|
|
- Elsa Brodbeck
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 VdS Fachtagung Brandmeldeanlagen 8. Dezember 2016 Köln Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 1
2 Brandfallsteuermatrix als Grundlage für Wirk Prinzip Prüfung oder Vollprobetest Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 2
3 Referent Referent Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Master of Engineering für vorbeugenden Brandschutz Prüfsachverständiger für (Anerkennungsnummer 60 des Landes Brandenburg) RLT Anlagen und Brandschutzklappen CO Warnanlagen natürliche und maschinelle RWA Anlagen Brandmelde und Alarmierungsanlagen sicherheitstechnische elektrische Anlagen selbsttätige und nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen (Sprinkleranlagen und nasse Steigleitungen) öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Heizungstechnik Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz (EIPOS/IHK Bildungszentrum Dresden, Registriernummer ) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 3
4 Beruflicher Werdegang Referent Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Seit 1993 Gründer und Geschäftsführer der PVT mbh Seit 1997 Arbeit als Sachverständiger Sachverständigenbüro PVT mbh Frank Lucka Franz Wienholz Straße 25d Prenzlau / Uckermark Telefon: Telefax: buero@pvting.de Internet: Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 4
5 Dozententätigkeit Referent Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Honorardozent in folgenden Ausbildungen: EIPOS BBIK LSTE VBI FFW Prenzlau EIPOS Europäisches Institut für postgraduale Bildung GmbH Goetheallee 24, Dresden Brandenburgische Ingenieurkammer Schlaatzweg 1, Potsdam Landesschule und Technische Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz Eisenbahnstraße 1a, Eisenhüttenstadt Verband Beratender Ingenieure VBI Budapester Straße 31, Berlin Freiwillige Feuerwehr Prenzlau Grabowstraße 50, Prenzlau Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 5
6 Download unter Downloads können die gehaltenen Vorträge als PDF Datei heruntergeladen werden Benutzername: pvting Passwort: Seminar Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 6
7 Inhalt des Vortrages 1. Grundlagen und Einführung 2. Sicherheitstechnisches Steuerungskonzept und Matrix Grobkonzept gemäß AHO 3. Brandfallsteuermatrizen 4. Wirk Prinzip Prüfung und Vollprobetest 5. Fazit Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 7
8 Inhalt des Vortrages 1. Grundlagen und Einführung 2. Sicherheitstechnisches Steuerungskonzept und Matrix Grobkonzept gemäß AHO 3. Brandfallsteuermatrizen 4. Wirk Prinzip Prüfung und Vollprobetest 5. Fazit Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 8
9 Notwendigkeit der gewerkeübergreifenden Betrachtung Moderne bauliche Anlagen sind einerseits durch ihre Nutzungsmischung und Größe sowie andererseits durch die Ausstattung mit technischen Anlagen geprägt. Dies sind z.b. Einkaufszentren, Veranstaltungszentren, Krankenhäuser und große Industriebetriebe usw. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng, Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 9
10 Notwendigkeit der gewerkeübergreifenden Betrachtung Komplexe Strukturen der baulichen Anlagen erfordern komplexe Brandschutzkonzepte zur Umsetzung der Schutzziele der Bauordnung und der Sonderbauvorschriften ein systemübergreifendes Wirken der sicherheitstechnischen Anlagen in Abhängigkeit von der Lage des Brandereignisses in der baulichen Anlage (Brandabschnitte, Geschosse, brandschutztechnisch getrennte Bereiche) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng., Dipl. Ing. Steffen Tietze, MEng., Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 10
11 Notwendigkeit der gewerkeübergreifenden Betrachtung Aktuell erfolgt häufig nur die eigenständige Planung ohne Abstimmung untereinander Der integrierte koordinierte Planungsprozess findet in der Regel nicht statt. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 11
12 Notwendigkeit der gewerkeübergreifenden Betrachtung Maßnahmen des anlagentechnischen Brandschutzes bieten vielfältige Möglichkeiten in den verschiedenen Phasen der Selbstrettung und der Evakuierung von Gebäuden sowie bei wirksamen Löscharbeiten regulierend einzugreifen. Um die bauordnungsrechtlichen Schutzziele sicherzustellen, müssen die sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen aufeinander abgestimmt betriebssicher wirken. Aufgabe aller an der Planung Beteiligten ist es, sich mit den Wechselwirkungen und den Schnittstellen der Anlagentechnik bereits in den ersten Leistungsphasen der Planung (z.b.: Phase 1 4 gemäß HOAI) auseinanderzusetzen und mit der notwendigen Detailtiefe zu planen. Es ist von entscheidender Bedeutung, das Augenmerk auf die notwendigen Verknüpfungen zu legen und nicht jede mögliche Schnittstelle vorzusehen. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 12
13 Notwendigkeit der gewerkeübergreifenden Betrachtung Die Optimierung der Umsetzung der bauordnungsrechtlichen Schutzziele Selbstrettung von Personen und Sicherstellung von wirksamen Löscharbeiten erfolgt im Regelfall durch den schutzzielbezogenen Einsatz von anlagentechnischen Maßnahmen: Schnelle und sichere Detektion und Meldung eines Entstehungsbrandes durch die BMA Optimierte Alarmierung zur Verkürzung der Reaktionszeit der Gebäudenutzer und der Feuerwehr Zielgerichtete Fluchtwegführung innerhalb der Gehzeiten Sicherstellung der Rauchfreihaltung in Sicherheitstreppenräumen und Feuerwehraufzügen Ortsfeste selbsttätige Feuerlöschanlagen zur Eindämmung der Brandentwicklung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 13
14 Bauordnungsrechtliche Sicherheitsfunktionen / normale Nutzungsfunktionen Gebäude müssen in zwei Fällen ihre volle Funktionalität haben: In den normalen Nutzungsfunktionen In den bauordnungsrechtlichen Sicherheitsfunktionen Jörg Balow VDI Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 14
15 Vernetzung technischer Anlagen Beispielhafte Struktur möglicher Wechselwirkungen Das erforderliche Wirk Prinzip ist im Planungsprozeß festzulegen. RLT MRA SIBEL RDA SV Netz BMA Aufzüge RWA Feuerschutzabschlüsse Zuluftöffnungen Feuerlöscheinrichtungen TÜV Rheinland Industrie Service GmbH Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 15
16 Inhalt des Vortrages 1. Grundlagen und Einführung 2. Sicherheitstechnisches Steuerungskonzept und Matrix Grobkonzept gemäß AHO 3. Brandfallsteuermatrizen 4. Wirk Prinzip Prüfung und Vollprobetest 5. Fazit Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 16
17 Begriffe Anpassung der VDI 3819 und VDI 6010 Reihen Stand der Richtlinienarbeit VDI Definitionen Sicherheitskonzept Festlegung von Schutzzielen, welche sich aus der Risikoanalyse ergeben. Anmerkung 1: Das Sicherheitskonzept berücksichtigt sowohl die Risiken und Gefahren innerhalb des Objekts, des Unternehmens oder der Veranstaltung als auch die von und nach außerhalb. Es ist in Abhängigkeit von der Größe und Art des Objekts, des Unternehmens oder der Veranstaltung und den Risiken unterschiedlich. Es legt die Schutzziele fest und umfasst auch das Gefahrenabwehrmanagement. Anmerkung 2: Die in der Musterbauordnung festgelegten Schutzziele stellen das Sicherheitskonzept für den Brandschutz von Standardgebäuden dar. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 17
18 Vom Sicherheitskonzept zum Sicherungskonzept Brand Terror/ Amok Risikoanalyse für Gefahrenfälle Naturgefahren Gase/ Störfall Ausfall der Energieversorgung Einbruch N.N. Sicherheitskonzept Brand Sicherheitskonzept Naturgefahren Sicherheitskonzept Terror/ Amok Sicherheitskonzept Gase/ Störfall Sicherheitskonzept Ausfall der Energieversorgung Sicherheitskonzept Einbruch Sicherheitskonzept N.N. Sicherungskonzept Brand Sicherungskonzept Terror/ Amok Sicherungskonzept Naturge fahren Sicherungskonzept Gase/ Störfall Sicherungskonzept Ausfall der Energieversorgung Sicherungskonzept Einbruch Sicherungskonzept N.N. Anlagenkonzepte Steuerungskonzept für den Gefahrenfall Sicherungskonzept Gefahrenfallsteuermatrix Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 18
19 Begriffe Anpassung der VDI 3819 und VDI 6010 Reihen Stand der Richtlinienarbeit VDI Definitionen Sicherungskonzept (angelehnt an VDE ) Das Sicherungskonzept stellt die Gesamtheit der festgelegten organisatorischen, personellen, technischen und baulichen Maßnahmen zur Sicherung und/oder zur Abwehr von Risiken und Gefahren dar. Die im Sicherungskonzept beschriebenen Maßnahmen basieren auf den im Sicherheitskonzept festgelegten Schutzzielen. Anmerkung 1: Die Maßnahmen aus dem Brandschutzkonzept bzw. dem Brandschutznachweis stellen den Teil eines Sicherungskonzept dar, in dem die organisatorischen, personellen, technischen und baulichen Maßnahmen zur Sicherung des Brandschutzes aufgrund der geforderten Schutzziele des Sicherheitskonzepts (z.b. aus der Bauordnung, dem Arbeitsschutz) festgelegt sind. Die Schutzziele für den Brandschutz werden u.a. in VDI 3819 erläutert. Anmerkung 2: Die aus den Sicherheitskonzepten für weitere Gefahren (wie z.b. Einbruch, Amok, Störfall, Gasfall) abgeleiteten Maßnahmen sind Bestandteile des gesamten Sicherungskonzeptes. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 19
20 Vom Sicherheitskonzept zum Sicherungskonzept Brand Terror/ Amok Risikoanalyse für Gefahrenfälle Naturgefahren Gase/ Störfall Ausfall der Energieversorgung Einbruch N.N. Sicherheitskonzept Brand Sicherheitskonzept Naturgefahren Sicherheitskonzept Terror/ Amok Sicherheitskonzept Gase/ Störfall Sicherheitskonzept Ausfall der Energieversorgung Sicherheitskonzept Einbruch Sicherheitskonzept N.N. Sicherungskonzept Brand Sicherungskonzept Terror/ Amok Sicherungskonzept Naturge fahren Sicherungskonzept Gase/ Störfall Sicherungskonzept Ausfall der Energieversorgung Sicherungskonzept Einbruch Sicherungskonzept N.N. Anlagenkonzepte Steuerungskonzept für den Gefahrenfall Sicherungskonzept Gefahrenfallsteuermatrix Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 20
21 Begriffe Anpassung der VDI 3819 und VDI 6010 Reihen Stand der Richtlinienarbeit VDI Definitionen Brandfallsteuermatrix Gefahrenfallsteuermatrix für Brandereignisse Gefahrenfallsteuermatrix Tabellarische Darstellung der für den Gefahrenfall geplanten Abhängigkeit der Funktion des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens angesteuerter technischer Anlagen und Einrichtungen (Senken) von den detektierenden Elementen wie Melder, Meldergruppen, Meldebereiche (Quellen) einer Gefahrenmeldeanlage oder einer sicherheitsgerichteten Steuerung. Die Gefahrenfallsteuermatrix ist ein Planungswerkzeug um das bestimmungsgemäße Zusammenwirken technischer Anlagen darzustellen. Anmerkung: Spezielle Gefahrenfallsteuermatrizen für einzelne Gefahrenfälle können z.b. Brandfallsteuermatrizen sein. Anmerkung: Bisher auch als Funktions und Schnittstellenmatrix bezeichnet Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 21
22 Begriffe Anpassung der VDI 3819 und VDI 6010 Reihen Stand der Richtlinienarbeit VDI Definitionen Sicherheitstechnisches Steuerungskonzept konzeptionelle Festlegung der Funktionen und Wechselwirkungen zwischen im Sicherungskonzept festgelegten, sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen Anmerkung: Das sicherheitstechnische Steuerungskonzept ist ein Dokument in dem die Verknüpfungen und Funktionen zugehöriger Anlagen und Einrichtungen beschrieben werden. Bestandteile des Konzeptes können verbale Beschreibungen, Pläne, Diagramme oder Tabellen sein. Anmerkung: Das sicherheitstechnische Steuerungskonzept ist Bestandteil eines Sicherungskonzepts (zum Beispiel für Brandereignisse des Brandschutzkonzepts oder des Brandschutznachweises). Es wird oft in einer allgemeinen beschreibenden Form erstellt. Eine zusätzlich tabellarische Darstellung ist vorteilhaft. Anmerkung: Beispielsweise entspricht das sicherheitstechnische Steuerungskonzept für bauordnungsrechtlich geforderte Brandfallsteuerungen gem. VDI 3819 Blatt 1 dem Matrix Grobkonzept aus der AHO Nr. 17 und stellt eine konzeptionelle Vorstufe in der Brandschutzplanung dar. Es wird damit Bestandteil der Baugenehmigung. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 22
23 Begriffe Anpassung der VDI 3819 und VDI 6010 Reihen In den Muster Prüfgrundsätzen Stand wird darauf verwiesen, dass bei bauordnungsrechtlichen Prüfungen die prüfpflichtigen Anlagen auf Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischen Steuerungskonzept zu prüfen sind. Das sicherheitstechnische Steuerungskonzept für die Gefahr Brand ist entsprechend der geforderten Schutzziele eines Brandschutznachweises aufzustellen. Dadurch wird sichergestellt, dass die technische Umsetzung des sicherheitstechnischen Steuerungskonzeptes mit den Schutzzielen und Wirkprinzipien des Brandschutznachweises übereinstimmt. Daher sollte das sicherheitstechnische Steuerungskonzept vom Brandschutznachweisersteller aufgestellt werden. Das sicherheitstechnische Steuerungskonzept für die Gefahr Brand entsteht vor der Brandfallsteuermatrix bzw. ist ihre Grundlage. TÜV Rheinland Industrie Service GmbH Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 23
24 Funktionsmatrix für den Brandfall Erstellung Erstellung einer Funktionsmatrix für den Brandfall oder Brandfallsteuermatrix nach Schriftenreihe Nr. 17 der AHO Fachkommission Brandschutz Leistungen für Brandschutz, Stand 06/2015 Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 24
25 Funktionsmatrix für den Brandfall Erstellung Erstellung einer Funktionsmatrix für den Brandfall oder Brandfallsteuermatrix nach Schriftenreihe Nr. 17 der AHO Fachkommission Brandschutz Leistungen für Brandschutz, Stand 06/2015 Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 25
26 Funktionsmatrix für den Brandfall Erstellung Erstellung einer Funktionsmatrix für den Brandfall oder Brandfallsteuermatrix nach Schriftenreihe Nr. 17 der AHO Fachkommission Brandschutz Leistungen für Brandschutz, Stand 06/2015 Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 26
27 Funktionsmatrix für den Brandfall Erstellung Erstellung einer Funktionsmatrix für den Brandfall oder Brandfallsteuermatrix nach Schriftenreihe Nr. 17 der AHO Fachkommission Brandschutz Leistungen für Brandschutz, Stand 06/2015 Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 27
28 Vom sicherheitstechnischen Steuerungskonzept zum Prüfplan Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 28
29 Funktionsmatrix für den Brandfall Diese Darstellungen bedeuten für die Praxis: Jedes Brandschutzkonzept, in dem ein Zusammenwirken von Anlagen erforderlich und vorgesehen ist, muss ein sicherheitstechnisches Steuerungskonzept (ssk) enthalten, aus dem das notwendige Zusammenwirken von Anlagenbezogen auf einen ortsbezogenen Brandfall klar ersichtlich ist. Wird das ssk separat erstellt, muss es mit den anderen Bauvorlagen abgeglichen und genehmigt sein. Nur so besteht für die weiteren Phasen Planungs und Rechtssicherheit. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 29
30 Funktionsmatrix für den Brandfall In den folgenden Vorschriften wird die Notwendigkeit zur Erstellung sicherheitstechnischer Steuerungskonzepte (ssk) beziehungsweise Matrix Grobkonzept dargestellt bzw. die Definition von Anforderungen an die Anlagentechnik gefordert: Musterbauvorlagenverordnung (MBauVorlV), Fassung Februar 2007, für Bauvorlagen gemäß 3 Bauliche Anlagen und 11 Abs. 2 Brandschutznachweis für Sonderbauten Ergänzung S1 November 2012 zur vfdb Richtlinie 01/01, Abschnitt 10.3 Anlagentechnischer Brandschutz AHO, Heft Nr. 17, Leistungen für den Brandschutz, 3. Auflage Juni 2015, hier das Matrix Grobkonzept in Phase 4 (Genehmigungsplanung) als Grundleistung Technische Regeln zum Beispiel DIN 14675, DIN EN Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 30
31 Inhalt des Vortrages 1. Grundlagen und Einführung 2. Sicherheitstechnisches Steuerungskonzept und Matrix Grobkonzept gemäß AHO 3. Brandfallsteuermatrizen 4. Wirk Prinzip Prüfung und Vollprobetest 5. Fazit Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 31
32 Inhalte im Brandschutzkonzept für eine Brandfallsteuermatrix In Brandschutzkonzepten wird in der Regel an verschiedenen Stellen auf bestimmte Steuerfunktionen eingegangen. Darunter fallen speziell: Abhängigkeiten von bestimmten Ereignissen im Zuge des Brandgeschehens (z.b. die Erkennung von Brandrauch) oder Abhängigkeiten der Funktionalität einer Brandschutzmaßnahme von anderen Brandschutzmaßnahmen (Wechselwirkungen, z.b. das Öffnen von Zuluftflächen bei Aktivierung von Entrauchungsventilatoren). Nach Meinung des Referates 1 der vfdb sind die Informationen über die Wechselwirkungen und Abhängigkeiten an einer zentralen Stelle zusammenzufassen. Das vfdb Merkblatt MB vom Dezember 2015 Planung von Brandschutzanlagen gibt allgemeine Hinweise. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 32
33 Forderung eines ssk (Brandfallsteuermatrix) Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen entsprechend der Muster Prüfverordnung durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige, Fassung November Brandmeldeanlagen und Alarmierungsanlagen (BMA und elektroakustische Notfall Warnsysteme EAN) Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen Funktionsfähigkeit der Brandmeldeanlage und Alarmierungsanlage im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischen Steuerungskonzept der Anlagen Brandmeldeanlagen (BMA) Übereinstimmung der technischen Ausführung mit den Anforderungen an das Zusammenwirken der weiteren notwendigen Brandschutzeinrichtungen mit der BMA und Feststellung der Rückwirkungsfreiheit der Verknüpfungen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 33
34 Forderung einer Brandfallsteuermatrix Die Erstellung einer Brandfallsteuermatrix muss als Auflage der Baugenehmigung beziehungsweise als Auflage im Prüfbericht des Prüfingenieurs für Brandschutz verankert werden (siehe auch folgende Folien zur Abgrenzung Vollprobetest/Wirk Prinzip Prüfung). Beispiel aus dem Jahr 2011 Bericht über die Prüfung des Brandschutzkonzeptes für eine Wohnstätte für Erwachsene mit geistigen und mehrfachen Behinderungen Punkt 10 Prüfbemerkungen Punkt Die unter Punkt des Brandschutzkonzeptes geforderte Funktionsmatrix für den Brandfall ist vor den Installationsarbeiten dem unterzeichnenden Prüfingenieur vorzulegen. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 34
35 Wer prüft was? Wer prüft das sicherheitstechnische Steuerungskonzept (ssk) bzw. die weiterführende Brandfallsteuermatrix, als zentrale Elemente der Brandschutzplanung? Brandschutzplaner, Prüfingenieure / Prüfsachverständige für Brandschutz, die Bauaufsicht? Wer prüft die korrekte Umsetzung der Brandfallsteuermatrix, sowie das nach der Genehmigung geforderte bestimmungsgemäße Zusammenwirken der Anlagen? Die Prüfsachverständigen für technische Anlagen nur teilweise??? Oder gewünscht fast gar nicht???, siehe MPrüfVO! Achtung: Abgrenzung Wirk Prinzip Prüfung zum Vollprobetest beachten und im Projekt die erforderlichen Festlegungen treffen. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 35
36 Wer prüft was? Es wird gefordert, dass die Brandfallsteuermatrix als zentrales Element der Planung für die Funktionsabläufe im Brandfall durch den Prüfingenieur für Brandschutz zu prüfen ist! Kann er dies allein? Oder geht diese Forderung zu weit? Es muss geprüft werden, ob die bei den Planungen vorgegebenen Funktionen, Sicherheitsketten und Prozessabläufe im Gebäude erfüllt sind. Die Prüfungen sollen bis ins Detail erfolgen und aufzeigen, wie zum Beispiel die Steuerungen und Regelkreise auf Basis der Anlagenbeschreibung und der ermittelten oder vorgegebenen Anlagenparameter regeln und steuern. Weitere Detailprüfungen an Anlagen und Bauteilen erfolgen durch Experten z.b. Prüfsachverständige, Brandschutzsachverständige, Sachkundige Es ist zu prüfen, ob die sicherheitsrelevanten Vorgaben eingehalten sind. So ist beispielsweise das Prüfen der Signaldurchgängigkeit und Funktion vom Feldgerät über Verkabelung, Trennklemmen, Feldbussystem, Schaltschrank, Koppelrelais mit Handebene, Automationsebene, Bus System zur Gebäudeautomation durchzuführen. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 36
37 Inhalt des Vortrages 1. Grundlagen und Einführung 2. Sicherheitstechnisches Steuerungskonzept und Matrix Grobkonzept gemäß AHO 3. Brandfallsteuermatrizen 4. Wirk Prinzip Prüfung und Vollprobetest 5. Fazit Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 37
38 Wirk Prinzip Prüfung ist gemäß VDI 3819 Blatt 1: definiert als Prüfung des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens technischer Anlagen mit anderen technischen Anlagen aufgrund zum Beispiel von Sonderbauvorschriften oder der Festlegungen des Zusammenwirkens im Brandschutzkonzept und der Baugenehmigung. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 38
39 Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung Gesetze, Verordnungen, Eingeführte technische Baubestimmungen Musterbauordnung MBO in der Fassung vom November 2002, zuletzt geändert im Mai 2016 Anforderungen an die technische Gebäudeausrüstung von Standardbauten sind im Sechsten Abschnitt in den beschrieben. In den Gesetzestexten lassen sich keine direkten Anforderung an die Wechselwirkungen von sicherheitstechnischen Anlagen und erforderliche Wirkprinzipien finden. Die Umsetzung der Schutzziele der Generalklausel der MBO und der Schutzziele des 14 Brandschutzes schließt die Wirksamkeit und Betriebssicherheit von sicherheitstechnischen Anlagen ein. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 39
40 Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung Muster Prüfgrundsätze / Muster Prüfverordnung Am 01./ 02.Juli 2010 fand die 280. Sitzung der Fachkommission Bauaufsicht statt. Hinsichtlich der Prüfungen von technischen Anlagen wurde festgelegt, dass eine Überarbeitung der Prüfgrundsätze und eine Ergänzung und Anpassung der Muster Prüfverordnung erfolgen sollte. Im Zusammenhang mit den bereitzustellenden Unterlagen wurde über die Darstellung und Prüfung von Wechselwirkungen von sicherheitstechnischen Anlagen diskutiert. Gemäß dem Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht sind die beschreibbaren, zur Schutzzielsicherstellung erforderlichen Wechselwirkungen als Bestandteil des Brandschutznachweises zu betrachten. Die Beschreibung der Wechselwirkungen sicherheitstechnischer Anlagen soll in der nächsten Novellierung der Muster Bauvorlagenverordnung Bestandteil des Brandschutznachweises sein. Die aktuelle AHO Leistungstabelle berücksichtigt dies bereits als Leistung durch den Brandschutznachweisersteller. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 40
41 Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung Muster Prüfverordnung In 2 Absatz 1 Satz 1 der MPrüfVO: heißt es: Durch Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk Prinzip Prüfung) geprüft werden:... Es ist somit eine Wirk Prinzip Prüfung durchzuführen, das heißt, die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen müssen die Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen prüfen. Dies wurde nun eindeutig formuliert, war aber schon seit Jahrzehnten so interpretierbar in den Prüfvorschriften, insbesondere bei der Brandmelde und Feuerlöschtechnik. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 41
42 Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung Muster Prüfverordnung Hinweis: Die Bescheinigung durch den Prüfsachverständigen erfolgt derzeit nur für die Einzelanlagen, die Prüfung soll jedoch einschließlich der Wirk Prinzip Prüfung erfolgen. Daher wurden in der Vergangenheit häufig die verschiedenen betroffenen Ausführungsfirmen mehrfach für die Prüfung der Brandfallsteuerungen bestellt. Bei wiederkehrenden Prüfungen war auch festzustellen, dass vorherige Prüfsachverständige die Brandfallsteuerungen überhaupt nicht geprüft haben können. Dies erhöht die Risiken, den Aufwand und die Kosten. Es erzeugt Unverständnis bei den Auftraggebern. Hier besteht eine Lücke, die mit Sachverstand durch die Beteiligten zu schließen ist. Daher ist zunehmend in den letzten Jahren das Erfordernis entstanden, gemeinsame Prüfungen durchzuführen. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 42
43 Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung Technische Anlagen mit Prüfpflicht durch Prüfsachverständige (Schutzziele im Anlagentechnischen und Baulichen Brandschutz) Lüftungsanlagen ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be oder entlüften CO Warnanlagen Rauchabzugsanlagen Druckbelüftungsanlagen Prüfpflichtiges Gebäude Feuerlöschanlagen ausgenommen nichtselbständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen Sicherheitsstromversorgungen Brandmeldeanlagen und Alarmierungsanlagen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 43
44 Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung Technische Anlagen mit Prüfpflicht durch Prüfsachverständige Brandschutztechnische Einrichtungen mit Prüfpflicht durch Sachkundige oder ohne Prüfpflicht Hinweis: auch bei fehlender Prüfpflicht besteht im Regelfall die Verpflichtung zur Wartung und Instandhaltung Sonstige Technische Gebäudeausrüstungen (zum Beispiel Aufzüge, Energieerzeugungs und verteilungsanlagen, Sonnenschutzanlagen mit Einfluss auf Rauchableitung, Photovoltaikanlagen, Anlagen der Gebäudeautomation Schaltschränke) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 44
45 Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung Prüfverordnungen der Länder Bundesland Bezeichnung des Sachverständigen Verordnung Anerkennung Verordnung Prüfumfang Prüfgrundsätze W-P-P Muster ARGEBAU Prüfsachverständiger M-PPVO: MPrüfVO: ja Baden-Württemberg Anerkannter Sachverständiger BauSVO: bisher keine Verordnung * nein Bayern Prüfsachverständiger PrüfVBau: SPrüfV: nein Berlin Prüfsachverständiger BauPrüfV: BetrVO: nein Brandenburg Prüfsachverständiger BbgPrüfSV: BbgSGPrüfV: ja Bremen Prüfsachverständiger BremPPV: BremAnlPrüfV: ja Hansestadt Hamburg Prüfsachverständiger PVO: PVO: nein Hessen Prüfsachverständiger HPPVO: TPrüfVO: ja M-V Prüfsachverständiger BauPrüfVO M-V: BauPrüfVO M-V: ja Niedersachsen n. Bauordnungsrecht anerkannte Sachverständige BauSVO: DVO-NBauO: ja Nordrhein-Westfalen Prüfsachverständiger PrüfVO NRW: PrüfVO NRW: ja Rheinland-Pfalz Sachverständige Person HTechAnlV RP: HTechAnlV RP: nein Saarland Prüfsachverständiger PPVO: TPrüfVO: nein Sachsen Prüfsachverständiger DVOSächsBO: SächsTechPrüfVO: ja Sachsen-Anhalt Prüfsachverständiger PPVO: TAnlVO: ja Schleswig-Holstein Prüfsachverständiger PPVO: PrüfVO: ja Thüringen Prüfsachverständiger ThürPPVO: ThürTechPrüfVO: nein Stand:09/2016 * wird in einzelnen Sonderbauvorschriften geregelt Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 45
46 Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung Muster Prüfgrundsätze Die Prüfgrundsätze definieren für die Prüfsachverständigen die erforderlichen Prüfhandlungen und legen die Möglichkeiten von stichpunktartigen Prüfungen fest. (S und SW Regelung) Für Brandfallsteuerungen im Rahmen von Wirk Prinzip Prüfungen ist derzeit eine stichpunktartige Prüfung weder für Erstprüfungen noch für wiederkehrende Prüfungen vorgesehen. Die Methode der VDI 6010 Blatt 3 ein Weg zur Durchführung und Optimierung der in den Prüfgrundsätzen dargestellten 100% Prüfung für diese Brandfallsteuerungen. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 46
47 Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung Muster Prüfgrundsätze Die bauordnungsrechtliche Anforderungen aus der MPrüfVO: wird in den Muster Prüfgrundsätzen: mit Redaktionsstand vom konkretisiert. Dementsprechend wurde der Prüfumfang auf alle Anlagen erweitert mit der Forderung der Prüfung der: Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischen Steuerungskonzept Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 47
48 Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung Gesetze, Verordnungen, Eingeführte technische Baubestimmungen Anforderungen aus Baugenehmigungen In den letzten Jahren erfolgt zunehmend die Forderung zur Erstellung einer Brandfallsteuermatrix als Auflage im Rahmen der Baugenehmigung beziehungsweise als Auflage im Prüfbericht eines Prüfingenieurs für vorbeugenden Brandschutz. In vielen Fällen wird dies im Brandschutznachweis/ konzept schutzzielorientiert benannt. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 48
49 Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung Zusammenfassung der aktuellen bauordnungsrechtlichen Grundlagen Prüfung des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens ist in Muster Prüfgrundsätzen nicht explizit beschrieben die für jede Anlagenart geforderte Prüfung der Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen ist nicht hinreichend Wechselwirkungen und Verknüpfungen beziehen sich auf die jeweiligen Betriebsbedingungen der zu prüfenden Anlage, z.b. Festlegungen für Auslösung von Natürlichen Rauchabzugsanlagen (NRA) im Zusammenhang mit Wasserlöschanlagen mit ESFR Sprinklern oder Schnittstellen zwischen Brandmeldeanlagen und Feuerlöschanlagen MPrüfVO, Muster Prüfgrundsätze und die Musterbauvorlagenverordnung (MBauVorlV) sind nicht eindeutig aufeinander abgestimmt noch deutlicher bei landesspezifischen Vorschriften erkennbar Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 49
50 Technische Regelwerke über Schnittstellen Deutschland: VDI 3819 Blatt 1: , Brandschutz in der Gebäudetechnik Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln VDI 3819 Blatt 2: , Brandschutz in der Gebäudetechnik Funktionen und Wechselwirkungen VDI 3819 Blatt 3: , Brandschutz in der Gebäudetechnik Brandschutzplanung und einweisung Pflichten, Inhalt und Dokumentation VDI 6010: , Sicherheitstechnische Einrichtungen Systemübergreifende Funktionen VDI 6010 Blatt 2: , Sicherheitstechnische Einrichtungen Ansteuerung von automatischen Brandschutzeinrichtungen VDI 6010 Blatt 3: , Sicherheitstechnische Einrichtungen Vollprobetest und Wirkprinzipprüfung VdTÜV Merkblatt : , Wirksamkeit und Betriebssicherheit von sicherheitstechnischen Anlagen in Sonderbauten; Anforderungen an die Prüfung des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von sicherheitstechnischen Anlagen (Wirk Prinzip Prüfung) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 50
51 Technische Regelwerke über Schnittstellen Deutschland: VDMA : , Gebäudeautomation, Automatisierte Brandschutzund Entrauchungssysteme ABE DIN 14674: , Brandmeldeanlagen Anlagenübergreifende Vernetzung VdS 2096: , Ansteuerung von Feuerlöschanlagen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 51
52 Technische Regelwerke über Schnittstellen Schweiz: Brandschutzerläuterungen d der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherer Gewährleistung der Betriebsbereitschaft von Brandfallsteuerungen (BFS) vom SIA 2046 Integrale Tests von Gebäudetechniksystemen, Stand Januar 2015 Österreich: TRVB S 151 Technische Richtlinien vorbeugender Brandschutz Brandfallsteuerungen, Ansteuerung von automatischen Brandschutzeinrichtungen durch Brandmeldeanlagen gemäß TRVB S 123 von 1994, Ausgabe 2014 im Stellungnahmeverfahren Technische Richtlinie des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes und der österreichischen Brandverhütungsstellen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 52
53 Grundlagen der Wirk Prinzip Prüfung Anwendungsbereich (Zitat) der VDI 6010 Blatt 3 Die Richtlinienreihe VDI 6010 gilt für sicherheitstechnische Einrichtungen in Gebäuden. Diese Richtlinie gibt Hinweise zur Organisation, Durchführung und Dokumentation von Vollprobetests in Gebäuden. Die Richtlinie ermöglicht die Standardisierung von Prüfungen, die u.a. dem Nachweis der öffentlich rechtlich geforderten Funktionen bei Erstprüfungen, wiederkehrenden Prüfungen und Prüfungen nach wesentlichen Änderungen, im Sinne der Wirkprinzipprüfung nach Muster Prüfverordnung (MPrüfVO) dienen. Sie kann auch zur Prüfung der Erfüllung von privatrechtlichen Vereinbarungen z. B. über Verfügbarkeiten angewendet werden. Der in dieser Richtlinie dargestellte Ablauf und die darin vorgestellten Hilfsmittel dienen der Unterstützung von Vollprobetests. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 53
54 Grundlagen der Wirk Prinzip Prüfung Kommentierung zum Anwendungsbereich der VDI 6010 Blatt 3 Die VDI 6010 Blatt 3 soll angewendet werden, wenn ein Funktionsnachweis für miteinander verknüpfte unterschiedliche Teilsysteme, Anlagen und Einrichtungen mit ihren Schnittstellen erforderlich ist. Mit der VDI 6010 Blatt 3 wird kein neues Prüfgebiet geschaffen. Wirk Prinzip Prüfungen und Vollprobetests sind unter anderen Bezeichnungen wie z.b. Komplexprüfung, Wirk und Komplextest, integraler Gebäudetest u.a. in der Baupraxis lange bekannt. Durch die in den letzten Jahren stark zunehmende Komplexität der technischen Anlagen und der systemübergreifenden Vernetzung, geraten diese Tests jedoch zunehmend und stärker in den Fokus. Der in der Richtlinie dargestellte Ablauf und die darin vorgestellten Hilfsmittel dienen damit der Unterstützung von Vollprobetests und Wirk Prinzip Prüfungen. Hierbei kommt es auf das Zusammenspiel der den verschiedenen Teilsystemen und Anlagen zugedachten Funktionen an, die bei einem bestimmten auslösenden Ereignis ablaufen müssen. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 54
55 Grundlagen der Wirk Prinzip Prüfung Kommentierung zum Anwendungsbereich der VDI 6010 Blatt 3 Für die Anwendung der VDI 6010 Blatt 3 sind insbesondere für bauordnungsrechtlich veranlasste Wirk Prinzip Prüfungen Kenntnisse der Rechtsgrundlagen des deutschen Bauordnungsrechtes unabdingbar. Die VDI 6010 Blatt 3 beschreibt allgemeine Abläufe nicht nur für die Wirk Prinzip Prüfung nach Bauordnungsrecht. Vielmehr beschreibt sie standardisierte Prüfabläufe auch für darüber hinausgehende Prüfhandlungen im Rahmen von Vollprobetests. Die VDI 6010 Blatt 3 orientiert sich an Dokumentvorlagen (Vorgabedokumente), die gebäudespezifisch vorhanden sein müssen. Die Zuordnungen zu den Leistungsphasen gemäß HOAI sind noch nicht ganz klar abschließend beschreibbar, hier laufen derzeit noch Richtlinienarbeiten. Die dargestellten Prozesse der VDI 6010 Blatt 3 beginnen erst in der Prüfungsbeziehungsweise Abnahmephase. VDI 6010 Blatt 3 stützt sich auf die Blätter 1 und 2, die derzeit in Überarbeitung der jeweiligen Gremien sind. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 55
56 Grundlagen der Wirk Prinzip Prüfung Kommentierung zum Anwendungsbereich der VDI 6010 Blatt 3 Die VDI 6010 Blatt 3 soll angewendet werden, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen vorliegt: bei jeder Art einer Ansteuerung einer sicherheitstechnischen Anlage oder eines Systems durch ein Fremdsystem bei Verknüpfung sicherheitsrelevanter Anlagen mit nichtsicherheitstechnischen Systemen zur Feststellung der Rückwirkungsfreiheit nichtsicherheitsrelevanter Systeme auf Systeme, die Sicherheitsanforderungen erfüllen müssen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 56
57 Wirk Prinzip Prüfung Diskussion um Wirk Prinzip Prüfung und Vollprobetest Verunsicherung bei Bauherren, Betreiber, Brandschutzexperten und Bauaufsichten über Umfang und Inhalt einer bauordnungsrechtlich geforderten Wirk Prinzip Prüfung durch Prüfsachverständige Die Fachkommission Bauaufsicht hat bisher die notwendigen Erläuterungen nicht gegeben Mit der Formulierung einschließlich dem bestimmungsgemäßen Zusammenwirken von Anlagen und dem gleichzeitigen Belassen der Prüfgrundsätze (Stand ) bietet die Fachkommission Bauaufsicht viel Raum für Interpretationen. Anpassung der Muster Prüfgrundsätze notwendig Welchem Prüfsachverständigen muss die Prüfhandlung und damit die Bescheinigung des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen in einer Wirk Prinzip Prüfung zugeordnet werden? Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 57
58 Wirk Prinzip Prüfung Der Vollprobetest ist nach VDI ein gewerkeübergreifender Funktionsnachweis für sicherheitsrelevante Anlagen oder Anlagen mit hohem Verfügbarkeitsanspruch und Anlagen mit benutzerspezifischen Anforderungen der aus Wirkprinzipprüfung, Schwarzschaltung und zusätzlichen Prüfungen bestehen kann. [in Anlehnung an VDI 3814 Blatt 3 und VDI 6010 Blatt 2]. EMA Kälteanlagen EDV-Systeme Kassensysteme Zusätzliche Prüfungen Wirkprinzip sicherheitstechnischer Anlagen Vollprobetest TÜV Rheinland Industrie Service GmbH Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 58
59 Wirk Prinzip Prüfung Abgrenzung zum Vollprobetest VDI 6010 Blatt 3/Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 59
60 Wirk Prinzip Prüfung Abgrenzung zum Vollprobetest Nach MPrüfVO sind in 1 aufgeführte Sonderbauten sowie im Einzelfall Sonderbauten aufgrund besonderer Anforderungen gemäß 51 MBO prüfpflichtige bauliche Anlagen. In diesen prüfpflichtigen baulichen Anlagen sind technischen Anlagen nach 2 MPrüfVO auf Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk Prinzip Prüfung) zu prüfen. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 60
61 Wirk Prinzip Prüfung Abgrenzung zum Vollprobetest Nach Mustervorschriften (Sonderbauvorschriften) der ARGEBAU müssen nur wenige Anlagen in geregelten Sonderbauten zusammenwirken. In nicht geregelten Sonderbauten ist dies gemäß 51 MBO in Brandschutzkonzepten als besondere Anforderung festzulegen. Aus Sicht vieler Fachleute ist auch das Zusammenwirken der prüfpflichtigen technischen Anlagen nach 2 MPrüfVO mit anderen Anlagen im Rahmen einer Wirk Prinzip Prüfung zu prüfen, sofern diese für den Brandschutz notwendige sicherheitstechnische Funktionen zur Erreichung der Schutzziele erfüllen müssen. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 61
62 Wirk Prinzip Prüfung Abgrenzung zum Vollprobetest Neben den sicherheitstechnischen Anlagen aus den Prüfverordnungen, kann es weitere Anlagen geben, die sicherheitsrelevante Funktionen erfüllen: Sicherheitsrelevante Anlagen im Sinne des Bauordnungsrechtes können zusätzlich auch sein: Gebäudeautomation (GA) der Einzelanlagen, Gebäudeleittechnik (GLT), häufig Bestandteil einer übergeordneten GA Diese sicherheitsrelevanten Anlagensysteme werden in den Prüfverordnungen nicht explizit aufgeführt. Eine separate Prüfung dieser Anlagen ist nicht vorgesehen. Eine Berücksichtigung bei der Einzelprüfung ist zum Teil gemäß Prüfgrundsätzen unter dem Begriff Mess, Steuer und Regelungstechnik (MSR) gefordert. Das Zusammenspiel (Wirk Prinzip) dieser Anlagensysteme wird zukünftig im Rahmen der Wirk Prinzip Prüfung oder von Vollprobetests geprüft. Die Prüfung der Wechselwirkungen und Verknüpfungen ist bereits seit Einführung der Prüfgrundsätze: verpflichtend. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 62
63 Wirk Prinzip Prüfung Abgrenzung zum Vollprobetest Beispiele für das geforderte Zusammenwirken prüfpflichtiger technischer Anlagen mit anderen Anlagen und brandschutztechnischen Einrichtungen, die nach 2 MPrüfVO selbst nicht prüfpflichtig durch Prüfsachverständige sind, zum Beispiel im Zusammenhang mit der BMA: Aufzüge mit Brandfallsteuerungen Feuerwehraufzüge Personenrufanlagen Systeme zur dynamischen Fluchtweglenkung BOS Objektfunkanlagen (Feuerwehrgebäudefunk) Rauchschutzvorhänge Feuerschutzabschlüsse mit Feststellanlagen Öffnungen zur Rauchableitung Motorische Rauchschürzen Türverriegelungssysteme eventuell in Verbindung mit Einbruchmeldeanlagen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 63
64 Wirk Prinzip Prüfung Abgrenzung zum Vollprobetest Übersicht Dipl. Ing. (FH) F. Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 64
65 Wirk Prinzip Prüfung Abgrenzung zum Vollprobetest Sollen zusätzliche Funktionen und Schnittstellen zwischen nicht sicherheitsrelevanten Anlagen in einem Gebäude überprüft werden, kann dies formal nicht im Rahmen einer bauordnungsrechtlichen Wirk Prinzip Prüfung geschehen. Diese Funktionen müssen im Rahmen weitergehender Prüfhandlungen, z.b. im Rahmen von Vollprobetests, durch zusätzliche Prüfungen nachgewiesen werden. Dies betrifft vom Nutzer/Betreiber/Bauherrn gewünschte Prüfungen außerhalb des Bauordnungsrechts sowie alle Prüfungen zwischen Anlagen und Einrichtungen, die nicht im Rahmen der Wirk Prinzip Prüfung geprüft werden, aber gemäß anderen Verordnungen oder Vorschriften (z.b. BetrSichV, GenTSV für S3 Labore usw.) erforderlich sind. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 65
66 Wirk Prinzip Prüfung Vollprobetests beinhalten Wirk Prinzip Prüfung für die öffentlich rechtlich geforderten Sicherheitsfunktionen (behördlich geforderte Schutzziele) Zusätzliche Prüfungen (betriebsnotwendige Prüfungen) weiterer Nutzungsfunktionen (vom Betreiber geforderte Schutzziele und Funktionen) Security (EMA, ZUKO) Gebäudeautomation (Raumklima, Sonnenschutz) Vielzahl weiterer gebäudetechnischer und kommunikationstechnischer Funktionen bzw. Anlagen Schwarzschaltung ist eine Prüfbedingung der Wirk Prinzip Prüfung oder der zusätzlichen Prüfung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 66
67 Wirk Prinzip Prüfung Abgrenzung zum Vollprobetest In Vorbereitung eines Vollprobetests ist genau festzulegen: Prüfumfang der Wirk Prinzip Prüfung für den bauordnungsrechtlich erforderlichen Nachweis des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen, einschließlich der bundeslandspezifischen Formanforderungen (Formulare und Bescheinigungen) Prüfumfang und Rechtsgrundlagen zusätzlicher Prüfungen Prüfbedingungen, unter denen Wirk Prinzip Prüfung und zusätzliche Prüfungen ablaufen sollen, z.b. Netzausfall (Schwarzschaltung) Für die Vorbereitung von Prüfhandlungen gibt die VDI 6010 Blatt 3 Hinweise und Empfehlungen. Die VDI 6010 Blatt 3 ist keine bauordnungsrechtliche Sollvorgabe im Sinne einer Eingeführten Technischen Baubestimmung (ETB). Jedoch alle anderen Technischen Regeln der Anlagentechnik sind ebenfalls keine ETB! Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 67
68 Wirk Prinzip Prüfung Abgrenzung zum Vollprobetest LBO Schutzziele Sonderbauvorschriften wenige konkrete Vorgaben (MHHR, MVStättVO, M VkVO, MIndRL, Verweis in den Begründungen der ARGEBAU auf a.a.r.d.t.) Einzelfunktionen, Einzelgewerke, Schnittstellen Brandschutzkonzept geregelte und ungeregelte Sonderbauten (viele Abweichungen/ Erleichterungen mit Kompensationen durch Anlagentechnik) bauordnungsrechtliche Sollanforderungen... a.a.r.d.t. (z.b.: DIN 14675, DIN 14674, DINEN 81 73, DIN 18232, VDI 3814, VDI 3819, VDI 6010, VDI Wirk Prinzip Prüfung Wirkprinzipprüfung Zusätzliche Prüfungen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 68
69 Wirk Prinzip Prüfung Abgrenzung zum Vollprobetest Prozessschritte der Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation des Prüfablaufes: Festlegung und Bestellung der Verantwortlichen Zusammenstellung und Prüfung der Vorgabedokumente Erstellung der Prüfanleitung Vorbereitung der Prüfpläne Vorbereitung der Prüftermine und Prüfhandlungen Vorbereitungen mit dem Gebäudebetreibern Durchführung der Wirk Prinzip Prüfung eventuell im Rahmen eines Vollprobetestes Bescheinigung der Prüfsachverständigen für die prüfpflichtigen Anlagen Abschließende Konformitätserklärung durch den Brandschutzkonzeptersteller Je nach Bundesland abschließender Prüfbericht des Prüfingenieurs für vorbeugenden Brandschutz oder der unteren Bauaufsicht Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 69
70 VDI 6010 Blatt 3 Definition für das Vorgehen bei Vollprobetests an sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen. Ein Kommentar zur VDI 6010 Blatt 3 ist beim Beuth Verlag erschienen. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 70
71 VDI 6010 Blatt 3 Übersicht Arbeitsschritte Vollprobetest gemäß VDI 6010 Blatt 3 Vollprobetest ist erforderlich. Verantwortliche für Vollprobetest festlegen; gegebenenfalls leitenden Prüfsachverständigen bestellen Vorgabedokumente auf Vollständigkeit prüfen Abschnitt in der Richtlinie und Prüfer Gewerk A Prüfer Gewerk B Prüfer Gewerk C Prüfer Gewerk n 5.2 Sichtung der Vorgabedokumente, Identifizierung möglicher Abhängigkeiten Prüfanleitung erstellen, Geeignete Simulationen für Auslösungen auswählen und weitere Beteiligte festlegen Vorbereitung der Prüfung, mögliche kritische Situationen mit Beteiligten abstimmen und Vorkehrungen für Fehlreaktionen treffen. Durchführung der Prüfung und Wirkprinzipprüfung Schwarzschaltung zusätzliche Prüfungen Bewertung, Dokumentation und Diskussion der Ergebnisse 6 VDI 6010 Blatt 3/ Dipl. Ing. H. Berger, Dipl. Ing. (FH) F. Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 71
72 Vorbereitung der Wirk Prinzip Prüfung bei Erstprüfung Fertig gestellte Anlagen 1:1 Test der Anlagen Erstprüfung durch Prüfsachverständige / Sachkundige Ohne wesentliche Mängel Wirkprinzipprüfung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 72
73 Vorbereitung der Wirk Prinzip Prüfung bei Erstprüfung Es muss allen Beteiligten klar sein, dass erst auf der Grundlage der abgeschlossenen Einzelprüfungen der verknüpften Anlagen, die ohne wesentliche Einbau und Funktionsmängel sein müssen, die Wirk Prinzip Prüfung durchgeführt werden kann. nur durch das betriebssichere und wirksame Zusammenwirken der einzelnen sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen, die im Brandschutznachweis aufgestellten Schutzziele erfüllt werden können. es für die Durchführung einer Wirk Prinzip Prüfung einer umfangreichen Vorbereitung und eines Prüfplans bedarf, um nachvollziehbare und reproduzierbare Ergebnisse zu erlangen. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 73
74 Vorbereitung der Wirk Prinzip Prüfung bei Erstprüfung Beispiel für Wirk Prinzip Prüfung durch Prüfsachverständige im öffentlichrechtlichen Bereich Leitender Prüfsachverständiger A, B oder C Prüfsachverständiger A Brandmelde und Alarmierungsanlagen Prüfsachverständiger B Sicherheitsstromversorgungen Prüfsachverständiger C Lüftungsanlagen / Rauchabzugsanlagen VDI 6010 Blatt 3/ Dipl. Ing. H. Berger, Dipl. Ing. (FH) F. Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 74
75 Erstmalig, Wiederkehrend, nach Änderung Durchführung des Vollprobetests/ der Wirk Prinzip Prüfung Erstprüfung; Erstmalig vor Inbetriebnahme bei Neubau Wiederkehrende Prüfung; Nach Bauordnungsrecht innerhalb einer Frist von derzeit drei Jahren. Prüfung nach Änderung; Nach einer technischen Änderung der baulichen Anlage sowie nach einer wesentlichen Änderung einer technischen Anlage mit Auswirkung auf die Schnittstellen oder das Zusammenwirken mit anderen Anlagen/ Systemen hat bei bauordnungsrechtlich geforderten Anlagen unverzüglich ein Prüfung zu erfolgen. VDI 6010 Blatt 3, Dipl. Ing. (FH) F. Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 75
76 Inhalt des Vortrages 1. Grundlagen und Einführung 2. Sicherheitstechnisches Steuerungskonzept und Matrix Grobkonzept gemäß AHO 3. Brandfallsteuermatrizen 4. Wirk Prinzip Prüfung und Vollprobetest 5. Fazit Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 76
77 Zusammenfassung 1. Zunehmende Komplexität der Gebäude erfordert höhere Anforderungen im anlagentechnischen Brandschutz und der Verknüpfungen von Anlagen. 2. Die Ausführungsqualität, die Wirksamkeit, die Betriebs / Funktionssicherheit und die Wirtschaftlichkeit von Brandschutzmaßnahmen muss sich verbessern. 3. Das sicherheitstechnische Steuerungskonzept (ssk) muss in LP 2 4 gemäß AHO/HOAI entstehen (Grundleistung nach AHO). 4. Die Erstellung einer Brandfallsteuermatrix zur Beschreibung der Steuerung und Funktionsweise des Zusammenwirkens sicherheitstechnischer Anlagen muss in LP 5 gemäß HOAI abgeschlossen werden (Besondere Leistung). 5. Die Inbetriebnahmen aller Brandschutzeinrichtungen sind durch die Verantwortlichen (Fachbauleiter, Bauüberwacher) zu begleiten und zu dokumentieren. Dies ist nicht Aufgabe während der bauaufsichtlichen Prüfung durch Prüfsachverständige. 6. Neben der bauordnungsrechtliche Prüfung der Einzelanlagen ist für das bestimmungsgemäße Zusammenwirken der Anlagen und Systeme in der Regel eine Wirk Prinzip Prüfung durchzuführen. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 77
78 Zusammenfassung 7. Zusätzlich zur Wirk Prinzip Prüfung können weitere Prüfungen nach Nutzervorgabe erforderlich sein = Vollprobetest. 8. Grundlage der Wirk Prinzip Prüfung ist die Brandfallsteuermatrix als Teil der Gefahrenfallsteuermatrix des Gesamtgebäudes. 9. Eine Hilfe im Verfahrensablauf können die zu erstellenden Prüfpläne nach VDI 6010 Blatt 3 sein. 10. Die Prüfung des Zusammenwirkens von Anlagen setzt eine besondere Fachkompetenz der Prüfenden voraus. 11. Nach bauordnungsrechtlichen Vorgaben sind die Einzelanlagen und das Zusammenwirken der Anlagen (das Wirkprinzip) wiederkehrend zu prüfen. Die Kontrolle ist eine Grundlage zur Sicherstellung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit während der Lebensdauer eines Gebäudes. 12. Die Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen ist eine elementare Aufgabe des Bauherrn/Betreibers zur langfristigen Sicherstellung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit der Anlagen und Systeme. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 78
79 Sicher ist sicher Dipl. Ing. Dirk Borrmann, TÜV Rheinland Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 79
80 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 80
I. Angaben zum Objekt, Bauvorhaben
Hinweis: Musterformular, welches individuell vom jeweiligen Sachkundigen als Unternehmer nach Art. 52 BayBO angepasst werden kann Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen durch Sachkundige nach der
Mehr11. Schnittstellen zu anderen Systemen
11. Schnittstellen zu anderen Systemen 11.1 Allgemeines Durch eine zweckmäßige Verknüpfung der Brandmeldetechnik mit anderen Sicherungsgewerken kann die Sicherheit entscheidend erhöht werden. Das Zusammenwirken
MehrMindestinhalt von Prüfberichten
Mindestinhalt von Prüfberichten 20. Februar 2015 Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2015 Folie 1 Gliederung des Vortrags 1. Grundlagen und Einführung 2. Definition wichtiger
MehrPrüfungen, die nicht durch die PrüfVO geregelt sind
Jahresfachtagung 2010 Die neue PrüfVO Auswirkungen auf die Prais Dipl.-Ing. 1/20 Andreas Holler Jahresfachtagung 2010 Inhalt Die neue PrüfVO Änderungen gegenüber der TPrüfVO Auswirkungen auf die Prais
MehrWirkmatrix und das wahre Leben. Teil 3: Bestimmungsgemäßes Zusammenwirken mit anderen Anlagen Wirk-Prinzip-Prüfung (WPP)
Wirkmatrix und das wahre Leben Teil 3: Bestimmungsgemäßes Zusammenwirken mit anderen Anlagen Wirk-Prinzip-Prüfung (WPP) Bestimmungsgemäßes Zusammenwirken mit anderen Anlagen Flughafen Berlin Brandenburg
MehrBrandheiße Themen: PrüfVO Was hat sich geändert?
Brandheiße Themen: PrüfVO Was hat sich geändert? Was bedeuten die Änderungen für Betreiber und Bauherren? (Verschiebung hin zum Betreiber? PrüfVO, BetrSichV) Was gilt für bestehende Anlagen? Folie 1 Was
MehrVollprobetest und Wirkprinzipprüfungen für sicherheitstechnische Anlagen. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2013 Folie 1
Vollprobetest und Wirkprinzipprüfungen für sicherheitstechnische Anlagen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2013 Folie 1 Prüfsachverständigentag 14.November 2013 Zentrum für Gewerbeförderung Groß Kreutz
MehrOberste Bauaufsichtsbehörde der Freien Hansestadt Bremen
Oberste Bauaufsichtsbehörde der Freien Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Freie Organisation Oberste Bauaufsichtsbehörde beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Baurecht (FB-01) n.n. Herr Melzer
MehrBRANDSCHUTZKONZEPT UND SICHERHEITSTECHNISCHE ANLAGEN
Dipl.-Ing. Matthias Oeckel Prüfingenieur für Brandschutz ö.b.u.v. Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz Dr. Zauft Ingenieurgesellschaft mbh, Potsdam Vortrag Prüfsachverständigentag, 7. November
MehrMerkblatt. Planung von Brandschutz-Anlagen
Merkblatt MB 14-01 Planung von Brandschutz-Anlagen Dezember 2015 Haftungsausschluss: Dieses Dokument wurde sorgfältig von den Experten der vfdb erarbeitet und vom Präsidium der vfdb verabschiedet. Der
MehrInhalt: Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (TechPrüfV0)
Inhalt: Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (TechPrüfV0) Drucken Erlass vom Änderungen 1 Geltungsbereich 2 Prüfungen 3 Bestehende Anlagen und Einrichtungen
MehrLAR 11/2005 BayBO 01/2013. Brandschutztag Dätwyler und PUK 16. April 2015 Augsburg
LAR 11/2005 BayBO 01/2013 Brandschutztag Dätwyler und PUK 16. April 2015 Augsburg Folie 1 Referent Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman VDI Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen TÜV SÜD Industrie
MehrTÜV Rheinland Group Ingeniertechnische Betrachtung des Gesamtbrandschutzes als Bewertungsgrundlage für den Betreiber und Versicherer
TÜV Rheinland Group Ingeniertechnische Betrachtung des Gesamtbrandschutzes als Bewertungsgrundlage für den Betreiber und Versicherer Gunther Sohn TÜV Anlagentechnik GmbH Elektro- u. Gebäudetechnik ++49
Mehr1.8 Zusammenwirken verschiedener Fachplaner bei der Planung und Errichtung einer Brandmeldeanlage [1]
Mehr Informationen zum Titel 42 1 Die am Bau Beteiligten 1.8 Zusammenwirken verschiedener Fachplaner bei der Planung und Errichtung einer Brandmeldeanlage [1] 1.8.1 Anforderungen an den Welche Anforderungen
MehrBrandfallsteuermatrix
08.11.2013 Referent: Dipl. Ing.(FH) Reinhard Mermi MERMI Ingenieure & Sachverständige GbR 5. Forum für Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen 28.02.2013 MERMI Ingenieure
MehrBrandfallmatrix. -wer macht was -
Brandfallmatrix -wer macht was - seit 1991 tätig für öffentliche und private Auftraggeber sowie Gerichte etc. Ingenieur- und Sachverständigenbüro Brandschutz Dipl. Ing. Hans-Joachim Möws MEng. Arbeitsschutz
MehrHoch hinaus - Mehrgeschossiger Holzbau
IZH Institut des Zimmerer- und Holzbaugewerbes 1. Hessischer Baugipfel Darmstadt 02.11.2006 Hoch hinaus - Mehrgeschossiger Holzbau Brandschutztechnische Aspekte und Konzepte für mehrgeschossige Holzhäuser
MehrGrundsätze für Prüfung technischer Anlagen
Erfahrungsaustausch der Prüfsachverständigen der Länder Hansestadt Bremen, Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein Hamburg, 23. November 2012 Grundsätze für Prüfung technischer Anlagen
MehrBegründung zur Änderung der Betriebs-Verordnung - BetrVO Auszug aus der Vorlage Nr. 16/254 vom 28. Juni 2010
- BetrVO Auszug aus der Vorlage Nr. 16/254 vom 28. Juni 2010 A. Begründung: a) Allgemeines Die geltende Betriebs-Verordnung richtet sich einerseits an Betreiberinnen und Betreiber bestimmter baulicher
MehrIndustrie Service Elektro- und Gebäudetechnik. Betreff. Sehr geehrter. als Anlage zu diesem Schreiben die Mitschriften vom o. g. Treffen.
Industrie Service Elektro- und Gebäudetechnik TÜV Anlagentechnik GmbH D-10882 Berlin Unternehmensgruppe TÜV Rheinland Berlin Brandenburg Dipl.-Ing. Marko Grapentin 194-Grap Tel. 030 7562-1565 Fax 030 7562-1370
Mehr1. Hessischer Brandschutztag. Brandschutzkonzepte. Simone Zapke Leiterin der Bauaufsicht Frankfurt
1. Hessischer Brandschutztag Brandschutzkonzepte Simone Zapke Leiterin der Bauaufsicht Frankfurt Einleitung Erwartungen an das Brandschutzkonzept: - übersichtlich aufgebaut - klar strukturiert - widerspruchsfrei
MehrBHE Bundesverband Sicherheitstechnik e.v.
BHE Bundesverband Sicherheitstechnik e.v. Hinweise zur Umsetzung von brandschutztechnischen Anforderungen an Leitungsanlagen bei der Alarmierung durch Brandmeldeanlagen (BMA), Hausalarmanlagen (HAA) und
MehrSächsBO 05/2004 LAR-S 05/2006 SächsTechPrüfVO 02/2000. Brandschutztag Dätwyler und PUK 05. März 2015 Chemnitz
SächsBO 05/2004 LAR-S 05/2006 SächsTechPrüfVO 02/2000 Brandschutztag Dätwyler und PUK 05. März 2015 Chemnitz Referent Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman VDI Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen
MehrFLEXIBILITÄT QUALITÄT VERANTWORTUNG KOMPETENZ IM BRANDSCHUTZ
FLEXIBILITÄT QUALITÄT VERANTWORTUNG BRANDSCHUTZTECHNIK ICB Engineering GmbH leistet als Ingenieurbüro eine umfangreiche Planungs-, Beratungs- und Prüfungsleistung für Brandschutzanlagen. In Industrie und
MehrPrüfsachverständigen für Brandschutz. Dipl.-Ing. (FH) Bernd Stark
Einbettung des Prüfsachverständigen für Brandschutz im Baugenehmigungsverfahren Dipl.-Ing. Stefan Heitmann Prüfsachverständiger für Brandschutz Sitz: Dorfstraße 23701 Eutin-Fissau Tel.: 045 21 / 761 39
MehrDER RAUCH MUSS RAUS! Aber sicher! Der Ratgeber zum Thema: Funktionserhalt von RWA- Anlagen. Beratung Projektierung Lieferung Montage Service
DER RAUCH MUSS RAUS! Beratung Projektierung Lieferung Montage Service Brandschutz-Technik und Rauchabzug GmbH Langbehnstraße 13 22761 Hamburg Telefon (040) 89 71 200 Telefax (040) 89 02 373 Internet www.btr-hamburg.de
MehrMuster - Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Muster-Beherbergungsstättenverordnung MBeVO)
1 Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz Muster - Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Muster-Beherbergungsstättenverordnung MBeVO) - Fassung Dezember 2000 - (zuletzt
Mehrsicherheitstechnischer Anlagen unter der besonderen Beachtung der Betriebssicherheit
5. 08.11.2013 Prüfung der Gesamtfunktionalität im Verbund sicherheitstechnischer Anlagen unter der besonderen Beachtung der Betriebssicherheit Ulrich Steinegger Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische
MehrNovellierung der BetrSichV was hat sich zum Explosionsschutz für Gasanlagenbetreiber
Novellierung der BetrSichV was hat sich zum Explosionsschutz für Gasanlagenbetreiber geändert? Dr. Albert Seemann Rheinsberg, 29. bis 30. September 2015 Gliederung des Vortrages Rechtliche Grundlagen Anforderungen
MehrF R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau
F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau B a u p r ü f d i e n s t (BPD) 4/2010 Überwachung von technischen Anlagen und
MehrFeuerwehr Offenbach Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz. Merkblatt. Alarmierungseinrichtungen
Feuerwehr Offenbach Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz Merkblatt Alarmierungseinrichtungen Stand 12/2007 Merkblatt Alarmierungseinrichtungen Seite 2 von 9 INHALTSVERZEICHNIS 1. Allgemeines... 3 2.
MehrErkennen Alarmieren Steuern
Erkennen Alarmieren Steuern vom Rauchwarnmelder zur BMA Reinhard Eberl-Pacan Vortrag Brandschutz Akademie Berlin Fasanenstraße 44 in 10719 Berlin-Wilmersdorf Tel. +49 700 900 950 Fax: +49 30 8700 800 940
MehrDie geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV
Die geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV Dip.-Ing.(FH) Dipl.-Inform.(FH) Mario Tryba Sicherheitsingenieur Vorbemerkungen: Die Gefährdungsbeurteilung ist
MehrIntegrale Gebäudesicherheit mit TÜV SÜD.
Integrale Gebäudesicherheit mit TÜV SÜD. Passgenau, wirtschaftlich, zuverlässig. TÜV SÜD Industrie Service GmbH Sicherheit ist mehr als Technik. Als Sicherheitsentscheider tragen Sie die Verantwortung
MehrFeuer und Flamme für Wohngemeinschaften. Brandschutz ist kein Luxus, sondern Notwendigkeit.
Thomas Gulitz Seestraße 3 45891 Gelsenkirchen Telefon: 0209 1704235 E-Mail: thomas.gulitz@gelsenkirchen.de Feuer und Flamme für Wohngemeinschaften. Brandschutz ist kein Luxus, sondern Notwendigkeit. am
MehrAnforderungen an moderne Steuerungssysteme für Brandschutzklappen. Dipl.-Ing. (FH) Rainer Willms B.Eng. Christian Peters
Anforderungen an moderne Steuerungssysteme für Brandschutzklappen Dipl.-Ing. (FH) Rainer Willms B.Eng. Christian Peters Wildeboer Bauteile GmbH Eigene Entwicklung der Bauteile 230 Mitarbeiter 40 Mio Umsatz
MehrAktuelle bauordnungsrechtliche Fragen beim Brandschutz
Andreas Bell Aktuelle bauordnungsrechtliche Fragen beim Brandschutz I. Änderungen in der BayBO zum 01.01.2013 Sonderbautatbestände Änderung der BayBO zum 01.01.2013 in Art. 2 Abs. 4 Sonderbautatbestände:
MehrWirkprinzipprüfung. Bestimmungsgemäßes Zusammenwirken. Dipl.-Ing. Jens Küchen
Wirkprinzipprüfung Bestimmungsgemäßes Zusammenwirken Dipl.-Ing. Jens Küchen Agenda Gültigkeit/Grundlage Die Prüfverordnung PrüfVO NRW, Änderung 11.10.2014 Auszüge aus den Prüfgrundsätzen Definition Wirkprinzipprüfung
MehrFragen und Antworten zur. Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung (SPrüfV) Themen-Übersicht. 1. Anlass, Ziel. 2. Geltungsbereich. 3. Sachkundige Personen
Stand: Oktober 2006 Fragen und Antworten zur Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung (SPrüfV) Themen-Übersicht 1. Anlass, Ziel 2. Geltungsbereich 3. Sachkundige Personen 4. Prüfumfang und Prüffristen 5. Prüfbescheinigung
MehrBrandschutz- Neuerungen und Brandschutznachweise BayBO
Brandschutz Neuerungen und Brandschutznachweise BayBO Versicherungskammer Bayern Dipl.Ing. Florian Ramsl Seite 1 Art. 2 (4) Sonderbauten 8. Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr
MehrDie Industriebaurichtlinie in. der Praxis
Die Industriebaurichtlinie in Brandschutzkonzepte für Industriebauten der Praxis Lutz Battran München Lutz Battran 3. Berliner Brandschutz Fachgespräch 2013 1 Anwendungs bereich Liste der Technischen Baubestimmungen
MehrFortbildung AGBF Sachsen und LFV Sachsen
Fortbildung AGBF Sachsen und LFV Sachsen Rechtssystematik im Bauordnungsrecht Dipl.-Ing. Bernd Augsburg, SMI, Referat Bautechnik/Bauordnungsrecht Rechtssystematik im Bauordnungsrecht I II III IV V Allgemeines
MehrFortbildung AGBF Sachsen und LFV Sachsen
Fortbildung AGBF Sachsen und LFV Sachsen Neuerungen und voraussichtliche Entwicklungen im Bauordnungsrecht Dipl.-Ing. Bernd Augsburg, SMI, Referat Bautechnik/Bauordnungsrecht Neuerungen und voraussichtliche
MehrWirkprinzipprüfung von sicherheitstechnischen Einrichtungen (technisches Brandschutzmanagement)
Wirkprinzipprüfung von sicherheitstechnischen Einrichtungen (technisches Brandschutzmanagement) w w w. t u v. c o m 1 TÜV Rheinland Industrie Service GmbH Worum geht es? Abfertigungsgebäude von Flughäfen
MehrBRANDSCHUTZ + BAUPLANUNG
PTI BRANDSCHUTZ + BAUPLANUNG Dipl.-Ing. (FH) Stefan Bär Dipl.-Ing. (TU) Architekt Christian Bergmann T30-RS Schloßstraße 22 66953 Pirmasens Telefon: 06331 259933 0 Telefax: 06331 259933 29 www.brandschutz
MehrVerband der TÜV e.v. Neue BetrSichV. Dr. Hermann Dinkler VdTÜV, Berlin
Verband der TÜV e.v. Neue Dr. VdTÜV, Berlin Formales > Beschluss Kabinett am 07.01.2015 > Veröffentlichung im BGBl. am 6. Februar 2015 > Inkrafttreten am 1. Juni 2015 > Änderung und GefStoffV - GefStoffV
MehrFragen und Antworten zur. Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung (SPrüfV) Themen-Übersicht. 1 Ziele. 2 Anwendungsbereich.
Fragen und Antworten zur Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung (SPrüfV) Stand Juli 2008 Themen-Übersicht 1 Ziele 2 Anwendungsbereich 3 Prüfgegenstände 4 Prüfsachverständige / Sachkundige Personen 5 Prüfumfang
MehrBauleitung und Qualitätssicherung im Brandschutz. Brandschutzfachtag 14. April 2016 Carsten Willmann Gruner GmbH, Stuttgart
Bauleitung und Qualitätssicherung im Brandschutz Brandschutzfachtag 14. April 2016 Carsten Willmann Gruner GmbH, Stuttgart 1 Brandschutzfachtag 14.04.2016 Agenda > Anlass für Fachbauleitung > Behörde,
MehrZertifizierung von Fachfirmen für Brandmeldeanlagen nach DIN 14675
Herzlich Willkommen! Zertifizierung von Fachfirmen für Brandmeldeanlagen nach DIN 14675 Rudolf Miller TÜV SÜD Management Service GmbH 07.11.2007 1 Statistik In Deutschland brennt es jährlich über 200.000
MehrBrandschutz ist auch Denkmalschutz! Das neue Arbeitsblatt Brandschutz bei Baudenkmalen
Das neue Arbeitsblatt Brandschutz bei Baudenkmalen Dr.-Ing. Gerd Geburtig SV und Prüfingenieur für Brandschutz Mitglied des Deutschen Nationalkomitees von ICOMOS 1 Themen 1. Denkmalschutz./. Brandsicherheit?
MehrBauen in Bayern. Die neue Bayerische Bauordnung Informationen für den Bauherrn
Bauen in Bayern Die neue Bayerische Bauordnung 2008 Informationen für den Bauherrn Kompetente Unterstützung durch die Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau Mit dem Bau, Umbau oder Sanierung einer
MehrSV-Prüfungen an Alarmierungsanlagen Bauaufsichtliche Abgrenzung zwischen Verordnung und Normen, Richtlinien
SV-Prüfungen an Alarmierungsanlagen Bauaufsichtliche Abgrenzung zwischen Verordnung und Normen, Richtlinien Übersicht Baurechtliche Forderung nach Alarmierung Grundsätzliche Unterschiede der Anlagen Personenalarmierung
MehrSicherheitstechnische Prüfungen bei Getränkeschankanlagen
ASI Sicherheitstechnische Prüfungen bei Getränkeschankanlagen ASI 6.83 ASI - Arbeits-Sicherheits-Informationen - BGN Themenübersicht Vorwort 3 1. Was versteht man unter Prüfung einer Getränkeschankanlage
MehrBauherrin/Bauherr (Name, Anschrift)
63.059 100 09.14 Brandschutznachweis zum Bauantrag vom: ( 11 BauVorlVO) Bauherrin/Bauherr (Name, Anschrift) Eingang Aktenzeichen Grundstück (Ort, Straße, Haus-Nr.) Gemarkung, Flur, Flurstücke Vorhaben
MehrBaulasten in der Praxis
Baulasten in der Praxis 2., aktualisierte und überarbeitete Auflage 2012 bearbeitet von Gerhard Wenzel, Dipl.-Verwaltungswirt, Stadt Leverkusen, Fachbereich Stadtplanung und Bauaufsicht ~~ Bundesanzeiger
MehrErfahrungen aus Fachkundeweiterbildungskursen für hohe Schutzstufen
Erfahrungen aus Fachkundeweiterbildungskursen für hohe Schutzstufen Frank Siejak, Biosafety Officer, Zentrum für Biologische Gefahren und Spezielle Pathogen, ZBS 5, RKI Berlin Berlin, 19.04.2016 19.04.16
MehrFolie " Brandschutz der überzeugt" muss noch ergänzt werden
Folie " Brandschutz der überzeugt" muss noch ergänzt werden 1 Workshop QS Brandschutz / 03.11.2015 Typische Mängel auf der Baustelle Brandschutzfachtag Stuttgart Donnerstag, 14. April 2016 Michael Späth
MehrBrandschutzkonzept und Bemessung der Entrauchung eines Veranstaltungssaales für ein Mustergebäude - Hotel
Brandschutzkonzept und Bemessung der Entrauchung eines Veranstaltungssaales für ein Mustergebäude - Hotel Dipl. Ing. Westendstr. 199 Heinrich Stadlbauer D-80686 München Leiter Gebäudetechnik Tel. (0 89)
MehrHandlungsempfehlungen zum vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von Discountermärkten in der Größe von m² in Schleswig-Holstein
Handlungsempfehlungen zum vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von Discountermärkten in der Größe von 800 2.000 m² in Schleswig-Holstein Stand: August 2010 Allgemeines Die in Deutschland verbreitete
MehrBGI 847 Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten
BGI 847 Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten (bisher ZH 1/445) Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und und Gaststätten April 2003 Diese BG-Information wurde unter Mitwirkung
MehrNeue Betriebssicherheitsverordnung. Änderungen im Bereich Explosionsschutz.
. Änderungen im Bereich Explosionsschutz. Agenda. 1 2 3 Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung Neuregelungen zu Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen Neuregelungen zu Anlagen in explosionsgefährdeten
MehrAnhang 2: Schematische Übersicht zur Prüfung des Brandschutzes durch die Bauaufsichtsbehörden bei den verschiedenen Genehmigungsverfahren der BauO NRW
Anhang 2: Schematische Übersicht zur Prüfung des durch die Bauaufsichtsbehörden bei den verschiedenen Genehmigungsverfahren der BauO NRW Anwendungsbereich Im Bereich eines B-Plans bedürfen geringer und
MehrHinweise zur Erstellung von Brandschutznachweisen und Brandschutzkonzepten im Landkreis Biberach. Landratsamt Biberach Kreisfeuerwehrstelle
Hinweise zur Erstellung von Brandschutznachweisen und Brandschutzkonzepten im Landkreis Biberach Landratsamt Biberach Kreisfeuerwehrstelle Stand: August 2014 Inhaltsverzeichnis 1. Geltungsbereich und Zweck
MehrRaimond Werdin Vorsitzender des Fachausschusses Brandmeldetechnik des BHE e.v.
Raimond Werdin Vorsitzender des Fachausschusses Brandmeldetechnik des BHE e.v. 1 Übersicht Anwendungsbereiche Anforderungen an Bestandteile Planung/Projektierung Montage/Installation Inbetriebsetzung Betrieb
MehrPrüfung sicherheitstechnischer Anlagen
Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen 20. Februar 2015 Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2015 Folie 1 Gliederung des Vortrags 1. Grundlagen und Einführung 2. Angebot
MehrBrandenburgische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) *
LAND BRANDENBURG Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung Brandenburgische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) * Vom 15. Juni
MehrBrandenburgische Verordnung 1*) über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV)
Brandenburgische Verordnung 1*) über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) Vom 15. Juni 2001 (GVBl.II/01 S.216) Auf Grund des 88 Abs. 1 Nr. 1 und
MehrDipl.-Ing. Jürgen Klement Beratender Ingenieur DVGW, VDI, VSIA
Dipl.-Ing. Jürgen Klement Beratender Ingenieur DVGW, VDI, VSIA Elsa-Brändström-Straße 8 51643 Gummersbach Telefon 02261-91 92 55 Telefax 02261-91 92 54 email: klement.gm@t-online.de www.klement-gm.de Technische
MehrErfahrungsaustausch der Prüfsachverständigen. Hansestadt Bremen, Hansestadt Hamburg, Niedersachsen. und Schleswig-Holstein Hamburg, 23.
Erfahrungsaustausch der Erfahrungsaustausch der Prüfsachverständigen Prüfsachverständigen der Länder der Länder Schleswig-Holstein Hansestadt und Mecklenburg-Vorpommern Bremen, Hamburg, 27. Hansestadt
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 1.
Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 1. März 2009 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten
MehrAnlagenarten und deren Abnahmen
Anlagenarten und deren Abnahmen Erfahrungsaustausch für VdS - anerkannte Errichter von Brandmeldeanlagen in Hamburg am 28. Februar 2012 Frank Döhler Anlagenarten und deren Abnahme Überblick Bestimmungen
Mehr5. Forum für Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen
08.11.2013 5. Ingenieure Forum für bauen die Zukunft! Bayerische Ingenieurekammer Bau Körperschaft des öffentlichen Rechts für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen Ihre vorab eingereichten Themen
MehrAuftaktveranstaltung FACHLISTE PRÜFINGENIEURE. für Verkehrswasserbauten an Bundeswasserstraßen 12. Mai 2010, BMVBS, Berlin
Auftaktveranstaltung FACHLISTE PRÜFINGENIEURE für Verkehrswasserbauten an Bundeswasserstraßen 12. Mai 2010, BMVBS, Berlin Dipl.-Ing. Christoph Heemann Geschäftsführer Ingenieurkammer-Bau NRW 1 Anwendungsbereich
MehrTechnisches Baurecht in Baden-Württemberg
Behälterbau Seite 1/5 Technisches Baurecht in Baden-Württemberg 0 Inhalt 0 Inhalt 1 1 Allgemeines 1 2 Baurecht Baden-Württemberg 1 3 Verwendete Unterlagen 4 3.1 Baurecht Baden-Württemberg 4 3.2 Sonstige
MehrArbeitsblätter MLAR 2005
Die Richtlinie als Arbeitsunterlage Als Grundlage dient die Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR Redaktionsstand 2005) Stand:
Mehr1. Der Betreiber einer Anlage beauftragt eine Sachverständigen-Organisation nach
Information über Aufgaben des s, des Sachverständigen und der Behörde im Zusammenhang mit Prüfungen von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gem. 19 i WHG und 12 VAwS Diese Information beschreibt
MehrAbweichungen von der Bauordnung Chancen und Verpflichtungen
Brandassessor, Dipl.-Ing. Christian Töpfel VDI Energieberater (HWK) Abweichungen von der Bauordnung Chancen und Verpflichtungen Brandschutz und Bauordnung In 20 Artikeln der Bayerischen Bauordnung sind
MehrOberste Bauaufsicht. Merkblatt zum Brandschutznachweis. 1. Allgemeines. 2. Brandschutznachweis. Fassung November 2014
Oberste Bauaufsicht Merkblatt zum Brandschutznachweis Fassung November 2014 1. Allgemeines Der Brandschutznachweis ist ein bautechnischer Nachweis gemäß 67 Abs. 1 BauO Bln, der für jedes Bauvorhaben, soweit
MehrKonzeptidee und Zielsetzung Dipl.-Ing. Rüdiger Wolfertz, VDI-Koordinierungsstelle Umwelttechnik
Konzeptidee und Zielsetzung Dipl.-Ing. Rüdiger Wolfertz, VDI-Koordinierungsstelle Umwelttechnik (wolfertz@vdi.de) Einführung Befähigte Person, what, where and who? Zusammenarbeitende Organisationen, who
MehrBayerisches Staatsministerium des Innern
Bayerisches Staatsministerium des Innern Bautechnische Nachweise An den Ersteller des Standsicherheitsnachweises und des Brandschutznachweises werden je nach Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen
MehrBrandschutz in Deutschland
Gliederung I. die Säulen der Brandschutzorganisation II. III. IV. das föderale Prinzip Mustervorschriften/ Sonderbauverordnungen Schutzziele V. materielle Anforderungen, beispielhaft VI. Genehmigungsverfahren,
MehrLandesamt für Arbeitsschutz
Landesamt für Arbeitsschutz Liane Rabe Landesamt für Arbeitsschutz URL: http://bb.osha.de E-Mail: liane.rabe@las.brandenburg.de Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der
MehrVom 5. Dezember 1995 (GV. NW S. 1236; 2000 S: 484; S. 454)
Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige TPrüfVO - Technische Prüfverordnung - Nordrhein-Westfalen
MehrAnlage I Antrag auf Freigabe der Feuerwehrschließung des Landkreises Eichstätt Zylinderbestellung für Brandmeldeanlage
Landratsamt Eichstätt 85072 Eichstätt Tel.: 08421/70-254 o. 258 Fax: 08421/70-347 lfd. Nr.: Anlage I Antrag auf Freigabe der Feuerwehrschließung des Landkreises Eichstätt Zylinderbestellung für Brandmeldeanlage
MehrBrandfallsteuermatrix Vorstellung Feuerwehr Mülheim
Brandfallsteuermatrix Vorstellung Feuerwehr Mülheim Markus Kraft Dipl.-Ing. Sicherheitstechnik Staatlich anerkannter Sachverständiger Martin Roszak B.Sc. Sicherheitstechnik Projektingenieur Brandschutz
MehrMerkblatt: Alarmierungsanlagen. Alarmierungsanlagen in Sonderbauten
Amt für Brandschutz und Rettungswesen SG Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz Merkblatt: Alarmierungsanlagen Alarmierungsanlagen in Sonderbauten Allgemeines Die Notwendigkeit zur Vorhaltung einer Alarmeinrichtung
MehrKleine Verkaufsstätten
Brandschutztechnische Anforderungen an Kleine Verkaufsstätten 14 14 Dieses gemeinsame Merkblatt des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport, des Landesfeuerwehrverbandes Niedersachsen, der
MehrDie Muster Leitungsanlagen- Richtlinie Fassung November 2005
Peter Krüger 26. Februar 2015 - Hamburg Die Muster Leitungsanlagen- Richtlinie Fassung November 2005 Erfahrungen und Erkenntnisse Brandschutztage Fa. Dätwyler / PUK Agenda Grundlagen Brandlasten Brandfortleitung
MehrEnergieeinsparverordnung: EnEV
Beck-Texte im dtv 5775 Energieeinsparverordnung: EnEV Textausgabe von Dr. Jürgen Stock, Dr. Wilhelm Söfker 1. Auflage Energieeinsparverordnung: EnEV Stock / Söfker wird vertrieben von beck-shop.de Thematische
MehrZusammenspiel von DIN-VDE-Prüfungen und VdS-Prüfungen in elektrischen Anlagen
Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ralf Ensmann Elektrotechniker Stefan Euler Zusammenspiel von DIN-VDE-Prüfungen und VdS-Prüfungen in elektrischen Anlagen In vielen Unternehmen gibt es immer wieder Diskussionen
MehrHHP Sachverständige Nord/Ost
7. AKG-Fachtagung Neue Normen im Krankenhausbau: Lüftung und Brandschutz HHP Sachverständige Nord/Ost Funktionsgerechte Konzepte Brandschutz im Krankenhausbau Dr. Ing. Rüdiger Hass http://www.hhp-nord-ost.de
MehrBrandschutz im Bestand als Integrale Planungsaufgabe. Aufgabenstellung bei bestehenden Bauwerken. Brandschutz und Intelligente Gebäudetechnologien
Gliederung und Inhalte Herausforderungen der Gesetze und Richtlinien Grundlagen des Bauordnungsrechts Aufgabenstellung bei Neubauten Aufgabenstellung bei bestehenden Bauwerken Brandschutz und Intelligente
MehrAufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.
Kommentar zur Musterbauordnung von Prof. Messer und Thorsten Häßler Definitionen: Nutzungseinheiten Unter einer Nutzungseinheit versteht man ein oder mehrere Aufenthaltsräume, die von einem Nutzer so genutzt
MehrErrichtung einer Erdgastankstelle für Landfahrzeuge
Vorgehensweise bei der Errichtung einer Erdgastankstelle für Landfahrzeuge (Lagermenge < 3t) Anita Franzkowiak, München 1. Aufstellung Aufstellung einer öffentlichen oder nicht öffentlichen Erdgastankstelle
MehrSIA Merkblatt. Integrale Tests von Gebäudetechniksystemen. Inhalt und Erläuterungen zum Merkblatt
SIA Merkblatt Integrale Tests von Gebäudetechniksystemen Inhalt und Erläuterungen zum Merkblatt Volker Wouters, dipl. El. Ing. HTL/SIA HKG Engineering AG Pratteln Hohenrainstrasse 12A CH-4133 Pratteln
MehrWirtschaftsverband Erdöl- und Erdgasgewinnung e.v.
Seite 1 von 6 Vorbemerkung Die Druckbehälterverordnung (DruckbehälterV) wurde mit In-Kraft-Treten der Druckgeräteverordnung (14. GSGV) und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zurückgezogen. Während
MehrFahren Sie Ihre Biogasanlage sicher mit DEKRA.
DEKRA Fahren Sie Ihre Biogasanlage sicher mit DEKRA. Lösungen für Planer, Betreiber sowie Wartungs- und Serviceunternehmen. Diese Vorteile genießen Sie mit DEKRA. Unsere Experten unterstützen Sie als Sachverständige
MehrÜberblick. Unabhängige Prüfdienstleistungen der TPG Lehmann mbh
Überblick Unabhängige Prüfdienstleistungen der TPG Lehmann mbh Overview TPG Prüfungen gem. Baurecht VdS - Prüfungen BG - Prüfungen Sonstige Prüfungen Technische Prüfgesellschaft Lehmann mbh Allgemeine
MehrDIN Fassung Juni Gebäudetreppen Begriffe, Messregeln, Hauptmaße
Derzeit ist in der Liste der als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 3. Dezember 2010 Az.: IIB9-4132- 014/91
MehrVerordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) 1 Vom 2. Juli 2007
Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) 1 Vom 2. Juli 2007 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: 14 geänd. ( 5 V v. 8.7.2009, 332) Auf
Mehr