Vollprobetest und Wirkprinzipprüfungen für sicherheitstechnische Anlagen. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 1

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Vollprobetest und Wirkprinzipprüfungen für sicherheitstechnische Anlagen. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2013 Folie 1"

Transkript

1 Vollprobetest und Wirkprinzipprüfungen für sicherheitstechnische Anlagen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 1

2 Prüfsachverständigentag 14.November 2013 Zentrum für Gewerbeförderung Groß Kreutz Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 2

3 Referenten Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Dirk Borrmann Sachverständigenbüro PVT mbh Prüfsachverständiger, Geschäftsführer, Dozent bei EIPOS GmbH TÜV Rheinland Industrie Service GmbH Prüfsachverständiger, Geschäftsfeldleiter Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 3

4 Inhalt des Vortrages 1. Grundlagen und Einführung 2. Definition wichtiger Begriffe 3. Zusammenspiel der einzelnen Anlagen 4. Vorbereitung, Vorgabedokumente und Prüfplan 5. Vollprobetest / Wirkprinzip Prüfung 6. Das Wirkprinzip im Lebenszyklus 7. Beispiele 8. Zusammenfassung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 4

5 Gliederung 1. Grundlagen und Einführung 2. Definition wichtiger Begriffe 3. Zusammenspiel der einzelnen Anlagen 4. Vorbereitung, Vorgabedokumente und Prüfplan 5. Vollprobetest / Wirkprinzip Prüfung 6. Das Wirkprinzip im Lebenszyklus 7. Beispiele 8. Zusammenfassung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 5

6 Notwendigkeit der gewerkeübergreifenden Betrachtung Moderne, komplexe bauliche Anlagen sind einerseits durch ihre Nutzungsmischung und Größe sowie andererseits durch die Ausstattung mit einer Vielzahl von sicherheitstechnischen Anlagen geprägt. Dies sind z.b. Einkaufszentren, Veranstaltungszentren, Krankenhäuser und große Industriebetriebe usw. Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 6

7 Beispiele komplexer baulicher Anlagen Der neue Brandenburger Landtag in Potsdam BAM Deutschland Wirkprinzipprüfungen

8 Beispiele komplexer baulicher Anlagen Die O 2 -World in Berlin Dirk Borrmann, TÜV Rheinland Wirkprinzipprüfungen

9 Beispiele komplexer baulicher Anlagen Die Europa Passage in Hamburg Wirkprinzipprüfungen

10 Notwendigkeit der gewerkeübergreifenden Betrachtung Komplexe Strukturen der baulichen Anlagen erfordern komplexe Brandschutzkonzepte zur Umsetzung der Schutzziele der Bauordnung und der Sonderbauvorschriften ein systemübergreifendes Wirken der sicherheitstechnischen Anlagen in Abhängigkeit von der Lage des Brandereignisses in der baulichen Anlage (Brandabschnitte, Geschosse, brandschutztechnisch getrennte Bereiche) Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 10

11 Technische Regelwerke über Schnittstellen Deutschland: VDI 3819 Blatt 2 : , Brandschutz in der Gebäudetechnik - Funktionen und Wechselwirkungen VDI 6010 : , Sicherheitstechnische Einrichtungen - Systemübergreifende Funktionen VDI 6010 Blatt 2 : , Sicherheitstechnische Einrichtungen - Ansteuerung von automatischen Brandschutzeinrichtungen VDI 6010 Blatt 3 : Entwurf , Sicherheitstechnische Einrichtungen - Vollprobetest Wirkprinzipprüfungen

12 Technische Regelwerke über Schnittstellen Schweiz: Brandschutzerläuterungen d der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherer Gewährleistung der Betriebsbereitschaft von Brandfallsteuerungen (BFS) vom SIA 2046 Integrale Tests von Gebäudetechniksystemen, Entwurf Stand Österreich: TRBV S 151 Technische Richtlinien vorbeugender Brandschutz Brandfallsteuerungen, Ansteuerung von automatischen Brandschutzeinrichtungen durch Brandmeldeanlagen gemäß TRBV S 123 von 1994 Technische Richtlinie des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes und der österreichischen Brandverhütungsstellen Wirkprinzipprüfungen

13 Gliederung 1. Grundlagen und Einführung 2. Definition wichtiger Begriffe 3. Zusammenspiel der einzelnen Anlagen 4. Vorbereitung, Vorgabedokumente und Prüfplan 5. Vollprobetest / Wirkprinzip-Prüfung 6. Das Wirkprinzip im Lebenszyklus 7. Beispiele 8. Zusammenfassung Wirkprinzipprüfungen

14 sicherheitstechnisches Steuerungskonzept (ssk) Das sicherheitstechnische Steuerungskonzept (ssk) und die Brandfallsteuermatrix sind die wesentlichen Grundlagen und Dokumente, die das Zusammenwirken der sicherheitstechnischen Anlagen beschreiben und damit auch die Prüfgrundlage für die Wirkprinzipprüfung darstellen. Anforderungen an das sicherheitstechnische Steuerungskonzept (ssk) werden bauordnungsrechtlich derzeit noch nicht gestellt. Der Prüfplan gemäß VDI 6010 Blatt 3 entsteht aus diesen Grundlagendokumenten. TÜV Rheinland Industrie Service GmbH Wirkprinzipprüfungen

15 sicherheitstechnisches Steuerungskonzept (ssk) Das sicherheitstechnische Steuerungskonzept ist vom Brandschutzkonzeptersteller entsprechend der geforderten Schutzziele des Brandschutzkonzeptes aufzustellen. Dadurch wird sichergestellt, dass die technische Umsetzung des sicherheitstechnischen Steuerungskonzepts mit den Schutzzielen und Wirkprinzipien des Brandschutzkonzeptes übereinstimmt. Das sicherheitstechnische Steuerungskonzept muss, wie das Brandschutzkonzept, eine genehmigungspflichtige Bauvorlage werden. Dies ist erforderlich zur Erlangung der erforderlichen Rechtssicherheit und Schaffung einer verbindlichen Grundlage für Planung, Ausführung, Inbetriebnahme und Abnahme. Eine klare Abgrenzung der planerischen Leistung und der entsprechenden Verantwortlichkeiten ist rechtsicher so erst möglich. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 16

16 Funktions und Schnittstellenmatrix Die Funktions und Schnittstellenmatrix ist laut VDI 6010 Blatt 3 ein Planungswerkzeug zur tabellarischen Darstellung der Funktionen und Wechselwirkungen von sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen aller Gewerke in einem Gebäude. Anmerkung 1: Die Funktionsmatrix und die Schnittstellenmatrix werden in VDI 6010 Blatt 1 getrennt dargestellt. Der Prüfplan nach dieser Richtlinie basiert im Wesentlichen auf der zusammengefassten Funktions und Schnittstellenmatrix. Anmerkung 2: Eine Brandfallsteuermatrix ist in der Regel Bestandteil der Funktions und Schnittstellenmatrix. Die Funktions und Schnittstellenmatrix für den Brandfall unterscheidet prinzipiell sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen, die entweder als Quellen (Sensoren) oder als Senken (Aktoren) im Zusammenwirken der Anlagen dienen. Anmerkung 3: Es können Einrichtungen und Bauteile ohne brandschutztechnische Anforderungen in die Funktions und Schnittstellenmatrix zusätzlich integriert werden. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 17

17 Notwendigkeit der gewerkeübergreifenden Betrachtung Es bedarf einer eindeutigen Festlegung der Interaktionen untereinander: Das Wirkprinzip ist in einer Funktions und Schnittstellenmatrix festzulegen. TÜV Rheinland Industrie Service GmbH Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 11

18 Weitere Begriffe Quellen Brandmeldung ORM 10/1-4 Brandmeldung ORM 11/1-7 Brandmeldung ORM 12/1-5 Auslösebereich z.b. BT A - UG - Ost Wirkprinzipprüfungen

19 Weitere Begriffe Quellen Brandmeldung ORM 10/1-4 Brandmeldung ORM 11/1-7 Brandmeldung ORM 12/1-5 Übertragungseinrichtung Entrauchungsventilator 1 Senken Lüftungsanlage 3 Aufzug 7 Opt. Signalgeber n Auslösebereich z.b. BT A - UG - Ost Wirkprinzipprüfungen

20 Weitere Begriffe Quellen Brandmeldung ORM 10/1-4 Brandmeldung ORM 11/1-7 Brandmeldung ORM 12/1-5 Übertragungseinrichtung Entrauchungsventilator 1 Senken Lüftungsanlage 3 Aufzug 7 Opt. Signalgeber Auslösemuster n Auslösebereich z.b. BT A - UG - Ost Wirkprinzipprüfungen

21 Weitere Begriffe Quellen Brandmeldung ORM 10/1-4 Brandmeldung ORM 11/1-7 Brandmeldung ORM 12/1-5 Prüfgruppe Übertragungseinrichtung Entrauchungsventilator 1 Senken Lüftungsanlage 3 Aufzug 7 Opt. Signalgeber Auslösemuster n Auslösebereich z.b. UG Ost Wirkprinzipprüfungen

22 Weitere Begriffe Quellen Brandmeldung ORM 10/1-4 Brandmeldung ORM 11/1-7 Brandmeldung ORM 12/1-5 Prüfgruppe Übertragungseinrichtung Entrauchungsventilator 1 Senken Lüftungsanlage 3 Aufzug 7 Opt. Signalgeber Auslösemuster n Auslösebereich z.b. BT A - UG - Ost Wirkprinzipprüfungen

23 Weitere Begriffe Quellen Brandmeldung ORM 10/1-4 Brandmeldung ORM 11/1-7 Brandmeldung ORM 12/1-5 Prüfgruppe Übertragungseinrichtung Senken Entrauchungsventilator 1 Lüftungsanlage 3 Aufzug 7 Opt. Signalgeber n Prüfszenario Auslösemuster Prüfbedingung: Schwarzschaltung Auslöseszenario Auslösebereich z.b. BT A - UG - Ost Wirkprinzipprüfungen

24 Weitere Begriffe Auslösebereich; Örtlicher Bereich für ein Auslöseszenario Auslösemuster; Zusammenfassung aller Steuerfunktionen einer Prüfgruppe Auslöseszenario; Auslösemuster mit einer zugehörigen Prüfgruppe Prüfanleitung; Alle Dokumente für ein Vollprobetest/ Wirkprinzipprüfung Prüfbedingung; Rahmenbedingung für ein Prüfszenario Prüfbericht; Zusammenfassung und Bewertung der Prüfergebnisse Prüfplan; Einzelbeschreibung von Szenarien für den Vollprobetest/ WPP Prüfgruppe; Alle Quellen die das gleiche Auslösemuster ansteuern Prüfszenario; Eine ausgewählte Quelle mit entsprechendem Auslösemuster Schwarzschaltung; Prüfbedingung der Wirkprinzipprüfung, Trennung von der allgemeinen Netzversorgung und nach deren Wiedereinschaltung Vorgabedokumente; Dokumente, aus denen die Basisanforderungen an das Gesamtsystem und deren gefordertes Zusammenwirken hervorgeht Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 24

25 Auslösebereich, Auslösemuster, Auslöseszenario Auslösebereich ist nach VDI ein örtlicher Bereich/Fläche in einem Gebäude für ein definiertes Auslöseszenario. Anmerkung: Dieser Bereich soll in Plänen visualisiert werden, so dass die Auslöseszenarien während des Vollprobetests schneller aufzufinden sind. Auslösemuster ist nach VDI die Zusammenfassung aller Steuerfunktionen, die von einer Prüfgruppe angesteuert werden. Auslöseszenario ist nach VDI das Auslösemuster mit einer zugehörigen Prüfgruppe. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 25

26 Prüfanleitung, Prüfbedingung, Prüfbericht, Prüfplan Prüfanleitung gemäßvdi ist die Summe aller Dokumente zur Vorbereitung und Durchführung eines Vollprobetests. Prüfbedingung gemäßvdi ist die Rahmenbedingung für ein Prüfszenario. Prüfbericht ist nach VDI die Zusammenfassung und Bewertung der Prüfergebnisse des Vollprobetests. Prüfplan ist nach VDI die Einzelbeschreibung von Szenarien innerhalb eines Gesamtsystems zur Durchführung und Dokumentation des Vollprobetests. Anmerkung: Der Prüfplan ist Teil der Prüfanleitung nach Anhang A. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 26

27 Prüfgruppe, Prüfszenario Prüfgruppe gemäßvdi ist die Zusammenfassung von Quellen (Meldern, Meldegruppen, Sensoren), die das gleiche Auslösemuster ansteuern. Anmerkung: Die Erstellung von Prüfgruppen und Auslösemustern ist eine wesentliche Planungsleistung. Prüfszenario gemäßvdi ist eine ausgewählte Quelle mit entsprechendem Auslösemuster und gegebenenfalls zusätzlichen Rahmenbedingungen (zum Beispiel Auslösung bei Schwarzschaltung). Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 27

28 Quelle Die Quelle gemäßvdi ist ein Bauteil oder eine Einrichtung, über die ein Ereignis erfasst wird. Quellen (Sensoren) sind zum Beispiel: Automatische Melder der Brandmeldeanlage Nichtautomatische Melder der Brandmeldeanlage Rauchmelder in den Lüftungsleitungen der Lüftungsanlagen Selbsttätige Feuerlöschanlagen (Alarmventil oder Strömungsschalter) Alarmventil an nichtselbsttätigen Feuerlöschanlagen (z.b.: Löschmonitore der Schaumlöschanlage) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 28

29 Beispiele für Quellen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 29

30 Senke Die Senke gemäßvdi ist ein Bauteil oder eine Einrichtung, die durch ein Ereignis in einen definierten Betriebszustand versetzt wird. Senken (Aktoren) sind zum Beispiel: Geräte der Feuerwehrperipherie Alarmierungsanlagen Geräte und Komponenten der raumlufttechnischen Anlagen Natürliche und Maschinelle Rauchabzugsanlagen (NRA, MRA) Rauchschutzdruckanlagen (RDA) Aufzugsanlagen mit Brandfallsteuerungen Feuerschutzabschlüsse und Feststelleinrichtungen, Gesicherte Fluchttüren Sicherheitsstromversorgungsanlagen Dampfkesselanlagen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 30

31 Beispiele für Senken Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 31

32 Vorgabedokumente Die Vorgabedokumente sind nach VDI Dokumente, aus denen die Basisanforderungen an das Gesamtsystem und deren gefordertes Zusammenwirken eindeutig hervorgehen. Anmerkung: Vorgabedokumente können z. B. aus bauordnungsrechtlichen sowie versicherungsrechtlichen Auflagen, Festlegungen des Betreibers und/oder Anforderungen sonstiger zuständiger Stellen bestehen. Zum Vollprobentest müssen die Prüfergebnisse der Teilsysteme bereits vorliegen. Beispiele für Vorgabedokumente: Brandschutzkonzept/ nachweis Baugenehmigung und Auflagen Funktionsbeschreibungen Brandmeldekonzept Brandfallsteuermatrix Übersichtspläne und Schemata Prüfberichteberichte und Prüfprotokolle der Teilsysteme Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 32

33 Vollprobetest (integrated system test) Der Vollprobetest ist nach VDI ein gewerkeübergreifender Funktionsnachweis für sicherheitsrelevante Anlagen oder Anlagen mit hohem Verfügbarkeitsanspruch und Anlagen mit benutzerspezifischen Anforderungen der aus Wirkprinzipprüfung, Schwarzschaltung und zusätzlichen Prüfungen bestehen kann. Anmerkung: siehe auch VDI 3814 Blatt 3 und VDI 6010 Blatt 2 Beispiel: Vollprobetest EMA Kälteanlagen EDV-Systeme Wirkprinzipprüfung sicherheitstechnischer Anlagen z.b. BMA, NEA, RWA, FLA Kassensysteme TÜV Rheinland Industrie Service GmbH Wirkprinzipprüfungen

34 Wirkprinzipprüfung (system interaction test) Die Wirkprinzipprüfung ist nach VDI eine systemübergreifende Prüfung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit sicherheitsrelevanter Anlagen zur Erfüllung der geforderten Schutzziele aus den bauordnungsrechtlichen Forderungen unter besonderer Berücksichtigung aller hiermit in Abhängigkeit stehender technischer Gewerke. Anmerkung: Die Wirkprinzipprüfung kann ein Teil des Vollprobetests sein. Beispiel: Wirkprinzipprüfung TÜV Rheinland Industrie Service GmbH Wirkprinzipprüfungen

35 Gliederung 1. Grundlagen und Einführung 2. Definition wichtiger Begriffe 3. Zusammenspiel der einzelnen Anlagen 4. Vorbereitung, Vorgabedokumente und Prüfplan 5. Vollprobetest / Wirkprinzip Prüfung 6. Das Wirkprinzip im Lebenszyklus 7. Beispiele 8. Zusammenfassung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 35

36 VDI 3819 Blatt 2, VDI 6010 Blatt 2 Merkmale für die Notwendigkeit der gewerkeübergreifenden Betrachtung Verschiedene gebäudetechnische Anlagen und Systeme im Gebäude sind miteinander verknüpft. Die Einzelanlagen/ Systeme erfüllen verschiedene Aufgaben und Funktionen. Jedes System hat eine (seine) funktionale Systemgrenze. In Abhängigkeit von der Ausstattung und den Vorgaben des Brandschutzkonzepts sind systemübergreifende Funktionen erforderlich, damit das Gesamtsystem Gebäude im Gefahrenfall ordnungsgemäß funktioniert. Im Brandfall erfolgt die Ansteuerung der Einzelanlagen/ Systeme entsprechend der für den Brandfall festgelegten Brandfallszenarien. Die Ansteuerung der Einzelanlagen/ Systeme erfolgt durch die Brandmeldeanlage oder durch eine andere geeignete sicherheitsgerichtete Steuerung. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 36

37 VDI 3819 Blatt 2, VDI 6010 Blatt 2 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng., Dipl.-Ing. Steffen Tietze, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 37

38 Inhalte im BS Konzept für eine Brandfallsteuer Matrix In Brandschutzkonzepten wird in der Regel an verschiedenen Stellen auf bestimmte Steuerfunktionen eingegangen. Darunter fallen speziell: Abhängigkeiten von bestimmten Ereignissen im Zuge des Brandgeschehens (z.b. die Erkennung von Brandrauch) oder Abhängigkeiten der Funktionalität einer Brandschutzmaßnahme von anderen Brandschutzmaßnahmen (Wechselwirkungen, z.b. das Öffnen von Zuluftflächen bei Aktivierung von Entrauchungsventilatoren). Nach vfdb sind die Informationen über die Wechselwirkungen und Abhängigkeiten an einer zentralen Stelle zusammenzufassen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 38

39 VDI 3819 Blatt 2, VDI 6010 Blatt 2 verschiedene gebäudetechnische Anlagen und Systeme im Gebäude Anlagen erfüllen verschiedene Aufgaben und Funktionen jedes System hat eine funktionale Systemgrenze in Abhängigkeit von der Ausstattung und dem Brandschutzkonzept sind systemübergreifende Funktionen erforderlich im Brandfall Ansteuerung der Einzelanlagen entsprechend dem Brandszenario Ansteuerung durch die Brandmeldeanlage Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 39

40 Inhalte im BS Konzept für eine Brandfallsteuer Matrix Damit in der Praxis der späteren Bewertung und Umsetzung dieser Brandschutzkonzepte die nachfolgenden Prüfstellen bzw. Fachplaner sich nicht der Mühe unterziehen müssen, diese verstreuten Informationen im Sinne des Brandschutzkonzepts zu finden und zu interpretieren, sind nach Auffassung des Referates 1 der vfdb die Ersteller des Brandschutzkonzeptes aufgefordert, die von ihnen konzeptionell vorgesehenen, konzeptionellen Beziehungen im Brandschutzkonzept angemessen an zentraler Stelle zusammenzuführen. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 40

41 Notwendigkeit der gewerkeübergreifenden Betrachtung Es bedarf einer eindeutigen Festlegung der Interaktionen untereinander: Das Wirkprinzip ist in einer Funktions- und Schnittstellenmatrix festzulegen. TÜV Rheinland Industrie Service GmbH Wirkprinzipprüfungen

42 Notwendigkeit der gewerkeübergreifenden Betrachtung Planungsschritte für eine Gewerke übergreifende Betrachtung Erstellung eines groben sicherheitstechnischen Steuerungskonzepts für den Brandfall in der Planungsphase, in der über die Ausstattung des Gebäudes entschieden wird. Fortschreibung und Verfeinerung des Steuerungskonzepts und Überführung in eine Funktions- und Schnittstellenmatrix für den Brandfall im weiteren Planungsprozess Erstellung einer detaillierten Brandfallsteuermatrix für die Ausführung und für den gesamten Lebenszyklus des Gebäudes Erstellung eines Prüfplans für die Wirkprinzipprüfung TÜV Rheinland Industrie Service GmbH Wirkprinzipprüfungen

43 Planungsschritte der gewerkeübergreifenden Betrachtung Vom sicherheitstechnischen Steuerungskonzept zum Prüfplan Konzeptphase Sicherheitstechnisches Steuerungskonzept (ssk) Vorplanungsphase Funktions- und Schnittstellenmatrix Detailplanungsphase Brandfallsteuermatrix Abnahmephase (Prüfphase) Prüfplan nach VDI 6010 Bl.3 TÜV Rheinland Industrie Service GmbH Wirkprinzipprüfungen

44 Brandfallsteuermatrix, was ist das? Die Brandfallsteuermatrix unterscheidet prinzipiell sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen, die entweder als Quellen (Sensoren) oder als Senken (Aktoren) im Zusammenwirken der Anlagen dienen. Brandmeldung Senke 1 Senke 2 Senke 3 Senke n Quelle 1 X X Quelle 2 X X X Quelle 3 X Quelle n X X Grundstruktur einer Brandfallsteuermatrix TÜV Rheinland Industrie Service GmbH Wirkprinzipprüfungen

45 Brandfallsteuermatrix, was ist das? Die Brandfallsteuermatrix stellt die logische Verknüpfung zwischen den Quellen und Senken her und beschreibt die Steuerungsfunktionen. Die Brandfallsteuermatrix ist das Muster für die Steuerungsfunktionen einer Brandmeldeanlage oder einer sicherheitsgerichteten Steuerung. TÜV Rheinland Industrie Service GmbH Wirkprinzipprüfungen

46 Brandfallsteuermatrix, was ist das? Die Brandfallsteuermatrix unterscheidet prinzipiell sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen, die entweder als Quellen (Sensoren) oder als Senken (Aktoren) im Zusammenwirken der Anlagen dienen. Die Brandfallsteuermatrix stellt die logische Verknüpfung zwischen den Quellen und Senken her und beschreibt die Steuerungsfunktionen. Die Brandfallsteuermatrix ist das Muster für die Steuerungsfunktionen einer Brandmeldeanlage oder einer sicherheitsgerichteten Steuerung. TÜV Rheinland Industrie Service GmbH Wirkprinzipprüfungen

47 Brandfallsteuermatrix, was ist das? Die Funktions und Schnittstellenmatrix und später die Brandfallsteuermatrix koordiniert und steuert die Funktionsweise und die Wechselwirkung der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen aller Gewerke auf Grundlage der Anforderungen eines Brandschutzkonzeptes. Dabei werden Einrichtungen und Bauteile ohne brandschutztechnische Anforderungen in die Brandfallsteuermatrix zusätzlich integriert, wenn ihre Funktion für das Zusammenwirken der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen erforderlich ist. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 47

48 Brandfallsteuermatrix, Qualifikation des Erstellers Welche Qualifikation muss der Ersteller der Brandfallsteuermatrix haben? Grundkenntnisse der Wirk Prinzipien auf allen Gebieten der zu steuernden Anlagen, übergreifendes Wissen auf den objektspezifisch vorhandenen Teilgebieten des Brandschutzes, Kenntnis der landespezifischen bauordnungsrechtlichen Anforderungen und Überdurchschnittliches Wissen der zentralen Anlagentechnik, der MSR und BMA (Brandmeldetechnik oder SIL geprüfte Gebäudeleittechnik, je nach Anwendungsfall) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 48

49 Brandfallsteuermatrix, Qualifikation des Erstellers Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 49

50 Forderung einer Brandfallsteuermatrix Die Erstellung einer Brandfallsteuermatrix muss als Auflage der Baugenehmigung beziehungsweise als Auflage im Prüfbericht des Prüfingenieurs für Brandschutz verankert werden. Beispiel aus dem Jahr 2011 Bericht über die Prüfung des Brandschutzkonzeptes für eine Wohnstätte für Erwachsene mit geistigen und mehrfachen Behinderungen Punkt 10 Prüfbemerkungen Punkt Die unter Punkt des Brandschutzkonzeptes geforderte Funktionsmatrix für den Brandfall ist vor den Installationsarbeiten dem unterzeichnenden Prüfingenieur vorzulegen. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 50

51 Forderung einer Brandfallsteuermatrix Die Brandfallsteuermatrix als zentrales Element der Planung der Funktionsabläufe im Brandfall ist durch den Prüfingenieur für Brandschutz zu prüfen?! Kann er dies allein? Es muss geprüft werden, ob die bei den Planungen vorgegebenen Funktionen, Sicherheitsketten und Prozessabläufe im Gebäude erfüllt sind. Die Prüfungen sollen bis ins Detail erfolgen und aufzeigen, wie zum Beispiel die Steuerungen und Regelkreise auf Basis der Anlagenbeschreibung und der ermittelten oder vorgegebenen Anlagenparameter regeln und steuern. Sicherheitsrelevante Vorgaben sind hierbei zwingend einzuhalten. So ist beispielsweise das Prüfen der Signaldurchgängigkeit und Funktion vom Feldgerät über Verkabelung, Trennklemmen, Feldbussystem, Schaltschrank, Koppelrelais mit Handebene, Automationsebene, Bus System zur Gebäudeautomation durchzuführen. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 51

52 Voraussetzungen für die Wirkprinzipprüfung (Ist Status) Bei der konsequenten Anwendung der Prüfinhalte bei einer ordnungsgemäßen Prüfung durch den Prüfsachverständigen (PSV) wird deutlich, dass die Umsetzung ohne Weiteres nicht möglich ist! Folgende Sachverhalte sind noch nicht rechtssicher geregelt bzw. festgelegt: Wer erstellt das sicherheitstechnische Steuerungskonzept (ssk)? Soll das ssk Bestandteil des Brandschutznachweises werden? Welche Form, Inhalt und Detaillierungsgrad muss das ssk aufweisen? Welche fachliche Qualifikation muss der Ersteller eines ssk aufweisen? Wer erstellt die Brandfallsteuermatrix, muss diese geprüft und muss diese genehmigt werden? Wer prüft die Brandfallsteuermatrix? Welche Grundlagen und Vorgaben gibt es für Wirkprinzipprüfungen? Zu welchem Zeitpunkt ist die Wirkprinzipprüfung durchzuführen? Welcher PSV führt anhand der Brandfallsteuermatrix und des Prüfplans die Wirkprinzipprüfung durch (fachliche Schnittstellen)? siehe VDI 6010 Blatt 3 Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 52

53 Bauordnungsrechtliche Grundlagen Wer prüft die Brandfallsteuermatrix, ein zentrales Element der Brandschutzplanung? Brandschutzplaner, Prüfingenieure / Prüfsachverständige für Brandschutz, die Bauaufsicht? Wer prüft die korrekte Umsetzung der Brandfallsteuermatrix, das nach der Genehmigung geforderte und ordnungsgemäße Zusammenwirken der Anlagen? Die Prüfsachverständigen für technische Anlagen, siehe MPrüfVO! Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 53

54 Bauordnungsrechtliche Grundlagen Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 54

55 Bauordnungsrechtliche Grundlagen Muster Prüfverordnung In 2 Absatz 1 Satz 1 der MPrüfVO : heißt es: Durch Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk Prinzip Prüfung) geprüft werden:... Es ist somit eine Wirkprinzipprüfung durchzuführen, das heißt, die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen müssen die Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen prüfen. Dies wurde nun eindeutig formuliert, war aber schon seit Jahrzehnten so interpretierbar in den Prüfvorschriften. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 55

56 Bauordnungsrechtliche Grundlagen Sicherheitstechnische Anlagen im Sinne des Baurechts sind: 1. Lüftungsanlagen ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoß unmittelbar ins Freie be oder entlüften, 2. CO Warnanlagen, 3. Rauchabzugsanlagen, 4. Druckbelüftungsanlagen, 5. Feuerlöschanlagen, ausgenommen nichtselbständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen, 6. Brandmelde und Alarmierungseinrichtungen, 7. Sicherheitsstromversorgungen. Die sicherheitstechnischen Anlagen werden nach den Prüfverordnungen explicit als eigenständige Anlagen geführt. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 56

57 Bauordnungsrechtliche Grundlagen Sicherheitsrelevante Anlagen Neben den sicherheitstechnischen Anlagen aus den Prüfverordnungen, kann es weitere Anlagen geben, die sicherheitsrelevante Funktionen erfüllen: Sicherheitsrelevante Anlagen im Sinne des Bauordnungsrechtes können zusätzlich auch sein: Mess Steuer und Regelungstechnik (MSR) Gebäudeautomation (GA), Gebäudeleittechnik (GLT) Diese beiden sicherheitsrelevanten Anlagensysteme werden in den Prüfverordnungen nicht explizit aufgeführt. Eine separate Prüfung dieser Anlagen ist nicht vorgesehen. Eine Berücksichtigung bei der Einzelprüfung ist gemäß Prüfgrundsätzen gefordert. Das Zusammenspiel dieser Anlagensysteme wird zukünftig im Rahmen der Wirkprinzipprüfung geprüft. Die Prüfung der Wechselwirkungen und Verknüpfungen ist bereits seit Einführung der Prüfgrundsätze : verpflichtend. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 57

58 Bauordnungsrechtliche Grundlagen Am 01./ 02.Juli 2010 fand die 280. Sitzung der Fachkommission Bauaufsicht statt. Hinsichtlich der Prüfungen von technischen Anlagen wurde festgelegt, dass eine Überarbeitung der Prüfgrundsätze und eine Ergänzung und Anpassung der Muster-Prüfverordnung erfolgen sollte. Im Zusammenhang mit den bereitzustellenden Unterlagen wurde über die Darstellung und Prüfung von Wechselwirkungen von sicherheitstechnischen Anlagen diskutiert. Gemäß dem Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht sind die beschreibbaren, zur Schutzzielsicherstellung erforderlichen Wechselwirkungen als Bestandteil des Brandschutznachweises zu betrachten. Die Beschreibung der Wechselwirkungen sicherheitstechnischer Anlagen soll in der nächsten Novellierung der Muster- Bauvorlagenverordnung Bestandteil des Brandschutznachweises sein Wirkprinzipprüfungen

59 Bauordnungsrechtliche Grundlagen Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen entsprechend der Muster-Prüfverordnung durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige, Fassung November Wirkprinzipprüfungen

60 Bauordnungsrechtliche Grundlagen Die bauordnungsrechtliche Anforderungen aus der MPrüfVO : wird in den Muster-Prüfgrundsätzen : mit Redaktionsstand vom konkretisiert. Dementsprechend wurde der Prüfumfang auf alle Anlagen erweitert mit der Forderung der Prüfung der: Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischen Steuerungskonzept Wirkprinzipprüfungen

61 Beispiele für Forderungen Wirkprinzipprüfung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 61

62 Beispiele für Forderungen Wirkprinzipprüfung Niedersachsen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 62

63 Gliederung 1. Grundlagen und Einführung 2. Definition wichtiger Begriffe 3. Zusammenspiel der einzelnen Anlagen 4. Vorbereitung, Vorgabedokumente und Prüfplan 5. Vollprobetest / Wirkprinzip Prüfung 6. Das Wirkprinzip im Lebenszyklus 7. Beispiele 8. Zusammenfassung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 63

64 Vorbereitung der Wirkprinzipprüfung bei Erstprüfung Fertig gestellte Anlagen 1:1 Test der Anlagen Erstprüfung durch Prüfsachverständige / Sachkundige Ohne wesentliche Mängel Wirkprinzipprüfung Vorbereitung der Wirkprinzipprüfung bei Erstprüfung Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Wirkprinzipprüfungen

65 Vorbereitung der Wirkprinzipprüfung bei Erstprüfung Es muss allen Beteiligten klar sein, dass nur durch das betriebssichere und wirksame Zusammenwirken der einzelnen sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen, die im Brandschutznachweis aufgestellten Schutzziele erfüllt werden können. erst auf der Grundlage der abgeschlossenen Einzelprüfungen der Beteiligten Anlagen, die ohne wesentliche Einbau- und Funktionsmängel sein müssen, erst die Wirkprinzipprüfung durchgeführt werden kann. es für die Durchführung einer Wirkprinzipprüfung einer umfangreichen Vorbereitung und eines Prüfplans bedarf um nachvollziehbare und reproduzierbare Ergebnisse zu erlangen Wirkprinzipprüfungen

66 Vorgabedokumente für Wirkprinzipprüfungen Baugenehmigung und Auflagen geprüfter Brandschutznachweis die Abnahme- und Prüfprotokolle aller Teilsysteme Nachweis der Prüfung der Schnittstellen der Teilsysteme Funktionsbeschreibung des Gesamtsystems einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den Teilsystemen Schnittstellen- und Funktionsmatrix z.b. nach VDI 6010 Blatt 1 Brandmeldekonzept, Konzept für Rauchableitung und -freihaltung Anlagendokumentationen Steuerungsfunktionen der Einrichtungen und Bauteile Übersichtspläne zur Identifikation von Quellen und Senken Wirkprinzipprüfungen

67 Prüfplan Prüfplan ist nach VDI die Einzelbeschreibung von Szenarien innerhalb eines Gesamtsystems zur Durchführung und Dokumentation des Vollprobetests. Anmerkung: Der Prüfplan ist Teil der Prüfanleitung nach Anhang A. Prüfszenario für Auslöseszenario: Nr Prüfgruppe: Quellen 1-3 Senken Senke 1 Senke 2 Senke 3 Senke 4 Senke n Auslösemuster X Ja Grundstruktur und Beispiel für einen Prüfplan X X Prüfergebnis Nein Bem. TÜV Rheinland Industrie Service GmbH Wirkprinzipprüfungen

68 Prüfplan Prüfplan ist nach VDI die Einzelbeschreibung von Szenarien innerhalb eines Gesamtsystems zur Durchführung und Dokumentation des Vollprobetests. Anmerkung: Der Prüfplan ist Teil der Prüfanleitung nach Anhang A Wirkprinzipprüfungen

69 Gliederung des Vortrages 1. Grundlagen und Einführung 2. Definition wichtiger Begriffe 3. Zusammenspiel der einzelnen Anlagen 4. Vorbereitung, Vorgabedokumente und Prüfplan 5. Vollprobetest / Wirkprinzip-Prüfung 6. Das Wirkprinzip im Lebenszyklus 7. Beispiele 8. Zusammenfassung Wirkprinzipprüfungen

70 VDI 6010 Blatt 3 (Normungsstand) Erscheinungstermin der VDI 6010 Blatt 3 war der 1. November Wirkprinzipprüfungen

71 VDI 6010 Blatt 3 (Normungsstand) Wirkprinzipprüfungen

72 VDI 6010 Blatt 3 (Normungsstand) Quelle: Wirkprinzipprüfungen

73 VDI 6010 Blatt 3 (Normungsstand) Anwendungsbereich Die VDI 6010 Blatt 3 soll angewendet werden, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen vorliegt: Bei jeder Art einer Ansteuerung einer sicherheitstechnischen Anlage oder eines Systems durch ein Fremdsystem Bei Verknüpfung sicherheitsrelevanter Anlagen mit nichtsicherheitstechnischen Systemen zur Feststellung der Rückwirkungsfreiheit nicht sicherheitsrelevanter Systeme auf Systeme, die Sicherheitsanforderungen erfüllen müssen Der in dieser Richtlinie dargestellte Ablauf und die darin vorgestellten Hilfsmittel dienen der Unterstützung von Vollprobetests. Der Vollprobetest besteht aus mehreren Arbeitsschritten, die nacheinander vollständig abgearbeitet werden müssen. Das Ergebnis ist eine dokumentierte Prüfung des Gesamtsystems. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 73

74 VDI 6010 Blatt 3 (Normungsstand) Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 74

75 VDI 6010 Blatt 3 (Normungsstand) VDI 6010 Blatt 3/Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 75

76 VDI 6010 Blatt 3 (Normungsstand) Übersicht VDI 6010 Blatt 3/Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 76

77 VDI 6010 Blatt 3 (Normungsstand) Detail VDI 6010 Blatt 3/Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 77

78 VDI 6010 Blatt 3 (Normungsstand) Detail VDI 6010 Blatt 3/Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 78

79 VDI 6010 Blatt 3 (Normungsstand) VDI 6010 Blatt 3/Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 79

80 Qualifikation des Verantwortlichen für den Vollprobetest Verantwortlicher für Vollprobentest (zum Beispiel leitender Prüfsachverständiger) Grundlegende Kenntnisse bauordnungsrechtlicher Anforderungen Grundlegende Kenntnisse über Anlagenfunktionen der anzusteuernden Systeme Besondere Kenntnisse im Bereich BMA und MSR (GA), im Besonderen der Schnittstellen Qualifikationen des Verantwortlichen für den Vollprobetestes VDI 6010 Blatt 3/Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 80

81 VDI 6010 Blatt 3 (Normungsstand) Prüfanleitung mit Prüfplänen Eine vollständige Prüfanleitung mit Prüfplänen ist eine unverzichtbare Voraussetzung für die Durchführung eines Vollprobetests. Prüfanleitung und Prüfpläne sind vor dem Vollprobetest zu erstellen. Zur Erstellung der Prüfanleitung und der Prüfpläne sind die Vorgabedokumente heranzuziehen. Der Verantwortliche für den Vollprobetest bestimmt, welche Prüfszenarien zu prüfen sind. Bei der Aufstellung der Prüfanleitung mit den Prüfplänen für die einzelnen Prüfszenarien sind u.a. die folgenden Prüfbedingungen zu beachten: Brand/Explosion Bombenalarm/Amokalarm Ausfall der Energieversorgung Witterungseinflüsse (Wind, Hochwasser, Blitzschlag und Überspannungen) Nutzungsbezogene Betreiberanforderungen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 81

82 VDI 6010 Blatt 3 (Normungsstand) Prüfanleitung mit Prüfplänen Durch die Prüfanleitung für den Vollprobetest werden keine neuen Anforderungen an die Systeme gestellt. Mit den Einzelprüfungen und der erforderlichen Dokumentation der Teilsysteme gemäß Abschnitt 5.4 wird die Prüfgrundlage für das Gesamtsystem erstellt. Hierzu zählen: Alle Vorgabedokumente aus Abschnitt 5.4 Vereinfachung von Prüfschritten (z.b. Stichprobenregelungen, Auslösen von Prüfgruppen) Prüfpläne entwerfen und als Anhang bereitstellen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 82

83 VDI 6010 Blatt 3 (Normungsstand) VDI 6010 Blatt 3/Dipl.-Ing. H. Berger Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 83

84 VDI 6010 Blatt 3 (Normungsstand) Prüfgruppe 112 Brandmeldung 0112/1-10 (Quelle) Brandmeldung 0113/1-5 (Quelle) Brandmeldung 0116/1-17 (Quelle) Auslöseszenario 23-1 Übertragungseinrichtung Entrauchungsventilator 34/2 Senke(n): Abschalten Lüftungsanlage Optischer Signalgeber Aufzug 6 Alarmierungsgruppe 15 Löschbereich 12/5 Auslösemuster 15 : ausgewähltes Prüfszenario Beispiel für ein Prüfszenario innerhalb eines Auslöseszenarios VDI 6010 Blatt 3/Dipl.-Ing. H. Berger Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 84

85 VDI 6010 Blatt 3 (Normungsstand) Prüfplan Excel-Empfehlung für einen Prüfplan VDI 6010 Blatt 3/Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 85

86 VDI 6010 Blatt 3 (Normungsstand) Prüfplan Excel-Empfehlung für einen Prüfplan VDI 6010 Blatt 3/Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 86

87 Gliederung 1. Grundlagen und Einführung 2. Definition wichtiger Begriffe 3. Zusammenspiel der einzelnen Anlagen 4. Vorbereitung, Vorgabedokumente und Prüfplan 5. Vollprobetest / Wirkprinzip Prüfung 6. Das Wirkprinzip im Lebenszyklus 7. Beispiele 8. Zusammenfassung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 87

88 Wiederkehrender Vollprobetest Die Fristen für den regelmäßigen Vollprobetest gemäß VDI 6010 Blatt 3 können im Prüfplan (Drehbuch) festgelegt werden. Dies wird in der Schweiz derzeit in dieser Form praktiziert. Ist im Prüfplan keine Festlegung getroffen, ist in Anlehnung an die jeweils geltende Prüfverordnung über Prüfungen von technischen Anlagen nach Bauordnungsrecht, eine wiederkehrende Prüfung mindestens innerhalb einer Frist von derzeit drei Jahren durchzuführen. Kürzere Intervalle können sich beispielsweise aus Anforderungen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens oder als notwendige Maßnahme zur Erhöhung der funktionalen Sicherheit ergeben. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen erfordern vielfach deutlich kürzere Wartungs und Prüfintervalle. Diese Prüfungen haben unabhängig vom Vollprobetest zu erfolgen. Der Vollprobetest ersetzt die erforderlichen Einzelprüfungen nicht. Bei wiederkehrenden Prüfungen kann eine gleichzeitige gemeinsame Durchführung von Prüfungen wirtschaftlich sinnvoll sein (z.b. natürliche Entrauchungsanlagen mit CO2 Patronen, Stromerzeugungsaggregate, Feuerlöschanlagen mit Probeflutungen u.s.w) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 88

89 Vollprobetest nach wesentlicher Änderung Nach einer technischen Änderung der baulichen Anlage sowie nach einer wesentlichen Änderung einer technischen Anlage mit Auswirkung auf die Schnittstellen oder das Zusammenwirken mit anderen Anlagen/Systemen hat bei bauordnungsrechtlich geforderten Anlagen unverzüglich ein Vollprobetest zu erfolgen (Anlehnung an Muster PrüfVO). Bei allen anderen Anlagen wird ein erneuter Vollprobetest empfohlen. Die Verantwortung für die Veranlassung eines Vollprobetests nach wesentlicher Änderung liegt beim Bauherrn/Betreiber. Es wird empfohlen einen Sachverständigen zur Beurteilung dieser Notwendigkeit einzubeziehen, dies kann der leitende Prüfsachverständige aus der Erstprüfung bzw. der letzten Wiederkehrenden Prüfung sein. Hinweis: Auch die Änderung des ssk, der Brandfallsteuermatrix und / oder des Prüfplanes stellen wesentliche Änderungen dar, die eine unverzügliche Prüfung der Funktionsabläufe im Hinblick auf die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der betroffenen angesteuerten sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen erfordern. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 89

90 Erstmalig, Wiederkehrend, nach Änderung Durchführung des Vollprobetests/ der Wirkprinzipprüfung Erstprüfung; Erstmalig vor Inbetriebnahme bei Neubau Wiederkehrende Prüfung; Nach Bauordnungsrecht innerhalb einer Frist von derzeit drei Jahren. Prüfung nach Änderung; Nach einer technischen Änderung der baulichen Anlage sowie nach einer wesentlichen Änderung einer technischen Anlage mit Auswirkung auf die Schnittstellen oder das Zusammenwirken mit anderen Anlagen/ Systemen hat bei bauordnungsrechtlich geforderten Anlagen unverzüglich ein Prüfung zu erfolgen. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 90

91 Gliederung 1. Grundlagen und Einführung 2. Definition wichtiger Begriffe 3. Zusammenspiel der einzelnen Anlagen 4. Vorbereitung, Vorgabedokumente und Prüfplan 5. Vollprobetest / Wirkprinzip-Prüfung 6. Das Wirkprinzip im Lebenszyklus 7. Beispiele 8. Zusammenfassung Wirkprinzipprüfungen

92 Beispiel Tagesablauf einer Wirkprinzipprüfung Dipl.-Ing. Dirk Borrmann Wirkprinzipprüfungen

93 Wirkprinzipprüfungen Dipl.-Ing. Dirk Borrmann

94 Wirkprinzipprüfungen Dipl.-Ing. Steffen Tietze, MEng.

95 Wirkprinzipprüfungen Dipl.-Ing. Dirk Borrmann

96 Wirkprinzipprüfungen Dipl.-Ing. Dirk Borrmann

97 Gliederung 1. Grundlagen und Einführung 2. Definition wichtiger Begriffe 3. Zusammenspiel der einzelnen Anlagen 4. Vorbereitung, Vorgabedokumente und Prüfplan 5. Vollprobetest / Wirkprinzip Prüfung 6. Das Wirkprinzip im Lebenszyklus 7. Beispiele 8. Zusammenfassung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 97

98 Zusammenfassung 1. Die Anforderungen im anlagentechnischen Brandschutz in Verbindung mit erforderlichen Ansteuerungen verschiedener Anlagen und Einrichtungen nimmt zunehmend breiteren Raum in der Gebäudeplanung, insbesondere bei der Erstellung von Brandschutznachweisen/ konzepten ein. 2. Neben dem Bauordnungsrecht (Personenschutz) können Umweltschutz oder Sachschutz eine vertragliche Rolle spielen. Dies kann über die bauordnungsrechtlich erforderliche Wirkprinzipprüfung hinausgehend detailliertere Prüfungen im Rahmen eines Vollprobetests nach sich ziehen. 3. Es ist unstrittig, dass sich die Ausführungsqualität sowie die Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Funktionssicherheit von Brandschutzmaßnahmen in der Praxis verbessern muss. 4. Die Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen setzt Sachkenntnis und Fachkompetenz der Prüfenden voraus. Dabei ist zu beachten, dass nicht nur durch Prüfsachverständige prüfpflichtige Bestandteile funktionsfähig sein müssen, sondern auch die nicht prüfpflichtigen Komponenten. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 98

99 Zusammenfassung 5. Die Inbetriebnahmen aller Brandschutzeinrichtungen sind durch die jeweils Verantwortlichen (zum Beispiel Fachbauleiter, Bauüberwachende) zu begleiten und sicherzustellen. 6. Durch Erstellung und Realisierung einer Brandfallsteuermatrix erfolgt die Koordinierung und Steuerung der Funktionsweisen der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen. Nach allen bauordnungsrechtlichen Prüfungen der Einzelanlagen ist in der Regel ein Vollprobetest beziehungsweise eine Wirkprinzipprüfung auf der Basis der Brandfallsteuermatrix erforderlich. 7. Die Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen ist eine elementare Aufgabe des Bauherrn/Betreibers. Diese ist zur Sicherstellung von wiederkehrenden Prüfungen an den einzelnen Anlagen als auch bei der Wirkprinzipprüfung elementare Grundlage zur Sicherstellung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 99

100 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 100

Vollprobetest und Wirkprinzipprüfungen für sicherheitstechnische Anlagen

Vollprobetest und Wirkprinzipprüfungen für sicherheitstechnische Anlagen Vollprobetest und Wirkprinzipprüfungen für sicherheitstechnische Anlagen BAM Deutschland Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2014 Folie 1 TOS e.v. Fortbildung Fachgruppe Elektro 9. Mai 2014 Dipl. Ing. (FH)

Mehr

Nüchtern betrachtet führt jegliche Wissenschaft lediglich zum vorläufig letzten Irrtum. (Kafka)

Nüchtern betrachtet führt jegliche Wissenschaft lediglich zum vorläufig letzten Irrtum. (Kafka) Nüchtern betrachtet führt jegliche Wissenschaft lediglich zum vorläufig letzten Irrtum. (Kafka) Funktionale Sicherheit bei baurechtlich vorgeschriebenen sicherheitstechnischen Anlagen Folie: 1 Funktionale

Mehr

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau B a u p r ü f d i e n s t (BPD) 1/2010 Anforderungen an den Bau von Betriebsräumen

Mehr

Sicherheitstechnische Prüfungen bei Getränkeschankanlagen

Sicherheitstechnische Prüfungen bei Getränkeschankanlagen Arbeits- Sicherheits- Informationen BGN Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten 6.83/08 Sicherheitstechnische Prüfungen bei Getränkeschankanlagen Vorwort Jeder, der eine Getränkeschankanlage

Mehr

DER RAUCH MUSS RAUS! Aber sicher! Der Ratgeber zum Thema: Funktionserhalt von RWA- Anlagen. Beratung Projektierung Lieferung Montage Service

DER RAUCH MUSS RAUS! Aber sicher! Der Ratgeber zum Thema: Funktionserhalt von RWA- Anlagen. Beratung Projektierung Lieferung Montage Service DER RAUCH MUSS RAUS! Beratung Projektierung Lieferung Montage Service Brandschutz-Technik und Rauchabzug GmbH Langbehnstraße 13 22761 Hamburg Telefon (040) 89 71 200 Telefax (040) 89 02 373 Internet www.btr-hamburg.de

Mehr

sicherheitstechnischer Anlagen unter der besonderen Beachtung der Betriebssicherheit

sicherheitstechnischer Anlagen unter der besonderen Beachtung der Betriebssicherheit 5. 08.11.2013 Prüfung der Gesamtfunktionalität im Verbund sicherheitstechnischer Anlagen unter der besonderen Beachtung der Betriebssicherheit Ulrich Steinegger Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische

Mehr

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den

Mehr

Vollprobetest und Wirkprinzipprüfungen für sicherheitstechnische Anlagen

Vollprobetest und Wirkprinzipprüfungen für sicherheitstechnische Anlagen Vollprobetest und Wirkprinzipprüfungen für sicherheitstechnische Anlagen BAM Deutschland Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2014 Folie 1 Erfahrungsaustausch Dekra ELT (LBO) 19. Februar 2014 Dipl. Ing. (FH)

Mehr

Maintenance & Re-Zertifizierung

Maintenance & Re-Zertifizierung Zertifizierung nach Technischen Richtlinien Maintenance & Re-Zertifizierung Version 1.2 vom 15.06.2009 Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Postfach 20 03 63 53133 Bonn Tel.: +49 22899 9582-0

Mehr

Fachbauleitung Brandschutz

Fachbauleitung Brandschutz Fachbauleitung Brandschutz Vortragender: Michael Lischewski Fachbauleitung Brandschutz Seite 1 Brandschutzkonzept Das Brandschutzkonzept stellt die Grundlage aller erforderlichen baulichen und technischen

Mehr

Präsentation zu Kapitel 4

Präsentation zu Kapitel 4 Präsentation zu Kapitel 4 Einführung in die Baunormen Aufbau der Normen Einsatz der Normen Ausschreibung mit und ohne ABB Norm SIA 118: Sinn und Zweck Norm SIA 451: Standard für den Datenaustausch Was

Mehr

StuPro-Seminar Dokumentation in der Software-Wartung. StuPro-Seminar Probleme und Schwierigkeiten in der Software-Wartung.

StuPro-Seminar Dokumentation in der Software-Wartung. StuPro-Seminar Probleme und Schwierigkeiten in der Software-Wartung. StuPro-Seminar Dokumentation in der Software-Wartung StuPro-Seminar Probleme und Schwierigkeiten in der Software-Wartung Folie 1/xx Software-Wartung: theoretisch Ausgangslage eigentlich simpel: fertige

Mehr

Sicherheitsbewertungsbericht

Sicherheitsbewertungsbericht Sicherheitsbewertungsbericht auf Basis der "Verordnung (EG) Nr. 352/2009 der Kommission vom 24. April 2009 über die Festlegung einer gemeinsamen Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von

Mehr

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt?

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? DGSV-Kongress 2009 Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? Sybille Andrée Betriebswirtin für und Sozialmanagement (FH-SRH) Prokuristin HSD Händschke Software

Mehr

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung 1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen

Mehr

09:30-09:45 Uhr Begrüßung und Vorstellung der angepassten Tagesordnung (Köhler - TÜV RHEINLAND, Freye - TÜV NORD)

09:30-09:45 Uhr Begrüßung und Vorstellung der angepassten Tagesordnung (Köhler - TÜV RHEINLAND, Freye - TÜV NORD) Erfahrungsaustausch der Prüfsachverständigen der Länder Hansestadt Bremen, Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein Hamburg, 23. November 2012 Tagesordnungspunkte und eingereichte Fragen

Mehr

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,

Mehr

Fluchtwege und Notausgänge, Flucht und Rettungsplan (ASR A2.3)

Fluchtwege und Notausgänge, Flucht und Rettungsplan (ASR A2.3) Fluchtwege und Notausgänge, Flucht und Rettungsplan (ASR A2.3) Arbeitsschutzfachtagung 2014 der Arbeitsschutzverwaltung des Landes Brandenburg am 9. Dezember 2014 in Potsdam Dipl.-Ing. Andreas Zapf Inhalt

Mehr

Technische Regeln. für. Aufzugsanlagen. und. Anwendungsbeispiele. Ernst-A. Siekhans 20.06.2008. VI. Schwelmer Aufzugssymposium 2008

Technische Regeln. für. Aufzugsanlagen. und. Anwendungsbeispiele. Ernst-A. Siekhans 20.06.2008. VI. Schwelmer Aufzugssymposium 2008 Technische Regeln für Aufzugsanlagen und Anwendungsbeispiele 1 Gliederung Einordnung der TRBS unterhalb der BetrSichV TRBS 1001 Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS

Mehr

Fragebogen zur Anforderungsanalyse

Fragebogen zur Anforderungsanalyse Fragebogen zur Anforderungsanalyse Geschäftsprozess Datum Mitarbeiter www.seikumu.de Fragebogen zur Anforderungsanalyse Seite 6 Hinweise zur Durchführung der Anforderungsanalyse Bevor Sie beginnen, hier

Mehr

Mindestanforderungen an. Inland ECDIS Geräte im Informationsmodus und vergleichbare Kartenanzeigegeräte. zur Nutzung von Inland AIS Daten

Mindestanforderungen an. Inland ECDIS Geräte im Informationsmodus und vergleichbare Kartenanzeigegeräte. zur Nutzung von Inland AIS Daten Protokoll 2014-I-12, Anlage 2 Mindestanforderungen an Inland ECDIS Geräte im Informationsmodus und vergleichbare Kartenanzeigegeräte zur Nutzung von Inland AIS Daten an Bord von Fahrzeugen 12.6.2014 Seite

Mehr

Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante

Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante ISO 9001:2015 Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante Prozesse. Die ISO 9001 wurde grundlegend überarbeitet und modernisiert. Die neue Fassung ist seit dem

Mehr

Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung

Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. September 2006; BAnz.

Mehr

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag 1 Zweck PRÜFMODUL D UND CD Diese Anweisung dient als Basis für unsere Kunden zur Information des Ablaufes der folgenden EG-Prüfung nach folgenden Prüfmodulen: D CD Es beschreibt die Aufgabe der benannten

Mehr

Änderungen der MPBetreibV 2014

Änderungen der MPBetreibV 2014 Änderungen der MPBetreibV 2014 3 Instandhaltung von Medizinprodukten (1) Die Instandhaltung von Medizinprodukten umfasst insbesondere Instandhaltungsmaßnahmen und die Instandsetzung. Instandhaltungsmaßnahmen

Mehr

Anlagenarten und deren Abnahmen

Anlagenarten und deren Abnahmen Anlagenarten und deren Abnahmen Erfahrungsaustausch für VdS - anerkannte Errichter von Brandmeldeanlagen in Hamburg am 28. Februar 2012 Frank Döhler Anlagenarten und deren Abnahme Überblick Bestimmungen

Mehr

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BG-Vorschrift BGV A3 (vorherige VBG 4) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979,

Mehr

VDI-Richtlinien im Brandschutz, Wirkprinzipprüfungen in Sonderbauten

VDI-Richtlinien im Brandschutz, Wirkprinzipprüfungen in Sonderbauten VDI-Richtlinien im Brandschutz, Wirkprinzipprüfungen in Sonderbauten BAM Deutschland Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng. VB 2014 Folie 1 Seminar VB (Brandschutzdienststellen) LSTE Brandenburg 20. Mai 2014

Mehr

Hinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall

Hinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall Freie und Hansestadt Hamburg B e h ö r d e f ü r S t a d t e n t w i c k l u n g u n d U m w e l t Amt für Bauordnung und Hochbau Merkblatt des Referats für Bautechnik ABH 31 Hinweise zur Erlangung einer

Mehr

Kriterienkatalog. für die Gruppen-Umschulung. in anerkannten Ausbildungsberufen. durch Umschulungsträger

Kriterienkatalog. für die Gruppen-Umschulung. in anerkannten Ausbildungsberufen. durch Umschulungsträger Kriterienkatalog für die Gruppen-Umschulung in anerkannten Ausbildungsberufen durch Umschulungsträger (Stand 15.09.2010) Inhaltsverzeichnis 1. PRÄAMBEL 3 2. EIGNUNG DER UMSCHULUNGSSTÄTTE 3 2.1 Unterrichtsräume,

Mehr

Änderung der ISO/IEC 17025 Anpassung an ISO 9001: 2000

Änderung der ISO/IEC 17025 Anpassung an ISO 9001: 2000 Änderung der ISO/IEC 17025 Anpassung an ISO 9001: 2000 Dr. Martin Czaske Sitzung der DKD-FA HF & Optik, GS & NF am 11. bzw. 13. Mai 2004 Änderung der ISO/IEC 17025 Anpassung der ISO/IEC 17025 an ISO 9001:

Mehr

BGI 5190 Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel - Organisation durch den Unternehmer

BGI 5190 Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel - Organisation durch den Unternehmer BGI 5190 Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel - Organisation durch den Unternehmer DGUV Information 5190 (Fassung April 2010) Standort Dresden Dr. Jelena Nagel Gr. 2.4

Mehr

Betreiben von Aufzugsanlagen nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Betreiben von Aufzugsanlagen nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Betreiben von Aufzugsanlagen nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Europäische Anforderungen an den sicheren Betrieb von Aufzugsanlagen und die Umsetzung in deutsche Gesetzgebung Mai 04 Dipl.-Ing.

Mehr

Anwenderdokumentation Prüfung nach dem Heilmittelkatalog

Anwenderdokumentation Prüfung nach dem Heilmittelkatalog Ausgabe August 2008 Anwenderdokumentation Prüfung nach dem Heilmittelkatalog 1 Einleitung... 2 2 Stammdateneinstellungen... 3 2.1 Zuordnung der Heilmittel... 3 3 Prüfung einer Verordnung... 7 3.1 Vorgehensweise

Mehr

Beispielfragen L4(3) Systemauditor nach AS/EN9100 (1st,2nd party)

Beispielfragen L4(3) Systemauditor nach AS/EN9100 (1st,2nd party) Allgemeine Hinweise: Es wird von den Teilnehmern erwartet, dass ausreichende Kenntnisse vorhanden sind, um die Fragen 1.1 bis 1.10 unter Verwendung der EN 9100 und ISO 19011 innerhalb von 20 Minuten zu

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,

Mehr

-Planung und Steuerung- Projektplan

-Planung und Steuerung- Projektplan -Planung und Steuerung- Projektplan Projektbezeichnung InfoMaPa I Projektleiter Dr. Odysseus Verantwortlich Projektleiter [Dr. Odysseus] Erstellt am 12.05.2001 Zuletzt geändert 12.05.2001 Zustand X in

Mehr

Vorbereitung. Zwischenevaluierung Research Studios Austria

Vorbereitung. Zwischenevaluierung Research Studios Austria Vorbereitung Zwischenevaluierung Research Studios Austria Herbst 2009 Inhaltsverzeichnis 1. Wer evaluiert?... 2 2. Was wird inhaltlich geprüft?... 2 3. Was wird wirtschaftlich geprüft?... 2 4. Wie sieht

Mehr

Prüfung von sicherheitsrelevanten Einrichtungen. Wer prüft was?

Prüfung von sicherheitsrelevanten Einrichtungen. Wer prüft was? Prüfung von sicherheitsrelevanten Einrichtungen Wer prüft was? Überblick Der FH FHB Definitionen / Rechtslage Aus der Praxis Zusammenfassung 2 Die DGUV und ihre Mitglieder DGUV Berufsgenossenschaften BG

Mehr

Übungsbeispiele für die mündliche Prüfung

Übungsbeispiele für die mündliche Prüfung Übungsbeispiele für die mündliche Prüfung Nr. Frage: 71-02m Welche Verantwortung und Befugnis hat der Beauftragte der Leitung? 5.5.2 Leitungsmitglied; sicherstellen, dass die für das Qualitätsmanagementsystem

Mehr

Realisierung der Anbindung an den Handelsplatz Koeln.de Leitfaden zur Projektplanung bei Lieferanten

Realisierung der Anbindung an den Handelsplatz Koeln.de Leitfaden zur Projektplanung bei Lieferanten Handelsplatz Köln.de Leitfaden zur Projektplanung bei en Realisierung der Anbindung an den Handelsplatz Koeln.de Leitfaden zur Projektplanung bei en Autor: Christoph Winkelhage Status: Version 1.0 Datum:

Mehr

Informationssicherheit als Outsourcing Kandidat

Informationssicherheit als Outsourcing Kandidat Informationssicherheit als Outsourcing Kandidat aus Kundenprojekten Frankfurt 16.06.2015 Thomas Freund Senior Security Consultant / ISO 27001 Lead Auditor Agenda Informationssicherheit Outsourcing Kandidat

Mehr

Herausforderungen für Betreiber von Aufzugsanlagen. Aktuell geltende Vorschriften und voraussichtliche Änderungen

Herausforderungen für Betreiber von Aufzugsanlagen. Aktuell geltende Vorschriften und voraussichtliche Änderungen Herausforderungen für Betreiber von Aufzugsanlagen Aktuell geltende Vorschriften und voraussichtliche Änderungen Agenda Herausforderungen für Betreiber von Aufzugsanlagen 25.02.2014 2 Umfrage zu aktuell

Mehr

GPP Projekte gemeinsam zum Erfolg führen

GPP Projekte gemeinsam zum Erfolg führen GPP Projekte gemeinsam zum Erfolg führen IT-Sicherheit Schaffen Sie dauerhaft wirksame IT-Sicherheit nach zivilen oder militärischen Standards wie der ISO 27001, dem BSI Grundschutz oder der ZDv 54/100.

Mehr

Brandfallsimulation im Facility Management. Brandfallsimulatiom im Facility Management 25. 02. 2014 1

Brandfallsimulation im Facility Management. Brandfallsimulatiom im Facility Management 25. 02. 2014 1 im Facility Management Brandfallsimulatiom im Facility Management 25. 02. 2014 1 Porträt der schukraft pro facility management Schwerpunkt Planungs- und Baubegleitendes Facility Management Definition Anlagenkennzeichnungssystem

Mehr

Leitfaden zu Jameica Hibiscus

Leitfaden zu Jameica Hibiscus Single Euro Payment Area (SEPA)-Umstellung Leitfaden zu Jameica Hibiscus Wichtiger Hinweis Bitte beachten Sie, dass die btacs GmbH alle Leitfäden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt hat, und diese

Mehr

Dok.-Nr.: Seite 1 von 6

Dok.-Nr.: Seite 1 von 6 Logo Apotheke Planung, Durchführung und Dokumentation von QM-Audits Standardarbeitsanweisung (SOP) Standort des Originals: Dok.-Nr.: Seite 1 von 6 Nummer der vorliegenden Verfaßt durch Freigabe durch Apothekenleitung

Mehr

QM: Prüfen -1- KN16.08.2010

QM: Prüfen -1- KN16.08.2010 QM: Prüfen -1- KN16.08.2010 2.4 Prüfen 2.4.1 Begriffe, Definitionen Ein wesentlicher Bestandteil der Qualitätssicherung ist das Prüfen. Sie wird aber nicht wie früher nach der Fertigung durch einen Prüfer,

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

5. EErfahrungsaustausch der Koordinatoren

5. EErfahrungsaustausch der Koordinatoren Erfahrungsaustausch 5. EErfahrungsaustausch der Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen 27. November 2002, 09.00-16.30 Uhr RAB 30: Geeigneter Koordinator Diese Regel bietet dem

Mehr

Richtlinien über das Betriebskonzept für Einrichtungen der Heimpflege für Kinder und Jugendliche

Richtlinien über das Betriebskonzept für Einrichtungen der Heimpflege für Kinder und Jugendliche Richtlinien über das Betriebskonzept für Einrichtungen der Heimpflege für Kinder und Jugendliche vom 1. April 2007 Gestützt auf Art. 2 der Verordnung über Kinder- und Jugendheime vom 21. September 1999

Mehr

ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg

ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee 26. Januar 2007 in Meersburg Zielvereinbarung Stand 10.11.2006 über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee

Mehr

GeFüGe Instrument I07 Mitarbeiterbefragung Arbeitsfähigkeit Stand: 31.07.2006

GeFüGe Instrument I07 Mitarbeiterbefragung Arbeitsfähigkeit Stand: 31.07.2006 GeFüGe Instrument I07 Stand: 31.07.2006 Inhaltsverzeichnis STICHWORT:... 3 KURZBESCHREIBUNG:... 3 EINSATZBEREICH:... 3 AUFWAND:... 3 HINWEISE ZUR EINFÜHRUNG:... 3 INTEGRATION GESUNDHEITSFÖRDERLICHKEIT:...

Mehr

Rechtliche Aspekte der Energieberatung

Rechtliche Aspekte der Energieberatung Rechtliche Aspekte der Energieberatung 1. Gibt es gesetzliche Regelungen? Gelten 77/78 HOAI? a. Für Leistungen der Energieberatung? Nein Energieberatung als Initialberatung ist gar nicht erfasst? b. Energieplanung

Mehr

Managementbewertung Managementbewertung

Managementbewertung Managementbewertung Managementbewertung Grundlagen für die Erarbeitung eines Verfahrens nach DIN EN ISO 9001:2000 Inhalte des Workshops 1. Die Anforderungen der ISO 9001:2000 und ihre Interpretation 2. Die Umsetzung der Normanforderungen

Mehr

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie

Mehr

Neue Regelungen für den Gerüstbau

Neue Regelungen für den Gerüstbau Neue Regelungen für den Gerüstbau Europäische Normen Auswirkungen auf die Praxis Neue BGI 663 Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten Neue Regelungen für den Gerüstbau - Was gilt?

Mehr

robotron*e count robotron*e sales robotron*e collect Anmeldung Webkomponente Anwenderdokumentation Version: 2.0 Stand: 28.05.2014

robotron*e count robotron*e sales robotron*e collect Anmeldung Webkomponente Anwenderdokumentation Version: 2.0 Stand: 28.05.2014 robotron*e count robotron*e sales robotron*e collect Anwenderdokumentation Version: 2.0 Stand: 28.05.2014 Seite 2 von 5 Alle Rechte dieser Dokumentation unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Die Vervielfältigung,

Mehr

Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014

Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014 Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Personal-Vorsorgestiftung

Mehr

Ist Excel das richtige Tool für FMEA? Steve Murphy, Marc Schaeffers

Ist Excel das richtige Tool für FMEA? Steve Murphy, Marc Schaeffers Ist Excel das richtige Tool für FMEA? Steve Murphy, Marc Schaeffers Ist Excel das richtige Tool für FMEA? Einleitung Wenn in einem Unternehmen FMEA eingeführt wird, fangen die meisten sofort damit an,

Mehr

Mitteilung zur Kenntnisnahme

Mitteilung zur Kenntnisnahme 17. Wahlperiode Drucksache 17/1319 14.11.2013 Mitteilung zur Kenntnisnahme Leitlinien für einen standardisierten IT-Arbeitsplatz offen und Zukunftsorientiert Drucksachen 17/1077 Neu und 17/0996 und Zwischenbericht

Mehr

WS 2011 / 2012 Spezielles Arzneimittelrecht Industrielle Arzneimittelherstellung versus Individualherstellung Teil II 2. November 2011 in Mainz

WS 2011 / 2012 Spezielles Arzneimittelrecht Industrielle Arzneimittelherstellung versus Individualherstellung Teil II 2. November 2011 in Mainz WS 2011 / 2012 Spezielles Arzneimittelrecht Industrielle Arzneimittelherstellung versus Individualherstellung Teil II in Mainz Folie 1 2 Begriffsbestimmungen 3. ist der EG-GMP Leitfaden (BAnz. S. 6887)

Mehr

Sicherheitstechnischen Anlagen in Sonderbauten. Gewerke übergreifende Prüfungen

Sicherheitstechnischen Anlagen in Sonderbauten. Gewerke übergreifende Prüfungen Betriebssicherheit von Sicherheitstechnischen Anlagen in Sonderbauten Gewerke übergreifende Prüfungen Referent Dipl.- Ing. (FH) Christian Lechtenböhmer TÜV Rheinland Industrie Service GmbH Kompetenzzentrum

Mehr

Zertifizierungsprogramm

Zertifizierungsprogramm Zertifizierungsprogramm Software-Qualität (Stand: Oktober 2004) DIN CERTCO Burggrafenstraße 6 10787 Berlin Tel: +49 30 2601-2108 Fax: +49 30 2601-1610 E-Mail: zentrale@dincertco.de www.dincertco.de Zertifizierungsprogramm

Mehr

Geprüfter Datenschutz TÜV Zertifikat für Geprüften Datenschutz

Geprüfter Datenschutz TÜV Zertifikat für Geprüften Datenschutz www.tekit.de Geprüfter TÜV Zertifikat für Geprüften TÜV-zertifizierter Der Schutz von personenbezogenen Daten ist in der EU durch eine richtlinie geregelt. In Deutschland ist dies im Bundesdatenschutzgesetz

Mehr

Abiturprüfung ab dem Jahr 2014

Abiturprüfung ab dem Jahr 2014 STAATSINSTITUT FÜR SCHULQUALITÄT UND BILDUNGSFORSCHUNG MÜNCHEN Abteilung Gymnasium Referat Mathematik Mathematik am Gymnasium Abiturprüfung ab dem Jahr 2014 Wesentliche Rahmenbedingungen Die Länder Bayern,

Mehr

Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna

Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 So wird man Tagespflegeperson... 8 Pflegeerlaubniss... 8 Qualifikation... 9 Räumlichkeiten... 11 Die Aufgaben

Mehr

Dienstleistungen Externer Datenschutz. Beschreibung der Leistungen, die von strauss esolutions erbracht werden

Dienstleistungen Externer Datenschutz. Beschreibung der Leistungen, die von strauss esolutions erbracht werden Dienstleistungen Externer Datenschutz Beschreibung der Leistungen, die von strauss esolutions erbracht werden Markus Strauss 14.11.2011 1 Dienstleistungen Externer Datenschutz Inhalt 1. Einleitung... 2

Mehr

Brauche ich noch eine Baugenehmigung?

Brauche ich noch eine Baugenehmigung? Am 1. Mai 2004 tritt die neue Thüringer Bauordnung (ThürBO) in Kraft. Sie wird rund ein Drittel weniger Umfang haben als die bisherige. Sowohl technische Standards an Bauvorhaben als auch deren verfahrensrechtliche

Mehr

Integrierte Leitstelle Bamberg-Forchheim Technische Anschalterichtlinien

Integrierte Leitstelle Bamberg-Forchheim Technische Anschalterichtlinien Integrierte Leitstelle Bamberg-Forchheim Technische Anschalterichtlinien TAR ILS BA-FO zum Anschluss an die Alarmübertragungsanlage (AÜA) für Brandmeldungen im ILS-Bereich Bamberg-Forchheim in Stadt Bamberg

Mehr

Rechtsgrundlagen für Brandschutzgutachten in BW

Rechtsgrundlagen für Brandschutzgutachten in BW 29.10.2015 Prof. Dr.-Ing. Michael Reick Kreisoberbrandrat Rechtsgrundlagen für Brandschutzgutachten in BW 43 (1) Der Entwurfsverfasser ist verantwortlich, 43 (2) geeignete Fachplaner Beiträge 47 Baurechtsbehörden

Mehr

Kurzinformation. Betriebssicherheitsverordnung und Arbeitsschutzgesetz Pflichten des Betreibers

Kurzinformation. Betriebssicherheitsverordnung und Arbeitsschutzgesetz Pflichten des Betreibers Kurzinformation Betriebssicherheitsverordnung und Arbeitsschutzgesetz Pflichten des Betreibers Jeder Unternehmer / Arbeitgeber unterliegt Grundpflichten, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner

Mehr

Fachanforderungen für die Abiturprüfung im Fach Elektrotechnik

Fachanforderungen für die Abiturprüfung im Fach Elektrotechnik Fachanforderungen für die Abiturprüfung im Fach Elektrotechnik auf der Basis der FgVO 1999/03 FG-Handreichung 2004 FgPVO 2001 EPA 1989 Lehrpläne 2002 Stand 07.12.2004 1. Fachliche Qualifikationen Die Schülerinnen

Mehr

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent

Mehr

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Ziel- und Qualitätsorientierung Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Qualität? In der Alltagssprache ist Qualität oft ein Ausdruck für die Güte einer

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

VdS Schadenverhütung GmbH. Bereich Security

VdS Schadenverhütung GmbH. Bereich Security VdS Schadenverhütung GmbH Bereich Security Prüfvereinbarung Nr. 2015 xxx Auftraggeber: Die nachfolgende Vereinbarung wurde zwischen dem Antragsteller und VdS Schadenverhütung GmbH geschlossen und ist Grundlage

Mehr

Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt. Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt. Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Inhaltsverzeichnis Bestätigungsvermerk Rechnungslegung Auftragsbedingungen,

Mehr

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen TK Lexikon Arbeitsrecht 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung HI2516431 (1) 1 Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung

Mehr

nach 20 SGB IX" ( 3 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB IX).

nach 20 SGB IX ( 3 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB IX). Information zum Verfahren zur Anerkennung von rehabilitationsspezifischen Qualitätsmanagement- Verfahren auf Ebene der BAR (gemäß 4 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB

Mehr

Abschnitt 2 Vier Fragen, jeweils 5 Punkte pro Frage erreichbar (Maximal 20 Punkte)

Abschnitt 2 Vier Fragen, jeweils 5 Punkte pro Frage erreichbar (Maximal 20 Punkte) Abschnitt 1 2. Listen Sie zwei Abschnitte von ISO 9001 (Nummer und Titel) auf. die das Qualitätsmanagementprinzip Systemorientierter Ansatz unterstützen. (2 Punkte) Abschnitt 2 Vier Fragen, jeweils 5 Punkte

Mehr

«Eine Person ist funktional gesund, wenn sie möglichst kompetent mit einem möglichst gesunden Körper an möglichst normalisierten Lebensbereichen

«Eine Person ist funktional gesund, wenn sie möglichst kompetent mit einem möglichst gesunden Körper an möglichst normalisierten Lebensbereichen 18 «Eine Person ist funktional gesund, wenn sie möglichst kompetent mit einem möglichst gesunden Körper an möglichst normalisierten Lebensbereichen teilnimmt und teilhat.» 3Das Konzept der Funktionalen

Mehr

Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie. 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven

Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie. 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven Zweites Gesetz zur Änderung des UWG Das Gesetz dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG

Mehr

Abweichungen. Anforderungen / Zitate aus den Rechtsvorschriften

Abweichungen. Anforderungen / Zitate aus den Rechtsvorschriften Abweichungen Anforderungen / Zitate aus den Rechtsvorschriften AMWHV [...] Alle Abweichungen im Prozess und von der Festlegung der Spezifikation sind zu dokumentieren und gründlich zu untersuchen. [...]

Mehr

Der Datenschutzbeauftragte

Der Datenschutzbeauftragte Die Zulässigkeit von Videoüberwachungsmaßnahmen am Arbeitsplatz unterliegt sehr strengen gesetzlichen Anforderungen und erfordert immer eine ausführliche Abwägung der betroffenen Interessen des Kameraverwenders

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Hinweise zur Erstellung von Brandschutznachweisen und Brandschutzkonzepten im Landkreis Biberach. Landratsamt Biberach Kreisfeuerwehrstelle

Hinweise zur Erstellung von Brandschutznachweisen und Brandschutzkonzepten im Landkreis Biberach. Landratsamt Biberach Kreisfeuerwehrstelle Hinweise zur Erstellung von Brandschutznachweisen und Brandschutzkonzepten im Landkreis Biberach Landratsamt Biberach Kreisfeuerwehrstelle Stand: August 2014 Inhaltsverzeichnis 1. Geltungsbereich und Zweck

Mehr

Freiberufliche Bodenkunde

Freiberufliche Bodenkunde Freiberufliche Bodenkunde 07.04.2011, Göttingen Dr. Mark von Wietersheim Geschäftsführer forum vergabe e.v. 1 Vergaberecht als Werkzeug zur ordnungsgemäßen Auftragsvergabe Vergabeverfahren folgen in vielen

Mehr

Anti-Botnet-Beratungszentrum. Windows XP in fünf Schritten absichern

Anti-Botnet-Beratungszentrum. Windows XP in fünf Schritten absichern Windows XP in fünf Schritten absichern Inhalt: 1. Firewall Aktivierung 2. Anwendung eines Anti-Virus Scanner 3. Aktivierung der automatischen Updates 4. Erstellen eines Backup 5. Setzen von sicheren Passwörtern

Mehr

Prüfbescheinigung*) über die Prüfung von Fahrzeugen mit Flüssiggas- Verbrennungsmotor

Prüfbescheinigung*) über die Prüfung von Fahrzeugen mit Flüssiggas- Verbrennungsmotor BGG 936 - A4:DGUV Raster A4 Titel.qxd 29.10.2008 19:16 Seite 3 BG-Grundsatz Prüfbescheinigung*) über die Prüfung von Fahrzeugen mit Flüssiggas- Verbrennungsmotor 33 und 37 der Unfallverhütungsvorschrift

Mehr

Herzlich willkommen zu unserer Informationsveranstaltung --------------- Die digitale Betriebsprüfung - das gläserne Unternehmen?

Herzlich willkommen zu unserer Informationsveranstaltung --------------- Die digitale Betriebsprüfung - das gläserne Unternehmen? Herzlich willkommen zu unserer Informationsveranstaltung --------------- Die digitale Betriebsprüfung - das gläserne Unternehmen? Grundsätze des Datenzugriffs und der Prüfbarkeit digitaler Unterlagen GDPdU

Mehr

KFZ-Experten Unfallgutachten Wertgutachten Technische Gutachten UVV-Prüfung Oldtimerbewertung Gerichtsgutachten

KFZ-Experten Unfallgutachten Wertgutachten Technische Gutachten UVV-Prüfung Oldtimerbewertung Gerichtsgutachten 16 Fragen und Antworten zu Oldtimern und der neuen Oldtimer-Richtlinie Mit der neuen Oldtimer-Richtlinie kommen ab November 2011 auf die Oldtimerfahrer verschiedene Änderungen zu. Diese Änderungen wurden

Mehr

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Vom 10. April 2008 Az.: C/5B III.3.2.1 163/08 El I. Verfahren Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss)

Mehr

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte

Mehr

Wir bieten Ihnen mit Sicherheit ein gutes Gefühl: Elektro- und Gebäudetechnik

Wir bieten Ihnen mit Sicherheit ein gutes Gefühl: Elektro- und Gebäudetechnik Wir bieten Ihnen mit Sicherheit ein gutes Gefühl: Elektro- und Gebäudetechnik TÜV SÜD Industrie Service GmbH Für Sicherheit, Zuverlässigkeit und Wirtschaftlichkeit TÜV SÜD Bei der Errichtung elektrischer

Mehr

Fragen und Antworten zum Thema. Lieferanspruch

Fragen und Antworten zum Thema. Lieferanspruch Fragen und Antworten zum Thema Lieferanspruch Was ist der Lieferanspruch und warum tritt er in Kraft? Der Lieferanspruch ist in den Satzungen der Nordzucker Holding AG und der Union-Zucker Südhannover

Mehr

Brandschutzspezifische Antragsunterlagen Gutachtliche Stellungnahme im Bereich Brandschutz

Brandschutzspezifische Antragsunterlagen Gutachtliche Stellungnahme im Bereich Brandschutz Merkblatt ZiE Nr. 2A Hinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall (ZiE) gemäß Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) Bereich Brandschutz (Fassung Januar 2014) Brandprüfung

Mehr

Brandschutztechnische Anforderungen an Flucht- und Rettungswege

Brandschutztechnische Anforderungen an Flucht- und Rettungswege Brandschutztechnische Anforderungen an Flucht- und Rettungswege Als Fluchtwege werden üblicherweise Wege (z. B. Flure, Treppen) und Ausgänge ins Freie bezeichnet, über die Menschen und Tiere im Gefahrenfall

Mehr

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut

Mehr