Neues zum ESUG. BANKRECHT Ausgabe Juli & August Sehr geehrte Damen und Herren,

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1 BANKRECHT Ausgabe Juli & August 2011 Finanz Colloquium Heidelberg in Kooperation mit: Schneider, Geiwitz & Partner Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte Web: Sehr geehrte Damen und Herren, wir freuen uns, Ihnen heute eine weitere Ausgabe unserer Banken-Times SPEZIAL BANKRECHT übersenden zu können. Wenn Ihre Kollegen/innen ebenfalls von diesen aktuellen Informationen profitieren möchten, senden Sie uns bitte eine mit deren Daten. Falls Sie Links nicht benutzen können oder sonstige Probleme mit der Darstellung haben, senden wir Ihnen die Daten auch gerne als Datei; bitte informieren Sie uns ggf. per Mail oder Telefon. Falls Sie die Banken-Times SPEZIAL BANKRECHT künftig nicht mehr erhalten möchten, senden Sie uns einfach eine Mail. Sie können diese Ausgabe auch HIER als PDF herunterladen. Sie können weitere interessante Ausgaben der unterschiedlichen Banken-Times SPEZIAL oder die Banken- Times Printausgabe kostenlos unter abonnieren. Viel Spaß beim LESEN! Mit den besten Grüßen, Nicole Michel, Rechtsanwältin, Schneider, Geiwitz & Partner, Augsburg Dr. Volker von Danckelmann, Rechtsanwalt, Schneider, Geiwitz & Partner, Stuttgart Dr. Patrick Rösler, Rechtsanwalt und Geschäftsführer, Finanz Colloquium Heidelberg Neues zum ESUG Sowohl von den Banken, den Sanierungsberatern und schließlich auch von den betroffenen Unternehmen selbst wird eine Reform des Insolvenzrechts gefordert. Die Sanierung unter dem Schutz der Insolvenzordnung soll erleichtert und die Rechte der Gläubiger gestärkt werden. Hierzu hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur weiteren Erleichterung

2 der Sanierung von Unternehmen am vorgelegt (Bundestag-Drucksache 17/ ESUG). Dieser Entwurf beinhaltet u.a. die Stärkung der Gläubigerrechte bei der Auswahlmitwirkung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters, die Erleichterung der Sanierung unter einem Schutzschirmverfahren sowie die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital bei Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens. Der Bundesrat hat bereits hierzu am seine Stellungnahme abgegeben (Bundesrat-Drucksache 127/11). In dieser wird dem Regierungsentwurf dem Grunde nach zugestimmt. Nachdem die Gegenäußerung der Bundesregierung vorliegt, hat am die erste Lesung im Bundestag stattgefunden (Bundestag-Drucksache 17/5712). Einzelheiten können dem Plenarprotokoll vom /117 entnommen werden. Der Vorgang befindet sich nun im Rechtsausschuss. Es ist zu erwarten, dass eine entsprechende Gesetzesänderung voraussichtlich im ersten Quartal 2012 kommt. In welcher konkreten Ausgestaltung ist aber noch offen. Für die Banken wird das ESUG einen nennenswerten Mehrwert zumindest bei der Beeinflussung der Verwalterwahl bringen. Das Insolvenzverfahren wird sich noch mehr zum Gläubigerverfahren entwickeln. Auch wird durch die Möglichkeit der Fremd- in Eigenkapitalumwandlung (sogenannter debtequity-swap ) den Banken ein völlig neues Instrument der Sanierung an die Hand gegeben. Zwar wollen Banken idr gerade nicht am Unternehmen selbst als Gesellschafter beteiligt sein, doch können Banken eigene oder zumindest Bank nahe Beteiligungsgesellschaften hiervon profitieren. Um diese ganzen Stärken des kommenden ESUG anzuwenden, ist es jedoch nötig, dass man bereits vor dem Gang zum Insolvenzgericht die richtigen Weichen stellt; sei es durch die Benennung des kompetenten Insolvenzverwalters, sei es durch die interdisziplinäre Anwendung des Insolvenzplanverfahrens und der erfolgreichen Fremd- in Eigenkapitalumwandlung. Hierzu wird es in Zukunft für eine erfolgreiche Sanierung noch wichtiger sein, dass der Unternehmer, die Banken, die Sanierungsberater und schließlich der Insolvenzverwalter Hand in Hand arbeiten, um eine zügige und erfolgreiche Sanierung zum Wohl aller zu erreichen. Offen ist, welche Änderungen am Ende des Gesetzgebungsverfahrens tatsächlich kommen. >> zum Gesetzgebungsverfahren Seminarhinweise für Sanierung/Abwicklung im 2. Hj Krisentage 2011 am Oktober 2011 in Heidelberg Erneuerbare Energie-Anlagen in der Krise am 7. November 2011 in Köln Haftungsfalle Sanierungsgutachten am November 2011 in Köln MaInsO Mindestanforderungen an die Insolvenzabwicklung am November 2011 in Köln Anlassbezogene Sicherheiten-Außenprüfung am 16. November 2011 in Berlin Praktikerseminar Sicherheitenverwertung am 17. November 2011 in Berlin

3 Sanierung von Krisenengagements am 21. November 2011 in Köln Insolvenz des Firmenkunden am 22. November 2011 in Köln Masseanreicherung zu Lasten der Bank am 23. November 2011 in Köln Kontrolle und Haftung des Insolvenzverwalters am 24. November 2011 in Köln Prüfung Problemkredite am 28. November 2011 in Frankfurt/M. Die neue Insolvenzordnung nach ESUG am 28. November 2011 in Frankfurt/M. Standards für die Sanierungsbearbeitung am 29. November 2011 in Frankfurt/M. Konsortialkreditgeschäft und Sicherheitenpools am 30. November 2011 in Frankfurt/M. BGH entscheidet über die Wirksamkeit von Gebühren für ein Darlehenskonto BGH, Urteil IX ZR 388/10 Mit Urteil vom hat der IX. Senat des BGH zu dem Aktenzeichen IX ZR 388/10 entschieden, dass eine AGB-Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung eines Darlehenskontos einer Bank unwirksam ist. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die beklagte Bank verwendet in ihren Allgemeinen Bedingungen für Darlehensverträge eine Klausel, wonach der Kunde (Verbraucher) sich verpflichtet, eine monatliche Gebühr für die Führung des Darlehenskontos zu zahlen. Die Klägerin macht als Verbraucherschutzverband entsprechende Unterlassungsansprüche geltend. In den beiden Vorinstanzen wurde die Klage abgewiesen. Es wurde dem Grunde nach die Rechtsauffassung dahingehend vertreten, dass es sich bei der streitigen Gebührenklausel nicht um eine nach 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Inhaltskontrolle von vornherein entzogene Preisklausel handele. Entscheidungsgründe: Zunächst stellt der erkennende Senat des BGH klar, dass eine entsprechend verwendete Klausel der Inhaltskontrolle nach 307 Abs. 3 S. 1 BGB unterliegt. Er widerspricht somit den Rechtsauffassungen des OLG Stuttgart und des OLG Karlsruhe. Es wird klar gestellt, dass eine Preisklausel nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur vorliege, wenn die betreffende Gebühr den Preis für eine vom Klauselverwender angebotene vertragliche Leistung festlege. Dies sei vorliegend nicht gegeben. So sei bei reinen Kontoführungsgebühren anerkannt, dass diese nicht der Abgeltung einer vertraglichen Gegenleistung oder einer zusätzlichen Sonderleistung der Bank dienen. Gleiches würde bei Darlehenskonten gelten. Im zweiten Schritte stellt der erkennende Senat dann fest, dass die verwendete Klausel gegen die Inhaltskontrolle von 307 BGB verstöße. Es wird dadurch begründet, dass das Darlehenskonto vielmehr ausschließlich zu eigenen buchhalterischen bzw.

4 Abrechnungszwecken geführt werde. Der Bankkunde hingegen, der seine regelmäßigen Zahlungspflichten üblicherweise dem Kreditvertrag oder einem eigenständigen Zins- und Tilgungsplan entnehmen könne, sei auf die Führung eines gesonderten Darlehenskontos durch das Kreditinstitut im Regelfall nicht angewiesen. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass die Beklagte ihren Kunden am Ende eines Kalenderjahres eine Zins- und Saldenbestätigung zur Vorlage bei der Finanzverwaltung erteile. Hiermit lasse sich die angegriffene Gebühr allein schon deshalb nicht rechtfertigen, weil die Beklagte nach dem eindeutigen Wortlaut der streitigen Klausel das Entgelt nicht für die Erteilung der Jahresbescheinigung, sondern ausdrücklich zur Abgeltung der Kontoführung erhebe. Der BGH findet sodann weitere klare Worte und entscheidet, dass Klauseln, die es einem Kreditinstitut ermöglichen, Entgelte für Tätigkeiten zu erheben, die es - wie hier - im eigenen Interesse erbringt, nach ständiger Rechtsprechung einer Inhaltskontrolle nach 307 Abs. 1 BGB nicht stand halten würden. Sie seien mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweichen, nicht vereinbar und benachteiligen die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Etwas anderes könne auch nicht daraus geschlossen werden, dass in einzelnen Vorschriften des Preisordnungsrechts auch die Behandlung von Kontoführungsgebühren geregelt sei. Denn diese Vorschriften würden allein die formelle Art und Weise der Preisangabe im Verkehr und nicht die materielle Zulässigkeit einzelner Preisbestandteile betreffen. Praxistipp Wie im Newsletter März/April 2011 bereits angekündigt, war die Entscheidung des BGH absehbar. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen. Wie dort bereits erwähnt, kann anstelle von entsprechenden Gebühren ein Disagio oder Damnum vereinbart werden, wonach man beim Darlehensgeschäft einen Abzug vom Nennbetrag des vertraglichen Darlehens vornimmt. In einer früheren Entscheidung des BGH (BGHZ 81, 124) hat dieser noch darauf abgestellt, dass das Disagio in der Regel zu den Darlehensnebenkosten (Kosten der Darlehensbeschaffung, Bearbeitungskosten) gehöre und in voller Höhe an den Darlehensgeber zu entrichten sei. Allerdings ist dabei zu beachten, dass der BGH nun davon ausgeht, dass das Disagio nunmehr weitgehend zu einem integralen Bestandteil der laufzeitabhängigen Zinskalkulation geworden sei. Das Disagio sei somit als laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzins anzusehen und könne daher bei vorzeitiger Vertragsbeendigung anteilig zurückverlangt werden (BGHZ 111, 287). Seminarhinweise für Bankrechtler im 2. Hj Heidelberger Bankrecht-Tage am 24./25. Oktober 2011 in Heidelberg Kommunalkreditgeschäft am 7. November 2011 in Köln Rechtssicheres Avalgeschäft am 8. November 2011 in Köln Bauträgergeschäft aktuell: Rechts- und Kreditrisiken am 9. November 2011 in Köln MaInsO Mindestanforderungen an die Insolvenzabwicklung am 10./11. November 2011 in Köln

5 Praktikerseminar Kreditsicherheiten: Grundschulden und weitere Sachsicherheiten am 14. November 2011 in Berlin Praktikerseminar Kreditsicherheiten: Bürgschaften und weitere Personalsicherheiten am 15. November 2011 in Berlin Energieanlagen als Kreditsicherheiten am 16. November 2011 in Berlin Baufinanzierungs-Tage 2011: Rechtsfragen aktuell am 22. November 2011 in Köln Baufinanzierungs-Tage 2011: Fallen für die Grundschuld am 23. November 2011 in Köln Baufinanzierungs-Tage 2011: Beleihungswertermittlung am 24. November 2011 in Köln Verbraucherkreditrecht am 29. November 2011 in Frankfurt/M. Wertpapierrecht am 30. November 2011 in Frankfurt/M. Tagung Kreditsicherheiten am 1. Dezember 2011 in Frankfurt/M. Erhöhung der Pfändungsfreigrenze zum (Sockelbetrag beim P-Konto) Seit dem gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Erhöht werden die geschützten Beträge, die bei einer Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte nicht gepfändet werden dürfen. Das Bundesjustizministerium führt hierzu in seiner Pressemitteilung aus, dass das Ziel des Pfändungsschutzes es sei, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das sächliche Existenzminimum angepasst. Zuletzt sind die Pfändungsfreigrenzen zum erhöht worden. Der Grundfreibetrag hat sich seit dem letzten Stichtag um 4,44% erhöht. Hieraus ergibt sich eine entsprechende Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen. Ab dem beträgt der unpfändbare Grundbetrag 1.028,89 (bisher: 985,15 ) monatlich. Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 387,22 (bisher: 370,76 ) für die erste und um jeweils weitere 215,73 (bisher 206,56 ) für die zweite bis fünfte Person. Dies wirkt sich auch auf das P-Konto aus und führt zu einer Erhöhung des Sockelpfändungsschutzes. >> zur Pfändungstabelle AKTUELLE NEUERSCHEINUNGEN JETZT LIEFERBAR:

6 Wertpapierrecht 2011 Finanzmarktkrise und Lehman-Insolvenz haben öffentliche Aufmerksamkeit auf das Wertpapiergeschäft gelenkt und neue gesetzliche Bestimmungen zum Wertpapiervertrieb provoziert. So müssen seit 2010 Beratungsprotokolle erstellt werden, ab 2011 stehen unter anderem Produktinformationsblätter und die Registrierung von Anlageberatern ins Haus. Dieses Buch greift die wesentlichen Neuerungen auf und stellt die aktuellen rechtlichen Anforderungen im Wertpapiergeschäft dar. Dabei werden sowohl aufsichtsrechtliche Bestimmungen als auch zivilrechtliche Auswirkungen beleuchtet und durch einen Ausblick auf weitere Pläne der EU abgerundet. Das Autorenteam setzt sich aus erfahrenen Praktikern aus Banken und Anwaltschaft zusammen, deren Beiträge durch eine wirtschaftswissenschaftliche Perspektive vervollständigt werden. Outsourcing von Problemkreditbereichen Immer mehr Banken entscheiden sich, die vollständige oder teilweise Bearbeitung notleidender Kreditengagements an externe Dienstleister auszugliedern oder die Forderungen an Inkassounternehmen zu verkaufen. Die Gründe liegen in der in vielen Fällen günstigeren Kostenstruktur der externen Dienstleister, der Reduzierung der Eigenkapitalunterlegung sowie der Bereinigung der Kreditbücher. Unerlässlich sind hierbei jedoch die Beachtung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben, die korrekte interne Organisation sowie die rechtssichere Erstellung zahlreicher erforderlicher Verträge. Hierbei handelt es sich um Verträge sowohl mit externen Dienstleistern, die das vollständige Inkasso unbesicherter Forderungen übernehmen als auch mit Aufkäufern dieser Forderungen, um Haftungsrisiken für die Qualität der verkauften Portfolien zu vermeiden. Bearbeitungs- und Prüfungsleitfaden Sanierung von Firmenkunden Zu oft reagieren Unternehmen viel zu spät auf Krisen, so dass Sanierungsbemühungen am Ende erfolglos bleiben und Kreditgeber auf die Liquidation von Sicherheiten und die Geltendmachung ihrer Forderungen im Insolvenzverfahren angewiesen sind. Dieses Buch setzt weit vorher an. Vielfach sind Krisensignale schon an der Kontoführung, dem Verhältnis zwischen Kundenbetreuer und Unternehmen und nicht zuletzt aktueller Geschäftszahlen erkennbar. Es gilt für den Betreuer und/oder den Analysten, die Zeichen frühzeitig zu erkennen und umgehend erfolgreiche Restrukturierungsmaßnahmen einzuleiten, um nicht im Insolvenzfall Handlungsoptionen zu verlieren. Risikoorientierte Geldwäschebekämpfung 2. Auflage Ein säulenübergreifendes Autorenteam von erfahrenen Geldwäsche-Beauftragten aus Kreditinstituten, ein interner Revisor und zwei externe Prüfer sowie ein Vertreter der Strafverfolgungsbehörden und ein Spezialist für Betrugsbekämpfung erörtern Auslegungsprobleme im Hinblick auf geldwäscherelevante (Neu-)Regelungen und geben Umsetzungshinweise. Widerruf von Lastschriften: Eine never ending story BGH, Urteil vom XI ZR 152/09 In einem insolvenzrechtlichen Zusammenhang hatte der BGH sich erneut mit der Frage zu befassen, wann eine Lastschriftabbuchung vom Konto eines Verbrauchers genehmigt ist und somit vom gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter/Treuhänder nicht mehr widerrufen werden kann. Der BGH bleibt dabei seiner bisherigen Rechtsprechung treu (u.a. BGH,

7 XI ZR 320/09; BGH, IX ZR 231/09; BGH XI ZR 261/09). Er stellt folgende Leitsätze auf: a) Eine konkludente Genehmigung einer Lastschriftabbuchung vom Konto eines Verbrauchers, der wiederkehrende und im Wesentlichen gleichbleibende Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen zugrunde liegen, kommt nach den Umständen des Einzelfalls in Betracht. b) Anders als bei einem Unternehmer kann die kontoführende Bank bei einem Verbraucher nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden. Bei einem Verbraucher muss vielmehr anhand konkreter Anhaltspunkte für die Bank erkennbar sein, dass der Kontoinhaber die Überprüfung vorgenommen hat. Erst dann und nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist kann sie davon ausgehen, dass er keine Einwendungen gegen die aus dem Kontoauszug ersichtlichen Buchungen erhebt. c) In der Regel kann die Bank aber spätestens dann, wenn der Verbraucher bei monatlichen und im Wesentlichen gleich hohen Lastschriftabbuchungen bereits die Mitteilung von zwei Folgeabbuchungen erhalten hat, davon ausgehen, dass in Bezug auf die mindestens zwei Monate zurückliegende Abbuchung keine Einwendungen erhoben werden. Der Entscheidung liegt folgender stark zusammengefasster Sachverhalt zu Grunde: Der Schuldner unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto. Es wurden quartalsmäßige Rechnungsabschlüsse vereinbart. Im relevanten Zeitraum wurden drei Lastschrifteinzüge betreffend Stromrechnungen, drei Versicherungsbeiträge, zwei betreffend Telefongebühren und eine die Forderung einer Vertriebsgesellschaft dem Konto belastet. Zur Treuhänderin wurde nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners die Klägerin bestellt. Die Klägerin widersprach sämtlichen Lastschriften bis zur Insolvenzeröffnung und forderte die Beklagte auf, die Lastschriftbeträge an sie auszuzahlen. Dies lehnte die Beklagte ab. Das Amtsgericht hat als erste Instanz die Klage abgewiesen. Die streitgegenständlichen Lastschriften seien bereits vor dem Widerspruch konkludent genehmigt. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Durch den BGH wird zunächst festgestellt, dass rechtsfehlerfrei das Berufungsgericht davon ausgeht, dass auf der Grundlage der für die streitigen Lastschriften geltenden Genehmigungstheorie die im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriftbuchungen vor der Genehmigung durch den Schuldner nicht insolvenzfest waren. Allerdings müsse das Berufungsgericht erneut prüfen, ob nicht eine Genehmigung der betroffenen Lastschriftbuchungen erfolgt sei. Hierzu führt der BGH an, dass eine solche nach der neueren Rechtsprechung des BGH dies insbesondere dann in Betracht komme, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen, laufenden Geschäftsbeziehungen oder zum Einzug von

8 wiederkehrenden Steuervorauszahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen handelt, die der Kontoinhaber in der Vergangenheit bereits einmal genehmigt habe. Erhebt der Schuldner in Kenntnis eines erneuten Lastschrifteinzugs, der sich im Rahmen des bereits Genehmigten bewegt, gegen diesen nach einer angemessenen Überlegungsfrist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahlstelle die berechtigte Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben. Die im Geschäftsverkehr mit einem Unternehmer ergangenen Grundsätze seien gerechtfertigt, da die Zahlstelle beim Einzugsermächtigungsverfahren in der derzeitigen rechtlichen Ausgestaltung zwar einerseits - für den Kontoinhaber erkennbar - auf seine rechtsgeschäftliche Genehmigungserklärung angewiesen sei, um die Buchung wirksam werden zu lassen, das Verfahren aber andererseits darauf ausgelegt sei, dass der Kontoinhaber keine ausdrückliche Erklärung abgibt. In einer solchen Situation sind an eine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Konto im unternehmerischen Geschäftsverkehr geführt wird. In diesem Fall kann die Zahlstelle damit rechnen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden (mit Verweis u.a. auf BGH, XI ZR 236/07). Entsprechendes gelte nun auch im Grundsatz bei Lastschriftabbuchungen vom Konto eines Verbrauchers, denen wiederkehrende und im Wesentlichen gleichbleibende Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen zugrunde liegen. Wie bei einem Unternehmer ist bei einem Verbraucher für eine konkludente Genehmigung zunächst erforderlich, dass der Kontoinhaber den die Belastungsbuchung ausweisenden Kontoauszug bzw. eine entsprechende elektronische Kontomitteilung erhalten habe. Wie bei einem Unternehmer kommt es auch bei einem Verbraucher auf die Umstände des Einzelfalls an, um die Frage beantworten zu können, ab welchem Zeitraum nach Erhalt des Kontoauszugs bzw. der Kontomitteilung die kontoführende Bank von einer konkludenten Genehmigung der daraus ersichtlichen Lastschriftabbuchungen ausgehen kann. Anders als bei einem Unternehmer kann die kontoführende Bank aber bei einem Verbraucher nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden. Allerdings muss bei einem Verbraucher vielmehr anhand konkreter Anhaltspunkte für die Bank erkennbar sein, dass der Kontoinhaber die Überprüfung vorgenommen habe. Erst dann und nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist kann sie davon ausgehen, dass er keine Einwendungen gegen die aus dem Kontoauszug ersichtlichen Buchungen erhebt. In der Regel kann die Bank aber spätestens dann, wenn der Verbraucher bei monatlichen und im Wesentlichen gleich hohen Lastschriftabbuchungen bereits Kontoauszüge über bzw. die Mitteilung von zwei Folgeabbuchungen erhalten hat, davon ausgehen, dass in Bezug auf die mindestens zwei Monate zurückliegende Abbuchung keine Einwendungen erhoben werden. Das das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen habe, sei das Urteil aufzuheben. Praxistipp: Für die Banken wird der Lastschriftenwiderruf durch die Entscheidung des BGH vom nicht einfacher. Es besteht weiterhin Unsicherheit, ob die Lastschrift nun genehmigt ist oder nicht. Dass die Darlegungs- und Beweislast hierfür bei der Bank liegen kann, macht die Sache nicht gerade praxistauglicher. Kann die hier zitierte Entscheidung im Fall eines Verbraucherinsolvenzverfahrens

9 gegebenenfalls noch rational nachvollziehbar sein, so ist seine Auswirkung in der Geschäftsbeziehung des Bankkunden außerhalb des Insolvenzverfahrens ebenso weitreichend und führt dort zu einer nicht sachgerechten Anwendung des Lastschriftverfahrens. Den Kreditinstituten bleibt wohl nur die Möglichkeit auf das SEPA- Verfahren umzustellen, um Rechtssicherheit zumindest vorläufig zu erhalten. +++ Aktuelle Fachinformationen nun auch auf dem FCH-Blog, Twitter & Facebook +++ Seit kurzem bieten wir weitere interessante Möglichkeiten, sich aktuell und auf hohem fachlichen Niveau mit branchenrelevanten Informationen zu versorgen. Auf unserem neuen Blog veröffentlichen wir regelmäßig ausgewählte Fachbeiträge und Praxistipps aus unseren Zeitschriften BankPraktiker und ForderungsPraktiker sowie den Banken-Times Newslettern. Schauen Sie doch einmal vorbei auf und nutzen Sie die Möglichkeit, sich mit Kollegen auszutauschen. Ergänzend sind wir ebenfalls über Twitter und Facebook erreichbar, hier werden Sie u.a. auch über neue Blogbeiträge informiert. Der Jahresbericht der BaFin für das Jahr 2010 Am hat die BaFin den mit Spannung erwarteten Jahresbericht für das Jahr 2010 veröffentlicht. In der dazu einher gegangenen Pressemitteilung äußert der Präsident Jochen Sanio seine Hoffnung, dass alle wichtigen Bankenländer das neue Regelwerk Basel III anwenden werden. In dem Bericht selbst wird u.a. mitgeteilt, dass die deutsche Versicherungsbranche sich auch im Jahr 2010 als stabil erwiesen habe. Direkten Auswirkungen der globalen Finanzkrise auf die Assekuranz seien begrenzt. Insbesondere die strengen aufsichtsrechtlichen Vorgaben sollen nach Ansicht der BaFin gewirkt haben, gestützt durch die konservative Anlagepolitik der deutschen Versicherer. Das Risikomanagement sei nach der Aktienkrise von 2002 erheblich verbessert worden. Dennoch bestehen Risiken in Folge des niedrigen Zinsniveaus sowie der wachsenden staatlichen Verschuldung. Die BaFin beobachte daher die Anlagepolitik der Unternehmen sehr intensiv und analysiere zunehmend auch Einzelexposures. Zum Kontenabrufverfahren teilt die BaFin mit, dass bei der Ermittlung von Marktmanipulationen sowie anderer strafrechtlicher Ermittlungsverfahren dies ein wichtiges Hilfsmittel sei. Insbesondere bei der Verfolgung unerlaubt betriebener Bank-, Versicherungs- und Finanzdienstleistungsgeschäften sei es ein effektives Mittel. >> zur Pressemitteilung der BaFin und zum Jahresbericht 2010 Impressum Finanz Colloquium Heidelberg GmbH Plöck 32a Heidelberg VisdP: Dr. Patrick Rösler Telefon: / Telefax: / Info@FC-Heidelberg.de - Internet: Geschäftsführer: Dr. Christian Göbes, Frank Sator, Dr. Patrick Rösler, Marcus Michel

10 Sitz der Gesellschaft ist Heidelberg, Amtsgericht Mannheim, HRB Nr

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