Abtretung von Darlehensforderungen an eine Nichtbank ist wirksam
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- Sven Kästner
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1 SANIERUNG & INSOLVENZ August & September 2011 Finanz Colloquium Heidelberg Web: in Kooperation mit: RA Dr. Thilo Schultze GRUB BRUGGER & Partner Rechtsanwälte Grub Brugger & Partner Rechtsanwälte ist eine überregional tätige Sozietät mit Standorten in Stuttgart, Frankfurt, München und Freiburg Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit übersenden wir Ihnen die aktuelle Ausgabe unseres Newsletters. Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen. Wenn Sie die Banken-Times SPEZIAL SANIERUNG & INSOLVENZ in Zukunft nicht mehr erhalten möchten, senden Sie uns bitte eine . Wenn Sie Ihre Kollegen und Kolleginnen auch versorgen möchten, senden Sie uns bitte ebenfalls eine mit deren Daten. Sollten Sie die Links nicht benutzen können oder sonst Probleme mit der Darstellung haben, senden wir Ihnen die Daten gerne auch als Datei, bitte informieren Sie uns dann ebenfalls per oder Telefon (siehe unten). Sie können diese Ausgabe auch HIER als PDF herunterladen. Mit den besten Grüßen aus Heidelberg, RA Dr. Thilo Schultze, GRUB BRUGGER & Partner Rechtsanwälte, Stuttgart RA Thomas Welker, Bereichsleiter Sanierung/Insolvenz, Finanz Colloquium Heidelberg Abtretung von Darlehensforderungen an eine Nichtbank ist wirksam Der BGH hat in einer Entscheidung vom entschieden, dass eine Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherheiten auch an Nichtbanken nicht wegen 32 Abs. 1 Satz 1 KWG i.v.m 134 BGB nichtig ist, da 32 KWG die zivilrechtliche
2 Wirksamkeit von Darlehensverträgen unberührt lässt. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin mit einer AG Darlehensverträge geschlossen und diese unter anderem mit einer Grundschuld besichert. In der Folge wurden diese Darlehensforderungen nebst Sicherungen von der AG aus dem Portfolio ausgegliedert und mehrfach abgetreten, so dass diese schlussendlich von der Beklagten erworben wurden. Die Beklagte zog die fälligen Zinsen aus den Darlehensverträgen ein. Die Klägerin verlangte Rückzahlung dieser Zinsen sowie Erteilung einer Löschungsbewilligung für die Grundschuld. Der BGH stellt klar, dass die Beklagte berechtigte Inhaberin der Darlehensforderung geworden sei. Er betont, dass für die Wirksamkeit einer Grundschuldabtretung kein Eintritt in den Sicherungsvertrag erforderlich sei. Auch wegen eines Verstoßes gegen 32 Abs. 1 Satz 1 KWG sei die Abtretung nicht nach 134 BGB nichtig. Ohne im konkreten Fall entscheiden zu müssen, ob die bloße Abtretung von Darlehensforderungen ein Kreditgeschäft isd 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG darstellt, stellt der BGH fest, dass auch ein Verstoß gegen 32 Abs. 1 Satz 1 KWG die Wirksamkeit von Abtretungsverträgen unberührt lässt. Er begründet dies damit, dass sich das Verbot nur gegen die Nichtbank, nicht aber wie von 134 BGB gefordert gegen beide Vertragsparteien richtet und dementsprechend die Strafbarkeit, die sich aus 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG ergibt, nur auf Seiten einer Partei bestimmt sei.. Zudem sei 32 KWG eine gewerbepolizeiliche Vorschrift, die nur die öffentliche Ordnung schütze, sich aber nicht gegen die rechtliche Wirksamkeit der Bankgeschäfte als solche richte. Andere Gründe für die Annahme einer Unwirksamkeit der Abtretung der Darlehensforderungen sieht der BGH nicht. Die Beklagte sei daher rechtmäßige Inhaberin der Darlehensforderungen und der Grundschuld, so dass der Schuldner keinen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Zinszahlungen oder auf Erteilung einer Löschungsbewilligung hinsichtlich der Grundschuld habe. Der BGH bestätigt damit seine Rechtsprechung zum Abschluss von Darlehensverträgen durch Nichtbanken, weitet diese Grundsätze nun aber auch auf Ausgliederungen oder Abtretungsverträge im Zusammenhang mit Darlehensforderungen aus, sofern sich durch die Abtretung keine Inhaltsänderung der Verträge ergibt. Dr. Hans Konrad Schenk, Rechtsanwalt und Björn Bertram, Rechtsanwalt GRUB BRUGGER Rechtsanwälte, Stuttgart Seminare zu den Themen erhöhtes Kreditrisiko, Sanierung und Insolvenz bis Mitte November 2011 Automatisierte EWB-Verfahren, , Düsseldorf EWB-Prozesse, , Düsseldorf Neue MaRisk, , Düsseldorf 11. Heidelberger Bankrecht-Tage, , Heidelberg Krisen-Tage 2011, , Heidelberg Kommunalkreditgeschäft, , Köln Erneuerbare Energie-Anlagen in der Krise, , Köln Neue GroMiKV, , Berlin Rechtssicheres Avalgeschäft, , Köln
3 Haftungsfalle Sanierungsgutachten, , Köln Erweiterte Kreditnehmereinheiten, , Berlin Bauträgergeschäft, , Köln Optimierung der Kreditprozesse, , Berlin MaInsO-Mindestanforderungen an die Insolvenzabwicklung, , Köln Praktikerseminar Kreditsicherheiten I (Sachsicherheiten), , Berlin Praktikerseminar Kreditsicherheiten II (Personalsicherheiten), , Berlin Risikofrüherkennung mittels BWA-Analyse, , Köln Knackpunkte des neuen BilMoG, , Köln Anlassbezogene Sicherheitenaußenprüfung, , Berlin Kreditsicherheiten bei Erneuerbare-Energieanlagen, , Berlin Praktikerseminar Sicherheitenverwertung, , Berlin Weitere Informationen zu den Seminaren finden Sie auf Darlehenskontoführungsgebühr bei Verbrauchern ist unwirksam Mit Urteil vom (Az.: XI ZR 388/10) hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichthofes entschieden, dass Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts, in denen die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung eines Darlehenskontos gefordert wird, der richterlichen Inhaltskontrolle gemäß 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen und im Bankverkehr mit Verbrauchern gemäß 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sind. Hier hatte ein Verbraucherschutzverband eine Unterlassensklage gegen eine Bank erhoben, die im Geschäftsverkehr mit Privatkunden in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Darlehensverträge eine Klausel verwendet hat, wonach sie sich beim Abschluss von Darlehensverträgen die Bezahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos versprechen lässt. Der Kläger war der Ansicht, dass die verwandte Klausel gegen 307 Abs. 1 BGB verstoße und daher unwirksam sei. Nachdem die Unterlassungsklage in den beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben war, hatte die Revision des Klägers Erfolg. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass es sich bei der streitigen Klausel entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht um eine der Inhaltskontrolle gemäß 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entzogenen Preisklausel handelt. Denn dies wäre nur dann der Fall, wenn es sich bei der streitgegenständlichen Gebühr um die Festlegung des Preises für eine von der Bank angebotenen vertraglichen Leistung handeln würde. Dies ist jedoch nach Auffassung des Bundesgerichtshofes nicht der Fall, da die Kontoführungsgebühr weder zur Abgeltung einer vertraglichen Gegenleistung dient, noch eine zusätzliche Sonderleistung der Bank für den Darlehensnehmer darstellt. Zudem ist der Darlehensnehmer nicht auf die Führung eines Darlehenskontos angewiesen, da die Bereitstellung des Darlehens regelmäßig über ein Girokonto des Darlehensnehmers erfolgt und der Darlehensnehmer seine Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehensvertrag bzw. einem Zins- und Tilgungsplan entnehmen kann. Nach Auffassung des Bundesgerichthofes erfolgt daher die Führung eines Darlehenskontos ausschließlich im eigenen Interesse der Bank, um den regelmäßigen Eingang der Zins- und Tilgungsleistungen zu überwachen und einen etwaigen Zahlungsrückstand zu ermitteln. Auch dass der Bankkunde am Ende eines Kalenderjahres die Erteilung einer Zins- und
4 Saldenbestätigung zur Vorlage bei der Finanzverwaltung von der Bank verlangen kann, lässt nach Auffassung des Bundesgerichthofes keine andere Bewertung zu. Der Bundesgerichtshof beruft sich hierbei auf den Wortlaut der Gebührenklausel, wonach das Entgelt ausdrücklich zur Kontoführung erhoben wird und nicht für die Erteilung einer Jahresbescheinigung. Die Rechtsprechung ist ggf. auch nach Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages und bei möglicher Anmeldung einer Verbraucherdarlehensforderung im Insolvenzverfahren zukünftig zu berücksichtigen. Silke Schaefer, Rechtsanwältin GRUB BRUGGER Rechtsanwälte, Frankfurt am Main AKTUELLE NEUERSCHEINUNGEN JETZT LIEFERBAR Cranshaw/Michel/Paulus (Hrsg.) Bankenkommentar zum Insolvenzrecht Der Bankenkommentar zur Insolvenzordnung ist ein völlig neues Kommentarkonzept, in dem herausragende und namhafte Autoren aus der Bankpraxis sowie Insolvenzrechtsspezialisten mit langjährigem Bankbezug ausschließlich die für Kreditinstitute als Gläubiger im Insolvenzverfahren relevanten Normen und Bereiche kommentieren. Dies bedeutet, dass der für den täglichen Umgang der Kreditinstitute mit ihren Schuldnern unnötige Ballast, d.h. die das Verhältnis Gericht-Verwalter oder Gericht-Schuldner betreffenden Normen, ausgeklammert wird und unkommentiert bleibt. Bereits durch die Auswahl der kommentierten ist gewährleistet, dass das Werk für den Praxisanwender übersichtlich und anwendbar bleibt. So wurde auf die Kommentierung von Teilen der Verfahrens-, Veröffentlichungs- und Kostenregelungen, der Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse sowie des vereinfachten Insolvenzverfahrens verzichtet. Dafür wird verstärkt auf die für Gläubigerbanken relevanten Vorschriften, z.b. zur Anfechtung, zu Absonderungsrechten oder zum im Privatkundengeschäft immer wichtigeren Thema Schuldenbereinigungsplan/Restschuldbefreiung eingegangen. Für Kreditinstitute ebenfalls bedeutungsvolle Themen wie das Avalmanagement sind in eigenen Abschnitten behandelt. Bank (Hrsg.) - ab September im Online-Shop, Vormerkungen dennoch möglich Haftungsansprüche von Banken gegen Dritte Das Kreditengagement ist gekündigt, die Sicherheiten verwertet, die Forderung abgeschrieben und die Akte verstaubt im Keller der Beitreibungsabteilung: Insbesondere bei Firmenkundenengagements scheint das Ende des Kredits oftmals auch das Ende der Forderung zu sein. Das Engagement wandert nach erfolgreicher Sanierung zurück in den Markt und die Akte nach Beendigung der Abwicklung ins Archiv. Viel zu selten erfolgt im von den Bemühungen um die Rettung eines größtmöglichen Kreditanteils gefüllten Tagesgeschäft von Sanierern und Abwicklern die Frage nach weiteren Verantwortlichen für den in der jeweiligen Höhe konkretisierten Ausfall und die Frage nach möglichen Haftungsverpflichtungen von Dritten, die in irgendeiner Weise in das Kreditengagement involviert waren, so z. B.
5 Insolvenzverwalter, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Gesellschafter sowie Ersteller von Sanierungs- und Verkehrswertgutachten. Sofern die Problematik in den Häusern überhaupt aufgeworfen wird, werden die sonstigen Ansprüche des Kreditengagements in der Regel nicht stringent verfolgt oder der Fall verläuft im Sand. Dieses Buch soll Kreditinstituten eine Hilfestellung bei der Frage geben, welche Pflichtverletzungen von Dritten mitverursachend für einen Forderungsausfall oder verminderten Sicherheitenerlös sein können, wie ein rechtssicherer Nachweis geführt werden und auf welchem Weg eine erfolgreiche Geltendmachung erfolgen kann. Man sieht sich immer zweimal, muss und darf aber nicht immer aus diesem Grund auf berechtigte Ansprüche verzichten. Outsourcing von Problemkreditbereichen Immer mehr Banken entscheiden sich, die vollständige oder teilweise Bearbeitung notleidender Kreditengagements an externe Dienstleister auszugliedern oder die Forderungen an Inkassounternehmen zu verkaufen. Die Gründe liegen in der in vielen Fällen günstigeren Kostenstruktur der externen Dienstleister, der Reduzierung der Eigenkapitalunterlegung sowie der Bereinigung der Kreditbücher. Unerlässlich sind hierbei jedoch die Beachtung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben, die korrekte interne Organisation sowie die rechtssichere Erstellung zahlreicher erforderlicher Verträge. Hierbei handelt es sich um Verträge sowohl mit externen Dienstleistern, die das vollständige Inkasso unbesicherter Forderungen übernehmen als auch mit Aufkäufern dieser Forderungen, um Haftungsrisiken für die Qualität der verkauften Portfolien zu vermeiden. BGH: Die Aufrechnung gegen Forderungen eines Insolvenzschuldners ist auch mit Gegenforderungen zulässig, die von einem Insolvenzplan erfasst sind Grundsätzlich kann mit einer Forderung, die rechtlich nicht durchsetzbar ist (sog. unvollkommene Forderung) nicht aufgerechnet werden. Nach der gerichtlichen Bestätigung eines Insolvenzplans gemäß 248 InsO können Insolvenzforderungen nur noch in Höhe der vereinbarten Quoten durchgesetzt werden, 254 InsO und stellen ebenfalls unvollkommene Verbindlichkeiten dar. Mit seinem Urteil vom zum Az. IX ZR 222/08 hat der BGH nun das gegenteilige Urteil der Berufungsinstanz aufgehoben und entschieden, dass auch mit einer solchen Forderung die Aufrechnung gegen Ansprüche des Insolvenzschuldners zulässig ist ( 94 InsO), wenn die Aufrechnungslage bereits zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestand. Der Senat begründet dies mit der bisherigen Gesetzeslage in der KO, der VglO und der GesO, die der Gesetzgeber der InsO nicht ändern wollte. Selbst die Tatsache, dass der Insolvenzgläubiger keine Einwendungen gegen den Insolvenzplan erhoben hat, schließt die Aufrechnung nicht aus, wenn nicht aus anderen Umständen ein Verzicht abgeleitet werden kann. Für die Praxis der Insolvenzgläubiger bedeutet dies, dass bei der Prüfung eines Insolvenzplans mit großer Umsicht vorgegangen werden muss und eine Aufrechnungslage nicht vorschnell aufgegeben werden sollte. Es ist allerdings damit zu rechnen, dass die Insolvenzverwalter künftig bei der Erstellung von Insolvenzplänen eventuell noch vorhandene Aufrechnungsmöglichkeiten eines Insolvenzgläubigers prüfen und
6 berücksichtigen werden. Hendrik Wolfer, Rechtsanwalt GRUB BRUGGER Rechtsanwälte, München FCH Cert: Zertifizierte Qualifizierung für BankPraktiker Ab dem Jahr 2011 bietet Ihnen das Finanz Colloquium Heidelberg in Kooperation mit der Hochschule Emden/Leer eine fachspezifische Praktikerqualifizierung auf wissenschaftlichem Niveau mit anerkannten Zertifikaten für Arbeitgeber und Bankenaufsicht. Neben einschlägigen Seminarbesuchen ist eine praxisnahe Facharbeit zu schreiben, die durch bankerfahrene Hochschulprofessoren begutachtet wird. Dabei bestehen strukturierte, individuelle Auswahlmöglichkeiten für Zertifikate in allen Kernbereichen der Banken und Sparkassen. Weitere Infos erhalten Sie unter Heidelberg.de/FCHCert. Impressum Finanz Colloquium Heidelberg GmbH Plöck 32a Heidelberg VisdP: RA Thomas Welker Telefon: / Telefax: / Info@FC-Heidelberg.de - Internet: Geschäftsführer: Dr. Christian Göbes, Frank Sator, Dr. Patrick Rösler, Marcus Michel Sitz der Gesellschaft ist Heidelberg, Amtsgericht Mannheim, HRB Nr
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