Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulung zur Gefährdungsbeurteilung

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1 Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulung zur Gefährdungsbeurteilung 1. Hat der Arbeitgeber der Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an einer Schulung bereits zugestimmt, muss er darlegen, weshalb deren Teilnahme an einer kurzfristig anberaumten ähnlichen Schulung zu demselben Thema nicht erforderlich sein soll. 2. Verfolgt der Betriebsrat den Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung, darf er eine dreitägige Schulung von Betriebsratsmitgliedern zum Thema Gefährdungsbeurteilung für erforderlich halten. Ob alle Mitglieder des Betriebsrats oder zumindest alle Mitglieder der Arbeitsgruppe Arbeits- und Gesundheitsschutz an der Schulung teilnehmen dürfen, richtet sich u.a. nach der Aufgabenverteilung im Betriebsrat. (Leitsätze der Schriftleitung) ArbG Saarlouis, Beschluss v BV 17/11 Zum Sachverhalt Die Parteien streiten über die Erstattung von Seminarkosten. Der Antragsteller ist sowohl Mitglied des siebenköpfigen Betriebsrats bei der Beklagten als auch Mitglied der vom Betriebsrat gemäß 28 BetrVG gegründeten Arbeitsgruppe Arbeits- und Gesundheitsschutz. Am beschloss der Betriebsrat, den Antragsteller und ein weiteres Mitglied der Arbeitsgruppe, das Betriebsratsmitglied S (Antragsteller des Parallelverfahrens 1 BV 18/11), in der Zeit vom bis gemäß 37 Abs. 6 BetrVG zur Teilnahme an dem Seminar Gefährdungsbeurteilung in der Praxis zu entsenden. Beide sind Sicherheitsbeauftragte im Betrieb der Beklagten. Das dreitägige Seminar dauerte von montags bis mittwochs. Anreise war sonntags. Der Betriebsrat leitete seinen Beschluss am an die Geschäftsleitung der Antragsgegnerin weiter. Mit Schreiben vom erteilte die Beteiligte zu 2), die Antragsgegnerin, nur für eine Person die Zustimmung zur Teilnahme an dem Seminar. Mit Schreiben vom bat der Betriebsrat erneut um Zustimmung zur Entsendung im beantragten Rahmen und begründete dies. Eine Zustimmung erfolgte auch dieses Mal nicht. Der Antragsteller und das Betriebsratsmitglied Herr S nahmen daraufhin ohne Zustimmung der Antragsgegnerin am Seminar teil. Bereits für März 2011 war die Teilnahme dieser beiden Betriebsratsmitglieder an einem ähnlichen Seminar geplant gewesen, wozu die Beteiligte zu 2) auch ihre Zustimmung erteilt hatte. Gegenstand dieses Seminars war ebenfalls die Gefährdungsbeurteilung mit dem Schwerpunkt psychische Belange. Die IG Metall hatte dieses Seminar jedoch kurzfristig abgesagt. Stattdessen entschloss sich der Betriebsrat, die beiden Betriebsratsmitglieder das streitgegenständliche Seminar besuchen zu lassen. Dieses Seminar mit der Gesamtüberschrift Gefährdungsbeurteilung in der Praxis: Mitbestimmung, Umsetzung, Beispiele befasste sich mit folgenden Themen: Arbeitsschutzgesetz und Arbeitsschutzverordnungen; Bundesarbeitsgerichts-Beschlüsse zur Mitbestimmung im Gesundheitsschutz (1 ABR 4/03 und 1 ABR 13/03); Aufgaben, Mitbestimmung, Konzeption und Strategie des Betriebsrats bei der Gefährdungsbeurteilung in der Praxis und die Darstellung von Praxisbeispielen von ganzheitlichen und erfolgreichen Gefährdungsbeurteilungen. Das Seminar richtete sich an Betriebsratsvorsitzende sowie Betriebsratsmitglieder, die ihre Arbeitsschutzspezialisten noch kompetenter unterstützen und sich mit den neuesten Entwicklungen der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats vertraut machen wollten sowie an alle Arbeitsschützer(innen). Vorausgesetzt wurde die Teilnahme an einem Betriebsrätegrundlagenseminar sowie an einem Arbeitsschutzgrundlagenseminar. Der Antragsteller begründet die Erforderlichkeit des Besuchs des Seminars damit, dass im Betrieb der Beklagten noch keine Betriebsvereinbarung über Gefährdungsbeurteilung existiere. Eine solche sei jedoch beabsichtigt. Lediglich im Jahr 2001 sei eine Arbeitsplatzanalyse erfolgt, allerdings ohne Mitwirkung des Betriebsrats. Der Antragsteller selbst hat im Jahr 2004 ein Grundlagenseminar als Sicherheitsbeauftragter wahrgenommen. Darin ist die Gefährdungsbeurteilung allerdings nicht besprochen worden.

2 Der Antragsteller ist der Ansicht, dass eigentlich alle Betriebsratsmitglieder hätten geschult werden müssen. Das Seminar habe sich mit Grundsätzen des Arbeitsschutzes befasst; zudem bestehe ein entsprechender betrieblicher Anlass, da eine Betriebsvereinbarung über die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung beabsichtigt sei. Zumindest die Entsendung der Hälfte der Mitglieder der Arbeitsgruppe Arbeits- und Gesundheitsschutz sei erforderlich und verhältnismäßig gewesen. Einem einzelnen Betriebsratsmitglied sei nicht zuzumuten, die in dem Seminar erworbenen Kenntnisse an die anderen Betriebsratsmitglieder weiterzugeben; dafür sei das Seminar zu umfangreich. Von der Entsendung der anderen beiden Mitglieder der Arbeitsgruppe habe man auch deshalb abgesehen, weil diese die Grundlagenschulung noch nicht gehabt hätten. Nur auf die Sicherheitsfachkraft im Betrieb könne der Betriebsrat nicht verwiesen werden. Zum einen sei diese Person erst seit dem Jahr 2010 mit der Ausbildung fertig, und zum anderen handele es sich nicht um eine neutrale Person. Selbst wenn fachliche Kenntnisse vermittelt werden könnten, könne die Sicherheitsfachkraft den Betriebsrat nicht über Mitbestimmungsrechte informieren. Im Übrigen sei nicht nachzuvollziehen, warum die Beteiligte zu 2) ihre Zustimmung zu dem für den Monat März 2011 vorgesehenen Seminar erteilte und die Zustimmung für dieses Seminar, quasi ein Ersatzseminar, dann nur für eine Person erteilt habe. Die Kosten für das streitgegenständliche Seminar belaufen sich nach der an den Antragsteller gerichteten Rechnung vom auf insgesamt 1.135,50. Darin sind Seminarkosten in Höhe von 750,00, Übernachtungskosten in Höhe von 224,80 sowie Verpflegungskosten in Höhe von 160,65 enthalten. Diese Beträge verstehen sich einschließlich der Umsatzsteuer. Mit Schreiben vom machte der Antragsteller gegenüber der Beteiligten zu 2) die Bezahlung der Seminarkosten und Reisekosten sowie Lohnzahlung für drei Tage und eine Gutschrift von 1,5 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto geltend. Mit Schreiben vom wies die Beteiligte zu 2) die Forderung zurück. Der Antragsteller sowie Herr S machen in zwei Urteilsverfahren (1 Ca 739/11 und 1 Ca 740/11) den Anspruch auf Lohnzahlung für die Zeit der Teilnahme an dem Seminar sowie Gutschriften auf dem Arbeitszeitkonto geltend. Mit Einverständnis der Beteiligten wurden diese Verfahren bis zur Rechtskraft der Beschlussverfahren ausgesetzt (vgl. Protokoll vom ). Nachdem der Antragsteller zunächst beantragt hatte, ihm die Schulungskosten zu erstatten, beantragt er nunmehr, 1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller von den Seminarkosten in Höhe von 1.135,35 gegenüber dem Seminarveranstalter I. freizustellen, die durch die Teilnahme des Antragstellers an dem Seminar Gefährdungsbeurteilung in der Praxis vom bis entstanden sind, 2. der Antragsgegnerin aufzugeben, an den Antragsteller Fahrtkosten für das Seminar Gefährdungsbeurteilung in der Praxis in Lohr am Main in Höhe von 171,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. hilfsweise beantragt er, der Antragsgegnerin aufzugeben, an den Antragsteller die Seminarkosten für das Seminar Gefährdungsbeurteilung in der Praxis in Höhe von 1.135,35 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechts-hängigkeit zu zahlen. Die Beteiligte zu 2) beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2) ist der Ansicht, die Entsendung zweier Betriebsratsmitglieder zu dem streitgegenständlichen Seminar sei nicht erforderlich gewesen i. S. v. 37 Abs. 6 BetrVG. Die Erforderlichkeit für die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an dem Seminar werde nicht bestritten, jedoch beziehe sich die Erforderlichkeit auch auf die Zahl zu entsendenden Teilnehmer. Der Betriebsrat habe die Erforderlichkeit der Entsendung von mehr als einer Person nicht hinreichend dargelegt. Da es sich nicht um ein Grundlagenseminar gehandelt habe, sondern um Spezialwissen, sei es dem Betriebsrat zuzumuten gewesen, dass das zu entsendende Betriebsratsmitglied die übrigen Betriebsratsmitglieder über die erworbenen Kenntnisse informiert. Zudem stehe dem Betriebsrat für fachliche Fragen auch die Sicherheitsfachkraft zur Verfügung. Gemäß 9 Arbeitssicherheitsgesetz habe der Betriebsrat auch die

3 Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Sicherheitsfachkraft. Dessen Befähigung gemäß 7 Arbeitsschutzgesetz liege vor. Die Gefährdungsbeurteilung selbst werde zudem von der Sicherheitsfachkraft mit dem Betriebsarzt wahrgenommen. Der Betriebsrat sei an der Gefährdungsbeurteilung selbst gar nicht beteiligt. Nachdem die Zustimmung zur Entsendung beider Betriebsratsmitglieder nicht erteilt worden sei, habe der Betriebsrat seine Entscheidung auch nicht auf ein Betriebsratsmitglied konkretisiert. Die Seminarkosten seien daher nicht zu übernehmen. Das Seminar sei auch kein reines Ersatzseminar für das Seminar, das nicht stattgefunden hat. Dessen Schwerpunkt seien psychische Belastungen gewesen. Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsprotokolle vom , vom sowie vom Bezug genommen. Aus den Gründen Die Anträge sind zulässig und begründet. 1. Das Arbeitsgericht Saarlouis ist örtlich wie sachlich zuständig nach 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG i. V. m. 37 Abs. 6 BetrVG, 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. 12, 14 ZPO. Über den Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Ersatz der Schulungskosten und somit auch auf den Anspruch auf Freistellung von diesen Kosten ist nach einhelliger Auffassung im arbeitsrechtlichen Beschlussverfahren zu entscheiden (vgl. Richardi/Thüsing, BetrVG, 12. Aufl., 37 Rdnr. 182 mit zahlreichen Nachweisen). 2. Es liegt eine zulässige Antragsumstellung nach 264 Nr. 2 ZPO vor, denn die Rechtsprechung wertet den Übergang von einem Zahlungs- auf ein Feststellungsbegehren als bloße Beschränkung des Klageantrags (vgl. BGH, NJW 1994, 944). 3. Die Anträge sind begründet. a) Der Antragsteller hat gegen die Beteiligte zu 2) einen Anspruch auf Freistellung von den Seminarkosten gemäß 40 Abs. 1 i.v.m. 37 Abs. 6 i. V. m. 37 Abs. 2 BetrVG. Die Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an einer Schulungsveranstaltung nach 37 Abs. 6 BetrVG gehört zur Tätigkeit des Betriebsrats i.s.v 40 Abs. 1 BetrVG. Somit sind Schulungskosten als Kosten der Betriebsratstätigkeit anzusehen (BAG TaBV 11/12 zu II 1 der Gründe). Ein Betriebsratsmitglied, das aufgrund eines Betriebsratsbeschlusses an einem Schulungskurs i. S. v. 37 Abs. 6 BetrVG teilnimmt, hat einen Freistellungsanspruch für die von ihm gegenüber dem Träger der Schulung im Rahmen der eingegangenen Verbindlichkeit. Es handelt sich dabei um einen vom Recht des Betriebsrats abgeleiteten Anspruch. Nur wenn das Betriebsratsmitglied bereits die Ansprüche des Trägers der Schulung erfüllt hat, wandelt sich dieser Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um (BAG TaBV 11/12 zu II 1 der Gründe; BAG , AP Nr. 7 zu 80 ArbGG 1953 Rdnr. 12). aa) Die Teilnahme beider Betriebsratsmitglieder und somit auch des Antragstellers an der Schulungsveranstaltung Gefährdungsbeurteilung in der Praxis in der Zeit vom 10. bis war erforderlich im Sinne von 37 Abs. 6 BetrVG, da hierdurch Kenntnisse vermittelt wurden, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Besteht der Schulungsinhalt in der Vermittlung von Spezialwissen, ist Erforderlichkeit im Sinne von 37 Abs. 6 BetrVG nur anzunehmen, wenn der Betriebsrat sie unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation benötigt, um seine derzeitigen oder demnächst anfallenden Aufgaben sachgerecht wahrnehmen zu können. Kenntnisse, die für die Betriebsratsarbeit nur verwertbar oder nützlich sind, erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Hierzu bedarf es regelmäßig der Darlegung eines aktuellen, betriebsbezogenen Anlasses, um annehmen zu können, dass die auf der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (BAG TaBV 11/12 zu II 2 a der Gründe). Für die Frage, ob eine sachgerechte Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben die Schulung gerade des zur Schulungsveranstaltung entsandten Betriebsratsmitglieds erforderlich macht, ist darauf abzustellen, ob nach den aktuellen

4 Verhältnissen des einzelnen Betriebs Fragen anstehen oder in absehbarer Zeit anstehen werden, die der Beteiligung des Betriebsrats unterliegen und für die im Hinblick auf den Wissensstand des Betriebsrats und unter Berücksichtigung der Aufgabenverteilung im Betriebsrat eine Schulung gerade dieses Betriebsratsmitglieds geboten erscheint (BAG TaBV 11/12 aao; , AP Nr. 67 zu 37 BetrVG 72). Von der Materie und der Organisation der Betriebsratsarbeit hängt ab, ob alle Betriebsratsmitglieder denselben Kenntnisstand haben müssen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Entsendung eines Betriebsratsmitglieds zu einer Schulung erforderlich ist, handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, der dem Betriebsrat einen gewissen Beurteilungsspielraum offen lässt (BAG BAG TaBV 11/12 aao). Hinsichtlich des Kontrollmaßstabs hat der Betriebsrat bei der Beschlussfassung die Frage der Erforderlichkeit nicht nach seinem subjektiven Ermessen zu beantworten. Vielmehr muss er sich auf den Standpunkt eines vernünftigen Dritten stellen, der die Interessen des Betriebs einerseits, des Betriebsrats und der Belegschaft andererseits gegeneinander abwägt. Entscheidend ist dabei aber der Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrats. Unerheblich ist, ob aus späterer Sicht rückwirkend betrachtet die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung im streng objektiven Sinne erforderlich war. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob ein vernünftiger Dritter unter den im Zeitpunkt der Beschlussfassung gegebenen Umständen ebenfalls eine derartige Entscheidung getroffen hätte (BAG , AP Nr. 106 zu 37 BetrVG 72; , AP Nr. 91 zu 37 BetrVG 72). Ebenso wie bei der Themenwahl gilt auch bei der Zahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder der Grundsatz der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit (vgl. Richardi/Thüsing, BetrVG, 12. Auflage, 37 Rdnr. 98; BAG und , AP Nr. 18 und 26 zu 37 BetrVG 72). Nach demselben Maßstab, mit dem die Schulung für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist, richtet sich auch die Zahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder. Zwar ist zu berücksichtigen, dass die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats nicht gleiche Kenntnisse aller Betriebsratsglieder in allen Angelegenheiten erfordert. Solches gilt nur für das Grundwissen im Betriebsverfassungsrecht als Basis ordnungsgemäßer Betriebsratsarbeit (vgl. Richardi/Thüsing, BetrVG, 12. Auflage, 37 Rdnr. 99). Für das Spezialwissen kommt es vielmehr darauf an, wie der Betriebsrat seine Tätigkeit gestaltet. Für einen vernünftigen Dritten, der im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrats am die Belange des Betriebs einerseits und des Betriebsrats und der Belegschaft andererseits gegeneinander abwägt, war die Entsendung zweier Betriebsratsmitglieder zu dem Seminar Gefährdungsbeurteilung in der Praxis erforderlich. Dass auf diesem Seminar Kenntnisse vermittelt wurden, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind, wurde von der Beteiligten zu 2), der Arbeitgeberin, nicht bestritten. Zudem besteht der aktuelle betriebliche Anlass für den Besuch der Schulung, da eine Betriebsvereinbarung für eine Gefährdungsbeurteilung abgeschlossen werden soll. Nach Überzeugung des Gerichts war auch die Teilnahme zweier Betriebsräte an dem Seminar erforderlich. Der Betriebsrat beabsichtigte zu diesem Zeitpunkt unstreitig eine Betriebsvereinbarung über die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung und hat an der Gefährdungsanalyse im Jahre 2001 nicht teilgenommen. Eine Betriebsvereinbarung bestand bislang nicht. Somit besteht das betriebliche Erfordernis zur Teilnahme der Mitglieder des Betriebsrats an der Schulung. Ob alle Mitglieder des Betriebsrats oder zumindest alle Mitglieder der Arbeitsgruppe Arbeits- und Gesundheitsschutz an dem Seminar hätten teilnehmen dürfen, muss das Gericht nicht entscheiden, jedoch ist die Entscheidung des Betriebsrats, die Hälfte der Mitglieder der Arbeitsgruppe Arbeits- und Gesundheitsschutz zu dem Seminar zu entsenden, nicht zu beanstanden, da deren Teilnahme an dem Seminar objektiv erforderlich war. Zumindest die Hälfte der Mitglieder der Arbeitsgruppe sollte in den Themen des Arbeitsschutzes geschult sein. Die beiden klagenden Betriebsratsmitglieder sind Sicherheitsbeauftragte im Betrieb und haben die Grundlagenschulung Arbeitsschutz bereits absolviert, die Voraussetzung für die Teilnahme an dem streitgegenständlichen Seminar war. Aufgrund der Komplexität des auf dem Seminar vermittelten Stoffs wäre es einem Betriebsratsmitglied nicht zuzumuten gewesen, die erworbenen Kenntnisse an die anderen Betriebsratsmitglieder weiterzugeben. Gerade im Hinblick darauf, dass beide Betriebsratsmitglieder in einer Doppelfunktion tätig sind, einmal als Mitglied des Betriebsrats und Mitglied der

5 Arbeitsgruppe Arbeits- und Gesundheitsschutz und zudem als Sicherheitsbeauftragte des Betriebs tätig sind und als solche an den Sitzungen des Arbeitsausschusses teilnehmen, war es umso mehr erforderlich, beiden Betriebsratsmitgliedern die Kenntnisse über die Gefährdungsbeurteilung vermitteln zu lassen. Der Beschluss, die Hälfte der Mitglieder der Arbeitsgruppe Arbeits- und Gesundheitsschutz zu dem Seminar zu entsenden, kann damit nicht als ermessenfehlerhaft betrachtet werden. Der Betriebsrat musste die Erforderlichkeit der Teilnahme zweier Betriebsratsmitglieder an dem Seminar auch deshalb nicht weiter begründen und seine Entscheidung auf ein Betriebsratsmitglied konkretisieren, weil die Arbeitgeberin bereits für die Teilnahme an einem ähnlichen Seminar, ebenfalls mit dem Themenbereich der Gefährdungsbeurteilung, zuvor ihre Zustimmung erteilt hat. Dass sie die Zustimmung zweier Betriebsratsmitglieder nicht mehr erteilen würde, nachdem das ursprünglich angedachte Seminar kurzfristig abgesagt worden war, war vom Betriebsrat nicht zu erwarten und hätte gerade von der Arbeitgeberin im Hinblick auf ihren Meinungswandel begründet werden müssen. Die Antragsteller können auch nicht darauf verwiesen werden, dass es im Betrieb eine Sicherheitsfachkraft gibt. Auch wenn der Betriebsrat gemäß 9 Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet ist, mit dieser zusammenzuarbeiten, hat diese doch nicht die Kenntnisse über Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Gefährdungsbeurteilung. cc) Der Antragsteller hat gegen die Beteiligte zu 2) auch einen Anspruch auf Zahlung der Fahrtkosten zu dem Seminar in Höhe von 171,00 aus 40 Abs. 1, 37 Abs. 6 BetrVG, die der Höhe nach unstreitig sind. Der Zinsanspruch folgt aus 288 Abs. 1, 291 BGB. Die Beteiligte zu 2) hat sich mit der Bezahlung der Fahrtkosten in Verzug befunden.

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