LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung

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1 9 TaBV 8/08 4 BV 104/07 Arbeitsgericht Duisburg Verkündet am 02. September 2008 Brühl Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung 1. des Betriebsrats der I. D. Außenstelle E., vertr. d. d. Betriebsratsvorsitzenden O. R., G.-X.-Str. 18, E., - Antragsteller, Beteiligter zu 1. und Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. u.a., V. den M. 12, C., 2. der I. D. VVaG, vertreten durch den Vorstand, C. platz 1, D., - Beteiligter zu 2. und Beschwerdegegner - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. u.a., H. str. 22, C., hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Anhörung vom durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Heinlein als Vorsitzende sowie den ehrenamtlichen Richter Meder und den ehrenamtlichen Richter Kniese b e s c h l o s s e n : Der Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom BV 104/07 wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller eine nicht auf einzelne Betriebsratsmitglieder beschränkte Zugangsmöglichkeit zum Internet einzurichten

2 - 2 - Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird für beide Beteiligte zugelassen. G r ü n d e : I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Arbeitgeber (Beteiligter zu 2.) allen Mitgliedern des antragstellenden Betriebsrats den Zugang zum Internet zu ermöglichen und ihnen externe -Adressen einzurichten oder jedenfalls dem Betriebsrat einen Zugang zum Internet einzurichten hat. Der Arbeitgeber ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der Antragsteller der für die Außenstelle E. errichtete, aus 5 Mitgliedern bestehende Betriebsrat. In der Außenstelle E. sind ca. 54 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beschäftigt, die alle einschließlich der Betriebsratsmitglieder an einem PC-Arbeitsplatz arbeiten. Zur Nutzung des PCs am Arbeitsplatz müssen sie sich mit einem Passwort einloggen. Über das eingerichtete Intranet ist eine betriebs- und unternehmensinterne elektronische Kommunikation möglich. Ca % der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ist es auch gestattet, das Internet zu nutzen. Ca. 25 % der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen haben einen - 3 -

3 - 3 - sog. -Account, der zum Versenden und Empfangen externer s geeignet ist. Nach einer Betriebsvereinbarung und entsprechenden Richtlinien, zu deren Beachtung sich jeder PC-Nutzer schriftlich verpflichtet hat, ist die Nutzung eines fremden Passwortes verboten. Zu den Personen, die einen Internetzugang haben, gehört der Schadenaußenstellenleiter, Herr H.. Dieser nutzt das Internet, um sich über betriebsverfassungsrechtliche Themen zu informieren und auf Vorstellungen des Betriebsrats einzugehen. So hatte der Betriebsrat die Teilnahme von 2 Betriebsratsmitgliedern an einer Fortbildungsveranstaltung in Hamburg beschlossen. Herr H. stellt daraufhin mittels des Internets fest, dass eine inhaltsgleiche Fortbildungsveranstaltung zur selben Zeit in Düsseldorf angeboten wurde und schlug vor, dass die Betriebsratsmitglieder an dieser Veranstaltung teilnehmen. Auch der Vorsitzende des Betriebsrats und sein Stellvertreter haben jeweils einen Zugang zum Internet und einen -Account. Der Arbeitgeber räumt dem Betriebsrat auch die Möglichkeit ein, anstelle des Vorsitzenden und seines Vertreters zwei andere Mitglieder für die Einrichtung der Internetzugänge und -Accounts zu benennen. Mit Schreiben vom an den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hat der Verfahrensbevollmächtigte des Arbeitgebers die Auffassung vertreten, es sei für die Betriebsratsarbeit ausreichend, wenn der Betriebsrat über die durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellten elektronischen Kommunikationsmöglichkeiten verfüge. Auf die weiteren Einzelheiten des Schreibens wird Bezug genommen (Bl. 20 und 21 d. A.). Daraufhin hat der Betriebsrat das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Er hat die Auffassung vertreten, jedes seiner Mitglieder müsse sich im Internet über betriebsverfassungsrechtliche Fragen informieren und per nach - 4 -

4 - 4 - außen, etwa mit Referenten von Fortbildungsveranstaltungen, kommunizieren können. Er hat beantragt, 1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, allen ordentlichen Mitgliedern des Antragstellers unter Kostentragung den Zugang zum Internet zu ermöglichen, 2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, allen ordentlichen Mitgliedern des Antragstellers unter Kostentragung externe E- Mail-Adressen einzurichten, 3. der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, den Antragsteller dadurch, dass sie nicht allen ordentlichen Betriebsratsmitgliedern den Internetzugang ermöglicht, in seiner Arbeit als Betriebsrat zu behindern, 4. der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, den Antragsteller in seiner Arbeit als Betriebsrat dadurch zu behindern, dass sie nicht allen ordentlichen Betriebsratsmitgliedern externe -Adressen einrichtet, 5. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 3 und 4. der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld anzudrohen in Höhe von ,--, 6. die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller zwei nicht auf einzelne Betriebsratsmitglieder, und insoweit personenbezogen, beschränkte Zugangsmöglichkeiten zum Internet einzurichten. Der Arbeitgeber hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen

5 - 5 - Er hat vorgetragen, angesichts der unternehmensweiten Kommunikationsmöglichkeit über das Intranet sei es bereits zweifelhaft, ob überhaupt eine Erforderlichkeit für die gewährten Zugänge zum Internet gegeben sei. Sein Angebot an den Betriebsrat sei ein freiwilliges Angebot. Aus dem Vorbringen des Betriebsrats ergebe sich nicht, dass er ohne weitere Internetzugänge und externe E- Mail-Accounts seine gesetzlichen Aufgaben vernachlässigen müsse. Zu berücksichtigen sei auch, dass für die Einräumung weiterer Zugänge und externer -Accounts ein zusätzlicher finanzieller und administrativer Aufwand erforderlich sei. Denn es müssten entsprechende Personalkapazitäten bereit gehalten werden. Kosten verursachten auch die erforderlichen Lizenzen und Softwarepakete. Im Übrigen erhöhe jeder Zugang zum Internet die Gefahr, dass Viren etc. in das Netzwerk eindringen könnten. Das Arbeitsgericht Duisburg hat durch Beschluss vom , auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, die Anträge zurückgewiesen. Gegen den ihm am zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat mit einem am bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum mit einem am bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom BV 104/07 abzuändern und 1. die Antrags- und Beschwerdegegnerin zu verpflichten, allen ordentlichen Mitgliedern des Antragstellers und Beschwerdeführers unter Kostentragung den Zugang zum Internet zu ermöglichen; - 6 -

6 die Antrags- und Beschwerdegegnerin zu verpflichten, allen ordentlichen Mitgliedern des Antragstellers und Beschwerdeführers unter Kostentragung externe -Adressen einzurichten; 3. der Antrags- und Beschwerdegegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, den Antragsteller und Beschwerdeführer, dadurch dass sie nicht allen ordentlichen Betriebsratsmitgliedern den Internetzugang ermöglicht, in seiner Arbeit als Betriebsrat zu behindern; 4. der Antrags- und Beschwerdegegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, den Antragsteller und Beschwerdeführer in seiner Arbeit als Betriebsrat dadurch zu behindern, dass sie nicht allen ordentlichen Betriebsratsmitgliedern externe E- Mail-Adressen einrichtet; 5. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 3 und Nr. 4 der Antrags- und Beschwerdegegnerin ein Ordnungsgeld anzudrohen in Höhe von ,-- ; 6. hilfsweise die Antrags- und Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller und Beschwerdeführer eine nicht auf einzelne Betriebsratsmitglieder beschränkte Zugangsmöglichkeit zum Internet einzurichten. Der Arbeitgeber beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen

7 - 7 - II. Die Beschwerde ist zulässig ( 87 Abs. 1, 89 Abs. 1 und 2, 87 Abs. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO), und zu einem Teil begründet. Überwiegend ist sie allerdings unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Anträge zu zurückgewiesen. Der in der Berufungsinstanz auf eine Zugangsmöglichkeit des Betriebsrats zum Internet beschränkte Hilfsantrag hat jedoch Erfolg. 1. Die Anträge sind in vollem Umfang zulässig. Sie bedürfen allerdings der Auslegung. Mit den Anträgen zu 1. und 2. begehrt der Betriebsrat, dass allen seinen ordentlichen Mitgliedern an ihren PC- Arbeitsplätzen der Zugang zum Internet ermöglicht wird und ihnen externe E- Mail-Adressen eingerichtet werden. Da einerseits dem Vorsitzenden des Betriebsrats und seinem Stellvertreter bereits gestattet ist, an ihren PC- Arbeitsplätzen das Internet zu nutzen und am externen -Verkehr teilzunehmen und andererseits der Antrag auf die ordentlichen Mitglieder des Betriebsrats beschränkt ist, bedeutet dies konkret, dass dem Arbeitgeber aufgegeben werden soll, für 3 weitere Betriebsratsmitglieder an ihren PC- Arbeitsplätzen einen Internetzugang herzustellen und externe -Adressen einzurichten. Dagegen ist der Hilfsantrag dahingehend auszulegen, dass der Betriebsrat mit diesem Antrag den Zugang zum Internet für sich begehrt. Bei Zugrundelegung dieser Auslegung sind die Anträge hinreichend bestimmt ( 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO)

8 Die Anträge zu sind unbegründet. a) Nach 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung des Betriebsrats in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen. 40 Abs. 2 BetrVG begründet für den Sachaufwand und das Büropersonal zugunsten des Betriebsrats einen Anspruch auf Naturalleistung (BAG vom , AP Nr. 66 zu 40 BetrVG 1972). Während 37 BetrVG Rechte einzelner Betriebsratsmitglieder auf Freistellung von ihrer beruflichen Tätigkeit und Teilnahme an Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen begründet, handelt es sich bei dem in 40 Abs. 2 BetrVG geregelten Anspruch auf Bereitstellung von Sachmitteln einschließlich Informations- und Kommunikationstechnik um einen Anspruch des Betriebsrats. Dieser kann von dem Arbeitgeber nicht verlangen, dass er den 3 weiteren Mitgliedern des Betriebsrats einen Internetzugang über den von ihnen an ihrem Arbeitsplatz genutzten PC ermöglicht und ihnen dort externe -Adressen einrichtet. Nach der Rechtsprechung des BAG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falls anhand der konkreten Verhältnisse des Betriebs zu bestimmen, welche Sachmittel der Arbeitgeber dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen hat. Dabei hat der Arbeitgeber grundsätzlich ein Auswahlrecht. Ihm bleibt es allerdings nicht überlassen, die Art des Sachmittels für die Geschäftsführung des Betriebsrats zu bestimmen. Über dessen Erforderlichkeit entscheidet der Betriebsrat, der seine Geschäfte eigenständig und eigenverantwortlich führt (BAG vom , AP Nr. 78 zu 40 BetrVG 1972)

9 - 9 - Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dabei steht dem Betriebsrat im Rahmen der Interessenabwägung ein Beurteilungsspielraum zu. Das Gericht kann die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen (BAG vom , a. a. O.). Da 40 Abs. 2 BetrVG die Informations- und Kommunikationstechnik ausdrücklich in den Anspruch des Betriebsrats einschließt, gehört zu den zur Verfügung zu stellenden Sachmitteln grundsätzlich auch ein Anschluss an das Internet und die Ermöglichung externer -Kommunikation. Der Arbeitgeber hat jedoch ein Auswahlrecht bei den bereit zu stellenden Sachmitteln. Deshalb folgt aus einem Anspruch des Betriebsrats auf Ermöglichung eines Internetzugangs und externer -Kommunikation noch nicht ohne weiteres, dass der Arbeitgeber jedem einzelnen Betriebsratsmitglied an seinem PC-Arbeitsplatz einen Internetzugang und einen externen -Account einrichten muss. In Betracht kommt auch, dass er dem Betriebsrat stattdessen in dessen Räumen einen PC mit Internetanschluss und externer -Adresse zur Verfügung stellt. Es unterliegt der Entscheidung des Arbeitgebers, welche der beiden in Betracht kommenden Möglichkeiten er auswählt, es sei denn, es ist für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich, dass jedes einzelne Mitglied an seinem PC-Arbeitsplatz einen Internetzugang erhält und ihm eine externe -Adresse eingerichtet wird (vgl. zur Erforderlichkeit, jedem Betriebsratsmitglied die wichtigsten arbeitsrechtlichen Gesetzestexte zu überlassen BAG vom , AP Nr. 52 zu 40 BetrVG 1972). Im vorliegenden Streitfall hat der Betriebsrat nichts dazu vorgetragen, dass er unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitgebers und der Belegschaft für sich insgesamt 5 Internetanschlüsse und externe E

10 Mail-Accounts für erforderlich halten darf. Deshalb kann auch das Beschwerdegericht hiervon nicht ausgehen. b) Sind aber die Anträge zu 1. und 2. unbegründet, können auch die Anträge zu keinen Erfolg haben. Da der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, allen ordentlichen Betriebsratsmitgliedern den Internetzugang zu ermöglichen und ihnen externe -Adressen einzurichten, scheidet eine Behinderung der Arbeit des Betriebsrats schon aus diesem Grund aus. 3. Der Hilfsantrag ist begründet. a) Der Betriebsrat hat bei seiner Prüfung, ob eine bestimmte Informationsund Kommunikationstechnik zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlich und ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers andererseits, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen (BAG vom , NZA 2007, Seite 1117, 1119; BAG vom , NZA 2007, Seite 337, 338; BAG vom , AP Nr. 79 zu 40 BetrVG 1972). Da ihm bei der Prüfung der Erforderlichkeit ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, beschränkt sich die arbeitsgerichtliche Kontrolle darauf, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung seiner gesetzlichen Aufgaben dient und er bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen (BAG vom , und , a. a

11 O.). Der Auffassung des BAG in seiner Entscheidung vom (a. a. O.), ein Sachmittel sei erst dann erforderlich, wenn ohne seinen Einsatz die Wahrnehmung anderer Rechte und Pflichten des Betriebsrats vernachlässigt werden müsste, vermag die Beschwerdekammer nicht zu folgen. Weder der Wortlaut noch der Zweck des Gesetzes, zu gewährleisten, dass dem Betriebsrat die für eine ordnungsgemäße Erledigung seiner Aufgaben erforderliche Sachausstattung zur Verfügung steht, rechtfertigen eine derartige Einschränkung (ebenso Eisemann, ErfK, 8. Aufl., 40 BetrVG Rdn. 16 und BAG vom , a. a. O.). Danach kann der Betriebsrat einen Internetzugang zwar nicht allein deswegen verlangen, weil der Geschäftsstellenleiter und der Schadenaußenstellenleiter über einen Internetzugang verfügen. Der erforderliche Umfang eines Sachmittels bestimmt sich nicht ausschließlich nach dem Ausstattungsniveau des Arbeitgebers. Weder aus 40 Abs. 2 BetrVG noch aus dem Benachteiligungsverbot des 78 BetrVG oder aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit ( 2 BetrVG) folgt die Pflicht des Arbeitgebers, dem Betriebsrat dieselben Sachmittel zur Verfügung zu stellen, die er selbst benutzt. Lediglich soweit sich die Aufgaben von Arbeitgeber und Betriebsrat berühren, etwa bei der betrieblichen Mitwirkung und Mitbestimmung, kann der Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnik auf Arbeitgeberseite den erforderlichen Umfang der dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellenden Sachmittel beeinflussen (BAG vom , a. a. O.). In diesem Zusammenhang kann aber auch wiederum die Ausstattung des Arbeitgebers von Bedeutung sein. Benutzt dieser etwa bei Verhandlungen mit dem Betriebsrat über den Abschluss von Betriebsvereinbarungen selbst die Möglichkeit elektronischer Datenverarbeitung, so kann es geboten sein, dass der Betriebsrat ebenfalls über dieses Hilfsmittel verfügt (BAG vom , AP Nr. 57 zu 40 BetrVG 1972). Ist der Einsatz moderner Medien im Unternehmen des Arbeitgebers üblich, spricht auch dies dafür, dass sich der Betriebsrat bei seiner Entscheidung für ein be

12 stimmtes Sachmittel im Rahmen seines Beurteilungsspielraums gehalten hat (BAG vom , AP Nr. 82 zu 40 BetrVG 1972). Bei Beachtung des dem Betriebsrat zustehenden Beurteilungsspielraums ergibt sich damit, dass der Arbeitgeber diesem einen Internetzugang zur Verfügung zu stellen hat, da der Betriebsrat den Zugang zum Internet als Mittel zur Informationsbeschaffung angesichts der konkreten betrieblichen Verhältnisse für erforderlich halten darf. Über das Internet kann er sich nicht nur auf dem schnellsten Weg über die arbeits- und betriebsverfassungsrechtliche Entwicklung in Gesetzgebung und Rechtsprechung unterrichten, die von den Gesetzgebungsorganen und Gerichten im Internet dargestellt werden. Darüber hinaus kann er sich mit Hilfe der im Internet zur Verfügung stehenden Suchmaschinen zu einzelnen betrieblichen Problemstellungen umfassend informieren, ohne auf Zufallsfunde in Zeitschriften oder Zeitungen, veraltete Kommentierungen oder längere Zeit zurückliegende Gerichtsentscheidungen angewiesen zu sein (BAG vom , a. a. O.). Da auch der Schadenaußenstellenleiter das Internet nutzt, um sich über betriebsverfassungsrechtliche Fragestellungen zu informieren und auf Besprechungen mit dem Betriebsrat vorzubereiten, entspricht es einem berechtigten Interesse des Betriebsrats, dessen Argumente nachprüfen und sich von ihrer Richtigkeit überzeugen zu können. Dies kann, soweit sich der Schadenaußenstellenleiter auf Fundstellen im Internet bezieht, wie es hinsichtlich einer Schulungsveranstaltung unstreitig geschehen ist, sachgerechnet nur erfolgen, wenn auch der Betriebsrat das Internet nutzen kann. Ein Indiz für die Erforderlichkeit des Internetzugangs ist ferner, dass der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat in seinem Schreiben vom erklärt hat, er stelle dem Betriebsrat durch die gewährten zwei Internetanschlüsse Informations- und Kommunikationstechnik in ausreichendem Umfang zur Verfügung. In dem Schreiben hat er nur die Freischaltung zusätzlicher Anschlüsse als nicht erforderlich abgelehnt. Vor Einleitung des Beschlussverfahrens ist der

13 Arbeitgeber somit selbst noch davon ausgegangen, dass der Betriebsrat Anspruch auf einen Internetzugang hat, der allerdings durch die Internetzugänge für zwei Betriebsratsmitglieder erfüllt sei. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat mithin in seiner Auffassung bestärkt, dass ein Internetzugang zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dies durfte der Betriebsrat bei seiner Entscheidung, dass er eines Internetzugangs bedarf, berücksichtigen. b) Entgegen der Auffassung des Arbeitgebers hat der Arbeitgeber den Anspruch des Betriebsrats nicht erfüllt. Er hat durch die Ermöglichung von Internetzugängen für zwei Betriebsratsmitglieder den Anspruch vielmehr nur teilweise erfüllt (BAG vom ABR 73/98 Juris). Erfüllt wird der Anspruch nur, wenn alle Mitglieder des Betriebsrats die Möglichkeit haben, das Internet zu nutzen. c) Der Entscheidung des Betriebsrats stehen schließlich keine berechtigten betrieblichen Interessen des Arbeitgebers entgegen, insbesondere nicht dessen Interesse an der Begrenzung der Kostentragungspflicht. Jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber sich entscheidet, den Betriebsratsmitgliedern an ihrem PC- Arbeitsplatz den Zugang zum Internet einzuräumen, entstehen allenfalls geringfügige Mehrkosten. Die Personalkapazitäten für die Einrichtung von Internetzugängen und deren Pflege sind ohnehin vorhanden. Tatsachen, dass erheblich höhere Gebühren für Softwarelizenzen zu zahlen sind, sind nicht ersichtlich und vom Arbeitgeber auch nicht vorgetragen. Schließlich wird die Gefahr, dass schädliche Software in das Netzwerk eindringt, durch die Bereitstellung von Internetanschlüssen für alle Betriebsratsmitglieder nur geringfügig erhöht. Dieser Gefahr kann zudem dadurch begegnet werden, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat in dessen Räumen einen Internetanschluss zur Verfügung stellt

14 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde für beide Beteiligte beruht auf 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : Gegen diesen Beschluss kann von kann von dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber R E C H T S B E S C H W E R D E eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich beim eingelegt werden. Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz Erfurt Fax: Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

15 Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Heinlein Meder Kniese

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