LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung

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1 11 TaBV 33/03 2 BV 2/03 Arbeitsgericht Mönchengladbach Verkündet am 18. Mai 2006 gez.: Lindner Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung 1. des Betriebsrats der U. U. T.-C. GmbH & Co. KG, vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden N. T., H. N., - Antragsteller und Beschwerdegegner - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. X., I. N., 2. der U. U. T.-C. GmbH & Co. KG, vertreten durch die A. C. Verwaltungs- GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer C. F. T. u. a., H. N., - Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. E. I. u. a., C. E., hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts E. auf die mündliche Anhörung vom durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Vossen als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Schöps und den ehrenamtlichen Richter Selle b e s c h l o s s e n : Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts N. vom BV 2/03 - abgeändert und der Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G R Ü N D E : - 2 -

2 - 2 - I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, dem antragstellenden Betriebsrat (Beteiligter zu 1) eine vollzeitbeschäftigte Bürokraft zur Verfügung zu stellen und die dadurch anfallenden Kosten zu übernehmen. Die Arbeitgeberin betreibt ein Tiefdruckunternehmen. Im Januar 2003 waren in ihrem Betrieb in N. circa 1000 Arbeitnehmer beschäftigt. In der Folgezeit bis zum kündigte sie 130 dieser Arbeitsverhältnisse. Am waren noch circa 750 Arbeitnehmer dort tätig. Im Februar 2006 standen noch circa 640 Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin. Bis zur diesjährigen Betriebsratswahl war ein aus 15 Mitgliedern bestehender Betriebsrat gewählt. Hinsichtlich seiner Aktivitäten, wie sie sich dem Bundesarbeitsgericht zum Zeitpunkt seines Beschlusses vom ABR 14/04 - darstellten, wird ausdrücklich auf den vorgenannten Beschluss (unter A auf Seite 2) Bezug genommen. Der Betriebsrat verfügt im Betriebsratsbüro über zwei miteinander vernetzte PC-Arbeitsplätze, die von der Arbeitgeberin im Jahre 2001 eingerichtet wurden. Dem Betriebsrat steht bislang keine Bürokraft zur Verfügung. Die anfallenden Büroarbeiten wurden in der Vergangenheit von den Betriebsratsmitgliedern selbst erledigt. Im Betrieb der Arbeitgeberin verrichten Sacharbeiter/innen im Verwaltungsbereich, deren Arbeitsplätze mit PC ausgestattet sind, ihre Schreibund Ablagearbeiten ebenfalls selbst. Auch den Schichtführern, Abteilungsleitern und Prokuristen ist keine Sekretärin fest zugeordnet. Der Betriebsrat forderte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom auf, mit ihm über den Einsatz von Büropersonal für die Betriebsratsarbeit zu verhandeln. Mit Schreiben vom teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin mit, dass er in seiner Sitzung vom beschlossen habe, seine Forde

3 - 3 - rung auf Überlassung einer Bürokraft auf gerichtlichem Wege durchzusetzen und einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen. Nach einem weiteren Schriftwechsel lehnte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom die Überlassung einer Bürokraft ab. Daraufhin leitete der Betriebsrat mit der am beim Arbeitsgericht N. eingegangenen Antragsschrift das vorliegende Beschlussverfahren ein, mit dem er begehrt, die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm eine vollzeitbeschäftigte Bürokraft zu überlassen und die hierfür anfallenden Kosten zu übernehmen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom BV 2/03 - dem Antrag stattgegeben. Die hiergegen beim Landesarbeitsgericht E. eingelegte Beschwerde der Arbeitgeberin hat das Gericht durch Beschluss vom TaBV 33/03 - zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird ausdrücklich auf diesen Beschluss Bezug genommen. Durch Beschluss vom ABR 14/04 - hat das Bundesarbeitsgericht auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin den Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom aufgehoben und die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat das Bundesarbeitsgericht u. a. ausgeführt: Das Landesarbeitsgericht habe zwar zutreffend angenommen, dass dem Betriebsrat trotz der Ausstattung des Betriebsratsbüros mit Personalcomputern nach 40 Abs. 2 BetrVG grundsätzlich ein Anspruch auf Überlassung von Büropersonal zustehe. Aufgrund der bislang festgestellten Tatsachen habe der erkennende Senat jedoch nicht abschließend beurteilen können, ob der Betriebsrat im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung die Überlassung einer vollzeitbeschäftigten Bürokraft für erforderlich habe halten dürfen oder ob er eine Teilzeitkraft oder die stundenweise Tätigkeit einer Bürokraft für ausreichend habe halten müssen. Das Landesarbeitsgericht werde daher im Rahmen der neuen Anhörung der Beteiligten aufzuklären haben, welche beim Betriebsrat anfallenden Bürotätigkeiten einer Bürokraft übertragen werden sollten und welchen zeit

4 - 4 - lichen Umfang diese Tätigkeiten einnehmen würden. Außerdem sei vom Betriebsrat darzulegen, dass er es unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat, insbesondere des Umfangs der anfallenden Betriebsratstätigkeit, der technischen Ausstattung des Betriebsratsbüros, der Kenntnisse und Fähigkeiten seiner Mitglieder und der angespannten wirtschaftlichen Lage des Betriebs als sachgerecht habe ansehen dürfen, sämtliche Bürotätigkeiten von Büropersonal erledigen zu lassen und nicht zumindest einen Teil der Bürotätigkeiten, wie bisher, selbst durchzuführen. Das erkennende Gericht hat daraufhin dem Betriebsrat am unter Hinweis auf die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts unter B. III. 1. und 2. der Gründe des Beschlusses vom zwei Auflagen erteilt, hinsichtlich deren näheren Inhalts auf das Schreiben des Gerichts vom an die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats verwiesen wird. Auf diese Auflagen hat der Betriebsrat mit Schriftsatz vom Stellung genommen. Nachdem die Arbeitgeberin entsprechend der ihr ebenfalls unter dem erteilten Auflage mit Schriftsatz vom erwidert hatte, hat der Betriebsrat seinerseits hierauf noch einmal mit Schriftsatz vom repliziert. Die Arbeitgeberin beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts N. vom BV 2/03 - den Antrag zurückzuweisen. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen

5 - 5 - Wegen des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akte, insbesondere auf die vorerwähnten Schriftsätze des Betriebsrats vom und sowie auf den Schriftsatz der Arbeitgeberin vom , verwiesen. II. Die Beschwerde der Arbeitgeberin, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist nunmehr unter Berücksichtigung der Gründe des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluss vom ABR 14/04 - und dem Vorbringen beider Beteiligten im Anschluss an die ihnen erteilten Auflagen vom begründet. 1. Nach 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang diese Hilfsmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen sind, obliegt dem Betriebsrat. Dieser darf seine Entscheidung allerdings nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er bei seiner Entscheidung die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers andererseits, auch soweit sie auf eine Begrenzung seiner Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen (st. Rspr., zuletzt BAG ABR 14/04 - m. w. N.). Diese vom Bundesarbeitsgericht zum Sachmittelanspruch des Betriebsrats entwickelten Grundsätze gelten entsprechend für die Frage, ob und in welchem Umfang der Betriebsrat die Überlassung von Büropersonal verlangen kann (BAG ABR 14/04 - a. a. O.)

6 Die Entscheidung des Betriebsrats unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das geforderte Büropersonal im begehrten Umfang aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung gesetzlicher Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch den berechtigten Belangen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Die Entscheidung des Betriebsrats und die daran anknüpfende Verpflichtung des Arbeitgebers nach 40 Abs. 2 BetrVG ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrats zu beurteilen (BAG ABR 14/04 - a. a. O. im Anschluss an die Rechtsprechung zum Sachmittelanspruch). a) Ob der Betriebsrat die Überlassung einer vollzeitbeschäftigten Bürokraft für erforderlich halten darf, hängt vom Umfang der beim Betriebsrat anfallenden Büroarbeiten, die der Bürokraft übertragen werden sollen, ab. Der Betriebsrat hat deshalb darzulegen, welche bei ihm anfallenden Bürotätigkeiten einer Bürokraft übertragen werden sollen und welchen zeitlichen Aufwand diese Bürotätigkeiten erfordern (BAG ABR 14/04 - a. a. O.). b) Dem ist der Betriebsrat auch nach der ihm am erteilten Auflage nicht nachgekommen. aa) Dies gilt ohne Weiteres, wenn man als Beurteilungszeitpunkt für die Frage, ob der Betriebsrat die Überlassung einer vollzeitbeschäftigten Bürokraft für erforderlich halten darf, mit dem Bundesarbeitsgericht auf den Zeitpunkt seiner Beschlussfassung abstellt. Seinen Beschluss, die Überlassung einer vollzeitbeschäftigten Bürokraft zu verlangen, hat der Betriebsrat im vorliegenden Verfahren spätestens in seiner Sitzung am gefasst. Der Betriebsrat hat in seinen Stellungnahmen vom und vom seinen Bedarf an einer Bürokraft für das Jahr 2005 dargestellt. Auf die Situation im Zeitpunkt der Beschlussfassung am , insbesondere im Hinblick auf den zeitlichen - 7 -

7 - 7 - Umfang der von ihm früher, d. h. vor dem Beschluss des Bundesarbeitsgericht vom , dargestellten Tätigkeitsfelder für eine Bürokraft ist er nicht mehr eingegangen. bb) Aber auch wenn man es für die Darlegungen des Betriebsrats, welche bei ihm anfallenden Bürotätigkeiten einer Bürokraft übertragen werden sollen und welchen zeitlichen Aufwand diese Bürotätigkeiten erfordern, auf das Jahr 2005 abstellt, ist der Betriebsrat seiner Darlegungslast nicht nachgekommen. Er hat zwar seine Aktivitäten im vorigen Jahr in seinen Schriftsätzen vom und dargelegt und auch jeweils, wenn auch geschätzt, ihren zeitlichen Umfang angegeben. Daraus folgt aber keineswegs, wie anscheinend der Betriebsrat meint, dass damit automatisch auch vorgetragen ist, dass seine Akti vitäten gleichzeitlich Büroarbeiten darstellen bzw. erfordern. Besonders deutlich wird dies bei dem vom Betriebsrat in seinem Schriftsatz vom geschilderten Beispiel hinsichtlich seines zeitlichen Aufwandes im Zusammenhang mit der Versetzung des Mitarbeiters Q. Q.. Soweit er hier seinen zeitlichen Aufwand auf über zehn Stunden bemisst, mag dies angehen. Damit steht jedoch keineswegs fest, dass für Büroarbeiten, die in diesem Zusammenhang anfallen können - der Betriebsrat hätte hier konkret angeben müssen, um welche Büroarbeiten mit welchem zeitlichen Aufwand es sich gehandelt hat - gleichzeitig über zehn Stunden angefallen sind. cc) Soweit der Betriebsrat einzelne Büroarbeiten mit Zeitangaben aufgelistet hat (vgl. Aufstellung Tätigkeiten der Bürokraft mit Anlagen im Schriftsatz vom ), ist nicht ersichtlich, wie diese unterschiedlichen Zeitangaben ermittelt worden sind. Allein der Verweis darauf, dass es sich um Durchschnittswerte handelt, reicht nicht. Im Übrigen vermisst man, worauf die Arbeitgeberin, die das Vorbringen des Betriebsrats substantiiert bestritten hat, zu Recht hingewiesen hat, jeglichen Beweisantritt für den vom Betriebsrat in seinen beiden Schriftsätzen angegebenen zeitlichen Umfang seiner Aktivitäten bzw. der von ihm dargestellten Büroarbeiten im Jahre 2005 oder früher

8 - 8 - dd) Selbst wenn dies von der Antragstellung des Betriebsrats umfasst sein sollte, kann die Arbeitgeberin im Hinblick auf den nach wie vor unzureichenden Vortrag des Betriebsrats hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Büroarbeiten nicht einmal verpflichtet werden, diesem nach 40 Abs. 2 BetrVG eine teilzeitbeschäftigte Bürokraft zu überlassen. Denn deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann überhaupt nicht bestimmt werden. c) Aber selbst wenn man einmal zugunsten des Betriebsrats davon ausginge, er hätte konkret den zeitlichen Umfang der bei ihm anfallenden Büroarbeiten im Juli oder aber erst im Jahre dargelegt und hieraus wäre der Schluss möglich gewesen, diese würden eine vollzeitbeschäftigte Bürokraft auslasten, wäre er der weiteren, ihm am erteilten Auflage nicht nachgekommen. Nach dieser - im Anschluss an die vom Bundesarbeitsgericht unter B. III. 2 seiner Gründe im Beschluss vom ABR 14/04 - erteilten Auflage - hätte der Betriebsrat konkret darlegen müssen, dass er es unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat, insbesondere des Umfangs der anfallenden Betriebsratstätigkeit, der technischen Ausstattung des Betriebsratsbüros, der Kenntnisse und Fähigkeiten seiner Mitglieder und der angespannten wirtschaftlichen Lage des Betriebs als sachgerecht hätte ansehen dürfen, sämtliche Bürotätigkeiten von Büropersonal erledigen zu lassen und nicht zumindest einen Teil der Bürotätigkeiten, wie bisher, selbst durchzuführen. Dem ist aber der Betriebsrat weder in seinem Schriftsatz vom noch in demjenigen vom konkret, differenziert nach den jeweiligen Bürotätigkeiten, nachgekommen. Selbst wenn man zu Gunsten des Betriebsrats gegenteiliger Meinung wäre, würde es auch hier wieder an jeglichem Beweisantritt fehlen. III

9 - 9 - Da der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt noch die Voraussetzungen einer Divergenzrechtsbeschwerde ersichtlich sind, bestand für die Zulassung der Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht zugunsten des Betriebsrats kein gesetzlicher Grund (vgl. 72 Abs. 2 Nr. 1 u. Nr. 2 ArbGG i. V. m. 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 92 a ArbGG verwiesen. gez.: Dr. Vossen gez.: Schöps gez.: Selle

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