Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS"

Transkript

1 5 BV 22/09 (ArbG Kempten) Verkündet am: Kübler Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren 1. Betriebsrat der Firma R. GmbH mit den Beteiligten Verfahrensbevollmächtigte: - Antragsteller und Beteiligter zu 1 und Beschwerdeführer - 2. Firma R. GmbH Verfahrensbevollmächtigte: - Beteiligte zu 2 -

2 - 2 - hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Anhörung vom 25. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenfelder und die ehrenamtlichen Richter Kahlich und Lubrich für Recht erkannt: 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kempten vom BV 22/09 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Auslegung einer Betriebsvereinbarung über leistungsabhängiges Entgelt. Die Beteiligte zu 2 ist kraft Verbandsmitgliedschaft an den Entgeltrahmentarifvertrag für die Bayerische Metall- und Elektroindustrie vom (ERA-TV) gebunden. 6 ERA-TV regelt die Zahlung eines leistungsabhängigen Entgelts. Um dieses Entgelt zu ermitteln, sieht 7 ERA-TV ein Verfahren zur Leistungsbeurteilung vor. Dort ist - unter anderem - geregelt: 7 Leistungsbeurteilung Bei Neueingestellten bzw. aus dem Berufsausbildungsverhältnis Übernommenen erfolgt die Leistungsbeurteilung spätestens zum Ablauf des 3. Monats der Einstel-

3 - 3 - lung bzw. der Übernahme. Diese Frist kann in den Entgeltgruppen 6 bis 12 durch freiwillige Betriebsvereinbarung bis zum Ablauf des 6. Monats verlängert werden. 9. Bei Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit und entsprechender Höhergruppierung erfolgt eine neue Leistungsbeurteilung analog Ziff. 2. Bis zur Neufestsetzung der Leistungszulage ist der bisherige Geldbetrag weiter zu gewähren. Zur Ausfüllung dieser Tarifregelung schlossen die Beteiligten am eine Betriebsvereinbarung Leistungsabhängiges Entgelt. Dort ist in 3 Ziffer 5 geregelt: Bei Neueingestellten bzw. aus dem Berufsausbildungsverhältnis Übernommenen erfolgt die Leistungsbeurteilung grundsätzlich zum Ablauf des 3. Monats der Einstellung bzw. Übernahme. In den Entgeltgruppen 6 bis 12 erfolgt die Leistungsbeurteilung abweichend von Satz 1 zum Ablauf des 6. Monats der Einstellung bzw. Übernahme. Der antragstellende Betriebsrat ist der Auffassung, 3 Ziffer 5 der Betriebsvereinbarung vom sei auch im Falle der Höhergruppierung anzuwenden; dies ergebe sich aus 7 Ziffer 9 ERA-TV. Die Festlegung des Zeitpunkts der Leistungsbeurteilung in der Betriebsvereinbarung vom halte sich an die Vorgaben der tarifvertraglichen Öffnungsklausel in 7 Ziffer 2 ERA-TV, weil der Beurteilungszeitpunkt innerhalb der - zulässigerweise verlängerten - Frist liege, auch wenn es sich um den spätestmöglichen Zeitpunkt innerhalb dieser Frist handele. Dies gelte auch für den Fall der Höhergruppierung, weil sich 7 Ziffer 9 ERA-TV auf Ziffer 2 beziehe. Die Folge hiervon sei, dass die Arbeitgeberin im Falle von Höhergruppierungen verpflichtet sei, die bisherige Leistungszulage für den Zeitraum von sechs Monaten bis zur neuen Leistungsbeurteilung weiterzuzahlen. Demgegenüber ist die Beteiligte zu 2 der Auffassung, die Betriebsvereinbarung vom sei im Sinne des ERA-TV auszulegen, der nur die Verlängerung des Beurtei-

4 - 4 - lungszeitraums, nicht jedoch die Festlegung eines Beurteilungszeitpunkts zulasse. Sie sei daher berechtigt, bei Höhergruppierungen die Leistungsbeurteilung früher als vor Ablauf des sechsten Monats nach der Höhergruppierung vorzunehmen. Das Arbeitsgericht Kempten hat mit Beschluss vom BV 22/09 -, auf den hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten, der im ersten Rechtszug gestellten Anträge sowie der rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts verwiesen wird, dem Begehren des Antragstellers, der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, in den Entgeltgruppen 6 bis 12 die Leistungsbeurteilung früher als sechs Monate nach einer Höhergruppierung vorzunehmen, und festzustellen, dass im Falle von Höhergruppierungen die bisherige Leistungszulage für den Zeitraum von sechs Monaten bis zur neuen Leistungsbeurteilung gemäß der Betriebsvereinbarung vom abzurechnen ist, nicht stattgegeben und demzufolge die entsprechenden Anträge vollumfänglich zurückgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Regelungsbefugnis der Betriebsparteien bestünde nur in den tariflich vorgegebenen Grenzen. 7 Ziffer 2 ERA-TV regele, dass die Leistungsbeurteilung spätestens zum Ablauf des dritten Monats nach der Einstellung bzw. Übernahme zu erfolgen habe. Daraus ergebe sich im Umkehrschluss, dass die Leistungsbeurteilung auch früher erfolgen könne. Die Tarifregelung sehe somit keinen bestimmten Beurteilungszeitpunkt, sondern einen Beurteilungszeitraum vor. Die tarifliche Öffnungsklausel des 7 Ziffer 2 Satz 2 ERA-TV knüpfe an die Regelung des 7 Ziffer 2 Satz 1 ERA-TV an und erlaube lediglich die Verlängerung eines Beurteilungszeitraums. Sie enthalte jedoch keine Befugnis dahin, einen bestimmten Beurteilungszeitpunkt festzulegen. Der Wortlaut der Regelung sei insoweit eindeutig und keiner Auslegung zugänglich. Mit der Festlegung eines Beurteilungszeitpunkts hätten die Betriebsparteien den Regelungsspielraum der tariflichen Öffnungsklausel überschritten. Dies verstoße gegen 7 Ziffer 2 ERA-TV mit der Folge, dass - bei der hier vorliegenden freiwilligen Vereinbarung auf betrieblicher Ebene - der Tarifvorbehalt des 77 Abs. 3 BetrVG zu beachten sei. Nachdem 3 Ziffer 5 der Betriebsvereinbarung vom die Tariföffnungsklausel überschreite, sei diese Bestimmung wegen Missachtung der Regelungssperre des 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam. Es könne somit dahingestellt bleiben, ob diese Regelung entgegen ihrem Wortlaut auch die Fälle der Höhergruppierung umfasse.

5 - 5 - Der Antragsteller hat gegen den ihm am zugestellten Beschluss vom mit einem am beim Beschwerdegericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit einem am eingegangenen Schriftsatz begründet. Er bringt vor, das Arbeitsgericht habe zwar zutreffend festgestellt, dass in der Betriebsvereinbarung ein fester Beurteilungszeitpunkt vereinbart worden sei. Auch sei der Ausgangspunkt richtig, dass die Öffnungsklausel in 7 Ziffer 2 Satz 2 ERA-TV an die Regelung des Satzes 1 anknüpfe und es ermögliche, durch freiwillige Betriebsvereinbarung die Frist zur Leistungsbeurteilung von drei auf sechs Monate zu erhöhen. Der Schluss jedoch, die abgeschlossene Betriebsvereinbarung sei nicht mehr von der tarifvertraglichen Öffnungsklausel gedeckt, sei unrichtig, weil die Festlegung eines Beurteilungszeitpunkts zum Ablauf des sechsten Monats eine Beurteilung innerhalb dieses als Höchstdauer vorgegebenen Zeitraums bewirke. Die vom Tarifvertrag gezogenen Grenzen würden dadurch nicht überschritten. Die Verweisung in 7 Ziffer 9 ERA-TV auf Ziffer 2 bedeute, dass eine Fristveränderung - wie hier - auch für die Fristen bei der Leistungsbeurteilung nach Höhergruppierung gelte. Der Antragsteller meint, die Regelung in der Betriebsvereinbarung sei auch sachgerecht, weil ein Arbeitnehmer gemäß Tarifvertrag bis zu sechs Monaten beobachtet werden müsse, um eine angemessene Beurteilung seiner Leistung zu ermöglichen. Bei den hier in Frage stehenden Fällen einer Höhergruppierung in den Entgeltgruppen 6 bis 12 verstoße der Arbeitgeber sowohl gegen die tarifvertraglichen als auch die betriebsverfassungsrechtlichen Vorgaben, wenn er ohne beobachtende Feststellung der Bezugsleistung eine Ad-hoc-Beurteilung vornehme, die im Falle der Beteiligten zu 2 stets die Folge habe, dass sich das Leistungsentgelt verringere und der betroffene Arbeitnehmer trotz höherem Grundentgelt stets ein geringeres Gesamtentgelt erhalte. Dies bedeute, dass die Beteiligte zu 2 für neueingestellte Mitarbeiter bis zum Ablauf des dritten bzw. sechsten Monats (je nach Entgeltgruppe) noch gar keine Leistungszulage zu zahlen brauche. Andererseits bedeute es, dass bei einer Höhergruppierung so lange der

6 - 6 - bisherige Leistungszulagenbetrag erhalten bleibe, bis die beobachtende Neubeurteilung - hier nach sechs Monaten - abgeschlossen sei. Der Antragsteller beantragt deshalb: 1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Kempten vom BV 22/09 - wird abgeändert. 2. Der Beschwerdegegnerin zu 2 wird aufgegeben, es zu unterlassen, Leistungsbeurteilungen früher als sechs Monate nach einer Höhergruppierung vorzunehmen. 3. Die Beschwerdegegnerin zu 2 wird verpflichtet, im Falle von Höhergruppierungen die bisherige Leistungszulage für den Zeitraum von sechs Monaten bis zur neuen Leistungsbeurteilung gemäß der Betriebsvereinbarung vom zum leistungsabhängigen Entgelt abzurechnen. Die Beteiligte zu 2 beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie bleibt dabei, die tarifliche Regelung in 7 Ziffer 2 ERA-TV enthalte eine Öffnungsklausel, die es nur erlaube, den Beurteilungszeitraum zu verlängern, nicht aber, einen bestimmten Beurteilungszeitpunkt festzulegen. Dies folge aus der Verwendung des Wortes spätestens in 7 Ziffer 2 Satz 1 ERA-TV, auf den 7 Ziffer 2 Satz 2 Bezug nehme. Nach dem Wortlaut der streitgegenständlichen Betriebsvereinbarung habe die Beurteilung jedoch zum Ablauf des jeweiligen Monats, also zu einem festen Zeitpunkt, zu erfolgen. Unzutreffend sei, dass der Arbeitnehmer gemäß Tarifvertrag bis zu sechs Monate beobachtet werden müsse, um die Bezugsleistung zu ermitteln und eine angemessene Beurteilung seiner Leistung zu ermöglichen. Damit sei die Betriebsvereinbarung vom im Sinne der tarifvertraglichen Regelung auszulegen, so dass eine Beurteilung im Beurteilungszeitraum, also bis zum Ende des dritten bzw. sechsten Monats erfolgen könne; andernfalls komme man zu dem Ergebnis, dass die Betriebsvereinbarung gegen 77 Abs. 3 BetrVG verstoße.

7 - 7 - Hinsichtlich des sonstigen Vorbringens der Beteiligten im zweiten Rechtszug wird auf die Schriftsätze des Antragstellers vom und der Beteiligten zu 2 vom sowie auf die Sitzungsniederschrift vom verwiesen. II. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht folgt dem Arbeitsgericht sowohl im Ergebnis als auch in allen Punkten der Begründung, die deshalb hier lediglich in der gebotenen Kürze nochmals ausgeführt und vertieft werden soll: 1. Dem Arbeitsgericht ist darin beizupflichten, dass 5 Ziffer 3 der Betriebsvereinbarung vom , weil dort Beurteilungszeitpunkte und nicht Beurteilungszeiträume festgelegt bzw. verlängert sind, die von 7 Ziffer 2 und Ziffer 9 ERA-TV gezogenen Grenzen des Regelungspielraums der Betriebsparteien überschritten sind. Wegen dieser Missachtung der tarifvertraglichen Öffnungsklausel verstößt 3 Ziffer 5 der Betriebsvereinbarung gegen den Tarifvorbehalt gemäß 77 Abs. 3 BetrVG und ist somit nichtig. Daraus resultiert, dass sämtliche vom Betriebsrat im vorliegenden Falle verfolgten Begehren unbegründet erscheinen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers entspricht die genannte betriebliche Regelung nicht der Tariföffnungsklausel im Hinblick darauf, dass die von den Betriebsparteien festgelegten Beurteilungszeitpunkte noch innerhalb der in der Tarifregelung genannten Beurteilungszeiträume liegen. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die in Frage stehende Tarifvertragsbestimmung dahin ausgelegt (zur Auslegung von Tarifverträgen grundlegend z. B. BAG AZR 180/00), dass der Wortlaut von 9 Ziffer 2 ERA-TV eindeutig für eine Regelungskompetenz der Betriebsparteien nur in Bezug auf die Erstreckung einer Beurteilungsfrist und nicht hinsichtlich der Festlegung eines Beurteilungszeitpunktes spricht. Es ist nicht davon

8 - 8 - auszugehen, dass insoweit lediglich ein Redaktionsversehen der Tarifvertragsparteien vorliegt, weil der Unterschied zwischen der Festlegung eines Beurteilungszeitpunkts einerseits und der Festlegung eines Beurteilungszeitraums andererseits, wie er sich anschaulich aus dem Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren ergibt, ganz erheblich ist. Dieser Unterschied kann sich ganz erheblich auf den Anspruch des einzelnen Arbeitnehmers auf die Leistungszulage auswirken - und er hat sich nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen des Antragstellers auch im Betrieb der Beteiligten zu 2 konkret ausgewirkt. Es ist schlechterdings unvorstellbar, dass den Tarifvertragsparteien dieser Unterschied und seine Folgen nicht geläufig waren. Dafür, dass die tarifvertragliche Öffnungsklausel den Betriebsparteien lediglich die Verlängerung eines Zeitraums und nicht die Festlegung eines Zeitpunkts erlaubt, spricht zum einen die Verwendung des Adverbs spätestens. Diese Wortwahl kann nur bedeuten, dass die Handlung - hier die Leistungsbeurteilung - innerhalb einer Frist vorgenommen werden kann. Sonst hätte es heißen müssen: die Leistungsbeurteilung (erfolgt) zum Ablauf. Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass in 7 Ziffer 2 Satz 2, der sich auf Satz 1 bezieht, klar von einer Frist und nicht etwa von einem Termin oder einem Zeitpunkt die Rede ist. Schließlich wird dieses Ergebnis zusätzlich dadurch untermauert, dass in 7 Ziffer 2 Satz 2 das Wort verlängert verwendet wird. Diese Wortwahl deutet ebenfalls zwingend auf eine Frist hin. Denn nur eine solche kann verlängert werden. Ein Termin oder ein Zeitpunkt wird nicht verlängert, sondern verschoben, hinausgeschoben oder verlegt. Eine andere Auslegung der Tarifregelung erscheint, wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, ausgeschlossen. Die von den Tarifvertragsparteien getroffene Regelung mag den Betriebsparteien unzweckmäßig erscheinen, weil sie dem Arbeitgeber gegebenenfalls eine Beurteilung der Leistungen eines Arbeitnehmers nach einem für nicht ausreichend gehaltenen Zeitraum ermöglicht. Gleichwohl verbietet es die Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG), in einer im Rahmen der Tariföffnungsklausel geschlossenen Betriebsvereinbarung

9 - 9 - die Grundentscheidung der Tarifparteien zu korrigieren bzw. - aus ihrer Sicht - zu verbessern. 2. Somit kann dahinstehen, ob 3 Ziffer 5 der Betriebsvereinbarung vom überhaupt eine Regelung betreffend die Leistungsbeurteilung nach Höhergruppierung enthält, ob die Betriebsparteien also überhaupt von der Ermächtigung zur Schaffung einer betrieblichen Regelung durch die Tariföffnungsklausel des 7 Ziffer 9 ERA-TV Gebrauch gemacht haben. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass dies hier mehr als zweifelhaft ist, weil sich die Verlängerungsregelung in der Betriebsvereinbarung betreffend die Beurteilung nach Neueinstellungen und Übernahmen von Auszubildenden nicht automatisch über 7 Ziffer 9 ERA-TV auf den Fall der Höhergruppierung erstreckt. 7 Ziffer 9 ERA-TV bezieht sich zwar auf 7 Ziffer 2 dieses Tarifvertrags unter Einschluss der Öffnungsklausel und erstreckt diese Klausel demnach auch auf den Fall der Leistungsbeurteilung nach Höhergruppierung. Damit wird jedoch nur die Möglichkeit für die Betriebsparteien eröffnet, (auch) insoweit eine freiwillige Betriebsvereinbarung zu treffen. Ob diese Möglichkeit genutzt wird, hängt jedoch von der getroffenen betrieblichen Regelung ab. Diese erwähnt hier den Fall der Beurteilung nach Höhergruppierung nicht. Die Rechtsbeschwerde wird für den Antragsteller zugelassen. Näheres hierzu ist der nachfolgenden Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann der Antragsteller Rechtsbeschwerde einlegen. Für die Beteiligte zu 2 ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.

10 Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt und innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründet werden. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Die Rechtsbeschwerde muss beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz Erfurt Postanschrift: Bundesarbeitsgericht Erfurt Telefax-Nummer: eingelegt und begründet werden. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Es genügt auch die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten der Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von Zusammenschlüssen solcher Verbände - für ihre Mitglieder - oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder oder von juristischen Personen, deren Anteile sämtlich in wirtschaftlichem Eigentum einer der im vorgenannten Absatz bezeichneten Organisationen stehen,

11 wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt - und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In jedem Fall muss der Bevollmächtigte die Befähigung zum Richteramt haben. Zur Möglichkeit der Rechtsbeschwerdeeinlegung mittels elektronischen Dokuments wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom (BGBl. I, 519 ff.) hingewiesen. Einzelheiten hierzu unter Dr. Rosenfelder Kahlich Lubrich Hinweis der Geschäftsstelle: Das Bundesarbeitsgericht bittet, alle Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung einzureichen.

BESCHLUSS: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 5 Ta 53/12 2 Ca 2058/11 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 25.03.2013

BESCHLUSS: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 5 Ta 53/12 2 Ca 2058/11 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 25.03.2013 LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 5 Ta 53/12 2 Ca 2058/11 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 25.03.2013 Rechtsvorschriften: 121 Abs. 3 ZPO; 48 Abs. 1 RVG Leitsatz: Die Vergütung eines beigeordneten Rechtsanwalts

Mehr

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht LArbG Nürnberg, Beschluss v. 29.02.2016 7 Ta 17/16 Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht Normenketten: ZPO 707 II, 767, 769 ArbGG 62 I Leitsätze: 1.

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS 4 TaBV 11/12 5 BV 17/11 Arbeitsgericht Wesel Verkündet am 07. März 2012 gez.: Fägenstädt Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

BESCHLUSS LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES. In dem Beschlussverfahren. mit den Beteiligten. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin

BESCHLUSS LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES. In dem Beschlussverfahren. mit den Beteiligten. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin 2 TaBV 5/04 8 BV 8/03 N (Augsburg) Verkündet am: 22. Juli 2004 Kliesch, RS z.a. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren

Mehr

ARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren. unter Beteiligung

ARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren. unter Beteiligung 12 BV 66/13 Verkündet am 19.8.2013 I. Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung 1.

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 4 Ca 761/09 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Verkündet am: 23.05.2011 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit M H - Kläger

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 313/14 (5) Chemnitz, 15.04.2015 4 Ca 362/14 ArbG Zwickau B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 313/14 (5) Chemnitz, 15.04.2015 4 Ca 362/14 ArbG Zwickau B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 15.04.2015 4 Ca 362/14 ArbG Zwickau B E S C H L U S

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 12 BV 264/10 (ArbG München) Verkündet am: 07.12.2011 Heger Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1.

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 7 TaBV 22/11 Chemnitz, 15.05.2012 3 BV 7/11 ArbG Leipzig. Im Namen des Volkes B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 7 TaBV 22/11 Chemnitz, 15.05.2012 3 BV 7/11 ArbG Leipzig. Im Namen des Volkes B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 15.05.2012 3 BV 7/11 ArbG Leipzig Im Namen des Volkes

Mehr

Rechtsvorschriften: 2a Abs. 1 Nr. 1 und 3a, 48 Abs. 1, 78, 80 Abs. 3 ArbGG, 96 SGB IX, 17a Abs. 4 GVG

Rechtsvorschriften: 2a Abs. 1 Nr. 1 und 3a, 48 Abs. 1, 78, 80 Abs. 3 ArbGG, 96 SGB IX, 17a Abs. 4 GVG LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 132/15 4 BV 9/14 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Datum: 10.11.2015 Rechtsvorschriften: 2a Abs. 1 Nr. 1 und 3a, 48 Abs. 1, 78, 80 Abs. 3 ArbGG, 96 SGB IX, 17a

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten. Verfahrensbevollmächtigte: g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten. Verfahrensbevollmächtigte: g e g e n 5 TaBV 14/07 3 BV 4/06 H (Bayreuth) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. A - Antragstellerin und Beschwerdegegnerin - Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma

Mehr

Urteil. Im Namen des Volkes. - Kläger/Berufungskläger/Restitutionskläger -

Urteil. Im Namen des Volkes. - Kläger/Berufungskläger/Restitutionskläger - Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Aktenzeichen: 4 Sa 303/04 1 Ca 333/01 ArbG Flensburg (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 16. Dezember 2004 Gez. Selmer als Urkundsbeamt. d. Geschäftsstelle

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS 6 TaBV 19/01 10 BV 169/00 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In Sachen..../.... wegen Sonstiges Die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat unter Mitwirkung

Mehr

BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit ...

BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 15.02.2006 9 Ca 9174/05 ArbG Bautzen AK Görlitz BESCHLUSS In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht 3. Kammer durch den Vizepräsidenten des

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 1286/05 ArbG Zwickau Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten

Mehr

Landesarbeitsgericht München URTEIL

Landesarbeitsgericht München URTEIL 24 Ca 1356/12 (ArbG München -Kammer Ingolstadt -) Verkündet am: 25.09.2013 Gapp Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße,

Mehr

Quelle: Normen: Verfahrensgang vorgehend ArbG München, 15. Mai 2009, Az: 27 Ca 17140/08, Urteil

Quelle: Normen: Verfahrensgang vorgehend ArbG München, 15. Mai 2009, Az: 27 Ca 17140/08, Urteil Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Langtext Gericht: Landesarbeitsgericht München 3. Kammer Entscheidungsdatum: 27.11.2009 Aktenzeichen: 3 Sa 652/09 Dokumenttyp: Urteil Quelle: Normen: 14 Abs 1

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 10 Ca 9/09 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 17.12.2010 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit R H - Kläger und Berufungsbeklagter

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung 7 Ta 207/06 11 Ca 5519/06 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte und Beschwerdegegnerin

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 216/11 (2) Chemnitz, 27.09.2011 9 BV 18/11 ArbG Chemnitz B E S C H L U S S. In dem Beschwerdeverfahren

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 216/11 (2) Chemnitz, 27.09.2011 9 BV 18/11 ArbG Chemnitz B E S C H L U S S. In dem Beschwerdeverfahren Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 27.09.2011 9 BV 18/11 ArbG Chemnitz B E S C H L U S

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 29 BV 1/11 (ArbG München) Verkündet am: 02.02.2012 Kübler Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren 1. Betriebsrat der L. AG

Mehr

Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland

Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.3.1996 VerwG.EKD 0124/10-95 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 14.03.1996 Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen

Mehr

I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit ...

I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 5 Ca 1236/13 ArbG Chemnitz Verkündet am 10. Juli 2014 I m N a

Mehr

I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit

I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 7 Ca 255/11 ArbG Leipzig Verkündet am 23. Februar 2012 I m N a

Mehr

BAG v. 26.02.1992-7 ABR 37/91. Betriebsratswahl - Bestellung eines Wahlvorstandes. Leitsätze

BAG v. 26.02.1992-7 ABR 37/91. Betriebsratswahl - Bestellung eines Wahlvorstandes. Leitsätze BAG v. 26.02.1992-7 ABR 37/91 Betriebsratswahl - Bestellung eines Wahlvorstandes Leitsätze»1. Die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes für die erstmalige Wahl eines Betriebsrats nach 17 Abs. 3

Mehr

Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Anwaltskosten.

Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Anwaltskosten. Erstattung von Rechtsanwaltsberatungskosten BetrVG 40 Abs. 1 Ein Rechtsanwalt, der vom Betriebsrat zur Beratung hinzugezogen wird, wird als Sachverständiger im Sinne des 80 Abs. 3 BetrVG tätig. Die hierbei

Mehr

Der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, an einem vom Arbeitgeber angeordneten Personalgespräch teilzunehmen.

Der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, an einem vom Arbeitgeber angeordneten Personalgespräch teilzunehmen. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Sa 592/14 10 Ca 2110/13 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 01.09.2015 Rechtsvorschriften: 1 KSchG, 106 GewO Leitsatz: Der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer ist grundsätzlich

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit 6 Ta 2/04 10 Ca 1647/03 S (Würzburg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigter und Beschwerdegegner:... g e g e n Firma B... -... - Prozessbevollmächtigte:...

Mehr

3 TaBV 7/08 Chemnitz, 30.04.2008 3 BV 114/07 ArbG Leipzig BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren

3 TaBV 7/08 Chemnitz, 30.04.2008 3 BV 114/07 ArbG Leipzig BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 30.04.2008 3 BV 114/07 ArbG Leipzig BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren betreffend Besetzung einer Einigungsstelle mit den Beteiligten: hat die 3. Kammer des

Mehr

Recherchieren unter juris Das Rechtsportal. Langtext. Quelle: Gericht: BAG 7. Senat Entscheidungsdatum: 18.03.2015

Recherchieren unter juris Das Rechtsportal. Langtext. Quelle: Gericht: BAG 7. Senat Entscheidungsdatum: 18.03.2015 Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Langtext Quelle: Gericht: BAG 7. Senat Entscheidungsdatum: 18.03.2015 Aktenzeichen: 7 ABR 4/13 Dokumenttyp: Beschluss Normen: 40 Abs 1 BetrVG, 398 BGB, 99 ArbGG,

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ

LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ Aktenzeichen: 8 Sa 51/13 4 Ca 1638/12 ArbG Mainz Verkündet am: 24.07.2013 Dünkler, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Mehr

Landgericht Gießen Beschluss

Landgericht Gießen Beschluss 2 StVK -Vollz.- 1509,1510105 Landgericht Gießen Beschluss In der Strafvollzugssache des Strafgefangenen z. Zt. in Strafhaft in der JVA Butzbach, - Antragsteller - gegen die JVA Butzbach. vertreten durch

Mehr

Landesarbeitsgericht München URTEIL

Landesarbeitsgericht München URTEIL 4 Ca 1262/10 (ArbG Passau) Verkündet am: 04.10.2012 Öschay Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit Firma C. C-Straße, A-Stadt - Klägerin

Mehr

Titel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen

Titel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen LArbG Nürnberg, Urteil v. 23.05.2011 7 Sa 757/10 Titel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen Normenketten: 10 TV-Ärzte/VKA, 11 TV-Ärzte/VKA, 9 TV-Ärzte/VKA 11

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 3 BV 50/07 S (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Schweinfurt -) Verkündet am: 06.05.2009 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren Betriebsrat der Firma A Sch

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 5 Ca 2318/06 ArbG Dresden Verkündet am 30. Mai 2008 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 2 durch den Vorsitzenden

Mehr

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN Vf. 120-IV-07 (HS) Vf. 121-IV-07 (e.a.) DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer

Mehr

E W A L D & P a r t n e r

E W A L D & P a r t n e r BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 15.3.2011, 1 AZR 808/09 Auslegung eines Sozialplans Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2009-20 Sa

Mehr

Rechtsvorschriften: 87 Abs. 1 Nr. 1, 7 BetrVG; 84 Abs. 2 SGB IX

Rechtsvorschriften: 87 Abs. 1 Nr. 1, 7 BetrVG; 84 Abs. 2 SGB IX LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 TaBV 6/12 6 BV 32/11 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Datum: 16.01.2013 Rechtsvorschriften: 87 Abs. 1 Nr. 1, 7 BetrVG; 84 Abs. 2 SGB IX Leitsatz: Für die

Mehr

Gleitzeit Mitbestimmung bei angeordneter Arbeitszeit außerhalb der Kernzeit

Gleitzeit Mitbestimmung bei angeordneter Arbeitszeit außerhalb der Kernzeit Gleitzeit Mitbestimmung bei angeordneter Arbeitszeit außerhalb der Kernzeit Der Arbeitgeber verletzt eine Betriebsvereinbarung, durch die, ohne Ausnahmen zu regeln, die gleitende Arbeitszeit eingeführt

Mehr

Die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht G i c k ohne mündliche Verhandlung

Die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht G i c k ohne mündliche Verhandlung 4 Ta 80/02 3 Ca 783/01 C (Bamberg) In dem Rechtsstreit K... - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:... Beschwerdeführer: RAe Dr. H... g e g e n Firma E... - Beklagte - wegen Kündigung Die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts

Mehr

Schlagworte: Betriebsbedingte Kündigung, Kündigungsfrist, Insolvenz, Kündigungsrecht, Elternzeit, Betriebsstilllegung

Schlagworte: Betriebsbedingte Kündigung, Kündigungsfrist, Insolvenz, Kündigungsrecht, Elternzeit, Betriebsstilllegung LArbG Nürnberg, Urteil v. 11.01.2012 4 Sa 627/11 Titel: Kündigungsrecht; Insolvenz; Elternzeit Normenketten: KSchG 1 InsO 113 113 Satz 2 InsO 113 InsO 1 Abs. 2 KSchG KSchG 1 Leitsatz: 1. Im Falle einer

Mehr

KGH.EKD I-0124/H24-03

KGH.EKD I-0124/H24-03 Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 5.8.2004 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 05.08.2004 Aktenzeichen: Rechtsgrundlagen: Vorinstanzen: Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung 2 Ta 109/05 2 Ca 8116/04 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n Firma B... - Beklagte - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Seite 1. LAG Baden-Württemberg - 27.09.2010-4 TaBV 2/10 - Beschluss Volltext-ID: 4K1571017

Seite 1. LAG Baden-Württemberg - 27.09.2010-4 TaBV 2/10 - Beschluss Volltext-ID: 4K1571017 Seite 1 LAG Baden-Württemberg - 27.09.2010-4 TaBV 2/10 - Beschluss Volltext-ID: 4K1571017 Vorinstanzen Vorinstanz: ArbG Heilbronn - 09.06.2009-2 BV 3/09 Normenkette des Gerichts Keine Normenkette des Gerichts

Mehr

Vergabe Rechtsprechungsdatenbank unter folgender Rubrik: Handels- und Gesellschaftsrecht. Bank- und Kreditsicherungsrecht

Vergabe Rechtsprechungsdatenbank unter folgender Rubrik: Handels- und Gesellschaftsrecht. Bank- und Kreditsicherungsrecht Veröffentlichung der Entscheidung in Insolvenz-Sammlung Vergabe Rechtsprechungsdatenbank unter folgender Rubrik: Vertragsrecht Handels- und Gesellschaftsrecht Mietrecht Immobilienrecht Bau- und Architektenvertrag

Mehr

Abbruch der Betriebsratswahl wegen Fehlern bei der Errichtung des Wahlvorstands

Abbruch der Betriebsratswahl wegen Fehlern bei der Errichtung des Wahlvorstands Abbruch der Betriebsratswahl wegen Fehlern bei der Errichtung des Wahlvorstands 1. Der Abbruch einer Wahl im Wege der einstweiligen Verfügung kommt bei fehlerhafter Bildung des Wahlvorstandes nur in Betracht,

Mehr

Gleichbehandlung vollzeit- und teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer bei Heranziehung zu Rufbereitschaft

Gleichbehandlung vollzeit- und teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer bei Heranziehung zu Rufbereitschaft Gleichbehandlung vollzeit- und teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer bei Heranziehung zu Rufbereitschaft Die Regelung in einer Betriebsvereinbarung, dass jeder Mitarbeiter jährlich sieben Rufbereitschaften

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht 1 Ca 2679/07 ArbG Leipzig Verkündet am 07.11.2008 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten

Mehr

Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer in einer GmbH mangels vorgeschalteten

Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer in einer GmbH mangels vorgeschalteten Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer in einer GmbH mangels vorgeschalteten Statusverfahrens 1. Die zwischen einem Unternehmen und dem Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat streitige

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 25.10.2000, Az.: 7 ABR 18/00

Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 25.10.2000, Az.: 7 ABR 18/00 Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 25.10.2000, Az.: 7 ABR 18/00 Altersteilzeit: Auf dem Altenteil nicht mehr im Aufsichtsrat Ein Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft, der im Rahmen

Mehr

E W A L D & P a r t n e r

E W A L D & P a r t n e r BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.6.2012, 2 AZR 343/11 Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg- Vorpommern

Mehr

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 11 Ca 1576/10 ArbG Leipzig Verkündet am 10.12.2010 Im Namen des

Mehr

Rechtsberatung und -vertretung sind originäre Betätigungsfelder der Rechtsanwälte (s. dazu die Stichwörter Rechtsanwalt und Rechtsauskunft ).

Rechtsberatung und -vertretung sind originäre Betätigungsfelder der Rechtsanwälte (s. dazu die Stichwörter Rechtsanwalt und Rechtsauskunft ). Gewerkschaft - Rechtsschutz Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Die rechtlichen Grundlagen 2.1 Arbeitsrechtliche Interessenvertretung 2.2 Sozialrechtliche Interessenvertretung 3. Die Gewährung gewerkschaftlichen

Mehr

Gericht: Aktenzeichen: Typ: Entscheidungsdatum: Vorinstanzen:

Gericht: Aktenzeichen: Typ: Entscheidungsdatum: Vorinstanzen: Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf Aktenzeichen: 9 TaBV 329/08 Typ: Beschluss Entscheidungsdatum: 06.02.2009 Vorinstanzen: Arbeitsgericht Düsseldorf Leitsätze: 1. Auch die Teilnahme einer stellvertretenden

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. S.-C.-Straße 1, I.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. S.-C.-Straße 1, I., 12 Sa 1241/07 8 Ca 3845/06 Arbeitsgericht Mönchengladbach Verkündet am 17. Oktober 2007 Esser Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

Urteil. Im Namen des Volkes

Urteil. Im Namen des Volkes Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Aktenzeichen: 2 Sa 149/15 1 Ca 3132/14 ArbG Lübeck (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 13.10.2015 gez. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Urteil

Mehr

Seite 1. BAG - 26.11.2009-2 AZR 185/08 - Urteil Volltext-ID: 3K122976

Seite 1. BAG - 26.11.2009-2 AZR 185/08 - Urteil Volltext-ID: 3K122976 Seite 1 BAG - 26.11.2009-2 AZR 185/08 - Urteil Volltext-ID: 3K122976 Vorinstanzen Vorinstanz: LAG München - 18.09.2007-6 SA 372/07 Vorvorinstanz: ArbG Augsburg - 09.03.2007-2 Ca 821/06 N Normenkette des

Mehr

Sozialplananspruch bei Tod des Arbeitnehmers BetrVG 112 Abs. 1

Sozialplananspruch bei Tod des Arbeitnehmers BetrVG 112 Abs. 1 Sozialplananspruch bei Tod des Arbeitnehmers BetrVG 112 Abs. 1 Ein Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan kann nur vererbt werden, wenn er zum Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers bereits entstanden

Mehr

1\ ",(.. ;, " " VG 9 K 52.09 Schriftliche Entscheidung '--. ',.' '" Mitgeteilt durch Zustellung an a) Klg.-Proz.Bev. b) Bekl.-Proz.Bev.

1\ ,(.. ;,   VG 9 K 52.09 Schriftliche Entscheidung '--. ',.' ' Mitgeteilt durch Zustellung an a) Klg.-Proz.Bev. b) Bekl.-Proz.Bev. 1\ ",(.. ;, " " I~-i. U.:~; l.. : ( : j'" I ;. c'. l:", ',', Nil'! ",., '" ~UI[/ ';'':'.!f!ni~!(!~((i:\!li(c''in(}(o,. VG 9 K 52.09 Schriftliche Entscheidung '--. ',.' '" Mitgeteilt durch Zustellung an

Mehr

Anforderungen an Institutsverwalter für Zwangsverwaltung eines Grundstücks

Anforderungen an Institutsverwalter für Zwangsverwaltung eines Grundstücks DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5zb10_05 letzte Aktualisierung: 07.06.2005 BGH, 14.04.2005 - V ZB 10/05 ZVG 150a Anforderungen an Institutsverwalter für Zwangsverwaltung eines Grundstücks

Mehr

Aktuelles - Ausgabe APRIL 2009

Aktuelles - Ausgabe APRIL 2009 April 2009 Seite: 1 Aktuelles - Ausgabe APRIL 2009 Themen dieser Ausgabe BAG, Urteil vom 21.01.2009-10 AZR 219/08 Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderleistungen BAG, Urteil vom 06.11.2008 2 AZR 701/07 AGG

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 31. Oktober 2006. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 31. Oktober 2006. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 20/06 BESCHLUSS vom 31. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 Fe, 85 Abs. 2 Der beim OLG nicht zugelassene Rechtsanwalt, der als Vertreter

Mehr

A u s f e r t i g u n g. Beschluss

A u s f e r t i g u n g. Beschluss Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 20 Ta 1724/09 6 Ca 268/09 Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) A u s f e r t i g u n g Beschluss In Sachen, - Beklagter und Beschwerdeführer

Mehr

Informationsrecht wirtschaftliche Angelegenheiten in Betrieben ohne Wirtschaftsausschuss

Informationsrecht wirtschaftliche Angelegenheiten in Betrieben ohne Wirtschaftsausschuss Informationsrecht wirtschaftliche Angelegenheiten in Betrieben ohne Wirtschaftsausschuss Geheimnis Informationsrecht des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten Ist in einem Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss

Mehr

Landesarbeitsgericht Bremen Aktenzeichen: 3 Ta 118/06 5 Ca 5182/06 Bremen-Bremerhaven

Landesarbeitsgericht Bremen Aktenzeichen: 3 Ta 118/06 5 Ca 5182/06 Bremen-Bremerhaven Landesarbeitsgericht Bremen Aktenzeichen: 3 Ta 118/06 5 Ca 5182/06 Bremen-Bremerhaven B E S C H L U S S In dem Beschwerdeverfahren Prozessbevollm.: Kläger und Beschwerdeführer gegen Beklagte und Beschwerdegegnerin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung

Mehr

Landesarbeitsgericht München URTEIL

Landesarbeitsgericht München URTEIL 9 Sa 807/08 13 Ca 6947/06 (ArbG München) Verkündet am: 27.02.2009 Janowski, Amtsinspektorin Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 2 Ca 1466/08 Verkündet am 04.03.2009 als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Kläger - Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 587/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Klägerin - Proz.-Bev.:

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Urteil. Arbeitsgericht Lörrach Aktenzeichen: 5 Ca 145/01. Verkündet am 15.04.2005. In der Rechtssache. - Kläg. - Proz.-Bev.: gegen. - Bekl.

Urteil. Arbeitsgericht Lörrach Aktenzeichen: 5 Ca 145/01. Verkündet am 15.04.2005. In der Rechtssache. - Kläg. - Proz.-Bev.: gegen. - Bekl. Arbeitsgericht Lörrach Aktenzeichen: 5 Ca 145/01 (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 15.04.2005 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Rechtssache Urteil - Kläg. - Proz.-Bev.: gegen -

Mehr

E W A L D & P a r t n e r

E W A L D & P a r t n e r LAG Mainz 17.11.2005 4 TaBV 49/05 Schulungskosten Aktenzeichen: 4 TaBV 49/05 1 BV 32/04 ArbG Trier Tenor: 1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 13.07.2005-1

Mehr

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 17.9.2013, 1 ABR 21/12

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 17.9.2013, 1 ABR 21/12 BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 17.9.2013, 1 ABR 21/12 Betriebsteil - Zuordnung - Feststellungsantrag Leitsätze 1. Der Beschluss einer Einigungsstelle, mit dem diese ihre Zuständigkeit bejaht oder verneint,

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT Aktenzeichen: 1 Ta 127/12 8 Ca 1566/12 ArbG Magdeburg LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Beschwerdeführer - - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: - Beklagter - wegen

Mehr

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 19.05.2012 Gültig ab: 20.05.2012 Kündbar zum: 31.12.2015 Frist: 3 Monate

Mehr

URTEIL in dem Rechtsstreit

URTEIL in dem Rechtsstreit 6 Sa 897/04 3 Ca 393/04 H (Bayreuth) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A gegen Firma B wegen Kündigung Die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat durch

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN PRIELMAYERSTRASSE 5 80097 MÜNCHEN TELEFON (089) 5597-02

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN PRIELMAYERSTRASSE 5 80097 MÜNCHEN TELEFON (089) 5597-02 OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN PRIELMAYERSTRASSE 5 80097 MÜNCHEN TELEFON (089) 559702 Aktenzeichen: 25 W 1742/11 23 O 7849/11 Landgericht München I In Sachen Antragsteller und Beschwerdeführer Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Betriebsübergang und Sozialplan

Betriebsübergang und Sozialplan Betriebsübergang und Sozialplan BetrVG 112, 111; BGB 613 a 1. Ist ein Betriebsübergang ( 613 a BGB) mit Maßnahmen verbunden, die als solche einen der Tatbestände des 111 Satz 2 Nr. 1 5 BetrVG (Betriebsänderung)

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. September 2011. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. September 2011. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF I ZB 61/10 BESCHLUSS vom 22. September 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Eidesstattliche Versicherung durch WEG-Verwalter ZPO 900 Abs.

Mehr

LAG Niedersachsen, 22.10.2013-1 TaBV 53/13

LAG Niedersachsen, 22.10.2013-1 TaBV 53/13 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Beschl. v. 22.10.2013, Az.: 1 TaBV 53/13 Gericht: LAG Niedersachsen Entscheidungsform: Beschluss Datum: 22.10.2013 Referenz: JurionRS 2013, 50191 Aktenzeichen: 1 TaBV

Mehr

Im Namen des Volkes. Beschluss. In dem Beschlussverfahren

Im Namen des Volkes. Beschluss. In dem Beschlussverfahren Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 6 BV 12/07 Verkündet am: 19.06.2007 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Beschluss In dem Beschlussverfahren mit den

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 20 BV 540/06 (ArbG München) Verkündet am: 28.11.2014 Hömberg Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren 1. Firma A. vertreten

Mehr

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Zwischen dem und der wird folgender Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.v. - Südwestmetall - IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg vereinbart: 1. Geltungsbereich Tarifvertrag

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES. Beschluss

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES. Beschluss 7 Ta 89/04 9 Ca 7001/02 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES Beschluss in Sachen A... - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n Firma B... - Beklagte

Mehr

BESCHLUSS. BVerwG 6 PB 7.02 VGH 22 TH 3289/01. In der Personalvertretungssache

BESCHLUSS. BVerwG 6 PB 7.02 VGH 22 TH 3289/01. In der Personalvertretungssache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 6 PB 7.02 VGH 22 TH 3289/01 In der Personalvertretungssache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Oktober 2002 durch

Mehr

Grenzfall tarifvertraglich vereinbarte Betriebsverfassung

Grenzfall tarifvertraglich vereinbarte Betriebsverfassung Arbeitsrecht Grenzfall tarifvertraglich vereinbarte Betriebsverfassung Wer vertritt die Arbeitnehmer, wenn der örtliche Betriebsrat in den überregionalen überführt wird? Von Sarah Wékel, Pflüger Rechtsanwälte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 174/08 4 T 2273/08 LG Augsburg 26.03.2009 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. März 2009 in der Zwangsversteigerungssache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2009 durch den Vorsitzenden

Mehr

Fristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren Schwerbehinderten SGB IX 91

Fristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren Schwerbehinderten SGB IX 91 Fristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren Schwerbehinderten SGB IX 91 Eine außerordentliche Kündigung kann nach 626 Abs. 1 BGB außerhalb der zweiwöchigen Frist ausgesprochen werden, wenn dies unverzüglich

Mehr

LandgerichtPo~dam. Beschluss. Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb gescwossenerortschaften,

LandgerichtPo~dam. Beschluss. Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb gescwossenerortschaften, (Geschäftszeichen ) (Speicher: 21 Qs 059-07.00I.Beschluss.doc) Land!!ericht Potsdam Amtsgericht Zossen LandgerichtPo~dam Beschluss In der Bußgeldsache gegen geboren am wohnhaft: In Verteidiger: Rechtsanwalt

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1165/11 In dem Rechtsstreit A. IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Klägerin, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B. g e g e n C. Beklagte, hat das Sozialgericht Hannover - 64.

Mehr

Beschluss: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 09.03.2015, Az.: 2 Ca 3518/12, abgeändert.

Beschluss: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 09.03.2015, Az.: 2 Ca 3518/12, abgeändert. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Ta 45/15 2 Ca 3518/12 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 27.05.2015 Rechtsvorschriften: 11 RVG, 188, 182 InsO, 240 ZPO Leitsatz: 1. Vertreten in einem Berufungsverfahren dieselben

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 818/10 Verkündet am 21.09.2010 als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Kläger - Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

Betriebsverfassungsrechtlicher Kostenerstattungsanspruch; Anwaltskosten

Betriebsverfassungsrechtlicher Kostenerstattungsanspruch; Anwaltskosten Betriebsverfassungsrechtlicher Kostenerstattungsanspruch; Anwaltskosten BetrVG 40 Abs. 1, 80 Abs. 3 Zur Erstattungsfähigkeit von Kosten eines nicht ortsansässigen Rechtsanwalts des Betriebsrats sowie einer

Mehr