Anstellung von Assistenzpersonen und externen Fachpersonen

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1 Departement Bildung, Kultur und Sport Abteilung Volksschule Umsetzungshilfe Stärkung der Volksschule Anstellung von Assistenzpersonen und externen Fachpersonen Aarau, 20. August 2012 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung Zuständigkeiten Einsatz je nach Ressourcenart Anforderungen und Löhne Berufsauftrag Arbeitszeit Rekrutierung Personalplanung Pensenmeldung Kontakt Einleitung Per 1. August 2013 besteht an den Schulen die Möglichkeit, für bestimmte Aufgaben nicht nur Lehrpersonen, sondern auch andere qualifizierte Personen anzustellen ( 1 Abs. 2 GAL, 1 Abs. 2 LDLP). Die drei neuen Funktionen Assistenzperson Volksschule, Externe Fachperson I und Externe Fachperson II wurden geschaffen. Mit Assistenzpersonen und externen Fachpersonen erhalten die Schulen unter Einhaltung der Rahmenbedingungen mehr Handlungsspielraum für die Wahrnehmung der vielfältigen Aufgaben der Schule. Die rechtlichen Grundlagen sind im Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL), im Dekret über die Löhne der Lehrpersonen (LDLP) sowie in der Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) verankert. Die Rahmenbedingungen werden im Folgenden dargestellt. 2. Zuständigkeiten Schulpflege - ist die Anstellungsbehörde von Schulleitungen, Lehrpersonen, Assistenzpersonen und externen Fachpersonen - handelt es sich um eine befristete Anstellung, kann sie die Aufgabe der Anstellungsbehörde an die Schulleitung delegieren

2 legt die Grundsätze zur Personalpolitik fest und damit auch die Kriterien zum Einsatz der verschiedenen Funktionen an der Schule - kann das Erstellen eines individuellen Pflichtenhefts und die Rekrutierung von Assistenzpersonen und externen Fachpersonen an die Schulleitung delegieren Schulleitung - ist verantwortlich für die Planung und Koordination des Einsatzes der verschiedenen Funktionen an der Schule - stellt Lehrpersonen, Assistenzpersonen und externe Fachpersonen an, wenn es sich um eine befristete Anstellung handelt und die Anstellungskompetenz von der Schulpflege entsprechend delegiert wurde - ist für die Personalführung vor Ort verantwortlich, kann das Führen von Mitarbeitendengesprächen bei Assistenzpersonen und externen Fachpersonen aber an Lehrpersonen delegieren, die mit diesen zusammen arbeiten Lehrperson - ist verantwortlich für die Planung, Koordination und Umsetzung eines konkreten Einsatzes von ergänzenden Funktionen im Zusammenhang mit ihrer Klasse - kann bei entsprechender Absprache mit der Schulleitung das Mitarbeitendengespräch mit der Assistenzperson oder externen Fachperson führen 3. Einsatz je nach Ressourcenart - Unter welchen Bedingungen können die neuen Funktionen zum Einsatz kommen? - Welche Tätigkeiten können Personen in diesen Funktionen übernehmen? Die im LDLP neu verankerte Funktion "Assistenzperson Volksschule" kann eingesetzt werden, wenn Ressourcen in Form von Verstärkten Massnahmen (für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen), Krisenassistenzen (Assistenzen für sehr schwierige Klassensituationen an Real- und Sekundarschulen) oder Zusatzlektionen (für sozial erheblich belastete Gemeinden) zur Verfügung stehen. Die Funktionen "Externe Fachperson I" und "Externe Fachperson II", welche ebenfalls neu im LDLP verankert sind, können nur mit Zusatzlektionen eingesetzt werden. Der Tätigkeitsbereich und die genauen Aufgaben der drei neuen Funktionen sind jeweils abhängig von der Situation und den Bedürfnissen vor Ort. Bei der Planung des Einsatzes soll vorab geklärt werden, welche Kompetenzen für welche Aufgaben zielführend sind. Anschliessend soll für die anstehenden Aufgaben die passende Funktion gewählt und eine Person eingesetzt werden. Es folgt eine Auflistung von möglichen Tätigkeiten je Funktion, bezogen auf die Ressourcenart, welche zur Verfügung steht. Bei jeder Ressourcenart können auch Lehrpersonen eingesetzt werden. Der Einsatz von Assistenzpersonen und externen Fachpersonen kann beispielsweise folgende Tätigkeiten umfassen:

3 - 3 - Zusatzlektionen - Assistenzperson: Erhöhung der Präsenz in der Abteilung, Beaufsichtigen von Gruppenund Einzelarbeiten, Kontrollieren einfacher Aufgaben, Pausenaufsicht, etc. - Externe Fachperson I: Projektarbeit mit Kindern und Jugendlichen leiten oder Coachings und Trainings mit ihnen durchführen, z.b. Spezialwochen zum Umgang mit Konflikten oder zur Verbesserung der Sozialkompetenzen machen - Externe Fachperson II: Konzepte erarbeiten bei denen spezifisches Expertenwissen benötigt wird (z.b. zur Früherkennung und Frühintervention), Beraten von Schulleitungen und Lehrpersonen (beispielsweise in Bezug auf Elternarbeit oder Übertritt in die Berufswelt), Durchführen von Bildungsveranstaltungen etc. Krisenassistenzen - Assistenzperson: Erhöhung der Präsenz in der Abteilung, Beaufsichtigen von Gruppenund Einzelarbeiten, Beaufsichtigen des Klassenzimmers oder Pausenplatzes, etc. - Externe Fachperson I: Einsatz nicht möglich - Externe Fachperson II: Einsatz nicht möglich Verstärkte Massnahmen - Assistenzperson: Begleiten von Kindern oder Jugendlichen mit Behinderungen, Unterstützen der Schülerinnen und Schülern beim Bestreben nach erhöhter Selbstständigkeit, Entlasten der Lehrperson. - Externe Fachperson I: Einsatz nicht möglich - Externe Fachperson II: Einsatz nicht möglich Ressourcen für eine Krisenassistenz oder für Verstärkte Massnahmen können aus folgenden Gründen nicht für den Einsatz von externen Fachpersonen verwendet werden: - Die Krisenassistenz ist als vorübergehende Entlastung für die Lehrpersonen gedacht; sie ist keine fachliche Intervention. Parallel zur Krisenassistenz kann eine Lehrperson etwa durch die Schulleitung, den Schulpsychologischen Dienst, das Inspektorat oder eine externe Beratung fachlich unterstützt werden. - Verstärkte Massnahmen werden in Form von Förderunterricht und/oder einer Behindertenassistenz angeboten. Fachperson für den Förderunterricht ist die schulische Heilpädagogin resp. der schulische Heilpädagoge. Diese/-r verfügt im LDLP über eine eigene Funktion und wird nicht in der Funktion der externen Fachperson eingestuft. 4. Anforderungen und Löhne - Welche Anforderungen werden an die neuen Funktionen gestellt? - Wie hoch ist der Lohn? Die Anforderungen betreffend Kompetenzen sind von der Anstellungsbehörde und von der Schulleitung je nach Aufgabengebiet und Einsatz festzulegen.

4 - 4 - Der Lohn ist als Lohnstufe mit einem Minimum (100%) und einem Maximum (160%) definiert. Die Einreihung innerhalb dieser Stufe richtet sich wie bei den Lehrpersonen nach dem Lebensalter und wird mit der jährlich angepassten Lohntabelle ersichtlich. Es folgt für jede Funktion eine Übersicht über die Lohnstufe und den Bildungsabschluss, wie er bei der Lohnberechnung angenommen wurde. Assistenzperson Volksschule - abgeschlossene Berufsausbildung auf Sekundarstufe II - Lohnstufe G (Fr. 53'856 86'170 [Stand 2012]) Externe Fachperson I - höhere Fachschule oder Bachelor (Bsp.: Sozialpädagogik, Theaterpädagogik) - Lohnstufe 2 (Fr. 70' '995 [Stand 2012]) Externe Fachperson II - Master (Bsp.: Psychologie, Ökonomie) - Lohnstufe 10 (Fr. 87' '819 [Stand 2012]) Es liegt im Ermessen der Schulpflege resp. der Schulleitung, nach Bedarf eine Person mit anderer Qualifikation anzustellen. Denkbar für eine Anstellung als Externe Fachperson II sind auch erfahrene Berufspersonen, die in einem Bereich Spezialwissen erworben haben. Beispiele hierfür sind: eine Person mit langjähriger Polizeierfahrung, welche an einem Konzept zur Gewaltprävention mitwirkt oder ein erfahrener KMU-Vertreter, der eine Beratung im Bereich des Übertritts in die Berufswelt durchführt. Lohnkosten, welche beim Einsatz von Krisenassistenzen oder Zusatzlektionen anfallen, werden vollumfänglich vom Kanton getragen. Ein Gemeindeanteil wird nicht verrechnet. 5. Berufsauftrag Wichtigste Frage - Welcher Berufsauftrag gilt für die neuen Funktionen? Der Berufsauftrag von Assistenzpersonen und externen Fachpersonen grenzt sich vom Berufsauftrag der Lehrpersonen ab. Entsprechend gibt es keine Aufteilung der Jahresarbeitszeit in die vier Berufsfelder der Lehrpersonen. Es ist je nach interner Zuständigkeit von der Schulpflege oder von der Schulleitung ein individuelles Pflichtenheft zu erstellen ( 33a VALL). Dieses wird auf die Situation und die Bedürfnisse vor Ort passend definiert. Für das Stellenprofil und das Pflichtenheft, resp. die Vereinbarung, die die Situation vor Ort abbildet und alle wesentlichen Punkte regelt, wird das BKS ab Herbst 2012 entsprechende Vorlagen zur Verfügung stellen.

5 Arbeitszeit Wichtigste Frage - Welche Arbeitszeitregelung gilt für Assistenzpersonen und externe Fachpersonen? Assistenzpersonen und externe Fachpersonen werden meist zeitlich befristete Anstellungen haben, die während des Schuljahrs beginnen und enden können. Bei ihnen steht nicht das Erteilen sowie Vor- und Nachbereiten von Unterricht im Zentrum. Sie erhalten deswegen kein Pensum mit Lektionen zugeteilt, sondern arbeiten stundenweise und erfassen die effektiv geleistete Arbeitszeit. Es gelten für sie die Regelungen der Arbeitszeitverordnung (AZV), welche eine 42-Stundenwoche mit gleitenden Arbeitszeiten festlegt sowie eine persönlich geführte Zeiterfassung mit anschliessender Monatsabrechnung vorschreibt. Für die Zeiterfassung wird das BKS ein Excelfile zur Verfügung stellen. Die total zu leistende Arbeitsstundenzahl leitet sich von der Anzahl bewilligter Lektionen ab. Grundlage für die Berechnung bilden die durchschnittlichen Kosten für eine Jahreslektion, wenn sie von einer Lehrperson erteilt werden, verglichen mit den Lohnkosten einer Assistenz- oder externen Fachperson. Es folgt eine Übersicht über die pauschale Anzahl Arbeitsstunden, die eine Person abhängig von ihrer Funktion für eine Jahreslektion der Schule zur Verfügung steht. Funktion Ressourcenart zu leistende Arbeitsstunden pro Jahreslektion Assistenzperson Volksschule - Zusatzlektionen - Krisenassistenzen 110 Std. - Verstärkte Massnahmen Externe Fachperson I - Zusatzlektionen 85 Std. Externe Fachperson II - Zusatzlektionen 70 Std. Zum Vergleich: Funktion Lehrperson (durchschnittl. Alter/Lohn) (alle Berufsfelder, 100% Berufsauftrag) Ressourcenart - alle Ressourcenarten 70 Std. zu leistende Arbeitsstunden pro Jahreslektion Die Übersicht zeigt, dass jemand abhängig von seinem Lohn von der Schule mehr oder weniger oft eingesetzt werden kann. Die Externe Fachperson II (mit dem Lohn analog einer Oberstufenlehrperson) leistet für eine Jahreslektion gleich viele Arbeitsstunden wie eine "durchschnittliche" Lehrperson für 100 Prozent ihres Berufsauftrags (alle Berufsfelder inklusive). Für Assistenzpersonen und externe Fachpersonen gelten der Personal- und Lohnverordnung (PLV). Darin werden die Bereiche Überstunden, bezahlter und unbezahlter Urlaub sowie Ferien (je nach Lebensalter zwischen 25 und 30 Tage pro Kalenderjahr) geregelt.

6 Rekrutierung - Wer ist für die Rekrutierung verantwortlich? - Wo können geeignete Personen gesucht werden? Die Rekrutierung liegt in der Verantwortung der Anstellungsbehörde, d.h. der Schulpflege. Sie kann die Rekrutierung an die Schulleitung delegieren. Sinnvoll ist es, für die Schule Grundsätze und Kriterien für den Einsatz zu formulieren. Damit wird ein sachbezogener, gerechter Umgang mit den zusätzlichen Ressourcen begünstigt. Ausführungen über mögliche Rekrutierungswege bei Assistenzpersonen und externen Fachpersonen befinden sich in der Umsetzungshilfe "Assistenzen bei sehr schwierigen Klassensituationen an Real- und Sekundarschulen (Krisenassistenzen)". 8. Personalplanung - Was muss bei der Personalplanung im Zusammenhang mit den neuen Funktionen beachtet werden? - Werden die neuen Funktionen im Personalplanungstool berücksichtigt? Es ist Aufgabe der Schulleitung, die finanziellen und personellen Ressourcen optimal einzusetzen. Dabei soll das Verhältnis der Kosten zum erwarteten Nutzen berücksichtigt werden. Die Schulleitung entscheidet beispielsweise, ob es sinnvoller ist, mit den zur Verfügung stehenden, begrenzten Zusatzlektionen eine Externe Fachperson II für wenige Stunden oder eine Assistenzperson für mehr Stunden anzustellen. Die Schulleitungen der Volksschule erhalten damit die Möglichkeit, zur Verfügung stehende Ressourcen mit einem hohen Gestaltungsraum einzusetzen (vgl. auch Umsetzungshilfe "Zusatzlektionen soziale Belastung"). Damit die Transparenz bei der Vergabe der Ressourcen gewährleistet ist, können vorab erarbeitete Kriterien für die Zuteilung dieser Ressourcen hilfreich sein. Für die Administration des Einsatzes der neuen Funktionen können das Vertragstool und das Personalplanungstool helfen. Das Vertragstool wird so erweitert, dass die effektiv geleistete Arbeitszeit von Assistenzpersonen und externen Fachpersonen als Stunden eingetragen werden können und es die Umrechnung in Stellenprozente automatisch vornimmt. Das Personalplanungstool wird den Schulen per Januar 2013 in einer aktualisierten Version zur Verfügung stehen. Der Einsatz der Zusatzlektionen und der neuen Funktionen werden im Personalplanungstool berücksichtigt werden. 9. Pensenmeldung Wichtigste Frage - Werden die neuen Funktionen im Formular F11 (Pensenmeldung) berücksichtigt?

7 - 7 - Das Formular F11 wird im Frühjahr 2013 für die Pensenmeldungen per 1. August 2013 in aktualisierter Version zur Verfügung stehen. Die neuen Funktionen werden integriert. 10. Kontakt Fragen zum Anspruch und Vorgehen: Inspektoratsperson, die für die Schule zuständig ist Fragen zur Ressourcensprechung: Sektion Ressourcen, re.volksschule@ag.ch, Tel Fragen zur Anstellung: Personaldienst Lehrpersonen, PDLehrpersonen@ag.ch, Tel bzw. direkt und Telefonnummer der für die Schule zuständigen Ansprechperson

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