Anpassungen für die Berufsaufträge der Funktionen "Schulische Heilpädagogik", "Assistenzpersonen Volksschule" und "Externe Fachpersonen"

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1 DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT Abteilung Volksschule 27. Februar 2015 GEPLANTE ÄNDERUNG BERUFSAUFTRAG Anpassungen für die Berufsaufträge der Funktionen "Schulische Heilpädagogik", "Assistenzpersonen Volksschule" und "Externe Fachpersonen" 1. Berufsauftrag Schulische Heilpädagogik Kinder mit Lernschwierigkeiten oder mit einer Behinderung haben Anspruch auf heilpädagogische Unterstützung entweder in einer Regelklasse, einer Einschulungs- oder Kleinklasse oder in einer Sonderschule. Die Unterstützung wird durch schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen (SHP) mit einer EDK-anerkannten Masterausbildung in Sonderpädagogik geleistet. Die rechtlichen Grundlagen zur heilpädagogischen Unterstützung in Regelklassen (integrierte Heilpädagogik IHP) wurden 2000 in Kraft gesetzt ( 15 Schulgesetz sowie 6-10 Verordnung über die Förderung von Kindern und Jugendlichen mit besonderen schulischen Bedürfnissen). Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen (SHP) sind Lehrpersonen. Es ist deshalb plausibel und notwendig, dass sie grundsätzlich dem Berufsauftrag für Lehrpersonen unterstehen. Die SHP verfügen aber über besondere Kompetenzen und müssen diese für die Kinder gewinnbringend einsetzen können. Einzelne Aufgabenbereiche sind bei Lehrpersonen und SHP deshalb unterschiedlich ausgeprägt. Grundsätzlich gilt, dass Lehrpersonen in der Regel für mehr Kinder verantwortlich sind, die SHP hingegen mit mehr Lehrpersonen zusammenarbeitet. Die Lehrpersonen tragen die Hauptverantwortung für die Klassenführung und für alle Schülerinnen und Schüler, auch für jene mit besonderen schulischen Bedürfnissen und Behinderungen. Die SHP sind hauptverantwortlich für die besondere Förderung. Das Pensum der SHP ergibt sich aus der Schülerzahl der Schule. Pro Schülerin und Schüler des Kindergartens, der Primar, Real- und Sekundarschule stehen 0.15 Lektionen für heilpädagogische Unterstützung zur Verfügung, in der Primarschule zusätzlich 0.02 Lektionen zur Förderung bei Minderleistungen von besonders begabten Schülerinnen und Schülern. In einer durchschnittlich grossen Abteilung des Kindergartens ergibt das 2 ¾ heilpädagogische Lektionen, in der Primarschule gut 3 Lektionen und in der Realschule etwa 4 ½ Lektionen. Im Normalpensum arbeitet die SHP demnach in bis zu 10 Abteilungen (Kindergarten 10, Primarschule 9, Realschule 6), was Absprachen und Zusammenarbeit mit der entsprechenden Anzahl von Klassenlehrpersonen erfordert. 1.1 Handlungsbedarf Lehrpersonen und SHP erfüllen ihren Berufsauftrag in vier Berufsfeldern: Unterricht und Klasse ( 35 VALL), Schülerinnen und Schüler ( 36 VALL), Lehrpersonen ( 37 VALL) und Schule ( 38 VALL). In den Berufsfeldern "Lehrpersonen" und "Schule", welche die eigene Professionalisierung, die Weiterbildung und Zusammenarbeit im Team sowie die Qualitätsentwicklung der Schule beinhalten, gibt es keine funktionsspezifischen Unterschiede zwischen Lehrpersonen und SHP. Die nachstehende Gegenüberstellung beschränkt sich deshalb auf die Berufsfelder "Unterricht und Klasse" sowie "Schülerinnen und Schüler". Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Funktion der Klassenlehrperson durch eine besondere Lektion abgegolten wird.

2 Tabelle 1: Gegenüberstellung des Aufwands von Lehrpersonen und SHP Lehrpersonen Einschätzung des Aufwands SHP Unterrichten & Erziehen Planen, Vor- und Nachbereiten des Entwickeln und Evaluieren des Durchführen der organisatorischen und administrativen Aufträge im Zusammenhang mit der Klasse bezogene Zusammenarbeit Planen und Durchführen von Klassenveranstaltungen vergleichbarer Aufwand tendenziell höherer Aufwand der Klassenlehrperson (verschiedene Fächer, Individualisierung) deutlich höherer Aufwand der SHP (Zusammenarbeit mit 6-8 Klassen) vergleichbarer Aufwand tendenziell höherer Aufwand der SHP (anspruchsvolle Einzelfälle mit erhöhtem Dokumentations- und Koordinationsbedarf) höherer Aufwand der SHP (Zusammenarbeit mit 6-8 Klassen) höherer Aufwand der LP Unterrichten & Erziehen von SuS mit besonderem Förderbedarf Planen, Vor- und Nachbereiten der besonderen Förderung Planen / Durchführen von gemeinsam verantwortetem Unterricht Entwickeln und Evaluieren des Durchführen der organisatorischen und administrativen Aufträge im Zusammenhang mit der besonderen Förderung Förderungsbezogene Zusammenarbeit Beurteilen vergleichbarer Aufwand Beurteilen Beraten und Betreuen vergleichbarer Aufwand Beraten und Betreuen Zusammenarbeit mit den Eltern vergleichbarer Aufwand Zusammenarbeit mit den Eltern Zusammenarbeit mit schüler/- innenbezogenen Fachpersonen höherer Aufwand der SHP Zusammenarbeit mit schüler/- innenbezogenen Fachpersonen Legende: Grau hinterlegte Felder bedeuten, dass in diesem Aufgabenfeld ein vergleichsweise höherer Aufwand geleistet wird. Drei wichtige Aufgabenbereiche der SHP sind in den Berufsfeldern nicht explizit aufgeführt: Beratung der Lehrpersonen, Koordination der besonderen Förderung sowie Förderdiagnostik. Die ersten beiden Aufgaben lassen sich den Bereichen "Förderungsbezogene Zusammenarbeit" bzw. "Durchführen der organisatorischen und administrativen Aufträge im Zusammenhang mit der besonderen Förderung" einigermassen schlüssig zuordnen. Förderdiagnostik hingegen ist eine besondere Aufgabe ohne Korrespondenz zu Aufgaben der Lehrperson. Sie entspricht den "Abklärungen und Kontrollen", die im besonderen Berufsauftrag für Sprachheilfachpersonen festgehalten sind. 1.2 Umsetzungsvorschlag Der Berufsauftrag für Lehrpersonen soll durch einen SHP-spezifischen Auftrag "Förderdiagnostik" ergänzt werden. Förderdiagnostik umfasst die Teilaufgaben erfassen, planen und evaluieren. Sie erfolgt im Rahmen der im Normalpensum festgelegten lektionen. Förderdiagnostik wird als ein theoretisch begründeter Weg definiert, relevante Informationen zu sammeln, die die besondere Lernsituation eines Kinds verstehen helfen mit dem Ziel, daraus eine adäquate Förderung abzuleiten. Es handelt sich um ein "testfreies", qualitatives Verfahren. Benutzt werden spezifische Beobachtungsraster, diagnostische Inventare, Screenings, qualitative Testverfahren und Lerntests. Über die Durchführung einer Förderdiagnose werden die Eltern des betreffenden Kinds informiert. Findet die Förderdiagnostik wie bisher vollständig ausserhalb des pensums statt, so muss dies ganz auf Kosten von Planungs-, Beratungs- und Zusammenarbeitszeit geschehen. Gehört sie jedoch zum Normalpensum, so kann die förderdiagnostische Erfassung innerhalb der lektionen stattfinden. Für eine Förderdiagnose muss mit einem zeitlichen Aufwand von 6 bis 8 Stunden gerechnet werden. Pro Jahreslektion können acht bis zehn Kinder förderdiagnostisch erfasst werden, da eine Jahreslektion 59 Arbeitsstunden im Berufsfeld "Unterricht und Klasse" entspricht. 2 von 5

3 Die explizite Nennung der Förderdiagnostik und die Umsetzung im Normalpensum wertet eine wichtige funktionsspezifische Aufgabe auf. Die SHP erhält etwas mehr Zeit für die Erfassung der Problematik eines Kinds und kann dadurch den Bedarf besser bestimmen. Im Gegenzug steht etwas weniger Zeit für die individuelle Förderung zur Verfügung. Insgesamt darf davon ausgegangen werden, dass die Qualität der Förderung steigt, weil eine differenzierte Analyse des Förderbedarfs eine optimierte individuelle Förderung begünstigt. Die Massnahme erfordert keine zusätzlichen finanziellen Mittel, sondern setzt die vorhandenen Ressourcen ökonomisch und im direkten Kontakt mit den betroffenen Schülerinnen und Schülern ein. Die investierte Zeit fehlt den Kindern also nicht, wie das bei Bürostunden der Fall wäre. 2. Berufsauftrag Assistenz Assistenzen in Regelklassen der Aargauer Volksschule können seit 2011 eingerichtet werden. Die rechtlichen Bestimmungen finden sich in 14 a Schulgesetz, 33a VALL und 5 Abs. 2 Sonderschulverordnung. Eine Assistenzperson Volksschule verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung auf Sekundarstufe II. Eine pädagogische Qualifikation wird nicht vorausgesetzt. Anstellungsbehörde ist die Schulpflege, welche die Aufgabe bei befristeten Anstellungen an die Schulleitung delegieren kann. Die Schulleitung ist verantwortlich für die Planung und Koordination des Einsatzes von Assistenzpersonen. Sie erstellt ein individuelles Pflichtenheft. Assistenzpersonen unterstehen nicht dem Berufsauftrag für Lehrpersonen. Assistenzpersonen erfüllen vielfältige Aufgaben, die sich deutlich von denjenigen der Lehrpersonen unterscheiden. Sie unterstützen die Lehrpersonen in alltäglichen Handlungen, die nicht direkt mit dem eigentlichen Unterrichten verbunden sind. Diese Unterstützung kann auf die Klasse oder ein einzelnes Kind ausgerichtet sein. Assistenzpersonen erhöhen beispielsweise die Präsenz in der Klasse, beaufsichtigen Gruppen- und Einzelarbeiten oder begleiten Kinder mit einer Behinderung beim Bestreben nach erhöhter Selbständigkeit. Sie werden in drei Bereichen eingesetzt: bei integrativer Schulung von Kindern mit einer Behinderung (rund 70 %) im Rahmen von Zusatzlektionen für Schulen mit erheblicher sozialer Belastung (rund 30 %) bei sehr schwierigen Klassensituationen an Real- und Sekundarschulen 2.1 Handlungsbedarf Durch die offene Formulierung des Berufsauftrags für Assistenzpersonen besteht eine gewisse Verunsicherung, wie weit Assistenzpersonen mit pädagogischen Aufgaben beauftragt werden dürfen. In einer explorativen Fragebogenumfrage der PH St. Gallen konnte Bea Zumwald die Tendenz ausmachen, dass Assistenzpersonen als Nicht-Professionelle in professionell herausfordernden Situationen eingesetzt werden. Wird aber die Lernbegleitung eines Kinds mit besonderem Bildungsbedarf von der Klassenlehrperson an die Assistenzperson delegiert, so kann sich eine solch unprofessionelle, willkürliche Begleitung kontraproduktiv auf den Lernerfolg auswirken, wie eine englische Studie nachweisen konnte 2. Assistenzpersonen sollten so eingesetzt werden, dass die Klasse ruhig weiterarbeiten kann, während die Lehrperson Freiraum erhält, sich den pädagogisch anspruchsvollen Herausforderungen einzelner Kinder zu widmen. 2.2 Umsetzungsvorschlag Der Berufsauftrag für Assistenzpersonen soll auf die Unterstützung der Lehrpersonen in Alltagstätigkeiten ausgerichtet werden. Die Assistenzpersonen Volksschule übernehmen keine - und Klassenverantwortung. Hauptaufgaben sind die Tätigkeitsfelder Begleitung und Beaufsichtigung. Begleitung umfasst: 1 Dr. phil. Bea Zumwald: Spannungsfelder beim Einsatz von Klassenassistenzen; in Schweizerische Zeitschrift für Heilpädagogik, Jg. 20, 4/ Blatchford P. et al (2012): Deployment and Impact of Support Staff (DISS-Studie) 3 von 5

4 Alltagstätigkeiten begleiten (Ankleiden, Ordnung halten, Arbeitsorganisation ) Autonomieförderung (Erstellen der Arbeitsbereitschaft, Aufmerksamkeit, ) Teilhabe an der Klassengemeinschaft / am Unterricht / an Schulanlässen unterstützen Beaufsichtigung umfasst: Arbeitsprozesse beaufsichtigen (Einzel- oder Kleingruppenaufsicht) Einhaltung von Regeln beaufsichtigen Soziale Räume beaufsichtigen (Klassenzimmer, Arbeitsraum, Pausenplatz, ) Subsidiäre Hilfestellung leisten zur Erhöhung der Sicherheit (Sport, Schulanlässe, ) Damit grenzt sich der Berufsauftrag deutlich von demjenigen der Lehrpersonen ab. Die Assistenzpersonen Volksschule übernehmen keine Aufgaben bei der methodisch-didaktischen Gestaltung von Lernangeboten, übernehmen keine Mitverantwortung bei der Durchführung von Lehr- und Lernformen und werden nicht im Teamteaching eingesetzt, werden nicht für förderdiagnostische Beobachtungen eingesetzt, haben keinen Zugang zu den Schülerdaten (z.b. LehrerOffice), haben keinen Auftrag im Bereich der Elternarbeit und der pädagogischen Schulentwicklung werden nicht für Aufgaben eingesetzt, deren sicherheitsrelevante Voraussetzungen sie nicht erfüllen (Schwimmunterricht, Aufsicht an Tischdrehbänken oder Bandsägen, ). Die Assistenzperson wird in ihre Aufgabe und ihre Rolle eingeführt. Die Personalführung obliegt der Schulleitung, die inhaltliche Führung gemäss Pflichtenheft kann an die Klassenlehrperson bzw. SHP delegiert werden. Die Assistenzperson erstattet der Lehrperson Bericht über besondere Wahrnehmungen in ihrem Aufgabenbereich. Informationen und Beobachtungen, von denen sie im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres Auftrags Kenntnis erhält, tauscht sie ausschliesslich mit den zuständigen Lehrpersonen bzw. der Schulleitung aus. Sie beachtet die Bestimmungen des Daten- und des Persönlichkeitsschutzes. 3. Externe Fachpersonen Externe Fachpersonen können in Aargauer Schulen seit 2012 eingesetzt werden. Die rechtlichen Bestimmungen für diese Funktion wurden als Massnahme zur Stärkung der Volksschule geschaffen, sie finden sich in 33a VALL. Externe Fachpersonen I verfügen in der Regel über eine berufliche Grundausbildung und einen Abschluss an einer höheren Fachschule oder einen Bachelor. Externe Fachpersonen II haben in der Regel einen Hochschulabschluss oder einen Master. Externe Fachpersonen unterstützen die Schulen in der Erfüllung ihres Auftrags. Sie werden eingesetzt, wenn Kompetenzen gefragt sind, die in der Schule gar nicht oder nicht ausreichend vorhanden sind oder wenn die personellen und fachlichen Ressourcen des ordentlichen Schulpersonals ergänzt werden sollen. Mögliche Tätigkeiten von externen Fachpersonen sind (nicht abschliessend): Durchführen von Projekten an den Schulen, die nicht in der Kernkompetenz der Schulleitungen und Lehrpersonen liegen, die jedoch der Erreichung der Bildungsziele dienen Beraten und unterstützen des Schulpersonals in schwierigen Situationen oder bei besonderen Aktivitäten Erarbeiten von Konzepten, bei denen spezifisches Expertenwissen benötigt wird (z.b. zur Früherkennung und Frühintervention) Durchführen von Bildungsveranstaltungen Handlungsbedarf ergibt sich ausschliesslich aus systematischen Gründen. Werden die Aufgaben der Assistenzpersonen benannt, so müssen auch diejenigen der externen Fachpersonen aufgeführt werden. Die Aufgaben der externen Fachpersonen werden nicht verändert. 4 von 5

5 4. Synopse Änderungen Der Erlass SAR (Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen [VALL] vom 13. Oktober 2004) (Stand 1. August 2013) wird wie folgt geändert: Geltendes Recht Entwurf des Departements BKS Verordnung über die Anstellung und die Löhne der Lehrpersonen (VALL) 33a c) Externe Fachpersonen und Assistenzpersonen 1 Der Berufsauftrag externer Fachpersonen und Assistenzpersonen an der Volksschule wird in einem individuellen Pflichtenheft festgehalten. 1 Externe Fachpersonen unterstützen die Schulen, indem sie die an der Schule vorhandenen personellen und fachlichen Ressourcen stärken, oder Kompetenzen einbringen, die in der Schule nicht oder nicht ausreichend vorhanden sind. 2 Assistenzpersonen unterstützen die Lehrpersonen in Alltagstätigkeiten, indem sie Begleitungs- und Beaufsichtigungsaufgaben übernehmen. 3 Die Anstellungsbehörde hat den Berufsauftrag in einem Pflichtenheft näher auszugestalten. Dieses ist mit den betreffenden Personen vorab auszuhandeln und bildet Bestandteil der jeweiligen Anstellungsverträge. 33b d) Schulische Heilpädagogik 1 Die Lehrpersonen für schulische Heilpädagogik unterstützen in Regel- und Kleinklassen diejenigen Kinder und Jugendlichen, die infolge von Lernschwierigkeiten oder einer Behinderung eine heilpädagogische Unterstützung benötigen. 2 Sie sind hauptverantwortlich für die Förderdiagnostik und die Förderplanung und beraten Eltern, Lehrpersonen und die Schulleitung zu Massnahmen im Zusammenhang mit der spezifischen Förderung. 3 Unterstützung und Förderdiagnostik erfolgen im Rahmen der im Pensenplan festgelegten lektionen. 5 von 5

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