VERRECHNUNGSANSÄTZE. GÜLTIG AB 1. Mai Kantonales Tiefbauamt FÜR INSTANDSTELLUNGSARBEITEN ÜBER AUFGRABUNGEN IM STRASSENGEBIET
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- Erna Lorenz
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1 Kantonales Tiefbauamt Kantonales Tiefbauamt, 8510 Frauenfeld , Frauenfeld, 26. April 2012 VERRECHNUNGSANSÄTZE FÜR INSTANDSTELLUNGSARBEITEN ÜBER AUFGRABUNGEN IM STRASSENGEBIET GÜLTIG AB 1. Mai 2012 Verwaltungsgebäude Promenade, Postfach, 8510 Frauenfeld T , F
2 BESONDERE BESTIMMUNGEN für die Instandstellung und Verrechnung von Aufgrabungen 1. Ausführungsvorschriften - Für Grabarbeiten und Wiederinstandstellungen sind die Normblätter SN c, b und b massgebend. - Für Wiederinstandstellungen sind die Normstärken der beiliegenden Tabelle verbindlich. Über Ausnahmen entscheidet nur das Kantonale Tiefbauamt. - Sämtliche Instandstellungen von bituminösen Belägen werden grundsätzlich in Fahrbahnen und Gehwegen innerhalb des Kantonsstrassengebietes unter Aufsicht des Kantonalen Tiefbauamtes wieder hergestellt. In folgenden Gemeinden werden in den Gehwegen die Wiederinstandstellungsarbeiten unter Aufsicht der entsprechenden Gemeindebauämter durchgeführt und verrechnet: Bischofszell, Kreuzlingen, Weinfelden und Frauenfeld. - In Fahrbahnen und Gehwegen ist der Belag nicht nur auf Grabenbreite, sondern auch beidseitig auf einen zusätzlichen Streifen von min. 20 cm Breite neu zu erstellen. - Ist die Breite (nach dem Nachschneiden) des verbleibenden Belages im Trottoir oder in der Fahrbahn kleiner als 50 cm, so muss auch dieser Belagsstreifen entfernt und auf Kosten des Bauherrn erneuert werden. - Die minimale Einbaubreite beträgt mindestens 70 cm, je nach Walzenbreite. - Die Grabenränder sind grundsätzlich immer nachzuschneiden. - Die Behandlung der Belagsfugen beschränkt sich auf die Deckschicht. Wird die Tragschicht als Fertigbelag bis Oberkante Deckschicht eingebaut, ist die Fugenbehandlung in den oberen 2-4 cm der Tragschicht auszuführen. 2. Besondere Bestimmungen - Instandstellungsarbeiten von abnormalen Setzungen (grösser als 1 cm pro Meter Grabentiefe), die auf unsachgemässe Auffüllung und Verdichtung zurückzuführen sind, werden unter vorheriger Meldung an den Bauherrn, nach Aufwand zusätzlich verrechnet. - Eventuell abgesackte Grabenränder, unrichtig gesetzte Schachtrahmen, Werkleitungsarmaturen, Schachtabdeckungen usw. werden zu Lasten des Werkeigentümers instandgestellt. Seite 2 von 5
3 - Verunreinigte Fahrbahnen sind sofort zu reinigen. Im Unterlassensfall wird die Reinigung auf Kosten der Bauherrschaft durch das Kantonale Tiefbauamt angeordnet. - Kann die Wiederinstandstellung aus Zeit-, Witterungs- oder Qualitätsgründen nicht definitiv erfolgen, hat der Werkeigentümer die provisorische Instandstellung zu übernehmen. - Die Vorschriften für die Benützung von Kantonsstrassengebiet bei Leitungsbauten sind Grundlagen des vorliegenden Tarifes. - Über den Beginn der Aufgrabungsarbeiten ist der zuständige Strassenbezirkschef frühzeitig schriftlich (mit Anmeldungsformular und Übersichtsplan) zu benachrichtigen. - Bei Arbeitsvergaben an Dritte für nicht im Tarif enthaltene Arbeiten unter der Regie des Kantonalen Tiefbauamtes (Akkord oder Aufwand), wird dem Werkeigentümer ein Verwaltungszuschlag von 10 % in Rechnung gestellt. 3. Ausmass und Verrechnung Instandsetzung bis 200 m² - Die Wiederinstandstellung von bituminösen Belägen wird durch das Kantonale Tiefbauamt ausgeführt und nach den jeweils gültigen Verrechnungsansätzen für die Instandstellungsarbeiten über Aufgrabungen im Strassengebiet verrechnet. - Die Einstufung der Flächenarbeiten in die einzelnen Preisklassen erfolgt pro Auftrag, unabhängig der Mischgutsorten/Einbaustärken/Etappen. - Instandstellungsflächen Dritter werden mitberücksichtigt (z.b. andere Werke oder Grundeigentümer). - Die Rechnungsstellung erfolgt nach dem Einbau der Tragschicht und umfasst einfachheitshalber auch alle Kosten für den Einbau der Deckschicht. Instandsetzung über 200 m² - Grabeninstandsetzungen von über 200 m² können durch eine Bauunternehmung im Auftrag der Werke ausgeführt und direkt an die Werke verrechnet werden. - Das Kantonale Tiefbauamt verrechnet für die Grabeninstandstellung der Werke separat einen Verwaltungszuschlag von 10 % (basierend auf der Rechnung der Bauunternehmung, namentlich der Positionen Grabenränder nach bearbeiten, Planie der Fundationsschicht, Voranstrich, Trag - und Deckschicht einbauen). Seite 3 von 5
4 Folgende Arbeiten sind im Tarif nicht enthalten und werden nach den jeweiligen Ansätzen des Kantonalen Tiefbauamtes verrechnet: - Absperrung, Lichtsignalanlagen, Umleitungen, Signalisations- und Markierungsarbeiten, provisorische Belagsarbeiten, Gussasphalt, Betonbeläge, Versiegelungen, Dichten von Belagsrissen, Fugenbänder. Die Akkordpreise dieses Tarifes verstehen sich rein netto, zahlbar innert 30 Tagen. Seite 4 von 5
5 Grabenquerschnitt in Kantonsstrassen a) nach Bauvollendung: Nachschneiden best. Belag ACT min. 20 cm min. 20 cm best. Fundationsschicht Planum Kiessand I. Klasse max. Korngrösse 100 mm SNV d Grabenauffüllung mit Kiessand I. Klasse oder II. Klasse falls anfallendes Aushubmaterial nicht gleichwertig ist. Grabenbreite b) in einem späteren Zeitpunkt Belag abfräsen und Verschleissschicht einbauen inkl. Fugenbehandlung mit Spachtelmasse min cm min cm Überlappung Überlappung Seite 5 von 5
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