Umbau und Sanierung öffentlicher Tankstellen im Stadtgebiet Frankfurt am Main

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1 Der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main Umweltamt Untere Wasserbehörde Umbau und Sanierung öffentlicher Tankstellen im Stadtgebiet Frankfurt am Main

2 Inhaltsverzeichnis Kapitel Seite 1. Einleitung 1 2. Gesetzliche Anforderungen 2 3. Tankstellen im Stadtgebiet Frankfurt a. M. zum Zeitpunkt Entwicklungen im Zeitraum 1994 bis Anforderungen an Untergrunduntersuchungen an Tankstellen 6. Ergebnisse der durchgeführten Untergrunduntersuchungen Zusammenfassung 17 2

3 1. Einleitung In den vergangenen Jahren hat sich das Gesicht der bundesdeutschen Tankstellen erheblich verändert. In den letzten fünf bis zehn Jahren wurden bundesweit nahezu alle öffentlichen Tankstellen umgebaut und modernisiert oder geschlossen. Ein, insbesondere für die Betreiber der Tankstellen, nicht unwesentlicher Aspekt der Umbaumaßnahmen war die Sanierung von Boden- und Grundwasserverunreinigungen. Der außenstehende Betrachter konnte dies häufig lediglich durch großräumige Erdbewegungen und ungewöhnlich langwierige Umbaumaßnahmen erkennen. Auffälliger waren für den Tankstellenkunden die Veränderungen, die nach Umbau der Tankstellen zu beobachten waren: in der Regel wurden die Verkaufsbereiche (Shops) erweitert, womit eine erhebliche Erweiterung des Warenangebotes einher ging. Moderne Tankstellen verfügen heute teilweise sogar schon über angeschlossene Fast-Food-Restaurants oder sogar Internet- Cafés. Oft erst auf den zweiten Blick erkennt der Laie verschiedene technische Neuerungen: so kann an sogenannten Multi-Produkt-Zapfsäulen vom Diesel bis zum Super mittlerweile alles getankt werden und die Fahrbahn sieht auch irgendwie besser aus als vorher. Nahezu unbekannt ist in der Öffentlichkeit, dass diese weitgehende Modernisierung des Tankstellennetzes entscheidend durch zwei gesetzliche Änderungen ausgelöst wurde. Während die Eine davon die Gasrückführung zumindest zu ihrer Einführung noch in der öffentlichen Diskussion auftauchte, ist die Zweite die Einführung der Tankstellen-Verordnung fast unbemerkt vonstatten gegangen. Und das, obwohl insbesondere der Anforderungskatalog der Tankstellen-Verordnung oftmals mit erheblichen Kosten für den Tankstellenbetreiber verbunden war. Vor allem Letzteres ist mit dafür verantwortlich, dass sich das Tankstellennetz in den vergangenen Jahren strukturell erheblich verändert hat. Kleinere Tankstellen, überwiegend an Nebenstraßen gelegen, wurden geschlossen, während an den Hauptverkehrsstrecken sogar neue Tankstellen hinzu kamen. Im vorliegenden Bericht wird ein Teilaspekt dieses Prozesses der Tankstellenumrüstung herausgegriffen und näher beleuchtet: die Sanierung von Bodenund Grundwasserverunreinigungen, die sich in der Regel zwingend nach Inkrafttreten der Tankstellen-Verordnung ergab. Es wird dargestellt, wie viele Tankstellen im Frankfurter Stadtgebiet umzubauen waren, in welchem Umfang hierbei Untergrundverunreinigungen zu beseitigen waren und welche strukturellen Veränderungen nach Abschluss dieses Prozesses festgestellt werden konnten. 3

4 2. Gesetzliche Anforderungen Der wasserrechtlichen Definition nach sind Tankstellen Anlagen zum Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) 1. Hier sind auch allgemeine Anforderungen an Anlagen sowie die Pflichten der Betreiber geregelt. Speziellere Anforderungen an derartige Anlagen stellen die Anlagenverordnungen der Länder (VAwS) 2 sowie die Tankstellen-Verordnungen (TankVO) 3, die die Anlagenverordnungen für den speziellen Anlagentyp Tankstelle nochmals konkretisieren. Die TankVO gilt für alle öffentlichen Tankstellen, sowie für Eigenbedarfstankstellen mit einem Jahresumsatz über 40 m³ Kraftstoff. Ausgenommen sind Tankstellen zur Betankung von Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen. Eigenbedarfstankstellen mit einem Umsatz unter 40 m³ im Jahr unterliegen lediglich den Regelungen der VAwS. a) Tankstellen nach Tankstellen-Verordnung Mit Inkrafttreten der TankVO wurden Übergangsfristen festgelegt, innerhalb derer alle Tankstellen an die neuen Anforderungen anzupassen sind. Die Fristen wurden nach dem Jahresumsatz an Kraftstoff gestaffelt. Hierbei nahm der Verordnungsgeber eine enge Koppelung der Umrüstungsfristen mit den Fristen der 21. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz 4 vor, welche die Einrichtung einer Gasrückführung vorschreibt. Vorteil für die Tankstellenbetreiber war hierbei, dass die notwendigen Baumaßnahmen sowohl für die Installation der Gasrückführung, als auch für die Umsetzung der Anforderungen nach TankVO, zeitgleich durchgeführt werden konnten. Tankstellen mit einem Umsatz von mehr als m³ pro Jahr waren bis umzurüsten, alle anderen (Umsatz unter m³/jahr) bis zum Tankstellen mit einem Jahresumsatz unter m³ benötigen keine Gasrückführung, waren jedoch den Anforderungen der TankVO anzupassen. Während die Gasrückführung eine Verminderung von Schadstoffemissionen in die Luft zum Ziel hat, liegt der Schwerpunkt der Tankstellen-Verordnung auf einer Verhinderung von Schadstoffeinträgen in den Untergrund. 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom , GVBl. I S für Hessen: Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) vom , GVBl. I S für Hessen: Verordnung über Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen an Anlagen zur Betankung von Kraftfahrzeugen Tankstellen-Verordnung (TankVO) vom , GVBl. I S Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) vom 7 Oktober 1992, BGB1. I S

5 Wesentlichstes Mittel hierzu sind die nach 3 TankVO geforderten dauerhaft flüssigkeitsundurchlässigen Abfüllplätze. Während vor Inkrafttreten der TankVO vom Verbundsteinpflaster bis zu Schwarzdecken alle möglichen Fahrbahnbefestigungen zu finden waren, dominieren heute an Tankstellen großflächige Betonplatten oder das achteckige sogenannte Wabenpflaster. Fugen und Anschlüsse an Einbauten, wie etwa Zapfinseln oder Entwässerungsrinnen, werden mit speziellen Fugenmassen abgedichtet, die nicht durch Kraftstoffe angelöst werden dürfen. Vor Errichtung der neuen Abfüllfläche waren regelmäßig umwelttechnische Untersuchungen des Untergrundes durchzuführen. Sofern hierbei Verunreinigungen festgestellt wurden, musste vor der Neuversieglung eine Sanierung des Untergrundes erfolgen, da die neue Abfüllfläche gemäß TankVO nicht auf belastetem Untergrund errichtet werden darf. 7 TankVO: Prüfung des Untergrundes Vor Erstellung der Abfüllplätze ist zu prüfen, ob der dafür vorgesehene Untergrund geeignet ist und er insbesondere nicht mit wassergefährdenden Stoffen belastet ist. Die Abfüllplätze dürfen erst errichtet werden, wenn erforderliche Sanierungsmaßnahmen des Untergrundes abgeschlossen sind, es sei denn, der Untergrund ist auch ohne Sanierung für die Abfüllplätze geeignet und die Sanierungsmaßnahmen werden durch die Errichtung der Abfüllplätze nicht beeinträchtigt. Genaue Anforderungen an den Umfang der durchzuführenden Untersuchungen sind in der Verwaltungsvorschrift zur TankVO, der TankVwV 5, festgelegt. Dort wird etwa geregelt, an welchen Stellen Proben zu entnehmen und auf welche Stoffe diese jeweils zu untersuchen sind. Die Untersuchungsergebnisse waren jeweils der Unteren Wasserbehörde vorzulegen, die dann den notwendigen Sanierungsbedarf ermittelte und die ordnungsgemäße Sanierung überwachte. b) Eigenverbrauchstankstellen Für Eigenverbrauchs oder Betriebstankstellen mit einem Umsatz unter 40 m³ im Jahr gelten wesentlich geringere Anforderungen als die unter a) beschriebenen. Da die TankVO hier nicht anwendbar ist, sind entsprechende Vorgaben in der Anlagenverordnung (VAwS) 6 zu finden. Im Gegensatz zu umsatzstärkeren Eigenverbrauchs- oder öffentlichen Tankstellen werden z. B. an die Abfüllflächen-Befestigung von kleineren Eigenverbrauchstankstellen wesentlich geringere Anforderungen gestellt. Außerdem wird kein Rückhaltesystem für ausgelaufenen Kraftstoff gefordert. 5 Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen an Anlagen zur Betankung von Kraftfahrzeugen (TankVwV) vom , StAnz. S Anlage der Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VVAwS) vom ; StAnz. S

6 Sofern an Eigenverbrauchstankstellen nur Diesel-Kraftstoff umgesetzt wird und das ist bei der überwiegenden Mehrheit der Fall muss der Abfüllplatz in der Regel nicht durch Sachverständige überprüft werden. Der Abfüllplatz muss nicht einmal bei der Unteren Wasserbehörde angezeigt werden, sodass diese oft nur über das Vorhandensein eines Dieseltanks von der Existenz einer Eigenbedarfstankstelle erfährt. Dies erschwert natürlich die Überwachung der Anlagen und es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass in Frankfurt am Main noch weitere, bisher nicht bekannte Eigenverbrauchstankstellen existieren. Sofern Eigenverbrauchstankstellen um- oder neu gebaut werden, ist, ähnlich wie bei Tankstellen, die der TankVO unterliegen, der Untergrund auf Verunreinigungen zu untersuchen, da Anlagen nur auf dafür geeigneten Flächen errichtet werden dürfen. Geeignet sind Flächen nur dann, wenn keine Belastungen des Untergrundes mit Wasser gefährdenden Stoffen vorliegen. c) Umrüstung Sollten bei den Untergrunduntersuchungen Verunreinigungen festgestellt worden sein, waren diese in Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde zu beseitigen. Grundlage für diese Forderung ist, neben der Regelung der VAwS sowie der TankVO, dass auf verunreinigtem Untergrund keine Anlagen errichtet werden dürfen, 77 des Hess. Wassergesetzes 7, wonach der für die Verunreinigung Verantwortliche diese zu beseitigen hat. Seit dem 01. März 1999 gilt zudem das Bundes-Bodenschutz-Gesetz 8, das in 4 ähnliche Pflichten festschreibt. Wesentlicher Unterschied zwischen beiden Regelungen ist, dass nach 77 HWG die Sanierungspflicht für den Boden auf eine mögliche Gefährdung des Grundwassers gestützt wird, während nach dem BBodSchG das Vorhandensein einer schädlichen Bodenveränderung an sich schon eine Sanierungspflicht auslösen kann. Maßnahmen auf Grundstücken mit öffentlichen Tankstellen im Stadtgebiet Frankfurt am Main werden im Nachfolgenden näher betrachtet. Ausführlichere Informationen zum Ablauf und Menge der durchgeführten Sanierungsverfahren finden sich daher in späteren Kapiteln. 7 Hessisches Wassergesetz (HWG) vom ,; GVBl. I S Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes- Bodenschutzgesetz BBodSchG) vom ; BGBl. I S

7 3. Tankstellen im Stadtgebiet Frankfurt a. M. zum Zeitpunkt 1994 Im Jahr 1994, also vor Inkrafttreten der Tankstellen-Verordnung, waren der Unteren Wasserbehörde Frankfurt am Main im gesamten Stadtgebiet 351 Liegenschaften bekannt, auf denen Tankstellen betrieben wurden. Diese Zahl teilt sich folgendermaßen auf: öffentliche Tankstellen 110 Eigenverbrauchstankstellen mit einem Umsatz über 40 m³/jahr 47 Eigenverbrauchstankstellen mit einem Umsatz unter 40 m³/jahr 194 Diese Verteilung wird in der folgenden Abbildung 1 nochmals verdeutlicht: 110 öffentliche Tankstellen Eigenverbrauchstankstellen (Umsatz >40m³/a) 194 Eigenverbrauchstankstellen (Umsatz <40m³/a) 47 Abb. 1: Anzahl der Eigenbedarfstankstellen und öffentlichen Tankstellen im Stadtgebiet 1994 Wie bereits in Kapitel 2 dargestellt wurde, unterliegen sowohl die öffentlichen Tankstellen, als auch die Eigenverbrauchstankstellen mit einem Umsatz über 40 m³/jahr der Tankstellen-Verordnung insgesamt sind hiervon also 157 Liegenschaften betroffen. Dies bedeutet, dass an 157 Tankstellen Untergrunduntersuchungen durchgeführt und durch die Untere Wasserbehörde bewertet werden mussten. Im Folgenden werden jedoch lediglich Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Tankstellen (110 Standorte in Frankfurt) betrachtet, da auf deren Sanierung - aufgrund des wesentlich höheren Umsatzes ein höheres Gefährdungspotential besteht, - ein Bearbeitungsschwerpunkt der Unteren Wasserbehörde Frankfurt am Main gelegt wurde. 7

8 Für die im Stadtgebiet betriebenen Tankstellen galten unterschiedliche Fristen zur Umrüstung (sie Kapitel 2). Bis zum waren 52 Tankstellen (=47 %) umzurüsten, für die restlichen 58 Tankstellen (=53 %) galt der Termin Basis dieser Festlegungen war der in den Jahren 1993 und 1994 ermittelte jährliche Umsatz an Kraftstoff. Da nicht in allen Fällen eine termingerechte Umrüstung möglich war, hat der Verordnungsgeber die Möglichkeit geschaffen, dass die Untere Wasserbehörde auf Antrag eine Fristverlängerung gewähren kann. Von dieser Möglichkeit haben mehrere Tankstellenbetreiber Gebrauch gemacht. Zum Zeitpunkt der Berichterstellung liefen noch in sechs Fällen Fristverlängerungen, in der Regel deshalb, weil die betreffenden Tankstellen wegen Ablauf der Pachtverträge in absehbarer Zeit geschlossen werden sollen und die Forderung nach umfangreichen Umbaumaßnahmen daher unverhältnismäßig gewesen wäre. Die Aufteilung der Tankstellen auf die verschiedenen Umrüstungstermine wird in Abbildung 2 dargestellt: 6 gesetzliche Frist zur Umrüstung gesetzliche Frist zur Umrüstung bestehende Fristverlängerung zur Umrüstung Abb. 2: Fristsetzungen zur Umrüstung bei öffentlichen Tankstellen Es ist hierbei jedoch zu beachten, dass der Umbau nicht immer genau zu den gesetzlich vorgegebenen Terminen erfolgte. Teilweise wurden Tankstellen zwar schon vor dem vorgegebenen Termin umgebaut, einige Tankstellengesellschaften hatten jedoch auch Schwierigkeiten mit den vorhandenen Kapazitäten eine fristgerechte Sanierung durchzuführen. In solchen Fällen mussten dann Fristverlängerungen erteilt werden. 8

9 Insgesamt wurden nur ca. 34 % der öffentlichen Tankstellen im Stadtgebiet Frankfurt am Main innerhalb der gesetzlichen Fristen umgebaut. Bei immerhin weiteren 50 % wurde zumindest vor Ablauf der Frist mit den Maßnahmen begonnen. Bei den verbleibenden 16 % wurde der Umbau erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist begonnen. Abschluss der Maßnahmen innerhalb der gesetzlichen Fristen Beginn der Maßnahmen vor Ablauf der gesetzlichen Frist Beginn der Maßnahmen nach Ablauf der gesetzlichen Frist Anzahl der Tankstellen Prozent-Anteil der Tankstellen 37 34% 55 50% 18 16% Auf Seiten der Unteren Wasserbehörde entstand hierdurch ein nicht unerheblicher Verwaltungsaufwand, da hier Fristverlängerungen gewährt oder vielfach auch die Einhaltung der gesetzlichen Fristen angemahnt und überwacht werden musste. Daneben ist noch anzumerken, dass 1997 die Wasserwirtschaftsverwaltung in Hessen umstrukturiert wurde und durch Wegfall der Wasserwirtschaftsämter (ab Oktober 1997) die Zuständigkeit für die fachtechnischen Prüfungen alleine bei den Unteren Wasserbehörden lag. Die räumliche Verteilung aller öffentlichen Tankstellen über das Stadtgebiet ist in Abbildung 3 wiedergegeben. Hierin wird zwischen umgebauten, stillgelegten und neu errichteten Tankstellen unterschieden. Außerdem sind die Tankstellen markiert, denen zum Zeitpunkt der Berichterstellung noch eine Fristverlängerung gewährt worden war. 9

10 Abb. 3: Verteilung der öffentlichen Tankstellen im Stadtgebiet ( ) 10

11 4. Entwicklungen im Zeitraum 1994 bis 2000 Sowohl die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen, als auch der Umbau von Tankanlagen und Abfüllplätzen sind mit zum Teil erheblichen Kosten für den Tankstellenbetreiber verbunden. Die Kosten für den Umbau einer Tankstelle wird von einzelnen Tankstellenkonzernen mit bis zu ,-- DM (entspricht ,97 )angegeben. Dies führte dazu, dass insbesondere die großen Tankstellengesellschaften in den vergangenen Jahren überwiegend kleinere Tankstellenstandorte aufgaben und die Betriebseinrichtungen abrissen. Hiervon waren vor allem solche Betriebe betroffen, die entweder an weniger frequentierten Straßen lagen oder aber auch solche, die aufgrund der geringen Größe des Grundstücks nicht für eine Erweiterung des Shop-Bereichs geeignet waren. Seit 1994 wurden daher in Frankfurt am Main 29 Tankstellen stillgelegt und bereits zum größten Teil zurückgebaut. Für weitere 6 Tankstellen wurden durch die Untere Wasserbehörde Fristverlängerungen erteilt. Ein Teil der 6 Tankstellen mit Fristverlängerung wird nach Ablauf der noch gültigen Pachtverträge stillgelegt werden. Lediglich 5 Tankstellen wurden im gleichen Zeitraum an Stellen neu errichtet, an denen sich zuvor noch keine Tankstellen befunden hatten. Somit ging die Zahl der öffentlichen Tankstellen im Stadtgebiet zwischen 1994 und 2000 von 110 auf 86 zurück (Abbildung 4) Bestand 1994 Maßnahmen im Zeitraum Bestand umgerüstet Fristverlängerung neu stillgelegt Bestand 2000 Abb. 4: Anzahl der Tankstellen Anfang 1994 und 2000 mit durchgeführten Maßnahmen die zur Veränderung des Tankstellenbestandes führten 11

12 Im Zeitraum von 1994 bis 2000 wurden somit an 115 Tankstellenstandorten Maßnahmen durchgeführt, welche behördlich begleitet wurden. In diesem Zeitraum wurden ca. 330 Gutachten mit Konzepten und Ergebnissen zur Untergrunduntersuchung bzw. -sanierung zur Prüfung vorgelegt und von der Behörde beurteilt. Daneben war eine Vielzahl von Verwaltungsverfahren notwendig, um die Sanierungen zu genehmigen oder ggf. die Frist zur Sanierung zu verlängern. Weiterhin waren Anzeigen zu neu errichteten Anlagen sowie die hierzu eingereichten Bauanträgen zu prüfen. Obwohl die Gesamtzahl der Tankstellen zurück ging und überwiegend kleine Tankstellen von Schließungen betroffen waren, lässt sich beobachten, dass die Verteilung auf die einzelnen Gesellschaften hierdurch nicht wesentlich beeinflusst wurde. Abbildung 5 stellt die prozentuale Aufteilung der Tankstellengrundstücke auf die einzelnen Tankstellengesellschaften in 1994 und 2000 dar. Es wird deutlich, dass die Schließung von Tankstellen hier keine nennenswerten Verteilungsänderungen hervor rief. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass in dieser Darstellung der zwischenzeitlich erfolgte Zusammenschluss von Konzernen nicht berücksichtigt wurde, d. h. die einzelnen Tankstellen werden weiter unter dem ursprünglichen Markennamen erfasst. 3% 3% 4% 5% 9% 2% 3% 1% 5% 9% % Konzern A 23% Konzern B 10% % 16% Konzern C Konzern D Konzern E Konzern F Konzern G Konzern H Sonstige Freie Tankstellen 15% Konzern A 24% Konzern B 16% Konzern C Konzern D Konzern E Konzern F Konzern G Konzern H Sonstige Freie Tankstellen 13% 12% Abb. 5: Zuordnung der bestehenden öffentlichen Tankstellen im Jahr 1994 und 2000 zu den Konzernen (Angaben in Prozent) 12

13 5. Anforderungen an Untergrunduntersuchungen an Tankstellen Wie bereits in Abschnitt Gesetzliche Anforderungen dargestellt wurde, ist der Untergrund von Tankstellen vor deren Umbau, d. h. der Anpassung an die Anforderungen der TankVO, auf mögliche Verunreinigungen zu untersuchen. In der Regel wird auch bei der Stilllegung von Tankstellen eine Untersuchung in vergleichbarem Umfang angeordnet. Sofern bei diesen Untersuchungen Belastungen festgestellt werden, sind diese entweder weiter zu erkunden und einzugrenzen oder es sind geeignete Sanierungsmaßnahmen einzuleiten, um die Verunreinigungen zu beseitigen. Typische Quellen von Untergrundverunreinigungen sind an Tankstellen neben schadhaften Tanks und Abscheidern auch unzureichend befestigte Abfüllflächen. Typische Eintragstellen und Verbreitungspfade von Verunreinigungen durch Mineralöle sind in der nachfolgenden Abbildung 6 dargestellt. Abb. 6: Typische Eintragstellen und Verbreitungspfade von Mineralöl-Verunreinigungen 13

14 Die Bereiche, in denen erfahrungsgemäß mit Verunreinigungen zu rechnen ist, sind vor Umbau einer Tankstelle durch erste orientierende Untersuchungen zu erkunden. Um eine einheitliche Vorgehensweise zu gewährleisten hat der Gesetzgeber in Anlage 7-1 zur Tank-VwV festgeschrieben, an welchen Stellen bei dieser Erkundung Proben zu entnehmen sind. Als Mindestumfang der orientierenden Untersuchung sind daher bei unterirdischen Kraftstoffbehälter jeweils im Bereich der Domschächte Bodenproben (Dieselbehälter - DK) oder Bodenluftproben (Vergaserkraftstoffbehälter - VK) bis unter die Behältersohle, bei oberirdischen Behältern im Bereich der Abfüllfläche, an Zapfsäulen im Bereich der Bedienerseite Boden- (DK) oder Bodenluftproben (VK), im Bereich der Abscheider Boden- und Bodenluftproben und, soweit eine Waschhalle oder Werkstatt vorhanden ist, Boden- und Bodenluftproben zu entnehmen. Bodenproben sind hierbei auf Mineralölkohlenwasserstoffe (KW), Bodenluftproben auf aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX) zu untersuchen. Die vorgegebenen Punkte sind in Abbildung 7 nochmals schematisch dargestellt. Abb. 7:Schematische Darstellung der nach TankVwV vorgeschriebenen Untersuchungspunkte 14

15 Selbstverständlich können diese Vorgaben nur den äußeren Rahmen abstecken, in dem die Belastungssituation einer Tankstelle zu beurteilen ist. Je nach Einzelfall ist der Umfang der orientierenden Untersuchung daher an örtliche Gegebenheiten anzupassen. Werden bei der Ersterkundung Untergrundverunreinigungen ermittelt, sind ggf. weitergehende Untersuchungen erforderlich, um den Umfang der notwendigen Sanierungsarbeiten festzulegen. Von entscheidender Bedeutung ist aus Sicht der Wasserbehörde hierbei die Abgrenzung der Belastungen in der Tiefe. Sollte bei den Untersuchungen festgestellt werden, dass (wie in Abbildung 6 dargestellt) Schadstoffe bereits in das Grundwasser eingetragen wurden, kommt zum Untersuchungsumfang noch eine Beprobung des Grundwassers hinzu. Da sich die Belastungen mit dem Grundwasser verbreiten können, ergeben sich hieraus unter Umständen aufwändigere Sanierungsverfahren. Bei den durchzuführenden Untersuchungen erfolgte i.r. auf die Parameter der Mineralölkohlenwasserstoffe und Aromaten. Eine analytische Untersuchung auf den Parameter Methyl-tert.-butylether (MTBE) war mangels rechtlicher Regelungen nicht zu fordern. Auch existieren in der Bundesrepublik bisher keine verbindlichen Sanierungswerte für diesen Stoff. MTBE wird seit Mitte der 80er-Jahre im Benzin als Zusatzstoff eingesetzt. In Super-plus-Kraftstoffen macht MTBE bis zu 15% des Volumens aus, in geringeren Konzentrationen steckt er auch in bleifreiem Super- und Normalbenzin. MTBE sorgt für eine hohe Oktanzahl und Klopffestigkeit des Kraftstoffs. Zudem wird die Verbrennung optimiert, was den Schadstoffausstoß vermindert. MTBE ist gut wasserlöslich und ist im Untergrund biologisch kaum abbaubar. Seine toxikologischen Wirkungen sind bisher nur unzureichend untersucht, die US-Umweltschutzbehörde EPA hält MTBE für potenziell krebserregend. Inwieweit im Umfeld von Tankstellen mit relevanten Grundwasserbelastungen zu rechnen ist wurde in der Bundesrepublik bisher nicht systematisch untersucht. 15

16 6. Ergebnisse der durchgeführten Untergrunduntersuchungen Maßnahmen zur Untersuchung des Untergrundes auf Tankstellengrundstücken laufen in der Regel in folgenden Schritten ab: a) Durchführung einer orientierenden Untersuchung, die den Mindestanforderungen der Tankstellen-Verordnung entsprechen muss. b) Beurteilung der Untersuchungsergebnisse durch die Wasserbehörde. c) Ggf. Forderung vertiefender Untersuchungen zur Eingrenzung der ermittelten Belastungen. d) Festsetzung eines Sanierungsverfahrens, Vorgabe von Sanierungszielen. e) Abschließende Beurteilung des Sanierungsberichts durch die Wasserbehörde. f) Ggf. Forderung weiterer Überwachungsmaßnahmen. Mit der Durchführung der Untergrunduntersuchungen sowie der Begleitung der anschließenden Baumaßnahmen wurden in der Regel Ingenieurbüros von den jeweiligen Tankstellenkonzernen beauftragt. Da jeder Konzern eine größere Menge von Tankstellen umzurüsten hatte, wurden zum Teil Rahmenverträge mit einzelnen Büros geschlossen, die dann den Umbau aller Tankstellen dieses Konzerns betreuten. Bei freien Tankstellen erfolgte eine Beauftragung der Ingenieurbüros dagegen in der Regel durch den einzelnen Pächter bzw. Eigentümer der Tankstelle. Hierdurch entstand eine Konzentration von Verfahren bei bestimmten Ingenieurbüros. Bei allen im Stadtgebiet umgebauten oder stillgelegten öffentlichen Tankstellen waren insgesamt 22 verschiedene Büros tätig, wobei auf drei dieser Firmen 65 % aller bekannten Aufträge entfielen. Die übrigen 35 % aller Liegenschaften wurden von den restlichen 19 Ingenieurbüros betreut. Diese Verteilung ist in Abbildung 8 grafisch dargestellt. 35% 39% Ing.-Büro A Ing.-Büro B Ing.-Büro C 13% 13% 19 verschiedene Ing.-Büros Abb. 8: Verteilung der Aufträge an unterschiedliche Ingenieurbüros 16

17 Im Zuge der orientierenden Untersuchungen waren neben dem Boden auch die Bodenluft und, sofern dieses angetroffen wurde, das Grundwasser unter der Liegenschaft auf Verunreinigungen mit Mineralölprodukten (Kohlenwasserstoffe und BTEX) zu untersuchen. Bei allen orientierenden Untersuchungen, die auf Grundstücken mit neu zu errichtenden, stillzulegenden oder umzubauenden öffentlichen Tankstellen im Stadtgebiet Frankfurt am Main durchgeführt wurden (115), zeigten 86 % der Flächen nachweislich sanierungsbedürftige Untergrundverunreinigungen. Lediglich bei 14 % aller untersuchten Grundstücke konnten keine tankstellenspezifischen Belastungen nachgewiesen werden. Bei 21 % der untersuchten Tankstellengrundstücke konnten nur Bodenbelastungen nachgewiesen werden, 11 % der Grundstücke wiesen lediglich Bodenluftbelastungen durch BTEX auf. Bei 15 % der untersuchten Tankstellen wurden neben Boden- und/oder Bodenluftbelastungen Verunreinigungen des Grundwassers festgestellt. Zur Übersicht ist diese Verteilung nochmals in Abbildung 9 dargestellt. Flächen ohne Belastung 15% 14% nur Bodenbelastung nur Bodenluftbelastung 39% 11% 21% Boden+Bodenluftbelastung Untergrund+ Gw- Belastung Abb. 9: Im Zuge der 'Orientierenden Untersuchung' nachgewiesene Belastungen der Medien (Boden, Bodenluft, Grundwasser), prozentualer Anteil aller Tankstellengrundstücke Bei den anschließend durchgeführten Umbauten und den damit verbundenen Tiefbaumaßnahmen wurden allerdings häufig noch weitere Belastungen ermittelt, die vorher nicht oder nicht in vollem Umfang durch die orientierenden Untersuchungen nachgewiesen worden waren. Letztendlich mussten bei 91 % aller umgebauten oder stillgelegten Tankstellen Sanierungen durchgeführt werden, lediglich bei 9 % aller Tankstellengrundstücke bestand keine Sanierungserfordernis (Abb. 10) 17

18 20% 9% Ohne Sanierungserfordernis Sanierung durch Aushub 24% 47% Sanierung mit Bodenluftabsaugung zusätzliche Maßnahmen zur GW-Sanierung/- Überwachung Abb. 10: Art der Sanierung Durch die Gegenüberstellungen der bei der orientierenden Untersuchung erkannten Belastung (vgl. Abbildung 9) und der durchgeführten Maßnahmen bei der Sanierung (vgl. Abbildung 10), wird deutlich, dass letztendlich bei einem wesentlich höheren Anteil der Tankstellenflächen Sanierungsmaßnahmen erforderlich waren, als dies die orientierenden Untersuchungen hätten vermuten lassen. Nach Einzellfallprüfung konnte bei einem Teil der Tankstellen mit nachgewiesenen Bodenluftbelastungen durch Vorkehrungen beim Aushub auf eine vorhergehende Bodenluftabsaugung verzichtet werden. Der Anteil der Sanierungen mit Bodenluftabsaugung ist daher geringer, als die Zahl der Tankstellen, die letztendlich Bodenluftbelastungen festgestellt wurden. Einen Schwerpunkt der Sanierungen stellte der Austausch von mit Mineralölprodukten verunreinigtem Boden dar. Lediglich bei 8 Tankstellen wurde laut Sanierungsbericht Erdaushub in geringen Mengen entsorgt. Bei allen anderen Grundstücken lag die Menge an zu entsorgendem belastetem Bodenmaterial jeweils zwischen 12 und Tonnen. Für 35 Flächen liegen keine Angaben zur entsorgten Materialmenge vor. Eine Übersicht der jeweiligen entsorgten Mengen bietet Abbildung

19 5% 21% 8% < 10t t t 36% >1000t 30% Ohne Angaben Abb. 11: Angaben zu Erdaushub bei der Sanierung /Rückbau der Tankstellen 7. Zusammenfassung In der Zeit von 1994 bis 2000 wurden im Stadtgebiet Frankfurt am Main an 110 Standorten öffentlicher Tankstellen vielfältige Maßnahmen erforderlich, um die Einrichtungen an die neuen gesetzlichen Anforderungen anzupassen. Der vorliegende Bericht stellt die gesetzlichen Anforderungen zusammen, wertet die Daten für Eigenbedarfstankstellen und öffentliche Tankstellen im Stadtgebiet aus und dokumentiert die Verteilung der öffentlichen Tankstellen im Stadtgebiet. Ein besonderes Augenmerk wird bei den weiteren Ausführungen auf die öffentlichen Tankstellen gelegt. Die Zahl der öffentlichen Tankstellen ging in dem Zeitraum von 110 auf 86 zurück. Es wurden 29 Standorte stillgelegt und 5 neu errichtet. Die Zuordnung der bestehenden öffentlichen Tankstellen zu den Konzernen ist dabei nahezu unverändert geblieben. Ein Schwerpunkt ist die Betrachtung der Anforderungen an die Untergrunduntersuchungen. Es werden die typischen Eintragsstellen und Verbreitungspfade von Mineralöl- Verunreinigungen dargestellt und die gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungspunkte erläutert. Im wesentlichen wurde bei den Untergrunduntersuchungen auf die Parameter Mineralölkohlenwasserstoffe (KW) und Aromaten (BTEX) analysiert. Die hierbei festgestellten Untergrundbelastungen wurden saniert. Mit der Durchführung der Untergrunduntersuchungen, erforderlichen Sanierungsmaßnahmen und der Begleitung der anschließenden Baumaßnahmen wurden in der Regel Ingenieurbüros von den jeweiligen 19

20 Tankstellenkonzernen beauftragt. In Frankfurt am Main waren anlässlich der gesetzlich erforderlichen Tankstellensanierung 22 Ingenieurbüros tätig, wobei auf drei dieser Firmen 65 % aller bekannten Aufträge entfielen. Insgesamt mussten bei 91 % aller umgebauten und stillgelegten Tankstellen Sanierungen durchgeführt werden. Die Sanierungen waren z.t. mit erheblichen Erdaushub- Entsorgung bis zu Tonnen verbunden. Betreffend des Schadstoffes Methyl- tert.- butylether (MTBE), der als Zusatzstoff im Benzin eingesetzt wird, wurden keine Untersuchungen im Rahmen der Tankstellenumrüstung durchgeführt, da es hierfür keine gesetzliche Vorschrift gab. Weitere Untersuchungen auf diesen Schadstoff sind im Stadtgebiet von Frankfurt am Main jedoch beabsichtigt. Umweltamt der Stadt Frankfurt am Main Sachgebiet Untere Wasserbehörde (79.31) Galvanistraße Frankfurt am Main Bearbeitung: Michael Häring, Barbara Jungmann Ansprechpartner: Michael Häring, Tel.: (069) , michael.haering@stadt-frankfurt.de Barbara Jungmann, Tel.: (069) , barbara.jungmann@stadt-frankfurt.de 20

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