Mit Zustellungsurkunde Spiess-Urania Chemicals GmbH Frau Dr. Carola Braunwarth Frankenstraße 18b Hamburg

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1 Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Dienstsitz Braunschweig Postfach Braunschweig Mit Zustellungsurkunde Spiess-Urania Chemicals GmbH Frau Dr. Carola Braunwarth Frankenstraße 18b Hamburg IHR ZEICHEN IHRE NACHRICHT VOM Boglár Fazekas Referentin TELEFON +49 (0) TELEFAX +49 (0) AKTENZEICHEN (bitte bei Antwort angeben) DATUM Funguran Progress mit dem Wirkstoff Kupferhydroxid Zulassung für Notfallsituationen im Pflanzenschutz Abhilfebescheid Ihr Antrag vom 3. März 2016, eingegangen am 7. März 2016 Mein Bescheid vom 2. Juni 2016 Ihr Widerspruch vom 13. Juni 2016, eingegangen am 13. Juni 2016 Auf Ihren Widerspruch vom 13. Juni 2016 hebe ich meinen Bescheid vom 2. Juni 2016 auf und lasse das Inverkehrbringen von kg des o. g. Pflanzenschutzmittels und die Verwendung des o. g. Pflanzenschutzmittels wie nachfolgend beschrieben gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24. November 2009, S. 1), i. V. m. 29 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG) vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), zuletzt geändert durch Artikel 375 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) zu. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Internet:

2 SEITE 2 VON 8 A Die Zulassung ist ausschließlich auf das Inverkehrbringen und die Anwendung - wie nachfolgend beschrieben - beschränkt. Die Zulassung wird für die Zeit vom 27. Juni 2016 bis zum 24. Oktober 2016 für 120 Tage erteilt. Die zugelassene Menge wird auf kg für die Resistenzrisikogebiete im Bundesland Bayern begrenzt. B Bei der Zulassung wird folgendes Anwendungsgebiet festgesetzt: Schadorganismus Cercospora beticola Kultur Zuckerrübe Zu der vorgesehenen Anwendung: - siehe Anlage - C Es werden folgende Anwendungsbestimmungen gemäß 29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG festgesetzt: Anwendungen dürfen nur nach Warndiensthinweis erfolgen. (NW468) Anwendungsflüssigkeiten und deren Reste, Mittel und dessen Reste, entleerte Behältnisse oder Packungen sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle. (NT620) Die maximale Aufwandmenge von 3000 g Reinkupfer pro Hektar und Jahr (Hopfenanbau: 4000 g Reinkupfer pro Hektar und Jahr) auf derselben Fläche darf - auch in Kombination mit anderen Kupfer enthaltenden Pflanzenschutzmitteln - nicht überschritten werden.

3 SEITE 3 VON 8 (NW 605-1) Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten. Erforderlicher Abstand: 50 % - 5 m; 75 % - 5 m, 90 % - * Begründung: Das Pflanzenschutzmittel FUNGURAN PROGRESS bzw. der darin enthaltene Wirkstoff Kupfer(hydroxid) besitzt ein hohes Gefährdungspotenzial für aquatische Organismen. Die in der Studie zur chronischen Fischtoxizität (ELS) von Funguran-OH (Wirkstoff Kupferhydroxid) für frühe Lebensstadien der Regenbogenforelle (O. mykiss) ermittelte LC10 von 3,7 μg Cu/L (Gesamtkupfer, inkl. natürlicher Hintergrundgehalt im Testwasser) repräsentiert die entscheidungsrelevante Effekt-Konzentration im Hinblick auf die akuten und langfristigen Risiken für aquatische Biozönosen. Die Hintergrundkonzentration des in der Studie verwendeten Testwassers (und damit in der Kontrolle) betrug gemittelt 1 μg Cu/L. Unter Berücksichtigung dieser Hintergrundkonzentration des Testwassers von 1 μg Cu/L in der ELS-Studie bedeutet dies, dass der maximale zusätzliche Eintrag in Oberflächengewässer durch Spraydrift 2,7 μg Cu/L nicht überschreiten darf. Für höhere natürliche Hintergrundkonzentrationen als 1 μg Cu/L ist plausibel anzunehmen, dass die vorkommenden Fischpopulationen physiologisch an die jeweiligen Standortbedingungen angepasst sind und der maximal zulässige zusätzliche Eintrag von 2,7 μg Cu/L durch Spraydrift auch in diesen Situationen keine unvertretbaren akuten und langfristigen Auswirkungen auf Fischpopulationen hervorruft. Für die Risikobewertung wird das Spray-Drift Szenario Ackerbau (82 Perc) herangezogen und ein Diss. DT50 von 10 Tagen zusammen mit einem heraufgesetzten Sicherheitsfaktor von 2 berücksichtigt Bei Nichteinhaltung der in Zusammenhang mit der Anwendungsbestimmung NW 605-1/606 definierten Maßgaben führen die Einträge des Mittels FUNGURAN PRO- GRESS in Oberflächengewässer und die hieraus resultierenden Konzentrationen

4 SEITE 4 VON 8 auch bei sachgerechter und bestimmungsgemäßer Anwendung zu einer Überschreitung der maximal zulässigen zusätzlichen Konzentration. (NW606) Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur möglich, wenn bei der Anwendung des Mittels mindestens unten genannter Abstand zu Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - eingehalten wird. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von Euro geahndet werden. Erforderlicher Abstand: 10 m Begründung: Siehe NW605-1 D Die Zulassung wird mit folgenden Auflagen gemäß 29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG verbunden: Auf den Behältnissen und den abgabefertigen Packungen sind anzugeben: Die in diesem Bescheid festgesetzten Anwendungsgebiete und Anwendungsbestimmungen sowie (NW262) Das Mittel ist giftig für Algen (NW264) Das Mittel ist giftig für Fische und Fischnährtiere. (SB001) Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen.

5 SEITE 5 VON 8 (SB110) Die Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz "Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln" des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zu beachten. (SE110) Dicht abschließende Schutzbrille tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. (SF194) Beim Wiederbetreten der behandelten Raumkulturen sind am Tage der Applikation der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. Nachfolgearbeiten auf/in den oben genannten Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb von einer Woche sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. (SS110) Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. (SS120) Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. (SS2202) Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.b. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels.

6 SEITE 6 VON 8 Sonstige Auflage: Nach dem Ende des Zulassungszeitraumes hat der Antragsteller über die tatsächlich aufgetretene Befallssituation und die in Verkehr gebrachte bzw. angewendete Mittelmenge sowie die räumliche Anwendungsschwerpunkte zu berichten. Der Bericht ist dem BVL bis zum 31. Dezember 2016 zu übermitteln. Aufgrund der aufgetretenen Resistenzen bei Cercospora in Zuckerrübe stellt sich die Frage, wie in den kommenden Jahren diesem Problem begegnet werden soll. Notfallzulassungen müssen nach dem gesetzgeberischen Willen als ultima ratio ergehen und sind keine Ersatzzulassungen. Im kommenden Jahr ist mit einer gesteigerten Tendenz zur restriktiven Handhabung der Notfallzulassung zu rechnen. Es ist Stellung bis zum 31. Dezember 2016 zu beziehen, welche Maßnahmen gegen eine weitere Resistenzausbreitung geplant sind. E Angaben gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Gefahrenpiktogramme: GHS07, GHS09 Signalwort: Achtung H-Sätze: P-Sätze: (EUH401) Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten. F Sonstige Hinweise Die Mittel werden bis zu der höchsten durch die Zulassung festgelegten Aufwandmenge oder Anwendungskonzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist, als nichtbienengefährlich eingestuft (B4).

7 SEITE 7 VON 8 G Hinsichtlich der Gebühren erhalten Sie einen gesonderten Bescheid. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen meinen Bescheid vom 2. Juni 2016 in der Gestalt, die er durch den vorliegenden Widerspruchsbescheid gefunden hat, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Braunschweig, Wilhelmstraße 55, Braunschweig, erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. Im Auftrag gez. Dr. Karsten Hohgardt Stellvertretender Abteilungsleiter Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist daher ohne Unterschrift gültig. Anlage

8 SEITE 8 VON 8 Anlage Einsatzgebiet Ackerbau Schadorganismus/Zweckbestimmung Cercospora beticola Pflanzen/ -erzeugnisse/ Objekt Zuckerrüben Kennzeichnungsauflagen Angaben zur sachgerechten Anwendung Anwendungsbereich Freiland Stadium der Kultur BBCH Anwendungszeitpunkt Nur nach Warndiensthinweis Maximale Zahl der Behandlungen - in dieser Anwendung: - für die Kultur bzw. je Jahr 2 2 Anwendungstechnik Aufwandmenge Wartezeit Spritzen 2,5 kg/ha 14 Tage

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