Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Hinweise zum Pflanzenschutz und Pflanzenbau. Feldbau Nr. 25
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- Dirk Holzmann
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1 Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau SACHSEN-ANHALT Hinweise zum Pflanzenschutz und Pflanzenbau Dezernat Pflanzenschutz Strenzfelder Allee 22 Feldbau Nr Bernburg Bei allen Pflanzenschutzmaßnahmen Anwendungsvorschriften beachten! Nachdruck nur mit Genehmigung der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Feldmaus-Management auf Kulturland Wie im Feldbau-Warndienst Nr. 24 vom berichtet, nimmt die Feldmaus-Aktivität weiter zu. Das betrifft sowohl die Stoppel- und Feldfutterflächen, als auch die Rückzugsgebiete der Feldmaus außerhalb des Kulturlandes. In erster Linie sind auf betroffenen Schlägen jetzt Maßnahmen der Stoppel- und Bodenbearbeitung sowie zur Unterbrechung der grünen Brücke anzuwenden, um eine nachhaltige Befallsreduzierung auf den neu zu bestellenden Winterraps- und Wintergetreideflächen zu erzielen. Nach dem Auflaufen der Winterungen ist fortlaufend zu kontrollieren, ob Feldmäuse aus ihren Rückzugsgebieten (Ackerrandstreifen, Straßenränder und -gräben, Böschungen und Inseln um Windenergieanlagen usw.) in die Bestände einwandern. Sobald dies geschieht, sind bei Überschreiten der Bekämpfungsschwelle die zur Bekämpfung zugelassenen Zinkphosphid-Präparate mittels Legeflinte auszubringen. Dabei ist in jedem Fall auf die Einhaltung der Anwendungsbestimmungen zu achten. Die Köder sind tief und unzugänglich für Vögel und andere Tiere in die Feldmausgänge einzubringen, es dürfen keine Köder an der Oberfläche verbleiben (NT 661). Legeflinteneinsatz ist auch auf Feldfutterflächen anzuraten, sobald die Bekämpfungsschwelle überschritten ist. Ausführliche Hinweise zu alternativen Maßnahmen des Feldmaus-Managements sowie zu den Bekämpfungsrichtwerten usw. finden Sie in unserer Broschüre Pflanzenschutz in Ackerbau und Grünland 2014 auf den Seiten Feldmausbekämpfung auf Nichtkulturlandflächen Zulassung für Notfallsituationen nach Art. 53 der Verordnung (EG) 1107/2009 i. V. m. 29 PflSchG Wenn eine hohe Feldmausaktivität in den Rückzugsgebieten (Nichtkulturland) zu verzeichnen ist, kann dort im Zeitraum vom 1. September 2014 bis zum 29. Dezember 2014 der Einsatz der Zinkphosphid- Präparate Ratron Giftweizen und Ratron Giftlinsen unter strikter Beachtung der im Anhang befindlichen Allgemeinverfügung der LLFG sowie der in den Zulassungsbescheiden festgesetzten Anwendungsgebiete, Anwendungsbestimmungen und Auflagen erfolgen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat auf Antrag der LLFG die hierfür notwendigen Notfallzulassungen auf der Grundlage von Art. 53 der Verordnung (EG) Nr I 2009 i. V. m. 29 PflSchG erteilt. Folgende Anwendungsgebiete wurden festgesetzt: Rückzugsgebiete auf Kulturflächen (z.b. Inseln von Windenergieanlagen) und direkt an Kulturflächen angrenzende Rückzugsgebiete (z.b. Ackerrandstreifen, Straßenränder, Böschungen, Straßengräben) Aufgrund der Gefahr der Abschwemmung muss bei der Anwendung zwischen der behandelten Fläche und Oberflächengewässern ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m eingehalten werden (NW 704). Der Köder muss tief und unzugänglich für Vögel in die Nagetiergänge eingebracht werden. Dabei sind geeignete Geräte wie z. B. Legeflinten zu verwenden. Es dürfen keine Köder an der Oberfläche zurückbleiben (NT 661). Die Anwendung ist nur zur Abwendung erheblicher Schäden und nur nach Erreichen bzw. Überschreitung der Bekämpfungsschwelle zulässig. Das Erreichen bzw. die Überschreitung der Bekämpfungsschwelle ist durch eine Befallskontrolle nachzuweisen. Dazu werden auf 250 m² Fläche alle Mauselöcher zugetreten. Die Bekämpfungsschwelle ist erreicht, wenn am nächsten Tag (nach 24 Stunden) auf derselben Fläche mindestens 8 Löcher wieder geöffnet sind. Der Anwender hat die Bekämpfungsmaßnahme mindestens 3 Werktage vor der Anwendung beim zuständigen Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF) schriftlich anzuzeigen. Anhang: Allgemeinverfügung der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Sachsen-Anhalt (LLFG) über Maßnahmen zur Bekämpfung der Feldmaus in Rückzugsgebieten im Bereich des Nichtkulturlandes vom Bearbeiter: Christian Wolff Im Auftrag Dr. Ursel Sperling Beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sind die Gebrauchsanleitungen sowie die gesetzlichen Bestimmungen zum Anwender-,Verbraucher- und Umweltschutz zu beachten! Seite 1 von 20 oder Pflanzenschutz@llfg.mlu.sachsen-anhalt.de
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5 Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Dienstsitz Braunschweig Postfach Braunschweig Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau - LLFG Dezernat Pflanzenschutz Strenzfelder Allee Bernburg Dr. Hans-Gerd Nolting Abteilungsleiter TELEFON +49 (0) TELEFAX +49 (0) @bvl.bund.de IHR ZEICHEN IHRE NACHRICHT AKTENZEICHEN (bitte bei Antwort ange- DATUM 14. August 2014 Ratron-Giftweizen mit dem Wirkstoff Zinkphosphid Zulassung für Notfallsituationen im Pflanzenschutz Bescheid Ihr Antrag vom 22. Juli 2014, eingegangen am 24. Juli 2014 Das Inverkehrbringen und die Verwendung des o. g. Pflanzenschutzmittels werden gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24. November 2009, S. 1), i. V. m. 29 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG) vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 87 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), wie folgt zugelassen: A Die Zulassung ist ausschließlich auf die Anwendung wie nachfolgend unter B beschrieben beschränkt. Sie wird ab dem 01. September 2014 bis zum 29. Dezember 2014 für 120 Tage erteilt. Die zugelassene Menge wird auf kg begrenzt. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Internet: Seite 5 von 20
6 SEITE 2 VON 8 B Bei der Zulassung werden folgende Anwendungsgebiete festgesetzt: Schadorganismus Feldmaus Kultur Rückzugsgebiete in und direkt an Kulturflächen angrenzend Zu den vorgesehenen Anwendungen: - siehe Anlage - C Es werden folgende Anwendungsbestimmungen gemäß 29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG festgesetzt: NW466 Mittel und dessen Reste sowie entleerte Behälter und Packungen nicht in Gewässer gelangen lassen. Begründung: Aufgrund der Auswirkungen des Wirkstoffs Zinkphosphid gegenüber aquatischen Organismen (Desmodesmus subspicatus ErC50 3 d stat. = 3,75 µg a.i./l; Daphnia magna EC50 2 d semi. = 114 µg a.i./l; Leuciscus idus EC50 4 d, semi. = 23,9 µg/l) besitzt das o. g. Pflanzenschutzmittel ein hohes Gefährdungspotential für aquatische Ökosysteme, so dass jeder weitergehende Eintrag von Rückständen in Gewässer zu einer erheblichen Gefährdung des Naturhaushaltes führen würde. Angesichts des Umstands, dass ein bedeutender Anteil an Pflanzenschutzmittelfrachten im einzelnen Gewässer auf Einträge aus kommunalen Kläranlagen zurückzuführen ist (vgl. Umweltpolitik - Wasserwirtschaft in Deutschland, Pestizide, S. 156 ff., BMU, Februar 1998 und Fischer, Bach, Frede: Abschlußbericht zum DBU-Projekt 09931, April 1998), ist es unverzichtbar, der Gefahr, die eine Verbringung von Pflanzenschutzmitteln in Gewässer mit sich bringt, durch die bußgeldbewehrte Anwendungsbestimmung und im Sinne der Zweckbestimmung des Pflanzenschutzgesetzes ( 1 Nr. 3 PflSchG) durchsetzbar zu begegnen. NW704 Aufgrund der Gefahr der Abschwemmung muss bei der Anwendung zwischen der be- Seite 6 von 20
7 SEITE 3 VON 8 handelten Fläche und Oberflächengewässern ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m eingehalten werden. Begründung: Aufgrund der sehr hohen Toxizität des Wirkstoffes gegenüber aquatischen Organismen ist durch Abschwemmung der ausgebrachten Köder nach Starkregenereignissen eine Gefährdung aquatischer Biozönosen möglich. Die Einhaltung des Abstandes zu Oberflächengewässern ist durchsetzbar vorzuschreiben, da andernfalls schädliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt nicht auszuschließen sind und somit der Schutz der Gewässer nicht gewährleistet ist. NT661 Der Köder muss tief und unzugänglich für Vögel in die Nagetiergänge eingebracht werden. Dabei sind geeignete Geräte (z. B. Legeflinte) zu verwenden. Es dürfen keine Köder an der Oberfläche zurückbleiben. Begründung: Das Pflanzenschutzmittel Ratron-Giftweizen mit dem Wirkstoff Zinkphosphid weist gegenüber Wirbeltieren eine sehr hohe akute Toxizität auf, so dass von offen liegenden Ködern wegen einer möglichen Aufnahme durch wildlebende Vögel und Säuger ein hohes Gefährdungspotenzial ausgeht. Die Zulassungsvoraussetzungen sind daher nur gegeben, wenn bei der Anwendung des Pflanzenschutzmittels verhindert wird, dass Köder an der Oberfläche zurückbleiben. Unter Berücksichtigung der hohen Toxizität des Wirkstoffs schreibt 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 Nr. 8 Pflanzenschutz- Anwendungsverordnung zudem vor, dass Zinkphosphid enthaltende Ködermittel außerhalb von Forsten nur verdeckt ausgebracht werden dürfen. Zur Durchsetzung der unbedingt erforderlichen sachgerechten Anwendung von Zinkphosphid-Präparaten ist es notwendig, den Anwender durch den Hinweis auf das Gefährdungspotenzial und das eingeschränkte Anwendungsverbot gemäß Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung hinreichend zu informieren. Darüber hinaus ist eine Anwendungsbestimmung zu erteilen, die konkrete Vorgaben für die Applikation derartiger Ködermittel macht. Die Notwendigkeit für die Erteilung dieser Anwendungsbestimmung wird bestätigt durch aus verschiedenen Bundesländern bekannt gewordene Vergiftungsfälle von Wildvögeln (u. a. Kraniche, Gänse), die auf zinkphosphidhaltige Pflanzenschutzmittel zurückgeführt wurden, welche unverdeckt auf Ackerflächen ausgebracht worden waren. Seite 7 von 20
8 SEITE 4 VON 8 D Die Zulassung wird mit folgenden Auflagen gemäß 29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG verbunden: Auf den Behältnissen und den abgabefertigen Packungen sind anzugeben: Die in diesem Bescheid festgesetzten Anwendungsgebiete und Anwendungsbestimmungen sowie SB001 Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen. SB110 Die Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz "Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln" des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zu beachten. SS1201 Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei Ausbringung/Handhabung des Mittels. NW262 Das Mittel ist giftig für Algen. NW264 Das Mittel ist giftig für Fische und Fischnährtiere. NT644 Das Mittel ist giftig für Haustiere. NT658 Haustiere fernhalten. Seite 8 von 20
9 SEITE 5 VON 8 NT660 Die Anwendung des Mittels ist außerhalb von Forsten nur durch verdecktes Ausbringen zulässig ( 2 Abs. 1 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung). Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von Euro geahndet werden. NT667 Köder unzugänglich für Kinder und für Haus- und Wildtiere auslegen. NT671 Das Mittel ist sehr giftig für Vögel und Wild. NS660-1 Die Anwendung des Mittels auf Freilandflächen, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, ist nur mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig. Zu diesen Flächen gehören alle nicht durch Gebäude oder Überdachungen ständig abgedeckten Flächen, wozu auch Verkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanlagen, Straßen-, Wege-, Hof- und Betriebsflächen sowie sonstige durch Tiefbaumaßnahmen veränderte Landflächen gehören. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von Euro geahndet werden. E Angabe zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß 4 Gefahrstoffverordnung: Gefahrensymbol(e): Xn, N Gefahrenbezeichnung: Gesundheitsschädlich, Umweltgefährlich R-Sätze: 22, 32, 50/53 S-Sätze: 2, 13, 14, 35, 37, 46, 57 SP 001 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die Gebrauchsanleitung einzuhalten. Seite 9 von 20
10 SEITE 6 VON 8 F Sonstige Hinweise Die Gebrauchsanleitung darf keine Angaben enthalten, die darauf hindeuten, dass dieses Mittel auch für andere Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, in größerer Menge, in höherer Konzentration, zu anderer Zeit oder unter Einhaltung kürzerer Wartezeiten angewandt werden kann, als sich aus B und C ergibt. NB663 Aufgrund der durch die Zulassung festgelegten Anwendungen des Mittels werden Bienen nicht gefährdet (B3). G Gebühren werden gemäß 8 Abs. 2 Bundesgebührengesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) nicht erhoben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Messeweg 11/12, Braunschweig, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Im Auftrag gez. Dr. Gerhard Joermann Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist daher ohne Unterschrift gültig. Anlage Seite 10 von 20
11 SEITE 7 VON 8 Anlage Anwendung 001: Einsatzgebiet Nichtkulturland Schadorganismus Feldmaus Pflanzen/ -erzeugnisse/objekte direkt an Kulturflächen angrenzende Rückzugsgebiete Erläuterung zu Pflanzen/ - erzeugnisse/objekte z. B. Ackerrandstreifen, Straßenränder, Böschungen, Straßengräben Anwendungsbereich Freiland Stadium der Kultur Anwendungszeitpunkt bei Bedarf Maximale Zahl der Behandlungen - in dieser Anwendung 1 - für die Kultur bzw. je Jahr 1 Anwendungstechnik auslegen - Erläuterungen verdeckt / von Giftködern bzw. Giftgetreide Aufwand 5 Stück pro Loch Wartezeit N (Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.) Seite 11 von 20
12 SEITE 8 VON 8 Anwendung 002: Einsatzgebiet Nichtkulturland Schadorganismus Feldmaus Pflanzen/ -erzeugnisse/objekte Rückzugsgebiete auf Kulturflächen Erläuterung zu Pflanzen/ - z. B. Inseln um Windenergieanlagen erzeugnisse/objekte Anwendungsbereich Freiland Stadium der Kultur - Anwendungszeitpunkt bei Bedarf Maximale Zahl der Behandlungen - in dieser Anwendung 1 - für die Kultur bzw. je Jahr 1 Anwendungstechnik auslegen - Erläuterungen verdeckt / von Giftködern bzw. Giftgetreide Aufwand 5 Stück pro Loch Wartezeit N (Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.) Seite 12 von 20
13 Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Dienstsitz Braunschweig Postfach Braunschweig Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau - LLFG Dezernat Pflanzenschutz Strenzfelder Allee Bernburg Dr. Hans-Gerd Nolting Abteilungsleiter TELEFON +49 (0) TELEFAX +49 (0) @bvl.bund.de IHR ZEICHEN IHRE NACHRICHT AKTENZEICHEN (bitte bei Antwort ange- DATUM 13. August 2014 Ratron Giftlinsen mit dem Wirkstoff Zinkphosphid Zulassung für Notfallsituationen im Pflanzenschutz Bescheid Ihr Antrag vom 22. Juli 2014, eingegangen am 24. Juli 2014 Das Inverkehrbringen und die Verwendung des o. g. Pflanzenschutzmittels werden gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24. November 2009, S. 1), i. V. m. 29 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG) vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 87 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), wie folgt zugelassen: A Die Zulassung ist ausschließlich auf die Anwendung wie nachfolgend unter B beschrieben beschränkt. Sie wird ab dem 01. September 2014 bis zum 29. Dezember 2014 für 120 Tage erteilt. Die zugelassene Menge wird auf 500 kg begrenzt. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Internet: Seite 13 von 20
14 SEITE 2 VON 8 B Bei der Zulassung werden folgende Anwendungsgebiete festgesetzt: Schadorganismus Feldmaus Kultur Rückzugsgebiete in und direkt an Kulturflächen angrenzend Zu den vorgesehenen Anwendungen: - siehe Anlage - C Es werden folgende Anwendungsbestimmungen gemäß 29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG festgesetzt: NW466 Mittel und dessen Reste sowie entleerte Behälter und Packungen nicht in Gewässer gelangen lassen. Begründung: Aufgrund der Auswirkungen des Wirkstoffs Zinkphosphid gegenüber aquatischen Organismen (Desmodesmus subspicatus ErC50 3 d stat. = 3,75 µg a.i./l; Daphnia magna EC50 2 d semi. = 114 µg a.i./l; Leuciscus idus EC50 4 d, semi. = 23,9 µg/l) besitzt das o. g. Pflanzenschutzmittel ein hohes Gefährdungspotential für aquatische Ökosysteme, so dass jeder weitergehende Eintrag von Rückständen in Gewässer zu einer erheblichen Gefährdung des Naturhaushaltes führen würde. Angesichts des Umstands, dass ein bedeutender Anteil an Pflanzenschutzmittelfrachten im einzelnen Gewässer auf Einträge aus kommunalen Kläranlagen zurückzuführen ist (vgl. Umweltpolitik - Wasserwirtschaft in Deutschland, Pestizide, S. 156 ff., BMU, Februar 1998 und Fischer, Bach, Frede: Abschlußbericht zum DBU-Projekt 09931, April 1998), ist es unverzichtbar, der Gefahr, die eine Verbringung von Pflanzenschutzmitteln in Gewässer mit sich bringt, durch die bußgeldbewehrte Anwendungsbestimmung und im Sinne der Zweckbestimmung des Pflanzenschutzgesetzes ( 1 Nr. 3 PflSchG) durchsetzbar zu begegnen. Seite 14 von 20
15 SEITE 3 VON 8 NW704 Aufgrund der Gefahr der Abschwemmung muss bei der Anwendung zwischen der behandelten Fläche und Oberflächengewässern ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m eingehalten werden. Begründung: Aufgrund der sehr hohen Toxizität des Wirkstoffes gegenüber aquatischen Organismen ist durch Abschwemmung der ausgebrachten Köder nach Starkregenereignissen eine Gefährdung aquatischer Biozönosen möglich. Die Einhaltung des Abstandes zu Oberflächengewässern ist durchsetzbar vorzuschreiben, da andernfalls schädliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt nicht auszuschließen sind und somit der Schutz der Gewässer nicht gewährleistet ist. NT661 Der Köder muss tief und unzugänglich für Vögel in die Nagetiergänge eingebracht werden. Dabei sind geeignete Geräte (z. B. Legeflinte) zu verwenden. Es dürfen keine Köder an der Oberfläche zurückbleiben. Begründung: Das Pflanzenschutzmittel Ratron Giftlinsen mit dem Wirkstoff Zinkphosphid weist gegenüber Wirbeltieren eine sehr hohe akute Toxizität auf, so dass von offen liegenden Ködern wegen einer möglichen Aufnahme durch wildlebende Vögel und Säuger ein hohes Gefährdungspotenzial ausgeht. Die Zulassungsvoraussetzungen sind daher nur gegeben, wenn bei der Anwendung des Pflanzenschutzmittels verhindert wird, dass Köder an der Oberfläche zurückbleiben. Unter Berücksichtigung der hohen Toxizität des Wirkstoffs schreibt 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 Nr. 8 Pflanzenschutz- Anwendungsverordnung zudem vor, dass Zinkphosphid enthaltende Ködermittel außerhalb von Forsten nur verdeckt ausgebracht werden dürfen. Zur Durchsetzung der unbedingt erforderlichen sachgerechten Anwendung von Zinkphosphid-Präparaten ist es notwendig, den Anwender durch den Hinweis auf das Gefährdungspotenzial und das eingeschränkte Anwendungsverbot gemäß Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung hinreichend zu informieren. Darüber hinaus ist eine Anwendungsbestimmung zu erteilen, die konkrete Vorgaben für die Applikation derartiger Ködermittel macht. Die Notwendigkeit für die Erteilung dieser Anwendungsbestimmung wird bestätigt durch aus verschiedenen Bundesländern bekannt gewordene Vergiftungsfälle von Wildvögeln (u.a. Kraniche, Gänse), die auf zinkphosphidhaltige Pflanzenschutzmittel Seite 15 von 20
16 SEITE 4 VON 8 zurückgeführt wurden, welche unverdeckt auf Ackerflächen ausgebracht worden waren. D Die Zulassung wird mit folgenden Auflagen gemäß 29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG verbunden: Auf den Behältnissen und den abgabefertigen Packungen sind anzugeben: Die in diesem Bescheid festgesetzten Anwendungsgebiete und Anwendungsbestimmungen sowie SB001 Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen. SB110 Die Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz "Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln" des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zu beachten. SS1201 Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei Ausbringung/Handhabung des Mittels. SS2203 Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. NT644 Das Mittel ist giftig für Haustiere. NT667 Köder unzugänglich für Kinder und für Haus- und Wildtiere auslegen. NW262 Das Mittel ist giftig für Algen. NW264 Seite 16 von 20
17 SEITE 5 VON 8 Das Mittel ist giftig für Fische und Fischnährtiere. NT658 Haustiere fernhalten. NT660 Die Anwendung des Mittels ist außerhalb von Forsten nur durch verdecktes Ausbringen zulässig ( 2 Abs. 1 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung). Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von Euro geahndet werden. NT671 Das Mittel ist sehr giftig für Vögel und Wild. NS660-1 Die Anwendung des Mittels auf Freilandflächen, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, ist nur mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig. Zu diesen Flächen gehören alle nicht durch Gebäude oder Überdachungen ständig abgedeckten Flächen, wozu auch Verkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanlagen, Straßen-, Wege-, Hof- und Betriebsflächen sowie sonstige durch Tiefbaumaßnahmen veränderte Landflächen gehören. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von Euro geahndet werden. E Angabe zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß 4 Gefahrstoffverordnung: Gefahrensymbol(e): N Gefahrenbezeichnung: umweltgefährlich R-Sätze: 32-50/53 S-Sätze: SP 001 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die Gebrauchsanleitung einzuhalten. Enthält Kardamomextrakt. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. Seite 17 von 20
18 SEITE 6 VON 8 F Sonstige Hinweise Die Gebrauchsanleitung darf keine Angaben enthalten, die darauf hindeuten, dass dieses Mittel auch für andere Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, in größerer Menge, in höherer Konzentration, zu anderer Zeit oder unter Einhaltung kürzerer Wartezeiten angewandt werden kann, als sich aus B und C ergibt. NB663 Aufgrund der durch die Zulassung festgelegten Anwendungen des Mittels werden Bienen nicht gefährdet (B3). G Gebühren werden gemäß 8 Abs. 2 Bundesgebührengesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) nicht erhoben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Messeweg 11/12, Braunschweig, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Im Auftrag gez. Dr. Gerhard Joermann Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist daher ohne Unterschrift gültig. Anlage Seite 18 von 20
19 SEITE 7 VON 8 Anlage Anwendung 001: Einsatzgebiet Nichtkulturland Schadorganismus Feldmaus Pflanzen/ -erzeugnisse/objekte direkt an Kulturflächen angrenzende Rückzugsgebiete Erläuterung zu Pflanzen/ - erzeugnisse/objekte z. B. Ackerrandstreifen, Straßenränder, Böschungen, Straßengräben Anwendungsbereich Freiland Stadium der Kultur - Anwendungszeitpunkt bei Bedarf Maximale Zahl der Behandlungen - in dieser Anwendung - für die Kultur bzw. je Jahr 1 1 Anwendungstechnik auslegen - Erläuterungen verdeckt / von Giftködern bzw. Giftgetreide Aufwand 5 Stück pro Loch Wartezeit N Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung. Seite 19 von 20
20 SEITE 8 VON 8 Anwendung 002: Einsatzgebiet Nichtkulturland Schadorganismus Feldmaus Pflanzen/ -erzeugnisse/objekte Rückzugsgebiete auf Kulturflächen Erläuterung zu Pflanzen/ - z. B. Inseln um Windenergieanlagen erzeugnisse/objekte Anwendungsbereich Freiland Stadium der Kultur - Anwendungszeitpunkt bei Bedarf Maximale Zahl der Behandlungen - in dieser Anwendung - für die Kultur bzw. je Jahr 1 1 Anwendungstechnik auslegen - Erläuterungen verdeckt / von Giftködern bzw. Giftgetreide Aufwand 5 Stück pro Loch Wartezeit N Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung. Seite 20 von 20
II. Die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung nach Ziffer I wird angeordnet.
Allgemeinverfügung der Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft Jena (TLL) über Maßnahmen zur Bekämpfung der Feldmaus in Rückzugsgebieten im Bereich des Nichtkulturlandes vom 07.08.2012 Maßnahmen zur
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