PFLANZENSCHUTZHINWEIS für den Obstbau

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1 PFLANZENSCHUTZHINWEIS für den Obstbau Abteilung Pflanzenbau, Pflanzenschutz, Umwelt Ausgabe Februar 2017 Thiensen Ellerhoop Telefon: 04120/ Telefax: 04120/ Untersuchung von Astproben Wie in den Vorjahren bietet der Pflanzenschutzdienst der Landwirtschaftskammer die Untersuchung von Astproben auf überwinternde Schädlinge an. Zahlreiche Proben sind bereits aus den bekannten Anlagen der im vergangenen Jahr beteiligten Betriebe untersucht worden. Wie in den Jahren zuvor auch, aber inzwischen auf niedrigerem Niveau, sind wieder Kommaschildläuse und Spinnmilbeneiern festzustellen, welche in den betroffenen Anlagen eine Bekämpfung erforderlich machen werden. Sollten Sie Interesse an der kostenlosen Untersuchung des Fruchtholzes aus Ihren Obstanlagen haben, nehmen Sie bitte bis zum 03. März Kontakt mit Herrn Monien auf. Beteiligte Betriebe erhalten detaillierte Ergebnisse und falls erforderlich Bekämpfungsempfehlungen. Astproben kurz vor der Auswertung Spinnmilbeneier Fotos: E. Mester LK SH 2 Neue Zulassungen 2.1 Nach Artikel 29 der Verordnung (EG) 1107/2009 wurde für Geoxe die Zulassung zur Bekämpfung von Botrytis, Gloeosporium und Penicillium in Apfel und Birne durch das Bundesamt für Verbraucherschutz erteilt. Mittel Kultur Schaderreger Geoxe g/kg Fludioxonil Zugelassen bis: Apfel, Birne (Freiland) Botrytis cinerea, Gloeosporium, Penicillium Anwendungshinweise Zeitpunkt: Bei Infektionsgefahr bzw. ab Warndiensthinweis, BBCH Aufwandm.: 0,15 kg/ha und je m Kronenhöhe in 500 l Wasser/ha und je m Kronenhöhe Zahl Behandl.: 2 (max. in der Kultur/Jahr: 2) im Abstand von mindestens 7 Tagen 3 Tage (Kernobst) Auflagen B4 NT109; NW605-1; NW606

2 3 Erweiterung der Zulassung 3.1 Nach Artikel 51 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1107/2009 wurde die Zulassung für Envidor um die Anwendung zur Bekämpfung von Spinnmilben in Himbeere und Brombeere erweitert. Mittel Kultur Schaderreger Anwendungshinweise Auflagen Envidor (gv) g/l Spirodiclofen Zugelassen bis: Himbeere, Brombeere (Freiland) 4 Verlängerungen von Zulassungen Spinnmilben Zeitpunkt: Nach der Ernte und bei Befallsgefahr bzw. nach Warndiensthinweis Aufwandm.: 0,4 l/ha in 1000 l Wasser/ha Zahl Behandl.: 1 (max. in der Kultur/Jahr: 1) F B4 NW468 NW605-1: 50 % 5 m, 75 % *, 90 % *; NW606: 5 m Folgende Zulassungen wurden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) nach Artikel 43 Abs. 6 der Verordnung EG Nr. 1107/2009 verlängert: Mittel Wirkstoff Zulassungsnummer Verlängerung Verwendung in bis Kiron Fenpyroximat Weinrebe, Kernobst, Erdbeere, Himbeerartiges und Johannisbeerartiges Beerenobst, Pflaume, Kirsche, Micula Rapsöl Beerenobst, Kern- und Steinobst, Weinrebe Plenum 50 WG Pymetrozin Erdbeere Flint Trifloxystrobin Aprikose, Pfirsich, Brombeere, Himbeere, Erdbeere, Johannisbeere, Stachelbeere, Schwarzer Holunder, Heidelbeere, Kernobst, Pflaume, Kirsche Malvin WG Captan Apfel, Birne, Brombeere, Himbeere, Erdbeere, Heidelbeere, Kirsche Ratron Giftlinsen Zinkphosphid Obstkulturen Ferramol Metaldehyd Obstkulturen Schneckenkorn P Betasana SC Phenmedipham Erdbeere Kerb Flo Propyzamid Aprikose, Pfirsich, Erdbeere, Himbeerartiges Beerenobst, Kernobst, Pflaume, Schalenobst, Johannisbeere, Stachelbeere, Schwarzer Holunder, Heidelbeere, Süßkirsche, Sauerkirsche, Weinrebe Stomp Aqua Pendimethalin Erdbeere, Himbeerartiges und Johannisbeerartiges Beerenobst, Kernobst, Steinobst, Tagetes Phostoxin WM Aluminiumphosphid Obstkulturen Boom efekt Glyphosat Kernobst, Steinobst Durano Glyphosat Kernobst Glyfos TF Classic Glyphosat Kernobst Roundup Easy Glyphosat Kernobst Roundup Alphee Glyphosat Kernobst

3 5 Zulassung nach Art. 53 der Verordnung (EG) 1107/2009 (Notfallsituation) in Verbindung mit 29 des Pflanzenschutzgesetzes 5.1 Nach Art. 53 der Zulassungs-Verordnung wurde eine Zulassung für Boni Protect forte zur Bekämpfung von Grauschimmel in Erdbeeren (Freiland) erteilt. Die zugelassene Menge wird auf 3800 kg begrenzt und ist hauptsächlich für den ökologischen Anbau, mit einer zu behandelnden Fläche von etwa 635 ha, gedacht. Mittel Kultur Schaderreger Anwendungshinweise Auflagen Boni Protect forte Aureobasidium pullulans Notfallzulassung: bis Erdbeere (Freiland) Grauschimmel (Botrytis cinerea) Zeitpunkt: BBCH B4 Aufwandm.: 1,0 kg/ha in max l Wasser/ha Zahl Behandl.: 6 (max. in der Kultur/Jahr: 6) 1 Tag 5.2 Nach Art. 53 der Zulassungs-Verordnung wurde eine Zulassung für Boni Protect forte zur Bekämpfung von Grauschimmel in Heidelbeeren und Himbeeren erteilt. Die zugelassene Menge wird bei auf 2400 kg begrenzt. Mittel Kultur Schaderreger Anwendungshinweise Auflagen Boni Protect forte Aureobasidium pullulans Notfallzulassung: bis Heidelbeere, Himbeere (Freiland und geschützter Anbau) Grauschimmel (Botrytis cinerea) Zeitpunkt: BBCH B4 Aufwandm.: 1,0 kg/ha in l Wasser/ha Zahl Behandl.: 6 (max. in der Kultur/Jahr: 6) 1 Tag 5.3 Nach Art. 53 der Zulassungs-Verordnung wurde eine Zulassung für LMA zur Bekämpfung von Feuerbrand im Kernobst erteilt. Die zugelassene Menge wird bei auf 260 t begrenzt. Mittel Kultur Schaderreger Anwendungshinweise Auflagen LMA Kaliumaluminium sulfat Notfallzulassung: bis Kernobst (Freiland) Feuerbrand (Erwinia amylovora) Zeitpunkt: Bei Infektionsgefahr bzw. Warndienstaufruf Aufwandm.: 10 kg/ha und je m Kronenhöhe in 500 l Wasser/ha und je m Kronenhöhe Zahl Behandl.: 3 x BBCH 61 bis 67, 1 x bis BBCH 81 nach Hagelschlag, (max. in der Kultur/Jahr: 4) F B4 NW607-1: 50 % 15 m, 75 % 10 m, 90 % 5 m;

4 6 Erklärung der Abkürzungen der Spalte Auflagen in den Obstbau-Hinweisen (bitte für das Jahr 2017 aufbewahren) m Kh B1 (NB6611) B2 (NB6621) B3 (NB663) B4 (NB6641) F NN234 NN410 SB199 SF1891 SF NW468 Meter Kronenhöhe Bienengefährlich. Keine Anwendung auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen. Bienengefährlich, außer bei Anwendung nach dem täglichen Bienenflug bis Uhr. Aufgrund der durch die Zulassung festgelegten Anwendungen werden Bienen nicht gefährdet. Nicht bienengefährlich. Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich. Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Typhlodromus pyri (Raubmilbe) eingestuft. Das Mittel wird als schädigend für Populationen von Bestäuberinsekten eingestuft. Anwendungen des Mittels in die Blüte sollten vermieden werden oder insbesondere zum Schutz von Wildbienen in den Abendstunden erfolgen. Wenn das Produkt mittels an den Traktor angebauten, gezogenen oder selbstfahrenden Anwendungsgeräten ausgebracht wird, dann sind nur Fahrzeuge, die mit geschlossenen Überdruckkabinen (z. B. Kabinenkategorie 3, wenn keine Atemschutzgeräte oder partikelfiltrierenden Masken benötigt werden oder Kabinenkategorie 4, wenn gasdichter Atemschutz erforderlich ist (gemäß EN und -2)) ausgestattet sind, geeignet, um die persönliche Schutzausrüstung bei der Ausbringung zu ersetzen. Während aller anderen Tätigkeiten außerhalb der Kabine ist die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung zu tragen. Um die Kontamination des Kabineninnenraumes zu vermeiden, ist es nicht erlaubt, die Kabine mit kontaminierter persönlicher Schutzausrüstung zu betreten (diese sollte in einer entsprechenden Vorrichtung aufbewahrt werden). Kontaminierte Handschuhe sollten vor dem Ausziehen abgewaschen werden, beziehungsweise sollten die Hände vor Wiederbetreten der Kabine mit klarem Wasser gereinigt werden. Das Wiederbetreten der behandelten Flächen/Kulturen ist am Tage der Applikation nur mit der persönlichen Schutzausrüstung möglich, die für das Ausbringen des Mittels vorgegeben ist. Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb 48 Stunden sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Anwendungsflüssigkeiten und deren Reste, Mittel und dessen Reste, entleerte Behältnisse oder Packungen sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle. NW605-1 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern wasserführender Oberflächengewässer muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit * gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten. NW606 Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur möglich, wenn bei der Anwendung des Mittels mindestens unten genannter Abstand zu Oberflächengewässern wasserführender Oberflächengewässer eingehalten wird. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von Euro geahndet werden.

5 NW607-1 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern wasserführender Oberflächengewässer muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit * gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von Euro geahndet werden. NW608-1 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern wasserführender Oberflächengewässer muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von Euro geahndet werden. NW609-1 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern wasserführender Oberflächengewässer muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Dieser Abstand muss nicht eingehalten werden, wenn die Anwendung mit einem Gerät erfolgt, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern in jedem Fall zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von Euro geahndet werden. NW642-1 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von Euro geahndet werden. NW701 Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt. NW706 Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 20 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt. NW800 Keine Anwendung auf gedrainten Flächen zwischen dem 01. November und dem 15. März.

6 NT101 NT103 NT104 jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 14. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 14. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht möglich, muss bei der Anwendung ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 14. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind.

7 NT105 NT106 NT108 jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht möglich, muss bei der Anwendung ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 14. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht möglich, muss bei der Anwendung ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 14. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden und Plätze) eingehalten werden. Zusätzlich muss die Anwendung in einer darauf folgenden Breite von mindestens 20 m mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 14. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind.

8 NT109 NT112 Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden und Plätze) eingehalten werden. Zusätzlich muss die Anwendung in einer darauf folgenden Breite von mindestens 20 m mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von 5 m nicht erforderlich, wenn die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 14. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden und Plätze) eingehalten werden. Die Einhaltung eines Abstandes ist nicht erforderlich, wenn angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. Ferner ist die Einhaltung eines Abstandes nicht erforderlich, wenn die Anwendung des Mittels mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten durchgeführt wird oder in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 14. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.

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