«Ein gewisser Druck kann die Heilungschancen erhöhen»

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1 Schwerpunkt Menschen mit Alkoholproblemen «Ein gewisser Druck kann die Heilungschancen erhöhen» Alkohol ist ein Kulturgut, aber auch Droge Nummer eins: Barbara Willimann Steinfort, Geschäftsführerin der Zürcher Fachstelle für Alkoholprobleme, spricht über Rauschtrinker, konstruktiven Leidensdruck und die Schlüsselfunktion von Sozialdiensten. Frau Willimann, wer sind Ihre Klientinnen und Klienten? Es gibt keinen bestimmten Typen, der ein Alkoholproblem hat. Die Betroffenen sind in allen Bildungs- und Hierarchiestufen anzutreffen vom Hilfsarbeiter bis zur Akademikerin. Etwa 80 Prozent unserer Klientel sind Betroffene, 20 Prozent sind Angehörige. 60 Prozent sind Männer, 40 Prozent sind Frauen, wobei die Frauen öfter in der Rolle der Angehörigen zu uns kommen. Die meisten Betroffenen sind zwischen 40 und 50 Jahre alt. In welcher Phase der Krankheit kommen die Leute in die Beratung? Je früher jemand kommt, desto besser sind die Chancen für eine baldige und nachhaltige Konsumreduktion. Häufig kommen die Zur Person und institution Barbara Willimann Steinfort ist Geschäftsführerin der Zürcher Fachstelle für Alkoholprobleme (ZFA). Sie ist Sozialarbeiterin und verfügt u.a. über ein Nachdiplom in Sozialmanagement (MAS). Die ZFA ist in den Bereichen Beratung, Therapie und Prävention tätig und bietet fachspezifische Weiterbildungen an, u.a. für Mitarbeitende von Sozialdiensten und Personalverantwortliche von Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen. Weitere Infos: Leute aber erst dann zu uns, wenn schon relativ viel Druck besteht, zum Beispiel seitens der Ehepartnerin, des Arbeitgebers oder des Hausarztes. Die Menschen kommen nicht freiwillig? Doch, sie melden sich selbst an, aber sie kommen häufig nicht aus eigenem Antrieb. Die erwähnten Drittpersonen sind äusserst wichtig, weil sie einen positiven Einfluss auf die Motivation der Alkoholgefährdeten ausüben können. Wenn Betroffene unter einem bestimmten Druck stehen, haben sie die besten Chancen, etwas zu verändern. Welche Gruppen von Menschen sind besonders betroffen? Eine neuere Tendenz stellt man bei jungen Menschen ab 14 Jahren fest. Sie trinken vor allem in Gruppen und am Wochenende, dann aber so exzessiv, dass sie teils sogar hospitalisiert werden müssen. Diese Entwicklung ist dramatisch, weil lebensbedrohliche Risiken, Unfallgefahr und Gewalt damit verbunden sind. Zudem eignen sie sich falsche Problemlösungsstrategien an. Eine steigende Tendenz zeigt sich ausserdem bei Seniorinnen und Senioren. Dieser Trend hängt auch mit der demografischen Entwicklung zusammen. Der Anteil älterer Menschen mit einem Alkoholrisikokonsum wird deshalb noch weiter zunehmen. Vor allem Männer neigen dazu. Wie beurteilen Sie die Gefährdung von Migrantinnen und Migranten? Diese Einschätzung ist schwierig, da es kaum wissenschaftliches Material dazu gibt. Man stellt fest, dass einzelne Ethnien aufgrund ihrer Konstitution den Alkohol schlecht vertragen. Bei ihnen führen bereits kleinere Mengen zu Abhängigkeit. Besonders davon betroffen sind Menschen aus Sri Lanka. Lassen sich punkto Konsumverhalten verschiedene Gruppen unterscheiden? Rund 80 Prozent der schweizerischen Bevölkerung leben abstinent oder trinken risikoarm. Die übrigen 20 Prozent, das sind rund eine Million Menschen, trinken entweder chronisch, episodisch oder sowohl chronisch als auch episodisch zu viel Alkohol und gefährden damit ihre Gesundheit. Was heisst zu viel? Der tägliche Konsum sollte bei einer Frau ein bis zwei, bei einem Mann zwei Gläser nicht übersteigen. Beim episodischen Trinken wird diese Menge massiv überschritten. Was kann das Umfeld tun, wenn jemand ein Alkoholproblem hat? Grundsätzlich gilt: hinschauen und ansprechen. Wer die Sucht eines Angehörigen vertuscht, tut niemandem einen Gefallen. Äusserst problematisch ist der so genannte Co-Alkoholismus, wenn zum Beispiel die Frau ihren alkoholabhängigen Mann an seinem Arbeitsplatz krank meldet. Mit dieser vermeintlichen Hilfe deckt sie seine Sucht und der Betroffene kommt nicht zur Einsicht, dass er krank ist. ZeSo 3/2007

2 «Wer die Sucht eines Angehörigen vertuscht, tut niemandem einen Gefallen», so Barbara Willimann Steinfort. Bild: Christine Bärlocher Wie soll sich diese Frau verhalten? Sie kann ihren Mann unterstützen, indem sie Abmachungen mit ihm trifft. Wenn er sich nicht daran halten kann, sollte sie keinesfalls die Verantwortung für seine Verpf lichtungen übernehmen. Man unterstützt Betroffene am besten, indem man sie motiviert, das Alkoholproblem wahrzunehmen und die Situation wenn nötig mit fachlicher Hilfe zu verändern. Die Konfrontation ist für Angehörige nicht einfach. Auch sie sollten sich falls nötig fachliche Unterstützung suchen. Gilt dies auch für die Umgebung am Arbeitsplatz? Den Arbeitgebenden kommt eine zentrale Rolle zu, denn sie können konstruktiven Leidensdruck erzeugen. Wenn ein Vorgesetzter bei einem Mitarbeiter bestimmte Signale wahrnimmt wie zum Beispiel vermehrte Fehlzeiten, nachlassende Arbeitsqualität oder häufige Flüchtigkeitsfehler, sollte er das genau beobachten und protokollieren. In einem ersten Schritt sollte der Vorgesetzte das vermutete Problem ansprechen, Bedingungen stellen und Abmachungen treffen mit dem Ziel, dass der Mitarbeiter seinen Job nicht verliert, sondern das Suchtproblem angeht. Das erfordert von Arbeitgebenden eine hohe Kompetenz im Bereich der Personalführung. Das trifft zu. Wenn sich Unternehmen aber solche Kompetenzen aneignen, können sie diese allgemein in der Personalführung einsetzen. Gesprächsführung zum Beispiel braucht es nicht nur, um Mitarbeitende auf Suchtprobleme anzusprechen. Ich betone aber, dass in der Schweiz jede 20. erwerbstätige Person ein Suchtmittelproblem hat und dies auf allen Hierarchiestufen. Ein Betrieb tut deshalb gut daran, ein Suchtpräventionskonzept zu erstellen. Ist das Bewusstsein der Arbeitgebenden für diese Problematik gestiegen? Es wäre schön, wenn es so wäre. Ich denke, dem ist leider nicht so. Alkohol ist ein Kulturgut. Entsprechend ist Konsum auch in der Arbeitswelt gang und gäbe. Ein erfolgreiches Projekt wird gerne begossen, eine Enttäuschung runtergespült. Viele Menschen leiden am Arbeitsplatz unter Stress. Der Umgang damit muss erlernt werden. Es gibt Betriebe, die dies im Rahmen der Gesundheitsförderung anstreben. 3/2007 ZeSo

3 Schwerpunkt Menschen mit Alkoholproblemen graf_a03 Auch Sozialdienste sind mit Menschen konfrontiert, die ein Alkoholproblem haben. Welche Interventionsmöglichkeiten haben sie? Die Sozialarbeitenden kommen zwar meistens erst dann in Kontakt mit Betroffenen, wenn das Problem bereits fortgeschritten ist, sprich wenn die Ehe gescheitert oder der Arbeitsplatz verloren ist. Trotzdem haben diese Fachpersonen eine Schlüsselfunktion. Sie können die Betroffenen beobachten, das Problem ansprechen und mittels Kurzinterventionen eine Verhaltensänderung bewirken. Bei Abwehrreaktionen ist es Quelle: SFA (2004). Berechnungen auf Basis der Schweizerischen Gesundheitsbefragung n= % Anteil der Konsumgruppen am Gesamtkonsum 2002 Bevölkerung (15- bis 74-Jährige) 23% 33% 11% Alkoholkonsum 10% 40% 50% «Obwohl Alkohol die Droge Nummer eins ist, werden Sozialarbeitende in der Grundausbildung nicht ausreichend dafür sensibilisiert.» Barbara Willimann Steinfort wichtig, die Klientin oder den Klienten häufiger und zu unterschiedlichen Zeiten zu sehen. Soll auch Druck ausgeübt werden? Die Frage ist, womit Druck ausgeübt werden kann. Aufgrund eines Alkoholproblems können keine Budgetkürzungen vorgenommen werden. Die Sozialarbeitenden können aber Massnahmen verfügen wie etwa das Aufsuchen einer Suchtberatungsstelle oder gar einen Klinikaufenthalt. Bei mangelnder Kooperation könnten Sanktionen verfügt werden. Wie steht es Ihrer Ansicht nach um das suchtspezifische Fachwissen bei Sozialarbeitenden von Sozialdiensten? Obwohl Alkohol die Droge Nummer eins ist, werden Sozialarbeitende in der Grundausbildung nicht ausreichend dafür sensibilisiert. Meiner Ansicht nach besteht Handlungsbedarf. Ich empfehle den Verantwortlichen von Sozialdiensten, ihre Mitarbeitenden entsprechend weiterzubilden. Die Palette an therapeutischen Angeboten im Bereich von Alkoholerkrankungen ist gross. Ambulante Angebote scheinen zurzeit im Trend zu sein weshalb? Es gibt seit einiger Zeit mehr Möglichkeiten, den Entzug ambulant zu machen. Auch wir bieten dies seit Anfang Jahr in Kooperation mit den behandelnden Hausärztinnen und -ärzten an. Ich bin sehr überzeugt von diesem Angebot, denn wir erreichen damit Leute, die zuvor nicht zu einem Konsumstopp bereit waren. Wen erreichen Sie damit? Zum Beispiel Frauen, die familiäre Verpflichtungen haben. Die Schwelle zum ambulanten Entzug ist für sie tiefer, da sie während dieser Zeit im familiären Umfeld bleiben können. Ich betone aber, dass es ergänzend stationäre Angebote braucht, denn gewisse Menschen benötigen einen sehr engen Rahmen. Wie sieht es finanziell aus? Ein ambulanter Entzug ist ungefähr 30 bis 50 Prozent günstiger als ein stationärer. Welche Folgen hat übermässiger Alkoholkonsum? Je mehr und je regelmässiger jemand trinkt, desto schwerwiegender sind die gesundheitlichen Folgen. Die Schädigung der Organe kann zum Tod führen. Auf sozialer Ebene kommt es häufig zu Beziehungsabbrüchen, Scheidung und Arbeitsplatzverlust. Dies wiederum kann massive finanzielle Konsequenzen haben. Übermässiger Konsum kann auch zum Entzug des Führerscheins führen. Ein weit verbreitetes Phänomen ist die Gewalttätigkeit unter Alkoholeinf luss. Bei häuslicher Gewalt ist oft Alkohol im Spiel. Die volkswirtschaftlichen Kosten, die durch Alkoholkonsum verursacht werden, belaufen sich in der Schweiz auf 6,5 Milliarden Franken pro Jahr. Welches ist die beste persönliche Prävention? Man sollte das eigene Trinkverhalten reflektieren und sich stets bewusst sein, wie viel man konsumiert. Wer täglich Alkohol trinkt, sollte von Zeit zu Zeit eine längere Konsumpause machen man könnte das auch fasten nennen. Das Gespräch führte Monika Bachmann ZeSo 3/2007

4 Wie wird der Konkubinatsbeitrag berechnet? Der erwerbstätige Partner einer Sozialhilfebezügerin hat sich an den Lebenshaltungskosten der gemeinsamen Familie zu beteiligen. Werden seine Schulden bei der Berechnung des Konkubinatsbeitrags berücksichtigt? SKOS Praxis Frage Ein Konkubinatspaar mit einem gemeinsamen Kind stellt Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe. Der Mann arbeitet und ist nicht auf Sozialhilfe angewiesen. Das Paar lebt in einer Wohnung, deren Miete über dem von der Gemeinde festgelegten Maximalmietzins liegt. Der Partner zahlt pro Monat rund 800 Franken für Leasing und Autoversicherung und 400 Franken an einen Kleinkredit. Durch den überhöhten Lebensstil kann der Partner weniger an den Unterhalt seiner Familie leisten. Es stellen sich folgende Fragen: - Ist ein gemeinsames Budget zu erstellen? - Wie wird mit dem überhöhten Mietzins verfahren? - Werden die Leasingraten und Ratenzahlungen zur Schuldentilgung berücksichtigt? - Wird ein Einkommens-Freibetrag gewährt? Grundlage «Die in einer familienähnlichen Gemeinschaft zusammenlebenden Personen dürfen in der Regel nicht als Unterstützungseinheit erfasst werden» (SKOS-Richtlinien, F.5.1). «Wenn ein Paar ein gemeinsames Kind hat und eine gemeinsame Wohnung bezieht, so lebt es eigentlich als Familie zusammen. Übernimmt der eine Partner die Besorgung des Haushalts und die Kinderbetreuung, während der andere einer Erwerbstätigkeit nachgeht, so besteht zudem eine klare Rollenteilung. Die Frage, ob der haushaltsführende Partner wirtschaftliche Not leidet und der Unterstützung durch die Allgemeinheit bedarf, lässt sich bei solchen Gegebenheiten nicht unabhängig von den finanziellen Ver- hältnissen des erwerbstätigen Partners beurteilen; es drängt sich geradezu auf, für die Beurteilung des Anspruchs des Ersteren auf Sozialhilfe die Einkünfte beider Partner zu berücksichtigen» (Bundesgerichtsentscheid vom 12. Januar 2004). Antwort Es sind zwei Budgets zu erstellen. Für die Frau mit dem Kind sind zwei Drittel eines Drei-Personenhaushalts anzurechnen, für den Mann einen Drittel (vgl. SKOS- Richtlinien F.5.1). Zur Festlegung des Konkubinatsbeitrages wird die Leistungsfähigkeit des nicht unterstützten Partners geprüft. Das SKOS-Budget für den Mann wird um folgende Budgetpositionen erweitert: - Unterhaltsverpf lichtungen; - laufende Steuern ( 1 /12 der jährlichen Steuern); - Versicherungsprämien für Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung ( 1 /12 der Jahresprämien); - Schuldentilgung (vgl. unten); - Zahnbehandlungskosten bei Fälligkeit. Dem so errechneten Bedarf werden das monatliche Nettoeinkommen und 1 /12 des 13. Monatslohnes gegenübergestellt. Der Einnahmeüberschuss wird im Budget der Frau voll als Einnahme angerechnet (Konkubinatsbeitrag). Auch das Vermögen des Mannes muss berücksichtigt werden. Liegt es über dem EL-Vermögensfreibetrag ( Franken für einen Alleinstehenden), so ist der Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe seiner Partnerin und des gemeinsamen Kindes abzulehnen. Im erweiterten SKOS-Budget des Mannes wird bei den Wohnkos- ten derjenige Mietzinsanteil angerechnet, der nicht im Budget der unterstützten Person berücksichtigt wird. Die überhöhte Miete wird nur so lange angerechnet, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht (vgl. SKOS- Richtlinien B.3 und F.5). Die Ratenzahlung zur Tilgung der Kreditschuld wird berücksichtigt, wenn der Partner nachweisen kann, dass er in den letzten sechs Monaten die Ratenzahlungen regelmässig geleistet hat. Die Leasingraten hingegen werden nicht angerechnet. Sie gelten als Vermögensbildung. Sonstige Auslagen wie Benzin-, Versicherungskosten und Amortisation werden im Rahmen der Erwerbs unkosten berücksichtigt. Der Einkommens-Freibetrag gemäss kantonalen Vorgaben wird dann berücksichtigt, wenn der Anspruch des Konkubinatspartners auf Unterstützung gegeben ist. Für die SKOS-Line Heinrich Dubacher Bernadette von Deschwanden Hinweis: Die Praxishilfe H.10 zur Berechnung der wirtschaftlichen Sozialhilfe für Personen in Wohn- und Lebensgemeinschaften kann im SKOS-Intranet (Rubrik Dokumente/Praxis) eingesehen werden. Der Versand des Dokuments erfolgt im Dezember 2007 zusammen mit weiteren Aktualisierungen der SKOS-Richtlinien. Die Rubrik «Praxis» beantwortet Fragen der Sozialhilfepraxis. SKOS-Mitglieder haben die Möglichkeit, konkrete Fragen an die SKOS-Line zu richten ( einloggen ins Intranet, Rubrik Beratung wählen). Ihre Fragen werden von Fachpersonen beantwortet, und ausgewählte Beispiele werden in der ZeSo publiziert. 3/2007 ZeSo 19

5 Impuls Stadthelfer: Ein Basler Integrationsprojekt Einzelgänger, die plötzlich auftauen Motivierte Sozialhilfebeziehende haben in Basel die Chance, als Stadthelfer Freiwilligenarbeit zu leisten und damit ihre Selbstständigkeit und Sozialkompetenz zu fördern. Am Freitagabend war Urs Hunn, 56, wieder einmal im Element. Der FC Concordia spielte auf dem Rankhof gegen YF Juventus Zürich. Urs Hunn stand auf dem Vorplatz der Stadionküche und grillierte, was die Glut hergab. Die Stimmung war toll, er sah viele Kollegen wieder, die er aus seiner Zeit als Hobbyfussballer kannte. Das ist allerdings länger her. Vor sieben Jahren erlitt der gelernte Heizungstechniker ein akutes Nierenversagen bekam er eine Niere transplantiert. Seither geht es ihm recht gut, seine IV wurde gestrichen. Urs Hunn ist ein Mann der Tat. Er ging sofort auf Stellensuche, fand aber nichts mehr. Seit sechs Jahren ist er nun auf Sozialhilfe angewiesen. Dann, Anfang 2006, hörte er vom Projekt «Stadthelfer». Klar, er wollte unbedingt etwas tun, aber er war skeptisch: Wieder so ein «Kürsli» machen, wo man sein Bewerbungsdossier aufmotzt? Doch das «Kürsli» verlief dann völlig anders. Amtsblick» an. Dafür mit Leidenschaft, das spürt man sofort, wenn sie von «ihren» Stadthelfern spricht. Von Anfang an fokussierte Stade auf Freiwilligenarbeit, einen Sektor, in dem sich Aufgaben kaum auslagern oder rationalisieren lassen. Zudem ermöglichen die Richtlinien der SKOS, Sozialhilfebeziehenden bei Einsätzen in diesem Bereich eine Integrationszulage auszurichten. Als erstes, erzählt Stade, habe sie ihren «institutionellen Freundeskreis» angerufen. Sie sagte: «Wir haben eine gute Idee, gebt ihr uns Vorschusskredit?» Der Start glückte: Die Vermittlungsstelle Benevol ermöglichte es dem Die Leidenschaft Leiterin des Projektes Stadthelfer ist Anette Stade. Die 40-jährige soziokulturelle Animatorin arbeitet seit zwölf Jahren im sozialen und kulturellen Projektmanagement. Ende 2005 erteilte ihr die Sozialhilfe der Stadt Basel den Auftrag, alternative Einsatzmöglichkeiten zu erarbeiten, damit sich Sozialhilfebeziehende wieder als aktive Mitglieder der Gesellschaft erleben können. Wichtige Bedingung: keine weiteren geschützten Arbeitsplätze. Die Frau mit den lebhaften grauen Augen und den rötlichen Haaren ging ihren Auftrag «ohne Es ist einiges in Gang gekommen, seit sie Stadthelfer sind: Urs Hunn (l.) und Raymond Will hier an ihrem Einsatzort, der Küche des Basler Stadions Rankhof. Bilder: Daniel Desborough 22 ZeSo 3/2007

6 Projekt, sich an einem Anlass über 150 Organisationen vorzustellen. Natürlich gab es auch kritische Fragen, zum Beispiel jene nach der Verlässlichkeit von Sozialhilfebeziehenden. Das Selbst Das Projekt steht und fällt denn auch mit der Auswahl und Begleitung der Einsatzplätze und der Freiwilligen. Stade sucht ihre Stadthelfer aus, als wäre sie eine Headhunterin. Die Einstiegshürden legt sie ziemlich hoch: gute mündliche Deutschkenntnisse, keine akute Sucht- oder psychische Erkrankung, intakte Selbstkompetenzen. Das sagt sich leicht, doch Langzeitarbeitslose sind oft Menschen, die in einer Karussellfahrt des Scheiterns stecken, gleichzeitig aber dem Traum nachhängen, morgen liege die ersehnte Stellenzusage im Briefkasten. «Es ist», sagt Anette Stade, «wie ein Rennen auf einer Autobahn, auf der nie eine Raststätte kommt». Wer Stadthelfer werden will, muss den Mut haben, dieses Rennen aufzugeben und in einem viertägigen Gruppenseminar zu sich selbst zu kommen: Was möchte ich eigentlich? Wo liegen meine Stärken? Wie kann ich sie in die Gruppe einbringen und in die Gesellschaft, also in die Stadt Basel? Das Gros der Teilnehmenden sind Männer um die 50 mit den unterschiedlichsten Biographien. Damit der Veränderungsprozess in Gang kommt, beschreitet Anette Stade auch unkonventionelle Wege: Als Seminarleiter holte sie den Psychotherapeuten Carlo Zumstein. Der 59-Jährige befasst sich mit schamanistisch-spirituellen Denkweisen. Diese Zugänge nutzt er, um mit den Teilnehmenden persönliche archaische Rollen und Fähigkeiten zu entwickeln und durch das gemeinsame Musizieren eine gemeinsame Sprache zu finden. Die Gruppe Anette Stade staunt immer wieder über den Mut, mit dem sich die Teilnehmenden dem Unbekannten stellen. Wer durchhält, weiss nach diesen vier Tagen Coaching, in welchem Bereich er oder sie tätig sein möchte. Zur Wahl stehen Einsätze in der Natur, mit Kindern, alten Menschen, Migranten, in Quartierarbeit, Sport und Bildung. Welche Rolle spielen die 100 Franken Integrationszulage? Urs Hunn betrachtet sie als Zustupf für seine rund 25 Einsatzstunden im Monat, aber sie sind kein zentraler Motivationsfaktor: «Viel wichtiger ist mir, dass wir immer die gleichen Leute sind, die einander ablösen, wenn einer verhindert ist.» Er ruft dann jeweils Raymond Will an, einen 52-jährigen Schriftsetzer, der sich im Gastgewerbe wohl fühlt. Die beiden Männer sehen sich jeweils an einem der vierzehntäglichen Gruppentreffen. Dort können die Stadthelfer ihre Erfahrungen austauschen und den Kropf leeren. Diese Treffen sind zu einer wichtigen Stütze des Projektes geworden. Am Anfang, räumt Anette Stade ein, habe sie die Bedeutung der Gruppe unterschätzt: «Durch die ausschliessliche Einzelbetreuung der Leute in der Sozialhilfe geben wir ihnen ja das Gefühl: Du bist der einzige, den es <rausgeschletzt> hat!» Inzwischen ist Stade überzeugt, dass die Gruppen Ressourcen freisetzen, die sie als Projektleiterin nie mobilisieren könne. Die Entwicklung Das Pilotprojekt mit seinen 100 Einsatzplätzen läuft bis Und es verspricht eine Erfolgsgeschichte zu werden nicht zuletzt für Anette Stade. «Sie kann Wie eine Headhunterin und ohne «Amtsblick» sucht sich Projektleiterin Anette Stade die Stadthelfer aus. uns mitreissen», lobt Urs Hunn. Seit Mai 2006 stiegen 78 Personen ins Projekt ein. 22 brachen wieder ab, weil sie krank wurden, nicht regelmässig erschienen oder sich unkooperativ verhielten. Zurzeit leisten 56 Personen Einsätze in 52 Organisationen. Ziel ist, dass sie nach einem halben Jahr eigenständig an ihren Einsatzorten weiterarbeiten können. Bereits gibt es öffentliche Anerkennung: Die Merian-Stiftung finanziert den Stadthelfern eine Lokalität. Viele von ihnen sind Handwerker. Wenn sie ihr Knowhow beisteuern, könnte da durchaus eine Art Zuhause entstehen. Für Urs Hunn und Raymond Will jedenfalls gehören ihre Stadthelfereinsätze bereits zum Alltag. Raymond Will, der allein lebt, sind sie vom Menschlichen her wichtig: «Seit ich im Projekt bin, sagen meine Freunde, ich sei anders. Nicht mehr so ein verknorzter Cheib.» Paula Lanfranconi Kontakt: 3/2007 ZeSo 23

7 Themen Frauen werden wirtschaftlich diskriminiert Nach der Scheidung zum Sozialamt Wenn das Familieneinkommen nach einer Trennung oder Scheidung nicht für zwei Haushalte ausreicht, werden gravierende Ungleichbehandlungen in Kauf genommen meist zum Nachteil der Frauen. Geschiedene Frauen sind fast doppelt so häufig von Armut betroffen wie geschiedene Männer. Grund dafür sind die heutige Rechtsprechung bei Scheidung und die Sozialhilfegesetzgebung und -praxis bei so genannten Mankofällen, also wenn das zumutbare Einkommen von Ehemann und Ehefrau nicht ausreicht, um nach der Scheidung den Bedarf von zwei Haushalten zu decken. Dies, obwohl das Unterhaltsrecht gemäss dem Grundsatz des «Ausgleichs ehebedingter Nachteile» eine gerechte Verteilung der wirtschaftlichen Folgen einer Trennung oder Scheidung auf die Geschlechter vorsieht. Zu diesem Schluss kommt eine neue Studie*, die im Auftrag der Eidgenössischen Kommission für Frauenfragen (EKF) durchgeführt worden ist. Nach heutiger Rechtsprechung wird das entstehende Manko nicht aufgeteilt, sondern einseitig der unterhaltsberechtigten Person aufgebürdet (das ist aufgrund der traditionellen Rollenteilung meist die Frau). Diese Praxis stützt sich auf Urteile des Bundesgerichts, das mehrfach entschieden hat, der unterhaltspflichtigen Person (das ist meist der Mann) dürfe nicht ins Existenzminimum eingegriffen werden. Demnach werden gegenüber früheren Jahren in Mankofällen immer tiefere Kinderalimente festgesetzt. Zudem können Frauen, die nach der Scheidung wegen Kinderbetreuungsaufgaben nicht oder nur zum Teil erwerbstätig sind, keine genügende Altersvorsorge auf bauen. Für sol- Bild: Aura Der Gang zum Scheidungsrichter treibt viele Frauen in eine finanzielle Notlage mit weitreichenden Folgen. 26 ZeSo 3/2007

8 che Fälle sieht das neue Scheidungsrecht die Einrechnung eines angemessenen Betrags zum nachehelichen Vorsorgeauf bau vor, was bei Mankofällen allerdings nicht umgesetzt wird. Die Folgen dieser Rechtsprechung verschärfen sich aufgrund der kantonal sehr unterschiedlichen Sozialhilfegesetzgebungen noch. Einseitige Schuldenlast Ein Sozialhilfebezüger, der Unterhaltspflichten hat, kann diese bei der Berechnung des sozialen Existenzminimums nur dann geltend machen, wenn die anspruchsberechtigten Personen im gleichen Haushalt leben. Unterhaltsansprüche von Angehörigen, die in einem andern Haushalt leben (wie etwa Kinder, die bei der geschiedenen Ehefrau leben), werden aufgrund der Gesetzgebung im Sozialhilfebudget nicht berücksichtigt. Somit werden zum Beispiel Alimentenverpflichtungen von Vätern, die von der Sozialhilfe unterstützt werden, nicht in deren Unterstützungsbudget aufgenommen. Sie können deshalb ihren Unterhaltsverpf lichtungen nicht nachkommen, was sich direkt auf die Mütter und Kinder auswirkt. Dieser ungenügende Ausgleich von Familienlasten führt zu einer unverhältnismässigen Sozialhilfeabhängigkeit von Alleinerziehenden mit entsprechend einseitiger Schuldenlast. Sozial ausgegrenzt Neben den Anspruchsvoraussetzungen und der Höhe der Unterstützung ist für Sozialhilfebeziehende vor allem die Rückerstattungspflicht von Bedeutung. Diese wird von den Kantonen unterschiedlich geregelt. Einzelne Kantone wie etwa Genf haben die Rückerstattungspf licht abgeschafft. In anderen besteht nur dann eine Rückerstattungspflicht, wenn die betroffene Person in den Genuss von Vermögen kommt, zum Beispiel durch eine Erbschaft oder einen Lottogewinn. Die übrigen Kantone sehen grundsätzlich dann eine Rückerstattungspflicht vor, wenn sich die finanziellen Verhältnisse der Betroffenen verbessert haben, und zwar unabhängig von der Ursache der Verbesserung. Das Zusammenwirken von bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei den Unterhaltsbeiträgen und kantonaler Sozialhilfegesetzgebung führt somit zu einer verstärkten sozialen Ausgrenzung geschiedener Frauen und ihrer Kinder. Die Rückerstattungspf licht kann ihre soziale Integration erschweren, ihre Motivation zur Selbsthilfe reduzieren (Armutsfalle) und beeinträchtigt in ganz entscheidendem Ausmass ihre Chancengleichheit. Dazu kommt eine nicht unbedeutende Rechtsungleichheit zwischen den Kantonen. Die Rolle der Verwandten Neben der Leistungspflicht des Gemeinwesens besteht auch eine Leistungspf licht bestimmter Familienmitglieder (Eltern, Grosseltern, Kinder in günstigen Verhältnissen): die Verwandtenunterstützung. Haben Sozialhilfebeziehende unterstützungspflichtige Verwandte, können die Behörden auf diese Rückgriff nehmen. Dieser Rückgriff auf Verwandte wird von Kanton zu Kanton unterschiedlich gehandhabt, die Praxis variiert sogar von Sozialamt zu Sozialamt. Darüber hinaus bestehen schweizweit gravierende Rechtsungleichheiten: Wegen der einseitigen Mankozuweisung und der daraus folgenden stärkeren Sozialhilfeabhängigkeit von Frauen, werden praktisch nur Verwandte von betroffenen Frauen zur Unterstützung verpf lichtet. Da die Überprüfung der Voraussetzungen für eine Unterstützungspflicht bei im Ausland lebenden Verwandten oft zu aufwändig ist, wird meist darauf verzichtet. Somit sind im Inland lebende Verwandte gegenüber im Ausland lebenden Verwandten benachteiligt. Für nationales Rahmengesetz Um die bestehenden Benachteiligungen und Rechtsungleichheiten zu beseitigen, empfiehlt die Eidgenössische Kommission für Frauenfragen (EKF) eine Reihe von Massnahmen. Angesprochen sind Anwaltschaft, Gerichte, Sozialhilfebehörden und Politik. Grundlegend ist die Forderung nach einem nationalen Rahmengesetz, in dem folgende Punkte geregelt werden sollen: 1. Personen, die aufgrund von Familienpf lichten sozialhilfebedürftig werden, sollen von der Rückerstattungspf licht grundsätzlich befreit werden. 2. Bei der Bestimmung des sozialen Existenzminimums sollen familienrechtliche Unterhaltsverpflichtungen gegenüber nicht im gleichen Haushalt lebenden Personen, soweit sie die sozialhilferechtlichen Ansätze nicht übersteigen, ins Budget miteinbezogen werden. 3. Bei Personen, die in Folge von Trennung und Scheidung oder wegen Kinderbetreuungsaufgaben sozialhilfebedürftig werden, soll generell auf Verwandtenunterstützung verzichtet werden. Bis zum Inkrafttreten eines solchen Rahmengesetzes sind die Sozialhilfebehörden gefordert: Die EKF appelliert an sie, den Ermessensspielraum zu nutzen und bei Personen mit Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern auf die Rückerstattung von Sozialhilfebeiträgen sowie auf die Einforderung der Verwandtenunterstützung zu verzichten. Claudia Weilenmann Wissenschaftliche Mitarbeiterin der EKF Myriam Kleiner Hochschulpraktikantin der EKF *«Nachehelicher Unterhalt Verwandtenunterstützung Sozialhilfe. Rechtsprechung und Änderungspraxis bei Mankofällen». Elisabeth Freivogel, Die Studie wurde im Auftrag der Eidgenössischen Kommission für Frauenfragen (EKF) erstellt. «Für eine geschlechtergerechte Aufteilung der wirtschaftlichen Folgen von Trennung und Scheidung.» Empfehlungen der EKF, Studie, Kurzfassung und Empfehlungen der EKF bestellen oder herunterladen: Siehe auch S. 32: «Im Clinch zwischen Kindern und Erwerbsarbeit» 3/2007 ZeSo 27

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