Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens ergeht von der Oö. Landesregierung als Organ der Landesverwaltung in erster Instanz nachstehender

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1 X Amt der Oö. Landesregierung Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht 4021 Linz Kärntnerstraße Geschäftszeichen: UR /343-St/Rs Bearbeiter: Mag. Martin Starmayr Tel: ( ) Fax: ( ) Land Oberösterreich; Landesstraßenbauvorhaben B 309 Steyrer Straße L 1403 Volkerstorfer Straße; - Bescheidänderung nach 18b UVP-G 2000 Linz, 17. Juni 2010 Bescheid Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 5. November 2007, UR /234, wurde dem Land Oberösterreich die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 für die Realisierung des Landesstraßenbauvorhabens B 309 Steyrer Straße, Abschnitt Heuberg bis A1 Westautobahn und L 1403 Volkerstorfer Straße, Abschnitt A1 Westautobahn bis L 568 Ennser Straße (ehemalige B1 Wiener Bundesstraße), einschließlich mehrerer daran anbindender Landesstraßen in den Gemeinden Dietach, Kronstorf, Hargelsberg und Enns, erteilt. Mit Eingabe vom 1. April 2010 hat das Land Oberösterreich als Landesstraßenverwaltung, p.a. Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Straßenplanung und Netzausbau, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, die Abänderung dieses Bescheides, konkret die Abänderung einer Bescheidauflage beantragt. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens ergeht von der Oö. Landesregierung als Organ der Landesverwaltung in erster Instanz nachstehender Spruch Dem Antrag wird stattgegeben und die Auflage 5.2. unter Spruchabschnitt III. des Bescheides der Oö. Landesregierung vom 5. November 2007, UR /234, derart abgeändert, dass sie lautet: "5.2. Die bestehende Luftmessstation Kristein" muss für zumindest 5 Jahre nach Errichtung der B 309 neu weiter betrieben werden." Rechtsgrundlagen: 18b in Verbindung mit 17 und 24f in Verbindung mit 3 und Anhang 1 Spalte 1 Z 9 lit. b Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 UVP-G 2000), BGBL. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2009 in Verbindung mit 32 Oö. Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 84/1991 idgf. DVR

2 Begründung: Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 5. November 2007, UR /234, wurde dem Land Oberösterreich die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 für die Realisierung des Landesstraßenbauvorhabens B 309 Steyrer Straße, Abschnitt Heuberg bis A1 Westautobahn und L 1403 Volkerstorfer Straße, Abschnitt A1 Westautobahn bis L 568 Ennser Straße (ehemalige B1 Wiener Bundesstraße), einschließlich der Neutrassierung mehrerer daran anbindender Landesstraßen in den Gemeinden Dietach, Kronstorf, Hargelsberg und Enns, erteilt. Mit Eingabe vom 1. April 2010 hat das Land Oberösterreich als Landesstraßenverwaltung, p.a. Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Straßenplanung und Netzausbau, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, die Abänderung dieses Bescheides, konkret die Abänderung der Bescheidauflage unter Spruchpunkt III.5.2. beantragt. Diese Bescheidauflage lautet: "Die bestehenden Luftmessstationen müssen für zumindest 5 Jahre nach Errichtung der B 309 neu weiter betrieben werden." Als Grund für die beantragten Änderungen wurde genannt, dass der seinerzeitige Grund für die Miteinbeziehung der Messstelle bei der "Eckmayrmühle" in das angeordnete Monitoring in Grenzwertüberschreitung einerseits und der Nähe von bewohnten Objekten andererseits gelegen war. Da der Bereich Eckmayrmühle" nunmehr in Folge von Absiedelungen unbewohnt ist, sei eine Luftmessstation an diesem Standort nicht mehr zweckmäßig. Daher möge die entsprechende Auflage dahingehend abgeändert werden, dass lediglich die Luftmessstation Kristein" für zumindest 5 Jahre nach Errichtung der B 309 neu weiter betrieben werden muss. Die Behörde hat daher mit Schreiben vom 7. April 2010 den für das Vorhaben "B 309" zuständigen Amtssachverständigen für Luftreinhaltung mit dem Vorbringen befasst und diesen um Erstattung eines Gutachtens ersucht. Dieser führte in seiner Äußerung vom 28. Mai 2010 wie folgt aus: "In der UVP-Verhandlung zur Genehmigung der B 309 wurde von mir gefordert, die bestehenden Messstationen, u.a. die Messstation "Eckmayrmühle", für zumindest 5 Jahre weiter zu betreiben. Der Grund für die Forderung nach Weiterbetrieb auch der Messstation "Eckmayrmühle" war, dass zum damaligen Zeitpunkt die Ablöse des Wohnrechtes noch nicht vollzogen war und es daher nicht sicher war, ob die IG-L-Grenzwerte bei dieser Wohnung eingehalten werden können. Nachdem im Bereich der Eckmayrmühle inzwischen keine Wohnnutzung mehr vorhanden ist, kann von einem Weiterbetrieb der Messstation "Eckmayrmühle" abgesehen werden, insbesondere, da ja diese Messstation in den Bereich der Blumensiedlung verlegt wird. In diesem Bereich kann auch die Validierung der Ausbreitungsberechnungen erfolgen (Bescheidauflage III 5.3 des UVP- Bescheides)." Mit Schreiben vom 31. Mai 2010 hat die Behörde darüber gegenüber der Landesstraßenverwaltung, dem Oö. Umweltanwalt sowie der Stadtgemeinde Enns als Standortgemeinde das Parteiengehör hierüber gewahrt. Seitens der beigezogenen Stellen wurde innerhalb der eingeräumten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Seite 2

3 Die Behörde hat erwogen: Für die Entscheidung sind folgende Rechtsgrundlagen wesentlich: 18b UVP-G 2000 lautet: "Änderung des Bescheides vor Zuständigkeitsübergang Änderungen eines gemäß 17 oder 18 genehmigten Vorhabens sind vor dem in 22 genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß 17 zu genehmigen, wenn 1. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem 17 Abs. 2 bis 5 nicht widersprechen und 2. die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß 19 Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen. Die Behörde hat dabei das Ermittlungsverfahren und die Umweltverträglichkeitsprüfung insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre Zwecke notwendig ist." 17 UVP-G 2000 Abs. 1 bis 5 lauten: "Entscheidung (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen. (2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen: 1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen, 2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden, b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen oder c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen, 3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen. (3) Für Vorhaben der Ziffern 9 bis 11 des Anhanges 1 sind an Stelle des Abs. 2 die Kriterien des 24f Abs. 1 und 2 anzuwenden. Für Vorhaben der Ziffer 14, sofern sie Flughäfen gemäß 64 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, betreffen, ist die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des Abs.2 Z 2 lit. c nach bestehenden besonderen Immissionsschutzvorschriften zu beurteilen. (4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichts- Seite 3

4 pflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. (5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten." 24f Abs. 1 und 2 UVP-G 2000 lauten: "(1) Genehmigungen (Abs. 6) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen, 2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden, b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen oder c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen, 3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen. (2) Wird bei Straßenbauvorhaben ( 23a und Anhang 1 Z 9) im Einzelfall durch die Verwirklichung des Vorhabens ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn des Vorhabens belastet werden, so gilt die Genehmigungsvoraussetzung des Abs. 1 Z 2 lit. c als erfüllt, wenn die Belästigung der Nachbarn so niedrig gehalten wird, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann. Bei Eisenbahnvorhaben ( 23b sowie Anhang 1 Z 10 und 11) ist die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des Abs. 1 Z 2 lit. c nach bestehenden besonderen Immissionsschutzvorschriften zu beurteilen." 32 Oö. Straßengesetz 1991 lautet: "Bewilligung (1) Die Behörde hat über den Antrag gemäß 31 Abs. 2 einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. (2) Die beantragte Bewilligung ist unter Berücksichtigung des Umweltberichtes ( 13 Abs. 4) zu erteilen, wenn die zu bauende Straße, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen für das Straßenbauvorhaben selbst bzw. für die Ausführung des Bauvorhabens den Grundsätzen des 13 Abs. 1 und 2 entspricht und der Bewilligung auch sonst keine Bestimmung dieses Landesgesetzes entgegensteht; handelt es sich um einen Neubau oder um eine Umlegung einer öffentlichen Straße, so darf die Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn sie der gemäß 11 erlassenen Verordnung nicht widerspricht. (3) Die Bewilligung nach Abs. 2 erlischt für jedes Straßenbauvorhaben mit Ablauf von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides, wenn nicht innerhalb dieser Frist mit der Bauausführung begonnen wurde. Wird mit der Bauausführung innerhalb der dreijährigen Frist begonnen, so erlischt die Bewilligung, wenn das Straßenbauvorhaben nicht innerhalb von fünf Seite 4

5 Jahren nach Beginn der Bauausführung fertig gestellt wurde. Die fünfjährige Fertigstellungsfrist kann über begründetes Ansuchen der Straßenverwaltung auf weitere drei Jahre verlängert werden. (4) Nach Erteilung der Bewilligung hat die Behörde andere oder zusätzliche Bedingungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Verhinderung oder Beseitigung einer Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Sicherheit von Menschen erforderlich ist. (5) Die von der Ausführung des Bauvorhabens tatsächlich Betroffenen sind durch die Straßenverwaltung über den Bau, den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Bauarbeiten mindestens vier Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Die Gemeinde hat der Straßenverwaltung auf Verlangen Namen und Anschrift der vom Bauvorhaben tatsächlich Betroffenen zur Verfügung zu stellen." Wie bereits eingangs sinngemäß ausgeführt, wurde im Genehmigungsbescheid angeordnet, dass sämtliche bereits bestehenden Luftmessstationen, d.h. jene, welche bereits im Rahmen der Projekterstellung zur "Beschaffung" der lufttechnischen Daten herangezogen wurden, zumindest fünf Jahre nach Errichtung der B 309 weiter zu betreiben sind. Dies betrifft neben der hier außer Betracht stehenden Messstation "Kristein" auch die Messstation bei der Eckmayrmühle. Daneben wurde angeordnet, dass im Bereich der sogenannten Blumensiedlung (nach Verkehrsfreigabe) für zumindestens fünf Jahre eine (zusätzliche) Messstation einzurichten ist. Die Forderung des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung auf Aufrechterhaltung der bestehenden Messstation bei der Eckmayrmühle war damit begründet, dass in bewohnten Bereichen Überschreitungen der einschlägigen Luftschadstoffgrenzwerte erwartet wurden. Aus seiner fachlichen Sicht erschien es daher als unbedingt erforderlich, ebendort ein Monitoring durchzuführen, und somit die lufttechnische Ausbreitungsrechnung einer Validierung zuzuführen. Unabhängig von den Forderungen des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen hat der humanmedizinische Sachverständige vom Vorhaben ausgehende Gesundheitsgefährdungen objektiviert. Dieses Verfahrensergebnis hat zur Vorschreibung der Bedingung geführt, dass eine Inbetriebnahme der B 309 erst zulässig ist, wenn die Wohnnutzungsrechte im Bereich der Eckmayrmühle nicht mehr bestehen. Wie bereits aktenkundig, hat das Land Oberösterreich als Straßenerhalter die angesprochenen Wohnnutzungen auf vertraglicher Basis bereits abgelöst. Durch den Umstand, dass die Wohnnutzungen im Bereich der Eckmayrmühle nicht mehr bestehen bzw. die entsprechenden Absiedelungen erfolgt sind, ist die zunächst aus luftreinhaltetechnischer Sicht erforderlich erschienene Aufrechterhaltung der Luftmessungen im Bereich der Eckmayrmühle obsolet geworden. Wie der Amtssachverständige für Luftreinhaltung in seinem fachlichen Statement nunmehr ausführt, kann die Validierung der Ausbreitungsberechnungen auch im Bereich der Blumensiedlung erfolgen. Die Errichtung einer Luftmessstation in diesem Bereich ist mit dem Genehmigungsbescheid (vgl. Spruchpunkt III.5.3.) angeordnet worden und bleibt diese Anordnung vom nunmehrigen Bescheid unberührt. Damit bleibt auch nach Abbau der Messstation bei der Eckmayrmühle eine ausreichende "Datensicherung" für die vom UVP-G 2000 vorgesehene Nachkontrolle gewährleistet und erscheinen grundsätzlich auch keine Nachteile für die zu schützenden Güter im Sinne der oben zitierte Eingriffskompetenz nach 32 Abs. 4 Oö. Straßengesetz 1991 (Verhinderung oder Beseitigung einer Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Sicherheit von Menschen) gegeben, als jedenfalls ein künftiges Erfordernis an lufttechnischen Maßnahmen in einem nicht Wohnzwecken dienenden Gebiet nicht zu erwarten ist. Seite 5

6 Im Ergebnis weist daher das Antragsvorbringen die erforderliche Begründetheit und Nachvollziehbarkeit auf, sodass im Sinne des 18b UVP-G 2000 die erteilte Genehmigung durch Korrektur einer Bescheidauflage abgeändert werden konnte. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen nach seiner Zustellung das Rechtsmittel der Berufung zu erheben. Die Berufung ist bei der Oö. Landesregierung, p.a. Amt der Oö. Landesregierung, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz, schriftlich, telegrafisch, mit Telefax (Telefax-Nr. 0732/7720/213409), im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einzubringen. Damit Ihre Berufung inhaltlich bearbeitet werden kann, muss sie diesen Bescheid bezeichnen (bitte geben Sie die Geschäftszahl und die erlassende Behörde bekannt) einen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung des Bescheides sowie eine Begründung dieses Antrages enthalten. Die Stempelgebühr, die zu entrichten ist, beträgt für die Berufung 13,20 Euro. Ergeht an: 1. Land Oberösterreich, p.a. Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Straßenplanung und Netzausbau, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz 2. Oö. Umweltanwaltschaft, zh Herrn Oö. Umweltanwalt Dipl. Ing. Dr. Martin Donat, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz 3. Stadtgemeinde Enns, Hauptplatz 11, 4470 Enns Ferner zur Kenntnis: 4. Herrn Dipl.-Ing. Thomas Seidel, als Behördenkoordinator, Rudolf-Kunst-Gasse 24, 4030 Linz 5. Herrn Dr. Helmut Dowertil, p.a. Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz Im Auftrag: Mag. Martin Starmayr Hinweise: Wenn Sie mit uns schriftlich in Verbindung treten wollen, richten Sie Ihr Schreiben bitte an das Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft / Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz, und führen Sie das Geschäftszeichen dieses Schreibens an. Damit Sie bei einer Vorsprache die für Sie zuständigen Ansprechpartner sicher antreffen, empfehlen wir Ihnen eine telefonische Terminvereinbarung. Sie erreichen uns optimal mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Fahrplanauskunft: Dieses Schriftstück wurde elektronisch beurkundet. Seite 6

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