Handbuch zum NÖ Tourismusgesetz 2010

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1 Handbuch zum NÖ Tourismusgesetz 2010 Leitfaden für die Vollziehung Ausgabe Oktober 2010

2 2 Vorwort Die Tourismuswirtschaft Niederösterreichs war in den letzten Jahren von umfassenden Veränderungen geprägt. Einerseits erfolgte ein bemerkenswerter Aufholprozess im Bereich der Angebote und Qualitäten aber auch eine enorme Professionalisierung des Tourismusmanagements und Tourismusmarketings. Andererseits sieht sich die Tourismuswirtschaft mit neuen Wettbewerbern, veränderten Kundenanforderungen und weiter steigenden Qualitätserfordernissen konfrontiert. Diese verlangen von Unternehmen und Organisationen laufende Weiterentwicklung und Verbesserung ihrer Services und Leistungen. Die Organisationen auf landes- und regionaler Ebene leisten hierbei einen wesentlichen Beitrag. Auch eine Adaptierung des NÖ Tourismusgesetzes, welche den neuen und künftigen Herausforderungen gerecht wird, wurde dringend notwendig. Dieses bildet schlussendlich eine wesentliche Basis für die zukünftige Weiterentwicklung des Tourismus und die Verbesserung von Infrastrukturen und Managementsystemen, welche wiederum ihren Anteil zur Wertschöpfung beitragen. Das NÖ Tourismusgesetz gewährleistet die organisatorische und finanzielle Basis, die notwendig ist, um in den nächsten Jahren den anstehenden Herausforderungen an Tourismusentwicklung und Tourismusmanagement gerecht zu werden. Dadurch können auch neue Tätigkeitsfelder wie Produktentwicklung, Social Marketing oder Vertriebssysteme professionell aufgebaut und weitergeführt werden. Durch eine Neustrukturierung der Aufgabenfelder im Bereich Niederösterreich-Werbung und regionalen Destinationsorganisationen werden weitere Synergien frei gesetzt, Prozesse verbessert und durch erhöhte Produktivität das Leistungsspektrum der Organisationen erweitert. Insgesamt werden durch das Tourismusgesetz also neue Rahmenbedingungen für eine weitere Professionalisierung des niederösterreichischen Tourismus geschaffen. Dadurch wird sichergestellt, dass die Wettbewerbskraft der Tourismuswirtschaft weiter erhöht wird und der Tourismus sich so als wichtiger Sektor in der Gesamtwirtschaft behaupten kann. Dr. Petra Bohuslav Tourismuslandesrätin

3 3 INHALT ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN...6 BESONDERE ERLÄUTERUNGEN...8 Zu 1 - Begriffsbestimmung, Ziel... 8 Zu 2,5,6,7 und 8 Träger des Tourismus... 9 Zu 3 und 4 Gemeinden Zu 12 Nächtigungstaxe Zu 12 Abs. 1, 2 und 3 Abgabenform, Aufteilung der Abgabenerträge, Zweckwidmung Zu 12 Abs. 4 und Abs. 5 - Abgabenpflicht, Befreiungen Zu 12 Abs. 6, 7 und 8 und 17 Abs. 8 - Abgabenhöhe, Abgabenerhöhung, Wertsicherung Zu 12 Abs. 9, 10 und 11 Abgabenschuld, Fälligkeit, Entrichtung, Einhebung, Abfuhr, Pauschalierung, Haftung Zu 12 Abs. 12, 13 und 14 Aufzeichnungen, Kontrolle durch die Gemeinde und das Land Niederösterreich Zu 13 Interessentenbeitrag Zu 13 Abs. 1, 2 und 3 Abgabenform, Aufteilung der Abgabenerträge, Zweckwidmung Zu 13 Abs. 4, 5 und 6 und 17 Abs. 5 - Abgabenpflicht, Standortbezogener Interessentenbeitrag und Abgabengruppen Zu 13 Abs. 7 und 17 Abs. 9 Abgabenberechnung Zu 13 Abs. 11 und Abs. 12 Abgabenerhöhung, Wertsicherung Zu 13 Abs. 10 Privatzimmervermieter (Sonderregelung) Zu 13 Abs. 8 Aufnahme und Beendigung von Tätigkeiten, Unternehmensübertragungen, Standortverlegung Zu 13 Abs. 9 - Sonderfälle Jahresumsatz Zu 13 Abs. 13 und Abs Abgabenerklärung, Aufzeichnungen, Abgabenleistung Zu 13 Abs. 15, Abs. 16 und Abs Mitwirkung der Gemeinde, Kontrolle durch Land NÖ und Mitwirkung anderer Behörden Zu 14 - Öffnung und Absperrung von Privatwegen Zu 15 Wirkungsbereich, Abgabenbehörden, Verweisungen Zu 16 Strafbestimmungen Zu 17 Übergangs- und Schlussbestimmungen... 97

4 4 GESETZE UND VERORDNUNGEN NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl NÖ Tourismusgesetz 1991, LGBl Verordnung über die Gliederung der Gemeinden in Ortsklassen (nach ihrer Tourismusbedeutung), LGBl. 7400/ EXKURSE Exkurs Meldegesetz 1991 und Tourismus-Statistik-Verordnung Exkurs Bundesabgabenordnung - BAO und NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetz 2009 NÖ ABOG INFORMATIONSBLÄTTER Informationsblatt Nächtigungstaxe für Unterkunftgeber gem. 12 NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl Informationsblatt Interessentenbeitrag für Tourismusinteressenten gem. 13 NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl FORMULARE Abgabenerklärung Nächtigungstaxe durch Unterkunftgeber Abgabenerklärung Interessentenbeitrag durch Tourismusinteressenten Abrechnung Nächtigungstaxe an Land NÖ Abrechnung Interessentenbeitrag an Land NÖ MUSTERBESCHEID Abgabenfestsetzungsbescheid Interessentenbeitrag

5 5 Das Handbuch Die Begegnung mit dem Gast ist ein Tätigkeitsfeld, das von Bürokratie und Kontrolle möglichst unbelastet sein soll. Dennoch sind einige verwaltungstechnische Aufgaben nötig, um die touristische Leistungsfähigkeit des Landes Niederösterreich auf Dauer abzusichern. Dazu gehört insbesondere auch die Vollziehung des NÖ Tourismusgesetzes 2010 mit dem Schwerpunkt der ordnungsgemäßen Einhebung und Abfuhr der Tourismusabgaben. Die korrekte Abwicklung dieser Modalitäten ist ein Gebot der Fairness innerhalb der Tourismusbranche. Transparentes und nachvollziehbares Handeln aller Beteiligten ist Basis für eine gute Zusammenarbeit. Mit diesem Handbuch erhalten die NÖ Gemeinden einen Leitfaden mit allen wesentlichen Informationen rund um die Vollziehung des NÖ Tourismusgesetzes 2010 und damit eine hilfreiche, übersichtliche Unterlage für ihre Bemühungen, den wichtigen Wirtschaftsfaktor Tourismus im Land Niederösterreich noch weiter auszubauen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wurde im vorliegenden Text die männliche Form verwendet. Die einzelnen Bezeichnungen gelten selbstredend auch für weibliche Personen. Auskünfte zum Handbuch Amt der NÖ Landesregierung Abteilung Wirtschaft, Tourismus und Technologie WST3 Neue Herrengasse Haus St. Pölten Mag. Ilse Stöger und Elisabeth Wiesmüller Tel.: 02742/9005 DW und DW 11427; Fax DW Internet:

6 6 ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN Die Pflege und Förderung des Fremdenverkehrs war im NÖ Fremdenverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 108/1957 in der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 244/1964, geregelt. Das Stammgesetz, NÖ Fremdenverkehrsgesetz 1973, wurde im Jahr 1991 durch das Stammgesetz NÖ Tourismusgesetz 1991, LGBl , abgelöst; zwischenzeitig erfolgten nur einzelne punktuelle Novellierungen (z.b. Klarstellungen, Euroumstellung). Niederösterreich hat einen bemerkenswerten Aufholprozess im Tourismus absolviert und es wurde in den letzten Jahren sehr viel bewegt. Niederösterreich hat sich eine profilierte eigenständige Position als Tourismusdestination erarbeitet. Damit verbunden war eine Professionalisierung des Tourismusmanagements und des Tourismusmarketings. Das NÖ Tourismusgesetz 1991, LGBl , konnte nunmehr den mit dem Strukturwandel im Tourismus verbundenen Anforderungen an eine zeitgemäße Organisation und Förderung des Tourismus nicht mehr hinreichend gerecht werden. Daher war es notwendig, das NÖ Tourismusgesetz 1991 den neuen und künftigen Herausforderungen anzupassen, damit Niederösterreich als Tourismusdestination nicht an Boden verliert; Land, Gemeinden und Tourismusbetriebe weiter in Angebots- und Infrastrukturverbesserungen investieren können und so bestehende Arbeitsplätze gesichert und neue Arbeitsplätze entstehen. Das NÖ Tourismusgesetz 2010 ist daher auch ein Beitrag zur Konjunkturbelebung durch Investitionen von Land und Gemeinden in die Tourismusentwicklung. Infolge des Umfanges der erforderlichen Regelungsinhalte kam es zu einer Neuauflage. Der NÖ Landtag hat daher am 1. Juli 2010 das NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl , beschlossen, das mit 1. Jänner 2011 in Kraft tritt. Die Kundmachung im Landesgesetzblatt erfolgte mit 31. August 2010.

7 7 Zielsetzung Das NÖ Tourismusgesetz 2010 soll die Grundlage für die organisatorische und finanzielle Ordnung des Tourismus im Land Niederösterreich schaffen. Die Sicherung und die dynamische Weiterentwicklung einer wettbewerbsfähigen und leistungsstarken Tourismusbranche ist vorrangiges Ziel des Gesetzes. Schwerpunkte Tourismusnetzwerk Niederösterreich aktualisiert Ortsklasseneinstufung - Handlungsspielräume erweitert Nächtigungstaxe ersetzt Orts- und Regionaltaxe Interessentenbeitrag neu gestaltet Zielgerichteter Abgabeneinsatz für die Tourismusentwicklung in Niederösterreich

8 Zu 1 - Begriffsbestimmung, Ziel 8 BESONDERE ERLÄUTERUNGEN Zu 1 - Begriffsbestimmung, Ziel Im Wesentlichen ist der Tourismus die Gesamtheit der Vorgänge und Wirkungen, die sich aus dem Aufenthalt von Gästen ergeben. Aus der Begriffsbestimmung des Tourismus ergibt sich implizit eine Gästedefinition. Unter Gästen sind daher Personen (z.b. Urlauber, Tagesgäste, Kurgäste, Geschäftsreisende) zu verstehen, deren Aufenthalt in einer Gemeinde üblicherweise ein vorübergehender ist. Ein vorübergehender Aufenthalt ist in Analogie zum Meldegesetz 1991 ein Aufenthalt bis zu zwei Monaten. Neu wird auf die tourismuspolitische Landesstrategie Niederösterreich hingewiesen. Ausgehend von der Gesamtstrategie des wirtschaftspolitischen Ressorts des Landes Niederösterreich stellt das derzeitige Kursbuch Tourismus 2010 den zielgerichteten Fahrplan für eine Bündelung und gemeinsame Ausrichtung der Kräfte in der niederösterreichischen Tourismuswirtschaft dar - die Wettbewerbsstrategie für die Tourismuswirtschaft des Landes Niederösterreich. Die Träger des Tourismus in Niederösterreich gemäß 2 sind in ihren Aktivitäten und Maßnahmen an die Inhalte und Vorgaben dieser Tourismusstrategie in ihrer jeweils aktuellen Version gebunden.

9 Zu 2,5,6,7 und 8 Träger des Tourismus 9 Zu 2,5,6,7 und 8 Träger des Tourismus Gemeinden spielen im Tourismus eine wichtige Rolle. Sie sind beispielsweise Initiatoren, Betreiber und Erhalter von touristischen Infrastrukturen (z.b. Wanderwege, Radwege oder Museen), sie tragen zur touristischen Vermarktung bei und sind Träger der Gestaltung der Orte und Ortsbilder, die im Tourismus eine wichtige Rolle spielen. Bereits 1995 wurde die Niederösterreich-Werbung GmbH für landesweite Marketingaufgaben gegründet. Die Niederösterreich-Werbung GmbH ist mit der Planung und Durchführung von Marketing-Maßnahmen für die Tourismus- und Freizeitwirtschaft des Landes Niederösterreich im In- und Ausland beauftragt. Sie bearbeitet derzeit die strategischen Geschäftsfelder Urlaubs- und Ausflugstourismus, Gesundheitstourismus, Wirtschaftstourismus und Gruppenreisen. Ziel ist es, durch die Vermarktung Niederösterreichs als touristische Destination die Wertschöpfung zu erhöhen. Die Niederösterreich-Werbung GmbH ist der zentrale Systempartner für das strategisch ausgerichtete Entwicklungsmanagement, die Marktkommunikation (z.b. Werbung, PR, Werbemittelproduktion, web), für das Qualitätsmanagement und die Qualifizierung der Leistungsträger. Im Jahr 1999 wurde der Destinationsentwicklungsprozess gestartet, der 2005 mit sechs geschaffenen regionalen Tourismusdestinationen, jeweils in GmbH-Form, abgeschlossen wurde. Damit konnte ein Modell eingeführt werden, das erstmals eine Einbindung der Tourismuswirtschaft in die touristischen Entscheidungsprozesse der Region sicherstellt. Aus dem relativen Nebeneinander von Gemeinden, Betrieben und Infrastrukturbetreibern entstanden eigendynamische, strategische Angebots- und Wettbewerbseinheiten in einer wirtschaftsadäquaten Organisationsform. Die Destinationsorganisationen konzentrieren sich in ihrer Tätigkeit vor allem auf den Aufbau professioneller Leistungssysteme zur Gestaltung von markenfähigen Leitprodukten (Angebotsentwicklung), die sie als Destination und als Marke Niederösterreich positionieren. Weitere Aufgaben sind die Kommunikation nach innen zur Sicherung der regionalen Gesamtentwicklung und der Verkauf und die Organisation des Vertriebes.

10 Zu 2,5,6,7 und 8 Träger des Tourismus 10 Aktive Standortentwicklung ist eine zentrale Voraussetzung für funktionierenden Tourismus. In Kooperation mit den Landesstellen (Niederösterreich- Werbung GmbH, Abteilung Wirtschaft, Tourismus und Technologie des Amtes der NÖ Landesregierung sowie ecoplus. Niederösterreichs Wirtschaftsagentur GmbH) und deren Unterstützungsangeboten obliegt den Destinationen die Koordination der Standortentwicklung. Es soll besonderes Augenmerk auf die Umfeldentwicklung bei nächtigungs- und frequenzstarken (bestehenden und neuen) Leitbetrieben gelegt werden. Die laufende Optimierung der Dienstleistungskette mit dem Ziel hoher Gästezufriedenheit steht dabei im Vordergrund und soll damit zu einer nachhaltigen Wertschöpfung in den Regionen führen. Die Aufgabenbereiche der Destinationsgesellschaften wurden in Abstimmung mit den Aufgaben der Niederösterreich-Werbung GmbH definiert. Aufgaben der Niederösterreich-Werbung GmbH und der regionalen Tourismusdestinationen zusammengefasst: Kerngeschäftsmanagement (Konzentration auf die strategischen Geschäftsfelder in professionellen überbetrieblichen Leistungssystemen) Markenmanagement (Strategie, Markenaufbau, Markenkommunikation) Vertriebs- und Kundengruppenmanagement (Direktbuchungen, Packaging) Qualitätsmanagement Innovations- und Wissensmanagement (Innovative Produkte) Durch die Schaffung der regionalen Destinationsgesellschaften hat sich der Aufgabenbereich der Tourismusverbände (Vereinsform) gewandelt. Vor allem die Aufgabe der Werbung im Sinne von Marketing wurde an die Destinationsgesellschaften übertragen. Tourismusverbände können nach wie vor eine wichtige Rolle bei der Bündelung und Vertretung der Interessen der in den Verbänden zusammengeschlossenen Gemeinden in der Tourismusgesellschaft spielen. Sie sind daher als freiwillige Vereinigung ohne Rechtsformvorgabe nach wie vor vorgesehen. Durch die Bündelung des regionalen Tourismusmarketings bei den Destinationen konnte die gesonderte gesetzliche Regelung der Zuschüsse an Tourismusverbände entfallen.

11 Zu 2,5,6,7 und 8 Träger des Tourismus 11 Die ursprünglichen Aufgaben der Tourismusregionen (Vereinsform bzw. Körperschaften öffentlichen Rechts) wurden neu bei den Tourismusdestinationen gebündelt. Es besteht somit kein Regelungsbedarf mehr für die Tourismusregionen. Die noch bestehende Kundmachung über die Anerkennung von Tourismusregionen, LGBl. 7400/26-0, ist daher von der NÖ Landesregierung außer Kraft zu setzen. Im Sinne der Vermeidung von Doppelgleisigkeiten und zur Verwaltungsvereinfachung besteht kein Regelungsbedarf mehr für Tourismuskommissionen. Vorhandene Strukturen (z.b. Gemeinderat - vgl. in diesem Zusammenhang unter 32 Abs. 2 Z 10 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl Örtliche Maßnahmen zur Förderung und Pflege des Fremdenverkehrs i.v.m. 30 Abs. 1 leg.cit. Gemeinderatsausschüsse ) bzw. neue Strukturen (z.b. Marketingbeirat der Destinationsgesellschaften) können genutzt und damit zudem Synergieeffekte erzielt werden. Die geltende Verordnung über die wesentlichen Inhalte einer Geschäftsordnung für die Tourismuskommission, LGBl. 7400/25-0, ist daher konsequenterweise von der NÖ Landesregierung aufzuheben. Die Regelung der Kurkommission in Kurorten nach den Bestimmungen des NÖ Heilvorkommenund Kurortegesetzes 1978, LGBl , bleibt durch den Entfall der gesetzlichen Regelung der Tourismuskommission im NÖ Tourismusgesetz unberührt. Die Abteilung Wirtschaft, Tourismus und Technologie beim Amt der NÖ Landesregierung steuert und schafft die Rahmenbedingungen für die Entwicklung und Vermarktung der NÖ Wirtschaft im Sinne der Tourismuspolitik des Landes Niederösterreich. Der Abteilung obliegt die strategische Gesamtverantwortung incl. der Gesamtbudgetverantwortung. Sie konzentriert sich in ihrer Tätigkeit vor allem auf die Steuerung des touristischen Gesamtsystems, das Förderwesen und die Vollziehung des Tourismusgesetzes.

12 Zu 3 und 4 Gemeinden 12 Zu 3 und 4 Gemeinden Die Tourismusbedeutung ist in den einzelnen NÖ Gemeinden und Destinationen sehr unterschiedlich. Das System der drei Ortsklassen (kurz: OKL) zur Einstufung der niederösterreichischen Gemeinden nach ihrer Tourismusbedeutung hat sich bewährt und bleibt daher bestehen. Eine Umstufung durch Verordnung der NÖ Landesregierung über die Gliederung der Gemeinden in Ortsklassen (nach ihrer Tourismusbedeutung) kann wie bisher nur auf Antrag der Gemeinde (Gemeinderatsbeschluss) unter Berücksichtigung der Maßzahlen und des zur Verfügung stehenden Tourismusangebotes mit wirtschaftlicher Bedeutung erfolgen. Im Falle einer beantragten Umstufung sind beide Kriterien zu prüfen. Dies, da das Vorliegen der beiden Umstufungskriterien kumulativ verlangt wird. Es ist wichtig, die Einstufung der Gemeinden nach objektiven und nachvollziehbaren Kriterien vornehmen zu können. Maßzahlen Ein Aktualisierungsintervall von fünf Jahren ist nun im Gesetz ausdrücklich vorgesehen. Umstufungen werden daher auch in der Regel alle fünf Jahre nach der Aktualisierung der Maßzahlen vermehrt anfallen. Nächtigungszahl Fünfjähriger Durchschnittswert der Zahl der Nächtigungen von Gästen in einer Gemeinde Bei Berichtsgemeinden werden die Nächtigungszahlen der Bundesanstalt Statistik Österreich - Statistik Austria verwendet. Bei Nichtberichtsgemeinden erfolgt eine Anforderung der Nächtigungszahlen durch die Abteilung Wirtschaft, Tourismus und Technologie des Amtes der NÖ Landesregierung direkt bei der jeweiligen Gemeinde. Der fünfjährige Durchschnittswert ist aus der Zahl der Nächtigungen jener fünf aufeinander folgenden Kalenderjahre zu berechnen, die dem Jahr, in dem die Berechnung vorzunehmen ist, unmittelbar vorangegangen sind (z.b. Berechnung im Jahr 2010: Durchschnitt der Nächtigungszahlen der Jahre 2005 bis 2009). Nächtigungsintensität Der auf jeden Einwohner der Gemeinde entfallende Anteil an der Nächtigungszahl dieser Gemeinde

13 Zu 3 und 4 Gemeinden 13 Die Nächtigungszahlen der fünf aufeinander folgenden berechnungswesentlichen Kalenderjahre werden mit den entsprechenden jährlichen Einwohnerzahlen in Relation gebracht. Aus dieser Summe des jeweiligen Jahresergebnisses wird der fünfjährige Durchschnittswert gebildet (z.b. Berechnung im Jahr 2010: Durchschnitt der Nächtigungszahlen 2005 bis 2009 und der Einwohnerzahlen 2005 bis 2009). Spezifischer Tourismusumsatz Anteil des gesamten steuerpflichtigen Umsatzes aller Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe in der Gemeinde pro Einwohner Für die Ermittlung des spezifischen Tourismusumsatzes sind die jeweils letztverfügbaren Umsatzdaten aus dem Beherbergungs- und Gaststättenwesen eines Kalenderjahres der Statistik Austria heranzuziehen. Diese werden mit den Einwohnerzahlen des entsprechenden Kalenderjahres in Relation gebracht (z.b. Berechnung im Jahr 2010: Umsatzdaten aus dem Jahr 2008 und Einwohnerzahlen 2008). Anlässlich einer Aktualisierung wird für jede NÖ Gemeinde die Nächtigungszahl, die Nächtigungsintensität sowie der spezifische Tourismusumsatz errechnet. Die Maßzahlen einer Gemeinde werden in Beziehung zu den entsprechenden Maßzahlen der anderen NÖ Gemeinden gesetzt und damit für jede Maßzahl ein Medianwert errechnet. Der Medianwert ist der jeweilige Maßzahlenwert, der von der einen Hälfte der NÖ Gemeinden nicht erreicht und von der anderen Hälfte der NÖ Gemeinden überschritten wird. Im Gesetz werden für die Zuordnung zu OKL I oder OKL II bestimmte Anforderungen an die einzelnen Maßzahlen der Gemeinden im Verhältnis zu den entsprechenden Medianwerten (Mindestwerte) aufgestellt. Diese Mindestwerte sind in gestaffelter Form festgelegt und müssen diese für jeweils zwei von den insgesamt drei Medianen zutreffen. Bei der Wahl der Mindestwerte geht man von der Überlegung aus, dass den Gemeinden der OKL I wesentlich größere Bedeutung zukommt als den Gemeinden der OKL II. All jene Gemeinden, welche die Mindestwerte nicht erreichen, werden der OKL III zugewiesen. Im Rahmen einer Aktualisierung sind daher die Maßzahlen jeder Gemeinde mit den entsprechenden Medianen zu vergleichen. Gemeinden, deren Maß-

14 Zu 3 und 4 Gemeinden 14 zahlen sich anlässlich einer Aktualisierung geändert haben, werden darüber informiert. Die letzte Aktualisierung der Tourismusmaßzahlen ist mit Dezember 2006 auf Basis der Gästenächtigungen der Berichtsjahre 2000/01 bis 2004/05, der Einwohnerwerte nach der Volkszählung 2001 und der Umsatzzahlen im Beherbergungs- und Gaststättenwesen 2004 durch die Abteilung Raumordnung und Regionalpolitik des Amtes der NÖ Landesregierung durchführt worden. Die nächste Aktualisierung erfolgt aufgrund der Neuauflage des Tourismusgesetzes Tourismusangebot mit wirtschaftlicher Bedeutung Das Tourismusangebot einer Gemeinde soll jedenfalls mindestens eine der verschiedenen Facetten der Kernkompetenzen des Niederösterreichischen Tourismus widerspiegeln: Kultur, Kulinarik und Wein, Gesundheit sowie Natur- und Bewegungsräume. Zum Tourismusangebot zählen u. a. Einrichtungen des Tourismus, Betriebe und Anlagen, die vornehmlich dem Tourismus dienen. Das sind insbes. neben Beherbergungsbetrieben auch Gastronomiebetriebe, Infrastrukturbetriebe (z.b. Lifte, Bergbahnen, Bäder, Tennisplätze, Museen, Ausflugsziele, Erlebniswelten). Im Sinne der Tourismuszieldefinition kann es sich dabei auch um natürliche, für die Erholung erforderliche Voraussetzungen oder um künstlerische, kulturelle oder wissenschaftliche Anziehungspunkte oder sportliche o- der gesundheitsfördernde Einrichtungen, Betriebe und Anlagen handeln. Zu prüfen in diesem Zusammenhang ist auch die daraus erzielbare Wertschöpfung. Außerordentliche Höherstufung Es wurde die Möglichkeit geschaffen, auf Antrag der Gemeinde (Gemeinderatsbeschluss) unabhängig von den Maßzahlen, unter bestimmten Voraussetzungen (geplante Qualifizierung des Tourismusangebotes der Gemeinde zur Verbesserung der wirtschaftlichen Ergebnisse aus dem Tourismus, Ausflugstourismus spielt in der Gemeinde eine wesentliche Rolle oder das Tourismusangebot weist regionales Potential auf) eine Höherstufung in die OKL I

15 Zu 3 und 4 Gemeinden 15 bzw. II zu erreichen. Da dies unabhängig von den Maßzahlen ist, wird von einer außerordentlichen Höherstufung gesprochen. Mit der außerordentlichen Höherstufung wurde eine flexible Regelung installiert, um im Bereich des örtlichen Tourismus Weiterentwicklungen und Anpassungen an wirtschaftliche Notwendigkeiten zu unterstützen. In jenen Gemeinden, in denen eine Qualifizierung des Tourismusangebotes beabsichtigt und damit eine wesentliche wirtschaftliche Ergebnisverbesserung erwartet wird (z.b. Nachweis über Budget, Studien, Potentialanalysen) oder das Tourismusangebot (z.b. die touristische Gemeindeinfrastruktur) oder der Ausflugstourismus eine wesentliche (z.b. regionale) Rolle spielen, kann eine entsprechende Ortsklassenhöherstufung mit dem Hintergrund erweiterter Handlungsspielräume äußerst wichtig sein. Zur Sicherstellung eines wirkungsvollen Marketings über die Tourismusdestination ist jedenfalls kumulativ die direkte oder indirekte Beteiligung an der regionalen Tourismusdestination verlangt. Unter der direkten Form ist die Beteiligung der einzelnen Gemeinde als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechtes an der Destinationsgesellschaft zu verstehen (z.b. Gesellschafter). Die einzelne Gemeinde hat aber auch die Möglichkeit, sich indirekt über Gemeindezusammenschlüsse, in welcher Form auch immer (z.b. Tourismusverbände), an der Destination zu beteiligen. Dabei sollen zur Vermeidung von aufwendigen Parallelstrukturen bestehende Strukturen berücksichtigt werden. Das für Umstufungen bestehende Anhörungsverfahren wurde erweitert. Unter Berücksichtigung der Struktur des NÖ Tourismus werden bei Umstufungen und bei außerordentlichen Höherstufungen auch die regionalen Tourismusdestinationen und die Landestourismusorganisation angehört. Zu 9, 10 und 11 Tourismusförderung des Landes Förderung von Gemeinden Im Rahmen der Adaptierung der Tourismusabgaben wurden die ausschließlichen Gemeindeabgaben Ortstaxe und Interessentenbeitrag und die ausschließliche Landesabgabe Regionaltaxe auf die gemeinschaftlichen Lan-

16 Zu 3 und 4 Gemeinden 16 desabgaben Nächtigungstaxe und Interessentenbeitrag umgestellt. Diese neuen Tourismusabgaben sind in der für die jeweilige Ortsklasse festgelegten Höhe verpflichtend einzuheben. Die ursprüngliche Förderbedingung Tourismusabgaben in dem der jeweiligen Ortsklasse entsprechenden Höchstausmaß einzuheben musste daher abgeändert werden und der Fokus neu auf die vollständige und ordnungsgemäße Einhebung der Tourismusabgaben gelegt werden. Für den Bereich der Tourismusabgaben hat sich gezeigt, dass eine alleinige gesetzliche Zweckwidmung bzw. eine Kontrolle im Nachhinein nicht ausreichend sind. Die Gemeindebevölkerung soll daher schriftlich (z.b. in der Gemeindezeitung) darüber informiert werden, für welche touristischen Maßnahmen die Tourismusmittel im Sinne der Weiterentwicklung und Förderung des Tourismus eingesetzt werden - zumindest einmal jährlich eine schriftliche Information der Gemeindebevölkerung über die Verwendung der ausgezahlten Tourismusmittel. Unter Tourismusmittel sind insbes. die Tourismusfördermittel des Landes als auch die Ertragsanteile der Gemeinde aus den Tourismusabgaben zu verstehen. Damit wird eine zusätzliche Kontrolle durch die Abgabepflichtigen selbst bzw. durch die Öffentlichkeit gewährleistet. Durch die Information ist zudem ein Beitrag zur touristischen Bewusstseinsbildung ( Tourismusgesinnung ) auf Gemeindebene und gleichzeitig unterstützend für die regionale Destinationsebene gewährleistet. Gem. 38 Abs. 5 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, hat der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich zumindest einmal jährlich, möglichst anlässlich der Auflegung des Entwurfes des Voranschlages gem. 73 Abs. 1 leg.cit. die Bevölkerung der Gemeinde in geeigneter Form über die Tätigkeit der Gemeinde zu unterrichten. Die neue Förderbedingung entspricht dieser Regelung. Sie soll zukünftig verstärkt sicherstellen, dass diejenigen Gemeinden, welche eine Tourismusförderung des Landes in Anspruch nehmen, die ihnen zur Verfügung stehenden Tourismusmittel auch zweckentsprechend verwenden. Die Intention des Gesetzgebers besteht darin, dass Gemeinden als Meldebehörde nach dem Meldegesetz 1991 sowie als Erhebungsgemeinde (= Berichtsgemeinde) nach der Tourismus-Statistik-Verordnung 2002 in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz 2000 von den ihnen zur Verfü-

17 Zu 3 und 4 Gemeinden 17 gung stehenden Vollzugsmöglichkeiten Gebrauch machen bzw. ihre Mitwirkungspflichten beachten. Das Melde- und Statistikwesen liegt im Kompetenzbereich des Bundes. Die Nächtigungen des Gastes in Gästeunterkünften sind allerdings Berechnungsgrundlage für die Errechnung der Nächtigungstaxen, die in die Regelungskompetenz des Landes fallen. Damit kann der Landesgesetzgeber - ohne in Bundeskompetenzen einzugreifen - insbes. im Zusammenhang mit der Gewährung von Tourismusförderungen an Gemeinden die verstärkte Mitwirkung zur ordnungsgemäßen Abwicklung des touristischen Melde und Statistikwesens und damit auch zur ordnungsgemäßen Einhebung der Nächtigungstaxen einfordern. Durch die neue Förderbedingung - direkte oder indirekte Beteiligung an der regionalen Tourismusdestination (vgl. dazu unter 4) - soll sichergestellt werden, dass Gemeinden, die Tourismusfördermittel erhalten, in die regionale Tourismusdestination eingebunden sind, damit in ihren Projekten die regionale Tourismusstrategie berücksichtigt und somit eine Synergie mit der regionalen Vermarktung erzielt wird. Förderung und Finanzierung von regionalen Tourismusdestinationen und der Landestourismusorganisation Die regionalen Marketingaufgaben sind in den Destinationsgesellschaften bzw. die landesweiten Marketingaufgaben (u.a. mit regionaler Ausstrahlung) in der Landestourismusgesellschaft gebündelt. Das Haus Tourismus Niederösterreich ist ein virtuelles Unternehmen; jede Organisation bleibt eine eigenständige Gesellschaft. Die operative Steuerung des Tourismusmarketings erfolgt ausschließlich über die Landestourismusorganisation in Zusammenarbeit mit den Tourismusdestinationen. Die bezüglichen Förderungen und Finanzierungsströme wurden dementsprechend gestaltet. Zuwendungen an die regionalen Tourismusdestinationen erfolgen im Sinne des Hauses Tourismus Niederösterreich im Wege der Landestourismusorganisation. Förderung von sonstigen Förderwerbern Die bestehenden Begriffe Förderungswerber / Tourismusförderungsmittel wurden durch die neuen Begriffe Förderwerber / Tourismusfördermittel ersetzt bzw. wurde die Orientierung an der tourismuspolitischen Landesstrategie als Fördervoraussetzung eingefügt.

18 Zu 12 Nächtigungstaxe 18 Zu 12 Nächtigungstaxe

19 Zu 12 Abs. 1, 2 und 3 Abgabenform, Aufteilung der Abgabenerträge, Zweckwidmung 19 Jede in einer Gästeunterkunft nächtigende Person ist nach dem Meldegesetz 1991 melderechtlich zu erfassen. Diese Personen werden auch statistisch erfasst, wobei Erhebungsgemeinden im Sinne der Tourismus-Statistik- Verordnung 2002 verpflichtet sind, die Daten an die Statistik Austria weiterzuleiten. Diesbzgl. Details finden sich unter den Ausführungen zum Exkurs Meldegesetz 1991 und Tourismus-Statistik-Verordnung Zu 12 Abs. 1, 2 und 3 Abgabenform, Aufteilung der Abgabenerträge, Zweckwidmung Statt der bisherigen Orts- und Regionaltaxe gibt es nur mehr eine Nächtigungstaxe. Die Einhebung nur einer Taxe für Nächtigungen ist für den Gast wesentlich verständlicher und entspricht mehrheitlich auch den Lösungen in anderen Bundesländern. Sie ist nach wie vor Selbstberechnungsabgabe. Die Nächtigungstaxe ist neu als gemeinschaftliche Landesabgabe konzipiert. Gemeinschaftliche Landesabgaben sind solche, die durch die Länder geregelt (Abgabenhoheit) und erhoben werden (Verwaltungshoheit) und aus denen den Ländern und den Gemeinden Ertragsanteile zufließen. Bei der Nächtigungstaxe handelt es sich also um eine zwischen Land und Gemeinden geteilte Abgabe, an deren Ertrag das Land und die Gemeinden beteiligt sind (vgl. 6 Z. 4 lit. a) Finanz-Verfassungsgesetz Die Ermächtigung des Landesgesetzgebers an die NÖ Gemeinden gem. 8 Abs. 5 F-VG 1948 Nächtigungstaxen einzuheben, wurde damit obsolet. Die neue Tourismusabgabe ist in der für die jeweilige Ortsklasse festgelegten Höhe verpflichtend unmittelbar aufgrund des NÖ Tourismusgesetzes 2010 einzuheben. Von den 573 NÖ Gemeinden heben bereits 86 %, das sind 495 Gemeinden, Nächtigungstaxen (Ortstaxen und Regionaltaxen) ein. Von den restlichen 78 Gemeinden hat der Großteil keine Gästeunterkünfte im Gemeindegebiet zur Verfügung und damit kein Nächtigungstaxenaufkommen. Nur für eine kleine Anzahl von Gemeinden wird damit die Einhebung einer Nächtigungstaxe neu sein. Der aus der Einführung des Nächtigungstaxensystems in

20 Zu 12 Abs. 1, 2 und 3 Abgabenform, Aufteilung der Abgabenerträge, Zweckwidmung 20 Gemeinden entstehende Verwaltungsaufwand ist NÖ-weit gesehen daher verschwindend gering. Mit dieser neuen Abgabenart kann sogar eine Minimierung des Verwaltungsaufwandes sowohl für die Gemeinden als auch für das Land erzielt werden. Gesetzesergänzende selbstständige Gemeindeverordnungen nach dem 8 Abs. 5 Finanzverfassungsgesetz, wie bisher Ortstaxen- Verordnungen, sind zukünftig nicht mehr zu beschließen. Bezgl. Verordnungsprüfungen durch das Land Niederösterreich gem. 88 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, fallen damit weg. Es wird für diese Abgabe kein eigener Einhebungsapparat eingerichtet, sondern wird die Nächtigungstaxe - wie bisher die Ortstaxe und die Regionaltaxe - von den Gemeinden eingehoben. Im Rahmen der neuen Abgabenform sind daher die Gemeinden zur Einhebung der Nächtigungstaxe im übertragenen Wirkungsbereich vom Landesgesetzgeber beauftragt worden. Ein vermehrter Verwaltungsaufwand auf Gemeinde- und Unterkunftebene ist nicht zu erwarten. Orts- und Regionaltaxe wurden bereits bis dato kombiniert eingehoben. Die sich aus der Abgabeneinhebung ergebenden Erträge fließen im Aufteilungsverhältnis 65 % zu 35 % dem Land Niederösterreich und den Gemeinden zu. Die Nächtigungstaxe, die die einzelne Gemeinde einhebt, verbleibt vermindert um den Landesanteil direkt der einhebenden Gemeinde. Verbuchung Gemeindeanteil Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden geregelt werden (Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung VRV 1997), ist der Gemeindeanteil aus den Nächtigungstaxen-Einnahmen im ordentlichen Haushalt bei der Haushaltsstelle 2/ "Fremdenverkehrsabgaben zu verbuchen. Der Landesanteil aus den Nächtigungstaxen-Einnahmen ist in der voranschlagsunwirksamen Gebarung auf einem eigenen Verwahrgeldkonto zu verrechnen. Die getrennte Erfassung der Tourismusabgaben (Nächtigungstaxe und Interessentenbeitrag) in der Buchhaltung kann durch eine Untergliederung in der 4. Dekade der Post erfolgen.

21 Zu 12 Abs. 1, 2 und 3 Abgabenform, Aufteilung der Abgabenerträge, Zweckwidmung 21 Der Aufteilungsschlüssel ergibt sich daraus, weil Aufgaben, die ursprünglich von den Tourismusverbänden und damit von den Gemeinden wahrgenommen wurden, auf die Destination bzw. die Landestourismusorganisation verlagert worden sind (z.b. Entwicklung vom Ortsprospekt zum Destinationsprospekt). Die nach wie vor bei den Gemeinden verbliebenen Aufgaben sind mit 35 % sowie mit dem Mehrertrag aus dem Interessentenbeitrag (vgl. zu 13) adäquat abgedeckt. Auf die für die Gemeinden geschaffenen neuen flexiblen Möglichkeiten der Außerordentlichen Höherstufung (vgl. zu 3 Abs. 3) und die Erhöhung der Nächtigungstaxe (vgl. zu 12 Abs. 7 Abgabenerhöhung ) wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Die Verwendung der Nächtigungstaxen-Erträge ausschließlich für die niederösterreichische Tourismusentwicklung ist Vorgabe. Hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung der Ertragsanteile der Gemeinden an der Nächtigungstaxe für die Weiterentwicklung und Förderung des Tourismus besteht die Pflicht, einmal jährlich die Gemeindebevölkerung darüber schriftlich zu informieren (Vergleiche auch zu 9 lit. d)). Im Sinne einer funktionierenden operativen Zusammenarbeit der einzelnen Organisationsebenen wurde die Auskunftsverpflichtung an die Tourismusverbände und die regionalen Tourismusdestinationen aufgenommen. Einige Beispiele für die widmungsgemäße Verwendung: Schaffung und Aufrechterhaltung touristischer Infrastruktur vor Ort (Beschilderungen von Radwegen), Koordination lokaler Leistungsträger (Stichwort Öffnungszeiten ), Setzung von Maßnahmen zur Stärkung der Tourismusgesinnung (Stichwort Fremdenzimmer ), Zurverfügungstellung von Basis-Informationsmaterial, Koordination des lokalen und kleinregionalen Angebotes für Gäste, Förderung von Unternehmervereinen, die im Sinne der Zweckwidmung tätig sind,. Hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung der Ertragsanteile des Landes Niederösterreich an der Nächtigungstaxe für die Weiterentwicklung, Förderung und Vermarktung des landesweiten und regionalen Tourismus wird wie schon bisher eine entsprechende Information im jährlichen Wirtschaftsbericht Niederösterreich der Abteilung Wirtschaft, Tourismus und Technologie des Amtes der NÖ Landesregierung erfolgen.

22 Zu 12 Abs. 4 und Abs. 5 - Abgabenpflicht, Befreiungen 22 Einige Beispiele für die widmungsgemäße Verwendung in den Aufgabenbereichen der Niederösterreich-Werbung GmbH und der regionalen Tourismusdestinationen: Kerngeschäftsmanagement: Genießerzimmer von der Entwicklung über Qualitätssicherung bis hin zur Vermarktung, Markenmanagement: Positionierung Weinherbst, Produktentwicklung und Kommunikation nach den Kernwerten bzw. den Differenziatoren der Marke - Verbindung von Gegensätzen, genussvoll, mutig,.. Vertriebs- und Kundengruppenmanagement: Entwicklung eines Online- Buchungssystems (gemeinsam mit Kultur-Ticketing), Generieren von Wertschöpfung u.a. durch offensive Nutzung von Kundendaten,.. Qualitätsmanagement: Entwicklung von Kriterien zur Verbesserung der Leistung am Gast, Etablierung von landesweiten Testsystemen, Innovations- und Wissensmanagement: Weiterentwicklung der NÖ Card, Entwicklung von neuen Anwendungen wie Geocaching, mobile Informationssysteme, Zu 12 Abs. 4 und Abs. 5 - Abgabenpflicht, Befreiungen Abgabenpflichtiger bei der Nächtigungstaxe ist die in einer Gästeunterkunft nächtigende Person (Gast). Besteuerungsgegenstand ist also diese Nächtigung, ganz egal, ob es sich um eine entgeltliche oder unentgeltliche Beherbergung (z.b. Nächtigung als Gewinn) handelt. Hervorzuheben ist auch ganz speziell, dass die Nächtigungstaxe für den Unterkunftgeber lediglich einen Durchlaufposten darstellt. Der Unterkunftgeber ist zur ordnungsgemäßen Einhebung und Abfuhr verpflichtet, zu bezahlen ist diese Abgabe jedoch vom Gast. Unter einem vorübergehenden Aufenthalt wird ein ununterbrochener Aufenthalt bis zu zwei Monaten verstanden. Dies in Anlehnung an das Meldegesetz 1991 (vgl. 5 Abs. 4 Meldegesetz 1991): Beträgt die Unterkunftdauer in einem Beherbergungsbetrieb mehr als zwei Monate, so ist der Unterkunftnehmer außerdem bei der Meldebehörde anzumelden.

23 Zu 12 Abs. 4 und Abs. 5 - Abgabenpflicht, Befreiungen 23 Die Definition der Gästeunterkunft erfolgt in Anlehnung an das Meldegesetz 1991 und die Tourismus-Statistik-Verordnung Aus praktischen Überlegungen im Rahmen der Taxeneinhebung wurde der Zusatz unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder seines Beauftragten aufgenommen. Die unter die Gästeunterkunftsdefinition fallenden Gästeunterkünfte werden beispielhaft (demonstrativ) angeführt. Es handelt sich nicht um eine abschließende (taxative) Aufzählung. Mitarbeiterunterkünfte gelten nicht als Gästeunterkünfte. Bei der Beherbergung ist zwischen der gewerblichen Beherbergung im Rahmen eines reglementierten Gewerbes ( 111 (1) Z 1 Gewerbeordnung 1994) oder eines freien Gewerbes ( 111 (2) Z 4 Gewerbeordnung 1994) und der Privatzimmervermietung (insbes. Urlaub am Bauernhof) zu unterscheiden. Die Privatzimmervermietung ist gemäß 2 Abs. 1 Z 9 von der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen. Zur Privatzimmervermietung gehören die nach ihrer Eigenart und ihrer Betriebsweise in die Gruppe der häuslichen Nebenbeschäftigungen fallenden Erwerbszweige, d.h. die Vermietung von Privaträumen, die zur Wohnung bzw. zum Wohnbereich des Vermieters gehören oder im Zusammenhang mit dem Hausstand des Vermieters stehen (z.b. auch Ferienwohnungen), mit nicht mehr als insgesamt 10 Betten, durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes. Unter einer Nebenbeschäftigung wird die Ausübung im Rahmen des eigenen Hausstandes verstanden. Hinsichtlich des Inhaltes und des Umfanges dieser Tätigkeit muss ein gewisser Zusammenhang mit den im Rahmen eines Privathaushaltes zu erbringenden Tätigkeiten gewahrt sein. Diese Tätigkeit ist auch dann keine Angelegenheit des Gewerbes, wenn sie die Verabreichung von Speisen ohne Auswahlmöglichkeit zu im Voraus bestimmten Zeiten, von nicht alkoholischen Getränken und von im landwirtschaftlichen Betrieb der Vermieters erzeugten alkoholischen Getränken an die Beherbergten - nunmehr ohne Beschränkung auf die Einschichtlage - umfasst (vgl. Kompetenzfeststellungserkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juli 1973, K II-2/72 (BGBl. 426/1973)). Beherbergungen, die nicht mehr im Vergleich zu anderen häuslichen Tätigkeiten dem Umfang nach eine untergeordnete Erwerbstätigkeit darstellen oder die eine Beschäftigung von nicht dem eigenen Hausstand angehörenden

24 Zu 12 Abs. 4 und Abs. 5 - Abgabenpflicht, Befreiungen 24 Hilfskräften mit sich bringen, stellen im Unterschied zur Privatzimmervermietung als nächste Stufe ein freies Gewerbe dar. Die Begründung einer Gewerbeberechtigung für den Betrieb einer Frühstückspension soll nicht durch die Vorschreibung eines Befähigungsnachweises erschwert werden. Allen Arten der Beherbergung im Sinne einer Gästeunterkunft ist die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beherbergung, wenn auch in unterschiedlichem Umfang, gemeinsam. Die bloße Überlassung von Wohnräumen zum Gebrauch (bloße Raumvermietung) kann daher im allgemeinen nicht als Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung und auch nicht als Privatzimmervermietung angesehen werden. Ferienwohnungen im Sinne des NÖ Tourismusgesetzes 2010 sind Gästeunterkünfte, die sowohl im Rahmen der gewerblichen Beherbergung als auch der Privatzimmervermietung betrieben werden können. Die Vermietung von Ferienwohnungen als Überlassung von Wohnraum zum Gebrauch ohne Erbringung von Dienstleistungen durch den Vermieter (z.b. als Zweitwohnsitz) stellt keine Gästeunterkunft im Sinne des Tourismusgesetzes dar. Die Frage, ob gewerbliche Beherbergung, Privatzimmervermietung (freies Gewerbe oder häusliche Nebenbeschäftigung) oder bloße Raumvermietung vorliegt, ist also unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles und aus dem Zusammenwirken aller Umstände des sich ergebenden Erscheinungsbildes zu beurteilen. Es kommt auf die Eigenart der Betriebsweise an. Eine Kur dient der Stärkung der Gesundheit und unterstützt die Genesung bei Krankheiten und Leiden. Eine medizinisch verordnete Maßnahme zur körperlichen Erholung und Gesundheitssprävention ist die Kur. Gem. 1 Abs. 6 NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978, LGBl sind Kuranstalten und - einrichtungen als solche zu verstehen, die der stationären Anwendung oder ambulanten Anwendung medizinischer Behandlungsarten dienen, die sich aus den ortsgebundenen Heilvorkommen und dessen Produkten ergeben. Die Einrichtungen zur stationären Behandlung bezeichnet man im herkömmlichen Sinn als Kurheime und wird dies auch durch die Verwendung des Begriffes im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG bestätigt. Im Sinne des NÖ Tourismusgesetzes 2010 sind Kurheime auch solche, die sich nicht in einem gesetzlich anerkannten Kurort befinden.

25 Zu 12 Abs. 4 und Abs. 5 - Abgabenpflicht, Befreiungen 25 Als Erholungsheime sind Einrichtungen zu verstehen, die der Erholung, Regeneration oder Rekreation des Menschen dienen. Als Erholung wird der Vorgang bezeichnet, wenn sich ein biologischer Organismus nach einer anstrengenden Tätigkeit, nach körperlicher und geistiger Erschöpfung, aber auch von Verletzungen oder Krankheiten durch eine Ruhephase wieder regeneriert und Kräfte sammelt. In Hinblick auf Freizeit und Urlaub wird Erholung auch als Synonym für Entspannung benutzt. Erholungsheime sind im ASVG neben Sonderkrankenanstalten (Rehabilitationszentren), Genesungsheimen und Kurheimen genannt. Gem. 1 NÖ Krankenanstaltengesetz, LGBl. 9440, sind unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) grundsätzlich Einrichtungen zu verstehen, die zur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung, zur Vornahme operativer Eingriffe, zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung, zur Entbindung oder für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe bestimmt sind. Ferner sind als Krankenanstalten auch Einrichtungen anzusehen, die zur ständigen ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind. Krankenanstalten in diesem Sinne sind u.a. Sonderkrankenanstalten, das sind Krankenanstalten für die Untersuchung, Beobachtung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten oder von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke. Gem. 3 leg.cit. bedürfen Krankenanstalten und somit auch Sonderkrankenanstalten sowohl zu ihrer Errichtung als auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Gem. 11 leg.cit. bedürfen einer Bewilligung auch eine Veränderung der Art der Krankenanstalt ( 2 Abs. 1 Z. 1 bis 7) und eine Veränderung der Bestimmung einer Sonderkrankenanstalt ( 2 Abs. 1 Z. 2) hinsichtlich Krankheit, Altersstufe oder Zweck. Gem. 8 Abs. 4 leg.cit. bedarf es zur Errichtung u.a. einer Sonderkrankenanstalt durch einen Sozialversicherungsträger keiner Errichtungsbewilligung. Unter die Sonderkrankenanstalten im Sinne des NÖ Tourismusgesetzes 2010 fallen sowohl die mit Bescheid anerkannten Sonderkrankenanstalten als auch die Sonderkrankenanstalten der Sozialversicherungsträger. Darauf, ob die Patienten von Sozialversicherungsträgern zugewiesen werden oder nicht, stellt der Tourismusgesetzgeber nicht ab. Unter Kurort im Sinne des 1 Abs. 5 NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1978, LGBl. 7600, sind Gebiete zu verstehen, in denen behördlich anerkannte Heilvorkommen ortsgebunden genutzt werden und in denen die hie-

26 Zu 12 Abs. 4 und Abs. 5 - Abgabenpflicht, Befreiungen 26 für erforderlichen Kureinrichtungen vorhanden sind. Gem. 8 leg.cit. bedürfen Kurorte einer Anerkennung durch Bescheid der Landesregierung. Die mit Bescheid anerkannten Kurorte werden im Landesgesetzblatt kundgemacht. Kurorte können als Heilbad, heilklimatischer Kurort, als Luftkurort oder mit einem sonstigen Wort bezeichnet werden, dass auf die Besonderheit des Heilvorkommens oder auf die Besonderheit der Kurmittelanwendung hinweist (z.b. Thermalbad, Moorbad). In Kurorten in Niederösterreich gibt es Kurheime, die nicht als Kuranstalten im Sinne des NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1978 sondern als Sonderkrankenanstalten genehmigt sind. Die Pfleglinge dieser Anstalten machen aber von den Tourismuseinrichtungen des Kurortes genauso Gebrauch wie alle anderen Gäste, sodass die Definition der Gästeunterkünfte um die Sonderkrankenanstalten in Kurorten erweitert ist. Mit der Novelle zum Tourismusgesetz vom , in Kraft seit , wurden diese als Gästeunterkunft aufgenommen. Dies soll beibehalten werden. Beim Campingplatz als Gästeunterkunft im Sinne des Tourismusgesetzes ist es ausreichend, dass den Personen zum vorübergehenden Aufenthalt eine Grundfläche als Beherbergungseinheit zum Aufstellen ihrer (selbst mitgebrachten oder mitgeführten) Unterkünfte (Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile, Mobilheime) und ein gewisses Mindestmaß an spezifischer Infrastruktur und Dienstleistung (z.b. Duschen, Waschstände, Stromversorgung, Abwasserleitung) zum Übernachten zur Verfügung gestellt wird. Gem. 19a NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000, ist ein Campingplatz eine touristische Einrichtung, die für den Zeitraum von mehr als einer Woche einem mehr als 10 Personen übersteigendem Kreis von Erholungssuchenden zum Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen, einschließlich des damit verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen dient. Eine derartige Einrichtung setzt auch eine entsprechende Widmung der Fläche als Campingplatz Grünland und vor allem die Ausstattung mit entsprechenden Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen voraus sowie der Betrieb die entsprechenden behördlichen Bewilligungen (z.b. Gewerberecht) erfordert. Ein derartiger gewerblicher Campingplatz fällt unter den Begriff Gästeunterkunft des NÖ Tourismusgesetzes Außerhalb gewidmeter Campingplätze zählt die regelmäßige Verwendung eines Grundstücks oder Grundstücksteils im Bauland als Stellplatz für ein Fahrzeug oder einen Anhänger nach 15 Abs. 1 Z 15 der NÖ Bauord-

27 Zu 12 Abs. 4 und Abs. 5 - Abgabenpflicht, Befreiungen 27 nung 1996, LGBl. 8200, zu den anzeigepflichtigen Vorhaben. Ein derartiger Abstellplatz ist keine Gästeunterkunft im Sinne des NÖ Tourismusgesetzes Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass außerhalb des Ortsbereiches, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, u.a. das Auf- und Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder mobilen Heimen im Grünland außerhalb von nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes 1999, LGBl. 5750, genehmigten Flächen verboten ist. Klargestellt wird, dass ein im Rahmen der Privatzimmervermietung angebotener Stellplatz für Zelte, Wohnmobile, Wohnwagen einschl. des damit verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen für die Nächtigung von bis zu max. 10 Personen als Gästeunterkunft im Sinne des Tourismusgesetzes zu beurteilen ist. Befreiungen von der Nächtigungstaxe Die Befreiungen haben verschiedene grundsätzliche Anknüpfungspunkte: Alter, Art der Gästeunterkunft, Anlass der Nächtigung, Eigenschaft der Person und Dauer des Aufenthaltes. Abs. 5 lit. a) - Kinder Die Befreiung bis zum vollendeten 12. Lebensjahr entspricht im Wesentlichen den nationalen und internationalen Befreiungen bzw. Ermäßigungsregelungen bei Urlaubs- und Reiseangeboten für Kinder. Abs. 5 lit. b) - Jugendliche Die bereits im Juli 2001 erfolgte Herabsetzung des Volljährigkeitsalters wurde nun berücksichtigt. Die inländische Wohlfahrtseinrichtung bzw. Jugendorganisation muss entweder als Eigentümer oder Betreiber nachgewiesen werden. Personen über 18 Jahre sind bei Nächtigungen in diesen Einrichtungen nicht befreit. Absatz 5 lit. c) - Schüler Nächtigung aus Anlass des Schulbesuches bedeutet den Bezug einer Nächtigung zu Schulzwecken in einer Gästeunterkunft (z.b. auch

28 Zu 12 Abs. 4 und Abs. 5 - Abgabenpflicht, Befreiungen 28 Nächtigungen anlässlich von Lehrveranstaltungen, Übungen, Projektwochen, Exkursionen). Private Nächtigungen fallen nicht darunter. Unter Schule wird in diesem Zusammenhang die Pflichtschule (Volksschule, Hauptschule plus Polytechnikum, Unterstufe Gymnasium) verstanden; darüber hinaus auch die weiterführenden mittleren und höheren berufsbildenden Schulen (z.b. HTL, Handelsschule, HAK) sowie die allgemeinbildenden Schulen (Oberstufe Gymnasium) bis zum Fachabschluss bzw. zur Matura. Nicht darunter fallen: Collegs, Fachhochschulen, Universitäten und Hochschulen; auch nicht Schulungen im Rahmen der Erwachsenenbildung. Begleit- und Aufsichtspersonen fallen nicht unter diese Befreiungsbestimmung - dies deshalb, da sie im Rahmen ihrer Berufsausübung nächtigen und die Nächtigungen aus Anlass der Berufsausübung nicht befreit sind. Nächtigungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung aber auch mit der Berufsaus- und weiterbildung (auch zu Schulungszwecken) sind grundsätzlich nicht befreit. Absatz 5 lit.d) Präsenzdiener bzw. Zivildiener Unter militärischen Präsenzdienst ist der Grundwehrdienst zu verstehen. Wehrgesetz 2001 WG 2001: Gem. 20 leg.cit. sind alle Wehrpflichtigen zur Leistung des Grundwehrdienstes verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Wehrdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Zivildienstgesetz 1986: Gem. 1 leg.cit. können Wehrpflichtige im Sinne des WG 2001, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, erklären (Zivildiensterklärung), die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und deshalb Zivildienst leisten wollen. Der Zivildienst ist außerhalb des Bundesheeres zu leisten. In Ausübung des militärische Präsenzdienstes/Grundwehrdienstes bzw. Zivildienstes bedeutet den Bezug einer Nächtigung in einer Gäs-

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